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Urteil

6 U 769/20

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0504.6U769.20.00
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Leitsätze
Der Leistungsort für die vom Verbraucher klageweise geltend gemachte Rückzahlungsverpflichtung der Bank gem. §§ 357 ff. BGB nach widerrufenem Darlehensvertrag befindet sich auch bei verbundenen Verträgen (finanzierter Kfz-Kauf) am Sitz der Bank. Ein Gerichtsstand am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers besteht daher - anders als bei der negativen Feststellungsklage - regelmäßig nicht (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2020 - 6 U 316/19; Abgrenzung BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278 und Abweichung OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18).(Rn.18)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27.11.2020, Az. 1 O 245/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Berufungsstreitwert: bis 50.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Leistungsort für die vom Verbraucher klageweise geltend gemachte Rückzahlungsverpflichtung der Bank gem. §§ 357 ff. BGB nach widerrufenem Darlehensvertrag befindet sich auch bei verbundenen Verträgen (finanzierter Kfz-Kauf) am Sitz der Bank. Ein Gerichtsstand am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers besteht daher - anders als bei der negativen Feststellungsklage - regelmäßig nicht (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2020 - 6 U 316/19; Abgrenzung BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278 und Abweichung OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 - 31 U 114/18).(Rn.18) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27.11.2020, Az. 1 O 245/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Berufungsstreitwert: bis 50.000 € I. Die im Bezirk des Landgerichts Hechingen wohnhafte Klägerin nimmt die in Braunschweig ansässige beklagte Bank nach dem am 15. Juni 2020 erklärten Widerruf eines Darlehensvertrages in Anspruch, den sie im Juli 2014 zur Finanzierung eines Audi-Pkws geschlossen hatte. Die Klägerin macht einen Zahlungsanspruch nach Rückgabe und Übereignung des gekauften Fahrzeugs geltend, sie begehrt außerdem die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hechingen gerügt und hat neben dem Antrag auf Abweisung der Klage eine Hilfswiderklage erhoben, mit der sie Ersatz für den am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust verlangt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an der örtlichen Zuständigkeit fehle. Insbesondere liege der Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO nicht im Bezirk des Landgerichts Hechingen. Für eine Leistungsklage auf Basis der Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrages gebe es für die beiderseitigen Leistungen anders als bei Kaufverträgen keinen gemeinsamen Erfüllungsort. Dass es sich um verbundene Geschäfte handele, ändere daran nichts. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit verneint. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und beantragt in der Berufungsinstanz: 1. Das am 27. November 2020 verkündete Urteil des Landgericht Hechingen – Az. 1 O 245/20 – wird abgeändert, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 48.899,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs der Marke Audi Q3 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt P., …, in Höhe von 1.822,96 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat am 30. März 2021 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO beschlossen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 22. April 2020 bestimmt. II. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Berufung im Sinne des § 520 Abs.3 ZPO noch hinreichend mit einer das landgerichtliche Urteil anfechtenden Begründung versehen. Zwar hat das Landgericht die Klage als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, dass für eine isolierte Leistungsklage ein Gerichtsstand in Hechingen nicht gegeben sei, während die Berufungsbegründung damit argumentiert, dass für einen negativen Feststellungsantrag, der hier nicht gestellt ist, die örtliche Zuständigkeit bestehe und sich daraus annex auch eine Zuständigkeit für den Leistungsantrag ergebe. Die Berufungsbegründung kann aber - dann zwar mit unzutreffender Begründung - auch so verstanden werden, dass die Klägerin meine, dass für eine isolierte Leistungsklage ein Gerichtsstand gem. § 29 ZPO an ihrem Wohnort bestehe. Eine Begründung, die tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, weil die Schlüssigkeit und die Vertretbarkeit der Begründung keine Zulässigkeitsvoraussetzungen sind (BGH NJW-RR 2003, 1580; BGH MDR 2012, 244). III. