Urteil
5 U 53/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0207.5U53.23.00
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Leitsätze
In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen des privaten Krankenversicherers bedürfen Einwände, die die Durchführung des Treuhänderverfahrens und die dabei zu beobachtenden Formalien betreffen, jedenfalls dann keiner Klärung, wenn der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Kalkulation nicht bezweifelt und daher feststeht, dass sich diese Umstände auf die Verpflichtung des Versicherers zur Vornahme der jeweiligen Prämienpassung nicht ausgewirkt haben.(Rn.27)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 295/22 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die in Ziff. 1 des Tenors ausgesprochene Feststellung dahin lautet, dass die Prämienerhöhungen in dem Tarif KS 2 zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2016, zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 sowie im „Tarif“ GZ (KS 2) zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2016, zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 jeweils bis zum 1. Januar 2023 unwirksam waren und die Klägerseite bis zum 1. Januar 2020 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird für die erste Instanz – in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung in Ziff. 6 des angefochtenen Urteils – auf bis zu 19.000,- Euro und für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen des privaten Krankenversicherers bedürfen Einwände, die die Durchführung des Treuhänderverfahrens und die dabei zu beobachtenden Formalien betreffen, jedenfalls dann keiner Klärung, wenn der Versicherungsnehmer das Ergebnis der Kalkulation nicht bezweifelt und daher feststeht, dass sich diese Umstände auf die Verpflichtung des Versicherers zur Vornahme der jeweiligen Prämienpassung nicht ausgewirkt haben.(Rn.27) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 295/22 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die in Ziff. 1 des Tenors ausgesprochene Feststellung dahin lautet, dass die Prämienerhöhungen in dem Tarif KS 2 zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2016, zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 sowie im „Tarif“ GZ (KS 2) zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2016, zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 jeweils bis zum 1. Januar 2023 unwirksam waren und die Klägerseite bis zum 1. Januar 2020 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird für die erste Instanz – in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung in Ziff. 6 des angefochtenen Urteils – auf bis zu 19.000,- Euro und für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger unterhält bei dem Beklagten unter der Versicherungsnummer xxx eine private Krankheitskostenversicherung in den Tarifen KT 29/70 und KS 2 nebst gesetzlichem Zuschlag (vom Kläger auch als „Tarif GZ (KS 2)“ bezeichnet). In diesen Tarifen wurden in der Vergangenheit wiederholt Beitragsanpassungen vorgenommen; streitgegenständlich sind die in den Klageanträgen aufgezählten betragsmäßigen Erhöhungen im Zeitraum 2013 bis 2023. Daneben nahm der Beklagte im Tarif KT 29/70 weitere Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020 und 1. Januar 2022 vor, die mit der Klage nicht angegriffen wurden. Über sämtliche Beitragsanpassungen wurde der Kläger jeweils im November des Vorjahres schriftlich unter Übersendung eines entsprechenden Nachtrages zum Versicherungsschein informiert (Anlagenkonvolute B2, B9 im Anlagenband Beklagte). Der Beklagte hat in Ansehung der geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 59 GA). Der Kläger hat mit seiner am 7. Oktober 2022 zugestellten Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer – im Berufungsantrag vollständig wiederholter – Beitragsanpassungen in den Tarifen KT 29/70, KS 2 und GZ (KS 2) im Zeitraum 2013 bis 2023 angetragen, des Weiteren auf Rückzahlung daraus errechneter Beträge in Höhe von 6.792,84 Euro und auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe und zur Verzinsung daraus