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Urteil

5 U 93/20

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2021:1201.5U93.20.00
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Leitsätze
1. Rückforderungsansprüche auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen unterliegen auch für die Zeit bis 31. Dezember 2007 der Regelverjährung des § 195 BGB und nicht der besonderen Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG a.F.; dabei kann sich der Versicherungsnehmer jedenfalls wegen der vor dem Jahr 2015 entstandenen und bei Klageerhebung gemäß §§ 195, 199 BGB verjährten Forderungen nicht darauf berufen, dass ihm eine rechtzeitige Klageerhebung wegen Vorliegens einer unklaren Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen des § 203 VVG nicht zuzumuten gewesen sei.(Rn.28) 2. Sind sämtliche mit der Leistung geltend gemachten Rückforderungsansprüche verjährt und infolge der Beendigung des Versicherungsvertrages auch keine anderen Forderungen des Versicherungsnehmers ersichtlich, so fehlt es der weiterhin erhobenen Klage auf Feststellung, dass in der Vergangenheit erfolgte Beitragserhöhungen unwirksam gewesen seien, am nach § 256 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse (in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 = VersR 2021, 240).(Rn.39)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. November 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 110/18 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage hinsichtlich des mit dem Berufungsantrag zu Ziff. 2. weiterverfolgten, auf die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen gerichteten Feststellungsantrages als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen wird. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird – zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – für beide Instanzen auf 16.941,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rückforderungsansprüche auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen unterliegen auch für die Zeit bis 31. Dezember 2007 der Regelverjährung des § 195 BGB und nicht der besonderen Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG a.F.; dabei kann sich der Versicherungsnehmer jedenfalls wegen der vor dem Jahr 2015 entstandenen und bei Klageerhebung gemäß §§ 195, 199 BGB verjährten Forderungen nicht darauf berufen, dass ihm eine rechtzeitige Klageerhebung wegen Vorliegens einer unklaren Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen des § 203 VVG nicht zuzumuten gewesen sei.(Rn.28) 2. Sind sämtliche mit der Leistung geltend gemachten Rückforderungsansprüche verjährt und infolge der Beendigung des Versicherungsvertrages auch keine anderen Forderungen des Versicherungsnehmers ersichtlich, so fehlt es der weiterhin erhobenen Klage auf Feststellung, dass in der Vergangenheit erfolgte Beitragserhöhungen unwirksam gewesen seien, am nach § 256 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse (in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 = VersR 2021, 240).(Rn.39) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. November 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 110/18 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage hinsichtlich des mit dem Berufungsantrag zu Ziff. 2. weiterverfolgten, auf die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen gerichteten Feststellungsantrages als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen wird. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird – zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – für beide Instanzen auf 16.941,- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 29. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013 privat krankenversichert. Der Vertrag enthielt zunächst u.a. den Tarif „Vital 250“ für ambulante und stationäre Leistungen mit Selbstbehalt von 250,- Euro für Erwachsene sowie eine Zusatzversicherung für die zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif „ZPRO“; der vereinbarte monatliche Beitrag betrug umgerechnet 272,52 Euro für den Tarif „Vital 250“ und 45,50 Euro für den Tarif „ZPRO“ (Versicherungsschein Nr. … vom 29. August 2001, Bl. 25 ff. GA). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB, Anlage B 1) zugrunde, die in § 8b AVB eine Regelung zur Überprüfung und Anpassung der Versicherungsprämien enthalten. Die Beklagte erhöhte mehrfach die monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung, im Tarif Vital 250 im Jahre 2003 um 31,16 Euro, im Jahre 2004 um 69,95 Euro und im Jahre 2005 um 33,23 Euro, im Tarif ZPRO im Jahre 2003 um 9,63 Euro und im Jahre 2004 um 7,08 Euro. Zum 1. September 2008 wechselte die Klägerin vom Tarif „Vital 250“ in den Tarif „Vital 750“ mit einem Selbstbehalt von 750,- Euro für Erwachsene (Versicherungsschein Bl. 33 ff. GA); vereinbart waren nunmehr zunächst Beiträge in Höhe von 224,20 Euro für den Tarif „Vital 750“ und von 60,61 Euro für den Tarif „ZPRO“. In der Folge erhöhte die Beklagte die Beiträge im Tarif „Vital 750“ im Jahre 2011 um 51,38 Euro und im Jahre 2013 um 54,58 Euro. Der unabhängige Treuhänder Diplom-Mathematiker R. K. stimmte den Anpassungen jeweils zu (Anlagenkonvolut B 4 bis B 10); die Klägerin wurde über die Beitragsanpassungen mit den als Anlagenkonvolut B 18 bis B 22 vorgelegten Schreiben informiert. Anlässlich der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2013 wandte sich die Klägerin in einer E-Mail vom 22. November 2012 an die Beklagte, in der sie u.a. um Rückruf eines „kompetenten Mitarbeiters“ bat, „der sich auch mit den verschiedenen Tarifen Ihrer Krankenversicherung auskennt“ (Anlage B23). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, in dem sie der Klägerin ein Angebot inkl. Bedingungen zur Umstellung der Krankenversicherung übermittelte (Anlage B24). Zum Ablauf des Jahres 2013 kündigte die Klägerin den Krankenversicherungsvertrag; seitdem ist sie nicht mehr bei der Beklagten versichert (Bl. 438 GA; Kündigungsbestätigung der Beklagten vom 12. Dezember 2013, Bl. 38 Rs. GA). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Bl. 40 GA) forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. September 2017 – 6 S 80/16 (VersR 2018, 471) auf, ihr gegenüber innerhalb von 2 Wochen bis spätestens 22. Dezember 2017 anzuerkennen, dass die Beitragserhöhungen zu ihrem Vertrag unwirksam waren und die zu viel gezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Weiter forderte sie die Beklagte auf, ihr für auf die zu viel gezahlten Beiträge gezogene Nutzungen Wertersatz zu leisten, und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. In ihrem Auftrag errechnete der Diplom-Mathematiker P. S. die Höhe der Rückabwicklungsforderung mit Gutachten vom 22. Dezember 2017 auf 11.656,73 Euro (Anlage K5 = Bl. 412 ff. GA). Die Beklagte wies die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2018 zurück. Im Rechtsstreit hat sie in Ansehung der geltend gemachten Rückzahlungsansprüche die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen. Außerdem hat sie die Aufrechnung mit von der Klägerin unstreitig erhaltenen Beitragsrückerstattungen in Höhe von insgesamt 3.367,52 Euro erklärt, ferner in Höhe von weiteren 2.744,24 Euro wegen angeblicher Vermögensvorteile, die der Klägerin zugutegekommen seien. Die Klägerin hat mit ihrer am 29. Mai 2018 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten und am 29. Juni 2018 zugestellten Klage auf Rückzahlung der ihres Erachtens überhöhten Versicherungsbeiträge in Höhe von zuletzt insgesamt 11.656,37 Euro zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Kosten für die Anfertigung eines Privatgutachtens und für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angetragen (Klageanträge zu Ziff. 2, 4 und 5); außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die vorgenannten Beitragserhöhungen jeweils unwirksam seien und die Klägerin nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet gewesen sei (Klageantrag zu Ziff. 1), ferner, dass die Beklagte der Klägerin zum Wertersatz zzgl. Zinsen für die bis zum 10. Januar 2018 aus dem Prämienanteil gezogenen Nutzungen verpflichtet sei (Klageantrag zu Ziff. 3). Sie hat die Beitragserhöhungen für unwirksam gehalten, weil sie nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründet worden seien; zudem habe es an der nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG erforderlichen Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders gefehlt; die von der Beklagten bestellte Person sei analog § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB von ihr nicht wirtschaftlich unabhängig gewesen, weil sie in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus ihrer beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Versicherung bezogen habe. Die Einrede der Verjährung greife angesichts der schwierigen und ungeklärten Rechtslage nicht ein; auf Verwirkung dürfe sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen, weil dies ausscheide, wenn der Verpflichtete die Untätigkeit des Berechtigten in unredlicher Weise veranlasst habe, oder wenn er davon ausgehen musste, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts wisse. Die Beklagte hat die Feststellungsklage zu Ziff. 1) mangels gegenwärtigen Rechtsverhältnisses für unzulässig, die Zahlungsansprüche für verjährt, hilfsweise verwirkt und die Beitragserhöhungen in der Sache für formell und materiell wirksam gehalten. Sie hat behauptet, die nach Maßgabe