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Urteil

7 U 16/22

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0927.7U16.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Gießen vom 04.10.2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Gießen vom 04.10.2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung bzw. Unterlassung eines Eintrags aus der von ihr betriebenen Datenbank hinsichtlich der Restschuldbefreiung nach einem durchlaufenen Insolvenzverfahren in Anspruch. Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsauskunftsdatei, welche Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen sammelt, speichert, verarbeitet und weitergibt. Die Informationen sollen nach den Angaben der Beklagten insbesondere Kreditgeber vor Verlusten bei Kreditgeschäften mit potentiellen Kreditnehmern schützen. Unter anderem werden Daten aus den verschiedenen Phasen eines durchlaufenen Insolvenzverfahrens gespeichert, die die Beklagte aus öffentlich zugänglichen Quellen bezieht. Auf der Grundlage der bei ihr gespeicherten Daten bildet die Beklagte zudem einen Score-Wert, der die Bonität des Kunden ihres Vertragspartners bewerten soll. Bei dem Kläger handelt es sich um eine Privatperson. Über sein Vermögen wurde im Jahr 2014 auf seinen Antrag hin ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Stadt1 erteilte dem Kläger mit Beschluss vom 16.04.2020 Restschuldbefreiung und veröffentlichte diese Information im Insolvenzportal. Die der Veröffentlichung entnommenen Daten zur Restschuldbefreiung nahm die Beklagte am 16.04.2020 in ihre Datenbank auf, um sie ihren Vertragspartnern zugänglich zu machen. Auf der Grundlage des von der Beklagten angewendeten sogenannten „Code of Conduct für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ löscht sie personenbezogene Daten regelmäßig nach drei Jahren auf Antrag der betroffenen Person, wenn die Speicherung nach individueller Prüfung nicht mehr erforderlich ist. Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.05.2020 auf, den Eintrag zu löschen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 19.05.2020 ab. Daraufhin hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.05.2020 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte begehrt, mit der diese bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zur Löschung der Eintragung über die Restschuldbefreiung verurteilt werden sollte. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23.06.2020, Az. …, zurückgewiesen. Der Senat hat die sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 12.08.2020, Az. ..., ebenfalls zurückgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Löschungsanspruch nicht zu, da die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 a) bis f) DS-GVO nicht eingreifen würden. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der von der Beklagten betriebenen Auskunftei. Von dem Interesse an der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Kreditnehmers werde auch ein durchlaufenes Insolvenzverfahren erfasst, weshalb die Erteilung der Restschuldbefreiung von Interesse sei, denn zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger vermögenslos gewesen. Sein Interesse an einer unbegrenzten Teilnahme am Rechtsverkehr wiege nicht schwerer. Es sei nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen könne, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge weiter und ist der Auffassung, die über die sechs Monate des § 3 Abs. 1 f. InsoBekV hinaus fortdauernde Speicherung, nach der Daten vom Portal insolvenzbekanntmachungen.de zwingend zu löschen seien, sei rechtswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Weiterverarbeitung veröffentlichter Daten durch eine private Stelle länger erlaubt sein solle als für eine öffentliche Stelle. Sie erschwere ihm entgegen dem mit der Restschuldbefreiung verfolgten Zweck eines wirtschaftlichen Neustarts die Teilnahme am Wirtschaftsleben, obwohl es sich bei der Restschuldbefreiung im Grunde um ein positives Datum handele. Insbesondere sei ihm die Finanzierung einer Wohnung oder eines Hauses sowie eines neuen Autos ebenso wenig möglich wie die Überziehung seines Kontos, obwohl es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über konkrete Neuverschuldungen mit Zahlungsausfällen und Insolvenzen innerhalb von drei Jahren nach der Restschuldbefreiung gebe. Ihm werde der wirtschaftliche Neuanfang, der mit dem Insolvenzverfahren verfolgt werde, unmöglich gemacht. Nach § 505 BGB sei die Kreditvergabe nur nach positiver Kreditwürdigkeitsprüfung zulässig, die der streitgegenständliche Eintrag aber verhindere, obwohl nicht alle Schuldner selbstverschuldet in die Insolvenz gerieten und schlechte Schuldner seien. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, 1. die in ihrer Datenbank enthaltenen Negativeinträge über den Kläger mit folgendem Wortlaut: „Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen Restschuldbefreiung erteilt Diese Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt. Aktenzeichen ... Der Vorgang … wird bei den Insolvenzgerichten unter diesem Aktenzeichen geführt. Datum des Ereignisses 16.04.2020“ zur Löschung zu bringen; 2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5,00 Euro und höchstens 250.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, den im Antrag zu 1) genannten Eintrag erneut zu veranlassen und zu speichern; 3. an den Kläger den verbleibenden Rest der entstandenen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 890,30 Euro nebst 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch auf Löschung der Einträge bzw. Unterlassung zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht verneint. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Er hat zudem keinen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Speicherung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte ist nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 d) DS-GVO zur Löschung der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung verpflichtet. Die Datenverarbeitung war rechtmäßig, weil sie gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zulässig war. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten und ihrer Vertragspartner an der Datenverarbeitung, welches die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers überwiegt. Bei der Erhebung, Speicherung und Weitergabe der genannten Informationen über den Kläger handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beklagte, bei der es sich um die Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO handelt, gemäß Art. 4 DS-GVO. Ihr Handeln ist rechtmäßig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 d) und Art. 6 DS-GVO, wenn der Betroffene eingewilligt hat; dies ist vorliegend nicht der Fall. Rechtmäßigkeit ist ansonsten nur dann gegeben, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Diese kann nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO gegeben sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Als berechtigtes Interesse kommt dabei jedes rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse in Betracht (OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21; zitiert nach Juris). Ein solches Interesse ist bei der Beklagten anzunehmen. Sie erteilt ihren Vertragspartnern Auskunft über kreditrelevante Umstände potentieller Kunden. Diese Auskünfte sind erforderlich, um das Informationsdefizit der Kreditgeber auszugleichen. Die Verarbeitung der Daten dient dazu, Kreditgebern eine zutreffende und objektive Einschätzung der Bonität eines potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen. Damit bestehen berechtigte Interessen Dritter und der Beklagten gleichermaßen (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021, Az. 13 U 63/21; zitiert nach Juris). Es kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 03.06.2022, Az. 17 U 5/22; zitiert nach Juris) nicht darauf an, dass die potentiellen Vertragspartner der Beklagten regelmäßig noch nicht individuell bekannt sind; das berechtigte Interesse eines Kreditgebers an der Erteilung der Information steht vielmehr bereits bei der Speicherung der Daten fest. Ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung ist nicht deshalb zu verneinen, weil den gespeicherten Informationen keine Aussagekraft für die Bonität des Kreditnehmers zukommt. Die Restschuldbefreiung stellt schon allein deshalb ein relevantes Datum dar, weil der Schuldner zu diesem genauen Zeitpunkt offenbar vermögenslos ist. Das Fehlen weiteren einsetzbaren Vermögens stellt einen für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt dar. Darauf, ob empirisch belegt ist, dass es erhöhte Zahlungsausfälle bei Schuldnern gibt, denen eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, kommt es deshalb nicht an. Durch die Restschuldbefreiung wird zudem belegt, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von sechs Jahren nicht zu begleichen vermochte, obwohl er verpflichtet war, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 287b, 295 InsO abzuzahlen. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um den Kunden der Beklagten eine zuverlässige Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer zu ermöglichen. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass sich ein überwiegendes Interesse seinerseits daraus ergebe, dass die Restschuldbefreiung zur Vermittlung eines falschen Eindrucks von ihm und somit zu einer unzutreffenden Bonitätsanalyse führe. Er hat keinen besonderen Grund für seine Situation angegeben; dass er sich in der Wohlverhaltensphase nichts hat zu Schulden kommen lassen, stellt gerade die Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung dar. Der Kläger kann ein überwiegendes Interesse auch nicht auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die in diesem Zusammenhang zur Vorratsdatenspeicherung ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützen. Anders als in diesen Fällen anlassloser Datenspeicherung besteht vorliegend ein konkreter, wenn auch vorsorglicher Anlass zur Speicherung der Daten: Die von dem Kläger konkret zu verantwortende, auf Zahlungsausfällen beruhende Restschuldbefreiung. Dabei schadet dem begründeten Interesse der Beklagten nicht, dass es möglicherweise tatsächlich nicht zu einer Anfrage kommen könnte. Würde ihr eine Speicherung allein aufgrund der Unsicherheit einer späteren Abfrage untersagt, könnte sie ihr Geschäft nicht mehr ausüben (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022, Az. 9 U 24/22; zitiert nach Juris). Ein Anspruch auf Löschung der Eintragungen ergibt sich ebenso nicht aus Art. 17 Abs. 1 a) DS-GVO, weil die Speicherung - insbesondere infolge Zeitablaufs - jedenfalls jetzt nicht mehr notwendig wäre. Die Speicherung der Daten über die Restschuldbefreiung durch die Beklagte wird nicht automatisch unrechtmäßig, nachdem sie nach sechs Monaten gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 1 InsoBekV aus dem Veröffentlichungsportal für Insolvenzbekanntmachungen gelöscht wurde. Es handelt sich bei der Löschungsfrist nach § 3 Abs. 1 InsoBekV nicht um eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, was sich bereits daraus ergibt, dass die Regelung lediglich öffentliche Bekanntmachungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem betrifft (KG Berlin, Urteil vom 15.02.2022, Az. 27 U 51/21; zitiert nach Juris). Für diese Art von Veröffentlichungen bedarf es einer kürzeren Löschungsfrist, weil sie ohne Nachweis eines anerkennenswerten Interesses für jedermann einsehbar sind. Bei der Datenspeicherung der Beklagten handelt es sich hingegen nicht um eine Veröffentlichung im Sinne dieser Vorschrift. Die Speicherfrist ist auch nicht auf ein Jahr zu beschränken. Der deutsche Gesetzgeber hat von einer Einführung einer solchen Beschränkung in die Insolvenzordnung durch ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in Kenntnis der regelmäßigen dreijährigen Löschungsfrist, wie sie sich aus dem Verhaltenskodex des Verbandes der Wirtschaftsauskunftsdateien ergibt, bewusst abgesehen. Eine solche enge zeitliche Beschränkung ergibt sich auch nicht verbindlich aus anderen Rechtsquellen. Es ist zudem nicht naheliegend, dass die Information über die Restschuldbefreiung - und damit einhergehend über die Vermögenslosigkeit des Schuldners - nach einem Jahr nicht mehr notwendig ist. Angesichts der insgesamt langen Dauer des Insolvenzverfahrens, in der dem Schuldner die wirtschaftliche Konsolidierung nicht gelungen ist, wird sich nach einem Jahr regelmäßig noch keine nachhaltige Änderung an dem Zustand der Vermögenslosigkeit feststellen lassen (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021, Az. 13 U 63/21; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022, Az. 15 U 153/21; zitiert nach Juris). Der mit der Zeit abnehmenden Berechtigung des Interesses an der Information über die Restschuldbefreiung wird durch die regelmäßige Begrenzung der Speicherung auf drei Jahre Rechnung getragen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben zur DS-GVO (Erwägungsgrund Nr. 39), nach denen die Speicherung von Daten auf das notwendige und unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken ist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2022, Az. 4 U 243/22; zitiert nach Juris). Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auf Löschung der Eintragung auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 c) DS-GVO herleiten. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche sich aus seiner besonderen Situation ergebenden Gründe gegen die weitere Speicherung der Informationen sprechen. Zwar trifft es zu, dass die Restschuldbefreiung u. a. dem Sanierungsinteresse des Schuldners dient und ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen soll. Erste Schritte in diese Richtung waren dem Kläger aber trotz der Eintragung durchaus möglich, da er Konten bei verschiedenen Banken eröffnet hat, er über eine Kreditkarte mit einem Kreditrahmen verfügt und offenbar ein Darlehen aufgenommen hat. Soweit er anführt, der Zugang zu einer Mietwohnung, einem Haus oder einem Überziehungskredit werde durch den Eintrag erschwert, trifft dies auf ihn offensichtlich nicht zu. Darüber hinaus hat er atypische, besonders schutzwürdige persönliche Interessen nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. In Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 03.06.2022, Az. 17 U 5/22 und vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21; zitiert nach Juris) war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen.