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Urteil

6 U 16/21

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1123.6U16.21.00
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Leitsätze
1. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09; BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 und BGH, Urteil vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81).(Rn.46) 2. Eine Rückwirkung der Zustellung kommt insofern nicht in Betracht, als der Eintritt der Erledigung weder die Wahrung einer Frist noch den Neubeginn oder die Hemmung der Verjährung betrifft.(Rn.46) 3. Auch im Verfahrensrecht kommt die Umdeutung einer Prozesshandlung in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Partewillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. August 2021 - VIII ZB 14/21 und BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 50/18).(Rn.49) 4. Ob die Möglichkeit der Umdeutung einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in eine Klagerücknahme - um eine für ihn günstige Kostenentscheidung zu erreichen - grundsätzlich möglich ist, kann dann offen bleiben, wenn der Kläger bei beiden Prozesshandlungen die Kosten zu tragen hat. Hat der Kläger bei einem finanzierten Kaufvertrag die Schlussrate vor Einreichung der negativen Feststellungsklage, mit der er gerade den Erfüllungsanspruch der Beklagten abstreitet, gezahlt und damit den Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage selbst herbeigeführt, entspricht es dem billigem Ermessen, dass er die Kosten zu tragen hat.(Rn.50) (Rn.51)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 27.11.2020 wird zurückgewiesen. 2. Auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge zu 2 bis 5 als unzulässig abgewiesen sind. Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang an das örtlich zuständige Landgericht München I verwiesen. 3. Die Kosten beider Berufungsverfahren trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Urteil des Landgerichts München I vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09; BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 und BGH, Urteil vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81).(Rn.46) 2. Eine Rückwirkung der Zustellung kommt insofern nicht in Betracht, als der Eintritt der Erledigung weder die Wahrung einer Frist noch den Neubeginn oder die Hemmung der Verjährung betrifft.(Rn.46) 3. Auch im Verfahrensrecht kommt die Umdeutung einer Prozesshandlung in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Partewillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. August 2021 - VIII ZB 14/21 und BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 50/18).(Rn.49) 4. Ob die Möglichkeit der Umdeutung einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in eine Klagerücknahme - um eine für ihn günstige Kostenentscheidung zu erreichen - grundsätzlich möglich ist, kann dann offen bleiben, wenn der Kläger bei beiden Prozesshandlungen die Kosten zu tragen hat. Hat der Kläger bei einem finanzierten Kaufvertrag die Schlussrate vor Einreichung der negativen Feststellungsklage, mit der er gerade den Erfüllungsanspruch der Beklagten abstreitet, gezahlt und damit den Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage selbst herbeigeführt, entspricht es dem billigem Ermessen, dass er die Kosten zu tragen hat.(Rn.50) (Rn.51) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 27.11.2020 wird zurückgewiesen. 2. Auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge zu 2 bis 5 als unzulässig abgewiesen sind. Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang an das örtlich zuständige Landgericht München I verwiesen. 3. Die Kosten beider Berufungsverfahren trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Urteil des Landgerichts München I vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000 € I. Der im Bezirk des Landgerichts Hechingen wohnhafte Kläger nimmt die in München ansässige beklagte Bank nach dem am 10.6.2018 erklärten Widerruf eines Darlehensvertrages in Anspruch, den er am 14./15.7.2015 zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs der Marke BMW geschlossen hatte. Mit seiner am 19.9.2018 beim Landgericht Hechingen eingegangenen und der Beklagten am 26.10.2018 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei noch im Jahr 2018 zum Widerruf berechtigt gewesen, da der Vertrag nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen enthalten habe und deshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Er hat zunächst die Feststellung beantragt, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zustehe. Daneben hat er die Erstattung der angezahlten 2.000 € sowie der vom 15.10.2015 bis zum Widerruf am 10.6.2018 geleisteten Darlehensraten (14.623,36 €) nebst Verzugszinsen binnen sieben Tagen nach Übergabe des finanzierten Fahrzeugs verlangt. Weiter hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde, und die Beklagte zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Der Kläger zahlte nach dem Widerruf noch drei weitere Raten (1.370,94 €) sowie am 15.10.2018 die Schlussrate von 31.971,50 €. Mit Schriftsatz vom 13.2.2019 hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des negativen Feststellungsantrags in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat seine Klage um einen Zahlungsantrag über 33.342,44 € erweitert, mit dem er die nach Widerruf geleisteten Zahlungen zurückverlangt (31.971,50 € + 1.370,94 €). Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hechingen gerügt und hat neben dem Antrag auf Abweisung der Klage eine Hilfswiderklage erhoben, mit der sie Ersatz für den am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust verlangt. Der Erledigungserklärung des Klägers hat sich die Beklagte nicht angeschlossen. Mit Urteil vom 25.6.2019 – 1 O 230/18 – hat das Landgericht Hechingen die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen, weil es an der örtlichen Zuständigkeit fehle. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsurteil vom 28.4.2020 – 6 U 316/19 – hat der Senat entschieden, dass für den Streit über die Erledigung der negativen Feststellungsklage eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hechingen gegeben ist und hat die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen. Am 4.7.2020 hat der Kläger das finanzierte Fahrzeug für 19.500,00 € veräußert. Daraufhin hat er auch den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs in der Hauptsache für erledigt erklärt. Gegen den Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Veräußerungserlöses hat der Kläger mit dem Anspruch auf Erstattung der Schlussrate aufgerechnet. Seinen auf Erstattung der nach Widerruf geleisteten Raten gerichteten Antrag hat er auf 13.842,44 € reduziert. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen. Der Kläger hat beim Landgericht zuletzt beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der vorherige negative Feststellungsantrag zu 1 ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 16.623,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere 13.842,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 456,98 € seit dem 16.07.2018, seit dem 16.08.2018, seit dem 16.09.2018 sowie aus 12.471,50€ seit dem 16.10.2018 zu zahlen. 4. Hilfsweise, für den Fall, dass die Beklagte sich der Erledigung nicht anschließt: Es wird festgestellt, dass der vorherige Klageantrag zu 4) auf Feststellung des Annahmeverzugs bis zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses - der Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs - zulässig und begründet gewesen ist. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.514,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des nunmehr angefochtenen Urteils des Landgerichts Hechingen vom 27.11.2020 Bezug genommen. Mit Urteil vom 27.11.2020 hat das Landgericht die Klage erneut abgewiesen. Der Antrag, festzustellen, dass der vorherige negative Feststellungsantrag ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt habe, sei zulässig aber unbegründet, weil bei Ausübung des Widerrufsrechts die dafür geltende Frist bereits abgelaufen gewesen sei. Insbesondere enthalte der Vertrag alle Angaben, an die das Gesetz den Fristbeginn knüpfe. Die Klageanträge zu 2 bis 5 seien unzulässig, weil im Bezirk des Landgerichts Hechingen kein Gerichtsstand begründet sei. Für die Leistungsanträge liege der Erfüllungsort am Sitz der Beklagten in München und nicht am Wohnsitz des Klägers. Dagegen wendet sich der Kläger abermals mit der Berufung, mit der er seine Klage unter Wiederholung und Vertiefung der in erster Instanz vorgebrachten Argumente weiterverfolgt. In der Sache beantragt der Kläger zuletzt: Das Urteil des LG Hechingen – LG Hechingen, Urteil vom 27.11.2020, Az.: 1 O 230/18 – wird abgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt: 1) Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Antrag zu 1) Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 10.06.2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14.07./15.07.2015 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich € 45.970,00 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht. sowie der ursprüngliche Antrag zu 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. ursprünglich zulässig und begründet gewesen sind und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches bzw. die Veräußerung des Fahrzeugs erledigt haben. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 16.623,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2018 zu zahlen. 3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere € 13.842,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus € 456,98 seit dem 16.07.2018 € 456,98 seit dem 16.08.2018 € 456,98 seit dem 16.09.2018 € 12.471,50 seit dem 16.10.2018 zu zahlen. 4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 2.514,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Auf die Hinweisverfügung des Senats vom 6.10.2021, wonach der Annahme der Erledigung der Hauptsache in Bezug auf den negativen Feststellungsantrag entgegenstehen dürfte, dass die Schlussrate vor Eintritt der Rechtshängigkeit gezahlt worden sei, hat der Kläger geltend gemacht, für die Beurteilung der Erledigung sei auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage abzustellen, da die Klage demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Hilfsweise müsse die einseitige Erledigungserklärung in eine Klagerücknahme umgedeutet werden, und die auf die negative Feststellungsklage entfallenden Kosten seien gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Ferner hat der Kläger am 11.10.2021 hilfsweise die Verweisung der Anträge zu 2 bis 4 an das Landgericht München I beantragt. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen, zudem für den Fall, dass der Berufung des Klägers (vollumfänglich) zugesprochen werden sollte, hilfsweise: Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten einen Betrag i.H.v. € 30.465,80 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezifferung ihrer Gegenansprüche. Sie könne Ersatz für den Wertverlust und Herausgabe des Veräußerungserlöses verlangen, was in der Summe dem Kaufpreis des Fahrzeugs von 47.970,00 € entspreche. Sie hat (hilfsweise) die Aufrechnung hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Klageforderungen in Höhe von 30.465,80 € erklärt. Zudem macht sie 30.465,80 € hilfsweise mit der Widerklage geltend. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich der negative Feststellungsantrag nicht erledigt; § 167 ZPO sei auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend anwendbar. Den Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits habe der Kläger verspätet gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Feststellung beantragt, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die negative Feststellungsklage in der Hauptsache erledigt hat, ist die Berufung unbegründet (dazu 1.). Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, das Landgericht habe in Bezug auf Klageanträge zu 2 bis 5 – die Leistungsanträge sowie den Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit auch hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzugs erledigt hat – seine örtliche Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint. Auf den im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Verweisungsantrag ist das richtige Urteil des Landgerichts jedoch insoweit aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht München I zu verweisen (dazu 2.). I. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage in der Hauptsache erledigt hat. a) Soweit das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit für diesen Antrag bejaht hat, ist sie im Berufungsverfahren gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu prüfen. b) In Bezug auf die ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage ist keine Erledigung eingetreten. 1) Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 1982 – V ZR 50/81 –, juris; BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – IX ZR 268/02 – Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, Rn. 18, juris). Eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO kommt nicht in Betracht, denn der Eintritt der Erledigung betrifft weder die Wahrung einer Frist noch den Neubeginn oder die Hemmung der Verjährung. Es besteht auch keine Regelungslücke, die notwendig wäre, um eine entsprechende Anwendung des § 167 ZPO in Betracht ziehen zu können. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 (BGBl. 2001 Teil I, S. 1887) unter Anerkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tatbestand der Erledigung der Hauptsache in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Regelung für den Fall getroffen, dass der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit entfallen ist (BT-Drucks. 14/4722, S. 81). Der Kläger hat die Schlussrate bereits am 15.10.2018 bezahlt, bevor der Beklagten die Klage am 26.10.2018 zugestellt worden ist. Mit vollständiger Erfüllung ist das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte negative Feststellung entfallen und die Klage ist damit bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig geworden. Die Erledigung der Hauptsache kann deshalb nicht festgestellt werden. 2) Ohne Erfolg verlangt der Kläger hilfsweise die Umdeutung seiner einseitigen Erledigungserklärung in eine Klagerücknahme, um eine ihm günstige Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu erreichen. Auch im Verfahrensrecht kommt die Umdeutung einer Prozesshandlung in entsprechender Anwendung von § 140 BGB in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Beschluss vom 17. August 2021 – VIII ZB 14/21 –, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 50/18 – Rn. 17, juris). Ob danach die Umdeutung einer einseitigen Erledigungserklärung in eine Klagerücknahme grundsätzlich möglich ist (vgl. dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 – 4 U 8/19 –, Rn. 34, juris) kann offen bleiben. Denn eine Umdeutung scheidet aus, wenn beide in Betracht kommenden Prozesshandlungen den angestrebten Zweck verfehlen. Das ist hier der Fall, denn der Kläger hätte auch im Falle einer Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 S.3 ZPO die Kosten zu tragen. Gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage schon vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Im vorliegenden Fall ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger den Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage selbst herbeigeführt hat, indem er die Schlussrate beglichen und dadurch den primären Erfüllungsansprüchen der Beklagten, die mit der negativen Feststellungsklage geleugnet worden sind, selbst die Grundlage entzogen hat. Für den Kläger war demnach bereits bei Einreichung der Klage klar, dass die Behauptung der Beklagten, sie könne weiter Erfüllung des Vertrages