Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Kategorien personenbezogener Daten des Klägers, die verarbeitet werden, über die Verarbeitungszwecke, über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, über die geplante Dauer der Speicherung oder die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer sowie über die Herkunft der Daten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 25 % und der Kläger zu 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche auf Auskunft, Löschung, Unterlassung und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wegen behaupteter datenschutzwidriger Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers durch die Beklagte. Die Beklagte ist ein privater Informationsdienst, der Wirtschaftsinformationen über die von ihr betriebene Webseite [...] öffentlich zur Verfügung stellt. Sie sammelt gesetzliche Pflichtveröffentlichungen zu Unternehmen und natürlichen Personen aus allgemein zugänglichen Registern mit dem Ziel, finanzielle Kennzahlen und Zusammenhänge zwischen Firmen untereinander sowie zu Personen aufzuzeigen. Kunden und potentielle Kunden der Unternehmen sollen von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften die Vertretung, der Geschäftssitz und die finanziellen Kennzahlen aus den zum Handels-, Insolvenzregister beziehungsweise Bundesanzeiger eingereichten Unterlagen und Bilanzen auffindbar gemacht werden. Zu den auf ihrer Website auffindbaren Gesellschaften stellt die Beklagte neben deren Bilanzangaben auch Geschäftsführung, Vorstand, Prokurist und Geschäftssitz der Gesellschaften auf ihrer Internetseite dar. Sofern eine funktionelle oder örtliche Überschneidung von Pflichtveröffentlichungen aufgefunden wird, bildet die Beklagte diese Überschneidungen zusätzlich in einem Profil der jeweiligen natürlichen Person ab. Unter der Überschrift „Netzwerk“ erstellt die Beklagte dort ein Schaubild, das die Verbindungen der natürlichen Person zur juristischen Personen, etwa ihre Organstellung, durch eine Linie zu der jeweiligen Gesellschaft kennzeichnet. In dem Profil stellt die Beklagte unterhalb des Netzwerks für jede Gesellschaft, zu der eine Verbindung der natürlichen Person besteht, die die natürliche Person betreffenden Eintragungen in öffentlichen Registern listenmäßig dar. Nutzer der Website der Beklagten können die gesammelten Informationen sowohl durch die Eingabe einer juristischen Person oder ihrer Firma als auch durch die Eingabe des Namens der natürlichen Person abrufen. Die Beklagte bezweckt mit dieser Darstellungsform, für jedermann klar und transparent aufzuzeigen, gegenüber welcher Person der Gesellschaft Ansprüche bis zur Verjährungsgrenze durchgesetzt werden können, die sich allein aus ihrer Organstellung ergeben. Die im Netzwerk angezeigten Informationen dienen sowohl dem Zweck, Kunden oder potentiellen Kunden etwaige Unternehmensgruppenzusammenhänge aufzuzeigen, als auch dem Zweck, die Möglichkeit von etwaigen Vermögensverschiebungen zu verbundenen Gesellschaften frühzeitig problematisieren zu können. Potentielle Geschäftspartner sollen auf diese Weise vertragliche Beziehungen zu den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, insbesondere zu Kapitalgesellschaften, richtig einschätzen oder gar von diesen absehen können. Auch über den Kläger veröffentlichte die Beklagte unter dem Link [...] ein derartig öffentlich abrufbares Profil. Als Netzwerk stellte sie die Verbindungen des Klägers zu der A GmbH, der B UG sowie der C UG dar. Hinsichtlich der Darstellung wird verwiesen auf Blatt 17 der Akte. Unterhalb des Netzwerkes listete die Beklagte die den Kläger betreffenden Eintragungen als Geschäftsführer der vorbenannten Gesellschaften jeweils getrennt für die A GmbH, die B UG sowie die C UG auf. Die liquidierten Gesellschaften B UB sowie C UG wurden jeweils mit dem Zusatz (I.L.) gekennzeichnet. Hinsichtlich der Darstellung wird verwiesen auf Blatt 18 der Akte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sämtliche von der Beklagten verarbeitete Daten über den Kläger auch im Handelsregister und Bundesanzeiger aufzufinden sind. Mit E-Mail vom 31.01.2021, vom 02.02.2021, vom 19.02.2021 sowie vom 13.10.2021 forderte der Kläger die Beklagte jeweils außergerichtlich zur Löschung seiner personenbezogenen Daten zu der C UG sowie der B UG unter Verweis darauf auf, dass er aufgrund der auf der Website der Beklagten einsehbaren Informationen Aufträge verloren habe. Zugleich begehrte er die Löschung seiner Daten zu der D UG. Diese Gesellschaft hatte die Beklagte ebenfalls auf dem öffentlich verfügbaren Profil des Klägers mit dem listenmäßigen Zusatz seiner vormaligen Stellung als Geschäftsführer aufgeführt. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf Blatt 33 bis 38 der Akte. Die Beklagte wies das Löschungsbegehren des Klägers mehrmals per E-Mail, letztmalig am 24.02.2021 (Anlage K9, Bl. 37) zurück, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Den Eintrag zur D UG sperrte die Beklagte aufgrund des Personenbezugs im Namen der Gesellschaft am 24.02.2021, sodass diese Informationen seitdem nicht mehr über das öffentliche Profil des Klägers abgerufen werden konnten. Mit Schreiben vom 03.11.2021 forderte der Kläger die Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigte abermals außergerichtlich zur Löschung des angelegten und über die URL [...] abrufbaren Profils des Klägers unter Fristsetzung bis zum 16.11.2021 auf. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.11.2021 wie folgt auf, „gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO Auskunft zu erteilen, über die Art der gespeicherten Daten, die Empfänger der Daten und die geplante Dauer der Speicherung der Daten. Insbesondere ersuchen wir Sie uns alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zukommen zu lassen, Art. 15 Abs. 1 lit. g) DSGVO.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf Blatt 21 der Akte. Mit E-Mail vom 04.11.2021 teilte die Beklagte mit, dass der Löschungsanfrage des Klägers nicht entsprochen werden könne und übersandte zur Auskunftserteilung einen Link (Bl. 5 der Akte), unter dem Angaben zum Kläger abrufbar waren. Die erteilte Auskunft war wie das öffentlich abrufbare Profil des Klägers strukturiert und beinhaltete neben den bereits öffentlich abrufbaren Angaben oberhalb des Netzwerks unter der Überschrift „Historie“ die historisch chronologische Auflistung der Dauer der Bestellungen des Klägers zum Geschäftsführer der B UG, der C UG sowie der A GmbH. Ebenfalls beauskunftete die Beklagte, dass sie den Geburtsort sowie das Geburtsdatum des Klägers verarbeitet. Hinsichtlich der Art der Darstellung wird verwiesen auf Anlage K 6 (Bl. 24). Unterhalb des mit dem öffentlichen Profils identischen Netzwerks listete die Beklagte in der Auskunft neben den Verbindungen zur B UG, C UG sowie der A GmbH auch die Verbindungen des Klägers zu der D UG als ihr ehemaliger Geschäftsführer auf. Ebenfalls aufgeführt war die Verbindung zu der E GmbH als ihr ehemaliger Prokurist. Über das Vermögen der C UG wurde am 02.03.2016, über das der B UG am 13.12.2017 sowie über das Vermögen der E GmbH am 08.06.2017 jeweils das Insolvenzverfahren eröffnet und auch die F GmbH ging in die Insolvenz. Der Kläger konnte die von der Beklagten übermittelte Auskunft jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 21.02.2022 nicht mehr über den übermittelten Link abrufen. Dieser verweist nur noch auf das öffentlich abrufbare Profil. Die Beklagte bietet unter der URL [...] einen sog. Premium-Service gegen Bezahlung von 49,00 € monatlich bzw. 490,00 € jährlich an. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die in der Auskunft enthaltenen zusätzlichen Angaben wie Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Verbindungen zu der E GmbH und der D UG im Rahmen des Premium-Services auch an Dritte übermittelt. Der Kläger ist der Meinung, die am 04.11.2021 übermittelten Angaben seien nicht geeignet, den Anspruch aus Art. 15 DSGVO zu erfüllen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO habe die Beklagte als Verantwortliche dem Kläger eine Kopie seiner Daten zur Verfügung zu stellen. Dies setze voraus, dass die Auskunft in einer Art und Weise erteilt werde, die eine permanente Abrufbarkeit gewährleiste. Zudem ließen die übermittelten Angaben wesentliche Informationen vermissen, wie die Herkunft der Daten, ihre geplante Speicherdauer sowie die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern, an welche die Daten weitergegeben werden. Weiter ist der Kläger der Ansicht, ein Anspruch auf Löschung der in den Klageanträgen zu 2) bis 4) genannten Angaben ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO. Insbesondere zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen seien die Verarbeitungen nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO erforderlich. Die Beklagte habe auch an der Speicherung des Netzwerkes in dem Profil des Klägers kein berechtigtes Interesse. Die auf der Website der Beklagten ermöglichte Suche nach natürlichen Personen ziele schwerpunktmäßig nicht auf die Unternehmensdaten, sondern auf die gesuchte natürliche Person selbst ab. Im Gegensatz dazu könne über öffentlich zugängliche Register nur das jeweilige Unternehmen aufgefunden werden und auch nur bei expliziter Suche. Es stigmatisiere den Kläger erheblich, dass auch Verbindungen seiner Person zu bereits liquidierten Gesellschaften auffindbar seien, wie der B UG, der C UG, der E GmbH sowie der D UG. Es sei nachteilig, wenn Aufträge wegen des Scheiterns als Gründer verloren gingen. Zu dem Klageantrag zu 3) behauptet der Kläger, die Beklagte gebe die in der vorgerichtlich von der Beklagten erteilten Auskunft enthaltenen Daten wie Geburtsdatum und Geburtsort an die Nutzer ihres Premium-Services weiter. Sie meint, in der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Geburtsdatum und Geburtsort um vertrauliche Daten handele, die nicht frei zugänglich seien. Selbst die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz (BMG) werde nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse durch die Person, welche Auskunft begehrt, dargelegt wird. Im Übrigen sei die Angabe von Wohnort, Geburtsort und Geburtsdatum des Klägers nicht zur eindeutigen Unterscheidung von anderen über die Suchfunktion auffindbaren Personen notwendig. Die mit den Klageanträgen zu 2) bis 4) zugleich geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Klägers ergäben sich aus §§ 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO, die Wiederholungsgefahr folge aus den bereits begangenen Rechtsverletzungen. Mit dem Klageantrag zu 5) begehrt der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.11.2021. Hierzu behauptet er, die Beklagte habe die Löschung der Daten endgültig verweigert. Der Kläger hat zunächst mit seinem Klageantrag zu 2) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Information, dass der Kläger mit der B UG und der D Event UG verbunden war, insbesondere dass er deren Geschäftsführer war, zu löschen, und unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, diese Daten im Internet offenzulegen oder bereitzustellen, insbesondere als Ergebnis von Suchanfragen zum Namen des Klägers. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, die im Klageantrag zu 2) benannte Firma D Event UG in C UG zu korrigieren. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, über die Art der gespeicherten Daten, die Verarbeitungszwecke, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, die geplante Dauer der Speicherung oder die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer und über die Herkunft der Daten; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Information, dass der Kläger mit der B UG und der C UG verbunden war, insbesondere dass er deren Geschäftsführer war, zu löschen, und unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, diese Daten im Internet offenzulegen oder bereitzustellen, insbesondere als Ergebnis von Suchanfragen zum Namen des Klägers; 3. die Beklagte zu verurteilen, die im Rahmen des Premium-Services abrufbaren personenbezogenen Daten, Geburtsdatums und Geburtsortes des Klägers, zu löschen und unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, diese Daten im Internet offenzulegen oder bereitzustellen; 4. die Beklagte zu verurteilen, die im Rahmen des Premium-Services abrufbare Information, dass der Kläger mit den Unternehmen E GmbH und D UG verbunden war, insbesondere dass er der Prokurist der E GmbH und der Geschäftsführer der D UG war, zu löschen und unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, diese Daten im Internet offenzulegen oder bereitzustellen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.11.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe mit der Übersendung des Links in der E-Mail vom 04.11.2021, jedenfalls aber in ihrem Schriftsatz vom 01.11.2023 (Klageerwiderung, Bl. 142 bis 178 d.A.), auf dessen Inhalt insoweit Bezug genommen wird, ihre Auskunftspflicht über personenbezogene Daten nach Art. 15 DSGVO erfüllt. Die Beklagte behauptet hierzu in der mündlichen Verhandlung, sie habe in diesem Schriftsatz die Verarbeitungszwecke ebenso wie die Herkunft der Daten unter Hinweis auf das Handelsregister und die Pflichtveröffentlichungen benannt. Außerdem sei auf die Nutzer der Plattform als Empfänger der Daten hingewiesen worden. Zu der Speicherdauer werde nach zehn Jahren die Verknüpfung im Netzwerk über Schaubilder aufgehoben und danach seien nur noch die Daten wie in den öffentlichen Registern über ihre Website abrufbar. Nach zehn Jahren könne ein Nutzer der Website eine Suche über die Person nicht mehr starten. Der Kläger bestreitet die Aufhebung der Verknüpfung nach zehn Jahren - nach Auffassung der Beklagten unzulässig - mit Nichtwissen. Die Beklagte behauptet mit einem bei Gericht am 06.11.2023 eingegangene Schriftsatz, sie nehme keine eigenen Daten auf, vielmehr würden bereits verfügbare Daten aus den öffentlichen Registern abgerufen und den Nutzern angezeigt. Zum Premium-Service der Beklagten behauptet die Beklagte in der mündlichen Verhandlung – insoweit unbestritten–, dass dieser Service den Nutzern lediglich eine andere Nutzungsmöglichkeit der Daten des Klägers ermögliche; die dort verarbeiteten Daten seien im Streitfall