Urteil
15 U 153/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0127.15U153.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.6.2021 (3 O 216/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.6.2021 (3 O 216/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung verschiedener Eintragungen im sog. Schufa-Register sowie auf Neuberechnung seines sog. Score-Wertes in Anspruch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die Härtefallregelung des Art. 21 DSGVO nicht eingreife. Der Kläger habe keine besondere Situation dargelegt, die ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung seiner Daten rechtfertigen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge mit Ausnahme des Antrags auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass sich das Insolvenzrecht durch die EU-Richtlinie 2019/1023 geändert habe. Unabhängig von der Frage der konkreten Umsetzung in Deutschland zeige diese Richtlinie jedenfalls, dass sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Rehabilitation als erheblich ansähen. Es sei gesellschaftlicher und politischer Konsens, überschuldeten Personen eine „zweite Chance“ einzuräumen und so deren (Wieder-)Eingliederung in den Wirtschaftskreislauf zu ermöglichen. Der Kläger macht dazu geltend, er befinde sich bereits seit dem 10.4.2014 in Insolvenzzeit, so dass die streitgegenständlichen Nachwirkungen im Hinblick auf die von der Beklagten vorgehaltenen Daten nicht mehr zu rechtfertigen seien. Weiter habe das Landgericht auch die Anforderungen an das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO überzogen. Hinsichtlich seiner von der Beklagten nicht bestrittenen Absicht zum Erwerb einer Immobilie habe bereits das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 20.12.2018 (2-05 O 151/18, NZI 2019, 342) ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung bei einer Wohnungssuche „ schwer wiege “. Bei der Gesamtwürdigung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO seien darüber hinaus die Umstände zu berücksichtigen, die die Insolvenz des Klägers verursacht hätten. Hierzu behauptet der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung, er sei damals in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil seine ehemalige Schwiegermutter die von ihm an sie geleisteten Mieten für ein gemeinsam bewohntes Mietshaus nicht an den Vermieter weitergeleitet, sondern unterschlagen habe. Aus diesem Grund sei das Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt worden. Er habe dann einen Kredit aufgenommen, damit seine ehemalige Schwiegermutter die Mietrückstände ausgleichen könne; auch diese Summe habe sie jedoch unterschlagen. Der Verlust der Wohnung, die darauf folgende Trennung von seiner Ehefrau, die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens sowie der Verlust seines Arbeitsplatzes hätten dann letztlich unverschuldet zur Insolvenz geführt. Insofern habe er nicht über seine Verhältnisse gelebt, sondern es seien mehrere Schicksalsschläge im privaten Bereich ursächlich für seine finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, in der Abwägung müsse zudem auch berücksichtigt werden, dass er sich ernsthaft bemühe, ein schuldenfreies Leben zu führen. Er habe eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker für Hochbau absolviert und sei seit dem 1.7.2021 bei der Gemeinde A tätig. Bei dieser Tätigkeit sei er mit der Verteilung von erheblichen Geldbeträgen betraut und verfüge aufgrund seiner Eingruppierung (Entgeltstufe 10, Stufe 2) über ein steigendes Einkommen. Trotz der erbrachten Rückzahlungen an seine Gläubiger habe er zwischenzeitlich auch Ansparungen im fünfstelligen Bereich vornehmen können, seine Zahlungsverpflichtungen erledige er pünktlich. Im Hinblick auf diese Gesamtumstände bestehe nunmehr kein hohes Interesse der Beklagten mehr, etwaige Vertragspartner vor einer wiederkehrenden Insolvenz seinerseits zu schützen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 16.6.2021 (3 O 216/20) 1. die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung folgender Gläubiger im Schufa-Register des Klägers zu löschen: a. B GmbH für C (Kontonummern XXXXX1; XXXXX2; XXXXX3) b. D AG Filiale E (Kontonummer 324826447500000) c. F GmbH (Kontonummer 0614406.2002.000) d. G GmbH (Kontonummern XX4; XX5) 2. die Beklagte zu verurteilen, die Eintragung „ Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen; Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt. Aktenzeichen: XXXX6. Der Vorgang wird bei den Insolvenzgerichten unter diesem Aktenzeichen geführt. Datum des Ereignisses 08.06.2020. “ zu löschen. 3. die Beklagte zu verurteilen, eine mit der Löschung der Einträge korrespondierende Neuberechnung des Score-Wertes des Klägers vorzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, sie habe bereits in erster Instanz bestritten, dass der Kläger überhaupt konkret den Erwerb einer Immobilie versucht habe bzw. weiter versuche. Soweit er nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz die angeblichen Gründe für seine Insolvenz darlege, werde dies als verspätet gerügt und mit Nichtwissen bestritten. Das gleiche gelte für die Ausführungen des Klägers zu seinem angeblichen Einkommen, den Einzelheiten seiner finanziellen Situation und der angeblichen Ansparung von Geldbeträgen, die im Übrigen der Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 InsO unterliegen würden. Die Beklagte macht weiter geltend, im Falle einer vorzeitigen Löschung der Einträge über Restschuldbefreiung oder Zahlungsausfälle wäre sie gezwungen, ihren Vertragspartnern wider besseres Wissen zu bescheinigen, dass ihr keine Informationen über den Kläger aus der jüngeren Vergangenheit bekannt seien, die bei einer Kreditvergabe erheblich sein könnten. Im Falle des Klägers sei jedoch eine intensive Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit angezeigt. Ziel der Restschuldbefreiung sei es gerade nicht, dem