Beschluss
6 U 178/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0219.6U178.20.00
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Leitsätze
Genügen die zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen möglicherweise nicht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, so lässt ein Verstoß jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.12)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.1.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 22.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Genügen die zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen möglicherweise nicht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, so lässt ein Verstoß jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.12) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.1.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 22.000 Euro. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines von der Klägerin bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4.1.2021 (Bl. 153 ff. d. eA.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt in der Berufung: Das Urteil des LG Stuttgart – LG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2020, Az.: 8 O 354/19 – wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 20.309,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2019 zu zahlen. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 1.706,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet. Die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 3.2.2021 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen. 2. Die Stellungnahme der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Weiterhin kann offen bleiben, ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB genügen, da ein Verstoß jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt lässt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die dem Senat bekannte Stellungnahme der EU-Kommission im Verfahren des Europäischen Gerichtshofs zum Aktenzeichen C-187/20 (LG Ravensburg 2 O 249/19) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. aa) Zunächst verhält sich die genannte Stellungnahme gar nicht zu dem - jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidenden - Gesichtspunkt, dass auch ein möglicher Fehler in der entsprechenden Information nach dem gesetzlichen System nicht dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris). Schon deshalb stellt die Stellungnahme die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Frage. bb) Die Stellungnahme der Kommission übersieht außerdem, dass die dort vertretene Auffassung zu einem schwerwiegenden Eingriff in das materielle Schadensrecht führen würde, indem auf ihrer Grundlage die vom nationalen Schadensrecht vorgegebene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen europarechtlich nicht zulässig wäre. Ein solcher Eingriff in das materielle Schadensrecht ist jedoch ausweislich ihrer Erwägungsgründe und nach ihrer Systematik von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht beabsichtigt; die Stellungnahme überzeugt daher bereits im Ausgangspunkt nicht. cc) Und zuletzt übersieht die Klägerin, dass die Vertragsunterlagen der Beklagten gerade die von der Kommission geforderte Pauschalierung enthalten. Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 44, juris). Unter der Prämisse der Kommission, dass eine betragsmäßige Pauschalierung nach der Verbraucherkreditrichtlinie zulässig und erforderlich sei, wären Vorfälligkeitsentschädigung und die Methode ihrer Berechnung durch die entsprechende Klausel auf Seite 1 des Darlehensvertrages mit diesem Inhalt vertraglich vereinbart, so dass durch den Abdruck der Klausel auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB über den Vertragsinhalt jedenfalls erteilt ist; ob die Vereinbarung auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten würde, ist ein davon zu trennender Gesichtspunkt, der ggf. die Erteilung der Pflichtangabe nicht in Frage stellt (vgl. bereits Senat, Urteil vom 30. Juni 2020 – 6 U 139/19 –, Rn. 55, juris). b) Bezüglich aller weiteren in der Stellungnahme der Klägerin angesprochenen Pflichtangaben ist bereits im Hinweisbeschluss erläutert, dass und warum sie in den streitgegenständlichen Vertragsunterlagen jeweils erteilt sind. Neue Argumente finden sich insoweit in der Stellungnahme nicht; sie setzt vielmehr lediglich ihre eigene Auffassung vom richtigen Ergebnis der Subsumtion an die Stelle der Auffassung des Bundesgerichtshofs und des Senats; der Senat nimmt das zur Kenntnis, sieht jedoch aus den im Hinweisbeschluss dargestellten Gründen keinen Anlass, abweichend zu entscheiden, auch nicht im Hinblick auf die Frage der Aussetzung des Verfahrens oder der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. c) Ohne Relevanz für die vorliegende Entscheidung sind die Ausführungen der Stellungnahme zum Wertersatz, nachdem die Klage bereits mangels Widerruflichkeit des streitgegenständlichen Vertrages insgesamt keinen Erfolg hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.