der § 8b Abs. 1 AVB, § 203 VVG (= § 178g VVG a.F.), § 155 VAG (= § 12b VAG a.F.) erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere Abweichungen von jeweils mindestens 5 Prozent, hätten in den hier maßgeblichen Jahren vorgelegen, Auslöser der Beitragserhöhungen sei allein die – aus diesem Anlass jeweils ordnungsgemäß mitgeteilte – Entwicklung der Leistungsausgaben gewesen. Ein Wegfall der Bereicherung folge im Übrigen daraus, dass die Beklagte die erhaltenen Versicherungsprämien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben insgesamt zweckentsprechend verwendet, insbesondere dem Kollektiv gutgeschrieben habe. Für den Beginn der Verjährung sei nach der Rechtsprechung allein die Kenntnis der Klägerin von den Beitragsanpassungen ausreichend; die Klägerin habe dazu nicht auch den Schluss gezogen haben müssen, dass diese (möglicherweise) unwirksam seien. Wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen bestehe auch hier ein anerkennenswertes Bedürfnis des Versicherers, das bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Gleichgewicht zu halten, weshalb nicht zugelassen werden könne, dass Prämienanpassungen auch noch nach vielen Jahren anstandsloser Bezahlung hinterfragt würden. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 466 ff. GA), das durch Beschluss vom 25. November 2020 gemäß § 319 ZPO berichtigt worden ist (Bl. 482 f. GA) und auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage insgesamt wegen Verjährung als unbegründet abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel in voller Höhe weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumentation vertritt sie weiterhin die Ansicht, dass in Ansehung keiner der in den Jahren bis einschließlich 2013 erfolgten Beitragserhöhungen Verjährung eingetreten sei. Allein durch die jeweiligen Erhöhungsschreiben sei ihre Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis von der Existenz eines Bereicherungsanspruchs nicht begründet worden, außerdem sei die Rechtslage kompliziert und verwickelt, die Rückforderung nur sachverständig zu berechnen und führe auch jede einzelne Pflichtverletzung der Beklagten zu einem gesonderten Lauf der Verjährung. Die Klägerin beantragt (Bl. 514 GA): 1. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. November 2020, Az. 14 O 110/18, wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Vers. Nr. ... unwirksam sind und die Klägerin nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrags verpflichtet war: In der Krankenversicherung Tarif Vital 250 die Erhöhung im Jahr 2003 um 31,16 Euro, im Jahr 2004 um 69,95 Euro, im Jahr 2005 um 33,23 Euro, im Jahr 2011 um 51,38 Euro, im Jahr 2013 um 54,58 Euro, In der zahnärztlichen Heilbehandlung Tarif ZPRO die Erhöhung im Jahr 2003 um 9,63 Euro, im Jahr 2004 um 7,08 Euro. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.656,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2018 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Wertersatz der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 11. Januar 2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerin auf die unter Ziffer 1 angeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat und diesen Wertersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2018 zu verzinsen hat. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die für die Einholung der gutachterlichen Stellungnahme des Diplom-Mathematikers P. S. vom 22. Dezember 2017 in Höhe von 285,60 Euro entstandenen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2018 an die Klägerin zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Geltendmachung in Höhe von 1.101,94 Euro an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt (Bl. 506 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 29. Oktober 2019 und 22. September 2020 (Bl. 357 ff., 461 ff. GA) sowie des Senats vom 10. November 2021 (BI. 570 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Wie das Landgericht zu Recht annimmt, waren die von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche bei Klageerhebung im Jahre 2018 verjährt. Die Verjährung erfasst auch die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen. Sie hat weiter zur Folge, dass, weil der Versicherungsvertrag mit dem Ablauf des Jahres 2013 durch Kündigung der Klägerin beendet wurde und weitere, durchsetzbare Rückforderungsansprüche der Klägerin nicht ersichtlich sind, auch für die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit früherer Beitragsanpassungen kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. 