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden und hat dabei zu Recht seine örtliche Zuständigkeit für die Leistungsklage und die weiteren Klageanträge verneint. Die Klägerin führt den Prozess, was sie ohne Weiteres hätte tun können, nicht beim gem. §§ 12, 17 ZPO zuständigen Gericht des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten. Und bei dem von ihr angerufenen Gericht besteht ein besonderer Gerichtsstand nicht, insbesondere nicht der des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO. Das Landgericht, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat zutreffend entschieden, dass der Erfüllungsort für die behauptete Geldschuld der Beklagten nach der für § 29 ZPO maßgeblichen materiell-rechtlichen Regel der §§ 269, 270 Abs. 4 BGB am Sitz der Beklagten in Braunschweig liegt. Die Umstände des Falles rechtfertigen kein Abweichen von der Regel des § 269 Abs. 1 BGB, auch wenn die Beklagte bei einem erfolgreichen Widerruf gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB für die Rückabwicklung sowohl des Darlehensvertrages als auch des finanzierten Kaufvertrages einzustehen hätte und für die Rückabwicklung von Kaufverträgen vertreten wird, dass der Erfüllungsort für die Rückzahlungsansprüche des Käufers dort liegt, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Denn es geht vorliegend nicht um eine Leistungsstörung im Rahmen des Kaufvertrages, vielmehr liegt der die von der Klägerin angestrebte Rückabwicklung prägende Rechtsgrund im erklärten Widerruf des Darlehensvertrages, weshalb die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz des Käufers und Darlehensnehmers entgegen der Regel des § 269 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt ist (so bereits angelegt im Senatsurteil vom 28. April 2020 - 6 U 316/19 - juris). Der Leistungsort des § 269 BGB ist für jede einzelne vertragliche Verpflichtung gesondert zu bestimmen. Auch bei gegenseitigen Verträgen richtet er sich für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertragsparteien; er ist daher nicht notwendig einheitlich (ganz h.M., vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04 - juris Rn.5, Grüneberg in Palandt, 80. Auflage, § 269 BGB, Rn. 5). Die Parteien haben keinen einheitlichen Leistungsort vereinbart. Ein solcher ist auch aus den Umständen des Vertrages oder der Natur des Schuldverhältnisses nicht zu entnehmen (zu den Voraussetzungen dafür vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03 - juris Rn. 13 ff.). Soweit für die Rückabwicklung nach Widerruf im alten Recht Rücktrittsrecht nach § 346 BGB anzuwenden war und insoweit auch der Leistungsort an das Rücktrittsrecht angelehnt wurde (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10 - juris Rn.28; Grüneberg aaO Rn.14), ist das auf das hier geltende Recht und seine vom Rücktritt losgelösten Rechtsfolgenregelungen in §§ 357 ff. BGB nicht übertragbar. Vielmehr ist eigenständig zu bewerten, ob es bei der Rückzahlungspflicht des Darlehensgebers nach erfolgreichem Widerruf Anlass gibt, dafür den Leistungsort an den Ort zu verlegen, an dem sich die (im Verbund) finanzierte Sache befindet. Einen solchen Anlass gibt es bei der Rückabwicklung gem. §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 4 BGB nicht, weil die Leistungen nicht Zug um Zug zu erfüllen sind, sondern der Verbraucher vorleistungspflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - juris Rn. 30 ff.). Wenn aber der vorleistungspflichtige Verbraucher vor der Geltendmachung seines Zahlungsanspruches das finanzierte Fahrzeug immer schon an die finanzierende Bank herausgegeben haben muss, dann gibt es keinen Grund, seinen Wohnsitz zum Leistungsort für die Geldschuld zu bestimmen, nur, weil sich dort das Fahrzeug einmal befand. Der ausführlich begründeten abweichenden Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 27. November 2019 - I 31 U 114/18) sowie ähnlicher Entscheidungen anderer Gerichte vermag sich der Senat für den vorliegenden Fall deswegen nicht anzuschließen. Auch die gelegentlich bemühte Prozessökonomie spricht nicht dafür, übergesetzlich für alle Ansprüche aus widerrufenen Darlehensverträgen in beide Richtungen einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand zu begründen. Es ist zwar richtig, dass bei einer - hier nicht vorliegenden - Kombination von negativer Feststellungsklage und Leistungsklage des Darlehensnehmers die besonderen Gerichtsstände des Erfüllungsortes auseinanderfallen können. Dieses Problem hat aber der Bundesgerichtshof - in einer insoweit vergleichbaren Konstellation dort - in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03 - juris Rn. 30 ff. bereits gesehen: “Hier hätte es dem Kl. offen gestanden, durch eine Klage am Wohnsitzgericht der Bekl. ... den gesamten Streitstoff in einem Rechtsstreit zu erledigen“. So liegt der Fall auch hier: Eine vom Gesetz eindeutig vorgegebene und in der Praxis gut handhabbare Rechtslage, nämlich die Möglichkeit der Klage am einheitlichen allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Beklagten, bedarf keiner Erweiterung der besonderen Gerichtsstände durch die Gerichte allein deswegen, weil eine Prozesspartei lieber am eigenen Wohnortgericht klagen will. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen Divergenz gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen.