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Urteil

3 O 239/18

LG Frankenthal 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFR:2022:0203.3O239.18.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... nicht wirksam geworden sind: a) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.01.2015 um 4,50 € b) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.01.2015 um 14,50 € jeweils bis 30.04.2019. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages verpflichtet ist: a) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.01.2015 um 4,50 € bis zum 31.12.2016 b) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.01.2015 um 14,50 € bis zum 30.04.2019 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 775,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2018 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 30.11.2018 aus den ab dem 01.01.2015 jeweils bis zu den in Ziffer 2 genannten Terminen auf die in Ziffer 2 genannten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 8. Der Streitwert wird in die Gebührenstufe bis 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... nicht wirksam geworden sind: a) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.01.2015 um 4,50 € b) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.01.2015 um 14,50 € jeweils bis 30.04.2019. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages verpflichtet ist: a) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.01.2015 um 4,50 € bis zum 31.12.2016 b) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.01.2015 um 14,50 € bis zum 30.04.2019 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 775,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2018 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 30.11.2018 aus den ab dem 01.01.2015 jeweils bis zu den in Ziffer 2 genannten Terminen auf die in Ziffer 2 genannten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 8. Der Streitwert wird in die Gebührenstufe bis 10.000,00 € festgesetzt. Die Klage erweist sich nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als zulässig und begründet. A. Die Feststellungsanträge sind im Grundsatz zulässig. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen ist zulässig, auch wenn gleichzeitig die Rückgewähr überzahlter Beiträge im Wege der Leistungsklage begehrt wird und auch wenn zwischenzeitlich ein Tarifwechsel, eine nachfolgende wirksame Erhöhung oder eine Heilung der angegriffenen Erhöhung ex nunc zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 zum Az. IV ZR 294/19, Rnr 18-20, zitiert nach Juris). An der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags fehlt es jedoch, wenn aus der zur Feststellung begehrten Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung aus materiell-rechtlichen Gründen kein Rückzahlungsanspruch mehr abgeleitet werden kann (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2021 zum Az. 5 U 93/20, Rnr 39-41, zitiert nach Juris). Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags, der sich auf die Pflicht zur Auskehrung von beklagtenseits gezogenen Nutzungen und deren Verzinsung richtet (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 zum AZ. IV ZR 294/19, Tenor zu Ziffer 4 und Rnr 59, zitiert nach Juris). Die Klageänderung mit klägerischen Schriftsatz vom 18.12.2021, der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, ist unbeachtlich und bietet auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; geänderte Anträge sind, wie aus § 261 Abs. 2, § 297 ZPO folgt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen und werden ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch durch Zustellung nicht rechtshängig (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 296a ZPO, Rn. 2a; vgl. zur Widerklage nach mündlicher Verhandlung auch BGH NJW-RR 1992, 1085). B. Die Begründetheit der Klage hängt von der materiellen und formellen Wirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassung ab, wobei im Falle der Unwirksamkeit die Heilung durch Nachholung der Anforderungen, die Überschreibung durch nachfolgende wirksame Erhöhungen sowie die Verjährung von Rückforderungsansprüchen zu beachten ist. Im Einzelnen: I. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Beitragsanpassung materiell wirksam ist, hat der BGH mit Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 –, BGHZ 159, 323-334 - juris zu § 178g Abs. 1 VVG a.F. ausgeführt. Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist demgemäß, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02 –, BGHZ 159, 323-334, Rn. 15). Diese Grundsätze müssen auch im Hinblick auf eine Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG gelten, zumal in § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG ausdrücklich auf § 155 VAG und die gemäß § 160 VAG erlassene Verordnung, mithin die KVAV, Bezug genommen wird. II. Die formellen Voraussetzungen der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen werden von Beklagtenseite dahingehend in Abrede gestellt, dass die maßgeblichen Gründe für die Erhöhung durch die Beklagte nicht hinreichend mitgeteilt wurden, Angaben zur Person des Treuhänders fehlten und die Angaben inhaltlich falsch seien. Ferner seien die Treuhänder nicht unabhängig gewesen. Hierfür bestehen die nachfolgenden Anforderungen: 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für eine formell ordnungsgemäße Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG durch Mitteilung der maßgeblichen Gründe lediglich die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 VVG veranlasst hat, erforderlich. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. den Rechnungszins, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG entsprechend dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (BGH, Urteil vom 16.12.2020 zum Az. IV ZR 294/19, Rnr 26, zitiert nach Juris). Soweit die Erhöhung mit einer Steigerung bei den Leistungsausgaben begründet wird, ist eine allgemein gehaltene Beschreibung der jährlichen Durchführung der Prämienüberprüfung, ohne dass das Ergebnis einer aktuellen Überprüfung mitgeteilt wird, oder ein allgemeiner Hinweis auf einen Anstieg der medizinischen Kosten in den letzten Jahren nicht ausreichend. (BGH, Urteil vom 16.12.2020 zum Az. IV ZR 294/19, Rnr 39, zitiert nach Beck-online). Darüber hinaus muss sich aus der Mitteilung ergeben, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung gibt, dessen Überschreitung die jeweilige Beitragsanpassung ausgelöst hat, (BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 zum Az. IV ZR 191/20, Rnr 26; BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 zum Az. IV ZR 250/20, Rnr 18; zitiert nach Juris). Es reicht aus, wenn die konkrete Prämienanpassung nach einer allgemeinen Darstellung der jährlichen Überprüfung damit begründet wird, dass die aktuelle Überprüfung der Beiträge bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung oberhalb der festgelegten Prozentsätze ergeben hat (BGH, Urt. v. 16. 12. 2020 zum Az. IV ZR 314/19, Rnr 37, zitiert nach Beck-online). Unschädlich ist es, wenn nicht angegeben wird, ob ein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Schwellenwert überschritten wird (BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 zum Az. IV ZR 191/20, Rnr 26, zitiert nach Juris). Es steht der Wirksamkeit einer Änderungsmitteilung nicht entgegen, wenn die erforderlichen Angaben erst durch eine Verweisung den erforderlichen Bezug zu der jeweiligen Erhöhung erhalten (OLG Dresden, Urt. v. 12.10.2021 zum Az. 6 U 751/21, zitiert nach Juris). Eine Verpflichtung, darüber hinaus Angaben zu machen, etwa zur Person des Treuhänders, ist aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich und erscheint auch aus anderen Gründen nicht geboten. 2. Im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ist die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders von den Zivilgerichten nicht gesondert zu überprüfen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 -, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 314/19 –, Rn. 50, juris). Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, so dass auch vorliegend keine derartige Prüfung zu erfolgen hat. III. Mit der Nachholung der erforderlichen Angaben – auch im Zuge der Klageerwiderung – kann der Mangel im Hinblick auf die formelle Wirksamkeit einer Anpassungsmitteilung wegen § 203 Abs. 5 VVG ex nunc ab dem zweiten auf die Nachholung folgenden Monat geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 zum Az. IV ZR 294/19, Rnr 41, 42; BGH, Urt. v. 10.03.2021 zum Az. IV ZR 353/19; zitiert nach Juris). IV. Die faktische Heilung einer unwirksamen Beitragsfestsetzung kann sich auch aus einer nachträglichen, wirksamen Festsetzung der Prämie im selben Tarif ergeben, die die vorangegangene überschreibt. Findet im selben Tarif im Anschluss an eine unwirksame Beitragsanpassung eine weitere statt, die wirksam ist, trägt die letztere für die Zukunft den Anspruch des Versicherers auf den Beitrag in seiner gesamten Höhe; es verbleibt nicht etwa ein der vorangegangenen Erhöhung entsprechender unwirksamer Teil des künftigen Gesamtbeitrags (BGH, Urteil vom 13.12.2020 zum Az. IV ZR 294/19, Rnr 54-56; BGH, Urt. v. 16.12.2020 zum Az. IV ZR 314/19, zitiert nach Juris). V. Ein Anspruch auf Rückgewähr von Erhöhungsbeiträgen, welche die Klagepartei ausgehend von der Zustellung der Klage im Jahr 2018 bis zum 31.12.2014 geleistet hat, sowie auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen (§ 217 BGB) ist verjährt, nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB war im Zeitpunkt der Klagezustellung im Hinblick auf die besagten Rückzahlungsansprüche abgelaufen. Mit Zugang der jeweils maßgeblichen Änderungsmitteilung lagen die Voraussetzungen für einen Verjährungsbeginn vor und insbesondere war ein Verjährungsbeginn nicht bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der formellen Anpassungsvoraussetzungen hinausgeschoben (vgl. insgesamt mit ausführlicher Begründung BGH, Urt. v. 17.11.2021 zum Az. IV ZR 113/20, Rnr 39- 47, zitiert nach Juris). Es ist ferner unerheblich, ob die Klagepartei mit Zugang der Änderungsmitteilung auch Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen sich eine eventuelle materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhung ergeben könnte. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Unerheblich ist, ob sich die Unwirksamkeit auch aus einem weiteren Grund ergibt (BGH, a.a.O.). Die Verjährung beginnt somit jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die betreffenden Prämienanteile gezahlt wurden. C. Nach dem Vorgesagten ergibt sich für die streitgegenständlichen Erhöhungen das nachfolgende Ergebnis, wobei die Prüfung mit der zeitlich letzten Erhöhung beginnt. I. Die Klage hat im Hinblick auf die Erhöhung im Tarif ... zum 01.01.2017 keinen Erfolg. 1. Zunächst ist die Erhöhung formell wirksam. Wie oben ausgeführt ist die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders von den Zivilgerichten nicht gesondert zu überprüfen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 -, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 314/19 –, Rn. 50, juris). Auch das Anpassungsschreiben ist ausreichend. Aus den in Bezug genommenen "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017" (Anlage K 4, Anlagenband) ergeben sich sämtliche wesentlichen Gründe für die Beitragserhöhung, nämlich dass ein Vergleich der kalkulierten Ausgaben mit den tatsächlichen Leistungsausgaben zu einer nicht nur vorübergehenden Abweichung vom maßgeblichen Schwellenwert geführt hat. Dass auch eine konkrete Überprüfung beim betroffenen Tarif erfolgt ist, ergibt sich aus der Formulierung, dass der Tarif ... "die einzige Ausnahme" ist. 2. Auch die materiellen Angriffe verfangen nicht und geben auch keine Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beklagtenseite hat die auslösenden Faktoren mit der Klageerwiderung benannt und ihre Kalkulationsunterlagen vorgelegt. Diese sind der Klägerseite unter entsprechender Geheimhaltungsauflage zugänglich gemacht worden. Mit der Vorlage der Kalkulationsunterlagen hat die Beklagte die materiellen Anpassungsvoraussetzungen mit Substanz dargetan. Ein wirksamer und zur Beweisaufnahme führender Angriff würde seinerseits ein Mindestmaß an Substanz voraussetzen; nötigenfalls muss sich der Kläger zu dessen Erarbeitung eines Privatsachverständigen bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 zum Az. IV ZR 272/15, Rnr 24; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019 zum Az, 9 U 127/18, Rnr 38, 39; LG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2019 zum Az. 1 O 127/18, Rnr 78; LG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2019 zum Az. 3 O 442/18, Rnr 26-29; zitiert nach Juris). An einem diesen Anforderungen genügenden Vorbringen der Klägerseite fehlt es vorliegend. Im Einzelnen: a) Soweit der Kläger ausführt, dass der auslösende Faktor nicht belegt sei und insbesondere die Berechnungsgrundlagen bestreitet, kann dies nicht zu Erfolg führen. Der Kläger - dem alle Unterlagen, die unstreitig auch dem Prämientreuhänder vorlagen, ebenfalls vorlagen - hat hierzu keinerlei konkrete Ausführungen zum vorliegenden Sachverhalt unter Inbezugnahme der ihm überlassenen Unterlagen gemacht, sondern ausführlich (Bl. 650 d.A.) zu einem Tarif ...