Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 05.04.2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Erhöhungen der Monatsbeiträge in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ und Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 im Tarif NK1 zum 01.01.2012 in Höhe von 26,19 €, zum 01.01.2013 in Höhe von 28,17 €, zum 01.01.2015 in Höhe von 2,33 €, zum 01.01.2016 in Höhe von 28,15 € und zum 01.01.2017 in Höhe von 27,24 € jeweils bis zum 31.12.2018 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.344,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Auf eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen und die Darstellung der Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet. II. Die zulässige Berufung der Beklagten (nachfolgend: Beklagtenpartei) ist teilweise begründet, da das Landgericht die Beitragsanpassung im Tarif NK 2 zum 01.01.2018 zu Unrecht als unwirksam angesehen hat und der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhung in den Tarifen NK 2 und KT 43 zum 01.01.2015 bereits unzulässig war. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Die Berufung des Klägers (nachfolgend: Klagepartei) ist hingegen unbegründet, da die Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 im Tarif NK 2 und zum 01.01.2019 im Tarif NK 1 wirksam waren. 1. Die Beitragsanpassungen im Tarif NK 1 zum 01.01.2012, 01.01.2013, 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 sind formell unwirksam gewesen. a) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat (statt vieler: BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, juris Rn. 26). Dabei muss auch mitgeteilt werden, dass bei der konkreten Prämienanpassung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgestellter Schwellenwert überschritten worden ist (BGH, Urteil vom 31.08.2022 – IV ZR 252/20 –, juris Rn. 13), wobei offenbleiben kann, ob der Schwellenwert, der die Prämienanpassung ausgelöst hat, im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. im Tarif geregelt ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19 –, juris Rn. 30). Ebenfalls keiner Mitteilung bedarf es, ob die nach der Überprüfung zukünftig erforderlichen Versicherungsleistungen nach oben oder nach unten von den kalkulierten Ausgaben abgewichen sind (BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 148/20 –, juris Rn. 29) oder in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20 –, juris Rn. 22). Der Versicherer hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20 –, juris Rn. 22). b) In den jeweiligen Anschreiben für die Jahre 2012, 2013, 2015, 2016 und 2017 – die für die genannten Jahre im Wesentlichen wortgleich sind, soweit es die Begründung der Beitragsanpassung betrifft – heißt es jeweils, die Beklagte vergleiche jährlich die tatsächlichen Leistungsauszahlungen mit den kalkulierten Ausgaben. Für bestimmte Tarife seien die Beiträge zu erhöhen, da die Ausgaben höher ausgefallen seien als berechnet. Beigelegt waren den Mitteilungsschreiben jeweils „Informationen zu rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“. Darin wird ausgeführt, dass die Beitragsanpassungen vertraglich in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt seien. Demnach könnten Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann anpasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifs „auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher“. Der Senat hat für diese Formulierung bereits entschieden (Urteil vom 22.05.2023 – 6 U 37/22 –, n.v.), dass es sowohl in den Mitteilungsschreiben als auch in den Informationsblättern an einem Hinweis darauf fehlt, dass es der Abweichung um einen bestimmten Wert („Schwellenwert“) bedarf, damit es zu einer Überprüfung und Anpassung des Tarifs kommt. 