Beschluss
5 C 254/07
Amtsgericht Lahr/Schwarzwald, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Erinnerung der Rechtsanwälte … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lahr vom 29.07.2008 wird, soweit ihr nicht abgeholfen wurde, zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Dem Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kenzingen vom 18.07.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt … beigeordnet. 2 Mit Schriftsatz vom 20.05.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung in Höhe von insgesamt 654,50 Euro. Dabei wurde eine Verfahrensgebühr in Höhe von 275,60 Euro nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses –VV- (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) auf Basis eines 1,3-fachen Gebührensatzes nach der Tabelle in § 49 RVG in Ansatz gebracht. Am 29.07.2008 setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Lahr als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 443,34 Euro fest. Dabei wurde die Hälfte einer Geschäftsgebühr auf der Basis eines 1,3-fachen Gebührensatzes nach der Tabelle in § 13 Abs. 1 RVG (354,90 Euro) in Abzug gebracht; diese Anrechnung führte zu einer festgesetzten Verfahrensgebühr in Höhe von 98,15 Euro. 3 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der gemäß § 56 RVG als Erinnerung auszulegenden Beschwerdeschrift vom 04.08.2008 geltend gemacht, dass bei der Festsetzung der PKH-Vergütung keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolge, da der beigeordnete Anwalt im Umfang und für die Dauer der Bewilligung der PKH Vergütungsansprüche gegen seinen Mandanten nicht geltend machen kann. 4 Auf die Stellungnahme des Herrn Bezirksrevisors hat die Rechtspflegerin dieser Erinnerung dahingehend abgeholfen, dass noch weitere 47,18 Euro (39,65 Euro nebst Umsatzsteuer) festgesetzt wurden. Dies resultiert daraus, dass nunmehr die Verfahrensgebühr um den hälftigen Satz der unter Anwendung der Tabelle nach § 49 RVG berechneten Gebühr vermindert wurde. II. 5 Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. 6 Der Erinnerungsführer stützt seine Auffassung, dass eine Anrechnung nicht zu erfolgen habe, im Wesentlichen auf die Entscheidung des OLG Stuttgarts vom 15.01.2008 -8 WF 5/08-. Insoweit ist festzustellen, dass der 8. Senat des OLG Stuttgarts im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2008 – VIII ZB 57/07-, in der der Bundesgerichtshof seine Auffassungen zu Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bekräftigt hat, seine ursprünglichen Ansichten modifiziert hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2009 -8 WF 211/08-). 7 1. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr scheidet nicht aus dem Grunde aus, dass die Geschäftsgebühr wegen der Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe nicht angefallen ist. 8 Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 ist ausgeschlossen, wenn der Partei für die vorgerichtliche Vertretung Beratungshilfe bewilligt wurde. Eine Anrechnung nach RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 setzt den Anfall einer Geschäftsgebühr voraus, so dass nur eine Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2503 zur Anrechnung kommt (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.11.2008 -13 OA 190/08, entgegen OLG Schleswig, Beschluss vom 11.03.2008 -15 WF 356/07-). 9 Im vorliegenden Fall ist es nicht ersichtlich, dass die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen von Beratungshilfe erfolgte. Allerdings legen die im Rahmen des Beratungshilfeverfahrens vorgelegten Unterlagen den Schluss nahe, dass die Voraussetzungen einer Beratungshilfebewilligung bei dem Kläger bereits bei der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit vorlagen. 