identisch mit den Daten, die über die frei nutzbaren Services abrufbar seien. Die angegriffenen Verarbeitungen der personenbezogenen Daten des Klägers seien rechtmäßig. Ein Löschungsanspruch ergebe sich weder aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO noch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO. Sie verfolge mit den Verarbeitungen jeweils berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. An einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der Kläger fehle es hingegen, da lediglich die Daten, die bereits in öffentlichen Registern oder im Bundesanzeiger veröffentlich seien, sich in der Darstellung auf der Plattform der Beklagten wiederfänden. Diese Daten seien nicht sensibel. Die Beklagte beschränke die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers auf ein absolutes Minimum, um zuverlässig die Repräsentanten und Organe einer Kapitalgesellschaft zu bestimmen. Hierzu seien die Angabe seines vollständigen Namens sowie seines Geburtsdatums und -ortes zwingend erforderlich. Bei der Interessenabwägung müssten die gesetzlichen Wertungen der Richtlinie (EU) 2019/1151 Berücksichtigung finden. Der europäische Gesetzgeber verfolge mit dieser Richtlinie ganz offensichtlich das Ziel, vollständige Transparenz im Umgang mit Unternehmen und dessen Verantwortlichen herzustellen. Die Verknüpfung des Klägers mit der B UG sowie der C UG sei nicht stigmatisierend. Ausweislich der über die Plattform der Beklagten abrufbaren Informationen sei der Kläger schließlich deutlich vor Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B UG aus seiner Organstellung abberufen worden. Die Ursachen der Insolvenz der B UG könnten schon nach dem äußeren Anschein nicht mit dem Kläger in Verbindung gebracht werden. Aus der Insolvenz einer Gesellschaft lasse sich zudem kein Rückschluss auf die privaten Vermögensverhältnisse des Klägers ziehen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 22.06.2023 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagten aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will oder ob der Anspruch teilweise oder ganz anerkannt wird. Zugleich hat das Gericht der Beklagten aufgegeben, innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen schriftlich auf die Klage zu erwidern. Diese Anordnung ist der Beklagten zusammen mit der Klage am 30.06.2023 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Mit seinem Klageantrag zu 1) begehrt der Kläger die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Kategorien personenbezogener Daten des Klägers, die verarbeitet werden, über die Verarbeitungszwecke, über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, über die geplante Dauer Speicherung oder die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer sowie über die Herkunft der Daten. Dies ergibt sich im Wege der sachgerechten Auslegung seines Antrags zu 1). Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel das als gewollt anzusehen ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohl verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. v. 29.3.2011 – VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9 mwN.). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Stattdessen sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) für die Auslegung von Klageanträgen entsprechend heranzuziehen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Dass es dem Kläger um die Beauskunftung ausgewählter Zusatzinformationen zu seinen eigenen personenbezogenen Daten und nicht der Daten eines Dritten geht, ist schon durch die Bezugnahme auf Art. 15 DSGVO erkennbar. Mangels näherer Bestimmung ist seine beantragte Auskunft über die „Art der gespeicherten Daten“ so zu verstehen, dass er eine Verurteilung zur Auskunftserteilung über die Datenkategorien gemäß Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 2 Buchst. b DSGVO begehrt. Der verwendete Begriff der Datenart ist abstrakt, sodass damit nur die abstrakten Datenkategorien im Sinne des Buchst. b gemeint sein können. Sein Klageantrag zu 1) ist hingegen nicht dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auch zur Beauskunftung der personenbezogenen Daten durch Kopie gemäß Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 1, Abs. 3 S. 1 DSGVO verurteilt werden soll. Hierauf wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich hingewiesen, ohne dass der Antrag insoweit angepasst oder geändert worden wäre. Ein über die Beauskunftung ausgewählter Metainformationen der Datenverarbeitung, im Einzelnen der in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 2 Buchst. a, b, c, d, g DSGVO genannten Bestandteile, hinausgehendes Begehren kann das Gericht dem Antrag nicht entnehmen. Dass sich die Parteien schriftsätzlich umfassend zu der Reichweite des Auskunfts- und Kopieanspruchs in Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 DSGVO geäußert haben, ist für den Rechtsstreit ohne Relevanz. Es steht dem betroffenen Antragsteller und Kläger als Ausdruck seiner informationellen Selbstbestimmung gerade frei, das in Art. 15 DSGVO gewährte Auskunftsrecht nur eingeschränkt geltend zu machen (HK-DSGVO/ Schwartmann / Klein , 2. Aufl. 2020, Art. 15 DSGVO Rn. 9; Peisker , Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch, 2023, S. 244). An den Umfang der Geltendmachung ist das Gericht nach § 308 ZPO bei seiner Entscheidung gebunden. Es liegen keine durchgreifenden Bedenken dagegen vor, dass die eingeschränkte Geltendmachung des Auskunftsrechts auch dem wohlverstandenen Parteiinteresse entspricht. Bereits außergerichtlich hat der Kläger durch seinen Anwalt die Datenauskunft auf die Metainformationen nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 2 Buchst. a, b, c, d, g DSGVO beschränkt. Erst dieses Auskunftsverlangen löst eine korrespondierende und einklagbare Auskunftspflicht überhaupt nur aus (Sydow/Marsch/ Bienemann , 3. Aufl. 2022, Art. 15 DSGVO Rn. 3). Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen und hat dennoch an seinem beschränkten Auskunftsantrag und Klageantrag zu 1) festgehalten. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Änderung des Antrags zu 2) ist gemäß § 263 ZPO zulässig. Hiernach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Letzteres ist hier der Fall. Die Sachdienlichkeit ist objektiv im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit und nicht kleinlich zu beurteilen. Die Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung eine endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet (Thomas/Putzo/ Seiler , 44. Aufl., § 263 ZPO Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen vor. Es dient der Prozessökonomie, wenn die von dem Kläger begehrte Löschung seiner personenbezogenen Daten zu der C UG in dem bereits anhängigen Prozess mit erledigt wird, weil damit alle von dem Kläger geltend gemachten Streitpunkte in Bezug auf die in diesem Prozess zu beurteilende Datenverarbeitung abgehandelt werden und ein neuer Prozess vermieden wird. II. Gegen die Zulässigkeit der Klageanträge bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beklagte als GmbH gemäß § 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GmbHG parteifähig und wegen der Vertretung durch Ihren Geschäftsführer Herrn G gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 ZPO prozessfähig. Dem Kläger steht es nach § 260 ZPO auch frei, mehrere Anträge in einer Klage zu verbinden. Das Landgericht Bonn ist gemäß §§ 1, 3 ZPO in Verbindung mit §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG örtlich zuständig. III. Die geltend gemachten Löschungsansprüche sowie der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehen nicht, während dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft in dem zuerkannten Umfang zusteht. Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über die Kategorien personenbezogener Daten des Klägers, die verarbeitet werden, über die Verarbeitungszwecke, über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, über die geplante Dauer der Speicherung oder die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer sowie über die Herkunft der Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 2 Buchst. a, b, c, d, g DSGVO zu. Nach Art. 15 DSGVO hat jede betroffene Person, nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie nicht nur ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten, sondern ebenfalls ein Recht auf Auskunft über die in Buchstaben a-h genannten Metainformationen. Dass die Beklagte personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beauskunftung der in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 2 Buchst. a, b, c, d, g DSGVO genannten Metainformationen hat der Kläger mit Schreiben vom 03.11.2021 von der Beklagten auch verlangt. Diesen Anspruch hat die Beklagte nicht erfüllt. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung über die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der Auskunftsanspruch erst dann erfüllt ist, wenn sämtliche der in Art. 15 DSGVO genannten Auskunftsgegenstände in der von der DSGVO vorgeschriebenen Form zur Verfügung des Betroffenen gestellt wurden oder ob insoweit auf die zu §§ 259, 260 BGB anerkannten Maßstäbe abzustellen ist (dagegen LG Bonn, Urt. v. 04.04.2022 – 9 O 224/21; Peisker , Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch, 2023, S. 393 ff.; dafür u.a. BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 19; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21, BeckRS 2022, 12187 Rn. 59; LG Bonn, Urt. v. 01.07.2021 – 15 O 372/20, BeckRS 2021, 18275 Rn. 22). Denn bereits nach den für die Beklagte günstigeren, von der Rechtsprechung zu §§ 259, 260 BGB aufgestellten und auf Art. 15 DSGVO übertragenen Grundsätzen hat die Beklagte den Anspruch nicht gemäß § 362 BGB erfüllt. Nach diesen Grundsätzen tritt Erfüllung analog zu §§ 362 Abs. 1, 259, 260 BGB ein, wenn die übermittelten Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen (BGH, Urt. v. 15.6.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 19 f.). Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (BGH, Urt. v. 15.6.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 19 f.; LG Bonn, Urt. v. 01.07.2021 – 15 O 372/20, BeckRS 2021, 18275 Rn. 22; LG Bonn, Urt. v. 01.07.2021 – 15 O 356/20, BeckRS 2021, 19272 Rn. 24). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt allerdings voraus, dass die erteilte Auskunft den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens erkennbar vollständig abdecken soll (BGH, Urt. v. 24.3.1994 – I ZR 42/93, NJW 1994, 1958 Rn. 15). Dies erfordert, dass die Auskunft zumindest formell ordnungsgemäß erteilt wurde. Daran fehlt es aber bereits, wenn der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht in der vom Gesetz vorgeschrieben Art und Weise erteilt. Auch wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen gar nicht erklärt, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet, besteht der Auskunftsanspruch fort (BGH, Urt. v. 15.6.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 19 f.; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21, BeckRS 2022, 12187 Rn. 59; LG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2021 – 16 O 128/20, GRUR-RS 2021, 33076 Rn. 22; BeckOK DatenschutzR/ Schmidt-Wudy , 46. Ed. Stand 01.11.2023, Art. 15 DSGVO Rn. 31.2.; Peisker , Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch, 2023, S. 392). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die beantragte Auskunft weder durch den mit E-Mail vom 04.11.2021 übersandten Link auf die auf der Homepage der Beklagten im HTML-Format abrufbaren Informationen noch durch die in der Klageerwiderung enthaltenen Angaben gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Beklagte hat weder behauptet noch lässt sich den Ablichtungen der erteilten Auskünfte (Anlage K6, Bl. 24 bis 26) entnehmen, dass die ursprünglich über den übersandten Link einsehbaren Informationen eine gesonderte Darstellung der Datenkategorien, der Verarbeitungszwecke, der Datenherkunft, ihrer Speicherdauer bzw. der Kriterien hierfür oder der Dritten, denen gegenüber die Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, enthielten. Die übermittelte Auskunft entsprach weitestgehend dem, was bereits über das öffentliche Klägerprofil einsehbar war. Lediglich eine Historie der Bestellung des Klägers zum Organ der Gesellschaften, sein Geburtsdatum sowie sein Geburtsort und Eintragungen über die E GmbH sowie die D UG waren zusätzlich abrufbar. Metainformationen nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 2 Buchst. a bis h DSGVO fehlten dagegen in Gänze. Der Einwand der Beklagten, spätestens mit der Klageerwiderung habe sie diese Metainformationen nachgereicht und ihre Auskunftspflicht in diesem Zeitpunkt vollständig erfüllt, greift nicht durch, denn auch dadurch hat die Beklagte die Auskunft nicht formell ordnungsgemäß erfüllt. Die nachgereichten Angaben genügen nicht den in Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO vorgeschriebenen Anforderungen an die Art und Weise einer Auskunftserteilung. Sinn und Zweck der Auskunft ist es, der betroffenen Person die Möglichkeit zu verschaffen, die Verarbeitung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und gegebenenfalls weitere Betroffenenrechte geltend zu machen (EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C-487/21 Rn. 33; EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22 Rn. 43). Der Grundsatz der Transparenz, auf den im Erwägungsgrund 58 der DSGVO Bezug genommen wird und der in Art. 12 Abs. 1 DSGVO explizit verankert ist, verlangt die Abfassung einer für die betroffene Person bestimmten Information in präziser, leicht zugänglicher und verständlicher Art und Weise sowie in klarer und einfacher Sprache (EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C-487/21 Rn. 37). Dies verpflichtet den Verantwortlichen zur Auskunftserteilung dergestalt, dass der Auskunftsinhalt nicht verschleiert wird und der Verantwortliche keine Hürden, die die Erreichung der Auskunft durch den Betroffenen erschweren, bei ihrer Erteilung aufstellt (Ehmann/Selmayr/ Heckmann / Paschke , 2. Aufl. 2018, Art. 12 DSGVO Rn. 12; BeckOK DatenschutzR/ Quaas , 46. Ed. Stand 01.11.2023, Art. 12 DSGVO Rn. 16 ) . Mitteilungen, die der Verantwortliche