Urteil
6 U 52/22
KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:1128.6U52.22.00
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Leitsätze
1 "Besondere Bedingungen" eines Beitragsentlastungstarifs, die eine Beitragsanpassung in diesem Tarif vorsehen, wenn "auf Grundlage des § 8b Teil 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegepflichtversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt" wird, verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Juni 2022 - 3 U 142/ 21).(Rn.74)
2. Mit dem OLG Schleswig (Urteil vom 8. Mai 2023 - 16 U 179/22, VersR 2023, 973) geht der Senat davon aus, dass es sich bei einem Beitragsentlastungstarif um eine Vereinbarung eigener Art handelt, die zwar Annex zu bestehenden Krankenversicherungstarifen ist, aber nach ihrer Eigenart und ihrem Sinn und Zweck nicht den Anforderungen der § 203 Abs. 2 und 5 VVG, § 155 VAG unterliegt.(Rn.82)
3. Bei der Bewertung der Beitragsentlastungstarife kommt es auf ihre dem Versicherungsnehmer erkennbare Ausgestaltung an.(Rn.84)
Tenor
I. Der Kläger wird seines Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2022, 4 O 337/20, für verlustig erklärt, soweit er die eingelegte Berufung hinsichtlich der Tarife ESP und EHP, betreffend die Klageanträge 1) a-g) sowie 3) und 4), zurückgenommen hat.
II. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2022, 4 O 337/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassung in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer xxx im Tarif BEAE P/180,0 zum 1. Januar 2019 in Höhe von 18,93 € unwirksam ist und der Kläger nicht zur Zahlung der sich hieraus ergebenden Erhöhungsbeträge verpflichtet ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 757,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2021 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis einschließlich 5. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhung im Tarif BEAE P/180,0 zum 1. Januar 2019 gezahlt hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %; von denen zweiter Instanz trägt der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist, soweit die Berufung zurückgewiesen wird, fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 "Besondere Bedingungen" eines Beitragsentlastungstarifs, die eine Beitragsanpassung in diesem Tarif vorsehen, wenn "auf Grundlage des § 8b Teil 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegepflichtversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt" wird, verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Juni 2022 - 3 U 142/ 21).(Rn.74) 2. Mit dem OLG Schleswig (Urteil vom 8. Mai 2023 - 16 U 179/22, VersR 2023, 973) geht der Senat davon aus, dass es sich bei einem Beitragsentlastungstarif um eine Vereinbarung eigener Art handelt, die zwar Annex zu bestehenden Krankenversicherungstarifen ist, aber nach ihrer Eigenart und ihrem Sinn und Zweck nicht den Anforderungen der § 203 Abs. 2 und 5 VVG, § 155 VAG unterliegt.(Rn.82) 3. Bei der Bewertung der Beitragsentlastungstarife kommt es auf ihre dem Versicherungsnehmer erkennbare Ausgestaltung an.(Rn.84) I. Der Kläger wird seines Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2022, 4 O 337/20, für verlustig erklärt, soweit er die eingelegte Berufung hinsichtlich der Tarife ESP und EHP, betreffend die Klageanträge 1) a-g) sowie 3) und 4), zurückgenommen hat. II. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2022, 4 O 337/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassung in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer xxx im Tarif BEAE P/180,0 zum 1. Januar 2019 in Höhe von 18,93 € unwirksam ist und der Kläger nicht zur Zahlung der sich hieraus ergebenden Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 757,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis einschließlich 5. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhung im Tarif BEAE P/180,0 zum 1. Januar 2019 gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %; von denen zweiter Instanz trägt der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist, soweit die Berufung zurückgewiesen wird, fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer zwischen den Parteien bestehenden privaten Kranken-/Pflegeversicherung. Der Kläger ist bei der Beklagten zur Versicherungsnummer xxx unter den Tarifen VITAL 250, ZPRO, TV 42, EHP, ESP, PVN und BEAE P kranken- bzw. pflegeversichert. Dem Vertragsverhältnis liegen die mit dem Anlagenkonvolut BLD 1 zu den Akten gereichten Tarif- und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) zugrunde. Hierzu gehört auch die Vertragsgrundlage 385 „Besondere Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld- und Pflegetarife (Hauptversicherung)“ (im Folgenden: BB). Diese lautet auszugsweise: 1. Aufnahmefähigkeit Aufnahmefähig in BEA PLUS sind Personen, für die eine Krankheitskostenversicherung bei uns besteht. [...] 2. Leistung Vom 1. Januar des Jahres, in dem eine versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet, ermäßigt sich die monatliche Beitragszahlung um 10 Euro oder ein Vielfaches davon. [...] 3. Beitragszahlung Die Beitragszahlung erfolgt lebenslang - außer im Fall der vorzeitigen Beitragsfreistellung nach 6a. [...] 4. Beitragsanpassung Wird auf Grundlage des § 8b Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegepflichtversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt, so erfolgt auch eine Beitragsanpassung in BEA PLUS zum gleichen Termin. Die Beitragsanpassung im BEA PLUS unterliegt genauso wie die Kostenversicherung der Zustimmungspflicht durch einen unabhängigen Treuhänder. 9. Beendigung der Hauptversicherung Mit Beendigung der Hauptversicherung endet auch grundsätzlich der Anspruch auf Beitragsermäßigung. Die Umstellung einer Vollversicherung in eine Zusatzversicherung zählt dabei nicht als Beendigung. 10. Kündigung des BEA PLUS Der BEA PLUS kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Monatsende gekündigt werden. Der Versicherungsnehmer sollte zur Vermeidung von Anspruchsverlusten zuvor prüfen, ob eine Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung nach Nr. 6 möglich ist. 11. Geltung der AVB Diese Besonderen Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung. Mit seiner Klage vom 23. November 2020, die am selben Tag beim Landgericht eingegangen und der Beklagten nach Eingang des angeforderten Vorschusses - die Gutschrift erfolgte 15 Tage nach dem Rechnungsdatum - am 6. Januar 2021 zugestellt worden ist, hat der Kläger die formelle Unwirksamkeit von Anpassungen in den vorgenannten Tarifen - bis auf den Tarif PVN - im Zeitraum Januar 2012 bis Januar 2019 und (eingeschränkt) die materielle Unwirksamkeit der Anpassungen in den Tarifen ESP und EHP (infolge gesunkener Leistungsausgaben) sowie im Tarif BEAE P gerügt. Die der Erhöhung im Beitragsentlastungstarif BEAE P zugrunde liegende Vertragsklausel benachteilige ihn als Versicherungsnehmer unangemessen und sei zudem intransparent. Die Beklagte hat ihre mit dem Anlagenkonvolut BLD 5a eingereichten Mitteilungsschreiben sämtlich für ausreichend und die tarifliche Grundlage der Anpassung im Beitragsentlastungstarif für wirksam erachtet. Sie hat auf die aus der Anlage BLD 5b ersichtlichen Beitragsrückerstattungen verwiesen und die Einrede der Verjährung erhoben. Mit der Klageerwiderung vom 15. Februar 2021 hat sie mitgeteilt, dass auslösende Faktoren der streitgegenständlichen Anpassungen in den Krankenversicherungstarifen jeweils geänderte Leistungsausgaben gewesen seien (vgl. Seite 4 der Erwiderung, Bl. 74/Bd. I d.A.). Für den Tarif BEAE P gelte, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Pflegepflichtversicherung auf Grundlage des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt worden sei. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat zunächst mit Beschluss vom 19. Januar 2022 (Bl. 194 ff/Bd. I d.A.) den Rechtsstreit betreffend die Tarife EHP und ESP abgetrennt und an das örtlich zuständige Sozialgericht Berlin verwiesen. Sodann hat es mit dem angegriffenen Urteil die Klage abwiesen. Die formellen Voraussetzungen seien erfüllt und die Beitragsanpassungen im Tarif BEAE P beruhten auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage, deren Voraussetzung erfüllt sei. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Gegen diese, ihm am 1. März 2022 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, die am 30. März 2022 eingegangen und mit am 2. Mai 2022 eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist. Mit der Berufung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verweist insbesondere auf obergerichtliche Rechtsprechung, derzufolge Mitteilungsschreiben zu Anpassungen der Beklagten zum 1. Januar 2016 formell unzureichend waren und die tarifliche Anpassungsgrundlage des streitgegenständlichen Beitragsentlastungstarifs unwirksam ist. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer xxx unwirksam sind: a) im Tarif ESP/ 100 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 0,50 €, b) im Tarif EHP/ 100 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 0,50 €, c) im Tarif EHP/ 100 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 1,00 €, d) im Tarif ESP/ 100 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 1,82 €, e) im Tarif EHP/ 100 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 3,20 €, f) im Tarif ESP/ 100 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 1,20 €, g) im Tarif EHP/ 100 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 7,16 €, h) im Tarif BEAE P/ 180,0 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 18,93 €, und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkung, um insgesamt 34,31 € zu reduzieren ist; 2. festzustellen, dass folgende Neufestsetzung der Prämie in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer xxx unwirksam war: a) im Tarif VITAL 250 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 167,92 €, und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.685,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Nach Rücknahme seiner Berufung im Hinblick auf die Tarife ESP und EHP beantragt er zuletzt, 1. festzustellen, dass folgende Neufestsetzung der Prämie in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer xxx unwirksam ist: h) im Tarif BEAE P/ 180,0 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 18,93 €, und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist; 2. festzustellen, dass folgende Neufestsetzung der Prämie in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer xxx unwirksam war: a) im Tarif VITAL 250 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 167,92 €, und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.787,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG seien auch im Hinblick auf die noch streitgegenständliche Anpassung im Tarif VITAL 250 erfüllt und die vertragliche Grundlage der streitgegenständlichen Anpassung im Tarif BEAE P wirksam. II. Die Berufung ist, soweit über sie nach der Rücknahme betreffend die Tarife ESP und EHP noch zu entscheiden war, zulässig und teilweise begründet. 1. Die Berufung ist - soweit sie nicht zurückgenommen worden ist - zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). 2. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2) in zweiter Instanz noch begehrte Feststellung. Denn diesem Antrag fehlt bereits das notwendige Feststellungsinteresse (unter a). Die übrigen Anträge sind in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Gemessen an dem Maßstab, der an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung einer Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG anzulegen ist (unter b) ist das Mitteilungsschreiben zu der in der zweiten Instanz noch streitgegenständlichen Beitragsanpassung im Tarif VITAL 250 ausreichend (unter c). Die zudem noch streitgegenständliche Anpassung im Beitragsentlastungstarif BEAE P ist dagegen mangels ausreichender vertraglicher Grundlage unwirksam (unter d). Daher hat der Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch in Höhe von 757,20 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und es ist festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den von dem Kläger auf die unwirksame Anpassung gezahlten Prämienanteilen bis einschließlich 5. Januar 2021 gezogen hat (unter e). Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf die Verzinsung der gezogenen Nutzungen (unter f), bestehen nicht. Auf die Frage der Berücksichtigung geleisteter Beitragsrückerstattungen (vgl. dazu etwa: OLG Dresden, Urteil vom 18. Januar 2023, 6 U 1354/22, Rn. 14 f) kommt es nicht an, weil solche für den maßgeblichen Zeitraum ab Januar 2019 schon nicht vorgetragen sind (siehe Tabelle der Anlage BLD 5b). a. Dem in zweiter Instanz gestellten Antrag zu 2) fehlt bereits das notwendige Feststellungsinteresse. Die hier begehrte Feststellung ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Erhebung einer solchen Zwischenfeststellungsklage ist (nur) dann zulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen nicht bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt würden; insoweit genügt grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 1. Dezember 2021, 5 U 93/20, in juris, Rn. 41 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, Rn. 19 f m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag (zu 3) und den Feststellungsantrag (zu 4) bildet, geht dies über das dort jeweils erfasste Rechtsschutzziel nicht hinaus. Denn der Leistungsantrag in der in der zweiten Instanz noch geltend gemachten Höhe erfasst nach Darstellung des Klägers sämtliche in nicht verjährter Zeit aufgelaufenen Rückforderungsansprüche, während der Feststellungsantrag sämtliche in Betracht kommenden Nutzungen erfasst. Weitere Ansprüche, die darüber hinausgehen und die der Kläger auf die hier begehrte Feststellung noch gründen könnte, sind nachdem er die Anpassung im selben Tarif zum 1. Januar 2019 nicht mehr angreift, nicht denkbar. b. Wie der Bundesgerichtshof mit seiner grundlegenden Entscheidung vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 1 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH in stRspr, siehe etwa Urteil vom 30. November 2022, IV ZR 302/20, Rn. 14). Zwar darf sich die jeweils zu bewertende Mitteilung nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in einer allgemeinen Wiedergabe der Voraussetzungen einer Beitragserhöhung erschöpfen, sondern muss sich konkret auf die in Rede stehende Beitragsanpassung beziehen. Jedoch ist im Hinblick auf die jeweilige konkrete Anpassung (nur) die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung diese ausgelöst hat. Es ist mithin mitzuteilen, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerten im konkreten Fall überschreitet oder nicht. Die Überprüfung der Prämie wird nämlich ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. In diesem Sinne kann die Mitteilung auch zum Rechtsfrieden beitragen. Für den Zweck der Mitteilung ist es dagegen nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Eine Plausibilitätskontrolle soll nicht ermöglicht werden (siehe grundlegend BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228,56, Rn. 26 ff; seither etwa: Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 314/19, Rn. 21 ff; Urteil vom 10. März 2021, IV ZR 353/19, Rn. 20 ff; Urteil vom 22. Juni 2022, IV ZR 253/20, Rn. 22 f; Urteil vom 31. August 2022, IV ZR 252/20, Rn. 11; Urteil vom 11. Januar 2023, IV ZR 293/20, Rn. 13). c. Das Landgericht hat - gemessen an diesem Maßstab - das Mitteilungsschreiben aus November 2015 nebst Anlagen für die Beitragsanpassung im Tarif VITAL 250 zum 1. Januar 2016 zurecht als ausreichend erachtet. Insofern kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen unter Ziffer 4.a der Entscheidungsgründe, Seite 6 des Urteils, verwiesen werden. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 RN 38, und seither). Das Schreiben aus November 2015 lautet auszugsweise: „Sehr geehrter …., heute schreiben wir Ihnen zu Ihrer Kranken-/ Pflege-Versicherung, da sich Änderungen ergeben. Ein Nachtrag zum Versicherungsschein liegt bei: Jeweils hinter den betroffenen Tarifen steht rechts in der Spalte „Änderungsgründe“ eine Zahl, die wir Ihnen im Informationsblatt zu den Änderungsgründen erläutern. […]“ Im Nachtrag zum Versicherungsschein ist hinter dem Tarif VITAL 250 unter der Überschrift „Änderungsgründe“ eine „1“ notiert. Auf dem Merkblatt „Änderungsgründe“ ergibt sich zu der Zahl 1 (Beitragsanpassung) der Verweis: „Nähere Informationen finden Sie in der separaten Beilage“. In der Beilage „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2016“ heißt es zu dem Stichwort „Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung [...]