Schuldner eine Neuverschuldung zu ermöglichen. Im Übrigen könnten sich die Einträge in ihrem Register überhaupt nur auswirken, wenn der Kläger plane, das zurückliegende Insolvenzverfahren bei der Beantragung eines Kredits zu verschweigen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten sei rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgt. Mit Blick auf Wirtschaftsauskunfteien sei das berechtigte Interesse an einem – wie hier durch die Beklagte betriebenen - Warnsystem nach herrschender Meinung anerkannt. Auch der Gesetzgeber habe im Rahmen der Umsetzung der DSGVO die weiterhin bestehende Zulässigkeit von Scoringverfahren und Kreditinformationssystemen bejaht. Die in § 3 Abs. 2 InsoBekVO angeordnete Löschungsfrist von sechs Monaten sei für Löschungsansprüche nach der DSGVO nicht maßgeblich. Die Beklagte verweist auf die im Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien niedergelegte dreijährige Löschungsfrist. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da das Landgericht seine Klage zu Recht abgewiesen hat. 1. Die mit den Anträgen zu 1. und zu 2. vom Kläger geltend gemachten Löschungsansprüche ergeben sich zunächst nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO. Denn bei der Speicherung der Daten und der weiteren Verarbeitung durch die Beklagte handelt es sich nicht um eine (von Anfang an) „unrechtmäßige“ oder – wenn man auch solche Fälle unter diese Vorschrift fassen und nicht eher nur über Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO lösen möchte – erst später (durch Zeitablauf) unrechtmäßig gewordene Datenverarbeitung. a. Bei der Erhebung, Speicherung und (potentiellen) Weitergabe der Informationen über den Kläger handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte gemäß Art. 4 DSGVO. Diese ist „Verantwortliche“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. b. Der Kläger hat unstreitig keine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erteilt und die Beklagte nimmt auch keine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt wahr (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zumal dafür eine jedenfalls erforderliche gesonderte Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b DSGVO fehlt (so zu Recht auch etwa OLG Schleswig, Urt. v. 2.7.2021 – 17 U 15/21, NZI 2021, 794; VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.8.2021 – 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583; Schmid , BKR 2021, 718 f.; Roßnagel , in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019 Art. 6 Abs. 1 Rn. 75). c. Die Datenverarbeitung durch die Beklagte war (und ist) aber deswegen rechtmäßig, weil sie gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig war (und ist). Es bestand (und besteht) ein „berechtigtes Interesse“ (jedenfalls) der Vertragspartner der Beklagten an der Datenverarbeitung, welches die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers überwiegt (allgemein zu den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch BGH, Urt. v. 12.10.2021 – VI ZR 489/19 und VI ZR 488/19, juris). aa. Im Zuge der gebotenen Abwägung kommt als "berechtigtes Interesse“ – der Begriff ist anerkanntermaßen weit zu verstehen - im Grundsatz schon jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse in Betracht (so auch OLG Schleswig, Urt. v. 2.7.2021- 17 U 15/21, NZI 2021, 794; OLG Oldenburg, Urt. v. 23.11.2021 – 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540 m.w.N.). bb. Dabei kann und soll dahinstehen, ob die Beklagte sich tatsächlich (auch) auf ein eigenes Interesse an der Erreichung ihres Geschäftsziels berufen kann (so OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540 und jedenfalls für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Restschuldbefreiung wohl auch OLG Schleswig, a.a.O., NZI 2021, 794). Soweit es nur um die Erreichung des eigenen Geschäftsziels, um die damit typischerweise verbundene Erzielung von eigenen Einnahmen und damit letztlich nur um wirtschaftliche Eigeninteressen geht, kann das jedoch nicht zur allgemeinen Rechtfertigung einer so tiefgreifenden Datenverarbeitung zu Lasten unbeteiligter Personen herangezogen werden (kritisch auch VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.8.2021 – 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583). Daher wäre auch hier allenfalls ergänzend an die im Geschäftszweck der Beklagten mittelbar zum Ausdruck kommenden und dahinter stehenden „berechtigten Interessen“ der Kunden der Beklagten als „Dritte“ anzuknüpfen. Dann sollte aber auch bei der Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO direkt und unmittelbar (nur) auf diese abgestellt werden. cc. Diese Kunden der Beklagten haben „berechtigte Interessen“ im Sinne der Norm und diese Interessen überwiegen nach Ansicht des Senats auch die schutzwürdigen Belange des von der Datenverarbeitung betroffenen Klägers: (1) Die Beklagte erteilt ihren Vertragspartnern Auskunft über kreditrelevante Umstände potentieller Kunden. Diese Auskünfte sind auch – anderes wird klägerseits auch im Verfahren nicht geltend gemacht – erforderlich, um die nicht von der Hand zu weisende Informationsdisparität zwischen potentiellen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Andernfalls wären Kreditgeber ausschließlich auf Eigenangaben ihrer möglichen Kreditnehmer angewiesen und damit erheblichen Täuschungsgefahren und sonstigen Unsicherheiten im Geschäftsverkehr ausgesetzt. Die Verarbeitung der Daten durch die Beklagte dient damit im Kern dazu, Kreditgebern eine zutreffende und objektive Einschätzung der Bonität eines potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen und damit den Rechts- und Kreditverkehr in Deutschland insgesamt abzusichern, zumal Kreditgeber ihrerseits nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, sich von der Belastungsfähigkeit ihrer jeweiligen Vertragspartner (insbesondere im Verbraucherbereich) ein tragfähiges Bild zu machen. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG (siehe auch deren Erwägungsgründe Nr. 26 und Nr. 28: „Zur Bewertung der Kreditsituation des Verbrauchers sollte der Kreditgeber auch die einschlägigen Datenbanken konsultieren…Damit der Wettbewerb … nicht verzerrt wird, sollte Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Zugang zu privaten oder öffentlichen Datenbanken … gewährt werden ...“ ) ist von den Nationalstaaten sicherzustellen, dass ein Kreditgeber vor Abschluss eines Kreditvertrages die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er beim Verbraucher einholt und erforderlichenfalls auch anhand von Auskünften aus in Frage kommenden Datenbanken. Letzteres ist zwar nicht zwingend vom nationalen Gesetzgeber vorzugeben (vgl. nur EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – C-449/13, EuZW 2015, 189 ), jedoch zeigen diese Regelungen, dass auch der europäische Gesetzgeber zumindest keine strukturellen Vorbehalte gegen – auch privat betriebene – Auskunfteien wie den Betrieb der Beklagten hatte, sondern solche – übrigens auch im berechtigten Interesse der Verbraucher, die sich nicht übermäßig verschulden sollen und somit reflexartig von dem System auch geschützt werden – für sachgerecht erachtet. Angesichts dessen bestehen hier aber „berechtigte Interessen“ Dritter, die im Geschäftszweck der Beklagten mittelbar zum Ausdruck kommen. Ebenso wie das Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540) teilt der Senat ausdrücklich nicht die (engere) Lesart des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig, wonach solche Belange der Vertragspartner der Beklagten eine Datenverarbeitung zunächst nicht zu rechtfertigen vermögen, weil die Prüfung eines berechtigten Interesses „Dritter“ so lange nicht (tragfähig) möglich sei, so lange noch nicht (namentlich) feststehe, ob und gegebenenfalls wer welche konkreten vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen zum Betroffenen eingehen wolle (OLG Schleswig a.a.O., NZI 2021, 794). Denn auch ein eher nur abstraktes Auskunftsinteresse und das im Kreditverkehr ganz allgemein bestehende Bedürfnis nach einer Möglichkeit zur Informationsbeschaffung bilden eine typische, im Fall der Kreditgewährung regelmäßig auftretende Situation. Auch ohne dass ein zukünftiger Vertragspartner bereits namentlich feststünde und der Inhalt eines konkret abzuschließenden Vertrages bereits konkret bekannt wäre und/oder es bereits konkrete Datenabfragen potentieller Firmen betreffend den Kläger geben würde, ist das „berechtigte Interesse“ eines potentiellen Kreditgebers an der Speicherung und Erteilung der Informationen dennoch bereits hinreichend feststellbar. Ob dieses Interesse bei Anbahnung eines konkreten Geschäfts jeweils dann auch im Einzelfall vorliegt und überwiegt, wäre im Übrigen erst bei der Frage zu prüfen, ob die Weitergabe der Daten durch die Beklagte im konkreten Einzelfall zu Recht erfolgt oder nicht, was hier aber nicht zu entscheiden ist. Da die Beklagte die Daten nach ihrer unbestrittenen Darstellung zudem ausschließlich einem fest definierten Kreis von Vertragspartnern als „Dritte“ und auch dies nur auf konkrete Nachfrage und nach Geltendmachung eines berechtigten Interesses zur Verfügung stellt, rechtfertigt das typische Interesse eines solcherart zumindest schon bestimmbaren Personenkreises in der Situation einer potentiellen Kreditgewährung im Grundsatz die Datenverarbeitung und auch das weitere Vorhalten der Informationen. Es geht damit auch nicht nur um rein abstrakte Interessen der Allgemeinheit etwa an der Funktionsfähigkeit von Kreditsicherungssystemen (dazu BGH, Urt. v. 7.7.1983 - III ZR 159/82, NJW 1984, 436 zu § 24 BDSG aF), die möglicherweise im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO allein keine Rechtfertigung bieten würden. (2) Dass der Annahme eines „berechtigten Interesses“ an dieser Datenverarbeitung entgegenstehen würde, wenn den von der Beklagten gespeicherten Informationen keine Aussagekraft für die Bonität und Zuverlässigkeit zukommen würde und die Informationen somit für die Kunden der Beklagten „wertlos“ wären, steht zwar außer Frage, ist klägerseits aber schon nicht konkret geltend gemacht. Speziell wenn es – wie hier – um eine Restschuldbefreiung geht, stellt diese schon deswegen ein für jede sinnvolle Bonitätsbewertung relevantes Datum dar, weil der Schuldner jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Insolvenz nachweislich vermögenslos war, was für die Bewertung seiner Kreditwürdigkeit auch heute im Markt durchaus noch von Interesse sein kann. Durch die Restschuldbefreiung wird zudem belegt, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von immerhin sechs Jahren nicht begleichen konnte, obwohl er verpflichtet war, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 287b, 295 InsO abzuzahlen; auch das hat wiederum nach der Markteinschätzung gewisse Relevanz für die Bewertung seiner heutigen Kreditwürdigkeit, die nichts anderes ist als eine reine Prognoseentscheidung durch den Kreditgeber. Unabhängig von den Ausführungen der Beklagten zu einem potentiell statistisch erhöhten (erneuten) Ausfallrisiko gerade in den ersten Jahren nach einer erteilten Restschuldbefreiung besteht schon deswegen ein „berechtigtes Interesse“ an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um den Kunden der Beklagten so eine Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer nach marktüblichen Standards zu ermöglichen (so im Ergebnis auch OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540; OLG Schleswig, a.a.O., NZI 2021, 794). (3) Die DSGVO enthält für die Dauer einer Speicherung von personenbezogenen Daten allerdings – anders als noch das BDSG a.F – selbst keine konkreten Regelungen und Höchstgrenzen, sondern knüpft die Rechtmäßigkeit der weiteren Verarbeitung allein an das Kriterium der Notwendigkeit und damit an eine Abwägung im Einzelfall. (a) Insofern