gezogener Nutzungen. Er hat diese Beitragsanpassungen für formal unwirksam gehalten. Die Mitteilungsschreiben des Beklagten hätten jeweils nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprochen. Die Beitragserhöhungen seien nicht konkret begründet worden, vielmehr sei nur eine floskelartige Begründung für die Erhöhung gegeben worden. Zudem sei aus den Schreiben nicht erkennbar gewesen, dass es einer Überschreitung eines vorab festgelegten Schwellenwertes bedürfe, und habe die Zustimmung des Treuhänders zum Zeitpunkt der Versendung der Mitteilungen noch nicht vorgelegen. Auch materiell seien die Beitragsanpassungen unwirksam, da dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen hätten; darin fehlten wichtige Informationen zur Feststellung, ob eine ausgewogene Verteilung zwischen den jeweiligen Versichertenbeständen stattgefunden habe, sodass die Verwendung von Limitierungsmitteln nicht ordnungsgemäß habe geprüft werden können, das Ergebnis der zugrunde liegenden Kalkulation werde jedoch nicht angegriffen (Bl. 163 GA). Darlegungs- und beweisbelastet für die materielle Rechtmäßigkeit sei der Beklagte; das Gericht könne eigenständig ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen überprüfen, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall eingehalten worden seien. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat alle Beitragserhöhungen für wirksam und Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2018 für verjährt erachtet. Sämtliche Mitteilungen über frühere Beitragsanpassungen erfüllten die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere sei ausreichend, dass die Existenz eines Schwellenwertes aus einer Gesamtschau der Unterlagen entnommen werden könne. Materielle Einwände hinsichtlich der Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen seien schon aus Rechtsgründen unbeachtlich, in der Sache aber auch unbegründet, weil aus den Unterlagen sämtliche Informationen zur Prüfung der Limitierungsmittel ersichtlich gewesen seien. Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört und mit dem durch Beschluss vom 21. Juli 2023 gemäß § 319 ZPO berichtigten Urteil (Bl. 180 ff., 197a ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in dem Tarif KS 2 zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2016, zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 sowie im „Tarif“ GZ (KS 2) zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2016, zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 jeweils bis zum 1. Januar 2020 unwirksam waren und die Klägerseite bis zum 1. Januar 2020 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war. Außerdem hat es der Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger 996,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2022 zu zahlen. Schließlich hat es festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 7. Oktober 2022 auf die Erhöhungen im Tarif KS 2 zum 1. Januar 2015 um 21,14 Euro, zum 1. Januar 2016 um 15,13 Euro, zum 1. Januar 2017 um 6,05 Euro, zum 1. Januar 2018 um 33,15 Euro sowie im „Tarif“ GZ (KS 2) zum 1. Januar 2015 um 2,11 Euro, zum 1. Januar 2016 um 1,52 Euro, zum 1. Januar 2017 um 0,60 Euro und zum 1. Januar 2018 um 3,32 Euro, gezahlt hat. Die Klage im Übrigen hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei, soweit er sich auf die Beitragserhöhung im Tarif KT 29/70 zum 1. Januar 2013 beziehe, bereits unzulässig, weil sich aus deren möglicher, jedenfalls durch nachfolgende unstreitige Beitragserhöhungen geheilter Unwirksamkeit keine Ansprüche für den Kläger mehr ergeben könnten, und Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar 2019 verjährt seien. Die im Übrigen zulässige Feststellungsklage sei in Ansehung der bis zum 1. Januar 2018 erfolgten Beitragserhöhungen in den Tarifen KS 2 und GZ (KS 2) für die Zeit bis zum 1. Januar 2020 begründet, weil diese jeweils mangels ausreichender Mitteilung zum auslösenden Faktor der jeweiligen Erhöhung formal unwirksam gewesen seien. Die nachfolgenden Beitragserhöhungen seien jeweils formal und auch materiell wirksam gewesen; insbesondere führe allein die mögliche Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen angesichts des Zugeständnisses der klägerischen Prozessbevollmächtigten, dass die Kalkulation des Beklagten nicht angegriffen werde, nicht zur Annahme einer materiellen Unwirksamkeit der betroffenen Beitragserhöhung. Daraus folge ein Rückzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 996,24 Euro und die Verpflichtung des Beklagten zum Nutzungsersatz, die allerdings wegen der seit Rechtshängigkeit geschuldeten Prozesszinsen auch nur bis zu diesem Zeitpunkt bestanden habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein früheres Begehren, soweit es erfolglos geblieben ist, weiter. Er bekräftigt seine Ansicht, wonach sämtliche Prämienerhöhungen unwirksam gewesen seien. Die dem Kläger übersandten Mitteilungen der Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020 und 1. Januar 2021 seien mit Blick auf das Erfordernis der Angabe des auslösenden Faktors und des Schwellenwertes formal unzureichend gewesen (Bl. 206 ff. GA). Fälschlich habe das Landgericht auch angenommen, dass Folgeanpassungen unstreitig und eine Heilung durch Neufestsetzung erfolgt sei, ohne über die Wirksamkeit dieser Folgeanpassungen zu entscheiden. Schließlich habe das Landgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen nicht überprüft, indem es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Frage der vollständigen Vorlage von Unterlagen nicht die formelle oder materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung betreffe. Der Kläger beantragt (Bl. 203 GA): Es wird unter Abänderung des am 28. April 2023 zugestellten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (14 O 295/22) beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen KT 29/70 zum 1. Januar 2013, KS 2 zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2016, zum 1. Januar 2017, zum 1. Januar 2018, zum 1. Januar 2020, zum 1. Januar 2021, zum 1. Januar 2022, zum 1. Januar 2023, GZ (KS 2) zum 1. Januar 2015, zum 1. Januar 2016, zum 1. Januar 2017, zum 1. Januar 2018, zum 1. Januar 2020, zum 1. Januar 2021, zum 1. Januar 2022, zum 1. Januar 2023 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.796,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Festzustellen, dass der Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die Erhöhungen im Tarif KT 29/70° zum 1. Januar 2013 um 5,04 Euro, im Tarif KS 2 zum 1. Januar 2015 um 21,14 Euro, zum 1. Januar 2016 um 15,13 Euro, zum 1. Januar 2017 um 6,05 Euro, zum 1. Januar 2018 um 33,15 Euro, zum 1. Januar 2020 um 33,07 Euro, zum 1. Januar 2021 um 30,33 Euro, zum 1. Januar 2022 um 34,53 Euro, zum 1. Januar 2023 um 14,43 Euro, im Tarif GZ (KS 2) zum 1. Januar 2015 um 2,11 Euro, zum 1. Januar 2016 um 1,52 Euro, zum 1. Januar 2017 um 0,60 Euro, zum 1. Januar 2018 um 3,32 Euro, zum 1. Januar 2020 um 3,30 Euro, zum 1. Januar 2021 um 3,04 Euro, zum 1. Januar 2022 um 3,45 Euro, gezahlt hat. b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt (Bl. 249 GA), die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 15. März 2023 (Bl. 162 ff. GA) sowie des Senats vom 24. Januar 2024 (BI. 345 ff. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache nach Maßgabe des Tenors, d.h. mit einer geringfügigen Korrektur hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der erstinstanzlich festgestellten Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018, erfolglos. Insoweit beruht das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Das Landgericht hat die vom Kläger weiterverfolgten Feststellungsanträge (Ziff. 1 und 3) hinsichtlich der Beitragserhöhung im Tarif KT 29/70 zum 1. Januar 2013 (5,04 Euro) mit zutreffender, vom Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens geteilter Ansicht für unzulässig erachtet. Weil die geltend gemachten Zahlungsansprüche verjährt sind und andere durchsetzbare Ansprüche aus dieser Beitragserhöhung nicht ersichtlich sind, fehlt es insoweit schon an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse, das hier auch nicht gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise entbehrlich ist, weil die zu klärenden Rechtsbeziehungen bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden und nicht zu ersehen ist, dass das inzidenter zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (vgl. Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 5 U 93/20, VersR 2022, 308, 312, m.w.N.). Wie das Landgericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung vollkommen zu Recht und von der Berufung unangegriffen ausführt (LGU, S. 8 f. = Bl. 187 f. GA), waren mögliche Ansprüche des Klägers aus unwirksamen Beitragserhöhungen vor dem 1. Januar 2019 bei Klageeinreichung im Jahre 2022 verjährt. Auf der Grundlage des im Berufungsrechtzug maßgeblichen Sach- und Streitstandes teilt der Senat auch mit Blick auf die dagegen erhobenen Einwände des Klägers die – weitere – Feststellung der Erstrichterin, wonach sich aus der Beitragsanpassung im Tarif KT 29/70 zum 1. Januar 2013 keine Rechtsfolgen mehr ergeben können, weil nachfolgend in diesem Tarif weitere Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020 (Bl. 57 GA) vorgenommen wurden, die der Beklagte schon in seiner Klageerwiderung als wirksam bezeichnet hat, ohne dass der Kläger dem – selbst im Berufungsverfahren – ausreichend entgegengetreten wäre (§ 138 Abs. 3 ZPO). Insoweit gilt nämlich, dass der Umfang der Darlegungslast der Partei im Zivilprozess je nach der Art der Einlassung des Gegners variieren kann: Allgemeine Behauptungen können schlicht in Abrede gestellt werden. Hat sich der Kläger hingegen substantiiert geäußert, so obliegt es dem Beklagten, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO; Fritsche in: MünchkommZPO 6. Aufl. 2016, § 138 Rn. 19). Dementsprechend wäre es hier Sache des Klägers gewesen, in Bezug auf die weiteren, von dem Beklagten im Einzelnen bezeichneten Beitragserhöhungen im vorbezeichneten Tarif zumindest dezidiert auszuführen, ob und ggf. in welchem Umfang (auch) diese einzelnen Erhöhungen für unwirksam erachtet werden. Das ist nicht geschehen, und zwar weder unmittelbar in der Folge, auch ungeachtet eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises (Bl. 163 GA), noch im Übrigen und insbesondere auch nicht mit der in der Berufungsbegründung wiedergegebenen Textpassage aus der Klageschrift, die vollkommen undifferenziert auf „sämtliche streitgegenständlichen Beitragsanpassung… und die jeweiligen Folgeanpassungen“ verweist (Bl. 218 GA), ohne diese konkret zu benennen. Fehl geht deshalb auch der Verweis des Klägers auf eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 29. April 2022 – 20 U 20/22 = Bl. 225 ff. GA), die eine Pflicht zur Prüfung von konkret beanstandeten Folgeanpassungen sieht, weil es genau daran vorliegend fehlt. Vielmehr durfte das Landgericht die Wirksamkeit der weiteren Beitragsanpassungen in diesem Tarif, beginnend ab dem 1. Januar 2014, als unstreitig zugrunde legen und, weil diese fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildeten und andere unverjährte Ansprüche aus diesem Sachverhalt ebenfalls nicht ersichtlich sind, zu Recht annehmen, dass sich aus der früheren Beitragserhöhung zum 1. Januar 2013 keinerlei Rechtsfolgen mehr ergeben können, die jetzt zulässigerweise noch zum Gegenstand der beantragten Feststellungen gemacht werden könnten. 2. Keinen durchgreifenden Beanstandungen unterliegt das angefochtene Urteil auch, soweit darin die Beitragserhöhungen des Beklagten im Tarif KS 2 zum 1. Januar 2020 (33,07 Euro), zum 1. Januar 2021 (30,33 Euro), zum 1. Januar 2022 (34,53 Euro) sowie zum 1. Januar 2023 (14,43 Euro) und des darauf bezogenen gesetzlichen Zuschlages – „Tarif“ GZ (KS 2) – für formal wirksam erachtet worden sind. a) Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat angeschlossen hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 = VersR 2021, 240; Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20, VersR 2021, 1083; Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 = VersR 2022, 97; ebenso u.a. Senat, Urteil vom 15. November 2023 – 5 U 19/23). Denn § 203 Abs. 2 VVG zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 = VersR 2019, 283). Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Sie soll dem Versicherungsnehmer verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat; das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat oder welches die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts ist, und er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben, denn dies ist für den vorgenannten Zweck nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56; Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 314/19, RuS 2021, 95; Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20, VersR 2021, 1083). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung danach den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20, VersR 2021, 1083; Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20, VersR 2022, 97; Senat, Urteil vom 15. November 2023 – 5 U 19/23 u. öfter). b) Das Landgericht ist in Anwendung dieser Grundsätze zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung der mit der Berufung angegriffenen weiteren Beitragserhöhungen des Beklagten zum 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2023 diesen Anforderungen gerecht wird. Hierzu hat es unter Auseinandersetzung mit der konkreten Gestaltung des jeweiligen Mitteilungsschreibens und der diesem beigefügten Unterlagen (Anlagen B2, B9 im Anlagenband Beklagter) insbesondere im Einzelnen aufgezeigt, dass diese in ihrer Gesamtschau mit hinreichender Deutlichkeit sowohl den erforderlichen Tarifbezug aufwiesen, als auch die Information über den konkret auslösenden Faktor – nämlich die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen – enthielten und auf das Erfordernis der Überschreitung eines bestimmten Schwellenwerts hinwiesen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (LGU, S. 13 und 15 f. = Bl. 192 und 194 f. GA) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die mit der Berufung dagegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung. Vom Kläger erhobene Beanstandungen hinsichtlich eines angeblich fehlenden Hinweises auf das Überschreiten des Schwellenwertes und auf deren nicht lediglich vorübergehende Natur werden durch den Inhalt der vorgelegten Mitteilungen für die genannten Jahre (dort jeweils unter der Überschrift „Hintergründe der Beitragsanpassung“ widerlegt. Weshalb die – in ihren Auswirkungen verständlich erläuterte – „Angabe in Dezimalzahlen“ zum „Auslösenden Faktor Versicherungsleistung“ in den jeweiligen Mitteilungsschreiben für den Kläger „schwieriger nachzuvollziehen“ sein sollte, als Angaben in Prozentzahlen, bleibt ebenfalls unerfindlich: Davon abgesehen, dass Prozent- und Dezimalrechnung zur Allgemeinbildung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zählen, sind solche Angaben zur Höhe der auslösenden Faktoren keine zwingende Voraussetzung für die formale Wirksamkeit der Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; Urteil vom 14. April 2021 – IV ZR 36/20, NLPrax 2021, 95). 3. Schließlich hat das Landgericht die mit der Berufung bekämpften Beitragserhöhungen auch in materieller Hinsicht zu Recht für wirksam gehalten. Seine diesbezüglichen Feststellungen sind korrekt (§ 529 Abs. 1 ZPO); insbesondere hat die Erstrichterin unter den gegebenen – besonderen – Umständen auch richtigerweise davon abgesehen, aus dem Einwand des Klägers, dem Treuhänder hätten nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen, auf eine Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zu schließen. a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung stillschweigend und von der Berufung unbeanstandet zugrunde gelegt, dass die im zweiten Rechtszug noch maßgeblichen Beitragsanpassungen auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage beruhten und die maßgebliche Klausel in § 8b Abs. 1 der von dem Beklagten – auszugsweise – vorgelegten Versicherungsbedingungen (Anlage B 1a) rechtlich nicht zu bestanden ist; dies entspricht der zu vergleichbaren Klauseln ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 30 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat. b) Gleichfalls zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Wirksamkeit