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Beschluss

11 Ko 3981/10 KF

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2011:0131.11KO3981.10KF.00
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Streitig ist, ob auf die nach dem RVG festzusetzende Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe –PKH- beigeordneten Erinnerungsführers –Ef.- die Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Der Ef. vertrat den Kläger zunächst im Einspruchsverfahrens und auch als Prozessvertreter im Klageverfahren 11 K 1889/08 betreffend Bescheide über Einkommen- und Umsatzsteuer 2002 bis 2004, Gewerbesteuermessbetrag 2004 und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2004. Für die Verfahren betreffend das Streitjahr 2004 wurde dem Kläger mit Beschluss vom 3. August 2010 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und der Ef. beigeordnet. Nach Abschluss der Verfahren beantragte der Ef. die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen. Mit Beschluss vom 20. September 2010 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse an den Antragsteller zu zahlende Vergütung gemäß §§ 45 RVG ff. auf 1.159,29 EUR fest. Dabei setzte sie eine Verfahrensgebühr in Höhe von 508,30 EUR an, rechnete hierauf jedoch die Geschäftsgebühr für das Tätigwerden im Vorverfahren in Höhe von 730,50 EUR an, so dass im Ergebnis als allgemeine Verfahrensgebühr 0 EUR verblieben. Zur Begründung führte sie aus, dass auf die Verfahrensgebühr die Geschäftsgebühr unabhängig davon anzurechnen sei, ob diese tatsächlich gezahlt worden sei. Allein das Entstehen der Geschäftsgebühr sei maßgebend. Die neue Regelung des § 15a RVG finde im vorliegenden (Alt-)Fall keine Anwendung. Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung macht der Ef. geltend, die Kürzung der Verfahrensgebühr sei fehlerhaft. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie nach einhelliger Auffassung der Literaturstimmen dürfe die (nicht erhaltene) Geschäftsgebühr nicht angerechnet werden. Der Ef. beantragt sinngemäß, unter Änderung des Beschlusses vom 20. September 2010 die Vergütung ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr festzusetzen. Der Erinnerungsgegner beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. II. Die Erinnerung ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtmäßig. Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung unter Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – VV RVG – wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Der Tatbestand dieser gesetzlichen Regelung ist hier erfüllt. Der Ef. war bereits vorgerichtlich für den Kläger tätig und hatte damit einen Anspruch auf die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG erwirkt. Nach dem – insoweit eindeutigen und nicht auslegungsfähigen – Wortlaut der Bestimmung hat die Anrechnung bereits mit der (bloßen) Entstehung der Gebühr zu erfolgen. Ob der Anwalt die Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat bzw. erhält, ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht maßgebend (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 22. Januar 2008 VIII ZB 57/07, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2008, 1323; des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NW – vom 10. Juni 2010 18 E 1722/09; des Hessischen Landesarbeitsgerichts – LAG – vom 10. Mai 2010 13 Ta 177/10). Die Vorschrift gilt mangels einschränkender bzw. abweichender Bestimmung auch für Vergütungen, die – wie vorliegend - im Verfahren zur PKH aus der Staatskasse zu entrichten sind. Das Gesetz unterscheidet auch nicht danach, ob im nachfolgenden Verfahren PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; die vorgeschriebene Anrechnung knüpft ausschließlich an die Entstehung der Geschäftsgebühr an. Dieser Entscheidung des Gesetzgebers ist ungeachtet des Umstands Rechnung zu tragen, dass der im späteren gerichtlichen Verfahren im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt den gegen seinen Mandanten gerichteten Anspruch in der Regel nicht mit Erfolg wird geltend machen können, weil der Mandant ausweislich der Bewilligung von PKH nicht leistungsfähig ist. Im Übrigen kann der Anwalt diesem Risiko begegnen, indem er seinen Vergütungsanspruch durch einen Vorschuss des Mandanten sicherstellt oder sich über die