Urteil
3 U 2040/22
OLG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine über die sechs Monate des § 3 Abs. 1 InsBekV hinausgehende Speicherung einer Restschuldbefreiung durch eine Auskunftei ist mit Art. 6 DSGVO unvereinbar. (Rn. 16 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine über die sechs Monate des § 3 Abs. 1 InsBekV hinausgehende Speicherung einer Restschuldbefreiung durch eine Auskunftei ist mit Art. 6 DSGVO unvereinbar. (Rn. 16 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 07.03.2022, Az. 14 O 449/21 aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem elektronischen Datenbestand gespeicherten Informationen zum Kläger: „Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt. Aktenzeichen …362. Der Vorgang wird bei den Insolvenzgerichten unter diesem Aktenzeichen geführt. Datum des Ereignisses 28.04.2020 “ zu löschen und den Score-Wert des Klägers künftig in der Weise zu berechnen, dass keine Informationen zu dem vorgenannten Insolvenzverfahren des Klägers berücksichtigt werden. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300 vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Löschungsanspruch und ein Anspruch auf Neuberechnung des Score-Werts aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO zu. Das landgerichtliche Urteil war daher aufzuheben und abzuändern. Der Senat schließt sich der Auffassung des 17. Zivilsenats des OLG Schleswig an (Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22), wonach eine Speicherung der von der Internetplattform „www.insolvenzberkanntmachungen.de“ gewonnen Daten auch für Wirtschaftsauskunfteien wie der hiesigen Beklagten nach Ablauf der sechsmonatigen Löschungsfrist des § 3 InsBekV nicht mehr zulässig ist. Dem Kläger steht - da die Beklagte sich trotz unstreitigen Ablaufs dieser Sechs-Monats-Frist bislang geweigert hat, die Daten zu löschen - ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO zu. 1. Die DSGVO ist zeitlich, sachlich und räumlich anwendbar. Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts kann der Kläger seinen Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (BGH, Urteil vom 03.05.2022, VI ZR 832/20). 2. Die Verarbeitung in Form der weiteren Speicherung der streitgegenständlichen Information ist unrechtmäßig, so dass ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO besteht. Es kann daher vorliegend offenbleiben, ob auch die Voraussetzungen eines Löschungsanspruches nach Art. 17 Abs. 1 c) DSGVO aufgrund des erfolgten Widerspruchs gegeben wären. a) Trotz des Wortlauts des Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit auf die gegenwärtige Unrechtmäßigkeit - im vorliegenden Fall mithin den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - an (Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 17, Rz. 28). b) Die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung durch die Beklagte bemisst sich an Art. 6 DSGVO. Für die Veröffentlichung der Restschuldbefreiung im Internetportal „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ dient Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO als Rechtsgrundlage. Für Auskunfteien wie die Beklagte greift diese Rechtsgrundlage allerdings nicht. Sie erfüllt keine Aufgabe „im öffentlichen Interesse“, eine solche wurde ihr auch nicht behördenseits übertragen (Kühling/Buchner, aaO, Art. 6, Rz. 132). c) Die Rechtmäßigkeit der Speicherung des Restschuldbefreiungseintrags des Klägers muss sich vorliegend daher an Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO messen lassen. Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen stellt sich dabei die über die Sechs-Monats-Frist des § 3 InsBekV hinausgehende Speicherung im Ergebnis als unrechtmäßig dar. aa) Die Sechs-Monats-Frist des § 3 InsBekV ist vorliegend weder direkt noch analog anwendbar. Insoweit ist den bereits zu dieser Problematik ergangenen Entscheidungen verschiedenster Oberlandesgerichte zuzustimmen (siehe OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021, 13 U 63/21; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022, 15 U 153/21; KG Berlin, Urteil vom 15.02.2022, 27 U 51/21; OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2022, 4 U 243/22; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022, 9 U 24/22). Die auf der Ermächtigung § 9 Abs. 2 S. 2 iVm S. 3 InsO basierenden Vorschriften der InsBekV betreffen nur die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet, § 1 InsBekV. Dies gilt auch für die Löschungsvorschrift des § 3 InsBekV, deren Regelungsgehalt vom europäischen Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 DSGVO ausdrücklich ermöglicht wurde, so dass sich insoweit kein Kollisionsproblem