der in zweiter Instanz noch gegenständlichen Beitragserhöhungen im Streitfall auch materiell-rechtlich keinen Zweifeln begegnet; dies ungeachtet der Tatsache, dass die dafür erforderlichen Tatsachen grundsätzlich vom Versicherer darzulegen und ggf. nachzuweisen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 193/20, RuS 2022, 462 Rn. 51) und des mit der Berufung weiterverfolgten Einwandes, dem Treuhänder hätten anlässlich seiner Prüfung (jeweils?) nicht alle dazu erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Wie das Landgericht unter Verweis auf – auch insoweit einschlägige – höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297) zutreffend annimmt, war dieser Behauptung unter den gegebenen Umständen nicht nachzugehen (LGU S. 14 f. = Bl. 193 f. GA), auch ohne Rücksicht auf den wiederholten Hinweis des Beklagten, dahingehende Behauptungen des Klägers seien „offenkundig“ ohne Substanz ins Blaue hinein erfolgt und schon deshalb unbeachtlich. Ihre prozessuale Unerheblichkeit für die vorliegend zu treffende Entscheidung folgt nämlich jedenfalls daraus, dass der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte in Kenntnis dieses Einwandes in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt hat, dass „die Kalkulation nicht angegriffen“ werde, vielmehr „nur die Vollständigkeit der Unterlagen angegriffen“ werde (Sitzungsniederschrift, Bl. 163 GA); denn damit hat er bei sachgerechter Auslegung dieser Erklärung die von dem Beklagten zuvor schriftsätzlich behauptete Richtigkeit der Kalkulation zugestanden (§ 288 ZPO). Wie das Landgericht zu Recht annimmt, kommt unter diesen Voraussetzungen eine gerichtliche Überprüfung des – in § 155 VAG näher geregelten – Treuhänderverfahrens als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragserhöhung nach § 8b Abs. 2 AVB, § 203 Abs. 2 VVG nicht in Betracht. Ebenso wie die – hier nicht gegenständliche – Frage der rechtlichen Unabhängigkeit des Treuhänders (dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297) betrifft auch die Frage der Vollständigkeit der Unterlagen die Durchführung des Treuhänderverfahrens und die dabei zu beobachtenden Formalien, die als Voraussetzung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung Gegenstand einer ggf. von den Zivilgerichten auf Antrag durchzuführenden materiellen Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 48; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 – IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 352). Auch insoweit liefe es jedoch dem Zweck dieser Regelungen zuwider, wenn eine Prämienanpassung trotz des Vorliegens ihrer inhaltlichen Voraussetzungen – weil, wie hier, die Kalkulation „nicht angegriffen“ und damit zugestanden wurde – allein an verfahrensrechtlichen Fehlern scheiterte, die sich auf das Ergebnis – und damit auf die Verpflichtung des Versicherers zur Vornahme der jeweiligen Prämienpassung – nicht ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 47 ff.). Dementsprechend besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – Einigkeit darüber, dass insbesondere für eine gerichtliche Überprüfung der Verwendung von Mitteln zur Begrenzung von Prämienerhöhungen (Limitierungsmittel, RfB-Mittel) durch den privaten Krankenversicherer – als Teil seiner Prämienkalkulation, vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, a.a.O. Rn. 51 – nur dann Raum ist, wenn nicht nur die Fehlerhaftigkeit des Treuhänder-Zustimmungsverfahrens, sondern auch die Höhe der Prämie im Ergebnis beanstandet wird (in diesem Sinne u.a. OLG Bremen, Beschluss vom 28. März 2023 – 3 U 26/22, NJOZ 2023, 871; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 1 U 218/22, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2023 – 11 U 24/23, juris; OLG Nürnberg, VersR 2023, 1353; OLG Dresden, VersR 2024, 18; alle jew. m.w.N.; auch aus der vom Kläger in der Berufungsbegründung auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung des Kammergerichts vom 8. Februar 2022 – 6 U 20/18 folgt insoweit nichts anderes). Greift der Kläger – wie hier – nicht die