an die betroffene Person zur Erfüllung des Auskunftsrechts tätigt, müssen nicht nur eindeutig von anderen Informationen abgegrenzt sein (Ehmann/Selmayr/ Heckmann / Paschke , 2. Aufl. 2018, Art. 12 DSGVO Rn. 12), sondern durch diesen auch zusammengefasst, also gesammelt in einem Dokument beziehungsweise in einer Datei, zur Verfügung gestellt werden (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2021 – 21 Sa 43/20, NZA-RR 2021, 410 Rn. 30). Die DSGVO geht von einer einmaligen Auskunftserteilung und nicht von einer „Ostereier-Suche“ aus (so OGH Österreich, Urt. v. 23.06.2021 – 6 Ob 56/21k Rn. 153; Peisker , Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch, 2023, S. 354). Diese in Art. 12 Abs. 1 S. 2 DSGVO aufgestellten Transparenzvorgaben gelten schon deshalb bei der Beurteilung, ob später nachgereichte Angaben eine ordnungsgemäße Nacherfüllung darstellen, die den Auskunftsanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen bringt, weil es sich bei der DSGVO nach Art. 288 Abs. 2 AEUV um unmittelbar zwingendes Recht handelt. Dieses wird von mitgliedstaatlichen Regelungen nicht verdrängt (EuGH, Urt. v. 30.3.2023 – C-34/21, Rn. 77; EuGH, Urt. v. 28.4.2022 – C-319/20, Rn. 58). Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt die spätere Mitteilung von Metainformation zur Datenverarbeitung in einem Schriftsatz nicht den Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO an die Art und Weise der Auskunft stellt. Hierdurch tritt keine Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB ein. Inwiefern die im Schriftsatz erläuterten Angaben überhaupt den Anforderungen der Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 2 Buchst. a, b, c, d, g DSGVO genügen, kann insoweit dahinstehen. Die gewählte Art und Weise der Darstellung verschleiert die beantragten Auskunftsinhalte, macht die Auskunftsgegenstände dem Betroffenen entgegen Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO nicht mehr leicht zugänglich und erschwert ihre Kenntnisnahme. Die behaupteten Mitteilungen zu den Metainformationen nimmt die Beklagte bereits gar nicht unter dem mit der Überschrift „Auskunftsanspruch“ überschriebenen Gliederungspunkt 14 des Schriftsatzes vor. Der Schriftsatz enthält zudem unstreitig weiteres Vorbringen der Beklagten zu den Klageanträgen zu 2) bis 4) und grenzt bereits aus diesem Grund die Auskünfte nicht eindeutig von anderen Informationen ab. Dass die beantragten Metainformationen noch einmal gesondert und gesammelt zur Verfügung gestellt wurden, hat die Beklagte gerade nicht vorgetragen. Dies wäre aber nötig gewesen, um die Auskunft formell ordnungsgemäß zu erteilen und den Auskunftsanspruch zu erfüllen. 2. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Löschung der Information, dass der Kläger mit der B UG und der C UG verbunden war, insbesondere dass er deren Geschäftsführer war, steht dem Kläger ebenso wenig zu wie die begehrte Verurteilung zur Unterlassung der Offenlegung oder Bereitstellung im Internet unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung. a) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Löschung steht dem Kläger weder aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO noch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zu. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO hat die betroffene Person ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten gegen den Verantwortlichen, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet werden. Daran, dass die Beklagte als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO die vormalige Stellung des Klägers als Geschäftsführer der B UG und der C UG als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO sowohl in dem Netzwerk als auch in der listenmäßigen Zusammenstellung verarbeitet, bestehen nach übereinstimmendem Parteivortrag keine Zweifel. Die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung richtet sich für die hier im Streit stehenden personenbezogenen Daten ausschließlich nach Art. 6 DSGVO. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist die Verarbeitung der Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Hiervon ausgehend sind die angegriffenen Verarbeitungen rechtmäßig. aa) Der Verarbeitung liegt ein berechtigtes Interesse zugrunde. Der Begriff des berechtigten Interesses ist denkbar weit zu verstehen. In Betracht kommt jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse (OLG Köln, Urt. v. 27.1.2022 – 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208 Rn. 19; Gola/Heckmann/ Schulz , 3. Aufl. 2022, Art. 6 DSGVO Rn. 61). Nicht nur eigene Interessen des Verantwortlichen, sondern auch Interessen Dritter an dem Verarbeitungsvorgang des Verantwortlichen, können insoweit berechtigt sein (EuGH, Urt. v. 4.5.2017 – C-13/16 Rn. 29). Ein solches Interesse hat die Beklagte mit der Verfolgung ihres Geschäftskonzeptes hier geltend gemacht. Es steht fest, dass die Beklagte das Ziel verfolgt, finanzielle Kennzahlen und Zusammenhänge zwischen Firmen untereinander sowie zu Personen aufzuzeigen. Für ihre Geschäftspartner sollen von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften die Vertretung, der Geschäftssitz und die finanziellen Kennzahlen aus den zum Handels-, Insolvenzregister bzw. Bundesanzeiger eingereichten Unterlagen und Bilanzen zum Schutz des Wirtschafts- und Geschäftsverkehrs auffindbar gemacht werden. Für Nutzer ihrer Website bezweckt die Beklagte transparent aufzuzeigen, gegenüber wem Ansprüche bis zur Verjährungsgrenze durchgesetzt werden können, die sich allein aus der Tätigkeit natürlicher Personen für die Gesellschaft ergeben. Kunden sollen zudem mögliche Unternehmensgruppenzusammenhänge wie auch damit möglicherweise in Verbindung stehende Vermögensverschiebungen zu verbundenen Gesellschaften sichtbar gemacht werden. Potentielle Geschäftspartner können auf diese Weise in Kenntnis relevanter Umstände über das Für und Wider vertraglicher Beziehung zu den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, insbesondere zu Kapitalgesellschaften, entscheiden und mitunter von diesen absehen. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass die Beklagte gesetzliche Pflichtveröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger, Handelsregister und Insolvenzregister in einem vollautomatisierten Prozess verarbeitet, ist das Bestreiten unerheblich. Eine Partei darf Tatsachen unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO zwar auch mit Nichtwissen bestreiten. Allerdings ist anerkannt, dass eine Partei gegnerischen Vortrag nicht ins Blaue hinein bestreiten darf; insoweit gilt das Gleiche wie beim Sachvortrag ins Blaue hinein (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.5.2023 – 1 U 218/22, juris Rn. 14). Dementsprechend ist ein Bestreiten dann unbeachtlich, wenn es ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam „ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist, wobei in der Regel das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte den Vorwurf des missbräuchlichen Verhaltens rechtfertigt (BGH, Urt. v. 12.7.1984 – VII ZR 123/83, juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 27.4.2022 – XII ZR 37/21, juris Rn. 10). Ohne näheren Vortrag führt dies nach § 138 Abs. 3 ZPO zur Fiktion des Geständnisses, zumal die Erkenntnisse der eigenen Wahrnehmung der Klagpartei unterliegen. In Anwendung dieser Grundsätze ist angesichts der hier vorliegenden Gesamtumstände das Bestreiten des Geschäftsmodells der Beklagten durch den Kläger unbeachtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die personenbezogenen Daten aus anderen Quellen als öffentlich zugänglichen Registern erlangte hat, sind weder vorgetragen noch nach dem Parteivortrag greifbar. Zwischen den Parteien ist vielmehr unstreitig, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten über den Kläger mit identischem Inhalt auch im Handelsregister abrufbar sind und die Beklagte lediglich eine andere grafische Darstellung wählt. Dafür, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Daten dennoch aus anderen Quellen bezieht, bestehen keine Anhaltspunkte, solche wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Insoweit war der Vortrag der Beklagten auch nicht wegen Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Unstreitiger oder zugestandener Sachvortrag unterliegt keiner Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO (BGH, Urt. v. 18.11.2004 – IX ZR 229/03, NJW 2005, 291, 292; BGH, Beschl. v. 23.6.2008 – GSZ 1/08, NJW 2008, 3434 Rn. 10; BGH, Beschl. v. 13.1.2015 – VI ZR 551/13, r+s 2015, 212 Rn. 5; Zöller/ Greger , 35. Aufl. 2024, § 296 ZPO Rn. 13; Musielak/Voit/ Huber , 20. Aufl. 2023, § 296 ZPO Rn. 5). An der Berechtigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO der mit der Datenverarbeitung verfolgten Interessen bestehen keine Zweifel. Der Unionsgesetzgeber hat mit dem Erlass der Richtlinie (EU) 2019/1151 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht klargestellt, dass die Herstellung von Transparenz im Umgang mit Unternehmen im Wirtschaftsverkehr durch die Schaffung erleichterter Auffindungsmöglichkeiten im Online Verfahren kein dem Unionsrecht fremdes und mit ihm unvereinbares, sondern ein an sich berechtigtes Interesse darstellt. Dies zeigen insbesondere deren Erwägungsgründe 12, 24, 27 und 30. Auch Erwägungsgrund 13 S. 2 der DSGVO belegt, dass den Interessen der Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes bereits auf Unionsebene eine erhebliche Bedeutung eingeräumt wird und Datenschutzvorschriften nicht bezwecken, die notwendige Transparenz für wirtschaftlich bedeutsame Entscheidungen einzuengen. Auch wirtschaftliche Interessen der Vertragspartner betroffener Personen wie dem Kläger sind in der Rechtsprechung des EuGH als berechtigte Interessen auch des Verantwortlichen anerkannt (zuletzt EuGH, Urt. v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 Rn. 53). bb) Zur Verfolgung des berechtigten Zwecks ist die konkrete Verarbeitung der Stellung des Klägers als Geschäftsführer der B UG und der C UG auch in der von der Beklagten praktizierten Darstellung erforderlich. Eine Datenverarbeitung ist erforderlich, wenn dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt ist (EuGH, Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21 Rn. 109). Insoweit kommt es darauf an, ob die Datenverarbeitung die minimalinvasivste Möglichkeit der Beklagten ist, ihren Kunden die Informationen zu gewerblichen Zwecken anzubieten (vgl. Generalanwalt Pikamäe , Schlussantrag v. 16.3.2023 – C-26/22, C-64/22 Rn. 66). Es entspricht gerade dem Geschäftsmodell der Beklagten, die in öffentlichen Registern verfügbaren Informationen für jedermann klar und transparent aufzuzeigen. Die angestrebte Transparenz erzielt sie auch durch die visuelle Verbindung verschiedener, sich durch ihre Organe überschneidender Gesellschaften, was nach Überzeugung des Gerichts die Wahrnehmung durch die Nutzer erleichtert und ein zuverlässiges Verständnis der darzustellenden Zusammenhänge gewährleistet. Hierzu ist die Angabe, dass der Kläger als Geschäftsführer Organ der streitgegenständlichen Gesellschaften war, ebenso notwendig wie die konkrete Verarbeitung durch Darstellung in einem schaubildartigen Netzwerk. cc) Die erforderliche Abwägung der Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers mit den berechtigten Interessen der Beklagten fällt hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2) angegriffenen Datenverarbeitung zu Gunsten der Beklagten aus. Bei der entsprechenden Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, d. h. derjenigen des Verantwortlichen und der beteiligten Dritten einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 Rn. 87, 88; EuGH, Urt. v. 4.7.2023 – C-252/21 Rn. 116). Hierfür kommt es zentral auf die Eingriffsintensität der Datenverarbeitung an, die anhand der Art der verarbeiteten Daten und deren „Sphäre" zu ermitteln ist (Gola/Heckmann/ Schulz , 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 6 Rn. 63). Weiter abwägungsrelevant sind der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck und die dahinterstehenden Interessen, Art, Inhalt und Aussagekraft der Daten sowie die Dauer der Verarbeitung und potenzielle Verwendung (BeckOK DatenschutzR/ Albers / Veit , 46. Ed., Art. 6 DSGVO Rn. 72). Unter Berücksichtigung der abwägungsrelevanten Faktoren überwiegen die beklagtenseitig verfolgten berechtigten Interessen und die legitimen Interessen der Marktteilnehmer das Gewicht der Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die angegebenen Daten des Klägers bereits öffentlich verfügbar und unstreitig auch im Handelsregister für jeden abrufbar sind. Eine Geheimhaltung der bereits veröffentlichten Daten ist damit per se nicht möglich (LG Hamburg, Urt. v. 11.12.2020 – 324 O 30/20, juris Rn. 41). Durch die Veröffentlichung der Angaben und das Abrufbarmachen auch auf der Homepage der Beklagten wird der Kläger nicht in die Öffentlichkeit „gezerrt", da er schon auf Grund von Registervorschriften gezwungen ist, sich der Öffentlichkeit zu erkennen zu geben. Für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Beklagte spricht ferner der Umstand, dass das Handelsregister die streitgegenständlichen Daten auch zeitlich unbeschränkt vorhält, die streitgegenständlichen Daten also an anderer Stelle bereits zeitlich unbegrenzt abrufbar sind. Die Beklagte verarbeitet die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten des Klägers nicht länger, als sich die Marktteilnehmer diese auch aus frei zugänglichen Registern abrufen können. Dies mindert die Eingriffsintensität der Datenverarbeitungen. Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen werden im Handelsregister unter einer neuen laufenden Nummer eingetragen, § 16 Abs. 1 S. 1 HRV. Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Anordnung des Richters lediglich rot zu unterstreichen, § 16 Abs. 1 S. 2 HRV. Vollständige Löschungen, durch die vorherige Eintragungen auch in der chronologischen Darstellung verändert oder gar entfernt würden, werden im Handelsregister nicht vorgenommen. Die Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Lückenlosigkeit des Handelsregisters, die das Vertrauen des Rechtsverkehrs in das Handelsregister rechtfertigen, erfordert den Ausschluss von Eingriffen in abgeschlossene Eintragungen (BGH, Beschl. v. 3.2.2015 – II ZB 12/14, NJW 2015, 2116 Rn. 19). Zu Gunsten des Klägers ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Daten des Klägers weiterverbreitet, da über die technisch eingeräumte Möglichkeit der Abfrage des Namens schon bei reiner Neugier für den Nutzer der Plattform die Angabe, dass der Kläger Geschäftsführer der B UG sowie der C UG war, einsehbar ist. Dies verleiht dem Eingriff der Datenverarbeitung in die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht (vgl. EuGH, Urt. v. 7.12.2023 – C-26/22, C-64/22 Rn. 94; EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – C-131/12 Rn. 86, 87). Allerdings handelt es sich bei der Verarbeitung der Organstellung des Klägers um Angaben, die ausschließlich der Sozialsphäre des Klägers zuzuordnen und zudem inhaltlich zutreffend sind. Der Umstand, dass die Beklagte die Verbindungen des Klägers zu den in den Klageanträgen genannten Gesellschaften in einem Netzwerk darstellt, rechtfertigt keine andere Gewichtung und Bewertung der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gegeneinander abzuwägenden Interessen. Schon die Verbindung des Klägers zu der B UG sowie der C UG begründende Stellung als früherer Geschäftsführer kann dem Handelsregister entnommen werden. Das personenbezogene Datum der Bestellung zum Organ der Gesellschaft steht gemäß §§ 13, 43 HRV stets unter der laufenden Nummer der eingetragenen Gesellschaft in der entsprechenden Abteilung B und damit gerade nicht eigenständig und unabhängig von den Angaben zur juristischen Person. Insoweit entsteht durch die von der Beklagten gewählte Darstellung der Daten des Klägers in einem Netzwerk keine über die bereits öffentlich zugänglichen Daten hinausgehende Aussagekraft. Ebenfalls keine andere Bewertung rechtfertigt die von der Beklagten implementierte Reverse-Funktion, die eine Suche auch nach natürlichen Personen bei Eingabe ihres Namens ermöglicht und die im Handelsregister gespeicherten Angaben für Nutzer der Website sichtbar macht. Die so geschaffene erleichterte Zugriffsmöglichkeit greift nicht über Gebühr in die Rechte und Interessen des Klägers ein. Insbesondere eine Stigmatisierungswirkung geht, anders als der Kläger meint, nicht damit einher, dass auch Verbindungen zu bereits liquidierten Gesellschaften oder solchen, über die bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgezeigt werden. Die Beklagte kennzeichnet diese Umstände im Rahmen der Datenverarbeitung durch den Zusatz „(I.L.)“ neben dem Namen der Gesellschaft sowohl innerhalb des Netzwerkes als auch innerhalb der listenmäßigen Aufführung der nach Gesellschaften geordneten Eintragungen. Der bereits öffentlich frei zugängliche Aussagegehalt des entsprechenden Registereintrages wird lediglich anders dargestellt. Eine unmittelbare Aussage über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers oder die Umstände und Hintergründe der Liquidation geht damit nicht einher. Nähere Umstände der Liquidation oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die dazugehörigen Registereintragungen und öffentlichen Bekanntmachungen sind über das Profil des Klägers nicht direkt erkennbar. Ein unmittelbares Inbezugsetzen dieser Umstände mit der Person des Klägers erfolgt auf seinem Profil bei der Beklagten nicht. Weiter kann aus dem Umstand, dass über das Vermögen der C UG am 2.3.2016 und über das Vermögen der B UG am 13.12.2017 jeweils ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Liquidation der in den Klageanträgen zu 2) genannten Gesellschaften kein Rückschluss auf die privaten Vermögensverhältnisse des Klägers als vormaliges Organ der Gesellschaften gezogen werden. Deren Vermögensmassen sind rechtlich voneinander getrennt. Etwaige, nach dem klägerischen Vortrag unterstellte stigmatisierende Wirkungen entstehen nicht durch die Art der Darstellung der Beklagten, sondern durch eine Fehlvorstellung der Nutzer der Plattform, die bei einem unmittelbaren Blick in die entsprechenden Register ebenfalls hervorgerufen würde. Die auf der jeweiligen Seite der Gesellschaften abrufbaren Informationen über die liquidierten und sich in der Insolvenz befindenden Gesellschaften sind unstreitig identisch mit den in Registern vorhandenen und öffentlich bekanntgemachten Informationen. Entschließt sich ein Nutzer aufgrund der inhaltlich zutreffenden Angaben auf der Website der Beklagten dagegen, mit dem Kläger ein für ihn wirtschaftlich relevantes Geschäft einzugehen, was der Kläger nicht einmal substantiiert behauptet hat, tritt gerade die beabsichtigte und erwünschte Folge der bereitgestellten Informationen ein. Denn mit der streitgegenständlichen Datenverarbeitung verfolgt die Beklagte mit der Veröffentlichung in öffentlichen Registern identische Ziele. Auch das Handelsregister verfolgt den Zweck, Transparenz für einen rechtssicheren Wirtschaftsverkehr herzustellen. MüKoHGB/ Krafka , 5. Aufl. 2021, § 8 HGB Rn. 4; Hopt/ Merkt , 42. Aufl. 2023, § 8 HGB Rn. 1). Hierzu müssen auch frühere Eintragungen aus dem Handelsregister erkennbar bleiben, um Sachverhalte aus der Vergangenheit rechtlich zu bewerten. Insoweit besteht ein berechtigtes Interesse Dritter, sich auch über in der Vergangenheit liegende Eintragungen zu informieren (BGH, Beschl. v. 3.2.2015 – II ZB 12/14, NJW 2015, 2116 Rn. 17 mwN.). Dass die Beklagte diese Angaben auch auf ihrer Plattform abrufbar macht, verstärkt zwar den von dem öffentlichen Register verfolgten Zweck. Dies mag den Kläger wirtschaftlich belasten, ist allerdings gerade rechtlich gewollte und nicht missbilligte Folge der Offenlegung der Informationen. Wählt der Kläger eine Gesellschaftsform, die ihn dazu zwingt, seine Identität und Verbindung mit der Gesellschaft in zum Handelsregister eingereichten Unterlagen offenzulegen, muss er die Nachteile dieser Gesellschaftsform in Kauf nehmen (LG Bonn, Beschl. v. 30.06.2008 - 11 T 48/07; LG Bremen, Urt. v. 25.5.2023 – 2 S 86/22). Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger die Daten nicht freiwillig offenbart hat, sondern zur Offenlegung in Registern verpflichtet war. Schließlich spricht zugunsten der Beklagten, dass sich die Datenverarbeitung für den Kläger im Rahmen der nach Erwägungsgrund 47 S. 3 DSGVO abwägungsrelevanten Absehbarkeit bewegt. Die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten entstammen öffentlichen Registern, bei denen der Kläger aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit ohnehin davon ausgehen musste, dass sich die Allgemeinheit auch aufgrund von wirtschaftlichen Interessen über diese Angaben informieren wird. Dass die Beklagte die Informationen anders aufbereitet und neu durchsuchbar macht, war für den Kläger womöglich nicht unmittelbar ersichtlich, lag jedoch nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, zumal eine Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 Buchs. b DSGVO durch die erneute Veröffentlichung zur Transparenz des Wirtschaftsverkehrs nicht erfolgt. Auch die Veröffentlichung im Handelsregister dient dem Verkehrsschutz, der den Gläubigerschutz einschließt (BGH, Urt. v. 19.4.1971 – II ZR 98/68, NJW 