schreibt Erwägungsgrund Nr. 39 der DSGVO vor, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben und der Verantwortliche – was in Massengeschäften wie dem der Beklagten allein sachgerecht ist – Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen soll. Art. 40 DSGVO bietet dazu Branchenverbänden die Möglichkeit, Anwendungsfelder mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden durch zumindest für sie und die Aufsichtsbehörden verbindliche Verhaltensregeln zu konkretisieren. Das ist vorliegend geschehen: Der H e.V., dem die Beklagte angehört, hat " Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die I vom 25.05.2018 " (sog. " J ") im Sinne einer Selbstverpflichtung der Mitglieder ausgearbeitet, die gemäß Art. 40 Abs. 5, 55 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG von der zuständigen Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt wurden. In diesen Verhaltensregeln sind für die einzelnen personenbezogenen Daten der Schuldner bestimmte Prüf- und Löschfristen aufgeführt. Die vorliegend mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Daten zu früheren Gläubigern bzw. der Kontoverbindung des Klägers fallen nach Ziff. II Nr. 1 a) bzw. Ziff. II Nr. 3 b) des „ J “ in den Anwendungsbereich der Fristenregelung. Die von Nr. 3 b) („ Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden “) erfasste Speicherung von Kontoeröffnungen hat ebenfalls einen vom Schutzbereich der Wirtschaftsauskunft erfassten Aussagewert. In der Regel hat der Kunde die Möglichkeit der Kontoüberziehung und ihm wird im Allgemeinen eine Kreditkarte ausgestellt, so dass eine Haftung des Kreditinstituts aus der Kreditkartengarantie entsteht. Auch diese Möglichkeit – wie auch noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen – berühren die Kreditwürdigkeit, engen den Rahmen seiner finanziellen Belastbarkeit ein ( Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, Art. 6 VO (EU) 2016/679/§ 28 BDSG 2003/§ 29 BDSG 2003, Rn. 311). Ebenso wird die mit dem Antrag zu 2) angegriffene Verarbeitung der Daten zur Restschuldbefreiung von der Fristenregelung erfasst (vgl. Ziff. II Nr. 2a) des „J“ ). Auf Basis dieser Regelungen wäre die Speicherung und weitere Verarbeitung der Daten des Klägers (zur Zeit) beanstandungsfrei, da die maßgebliche 3-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist. (b) Die Regelungen im „J“ bieten allerdings – was im Wortlaut der Regelungen zum Ausdruck kommt – selbst keine materielle Rechtsgrundlage (zutreffend OLG Schleswig a.a.O., NZI 2021, 794; siehe auch LDI NRW ZD-Aktuell 2019, 06606; BeckOK DatenschutzR/ Jungkind , Ed. 38, Art. 40 DSGVO Rn. 6; Bergt/Pesch , in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 40 Rn. 8 f.), zeichnen die Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch nicht verbindlich vor und ersetzen schließlich nicht die Interessenabwägung durch die Gerichte. Der Senat hält es aber – dies wiederum u.a. mit dem Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540) – für zulässig, den Verhaltenskodex als einen zumindest für den Regelfall beachtlichen und sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil an den Grundsätzen der Erforderlichkeit orientierte Speicherung von Informationen heranzuziehen und anzuerkennen, wenn - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorgetragen und/oder sonst ersichtlich sind. Die im Verhaltenskodex vorgesehene Regelfrist von drei Jahren erscheint – auch mit Blick auf die bereits in § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG aF zum Ausdruck gebrachten Wertungen – sachlich angemessen, wobei die Aussagekraft einer Restschuldbefreiung über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners mit zunehmendem Zeitablauf geringer werden dürfte, in diesem Umfang aber – auch nach den Erwartungen des Marktes – dennoch noch als relevant bewertet wird. (c) Entgegen dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794 mit insofern zust. Anm. Gutowski ; zustimmend auch Brzoza , jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2) und dem des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583) ist bei der Interessenabwägung nicht maßgeblich (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet schon nach sechs Monaten zu löschen sind. Es ist – diese Sechs-Monats-Frist wäre hier unstreitig abgelaufen – auch nicht allein deswegen das Interesse der Kunden der Beklagten nicht (mehr) „berechtigt“ und die weitere Datenverarbeitung/-vorhaltung durch die Beklagte damit quasi automatisch durch Zeitablauf rechtswidrig geworden. Das könnte man zwar argumentativ darauf stützen, dass man mit längeren Löschfristen im privaten Bereich nur das in diesen gesetzlichen Vorgaben für die öffentliche Hand zum Ausdruck kommende Ziel konterkarieren würde, einem Schuldner nach der Wohlverhaltensperiode und der Erteilung der Restschuldbefreiung einen möglichst einfachen „Neustart“ zu ermöglichen. Mit Heyer (ZVI 2021, 291) könnte man mit einer einheitlichen Lesart auch eine Art „Rechtseinheitlichkeit“ zwischen Insolvenz- und Datenschutzrecht herstellen und würde zudem vermeiden, dass es nach Wegfall der staatlichen Veröffentlichung der Informationen noch zu einer Art „Vorratsdatenhaltung“ durch Private in einer „Parallelhaltung“ von Daten für längere Zeiträume kommen würde. Doch tragen diese Argumente allesamt nicht: (aa) Unmittelbar ist die gesetzliche Regelung auf Eintragungen in der Datenbank der Beklagten ohnehin schon nicht anwendbar, denn die in der Vorschrift angeordnete Speicherfrist betrifft allein öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren (so auch OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540 Rn. 18). (bb) Eine analoge Anwendung scheidet schon mit Blick auf die fehlende (planwidrige) Regelungslücke aus. Die Parteien diskutieren im Verfahren selbst die Überlegungen des nationalen Gesetzgebers, die deutlich gegen einen (sei es