verlangen, keinen Bestand haben würde. Die Beklagte konnte deshalb mit dieser Behauptung auch keinen Anlass zur Erhebung der negativen Feststellungsklage mehr geben, und der Kläger hatte von Anfang an keine Veranlassung die Folgen des Widerrufs nicht nur mit einer Leistungsklage, sondern daneben noch mit einer negativen Feststellungsklage geltend zu machen. Es würde deshalb auch gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO der Billigkeit entsprechen, dass er die dadurch veranlassten Kosten zu tragen hat. Eine Umdeutung scheidet deshalb aus. I. In Bezug auf die Klageanträge zu 2 bis 5 hat das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint. Auf den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Verweisungsantrag des Klägers ist der Rechtsstreit insoweit gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das Landgericht München I zu verweisen. a) Am Wohnsitz des Klägers besteht für die klageweise geltend gemachte Rückzahlungsverpflichtung der Bank nach widerrufenem Darlehensvertrag auch bei verbundenen Verträgen kein Gerichtsstand. Gleiches gilt für den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs als Annex zur Leistungsklage. Der Erfüllungsort für die behauptete Geldschuld der Beklagten nach der für § 29 ZPO maßgeblichen materiell-rechtlichen Regel der §§ 269, 270 Abs. 4 BGB liegt am Sitz der Beklagten in München. Die Umstände des Falles rechtfertigen kein Abweichen von der Regel des § 269 Abs. 1 BGB, auch wenn die Beklagte bei einem erfolgreichen Widerruf gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB für die Rückabwicklung sowohl des Darlehensvertrages als auch des finanzierten Kaufvertrages einzustehen hätte. Der Leistungsort des § 269 BGB ist für jede einzelne vertragliche Verpflichtung gesondert zu bestimmen. Auch bei gegenseitigen Verträgen richtet er sich für die wechselseitigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertragsparteien; er ist daher nicht notwendig einheitlich. Die Parteien haben keinen einheitlichen Leistungsort vereinbart. Ein solcher ist auch aus den Umständen des Vertrages oder der Natur des Schuldverhältnisses nicht zu entnehmen. Soweit für die Rückabwicklung nach Widerruf im alten Recht Rücktrittsrecht nach § 346 BGB anzuwenden war und insoweit auch der Leistungsort an das Rücktrittsrecht angelehnt wurde, ist das auf das hier geltende Recht und seine vom Rücktritt losgelösten Rechtsfolgenregelungen in §§ 357 ff. BGB nicht übertragbar. Vielmehr ist eigenständig zu bewerten, ob es bei der Rückzahlungspflicht des Darlehensgebers nach erfolgreichem Widerruf Anlass gibt, dafür den Leistungsort an den Ort zu verlegen, an dem sich die (im Verbund) finanzierte Sache befindet. Einen solchen Anlass gibt es bei der Rückabwicklung gemäß §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 4 BGB nicht, weil die Leistungen nicht Zug um Zug zu erfüllen sind, sondern der Verbraucher vorleistungspflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 – juris Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 14 f., juris). Wenn aber der vorleistungspflichtige Verbraucher vor der Geltendmachung seines Zahlungsanspruches das finanzierte Fahrzeug immer schon an die finanzierende Bank herausgegeben haben muss, dann gibt es keinen Grund, seinen Wohnsitz zum Leistungsort für die Geldschuld zu bestimmen, nur, weil sich dort das Fahrzeug einmal befand (OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 2021 – 6 U 769/20 –, Rn. 19 ff., juris). b) Hat das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit zu Recht verneint, kann der Kläger noch im Berufungsverfahren hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz beantragen, ohne dass dafür ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO erforderlich wäre. Auf den Antrag ist der Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen Urteils der ersten Instanz an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteil vom 09. Juli 2014 – VIII ZR 376/13 –, BGHZ 202, 39-58, Rn. 52; BGH, Beschluss vom 15. Juni 1988 – I ARZ 331/88 –, Rn. 3, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2012 – 17 UF 262/12 –, Rn. 10, juris; OLG München, Urteil vom 09. Juli 2013 – 9 U 5159/12 Bau –, Rn. 18, juris). Danach ist das rechtsfehlerfreie Urteil des Landgerichts im Kostenpunkt und soweit es die zuletzt gestellten Klageanträge zu 2 bis 5 abgewiesen hat aufzuheben und der Rechtsstreit ist in diesem Umfang an das Landgericht München I zu verweisen. Dass der Kläger seinen Verweisungsantrag nur auf die Berufungsanträge zu 2 bis 4 bezogen hat, ist ein offensichtliches Versehen. Jener bezieht sich bei interessengerechter Auslegung auf sämtliche Anträge, für die das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint hat. I. Da der Kläger mit seinen Sachanträgen keinen Erfolg hat, ist über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Der Kläger hat die Kosten beider Berufungsverfahren zu tragen. Dies folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und aus § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, soweit der Kläger ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen hat. Über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz wird das Landgericht München I zu befinden haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).