1971, 1355, 1358; MüKoHGB/ Krafka , 5. Aufl. 2021, § 8 HGB Rn. 7). Die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten werden durch die Beklagte weiterhin zur Transparenzherstellung im allgemeinen Wirtschafts- und Geschäftsverkehr verarbeitet. b) Ein Löschungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO. Danach hat die betroffene Person einen Löschungsanspruch, sofern sie Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. Ob in dem Löschungsverlangen des Klägers mangels ausdrücklicher Erklärung zumindest ein stillschweigender Widerspruch zu sehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen eines Widerspruchs nach Art. 21 DSGVO nicht vor. Die betroffene Person hat nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Der Widerruf dient als Korrektiv im Einzelfall, indem er eine an sich rechtmäßige Datenverarbeitung ausnahmsweise unterbindet. Um die Wertung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO nicht auszuhöhlen, bedarf es einer atypischen Situation etwa rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher und/oder familiärer Natur (LG Hamburg, Urt. v. 23.7.2020 – 334 O 161/19, ZD 2021, 216 Rn. 16). Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen, bloße Unannehmlichkeiten genügen nicht (Gola/Heckmann/ Schulz , 3. Aufl. 2022, Art. 21 DSGVO Rn. 10). Es ist an der betroffenen Person, dies konkret zu begründen (LG Hamburg, Urt. v. 23.7.2020 – 334 O 161/19, ZD 2021, 216 Rn. 16). Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, die Datenverarbeitung durch die Beklagte hätte einen negativen Einfluss auf seine derzeitige Tätigkeit; es sei nicht von Vorteil, wenn aufgrund des Scheiterns eines Gründers Aufträge verloren gingen. Ob und aus welchen Gründen konkrete Vertragsschlüsse gescheitert sind, hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Insoweit wäre es an dem Kläger gewesen, Umstände, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben und die ausnahmsweise das Interesse des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung überwiegen, vorzutragen. Dabei ist die Abstandnahme von wirtschaftlich relevanten Geschäften durch Dritte mit der betroffenen Person aufgrund inhaltlich richtiger Wiedergabe der aus öffentlich Quellen stammenden Daten gewollte rechtmäßige und nicht missbilligte oder atypische Folge der Offenlegung der Informationen durch die Beklagte. c) Mangels rechtswidriger Datenverarbeitung besteht auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in keinem Fall. 3. Der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Anspruch auf Löschung ist unbegründet. Ein Löschungsanspruch steht dem Kläger weder aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO noch aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zu. Es erfolgt bereits keine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO der streitgegenständlichen Angaben durch die Beklagte im Rahmen des Premium-Services. Auf die Behauptung des Klägers hin, sie gebe das von ihr unstreitig gespeicherte Geburtsdatum sowie den unstreitig gespeicherten Geburtsort an Nutzer des kostenpflichten Premium-Services weiter, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung qualifiziert vorgetragen, dass der Premium-Service lediglich andere Nutzungsmöglichkeiten der bereits frei zugänglichen Daten enthält. Die Daten seien mit den frei zugänglichen Daten identisch. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht entgegengetreten, weshalb der Beklagtenvortrag als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Insoweit war der Vortrag der Beklagten auch nicht wegen Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dass Geburtsdatum und Geburtsort auf der Website der Beklagten bereits frei zugänglich und für Nutzer der Plattform abrufbar sind, haben die Parteien übereinstimmend nicht behauptet. Insoweit werden diese Daten durch die Beklagte auch im Premium-Service nicht verarbeitet. Der urkundlich belegte Parteivortrag des Klägers zum Inhalt seines auf der Internetseite der Beklagten frei abrufbaren Profils enthält weder Geburtsdatum noch Geburtsort des Klägers (Anlage K 3, Blatt 17 bis 18 der Akte, sowie Anlage K 7, Blatt 27 bis 28 der Akte). Lediglich die von der Beklagten erteilte Auskunft gab Aufschluss darüber, dass die Beklagte Geburtsdatum und Geburtsort des Klägers verarbeitet, dies unstreitig aber nicht innerhalb des Premium-Service. Mangels insoweit rechtswidriger Datenverarbeitung im Premium-Service besteht auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in keinem Fall. 4. Der Klageantrag zu 4) unterliegt ebenfalls der Abweisung. Ein Anspruch auf Löschung steht dem Kläger nicht zu. Eine Verarbeitung der Daten, dass der Kläger mit den Unternehmen E GmbH und D UG verbunden war, insbesondere, dass er der Prokurist der E GmbH und der Geschäftsführer der D UG war, erfolgt im Premium-Service nicht. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert behauptet, dass in dem Klageantrag zu 4) genannte Daten für die Nutzer des kostenpflichten Premium-Services abrufbar sind. Im Übrigen gilt der Vortrag der Beklagten, dass die Daten der hier streitgegenständlichen Firmen im Premium-Service mit den frei abrufbaren Daten identisch sind, nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Der Kläger auch hat diesen Vortrag nicht wirksam bestritten. Mangels einer rechtswidrigen Datenverarbeitung bestehen auch der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachte Unterlassungsanspruch in keinem Fall. 5. Der mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruchs wegen Verzögerung aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu. Die behauptete Pflicht der Beklagten zur Löschung der streitgegenständlichen Daten bestand zu keinem Zeitpunkt. Mit der Erteilung der Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 Var. 2 Buchst. a, b, c, d, g DSGVO befand sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht in Verzug. Die Geltendmachung des Auskunftsrechts durch dessen Prozessbevollmächtigte löste eine korrespondierende Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung überhaupt erst aus. IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO sowie auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird insgesamt auf 6.000,00 € festgesetzt. Bei der Festsetzung des Streitwertes von nichtvermögensrechtlichen Sachen ist nach § 48 Abs. 2 GKG auch auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Folgen der Streitsache für die Parteien abzustellen (Binz/Dörnhöfer/Zimmermann/Dörndörfer, 5. Aufl. 2021, § 48 GKG Rn. 11; NK-GK/Kurpat, 3. Aufl. 2021, § 48 GKG Rn. 17), allerdings wird das Geschäftsmodell der Beklagten durch diese Entscheidung nicht in seinen Grundfesten erschüttert, da der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3) lediglich die Löschung ausgewählter Angaben anstrebt und sich auch die Klageanträge zu 2) und 4) vorwiegend auf die Löschung von Daten beziehen, die im Zusammenhang mit liquidierten und insolventen Gesellschaften stehen. Der Kläger greift also nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten durch die Beklagte an, also nicht das Geschäftsmodell in Gänze.