auch nur „mittelbaren“) Regelungswillen und/oder eine planwidrige Regelungslücke sprechen: Denn in der letzten Legislaturperiode sah ein früher Referentenentwurf zu § 301 Abs. 5 InsO-RefE eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hinsichtlich kurzer Speicherfristen von Auskunfteien vor. Nachdem dagegen u.a. gerade europarechtliche Bedenken laut geworden waren ( Thüsing/Flink/Rombey , NZI 2020, 611 ff.), hat man bewusst von einer solchen Regelung abgesehen (BT-Drs. 19/25322, 5, 7) und allein eine Evaluierungsklausel in Art. 107a Abs. 1 S. 2 EGInsO ins Gesetz aufgenommen. Angesichts dessen kann es schon methodisch selbst nur mit Blick auf das nationale Recht nicht angehen, nunmehr aus dieser Norm allgemeingültige Aussagen auch für Auskunfteien abzuleiten, mit denen man den offenkundigen „Nicht-Regelungs-Willen“ des Gesetzgebers unterlaufen würde (zutreffend Thüsing , EWiR 2021, 437, 438). Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794) demgegenüber ausgeführt hat, dass gerade mangels gesetzlicher Regelung (in Ausfüllung der gesetzlichen Öffnungsklauseln aus Art. 23 Abs. 1 lit. i und lit. j DSGVO usw.) die gesetzliche Grundwertung aus § 3 InsoBekV allein maßgeblich bleibe, trägt auch dies nicht, zumal die so herangezogene Frist dann sogar noch kürzer wäre als diejenige in dem bewusst verworfenen Entwurf (Jahresfrist). Das weitere Argument des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794), die fehlende Fortschreibung von expliziten gesetzlichen Regelungen zu Auskunfteien wie in den früheren §§ 28, 29, 35 BDSG a.F. könne nicht unberücksichtigt bleiben und habe wohl auch einen Paradigmenwechsel mit sich gebracht, trägt ebenfalls nach Auffassung des Senats keine andere Sichtweise: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann abstrakt die Datenverarbeitung in Abwägung der widerstreitenden Interessen durchaus rechtfertigen – was auch das Oberlandesgericht Schleswig zumindest für die ersten sechs Monate nicht in Abrede stellt. Auch sonst können aber die zu den früheren – auf Basis der damals noch geltenden Datenschutzrichtlinie RL 95/46/EG zu verstehenden – Regelungen aus dem BDSG aF erkennbaren Wertungs- und Leitentscheidungen regelmäßig mittelbar bei der Abwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO eine Rolle spielen. So hat der Senat für Bewertungsportale etwa die Rechtsprechung zu § 29 BDSG aF weitgehend fortschreiben können, weil es letztlich nicht zu einer substantiellen Veränderung des Prüfungsmaßstabs gekommen und vielmehr bei einer umfassenden Einzelfallabwägung geblieben ist (Senat, Urt. v. 14.11.2019 - 15 U 126/19, BeckRS 2019, 28523 – bestätigt durch BGH VI ZR 489/19). Nichts anderes gilt auch hier, zumal schon früher mit Blick u.a. auf Art. 6 Abs. 1 lit. e der RL 95/46/EG keine dauerhafte Datenverarbeitung ohne Obergrenzen zulässig war und sich allein durch die Tatsache, dass sich die Ermächtigungsgrundlage dogmatisch von §§ 28, 29 BDSG aF nunmehr auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verschoben hat, an der Ausgangssituation und dem Abwägungsgebot nichts geändert hat. Dann aber spricht nichts dagegen, wie bisher auch Fristen über sechs Monaten noch (typisierend) bei der Interessenabwägung als angemessen anzusehen – zumal Art. 17 Abs. 1 lit c., 21 Abs. 1 DSGVO eine interessengerechte Abmilderung im Einzelfall erlauben. Ungeachtet dessen sprechen im Übrigen auch entscheidende systematische Argumente gegen eine entsprechende Anwendung des § 3 InsoBekV und/oder eine nur mittelbare Auswirkung der nationalen Regelung zu den Löschfristen in öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen bei der Anwendung der DSGVO: Wie das Landgericht Gießen (Urt. v. 4.10.2021 – 5 O 457/20, BeckRS 2021, 29339) zutreffend ausgeführt hat, überzeugt es schon per se nicht, zur Auslegung der europarechtlichen Regelung in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Regelungen im nationalen Recht zurückzugreifen (so auch Thüsing , EWiR 2021, 437 f.), soweit es – was hier nicht der Fall ist – nicht zumindest um eine klare, eindeutige und transparente Inanspruchnahme der gesetzlichen Öffnungsklauseln (auch) zu Art. 17 DSGVO etwa in Art. 23 lit. i und j DSGVO geht. Letztlich würden so nur erheblichen Ungleichheiten Tür und Tor geöffnet, wenn in den verschiedenen Mitgliedsstaaten (zufällig) unterschiedliche Löschfristen für Insolvenzbekanntmachungen geregelt wären. Mögen auch über Art. 23 lit. i und j DSGVO unterschiedliche nationale Regelungen zugelassen sein, wäre dazu zumindest eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung vonnöten, an der es hier aber gerade fehlt. (cc) Auch eine nur mittelbare Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 3 InsoBekV innerhalb der Abwägung bei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – die das Oberlandesgericht Schleswig wohl eher vor Augen hatte, weil es die Berechtigung eines Interesses in Zweifel zieht, wenn dieses „der Rechtsordnung im weitesten Sinne zuwiderlaufen“ würde (OLG Schleswig a.a.O., Rn. 35, 40) - scheidet aus. Auch insofern schließt sich der Senat den Ausführungen des Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540) an. Zum einen streiten dagegen ebenfalls die gerade angesprochenen dogmatisch-systematischen Bedenken. Zum anderen fehlt es richtigerweise auch an der Vergleichbarkeit der gesetzlich geregelten mit der hier vorliegenden Situation: Sowohl hinsichtlich der personellen als der inhaltlichen Reichweite der jeweiligen Datenverarbeitung sind die Sachverhalte nicht vergleichbar. Auf der Internetplattform Internetadresse 1 sind die dort enthaltenen Eintragungen – bei denen es letztlich auch um staatliche Eingriffe geht – für jedermann kostenfrei und ohne Registrierung bzw. ohne Darlegung eines berechtigten Interesses abzurufen. Es besteht also ohne weiteres die Möglichkeit, nach den Namen beliebiger Nachbarn, Bekannten oder Kollegen zu