“ auszugsweise: „Mit Ihrer privaten Kranken-/Pflegeversicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. [...] Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungs- Versicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und – für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden – zusätzlich nach Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten ab, müssen die Beiträge überprüft werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Muss eine Beitragsanpassung erfolgen, müssen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. [...]“ Ein verständiger Versicherungsnehmer kann in der Gesamtschau des Anschreibens mit den Anlagen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Überprüfung der kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungsausgaben, die synonym für die Versicherungsleistungen verwandt werden, ergeben hat, dass die in den AVB genannten Schwellenwerte überschritten worden sind, so dass eine Beitragsanpassung in dem im Nachtrag zum Versicherungsschein mit der Zahl „1“ gekennzeichneten Tarif erforderlich geworden ist. Die in der vorgenannten Anlage im Fall einer Beitragsanpassung genannten weiteren Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, führen nicht dazu, dass der verständige Versicherungsnehmer nicht mehr weiß, aufgrund welcher Veränderung welches Rechnungsfaktors eine Anpassung notwendig wird. Vielmehr enthält die Anlage für den Versicherungsnehmer allein die informatorischen Hinweise, welche weiteren Faktoren im Falle einer - nach Anspringen des auslösenden Faktors - notwendigen Beitragsanpassung noch zu berücksichtigen sind. Dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, die Beurteilung des dortigen Berufungsgerichts, welches das vorgenannte Beitragsanpassungsschreiben als formell unwirksam angesehen hat, aus Rechtsgründen nicht beanstandet hat, hindert eine andere tatrichterliche Bewertung nicht (siehe dazu etwa: OLG Dresden, Beschluss vom 9. Mai 2023, 4 U 2642/22, juris Rn. 6). Und auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2022, IV ZR 337/20, betreffend ein ähnlich gefasstes Mitteilungsschreiben zu einer Beitragsanpassung zum 1. Januar 2015 steht dem nicht entgegen. Denn dort heißt es an entscheidender Stelle in der Beilage: „Neben den Leistungsausgaben beeinflussen weitere Faktoren den Beitrag [...]“. Wenn der Bundesgerichtshof angesichts dieser Formulierung meint (a.a.O. Rn. 30), auch aus den allgemein gehaltenen beiliegenden Informationen ergebe sich nicht, welche veränderte Rechnungsgrundlage im konkreten Fall auslösend gewesen ist, ist ihm insofern zuzustimmen, als dort - entscheidend anders als hier - nicht ausreichend deutlich wird, was Auslöser und was „weitere“, erst nach Auslösung zu berücksichtigende Faktoren gewesen sind. d. Die zudem noch streitgegenständliche Anpassung im Beitragsentlastungstarif BEAE P ist dagegen mangels ausreichender vertraglicher Grundlage unwirksam. Der Senat geht mit dem OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Juni 2022, 3 U 142/21, davon aus, dass die in Nr. 4 BB gewählte Formulierung sowie die Weiterverweisung in vertragsfremde Versicherungsbedingungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Das OLG Frankfurt führt hierzu (a.a.O., juris Rn. 187 ff m.w.N.) überzeugend aus: „Die Anpassungsvoraussetzung ist nicht so formuliert, dass die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Nachteile klar und verständlich, mithin für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar sind […]. Gemäß Ziffer 4 […] erfolgt eine Beitragsanpassung immer dann, wenn gemäß § 8b) Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegepflichtversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt wird. (1) Bedenken bestehen schon insofern, als es der Auslegung bedarf, auf welche „Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegepflichtversicherung“ Ziffer 4 […] verweist. Soweit