2. Im Hinblick auf die Beitragsanpassungen in den Tarifen NK 2 und KT 43 zum 01.01.2015 war der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Anpassungen bereits unzulässig, da weder ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht noch die Feststellung der Unwirksamkeit vorgreiflich im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO ist. Der Feststellungsantrag ist nicht nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da es insoweit an dem dafür erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Zwar hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer Klage, mit dem die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung festgestellt wird, grundsätzlich bejaht, doch kann ein solches schutzwürdiges Interesse nur bestehen, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, juris Rn. 19). Solche ergeben sich aber in der Regel nicht, wenn in rechtsverjährter Zeit der angepasste Tarif beendet, die Unwirksamkeit geheilt oder der Tarif wirksam erneut angepasst worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 15.05.2023 – 6 U 182/21 –, n.v.; OLG Hamm (20. Zivilsenat), Urteil vom 08.03.2023 – 20 U 340/22 –, n.v.; OLG Saarbrücken Urteil vom 01.12.2021 – 5 U 93/20 –, BeckRS 2021, 40887 Rn. 23 ff). Denn in diesen Fällen hat die Unwirksamkeit keine Auswirkungen auf die zukünftig zu zahlenden Beiträge noch begründet sie einen durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch. In diesen Fällen ist die Feststellung der Unwirksamkeit auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, da es an der erforderlichen Vorgreiflichkeit fehlt. Diese liegt nur dann vor, wenn ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht, es sei denn, über die Hauptsache wird unabhängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden (BGH, Urteil vom 23.04.2013 – II ZR 74/12 –, NJWRR 2013, 873 ff., Rn. 28). Folglich ist die Zwischenfeststellungsklage unter anderem dann unzulässig, wenn die Hauptklage ohne Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis abzuweisen ist (BGH, Urteil vom 02.07.2007 – II ZR 111/05 –, NJW 2008, 69 ff., Rn. 17). Dies ist in den oben genannten Fällen der Tarifbeendigung, der Heilung einer unwirksamen Beitragserhöhung oder der wirksamen Folgeanpassung in rechtsverjährter Zeit der Fall, da etwaige aus der unwirksamen Prämienerhöhung resultierende Rückzahlungsansprüchen verjährt sind (vgl. OLG Hamm (20. Zivilsenat), a.a.O.). Im Tarif NK 2 hat es zum 01.01.2018 eine wirksame Folgeanpassung gegeben. Im Tarif KT 43 ist die Folgeanpassung zum 01.01.2016 von der Klagepartei nicht angegriffen worden. Diese Prämienanpassungen bilden fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch insgesamt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 –, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 17). Da – wovon auch die Klagepartei inzwischen ausgeht – Ansprüche für sämtliche vor dem 01.01.2018 erbrachte Beitragszahlungen verjährt sind, steht der Klagepartei insoweit kein durchsetzbarer Erstattungsanspruch (mehr) zu, so dass es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. 3. Die Beitragsanpassungen im Tarif NK 2 zum 01.01.2017 und 01.01.2018 sowie im Tarif NK 1 zum 01.01.2019 waren hingegen formell wirksam. a) Die Anpassung im Tarif NK 2 zum 01.01.2017 beruht – unstreitig – auf einem Altersgruppensprung, bei dem sich eine Anpassung des Tarifs daraus ergibt, dass die Versicherte in dem Jahr 16 Jahre alt geworden ist. Ein solcher tarifinterner „Altersgruppensprung“ stellt keine gesondert zu begründende Beitragsanpassung im Sinne von § 203 VVG dar. Denn dieser vorgesehene „Altersgruppensprung“ war von Beginn des Vertrages an als Vertragsinhalt vorgesehen, weswegen gerade keine als vorübergehend anzusehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Berechnungsgrundlage vorliegt, die jedoch Voraussetzung für eine Anwendung von § 203 Abs. 1 S. 1 VVG wäre. Die Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassung ergibt sich auch nicht aus einer Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Vertragsregelung. Gegen diese bestehen keine Bedenken und sie entspricht den Besonderheiten in der privaten Krankenversicherung und den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen in § 10 Abs. 3 KVAV (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2022 – 8 U 1621/22 –, juris Rn. 15; Boetius, r+s 2023, 193). b) Der Anpassung im Tarif NK2 zum 01.01.2018 war eine zusätzliche „Information zur Beitragsanpassung“ (Bl. 196 eGA-I) beigefügt, aus der sich das Schwellenwerterfordernis