OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZR 399/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:260917BXIZR399
6mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:260917BXIZR399.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 399/16 vom 26. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Joeres sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be- schluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Hamburg vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine einheitliche Widerrufsbeleh- rung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in ei- ner Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vor- entscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklä- rungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Dar- lehensverträge hat (Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, juris Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.681,35 €. Ellenberger Joeres Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.03.2015 - 329 O 179/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2016 - 13 U 37/15 -