hiermit die – bei Abschluss des BEAEP-Tarifs geltenden – Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung der Beklagten gemeint sind, werden diese jedenfalls unter „Geltung der AVB“ Ziffer 11 […] nicht genannt. [...] (3) Jedenfalls verstößt Ziffer 4 […] deshalb gegen das Transparenzgebot, weil die Parameter, die die Beitragsanpassung auslösen sollen, unklar formuliert sind. Nach den Bedingungen erfolgt eine Beitragsanpassung in BEA PLUS, wenn auf „Grundlage des § 8b Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt wird“. […] (4) Unklar ist demnach, welchen Inhalt der Verweis in Ziffer 4 […] hat. Der Automatismus, der ohne weitere Prüfung die Beitragsanpassung im BEAEP Tarif auslösen soll, ist weder klar noch präzise beschrieben. Die Formulierung […] ist dem Wortlaut nach sachlich bereits unzutreffend, weil die `Einführung` einer neuen Sterbetafel nicht durch § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung erfolgen könnte […]. Die […] Sterbetafel ist ein demografisches Modell, das die zusammenfassende Beurteilung der Sterblichkeitsverhältnisse einer Gruppe unabhängig von ihrer Größe und Altersstruktur ermöglicht […] und nur bei Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten […] eine Rolle spielen kann. […] (7) Dem verständigen und redlichen Versicherungsnehmer, der den streitgegenständlichen Zusatztarif zur Beitragsentlastung im Alter abgeschlossen hat, erschließt sich nicht mit hinreichender Klarheit, wann er nach der streitgegenständlichen Verweisung in vertragsfremde Versicherungsbedingungen eine Beitragsanpassung zu akzeptieren hat. […] Eine „neue Sterbetafel“ ist keine hinreichende Bedingung für eine Beitragsanpassung im Pflegetarif. Dafür ist vielmehr der Eintritt weiterer Voraussetzungen erforderlich. [...]“ Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, wie der Beitragsentlastungstarif einzuordnen und ob eine Anpassung in diesem Tarif an § 203 Abs. 2 und 5 VVG, § 155 VAG zu messen ist. Allerdings geht der Senat mit dem OLG Schleswig (Urteil vom 8. Mai 2023, 16 U 179/22, juris Rn. 133 ff) davon aus, dass es sich bei einem solchen Entlastungstarif um eine Vereinbarung eigener Art handelt, die zwar Annex zu bestehenden Krankenversicherungstarifen ist, aber nach ihrer Eigenart und ihrem Sinn und Zweck nicht den Anforderungen der vorgenannten Vorschriften unterliegt. Denn der Tarif dient lediglich einer Beitragsermäßigung im Alter um einen bestimmten, fest vereinbarten Betrag (hier zuletzt 180 €). Er ist in eigenständigen Sonderbedingungen geregelt und kalkulatorisch von den Krankheitskosten- und Tagegeldtarifen, mit denen er beliebig kombinierbar ist, unabhängig; insbesondere kann bei einer Anpassung seiner Beiträge die Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ keine Rolle spielen, was deutlich gegen eine Anwendung von § 203 Abs. 2 und 5 VVG spricht. Soweit das OLG Celle (Urteil vom 13. Januar 2022, 8 U 134/21, juris Rn. 100 ff, insbesondere Rn. 120) dies mit dem OLG Karlsruhe (Urteile vom 2. Juni 2022, 12 U 240/21, juris rn. 63 ff und vom 17. Januar 2023, 12 U 304/21, juris Rn. 96) und dem OLG Nürnberg (Urteil vom 21. November 2022, 8 U 1621/22, juris Rn. 32) anders sieht und sich dafür auf Stimmen der Literatur beruft (OLG Celle, a.a.O., Rn. 114), verknappt es die dort kontrovers diskutierten Probleme: Der in Bezug genommene Schrage hat zunächst (in: VW 1995, 857 f) die Frage aufgeworfen, ob es sich beim Beitragsentlastungstarif um eine Krankheitskostenversicherung handele. Bohn hat (in: VW 1995, 1098) darauf reagiert, indem er dargelegt hat, dass Prämienzahlungsmodifizierungen integrierter Bestandteil der Krankheitskostenvollversicherung seien, die „Beitragsentlastungstarife“ genannt, eindeutig eine Krankenversicherung „nach Art der Lebensversicherung“ darstellten. Bei diesen Tarifen handele es sich nicht - wie Schrage fälschlich annehme - um die Kombination aus einer „normalen“ Krankheitskostenvollversicherung und einem auf Krankenversicherungsgrundlagen basierenden Rentenbaustein, sondern vielmehr um eine einheitliche Krankheitskostenvollversicherung mit einer gegenüber anderen