Vorschriften der Beratungshilfe absichert (vgl. Beschlüsse des Oberlandesgerichts –OLG- Düsseldorf vom 27. Januar 2009 I-10 W 120/08; des Finanzgerichts –FG- Düsseldorf vom 27. November 2009 10 Ko 862/09 KF; des Hessischen LAG vom 10. Mai 2010 13 Ta 177/10; a. A. Beschluss des OLG Stuttgart vom 15. Januar 2008 8 WF 5/08). Die Anrechnung der Geschäftsgebühr kann auch nicht im Hinblick auf die am 5. August 2009 in Kraft getretene Regelung des § 15a RVG unterbleiben. Nach § 15a Abs. 1 RVG kann zwar in Fällen, in denen das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Danach stehen dem Rechtsanwalt im Innenverhältnis zum Mandanten sowohl die Verfahrens- als auch die Geschäftsgebühr zu. Das Verhältnis zu Dritten regelt § 15a Abs. 2 RVG: Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat. Ob hiernach jedoch die Anrechnung der an den Ef. nicht gezahlten Geschäftsgebühr zu unterbleiben hätte oder aber die Regelung des § 15a Abs. 2 RVG schon deshalb keine Anwendung findet, weil die Staatskasse nicht "Dritter" sei, da sie gleichsam an die Stelle des Mandanten trete (so etwa Beschlüsse des FG Düsseldorf vom 27. November 2009 10 Ko 862/09 KF; des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2010 4 KO 409/10; jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen. Ungeachtet der sich aus § 15a RVG ergebenden Rechtsfolgen ist diese neue gesetzliche Regelung hier nämlich schon deshalb nicht anzuwenden, weil dem Ef. der Auftrag bereits vor dem 5. August 2009 und damit vor Inkrafttreten der Bestimmung erteilt worden war. Eine Anwendung des § 15a RVG auf sog. Altfälle kommt nicht in Betracht. Ob § 15a RVG auch auf sogenannte Altfälle anwendbar ist, also insbesondere auf die Verfahren, bei denen die Mandatierung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung liegt, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die die Behauptung des Ef., es höchstrichterlich geklärt, dass § 15a RVG auch auf Altfälle anwendbar sei, ist unzutreffend. Diese Auffassung, die u. a. der 2. Zivilsenat des BGH vertritt, wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzgeber mit § 15a RVG das RVG nicht geändert habe, sondern lediglich die vor der Einfügung dieser Vorschrift bestehende Rechtslage klargestellt habe, wonach sich die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vorgesehene Anrechnung grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, insbesondere also im Kostenfestsetzungsverfahren nicht auswirke (BGH vom 2. September 2009 II ZB 35/07, MDR 2009, 1311; BGH vom 15. September 2009 IV ZB 3/08; FG Düsseldorf vom 12. Oktober 2009 14 Ko 2495/09; FG Düsseldorf vom 11. Oktober 2010 7 Ko 2602/10). Das Gericht teilt diese Rechtsauffassung nicht, da sich insbesondere in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis auf eine nur klarstellende Funktion der Vorschrift findet und das Gesetz vom 30. Juli 2009 für § 15a RVG keine auf § 15a RVG bezogene Übergangsregelung getroffen hat (ebenso BGH vom vom 29. September 2009 X ZB 1/09, NJW 2010, 76; Bay. Verwaltungsgerichtshof vom 23. Februar 2010 4 C 10.152; FG Düsseldorf vom 27. November 2009 10 Ko 862/09, DStRE 2010, 1288; FG Düsseldorf vom 11. Oktober 2010 15 Ko 2438/10, EFG 2011, 78). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bezweckt Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes, mit dem § 15a RVG eingefügt wurde, "eine wesentliche Änderung im anwaltlichen Vergütungsrecht" (BT-Drs. 16/12717 S. 2). Der bisher im Gesetz nicht definierte Begriff der Anrechnung solle legal definiert werden, um u. a. den mit der Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert werde, zu wahren (BT-Drs. 16/12717 S. 2). Damit geht der Gesetzgeber selbst von einer Gesetzesänderung und nicht von einer bloßen Klarstellung der bisherigen Rechtslage aus (Bay. Verwaltungsgerichtshof vom 23. Februar 2010 4 C 10.152). Auch in der Einzelbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 16/12717 S. 58 f.) findet sich kein Hinweis auf eine bloß klarstellende Regelung; vielmehr werden Sinn und Zweck der Vorschrift im Einzelnen dargelegt. Damit stützen die Gesetzesmaterialien die Behauptung nicht, mit der neuen Vorschrift werde nur eine Klarstellung bezweckt (Bay. Verwaltungsgerichtshof vom 23. Februar 2010 4 C 10.152). Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.