OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 W 185/09

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2009:1120.17W185.09.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.05.2009 – 8 O 248/08 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.05.2009 – 8 O 248/08 – wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G R Ü N D E Die Beschwerde des dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist zulässig, nachdem das Landgericht sie gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen hat. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Festsetzung der dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wendet sich ohne Erfolg gegen die anteilige Anrechnung der vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) auf die nach §§ 45, 49 RVG in verminderter Höhe festzusetzende Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG). Die Anrechnung der Geschäftsgebühr folgt aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG. Entgegen der Annahme des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 05.08.2009 haben die am 05.08.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelungen zum RVG nicht dazu geführt, dass sich die Anrechnungsproblematik im Rahmen der Festsetzung einer Prozesskostenhilfevergütung erledigt hätte. Hierfür kann namentlich nicht die Vorschrift des § 15a RVG angeführt werden. Seitens des Senats ist bereits mit Verfügung vom 27.08.2009 darauf hingewiesen worden, dass sich das Erfordernis der Anrechnung bei der PKH–Vergütung nicht erst aus der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum erweiterten Anrechnungsgebot (vgl. BGH, Beschl. v. 07.03.2007 - VIII ZR 86/06 – juris ) ergeben hat. Die Anwendung von Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zugunsten eines beigeordneten Rechtsanwalts, d. h. im Verhältnis zwischen Anwalt und Staatskasse, war dem Grundsatz nach schon früher anerkannt (vgl. die Nachweise bei Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., § 58 Rdnr. 35 ff.). An dieser Rechtslage hat sich durch § 15a RVG nichts geändert. Wenngleich die bezeichnete Vorschrift die Staatskasse (in Abs. 2) nicht ausdrücklich dem Kreis derjenigen zurechnet, die sich außerhalb des anwaltsvertraglichen Vergütungsverhältnisses auf das Anrechnungsgebot berufen können, zeigt die Systematik der gesetzlichen Neuregelungen, dass es auch im Rahmen der Prozesskostenhilfevergütung bei der Anrechnung zu verbleiben hat. Wie der Bezirksrevisor mit seiner weiteren Stellungnahme vom 13.10.2009 zutreffend ausgeführt hat, folgt dies aus der Neuregelung des § 55 Abs. 5 RVG. Danach hat der Festsetzungsantrag des beigeordneten Rechtsanwalts die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Vorstehende Regelungen setzen die Verbindlichkeit von Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG im Rahmen der PKH–Vergütungsfestsetzung ersichtlich voraus. Die Anrechnung einer vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr hat danach auch im gegebenen Fall zu erfolgen. Die Tatsache, dass der Beteiligte zu 1) bereits vorprozessual für den Kläger tätig war, wird mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG steht ebenfalls fest. Er stünde allenfalls im Bereich der Beratungshilfe in Frage, denn dann käme ggf. nur eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Betracht. Die Feststellung des Rechtspflegers, dass der Beteiligte zu 1) nicht im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden sei, greift die Beschwerdebegründung indes ebenfalls nicht an. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG hat nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt zu erfolgen, und zwar unabhängig davon, dass die Bedürftigkeit der Partei bereits zum Zeitpunkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen hat und der Anwalt keine Zahlung auf die Geschäftsgebühr erhalten hat. Hinsichtlich des Gebots einer solchermaßen uneingeschränkten Anrechnung folgt der Senat der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2009, 123; OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.09.2008 - 2 W 358/08 – juris = AGS 2008, 606; OLG Bamberg, Beschl. v. 01.07.2008 - 2 WF 92/08 – juris = RVGreport 2008, 343; OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.06.2008 - 13 WF 111/08 - juris = OLGR 2009, 41; OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.05.2008 - 2 WF 81/08 – juris = AGS 2008, 352; OLG Oldenburg Beschl. v. 08.05.2008 - 8 W 57/08 – juris). Soweit demgegenüber