Beschluss
20 U 89/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1009.20U89.23.00
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Leitsätze
Wird das Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags sofort angenommen (point-of-sale-Verfahren), braucht der Versicherer nicht über eine Antragsbindungsfrist zu belehren (§ 10a VAG a.F.).
Tenor
I.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 23.03.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird das Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags sofort angenommen (point-of-sale-Verfahren), braucht der Versicherer nicht über eine Antragsbindungsfrist zu belehren (§ 10a VAG a.F.). I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 23.03.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO). II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung. Gründe : I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwände des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg. 1. Der von dem Kläger erklärte "Widerspruch" ist unwirksam. Ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. stand dem Kläger nicht zu. Das Landgericht ist zutreffend von einem Vertragsschluss im Antragsmodell ausgegangen, so dass es an den Voraussetzungen von § 5a Abs. 1 VVG a.F. fehlt. Der Kläger wendet sich vergeblich gegen die Feststellung des Landgerichts, dass er bei Vertragsschluss sowohl die Allgemeinen Versicherungsbedingungen als auch die Verbraucherinformation erhalten habe. Sein Hinweis darauf, dass nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen lediglich die "Kundeninformationen", also nicht die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. übergeben worden seien, liegt neben der Sache. Unter den "Kundeninformationen" ist nämlich nichts anderes als die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. zu verstehen, wie es sich unschwer aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt. Dementsprechend ist vom Landgericht - als unstreitig - festgestellt worden, dass dem Kläger die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F übergeben wurden. Einer ausdrücklichen Benennung der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. als eben solche bedarf es nicht. Auch der - einzig konkrete - Einwand des Klägers in seiner Berufungsbegründung, dass die Verbraucherinformation unvollständig sei, da es an der Angabe zur Antragsbindungsfrist (Teil D Abschnitt I Nr. 1 lit. f) der Anlage zu § 10a Abs. 1 VAG a.F.) fehle, bleibt ohne Erfolg. Diese Angabe war hier nämlich nicht erforderlich. Der Vertrag wurde unstreitig im sogenannten „Point-of-Sale“-Verfahren geschlossen, kam also im Anschluss an das Beratungsgespräch sofort zustande. Angesichts dessen gab es keine Antragsbindungsfrist, über die hätte belehrt werden können (vgl. Hinweisbeschluss des Senats vom 28.07.2022, 20 U 79/22). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann eine nach Abschnitt I der Anlage D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. an sich gebotene Information dann entbehrlich sein, wenn sie im Einzelfall nicht einem berechtigten Informationsinteresse des Versicherungsnehmers dient (BGH, Urteil vom 18.07.2018 – IV ZR 68/17, juris Rn. 16). Das ist aber hinsichtlich der Antragsbindungsfrist ersichtlich dann nicht der Fall, wenn der Vertrag sofort zustande kommt und deshalb beim Versicherungsnehmer schlechterdings keine Unsicherheit darüber entstehen kann, wie lange er an seinen Antrag gebunden ist. 2. Auch wenn man den vom Kläger erklärten "Widerspruch" als Rücktritt auslegen würde, wäre dieser nicht fristgerecht. Die vierzehntägige Frist aus § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. wurde bei Vertragsschluss wirksam in Lauf gesetzt. Der Kläger wurde ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt. Inhaltliche Mängel der Belehrung macht der Kläger mit der Berufungsbegründung - zu Recht - nicht mehr geltend; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Belehrung erfolgte auch in formaler Hinsicht ordnungsgemäß. Obwohl § 8 Abs. 5 VVG a.F. selbst keine formalen Voraussetzungen normierte, musste die Belehrung – um ihren Zweck erfüllen zu können – darauf angelegt sein, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und ihm das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 24/14, r+s 2016, 556, juris Rn. 14) Diese Voraussetzungen sind bezüglich der von der Beklagten im Versicherungsschein verwendeten Rücktrittsbelehrung erfüllt. Die Belehrung ist auf dem aus einer Seite bestehenden, insgesamt übersichtlichen Schriftstück durch eine fett gedruckte Überschrift „Rücktrittsrecht“ gekennzeichnet. Diese Überschrift ist zudem gesondert angekreuzt. Die Belehrung selbst ist nach rechts eingerückt. Zudem befindet sich die Belehrung über das Rücktrittsrecht unmittelbar vor der Unterschriftszeile. Zwar genügt eine räumliche Nähe zur Unterschrift nicht unbedingt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.07.2016 – IV ZR 166/12, VuR 2016, 395, juris Rn. 13 zu einem Fall, in dem die Belehrung als dritter von sechs Absätzen vor der Unterschriftenzeile platziert und – anders als die ersten beiden Absätze – nicht fett gedruckt war). Hier kommen aber die anderen Umstände hinzu. Einem Antragsteller, der die Unterschrift leistet, kann die unmittelbar vorangehende, eingerückte und angekreuzte Belehrung nicht entgehen. Insgesamt ist die Belehrung nach ihrer Gestaltung und Platzierung erkennbar darauf angelegt, den Versicherungsnehmer auf sich aufmerksam zu machen und ihm das maßgebliche Wissen über sein Rücktrittsrecht zu vermitteln. 3. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger schließlich auch nicht die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beanspruchen. 4. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Die Berufung ist nach dem Hinweis zurückgenommen worden.