suchen und in Erfahrung zu bringen, ob diese von einem Insolvenzverfahren betroffen sind. Nach einer Frist von zwei Wochen ab der Veröffentlichung ist zwar bei Verbraucherinsolvenzen noch die Eingabe weiterer Parameter (Sitz des Insolvenzgerichts sowie Familienname oder Wohnsitz des Schuldners oder Aktenzeichen des Insolvenzgerichts) erforderlich. Insgesamt bleibt es jedoch auch unter Berücksichtigung dessen dabei, dass eine Einsicht durch beliebige Dritte jedenfalls ohne große Schwierigkeiten letztlich schon aus reiner Neugier erfolgen kann. Vor dem Hintergrund dieser leichten Abrufbarkeit ist es aber fast zwingend, dass der Gesetzgeber hier eine (enge) Höchstfrist für die Speicherung von nur sechs Monaten vorgesehen hat. Eine damit vergleichbare Situation ist bei der Speicherung und Verarbeitung von Daten durch die Beklagte nicht gegeben. Diese erteilt nur ihren Vertragspartnern (Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Kreditkarten-, Factoring- und Leasingunternehmen etc.) und auch diesen erst bei „ berechtigtem Interesse “ Auskünfte, wobei ein solches „ berechtigtes Interesse “ unter anderem vorliegt, wenn ein Unternehmen gegenüber dem betreffenden Schuldner mit einer Dienstleistung oder einer Lieferung in Vorleistung geht und damit ein wirtschaftliches Risiko trägt. Damit ist zum einen der Kreis an potentiellen Auskunftsberechtigten gegenüber demjenigen der Plattform Internetadresse 1 deutlich geringer und zum anderen wird eine Auskunft von der Beklagten als privatrechtlicher juristischer Person an diesen personell geringeren Kreis nur in bestimmten Konstellationen, nämlich bei einer finanziellen Vorleistung gegenüber dem Schuldner, aufgrund eines erkennbaren Interesses erteilt. Da der Gesetzgeber bei § 3 InsoBekV eine solche Konstellation ersichtlich nicht vor Augen hatte, kann nach Ansicht des Senats auch nicht dahingehend argumentiert werden, dass die im „ J “ enthaltene Regelung der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen würde. Der Senat verkennt dabei aber ausdrücklich nicht, dass gerade in den Fällen, in denen eine (entgeltliche) Auskunft der Beklagten eingeholt wird, oft für die Betroffenen besonders wichtige „Grundlagenentscheidungen“ (wie etwa Kreditvertrag, Miete usw.) anstehen und die Datenverarbeitung in solcherart „kritischen“ Situationen besonders belastend wirken mag. Indes zeigt dies aber im Gegenzug gerade auch das berechtigte Interesse der „Dritten“, so dass die These etwa des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583), dass im Falle einer zunächst zulässigen Speicherung der Daten aus öffentlichen Registern bei Wirtschaftsauskunfteien dann „höchstens“ dieselben Speicher- und Löschfristen gelten dürfen, wie in den öffentlichen Registern, unter dem Regime des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerade nicht überzeugt. (4) Der Kläger kann mit den zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Oldenburg (a.a.O., GRUR-RS 2021, 35540) auch sonst keine überwiegenden eigenen Interessen einwenden. Auch hier kann das in den „J“ abstrakt vorgezeichnete Abwägungsergebnis im konkreten Einzelfall als Anhaltspunkt für die Abwägung dienen. Insbesondere kann der Kläger nicht allein wegen der Restschuldbefreiung, seiner nunmehrigen geregelten Tätigkeit und seines – ohnehin nach § 290 InsO verlangten – Wohlverhaltens eine andere Behandlung für sich in Anspruch nehmen als etwa ein „klassischer“ Schuldner, zumal die Bonität des Klägers durch die Eintragungen in der Datenbank der Beklagten auch nicht unzutreffend dargestellt wird; das wird auch nicht gerügt. (5) Der Senat verkennt dabei nicht, dass – wie der Kläger geltend gemacht hat – auch der nationale Gesetzgeber eine Speicherfrist von drei Jahren durchaus als belastend ansieht. Dies zeigt sich u.a. darin, dass gemäß § 882e Abs. 1 ZPO Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zwar ebenfalls erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht werden, dort jedoch im Hinblick auf ein Insolvenzverfahren nur die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse bzw. die Versagung/der Widerruf der Restschuldbefreiung eingetragen werden (§ 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO), wobei es sich um Umstände handelt, die in hohem Maße für eine finanzielle Unzuverlässigkeit des Schuldners sprechen. (6) Schließlich folgt auch aus den vom Kläger im Rahmen des Widerspruchs vorgetragenen Einzelfallumständen kein anderes Abwägungsergebnis. Insofern kann auf das sogleich im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 lit c, 21 Abs. 1 DSGVO im Detail noch Auszuführende Bezug genommen werden, da es im Kern um die identischen Abwägungsfragen im Einzelfall geht. 2. Auch ein Anspruch des Klägers auf Löschung der über ihn bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 4 DSGVO in Form der Angaben über frühere Gläubiger, eine bestehende Kontoverbindung zur D sowie über die ihm erteilte Restschuldbefreiung aus Art. 17 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO besteht nicht. a. Nach dieser Regelung kann der Betroffene zwar auch in Fällen einer im Grundsatz rechtmäßigen Datenverarbeitung (vgl. dazu Erwägungsgrund Nr. 69) Widerspruch „ aus Gründen, die sich aus (seiner) besonderen Situation ergeben “ einlegen. Als Folge davon kann der Verantwortliche nach Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO die Daten nur noch dann (weiter) verarbeiten, wenn zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisbar sind, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Zudem sind die Daten nach § 17 Abs. 1 lit. c DSGVO zu löschen, wenn Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt ist und „keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung“ (mehr) vorliegen. aa. Wie der Senat schon im Beschluss vom 14.4.2021 – 15 U 19/21 (n.v.) ausgeführt hat, übernimmt die Regelung in Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO im Zusammenspiel mit Art. 21 Abs. 1 DSGVO insofern die Funktion eines Korrektivs im Einzelfall, bei der schon zur Meidung von Wertungswidersprüchen zu der Regelung in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO anerkanntermaßen aber dann auch eine „atypische Situation“ mit einem überwiegenden Betroffeneninteresse vorliegen muss, deren tatsächliche Voraussetzungen (jedenfalls in persönlicher Sicht) richtigerweise die betroffene Person ausreichend konkret darlegen und im Bestreitensfall zur Überzeugung des Gerichts i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO beweisen muss (so im Ergebnis auch LG Hamburg, Urt. v. 23.7.2020 – 334 O 161/19, BeckRS 2020, 23413; LG Köln, Urt. v. 10.6.2020 – 28 O 386/19, n.v.). Etwas anderes folgt nicht aus dem Erwägungsgrund Nr. 69 der DSGVO, der zwar allgemein in der deutschen Sprachfassung eine Art Darlegungslast des Verantwortlichen anspricht und damit ggf. durchaus auch Beweislastfragen meinen könnte (so wohl: BeckOK-DatenschutzR/ Forgó , Ed. 38, Art. 21 DSGVO Rn. 10). Erfasst ist damit nur die – hier im Kern nicht in Zweifel stehende – allgemeine Zulässigkeit des Auskunfteibetriebs der Beklagten als ein wichtiges Kriterium der Abwägung, während ansonsten auf der Hand liegt und sich letztlich auch aus Wortlaut und Normzweck des Art. 21 Abs. 1 DSGVO ableiten lässt, dass der einzelne Betroffene die (nur) ihn betreffenden persönlichen Umstände als „Abwägungsmaterial“ darzulegen und zu beweisen hat (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast auch Kamann/Braun , in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 21 Fn. 24; siehe allg.: Gola/ Schulz , DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 9; Kramer , in: Auernhammer DSGVO/BDSG, 7. Aufl. 2020, Art. 21 Rn. 20/25; Simitis/ Caspar , DatenschutzR, 2019, Art. 21 Rn. 7 [unklar nur Rn. 11]). Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung zudem, dass dann, wenn die Beklagte zur Löschung verpflichtet würde, sie ihren Vertragspartnern schlussendlich die Auskunft geben müsste, dass ihr aus jüngerer Zeit, also in den allgemein bekannten Löschfristen aus den „J“ , keine konkreten Kenntnisse über Zahlungsrückstände etc. vorlägen, was jedoch sachlich unzutreffend wäre. Schon daran wird deutlich, dass die Anforderungen an die „Atypik“ nicht einseitig zu Gunsten der Betroffenen herabgesetzt werden dürfen. Indes betont der Senat erneut (siehe schon Senat a.a.O.) ausdrücklich, dass auch die Anforderungen an das Durchgreifen eines Widerspruchs keineswegs so hoch angesetzt werden können, wie es die Beklagte bisweilen zu tun zu pflegen scheint, weil es de facto dann fast nur noch auf Gefahren für Leib und Leben und Daten i.S.v. Art. 9 DSGVO ankommen würde, was zu eng wäre (vgl. allg. auch Simitis/ Caspar , a.a.O., Art 21 Rn. 7 - 12 m.w.N.). bb. Entscheidend ist vielmehr eine umfassende Abwägung im Einzelfall. Aus Sicht des Senats kann ein „atypischer “ Härtefall insbesondere vorliegen, wenn ein Schuldner unverschuldet (etwa krankheitsbedingt) in finanzielle Nöte geraten ist, im Zuge eines Verbraucherinsolvenzverfahrens seine kausal auf diese Umstände zurückgehenden Verhältnisse nunmehr geordnet hat und gerade wegen der Eintragungen bei der Beklagten keine eigene Wohnung mehr finden kann (so LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2018 – 2-05 O 151/18, BeckRS 2018, 37433; kritisch dazu aber Heyer , NZI 2019, 345; Tribess , GWR 2019, 312; Martini , in: Paal/Pauly, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 30; für enge Auslegung auch Stollhoff , in: Auernhammer DSGVO/BDSG, 7. Aufl. 2020, Art. 17 Rn. 24) und/oder sonst von der Teilhabe an essentiellen Belangen des gesellschaftlichen Lebens faktisch ausgeschlossen wird. Daneben sind atypische Härtefälle insbesondere dergestalt denkbar, dass ein sich redlich um Begleichung seiner laufenden Verbindlichkeiten und Ordnung seiner Verhältnisse bemühender Betroffener kausal durch die Auskünfte der Beklagten am Auffinden einer billigeren Wohnung gehindert wird und deswegen nunmehr in eine erneute Überschuldung oder gar in die Obdachlosigkeit zu geraten droht oder sonst in eine existenzbedrohende Lage gerät bzw. von der Teilhabe am öffentlichen Leben gänzlich abgeschnitten zu werden droht. Diese Fallgruppen sind aber nicht abschließend zu verstehen; maßgeblich sind und bleiben die konkreten Einzelfallumstände. b. Gemessen an diesen Prämissen hat der Kläger eine besondere Situation, die einen erfolgreichen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO rechtfertigen würde – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts – nicht dargelegt: aa. Das von ihm in erster Instanz vorgetragene Vorhaben, eine Immobilie erwerben zu wollen, ist nicht nur von der Beklagten bestritten, sondern auch selbst bei Wahrunterstellung zugunsten des Klägers nicht geeignet, eine „ besondere Situation “ im Sinne von Art. 21 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Der Erwerb einer Immobilie gehört nicht zu den Lebensumständen, auf die ein Betroffener – noch dazu nach Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens – schon deshalb mit Blick auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) einen Anspruch hat, weil er andernfalls zwingend in eine persönliche oder familiäre „Zwangslage“ käme. Dass der Kläger darüber hinaus durch die streitgegenständlichen Eintragungen im System der Beklagten an der Teilhabe dessen gehindert wird, was zum gesellschaftlichen Leben unumgänglich ist (etwa: Anmietung/Halten einer Wohnung, Eröffnung zumindest eines Schuldnerkontos o.