teilweise darauf abgestellt worden ist, ob der Anwalt die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.01.2008 - 8 WF 5/08 – juris = AGS 2008, 561), kann dies auch nach Auffassung des Senats kein maßgebliches Anrechnungskriterium sein. In Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist keine Differenzierung danach vorgesehen, ob der Partei im nachfolgenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wird und ob die Verfahrensgebühr ungeschmälert oder nur in der verminderten Höhe des § 49 RVG anfällt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Es kann auch nicht maßgeblich darauf ankommen, dass ein Anwalt, der eine bedürftige Partei vertritt, nur eher geringe Aussichten darauf haben mag, den Anspruch auf Zahlung der Geschäftsgebühr durchzusetzen. Das Verfahren zur Festsetzung der PKH-Vergütung bietet schon keine Handhabe, die Realisierbarkeit der Geschäftsgebühr und ihre tatsächliche Vereinnahmung zu steuern und zu kontrollieren. Außerdem hat der Anwalt, der keinen Vorschuss anfordert oder – bei anfänglicher Erkennbarkeit der Bedürftigkeit – keine Beratungshilfe initiiert (mit der Folge, dass eine Anrechnung lediglich nach Nr. 2503 Nr. 2 VV RVG erfolgen würde), wie jeder andere Vertragspartner das Risiko einer etwaigen Leistungsunfähigkeit der Partei zu tragen. Nichts spricht dafür, dass die Regelungen zur PKH-Vergütung vom Anwalt solche allgemein wirtschaftlichen Risiken abwehren sollen, die sich außerhalb der späteren PKH-Beiordnung und unabhängig hiervon verwirklicht haben (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.09.2008 - 2 W 358/08 – juris = AGS 2008, 606). Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, wonach die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Regelvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 13, 50 RVG, d. h. nicht auf die PKH-Vergütung nach §§ 45, 49 RVG erfolgen soll (so aber: KG AGS 2009, 168). Der Senat sieht schon keine Handhabe, die Anrechnung in Abweichung vom Wortlaut in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nach fiktiven Gebührenansätzen vorzunehmen und nicht nach Maßgabe der tatsächlich angefallenen „Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens“, die sich im Falle der PKH-Beiordnung anders berechnet als bei der Tätigkeit als Wahlanwalt. Auch aus § 58 Abs. 2 RVG lässt sich nicht das Postulat ableiten, dass generell auf eine fiktive Wahlanwaltsvergütung abzustellen sei. „Vorschüsse und Zahlungen“ im Sinne der bezeichneten Vorschrift stehen bei Fallgestaltungen der hier zugrunde liegenden Art nicht zur Anrechnung, denn entsprechende Leistungen sind gerade nicht erfolgt. So hat denn auch das KG (vgl. a.a.O.) hervor gehoben, dass § 58 Abs. 2 RVG allein die Anrechnung tatsächlich erhaltener Zahlungen und Vorschüsse regelt. Es erscheint auch nicht als gerechtfertigt, aus § 58 Abs. 2 RVG den allgemeinen Grundsatz herzuleiten, dass eine Anrechnung nur unter größtmöglicher Wahrung anwaltlicher Vergütungsinteressen dergestalt zu erfolgen hätte, dass eine dem Anwalt günstigere Alternativberechnung vorzunehmen wäre, die einseitig zu Lasten der Staatskasse geht und das Bestehen einer nicht festsetzbaren (Regel-) Gebührenhöhe fingiert (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Wie bereits aufgezeigt worden ist, kann der Anwalt einer bedürftigen Partei (durch Ausbedingung eines Vorschusses oder im Rahmen der Beratungshilfe) durchaus der Gefahr begegnen, dass sich vorprozessuale Gebührenansprüche möglicherweise nicht realisieren lassen. Ein weiter gehender ‑ quasi gesetzlicher – Schutz im Sinne einer bestimmten Vergütungsgarantie entbehrt demgegenüber einer tragfähigen Grundlage. Mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ermessen und die insoweit erkennbar verfolgte Mischkalkulation bei der Bestimmung der PKH–Vergütung besteht auch kein verfassungsmäßig garantierter Anspruch auf Gewährleistung eines ganz bestimmten Gebührenrahmens (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.09.2008 - 2 W 358/08 – juris = AGS 2008, 606 mit vielfältigen Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). Dass sich die Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts geringer als die RVG-Regelvergütung bemisst, ist in diesem Rahmen ohnehin gesetzlich vorgegeben und auch im Hinblick auf den Anrechnungstatbestand aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG hinzunehmen. Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 56 Abs. 2 RVG nicht veranlasst.