OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 WF 5/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

45mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

45 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei beigeordnetem Rechtsanwalt, für den Prozesskostenhilfe bewilligt ist, steht diesem eine ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV zu, wenn der Mandant die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht an den Anwalt gezahlt hat. • Die Staatskasse kann sich im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur auf eine Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren berufen, soweit der Mandant tatsächlich Zahlungen geleistet hat, durch die auch der von der Staatskasse zu tragende Teil der Gebühren gedeckt würde. • Die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV gilt grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Bevollmächtigtem; im Verhältnis zur Staatskasse ist eine Anrechnung zu versagen, wenn der Mandant die vorgerichtliche Gebühr nicht beglichen hat.
Entscheidungsgründe
Ungekürzte Verfahrensgebühr bei beigeordnetem Anwalt, wenn Mandant vorgerichtliche Gebühren nicht gezahlt hat • Bei beigeordnetem Rechtsanwalt, für den Prozesskostenhilfe bewilligt ist, steht diesem eine ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV zu, wenn der Mandant die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht an den Anwalt gezahlt hat. • Die Staatskasse kann sich im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur auf eine Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren berufen, soweit der Mandant tatsächlich Zahlungen geleistet hat, durch die auch der von der Staatskasse zu tragende Teil der Gebühren gedeckt würde. • Die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV gilt grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Bevollmächtigtem; im Verhältnis zur Staatskasse ist eine Anrechnung zu versagen, wenn der Mandant die vorgerichtliche Gebühr nicht beglichen hat. Im Verfahren um Auskunft zur Geltendmachung von Kindesunterhalt wurde gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen. Den Klägern war für einen Streitwert von 500 EUR Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Beschwerdeführers ab 23.6.2007 bewilligt worden. Der beigeordnete Rechtsanwalt beantragte die Festsetzung seiner Vergütung nach §55 RVG in Höhe von 115,67 EUR und bestätigte, keine Zahlungen erhalten zu haben. Die Urkundsbeamtin des Amtsgerichts setzte die Vergütung zunächst nur auf 73,90 EUR fest, weil sie eine Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr vornahm. Der Richter des Amtsgerichts wies die Erinnerung zurück; der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hat über die Zulässigkeit und Begründetheit der Anrechnung entschieden. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§56 Abs.2, 33 Abs.3 S.2 RVG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt. • Anspruch des Beigeordneten: Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens ein Anspruch auf Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr.3100 RVG-VV zu, wenn er von seinem Mandanten keine Zahlung auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr erhalten hat. • Rechtslage zur Anrechnung: Vorbemerkung 3 Abs.4 RVG-VV ermöglicht grundsätzlich die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, diese Regelung wirkt jedoch primär zwischen Auftraggeber und Bevollmächtigtem; gegenüber der Staatskasse ist Anrechnung nur insoweit zulässig, wie der Mandant auch tatsächlich gezahlt hat. • Schutzgedanke der PKH: Bei beigeordneten Anwälten verdrängt die Staatskasse den Mandanten als Gebührenschuldner nur insoweit, wie §49 RVG dies bestimmt; wäre dem Beigeordneten die Anrechnung vorzuhalten, obwohl der Mandant nicht zahlungsfähig ist, würde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ins Leere laufen. • Beweisstand und Anwendung: Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Mandant die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht bezahlt hat; daher war die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Kürzung der Verfahrensgebühr nicht gerechtfertigt und die Differenz festzusetzen. Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts hatte Erfolg; der Festsetzungsbeschluss der Geschäftsstelle des Amtsgerichts wurde geändert. Zusätzlich zu den zunächst festgesetzten 73,90 EUR wurden weitere 41,77 EUR (insgesamt 115,67 EUR) gegen die Staatskasse festgesetzt, weil der Mandant die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht bezahlt hatte und die Staatskasse sich deshalb nicht auf eine Anrechnung berufen konnte. Die Verfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Damit erhielt der beigeordnete Anwalt die volle ihm nach Nr.3100 RVG-VV zustehende Verfahrensgebühr, weil keine Zahlung des Mandanten die Anrechnung gerechtfertigt hätte.