verschiedener nationaler und europäischer Normen stellt. Für die Verarbeitung durch Auskunfteien nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gilt § 3 InsBekV mangels „öffentlicher Bekanntmachungen im Internet“ nicht. Eine analoge Anwendung des § 3 InsBekV scheidet mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls aus. Die Einführung der Sechs-Monats-Frist auch für Auskunfteien wurde im Gesetzgebungsverfahren diskutiert, der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat einen diesbezüglichen Antrag jedoch ausdrücklich abgelehnt (BT-Drs. 19/25322 vom 16.12.2020). Für eine analoge Anwendung ist daher schon mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum. Insoweit ist den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.09.2022 vorgelegten Urteilen des OLG Frankfurt (Urteil vom 27. September 2022, Az. 7 U 16/22) und OLG Koblenz (Urteil vom 29.09.2022, Az. 12 U 450/22) zuzustimmen. bb) Die Sechs-Monats-Frist ist als gesetzgeberische Wertung allerdings bei der im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO notwendigen Interessenabwägung einzubeziehen. Dabei ist im vorliegenden Fall die Besonderheit zu beachten, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Daten aus einer behördlichen Veröffentlichung im Internet kopiert hat. Sie legt daher - im großen Stil - eine Paralleldatenbank an. Ob derartige private Paralleldatenbanken europarechtlich im Rahmen der DSGVO überhaupt zulässig sind, wurde vom VG Wiesbaden im Rahmen seiner EuGH-Vorlage (Beschluss vom 31.01.2022, 6 K 1052/21) bezweifelt, kann aber vorliegend offenbleiben. Die Zulässigkeit von Paralleldatenbanken einmal unterstellt, müssen sich derartige Derivativdatenbanken nach dem Sinn und Zweck des Datenschutzrechts an die für die Ursprungsdaten geltenden Regeln halten. Es erscheint mit den grundlegenden Schutzgedanken des Datenschutzrechts unvereinbar, wenn gesetzliche Löschungsfristen dadurch umgangen werden, dass Daten kopiert und anderweitig gespeichert werden. (1) Der Senat verkennt dabei nicht, dass zwischen der öffentlichen Bekanntmachung im Internet einerseits und der Speicherung durch die Beklagte andererseits erhebliche Unterschiede bestehen. Während das Internet naturgemäß für jedermann einsehbar ist, haben nur bestimmte Kreise Zugriff auf die Informationen der Beklagten und dies auch nur bei Geltendmachung eines relevanten Interesses. Dies führt aber nicht dazu, dass die Speicherung durch die Beklagte für den Kläger weniger einschneidend ist. Es ist allgemein und damit auch dem Gericht bekannt, dass weite Kreise von Wirtschaftsunternehmen vor Abschluss eines Vertrages eine sogenannte „S.-Auskunft“ einholen. Dies gilt unter anderem für Banken, Energieunternehmen und Telekommunikationsunternehmen. Die Mitteilung, dass Restschuldbefreiung erteilt wurde und damit die Offenlegung, dass der Kläger ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, erschwert dem Kläger die Teilnahme am Rechtsverkehr und konterkariert das vom Gesetzgeber mit der Einführung der Privatinsolvenz verfolgte Ziel, dem Schuldner nach erfolgreichem Durchlaufen des Insolvenzverfahrens einen Neustart zu ermöglichen. (2) Dies war dem Gesetzgeber auch bewusst, der aus diesem Grund bei Einführung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 InsBekV das damalige Bundesministerium der Justiz aufgefordert hat, mittels Rechtsverordnung sicherzustellen, dass „die Veröffentlichungen… nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können.“ (BT-Drs. 14/6468). Die Einführung eines derartigen Kopierschutzes ist allerdings an technischem Problemen gescheitert. Laut Aussage der damaligen Bundesregierung konnte das Kopieren von Internetveröffentlichungen nicht verhindert werden (BT-Drs. 16/960). In Anbetracht dieser Historie kann entgegen den Ausführungen des OLG Koblenz (Urteil vom 29.09.2022, Az. 12 U 450/22) trotz des Absehens von der Einfügung einer Löschungsvorschrift im Gesetzgebungsverfahren nicht gefolgert werden, dass es der Intention des Gesetzgebers entsprach, privaten Unternehmen „den massenhaften Zugriff auf die Daten zu ermöglichen und die heruntergeladenen Daten für einen sechs Mal längeren Zeitraum zu speichern, als es § 3 Abs. 2 InsBekV vorschreibt.