versicherungsmathematische Kalkulation oder die (unternehmerische) Entscheidung hinsichtlich der Limitierungsmittelverwendung an, sondern stützt sich ausschließlich auf die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen, ist auch eine Beweiserhebung durch Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens nicht erforderlich (OLG Dresden, VersR 2024, 18, m.w.N.); vielmehr kann die Behauptung zur mangelnden Vollständigkeit der Unterlagen in einem solchen Fall als zutreffend unterstellt werden, weil sich das auf die im Rechtsstreit zu treffende Feststellung nicht auswirkt, sondern, wie alle übrigen Fragen im Zusammenhang mit einer Beitragsanpassung, bei einer – hier nicht beantragten – materiellen Überprüfung geklärt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 55). Das – vom Kläger in der Berufungsbegründung wiederholte – Interesse an einer isolierten Überprüfung der ordnungsgemäßen Mitwirkung des Treuhänders erweist sich unter diesen Umständen als bloßer Selbstzweck, für dessen Klärung der Streit der Parteien über die Wirksamkeit der hier gegenständlichen Beitragserhöhungen und die Berechtigung des Beklagten, die erhöhten Beiträge zu verlangen, keine Grundlage bietet. c) Schließlich folgen Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen auch nicht daraus, dass – so der Kläger noch erstinstanzlich – die Zustimmung des Treuhänders vor der erstmaligen Übersendung der Mitteilungsschreiben an die Klägerseite noch nicht vorgelegen habe. Mit Recht verweist das Landgericht in seinem Urteil darauf, dass – allein – nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VAG Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden dürfen, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat; § 203 VVG enthält auch insoweit keine vergleichbaren Vorgaben. Ungeachtet des damit ebenfalls rein verfahrensrechtlichen Charakters dieser Bestimmung, deren Einhaltung – wie alle übrigen Fragen im Zusammenhang mit einer Beitragsanpassung, vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 55 – bei einer materiellen Überprüfung der Beiträge geklärt werden könnte, hält das Landgericht hierzu korrekt fest, dass der vom Kläger beanstandete Zeitpunkt der Übersendung nicht maßgeblich ist und mangels entsprechenden Bestreitens für den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der jeweiligen Änderung vom Vorliegen der Zustimmung ausgegangen werden müsse. Die Berufung greift dies – zu Recht – nicht mehr an. 4. Aus der vorstehend getroffenen Feststellung zur Rechtswirksamkeit der vom Landgericht gebilligten Beitragsanpassungen folgt zugleich, dass der mit der Berufung nur noch in – auch nicht näher erläuterter – Höhe von 5.796,60 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen weiterverfolgte Zahlungsantrag über den vom Landgericht rechtskräftig zuerkannten Betrag hinaus ebenfalls unbegründet ist. Der Beklagte ist jenseits dieses Betrages nicht auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ausgehend von den für unwirksam erachteten Beitragsanpassungen im Tarif KS 2 nebst gesetzlichem Zuschlag („Tarif“ GZ (KS 2)) zum 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 und einer wirksamen Folgeanpassung zum 1. Januar 2020 wird in dem angefochtenen Urteil für die davon betroffenen nicht verjährten Jahre 2019 und 2020 ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 996,24 Euro zuzüglich Zinsen ab 7. Oktober 2022 errechnet (LGU S. 16 = Bl. 195 GA); diese vom Senat nachvollzogene Berechnung wird von der Berufung mit Recht nicht angegriffen. Da alle späteren Beitragsanpassungen ab 1. Januar 2020 nach dem oben Gesagten formal und materiell wirksam waren, folgt daraus kein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers, so dass sein Rechtsmittel auch insoweit erfolglos bleiben musste. 