10 Das Gericht folgt nicht der von dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 13.01.2009 -8 WF 5/08-) vertretenen Ansicht, dass bereits bei Vorliegen von Anhaltspunkten, dass der Rechtssuchende zu den zur Gewährung von Beratungshilfe Berechtigten gehören könnte, allenfalls eine hälftige Gebühr nach RVG VV-Nr. 2503 abzuziehen ist. 11 Es trifft zwar zu, dass ein Anwalt gehalten ist, sofern er Anhaltspunkte dafür hat, dass der Rechtssuchende zum Kreis der nach BerHG berechtigten gehört, den Rechtssuchenden auf die Möglichkeit von Beratungshilfe hinzuweisen. Ebenso ist es zutreffend, dass nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG ein Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden kann, wenn sich der Rechtssuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt gewendet hatte. Nach der Rechtsprechung dieses Gerichtes im Bereich der Beratungshilfe setzt allerdings ein solcher nachträglicher Antrag voraus, dass sich der Rechtssuchende wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt gewandt hatte. Ist der vorprozessuale Auftrag beendet (zum Beispiel durch Klageerhebung) und wurde das Mandatsverhältnis nicht auf der Grundlage von Beratungshilfe nach dem BerHG durchgeführt, so kann auch nachträglich keine Beratungshilfe mehr gewährt werden. In einem solchen Fall fällt grundsätzlich die Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009 –I-10 W 120/08-). Dabei kann sich natürlich die Frage stellen, ob sich der Mandant gegenüber seinem Anwalt auf eine Pflichtwidrigkeit berufen kann, was möglicherweise eine rechtsvernichtende Einwendung gegenüber der vorgerichtlichen Gebührenforderung des Rechtsanwaltes darstellen könnte. Dies betrifft allerdings nur das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. In dem formellen Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dieser Fragestellung nicht nachzugehen. 12 2. Die Anrechnung im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG hängt nicht davon ab, ob der Rechtsanwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr erhalten hat. Für die nach RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 erfolgende Kürzung der Verfahrensgebühr ist es nicht maßgeblich, ob es dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt gelingt, seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten oder dem Gegner zu realisieren. 13 Der Rechtsanwalt ist insoweit nicht schutzwürdig. Einem entsprechenden Ausfallrisiko kann er dadurch entgehen, dass er seinen Mandanten zur Vorschusszahlung auffordert und sich dadurch wirtschaftlich absichert. Ergibt sich nach der Vorschussanforderung das wirtschaftliche Unvermögen des Mandanten, so kann sich der Anwalt seine Ansprüche durch einen Beratungshilfeantrag rechtzeitig sichern. Unterlässt der Rechtsanwalt diese Vorsichtsmaßnahmen, so steht er anderen Gläubigern gleich, die eine ungesicherte Forderung zu realisieren haben. Die Notwendigkeit einer Bevorzugung ist nicht ersichtlich. 14 Die Anrechnung steht nicht in Widerspruch zu der Forderungssperre nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, da die Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 vorgerichtlich und damit zeitlich vor der Prozesskostenhilfe-Bewilligung entstanden ist. 15 3. Bei der vorzunehmenden Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist für die Berechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Tabelle nach § 49 RVG abzustellen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.09.2008 -2 W 358/08-). 16 Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich nach RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 die Verfahrensgebühr um den hälftigen Gebührensatz der Geschäftsgebühr vermindert und nicht um deren hälftigen Betrag. Nach der Konzeption der Anrechnungsvorschrift, die zum Ausdruck bringt, dass ein Rechtsanwalt, der vorgerichtlich bereits mit einer Angelegenheit befasst war, weniger Aufwand hat, als ein Anwalt, der vorgerichtlich noch nicht tätig war, kommt es nicht in Betracht, dass die zu vergütende Verfahrensgebühr nach einer anderen Tabelle berechnet wird, als die anzurechnende Geschäftsgebühr im Rahmen des Verfahrens nach § 55 RVG. 17 Nach den vorstehenden Ausführungen wurden durch die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Rahmen des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 25.10.2008 die Gebühren zutreffend festgesetzt, so dass die weitergehende Erinnerung zurückzuweisen war. 18 Aufgrund der widersprüchlichen obergerichtlichen Rechtsprechung ist nach §§ 56, 33 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 7 RVG die Beschwerde zuzulassen.