- offenbar auf Grundlage von aus einem anderen Verfahren stammenden Zahlen - vorgetragen, in dem der Kläger gar nicht versichert ist oder war. b) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die klägerische Behauptung, dass eine nicht nur vorübergehende Änderung der Leistungsausgaben sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ableiten lasse. Welches ihm im vorliegenden Verfahren überlassene Dokument in dieser Hinsicht warum fehlerhaft oder unzureichend sein soll, gibt der Kläger nicht an. Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises wäre insoweit ein reiner Ausforschungsbeweis. c) Auch im Hinblick auf die Behauptung, dass die aktualisierten Rechnungsgrundlagen nicht vollständig nachgewiesen seien, gilt Entsprechendes. Der Kläger bezieht sich auf Erkenntnisse aus anderen Verfahren, macht aber nicht geltend, woraus sich seine Behauptung aus den konkreten Unterlagen des Falles ergeben soll. d) Soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht belegt, dass die Erst- und Vorkalkulation zutreffend erfolgt ist, ist bereits zweifelhaft, ob dies im Rahmen der Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG überhaupt erforderlich ist. In § 203 Abs. 2 VVG findet sich nämlich keine Regelung wie in § 163 Abs. 2 VVG im Bereich der Lebensversicherung, wonach eine Neufestsetzung der Prämie insoweit ausgeschlossen ist, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen, allenfalls kann dies aus § 155 Abs. 3 S. 4 VAG hergeleitet werden. Die Kontrolle der Zivilgerichte muss sich auf die Überprüfung der Berechtigung der streitgegenständlichen Beitragsanpassung an sich beschränken. Ob Fehler bei der Erst- oder Vorkalkulation - letztlich wird hier eine schuldhafte Unterkalkulation eingewandt - vorliegen, ist eine Frage der Versicherungsaufsicht. Es ist im Übrigen so, dass auch in Anwendung der besagten Regelungen eine Überprüfung der Vorkalkulationen keineswegs automatisch bei jeder Beitragsanpassung gewissermaßen ins Blaue hinein erfolgen muss, sondern nur, wenn sich ein erkennbarer Anlass ergibt (vgl. Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 10, dort zu Gliederungsziffer (3), und 19, dort zu Gliederungsziffer 3.). Insoweit trägt die einzige auf den konkreten Fall bezogene klägerische Argumentation, dass der auslösende Faktor zwei Mal um mehr als 20 % überschritten wurde, nicht. Der Kläger verkennt hier, dass er einen Tarifwechsel durchgeführt hat und sich die erste Erhöhung auf den Tarif ... bezieht, während sich die zweite Erhöhung auf den Tarif ... bezieht. Dass der auslösende Faktor im Tarif ... mehr als ein Mal über 20 % lag, behauptet der Kläger nicht. Dass eine unzureichende Vorkalkulation auch nicht etwa, wie die Klägerseite offenbar meint, dazu führt, dass der Tarif in der Zukunft überhaupt nicht mehr wirksam angepasst werden könnte und der Tarif dauerhaft in einem zu geringen und mehr veränderbaren Beitrag geführt werden müsste (vgl. Franz/Püttgen, am zuletzt a.O., dort Gliederungsziffer (4)), kann angesichts dessen dahinstehen. e) Schließlich greift der Kläger die limitierenden Maßnahmen der Beklagten nicht ausreichend an, insbesondere wird wiederum nicht für den konkreten Fall ausgeführt, was der Prämientreuhänder aus Sicht des Klägers warum in Anbetracht der ihm unstreitig vorgelegten Unterlagen als unzutreffend oder unzureichend hätte beanstanden müssen. Dabei ist ohnehin zu berücksichtigen, dass dem Versicherer ein gewisser Entscheidungsspielraum zusteht, so dass der Kläger substantiiert darlegen müsste, weshalb der Treuhänder wegen Überschreitung des dem Versicherer eingeräumten Ermessens sein Veto hätte einlegen müssen (Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 12, dort Gliederungspunkt c) und 24). Dass fehlerhafte Limitierungsmaßnahmen eine an sich einwandfreie Beitragsanpassung auch nicht per se "infizieren" können, wie die Klägerseite offenbar meint, sondern allenfalls, und auch nur dann, wenn sie zu Lasten des Klägers unvertretbar sind, dessen Beitragsschuld in dem dann zu bemessenden konkreten Umfang zu reduzieren vermögen (Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25 a.E.), und dass die abstrakte Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Regelungen wiederum Aufgabe der Versicherungsaufsicht und nicht der Zivilgerichte ist, kann angesichts dessen dahinstehen. f) Auch im Hinblick auf die Berechnung der individuellen Prämie macht die Klägerseite in keiner Weise deutlich, was sie warum an den vorgelegten Berechnungsunterlagen auszusetzen hat. II. Dagegen sind die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zum 01.01.2015 hinsichtlich der Tarife ... und ... formell unwirksam. Der Inhalt der entsprechenden Anpassungsschreiben (Anlage K 1, Anlagenband) ist wortgleich mit den Belehrungen, über die der BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75 entschieden hat. Die Anpassungsmitteilung ist daher aus den gleichen Gründen, die im besagten Urteil genannt wurden, auch vorliegend formell unwirksam. Die entsprechende Feststellungsklage ist daher begründet. Im Hinblick auf den Tarif ... ist der formelle Mangel durch die wirksame Anpassung zum 01.01.2017 überschrieben, im Übrigen durch die Mitteilungen in der am 01.03.2019 zugestellten Klageerwiderung mit Wirkung zum zweiten Monat danach geheilt, also mit Ablauf des Monats April 2019. Die materiellen Angriffe gehen aus den zur Anpassung zum 01.01.2017 genannten Gründen wiederum fehl. Es ergibt sich eine zur Rückerstattung auszuurteilende Überzahlung im Tarif ... in den Jahren 2015 und 2016 von 24mal 4,50 Euro, mithin 108,00 Euro, und im Tarif ... von 2015 bis einschließlich Oktober 2018 in Höhe vom 46mal 14,50, Euro, mithin 667,00 Euro, zusammen 775,00 Euro. III. Hinsichtlich der Erhöhungen im Tarif ... zum 01.01.2008 sowie zum 01.01.2009 und hinsichtlich der Erhöhung im Tarif ... zum 01.01.2008 ist die Klage sowohl im Hinblick auf die darauf gestützten Beitragserstattungen als auch auf die zur Feststellung begehrten Nutzungsansprüche unbegründet, da die entsprechenden Forderungen wie oben gezeigt jedenfalls verjährt sind. Zu Beginn des unverjährten Zeitraumes am 01.01.2015 bestanden die Tarife nicht mehr und dementsprechend begehrt die Klagepartei entsprechend der Aufstellung in der Klageschrift auch nur Beitragsrückzahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2010. D. Die Beklagtenseite kann sich gegen den Rückzahlungsanspruch nicht mit Erfolg auf eine Anrechnung genossenen Versicherungsschutzes, ebensowenig wie auf eine Entreicherung durch Einsatz der Mittel zur Erbringung von vertraglich geschuldeten Versicherungsleistungen oder zur Bildung von Rückstellungen berufen (BGH, Urteil vom 16.12.2020 zum Az, IV ZR 294/19, Rnr 45- 52, zitiert nach Juris). Soweit die Beklagte sich weiter auf erfolgte Beitragsrückerstattungen berufen hat, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, ob und vor allem in welchem Umfang die Beitragsrückerstattungen sich ohne die unwirksamen Anpassungen verringert hätten. Dass die Beitragserstattungen für Zeiträume vor den unwirksamen Erhöhungen ohnehin auf die verjährten Rückerstattungsbeträge hätten angerechnet werden müssen, kann angesichts dessen dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2021 zum AZ. IV ZR 191/20, Rnr 33, zitiert nach Juris). Die Hilfsaufrechnungen gehen aus diesem Grunde fehl. E. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 288, 291 BGB. Zu einem vorherigen Verzugseintritt ist nicht ausreichend vorgetragen, insbesondere ergibt das als Anlage K8 vorgelegte vorgerichtliche Schreiben nicht, wie sich der dort angemahnte, vom Klagebetrag verschiedene Betrag zusammensetzt. Auch ein Verzugseintritt vor Einschaltung des Klägervertreters ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass auch keine außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zuerkannt werden können. F. Nutzungen und Zinsen I. Im Falle unwirksamer Beitragsanpassungen besteht im Grundsatz ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen aus den Überzahlungen. Es kommen aber nicht parallel Nutzungen und Zinsen aus den überzahlten Prämien in Betracht, die Feststellung der Pflicht zur Auskehrung von