5. Der auf Herausgabe von Nutzungen gerichtete weitere Klageantrag ist über die vom Landgericht getroffene Feststellung hinaus ebenfalls unbegründet. Auf Grundlage der von ihm rechtskräftig für unwirksam befundenen Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 war die begehrte Feststellung richtigerweise zeitlich begrenzt auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage auszusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 Rn. 58 m.w.N.). Da alle späteren Beitragsanpassungen ab 1. Januar 2020 nach dem oben Gesagten formal und materiell wirksam waren, der Beklagte mithin nicht deren Rückzahlung schuldet, folgt daraus auch kein weitergehender Anspruch des Klägers auf Herausgabe aus dem Prämienanteil gezogener Nutzungen, die der Beklagte infolgedessen ebenfalls mit Rechtsgrund erlangt hat. 6. Eine – geringfügige – Korrektur des angefochtenen Urteils ist allerdings insoweit veranlasst, als das Landgericht hinsichtlich der von ihm rechtskräftig für unwirksam erachteten Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 die entsprechende Feststellung – nur – für die Zeit bis 1. Januar 2020 getroffen hat (Ziff. 1 des Tenors, LGU S. 2). Die dafür gegebene Begründung, aufgrund der wirksamen Beitragsanpassung zum 1. Januar 2020 sei eine Heilung eingetreten, trifft nicht zu. Richtig ist, dass eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildet und auf dieser Grundlage gezahlte Prämien nicht ohne Rechtsgrund geleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 56). Eine Heilung (mit Wirkung ex nunc) erfolgt dagegen – erst – dadurch, dass eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung für die betroffene Beitragsanpassung nachgeholt und dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 41 f.). Die dafür erforderlichen Angaben hat der Beklagte hier – soweit ersichtlich – erstmals mit seiner Klageerwiderung vom 10. November 2022 gemacht (dort Seite 3 = Bl. 58 GA), von der der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, denen dieser Schriftsatz am 16. November 2022 (Bl. 77 GA) übersandt wurde (ungeachtet der Tatsache, dass eine förmliche Zustellung durch das Landgericht nicht bewirkt worden ist, Bl. 77 GA). Deshalb sind die zum 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 vorgesehenen Prämienerhöhungen erst ab dem zweiten nach Erhalt der Klageerwiderung folgenden Monat, das heißt – hier – ab Januar 2023, wirksam geworden. Dementsprechend war die Unwirksamkeit der betroffenen Prämienerhöhungen bis zu diesem Zeitpunkt festzustellen und die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil nur mit dieser Maßgabe zurückzuweisen. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wertmaßgeblich sind im Berufungsrechtzug der bezifferte Zahlungsantrag (5.796,60 Euro) und der Feststellungsantrag (42-facher Monatsbetrag der Anpassung, insgesamt 5.402,46 Euro), soweit nicht in erster Instanz rechtskräftig über Beitragserhöhungen entschieden wurde, d.h. nur noch hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten Erhöhungen im Tarif KT 29/70 zum 1. Januar 2013 (5,04 Euro), im Tarif KS 2 zum 1. Januar 2020 (33,07 Euro), zum 1. Januar 2021 (30,33 Euro), zum 1. Januar 2022 (34,53 Euro) und zum 1. Januar 2023 (14,43 Euro) sowie im gesetzlichen Zuschlag zum 1. Januar 2020 (3,30 Euro), zum 1. Januar 2021 (3,04 Euro), zum 1. Januar 2022 (3,45 Euro) und zum 1. Januar 2023 (1,44 Euro). Die Feststellung zur Herausgabe von Nutzungen wirkt streitwerterhöhend (Senat, Beschluss vom 28. August 2023 – 5 W 43/23, VersR 2023, 1464) und war hier pauschal auf 500,- Euro zu schätzen. Das führt in der Summe zu einem Gegenstandswert des Berufungsverfahrens von bis zu 13.000,- Euro. Zugleich war die erstinstanzliche Wertfestsetzung um einen Gebührensprung zu korrigieren. Denn der Kläger hatte vor dem Landgericht noch weitere Erhöhungen im Tarif KS 2 zum 1. Januar 2015 (21,14 Euro), zum 1. Januar 2016 (15,13 Euro), zum 1. Januar 2017 (6,05 Euro) und zum 1. Januar 2018 (33,15 Euro) sowie im gesetzlichen Zuschlag zum 1. Januar 2015 (2,11 Euro), zum 1. Januar 2016 (1,52 Euro), zum 1. Januar 2017 (0,60 Euro) und zum 1. Januar 2018 (3,32 Euro) geltend gemacht, deren 42facher Betrag sich auf 3.486,84 Euro errechnet, außerdem einen um 996,24 Euro höheren Rückforderungsbetrag. Berücksichtigt man diese weitergehenden Forderungen, so errechnet sich daraus für die erste Instanz ein Gegenstandswert von bis zu 19.000,- Euro.