ä.), hat er nicht vorgetragen. Dem Kläger wird insofern letztlich nur ein kleiner Bereich seiner denkbaren wirtschaftlichen Betätigung (und auch dies nur bis Juni 2023) verwehrt, was er im Hinblick darauf, dass er eben nicht über die Vergangenheit eines Schuldners verfügt, der noch nie selbst von einem Insolvenzverfahren betroffen war, in der Abwägung hinzunehmen hat. bb. Die erstmals im Berufungsverfahren vom Kläger geltend gemachten Gründe für den Eintritt seiner Insolvenz können, da sie von der Beklagten bestritten sind, schon wegen § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Der Kläger hat insbesondere nicht nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO vorgetragen, dass und aus welchen Gründen er in erster Instanz an diesem Vortrag gehindert war. Selbst wenn man die nunmehr angeführten Umstände jedoch noch prozessual berücksichtigen würde, vermögen auch sie keine „ besondere Situation “ im Sinne von Art. 21 Abs. 1 DSGVO für den Kläger zu begründen. Es mag menschlich nachvollziehbar sein, dass der Kläger seiner Schwiegermutter Geld zum Begleichen von (Miet-) Schulden, die sich auch auf die Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau bezogen, geliehen hat, obwohl er kurz zuvor noch schlechte Erfahrungen mit der Verlässlichkeit der Schwiegermutter in Finanzdingen gemacht hatte. Eine dann solchermaßen durch familiäre Verwicklungen und persönliche Schicksalsschläge verursachte Insolvenz dürfte moralisch auch durchaus einen anderen Stellenwert einnehmen, als eine Insolvenz, die durch Prunksucht, Verschwendung und vergleichbare Verhaltensweisen hervorgerufen wurde. Auf der anderen Seite dient eine Eintragung im System der Beklagten nicht dazu, eine moralische Bewertung der Umstände vorzunehmen, die zur Insolvenz geführt haben, sondern nur der Information potentieller künftiger Gläubiger über einen Schuldner, dessen finanzielle Situation schwierig ist bzw. der sich in der Vergangenheit – aus welchen Gründen auch immer – nicht durch korrekte und pünktliche Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen ausgezeichnet hat. Gerade diese Warnfunktion greift aber auch bei einem Schuldner ein, der lediglich durch familiäre Verwicklungen und wohl auch zu nachsichtiges Verhalten in finanziellen Dingen von einem Insolvenzverfahren betroffen wurde. 3. Ein Anspruch des Klägers auf Löschung der Eintragungen ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO, weil die Speicherung jedenfalls heute „nicht mehr notwendig“ wäre. Auch insoweit kann mit dem bereits oben Gesagten keine Parallele zur gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 InsoBekV gezogen werden (so auch OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RR 2021, 35540). Auch aus der im europäischen Vergleich möglicherweise recht langen Dauer eines Insolvenzverfahrens in Deutschland lassen sich keine abstrakt kürzeren Fristen ableiten, mögen auch Stimmen aus dem Schrifttum für Fristen wie in dem oben vorgestellten und gerade nicht Gesetz gewordenen Entwurf plädieren. Denn gerade die Eintragung einer Restschuldbefreiung enthält auch nicht nur die lediglich mittelbar für die Kreditwirtschaft relevante Information, dass der Schuldner vor vielen Jahren insolvent gewesen ist und ein Insolvenzverfahren beantragt hat. Die Restschuldbefreiung gibt zugleich Auskunft darüber, dass der Schuldner trotz gehöriger Anstrengungen nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten vollständig zurückzuführen, was aber eine für die Kunden der Beklagten durchaus relevante Information ist (so auch OLG Oldenburg, a.a.O., GRUR-RR 2021, 35540). Diese Informationen bleiben auch noch über eine Dauer von einem Jahr hinaus notwendig im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO, zumal sich der Zustand einer Vermögenslosigkeit innerhalb kürzerer Zeiträume als drei Jahre regelmäßig nicht nachhaltig verändern wird, während die im Verhaltenskodex der Auskunfteien vorgesehene Frist von drei Jahren angemessen erscheint, da bei einer Speicherung darüber hinaus in der Tat die Aussagekraft einer Restschuldbefreiung mit Blick auf die Kreditwürdigkeit eines Schuldners zunehmend von Tag zu Tag geringer wird. 4. Der mit dem Antrag zu 3) geltend gemachte Anspruch auf Neuberechnung des sog. Score-Wertes, der im Wege der Auslegung dahin zu verstehen ist, dass der Kläger keine statische Berechnung, sondern vielmehr die Verpflichtung der Beklagten erreichen will, seinen Score-Wert jeweils ohne Berücksichtigung der gelöschten Eintragungen neu zu ermitteln, ist ebenfalls unbegründet, da die angegriffenen Daten rechtmäßig gespeichert werden (s.o.) und damit auch bei der Ermittlung des Score-Wertes weiterhin berücksichtigt werden dürfen. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711ZPO. 6. Die Revision war zuzulassen, weil im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794) eine abweichende obergerichtliche Entscheidung vorliegt, die nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. 7. Der Senat hat erwogen, das Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen, weil das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem oben zitierten Beschluss vom 31.08.2021 (6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583) ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 2 AEUV (auch) zu im konkreten Fall entscheidungserheblichen Fragen eingeleitet hat. Eine Aussetzung – oder auch eine eigene Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV durch den Senat mit dem Ziel der Verbreiterung der Entscheidungsbasis für den EuGH (dazu BAG, Beschl. v. 28.7.2021 – 10 AZR 397/20 (A), NZA 2021, 1273) – erscheint jedoch nicht tunlich, weil wegen der Zulassung der Revisionen in den Verfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig und dem Oberlandesgericht Oldenburg ohnehin der Bundesgerichtshof bereits mit der Thematik befasst wird und dann unter Einbeziehung auch des hiesigen Rechtsstreits selbst einheitlich und konsistent prüfen kann, ob und inwieweit noch Bedarf für ergänzende und/oder abweichende Vorlagefragen besteht. Allein dies erscheint dem Senat prozess- und verfahrensökonomisch, zumal im Gegenzug der Bundesgerichtshof so eine breitere Entscheidungsbasis haben wird. Berufungsstreitwert: 10.000 Euro