“ Dieser Aussage von Gutkowski in seiner Anmerkung zu OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, NZI 2021, 794, schließt sich der Senat ausdrücklich an. Es konterkariert daher - entgegen der Meinung des OLG Koblenz (aaO) - mitnichten den Willen des Gesetzgebers, die Sechs-Monats-Frist des § 3 InsBekV als Gesichtspunkt im Rahmen der Interessenabwägung einzubeziehen. (3) Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 f) in Verbindung mit Art. 5 DSGVO steht auf der einen Seite das Interesse der Beklagten, potentiellen Darlehensgebern möglichst viele Daten zur Verfügung zu stellen, die einen Rückschluss auf die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls zulassen. Auf der anderen Seite hat der Kläger das Interesse, nach Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen und Ablauf aller gesetzlichen Fristen wieder unbelastet am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Im Ergebnis muss in diesem Fall nach Ablauf der für die öffentliche Bekanntmachung geltenden Löschungsfrist das Interesse der Beklagten zurückstehen, da es der Rechtsordnung im weitesten Sinne zuwiderläuft. Daran ändert auch die noch nicht abgelaufene dreijährige Speicherfrist der Selbstverpflichtung der Beklagten in ihren „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 nichts. Diese Frist orientiert sich an der früheren im Datenschutzrecht geregelten dreijährigen Löschungsfrist des § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG in der Fassung bis zum 24.05.2018. Der Gesetzgeber hat allerdings bewusst davon abgesehen, diese Dreijahresfrist in das neue Datenschutzrecht zu überführen, er hat schlicht gar keine Regelung zu den Löschungsfristen für Auskunfteien postuliert. Es kann angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz für den Betroffenen dabei nicht der Beklagten überlassen werden, allgemeingültige Löschungsfristen festzusetzen. Es ist somit vielmehr an den Gerichten zu entscheiden, bis wann von einem berechtigten Interesse der Beklagten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) iVm Art. 5 DSGVO auszugehen ist. Wenn man angesichts des Massenphänomens auf zumindest hinsichtlich der Maximaldauer abstrakte Fristen zurückgreifen möchte, so kommen primär gesetzgeberische Wertungen in Betracht. Nachdem die Beklagte durch das massenweise und automatisierte Kopieren von Daten von der Plattform „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ eine Paralleldatenbank unterhält, erscheint es in diesem Fall sachgerecht, die für diese Plattform vorgesehene gesetzgeberische Wertung einer Löschungsfrist von sechs Monaten auf die Paralleldaten zu übertragen. Nachdem sich die noch andauernde Speicherung der streitgegenständlichen Information wegen Überschreitens der Sechs-Monats-Frist als unrechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO darstellt, bedarf es keiner weiteren Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall. Dem Kläger steht ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO zu. 3. Dem Kläger steht aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO auch ein Anspruch auf Neuberechnung des Score-Werts unter Außerachtlassung der unzulässig gespeicherten Information zu (OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22). Nicht rechtmäßig verarbeitete Daten dürfen bei der Berechnung des Bonitätswertes nicht zugrundegelegt werden. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sich der Scorewert des Klägers durch die Restschuldbefreiung nicht verschlechtert hat (Seite 4 des Schriftsatzes vom 21. Mai 2021, Bl. 70 d.A.), hindert das angesichts der sowohl für die Klageseite als auch für das Gericht fehlenden Transparenz der Berechnungsmethode der Beklagten das Bestehen des Anspruchs nicht. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, die Sicherheitsleistung wurde unter Schätzung der Kosten für die Löschung des Eintrags und Neuberechnung des Score-Werts durch die Beklagte festgesetzt. Von der Einbeziehung der ebenfalls vollstreckbaren Kosten der Klageseite in die Sicherheitsleistung wurde angesichts der bestehenden Rechtsschutzversicherung der Klagepartei und des damit einhergehenden vernachlässigbaren Ausfallrisikos bei Geltendmachung eines etwaigen Vollstreckungsschadens nach § 717 Abs. 2 ZPO abgesehen. 3. Die entschiedene Rechtsfrage ist zwischen den Oberlandesgerichten umstritten. Die OLG Köln, 15 U 153/21, Stuttgart, 9 U 24/22, Oldenburg, 13 U 63/21, Frankfurt, 7 U 16/22, Koblenz, 12 U 450/22 und das KG Berlin, 27 U 51/21 lehnen eine Anwendung der Löschungsfrist des § 3 InsBekV ab und akzeptieren die in der Selbstverpflichtung der Beklagten postulierte dreijährige Speicherung. Wie hier entscheidet der 17. Senat des OLG Schleswig unter 17 U 15/21 und 17 U 5/22. Die Revision war daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Von einer Aussetzung entsprechend § 148 ZPO in Bezug auf das vom VG Wiesbaden vor dem EuGH anhängig gemachte Vorabentscheidungsverfahren (Beschluss vom 31. Januar 2022 - 6 K 1052/21) hat der Senat zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes für den Kläger abgesehen.