Tarifen modifizierten Prämienzahlungsweise. Das hat wiederum Schrage (in: VW 1995, 1445) als die Lebenswirklichkeit verkennend kritisiert. Der Grund sei, dass Bohn die Sichtweise eines mit der Tarifkalkulation befassten Mathematikers in den Mittelpunkt seiner Überlegungen stelle. Der Kunde könne einen ihm angebotenen Beitragsentlastungstarif dagegen nur so verstehen, dass neben seine Krankheitskostenversicherung ein Sparprozess gestellt werden solle, der es ermögliche, im Alter eine Beitragsentlastung zu finanzieren. Ob ein einheitlicher Tarif mit modifizierter Beitragszahlung oder eine Kombination aus Krankheitskostenvollversicherung und gesondertem Entlastungstarif gegeben sei, entscheide sich nicht danach, wie die interne Bestandsführung oder Kalkulation aussehe, sondern allein danach, wie der Versicherer sein Produkt nach außen darstelle. Dagegen hat Bohn (in: VW 1995, 1712) daran festgehalten, dass Beitragsentlastungstarife besser und zutreffender formuliert Krankheitskostentarife mit garantierter oder prozentualer Beitragsreduzierung ab einem bestimmten Alter seien. Als besonders zu vereinbarende „Besondere Bedingungen“ über die Modalitäten zur Zahlung der Beiträge hätten sie nicht den Status eines eigenständigen Tarifs, sondern den einer in den Krankheitskostenvollversicherungstarif hineinwirkenden „Besonderen Bedingung“ ohne eigenständige Leistungszusage. Der Senat teilt die Auffassung von Schrage, dass es bei der Bewertung der Beitragsentlastungstarife auf ihre dem Versicherungsnehmer erkennbare Ausgestaltung ankommt. In der dargestellten Diskussion wird ein grundsätzliches Transparenzproblem dieser Tarife deutlich. e. Der Kläger hat einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch in Höhe von 757,20 € nebst Rechtshängigkeitszinsen seit dem 6. Januar 2021. Zudem ist festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus den von dem Kläger auf die unwirksame Anpassung gezahlten Prämienanteilen bis einschließlich 5. Januar 2021 gezogen hat. Der von dem Kläger im Antrag zu 3) bezifferte Rückforderungsanspruch enthält für den Tarif BEAE P den ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zuzusprechenden Betrag in Höhe von 757,20 € (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 31/Bd. II d.A.). Dieser Betrag ist gemäß §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zudem ist festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis einschließlich 5. Januar 2021 gezogen hat. Der Anspruch besteht nur bis zum Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben diesem Anspruch kein (weiterer) Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen. Die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen ist zeitlich beschränkt auf die Zeit vor dem beantragten Verzugsbeginn (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, Rn. 57 f). f. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf die Verzinsung der gezogenen Nutzungen, bestehen nicht. § 291 BGB greift als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, Rn. 59 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984, IVb ZR 51/83, BGHZ 93, 183, Rn. 8). Die Voraussetzungen für einen Verzugsanspruch hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist das Unterliegen des Klägers mit seinem Antrag zu 2) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung im Tarif VITAL 250 zum 1. Januar 2016 zu berücksichtigen. Da dieser Antrag zweitinstanzlich neben dem Zahlungsantrag aufgrund wirtschaftlicher Identität den Streitwert nicht erhöht, ist für die Kostenentscheidung zweiter Instanz ein fiktiver Streitwert zugrunde zu legen und der Feststellungsantrag mit 20 % des Zahlungsantrags zu bewerten (BGH, Urteil vom 23. Juni 2021, IV ZR 250/20, Rn. 30 m.w.N.), allerdings nur soweit er den Tarif VITAL 250 betrifft, mithin in Höhe von 4.030,08 € (vgl. Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 30/Bd. II d.A.) x 0,2 = 806,02 €. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Frage der Voraussetzungen einer wirksamen Beitragsanpassung in einem Beitragsentlastungstarif ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.