1. Die mit dem Berufungsantrag zu Ziff. 3 weiterverfolgten Rückzahlungsansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar 2014, die allein unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; sog. Leistungskondiktion) schlüssig dargetan sind, waren bei Klageerhebung im Jahre 2018 verjährt; sie sind deshalb jetzt nicht mehr durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB), die Beklagte hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben (Bl. 124 GA): a) Die Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung vermeintlich nicht geschuldeter Versicherungsbeiträge (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) aus der Zeit von 2003 bis 2013 richtet sich insgesamt nach den §§ 195, 199 BGB; die vom Landgericht für vermeintliche Ansprüche aus der Zeit vor 2008 erörterte Vorschrift des § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.), wonach Ansprüche „aus dem Versicherungsvertrag“ in zwei- (bzw. bei der Lebensversicherung in fünf) Jahren verjährten, beginnend mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden konnte, findet darauf richtigerweise keine Anwendung. Denn § 12 Abs. 1 VVG a.F. galt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ganz allgemein nicht für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung; diese sind nämlich keine Ansprüche „aus dem Versicherungsvertrag“, sondern „rechtlich selbständiger Natur auch gegenüber der vermeintlichen Verbindlichkeit, deren Bezahlung die bereichernde Zuwendung begründete“ (BGH, Urteil vom 14. Januar 1960 – II ZR 146/58, BGHZ 32, 13; Urteil vom 26. Februar 1992 – IV ZR 339/90, VersR 1992, 479; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 12 Rn. 4; abweichend, jedoch nicht tragend OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 – 20 U 128/16, juris). b) Die für die Rückzahlungsansprüche der Klägerin geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB jeweils mit dem Schluss des Jahres begann, in dem der jeweilige Rückzahlungsanspruch entstanden ist und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, war bei Einreichung der vorliegenden Klage am 29. Mai 2018 abgelaufen; sie konnte folglich durch die anschließende Zustellung der Klage nicht mehr wirksam gehemmt werden (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO). Denn sämtliche vermeintlichen Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung nicht geschuldeter Versicherungsbeiträge waren jeweils mit der einzelnen monatlichen Prämienzahlung entstanden, d.h. letztmals im Dezember 2013, zu dessen Ablauf der Versicherungsvertrag gekündigt wurde. Dabei hatte die Klägerin seit Erhalt der Anpassungsschreiben, die ihr vor der jeweiligen Erhöhung zugegangen waren, Kenntnis von den Umständen, die ihren vermeintlichen Bereicherungsanspruch begründeten, so dass nach Ablauf von weiteren drei Jahren für alle Rückforderungen Verjährung eingetreten ist (vgl. auch die Pressemitteilung des BGH vom 17.11.2021 – Nr. 214/2021 – zu dem Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20). aa) Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung der Klägerin abzustellen, die hier letztmals im Dezember 2013 erfolgte. Ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nämlich entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (Grothe, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 199 Rn. 4; vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2011 – VI ZR 162/10, VersR 2011, 682). Dies ist hier mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Fall gewesen: Dadurch wurde der jeweilige Monatsbeitrag an die Beklagte geleistet; soweit dieser mangels wirksamer vertraglicher Grundlage ganz oder teilweise nicht geschuldet gewesen sein sollte, ist damit der vermeintliche Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden. bb) Die erforderliche Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners lag jeweils mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben und Zahlung der darin errechneten höheren Prämie, letztmals und spätestens im Dezember 2013, vor. (1) Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ist vorhanden, wenn dem Geschädigten aufgrund der ihm bekannten Tatsachen die Erhebung einer Klage – und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage – Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233; OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 – 20 U 128/16, juris; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 199 Rn. 27). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa auch dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152). Ein Gläubiger, der – wie die Klägerin – einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat deshalb Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 – XI ZR 309/09, NJW-RR 2010, 1574; Urteil vom 21. Februar 2018 – IV ZR 385/16, VersR 2018, 404; Ellenberger, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 199 Rn. 33). (2) Danach hatte die Klägerin hier im Zeitpunkt der jeweiligen – nach ihrer Ansicht überhöhten – Prämienzahlung, spätestens jedoch im Dezember 2013, vollständige Kenntnis von den den Bereicherungsanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Sie wusste nämlich damals, dass die Beklagte durch ihre Leistung, die sie in Erfüllung der zuvor erhöhten Beitragsforderung erbracht hatte, die jeweilige Summe erlangt hat. Zudem kannte sie spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die Tatsachen, aus denen sich die behauptete Unwirksamkeit der jeweiligen Beitragserhöhung ergab; denn die Klägerin, die die einzelnen Beitragsanpassungen als formell fehlerhaft und materiell unbegründet beanstandet, wusste aufgrund des jeweiligen Beitragsanpassungsschreibens um die Tatsachen, die diese mögliche Unwirksamkeit begründeten. Aus den Schreiben war jeweils zu ersehen, mit welcher formalen Begründung die Beklagte die Voraussetzungen einer Beitragsanpassung begründete und in welchem von ihr für ordnungsgemäß befundenen Umfang die Prämien zum Nachteil der Klägerin erhöht wurden. Dass die Klägerin aus diesen ihr bekannten Tatsachen auch den (rechtlichen) Schluss auf die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, war für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161; MünchKomm/Grothe, a.a.O., § 199 Rn. 29). Vielmehr lagen darin hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die es aus ihrer Sicht nahelegten, dass die Beitragsanpassungen möglicherweise nicht rechtskonform waren; dies war für eine aussichtsreiche Klage ausreichend (vgl. BGH Urteil vom 22. Juli 2014 – KZR 13/13, NJW 2014, 3092; OLG Hamm, VersR 2021, 1352; s. auch OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 – 20 U 128/16, juris). Im Übrigen würde eine etwaige Unkenntnis der Klägerin von der Rechtsgrundlosigkeit ihrer Leistungen jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Denn die Klägerin war mit der tariflichen Entwicklung ihres Vertrages offenkundig unzufrieden, wie die vorgelegte Korrespondenz aus der Zeit vor der Kündigung des Vertrages nahelegt. Soweit sie den Anpassungsschreiben jeweils nichts Ausreichendes dafür hätte entnehmen können, was ihr eine Prüfung der durch die Beklagte aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragsanpassung ermöglicht hätte, hätte sich ihr auch schon aus diesem Grunde die Möglichkeit einer Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen aufdrängen müssen, und stand es ihr offen, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen (vgl. OLG Köln, VuR 2020, 478; VersR 2021, 95; allgemein BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323). Davon, dass er nachfolgend gezahlte Prämien insoweit ohne Rechtsgrund leistet, muss der Versicherungsnehmer nämlich ausgehen, wenn dies aufgrund einer Mitteilung über eine Beitragserhöhung geschieht, die er – wie hier nach Darstellung der Klägerin geschehen – schon aus formalen Gründen nicht nachvollziehen kann. (3) Die Klägerin kann sich im Streitfall auch nicht darauf berufen, dass ihr eine frühere Klageerhebung aufgrund einer unklaren Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen des § 203 VVG nicht zuzumuten gewesen sei. Zwar können bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041; Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 199 Rn. 27). Der Grundsatz, dass der Gläubiger, der die tatsächlichen Umstände kennt, sich die für eine zumutbare Klageerhebung erforderliche Rechtskenntnis dadurch beschaffen kann, dass er Rechtsrat in Anspruch nimmt, kann insbesondere dann eine Ausnahme erfahren, wenn die Existenz des Anspruchs auf der Grundlage der bekannten Tatsachen rechtlich schwierig zu beantworten und durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und ihm somit die Möglichkeit fehlt, zu dem Problem hinreichend Aufschluss zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. (a) Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – IV ZR 385/16, VersR 2018, 404; vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278). Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278); entscheidend ist, dass eine vorherige Klageerhebung unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115). Dazu genügt nicht, dass die maßgebliche Rechtsfrage in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wurde (BGH, Urteil v. 22. Juli 2014 – KZR 13/13, NJW 2014, 3092). Im Streitfall kann ein solcher Ausnahmefall einer besonders schwierigen und unsicheren Rechtslage jedenfalls bis zum Jahre 2014, als sämtliche hier streitgegenständlichen Ansprüche bereits entstanden waren und hätten eingeklagt werden können, nicht angenommen werden (wie hier für die Zeit bis 2015 auch OLG Hamm VersR 2021, 1352). Die Klägerin selbst hat sich zur Begründung ihrer Inanspruchnahme der Beklagten auf ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. September 2017 – 6 S 80/16, VersR 2018, 471 berufen, das die gegenwärtige Diskussion über die Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung mit den hier streitigen Rechtsfragen der Unabhängigkeit des Treuhänders und der formalen Voraussetzungen an die Mitteilung nach § 203 VVG erst maßgeblich angestoßen hat. Gründe, die die Klägerin zuvor davon hätten abhalten können, die ihr seit langem bekannten und kritisch betrachteten Beitragserhöhungen zeitnah gerichtlich überprüfen zu lassen, lagen bis dahin nicht vor. Sollte sich dies durch die nachfolgende Entwicklung in der Rechtsprechung geändert haben, wäre das unerheblich; denn dass eine Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist nicht zu verlängern (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115; OLG Hamm, VersR 2021, 1352). (b) Im Übrigen ist anerkannt, dass einem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar ist, wenn er bei einer solchen – hier nicht gegebenen –Konstellation gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – IV ZR 385/16, VersR 2018, 404; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnZR 49/08, RdE 2009, 377). Auch das wäre hier der Fall; denn die Klägerin hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 (Bl. 40 GA) unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des Landgerichts Potsdam dazu aufgefordert, ihr gegenüber bis spätestens 22. Dezember 2017 anzuerkennen, dass die Beitragserhöhungen zu ihrem Vertrag unwirksam waren, die zu viel gezahlten Beiträge zzgl. Wertersatz für Nutzungen zurückzuerstatten und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. In der Folge hat sie die Klage ebenfalls noch zu einer Zeit erhoben, zu der die Frage der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen insbesondere aus den auch hier maßgeblichen formalen Gründen nicht höchstrichterlich geklärt war; auch dadurch hat sie – erneut – zu erkennen gegeben, dass ihr eine Klageerhebung trotz des zwischenzeitlich aufgekommenen Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur nicht unzumutbar ist (OLG Köln, VersR 2021, 95; OLG Köln, VuR 2020, 478). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ihr die Bezifferung einer etwaigen Leistungsklage mangels Kenntnis der maßgeblichen Faktoren möglicherweise zunächst nicht möglich war, weil die Klägerin ihren etwaigen Rückerstattungsanspruch nicht beziffern musste, sondern auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung hätte klagen können (OLG Köln, Urteil vom 7. April 2017 – 20 U 128/16, juris; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323). 2. Der unter Ziff. 3 weiterverfolgte Klageantrag, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Wertersatz der Nutzungen verpflichtet sei, die sie bis zum 11. Januar 2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerin auf die unter Ziffer 1 angeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat und diesen Wertersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2018 zu verzinsen hat, ist zwar zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO), in der Sache jedoch ebenfalls unbegründet. Auch diese Ansprüche waren bei Klageerhebung verjährt. Das ergibt sich aus § 217 BGB; danach verjährt mit dem Hauptanspruch zugleich der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. Zu den Nebenleistungen im Sinne dieser Vorschrift zählen allgemein Zinsen, Früchte, Nutzungen, Provisionen und Kosten (Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 217 Rn. 1); darunter fallen insbesondere auch die hier geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB (Grothe, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 217 Rn. 1; OLG Hamm, VersR 2021, 1352; vgl. auch OLG Brandenburg, ZOV 2010, 21). Weil der auf Rückzahlung vermeintlich nicht geschuldeter Versicherungsbeiträge gerichtete Hauptanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Ansehung sämtlicher möglicherweise zu Unrecht geleisteter Prämien verjährt ist, sind auch davon abhängige Nutzungsersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar. 3. Sachlich unbegründet ist auch der Antrag der Klägerin, die Beklagte im Wege des Schadensersatzes (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) zur Erstattung der Kosten für die Einholung der gutachterlichen Stellungnahme des Diplom-Mathematikers P. S. vom 22. Dezember 2017 in Höhe von 285,60 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs umfassen die ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten nur, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14, VersR 2016, 727; Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 