ergibt. Damit konnte die Klagepartei aus der Gesamtschau der ihr zur Verfügung gestellten Mitteilungen alle erforderlichen Informationen entnehmen, nämlich dass es eine Abweichung von mehr als 5 % bei der Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen gewesen ist, die zu der Überprüfung der Beiträge in den Tarifen geführt hat. Auch wird durch den Fettdruck in dem neuen Versicherungsschein für den Versicherungsnehmer hinreichend klar, dass es eine Anpassung im Tarif NK 2 gegeben hat (so auch OLG Hamm, Urteil vom 27.01.2023 – 20 U 203/21 –, n.v.; OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2023 – 20 U 301/ 21 –, n.v.; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.05.2023 – 6 U 37/22 –, n.v.). c) Nichts Anderes gilt für die Anpassung zum 01.01.2019, bei der sich ebenfalls aus dem beigefügten Informationsblatt (Bl. 204 eGA-I) die erforderliche Schwellenwertabweichung ergibt. Insoweit hat der Senat bereits mit Urteil vom 22.05.2023 (6 U 37/22) entschieden, dass sich aus dem Mitteilungsschreiben, dem beigefügten Informationsblatt und der dazugehörigen Kundeninformation eindeutig ergibt, dass es eine Abweichung von mehr als 5 % bei der Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen war, die zur Überprüfung der Beiträge geführt hat. Der betroffene Tarif ist durch „Fettdruck“ hervorgehoben. d) Darüber hinaus ist die Beitragserhöhung im Tarif NK 2 zum 01.01.2018 auch materiell wirksam, obwohl der nach § 203 Abs. 2 S. 4 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 S. 1 VAG festgelegte gesetzliche Schwellenwert von 10 % nicht überschritten worden ist. Die entsprechende Absenkung des Schwellenwertes durch die vertragliche Anpassungsklausel in § 8 b II Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen begegnet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 253/20 –, juris Rn. 33 ff.) keinen Bedenken. Über diesen Punkt hinaus hat die Klagepartei die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen nicht bestritten. 4. Die Klagepartei kann die Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Prämienanpassungen überzahlten Prämienanteile in Höhe von 1.344,96 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus Folgendem: Tarif Erhöhung zum Zeitraum Monate Erhöhungsbetrag Erstattungsbetrag NK1 01.01.2012 01.01.2018-31.12.2018 12 26,19 € 314,28 € 01.01.2013 01.01.2018-31.12.2018 12 28,17 € 338,04 € 01.01.2015 01.01.2018-31.12.2018 12 2,33 € 27,96 € 01.01.2016 01.01.2018-31.12.2018 12 28,15 € 337,80 € 01.01.2017 01.01.2018-31.12.2018 12 27,24 € 326,88 € 1.344,96 € Der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs liegen folgende Erwägungen zugrunde: a) Die Klagepartei kann die Rückzahlung der aufgrund der im Tenor genannten unwirksamen Beitragsanpassungen überzahlten Prämienanteile für den aus der Tabelle ersichtlichen Zeitraum verlangen. b) Der Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Prämienanteile wird in zeitlicher Hinsicht begrenzt durch die nachfolgende wirksame Prämienanpassung im Tarif NK 1 zum 01.01.2019. Diese Prämienanpassungen bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch insgesamt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 –, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 17). c) Da – wovon auch die Klagepartei inzwischen ausgeht – Ansprüche für sämtliche vor dem 01.01.2018 erbrachten Beitragszahlungen verjährt sind, steht der Klagepartei insoweit kein durchsetzbarer Erstattungsanspruch (mehr) zu. d) Die Klagepartei kann antragsgemäß Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen. 5. Soweit die Klagepartei mit ihren Berufungsanträgen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von gezogenen Nutzungen begehrt, ist dieser Antrag unzulässig. Denn die Klagepartei hatte in der Klageschrift die gezogenen Nutzungen bereits beziffert. Da ihr die Berechnungsgrundlagen – insbesondere für den hier relevanten Zeitraum 2018 – bekannt sind, ist eine Rückkehr zu einem unbezifferten Feststellungsantrag nicht möglich, da es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 20). Eine Umstellung auf einen bezifferten Antrag ist trotz Hinweises des Senats nicht erfolgt. 6. Soweit die Klagepartei Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen zum 01.01.2020 und zum 01.04.2020 sowie die Feststellung begehrt hat, dass sich der Klageantrag zu Ziff. 4 im Übrigen erledigt habe, war die Klage abzuweisen. Denn ein Anspruch auf Auskunft über die auslösenden Faktoren steht der Klagepartei in der vorliegenden Konstellation nicht zu. a) Der Klagepartei fehlt das für den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB notwendige berechtigte Interesse. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 39/10 –, juris Rn. 24). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen (BGH, Urteil vom 11.02.2015 – IV ZR 213/14 –, juris, Rn. 24). Für die begehrte Auskunft über die auslösenden Faktoren besteht daher ein berechtigtes Interesse, wenn die Klagepartei sie benötigt, um zu prüfen, ob vergangene Beitragserhöhungen unwirksam waren und ihm daraus Rückzahlungsansprüche zustehen. Dieses berechtigte Interesse besteht jedoch dann nicht mehr, soweit die Klagepartei die Beitragsanpassungen bereits mit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit und Rückzahlung angegriffen hat. Denn in diesem Fall besteht kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klagepartei mehr, die Chancen und das Kostenrisiko einer gerichtlichen Überprüfung der Beitragsanpassung zu beurteilen. Denn mit Einleitung des Rechtsstreits ist er das Kostenrisiko bereits eingegangen. Nach Klageerhebung hat der Versicherer dann ohnehin die materiellen Voraussetzungen für die erhöhte Prämie darzulegen und zu beweisen, wozu auch die Bezeichnung der auslösenden Faktoren zählt. Daneben bedarf die Klagepartei keiner eigenständigen Auskunft über die auslösenden Faktoren (OLG Dresden, Urteil vom 5. April 2023 – 1 U 1645/22 –, juris Rn. 35; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2023, – 25 U 227/22 –, juris Rn. 57). b) Ein Anspruch auf Auskunft über die auslösenden Faktoren ergibt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, da es sich bei diesen nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt. Denn bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich nur um eine die Gesamtheit der Versicherungsnehmer betreffende mathematische Rechnungsgröße, nicht aber um ein Datum, das irgendeinen konkreten Bezug zu der Person der Klagepartei aufweist. Allein der Umstand, dass der von der Beklagtenpartei berechnete auslösende Faktor auch für die Klagepartei zu einer Neukalkulation der Prämie führte, machte ihn noch nicht zu einem personenbezogenen Datum (OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2022, – 20 U 69/22 –, r+s 2023, 257, Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). c) Soweit die Klagepartei daneben auch Auskunft über die auslösenden Faktoren für die von ihr nicht angegriffenen Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 und 01.04.2020 begehrt hat, ist der diesbezügliche Anspruch durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Denn es ist unstreitig geblieben, dass die Beklagtenpartei für diese Beitragsanpassungen die auslösenden Faktoren jeweils bereits in ihren Anpassungsschreiben ausdrücklich mitgeteilt hat (vgl. das Beiblatt „Hintergründe zur Beitragsanpassung“, Bl. 210 eGA-I). 7. Den von der Klagepartei geltend gemachten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.234,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat das Landgericht zu Recht zurückgewiesen, da es an der Darlegung einer entsprechenden Beauftragung fehlt und zudem die Zweckmäßigkeit eines zunächst außergerichtlichen Vorgehens nicht dargelegt ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Bundesgerichtshof hat die für die Beurteilung der Begründung einer Beitragsanpassung maßgeblichen Rechtsfragen geklärt. Die Anwendung der vom Bundesgerichtshof umfassend dargelegten Grundsätze auf den Einzelfall ist Sache des Tatrichters. Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz: 9.647,88 € (9.347,88 € für den Antrag zu Ziff. 2 und 300,00 € für den Antrag zu Ziff. 4) Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.571,16 € (2.252,28 € für die Berufung des Klägers und 4.571,16 € für die Berufung der Beklagten)