Nutzungen muss deshalb auf den Zeitraum beschränkt werden, in dem (noch) keine Zinsen verlangt werden können. Ferner endet die Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen, sobald in dem betreffenden Tarif in der nachfolgenden Zeit eine wirksame Prämienanpassung stattfindet (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 16.12.2020 zum Az. IV ZR 294/19, Rnr 57, 58, zitiert nach Juris). II. Eine Verzinsung von Nutzungen kann nicht als geschuldet festgestellt oder zur Zahlung ausgeurteilt werden, solange kein Verzug der Beklagten mit der Zahlung der Nutzungen selbst eingetreten ist oder die Nutzungen selbst zur Zahlung eingeklagt wurden und damit Rechtshängigkeitszins geschuldet wird; die Rechtshängigmachung eines Feststellungsantrags hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskehr von Nutzungen genügt insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 zum Az. IV ZR 294/19, Rnr 59, zitiert nach Juris). G. Der Streitwert ist auf den Zahlungsantrag in Höhe von 4.173,08 Euro zuzüglich 3,5 Jahresbeiträge der angegriffenen Tarifanpassungen für die beantragte Feststellung der Unwirksamkeit und der fehlenden Zahlungspflicht zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 zum Az. IV ZR 353/19, Rnr 37, zitiert nach Juris). Die Summe der zur Feststellung der Unwirksamkeit angegriffenen Beitragsanpassungen mal 42 Monate beläuft sich auf 5.053,44 Euro, so dass der Streitwert in der Gebührenstufe bis 10.000,00 Euro liegt. H. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerseite nimmt die beklagte Partei als ihren privaten Krankenversicherer (unter Geltung der als Anlage ... zur Akte gelangten Vertragsbedingungen und Vertragsgrundlagen) wegen erfolgter Beitragsanpassungen auf die aus dem Antrag ersichtlichen Rückzahlungen und Feststellungen in Anspruch. Der Kläger war bis 31.12.2010 in den Tarifen ..., ..., ... und ... versichert. Im Zeitpunkt der sodann streitgegenständlichen Erhöhungen zum 01.01.2015 und 01.01.2017 ist er in den Tarifen ... und ... versichert. Die Beklagtenseite nahm die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen wegen der mit der Klageerwiderung angeführten auslösenden Faktoren (Anlage ...) mit Zustimmung eines jeweiligen Treuhänders (Anlage ...) vor und teilte sie der klägerischen Partei mit den als Anlage ... zur Akte gelangten Schreiben mit. Die klagende Partei macht geltend, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien nicht hinreichend begründet worden und damit bereits aus formellen Gründen unwirksam. Die Treuhänder ... und ... seien nicht unabhängig gewesen, so dass keine wirksame Zustimmung zur Beitragserhöhung vorgelegen habe und diese daher auch materiell unwirksam seien. Hilfsweise seien die Beitragserhöhungen auch aus anderen Gründen materiell unwirksam. Die überzahlten Beiträge seien vollständig zurück zu gewähren. Die Klägerseite hat in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetragsverpflichtet ist: a) im Tarif ... die Erhöhung zum 1.1.2015 um 4,50 € und zum 1.1.2017 um 101,32 €, b) im Tarif ... die Erhöhung zum 1.1.2015 um 14,50 €, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.173,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2018 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.08.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger aa) auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhung gezahlt hat, bb) auf die Erhöhungen im ... zum 1.1.2008 um 0,01 € und zum 1.1.2009 um 19,82 € sowie im ... zum 1.1.2008 um 16,50 € gezahlt hat, b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2018 zu verzinsen hat, 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i. H. v.721,02 € freizustellen. Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 18.12.2021 hat sie die Klage um "Zahlung von weiteren 240,64 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit" erweitert. Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt an, die Mitteilungen zu den angegriffenen Beitragsanpassungen genügten den formalen Anforderungen. Die Anpassungen seien auch materiell wirksam. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Hilfsweise rechnet sie mit Beitragsrückerstattungen in Höhe von 275,00 € und Vermögensvorteilen in Höhe von 2.717,09 € auf. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.