249 Rn. 56 ff.) Da die Beklagte hier aufgrund bereits eingetretener Verjährung der Hauptforderung berechtigt war, die von ihr geforderte Leistung insgesamt zu verweigern, war die Einholung einer Stellungnahme, mit der die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch berechnen ließ, keine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung. Dasselbe gilt für ihren weiteren Antrag auf Erstattung der Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Geltendmachung ihrer insgesamt nicht begründeten Forderungen in Höhe von 1.101,94 Euro, die daher ebenso wenig von der Beklagten zu erstatten sind. 4. Der mit dem Berufungsantrag zu Ziff. 2 weiterverfolgte, auf Feststellung der Unwirksamkeit vergangener Beitragserhöhungen gerichtete Klageantrag ist dagegen nach all dem bereits unzulässig. Weil die geltend gemachten Zahlungsansprüche verjährt sind und andere durchsetzbare Ansprüche aus dem zum Ablauf des Jahres 2013 beendeten Vertragsverhältnis nicht ersichtlich sind, fehlt es hier – im Gegensatz zu dem vom Landgericht zitierten Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 2020 (– IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) zugrunde lag – an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse, das auch nicht gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise entbehrlich ist: a) Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann ein solches, schutzwürdiges Interesse auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen; Voraussetzung ist aber, dass sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404; Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56). Letzteres ist hier allerdings ausgeschlossen, weil nach abschließender Beendigung des Versicherungsvertrages zum Ablauf des Jahres 2013 und dem Eintritt der Verjährung in Bezug auf sämtliche daraus resultierenden Rückzahlungsansprüche nicht erkennbar ist, dass sich noch weitere Ansprüche der Klägerin aus den mutmaßlich unwirksamen Prämienerhöhungen ergeben könnten. b) § 256 Abs. 2 ZPO ändert an der Notwendigkeit eines besonderen Feststellungsinteresses im Streitfall nichts. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger zwar bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde; diese Vorgreiflichkeit macht das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56). Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist allerdings nur dann zulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen nicht bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt würden; insoweit genügt grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 − VII ZR 179/10, NJW 2011, 2195). Auch das ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag bildet, geht dies über das dort erfasste Rechtsschutzziel der Klägerin nicht hinaus. Denn der Leistungsantrag in zuletzt geltend gemachter Höhe erfasst nach Darstellung der Klägerin sämtliche bislang aufgelaufenen Rückforderungsansprüche aus den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen, und weitere Ansprüche, die darüber hinausgehen und die die Klägerin auf die begehrte Feststellung noch gründen könnte, sind nach der endgültigen Beendigung des Vertrages zum Ablauf des Jahres 2013 nicht ansatzweise erkennbar. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4, 9 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; sie war zugleich in teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen vorzunehmen. Der Streitwert des Zahlungsantrages, der ausweislich Anlage K5 alle während der Vertragslaufzeit erfolgten Beitragsanpassungen umfasst, beträgt – entsprechend der zuletzt eingeklagten Hauptforderung – 11.656,37 Euro. Der daneben gestellte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen erhöht den Streitwert nicht, soweit er sich auf denselben Zeitraum bis zur Vertragsbeendigung zum Ablauf des Jahres 2013 bezieht (wirtschaftliche Identität); im Übrigen ist gemäß § 9 Satz 2 ZPO wegen der Beendigung des Versicherungsvertrages kein zusätzlicher Wert in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2021 – IV ZR 353/19, VersR 2021, 564). Die Feststellung der Ersatzpflicht für Nutzungen wirkt streitwerterhöhend (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – IV ZB 10/18, VersR 2019, 251) und ist mit dem vom Landgericht angesetzten Betrag von 5.000,- Euro in jeder Hinsicht angemessen und auskömmlich bewertet (§ 3 ZPO). Unter Berücksichtigung auch der weiterhin geltend gemachten Kosten von 285,60 Euro für ein Privatgutachten – die ebenfalls begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.104,94 Euro bleiben nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht – ergibt sich ein Streitwert von (auf volle Euro abgerundet) 16.941,- Euro.