OffeneUrteileSuche
Hinweisbeschluss

34 U 177/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0422.34U177.24.00
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das am 18.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen (Az. 5 O 30/24) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung betroffen sind und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten erscheint.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 10.000,00 € festzusetzen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das am 18.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen (Az. 5 O 30/24) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung betroffen sind und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten erscheint. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 10.000,00 € festzusetzen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Löschung eines Eintrags über eine erledigte Forderung, Berichtigung des Score-Wertes der Klägerin, Unterlassung der erneuten Speicherung dieses Eintrags sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die eine Wirtschaftsauskunftei zum Zwecke der Gewinnerzielung betreibt. In einer Datenbank sammelt die Beklagte als bonitätsrelevant erachtete Informationen, sogenannte „V.-Einträge“, mit dem Ziel, ihren Vertragspartnern Auskünfte zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit potentieller Kunden zu geben. Aus diesen V.-Einträgen ermittelt die Beklagte eine Gesamtbonität der betreffenden Person, die im Rahmen des sogenannten Basisscores mit einer Kennzahl zwischen 0 und 100 (sogenannter „V.-Score“) oder mit dem V.-Orientierungswert zwischen 100 und 600 festgehalten wird. Die Beklagte hat folgende Daten über die Klägerin gespeichert: „1. Die Forderung zum Erledigungsdatum 00.12.2022 mit der Forderungsnummer N01.“ Bei der streitgegenständlichen Forderung handelt es sich um eine Forderung der Gläubigerin W. Bank, die diese am 03.09.2020 schriftlich kündigte. Die Klägerin beglich diese Forderung, nach mehrmaliger Vereinbarung von Ratenzahlungen, allerdings erst im Dezember 2022. Die Forderung wurde daraufhin mit dem oben genannten Erledigungsvermerk versehen. Die Löschung eines Eintrags zu einer erledigten Forderung erfolgt durch die Beklagte drei Jahre nach deren Erledigung. Die Klägerin forderte die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 03.01.2024 unter Fristsetzung bis zum 17.01.2024 zur Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 12.01.2024 ab. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, ihr aktueller V.-Score liege bei 338. Dies bedeute, dass keine Informationen zu Zahlungsstörungen vorliegen würden, aber ein stark erhöhtes Risiko bestehe. Aufgrund dessen erleide sie bis heute Nachteile. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Speicherung des Eintrags könne sie keine Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen und werde in wichtigen Geschäftsbeziehungen stigmatisiert. Sie habe Probleme bei der Kreditvergabe und Wohnungssuche. Ihr sei es auch nicht möglich, den Energieliefervertrag zu wechseln, um Kosten zu sparen. Der derzeitige Score spiegele nicht ihre Kreditwürdigkeit wieder, da sie mittlerweile alle Zahlungen getätigt habe und sowohl zahlungswillig als auch zahlungsfähig sei. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr ein Anspruch auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 lit. a, lit. d der Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend DSGVO) zustehe, weil die Forderung getilgt und die Speicherung des Eintrags über sechs Monate hinaus willkürlich sei. Es unterliege einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 5 DSGVO, wie lange die Information zu einer getilgten Forderung gespeichert werden dürfe. Das Interesse der Klägerin überwiege hier, weil eine Speicherfrist von drei Jahren willkürlich sei. Das Interesse an der Speicherung nehme mit fortlaufender Zeit ab, während das Interesse der Klägerin an der Löschung konstant bleibe. Hierbei seien auch die Regelungen des § 882e ZPO zur Löschung einer getilgten Forderung aus dem Schuldnerverzeichnis zu beachten. Es läge insoweit ein – von der Klägerin unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 07.12.2023, verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, näher dargelegter – Wertungswiderspruch zwischen der sich aus § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO ergebenden Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach 6 Monaten bei Befriedigung des Gläubigers zu der Praxis der Beklagten, erledigte Forderungen erst nach 3 Jahren zu löschen, vor. Wenn derjenige, der eine Schuld aus eigenen Mitteln befriedige hinsichtlich der Löschungsfrist schlechter gestellt werde, als ein restschuldbefreiter Insolvenzschuldner stelle dies jedenfalls einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 lit. a), lit. e) DSGVO sowie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung falle, so hat die Klägerin weiter behauptet, zu ihren Gunsten aus, da der Eintrag ihre finanzielle Situation erheblich beeinträchtigen würde. Aus den von der Beklagten gespeicherten streitgegenständlichen Daten könnten auch keine sinnvollen Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Klägerin gezogen werden, die relevant für die Bewertung der Bonität der Klägerin seien. Die Klägerin zeichne sich im alltäglichen Wirtschaftsleben vielmehr durch besondere Zuverlässigkeit aus, da sie ihre Rechnungen sonst immer pünktlich zahle. Ihr stehe außerdem ein Anspruch auf Berichtung des V.-Scores aus Art. 16 DSGVO zu. Bei dem Score-Wert der Beklagten handele es sich um ein unrichtiges personenbezogenes Datum. Der V.-Score, der unter Einfluss der zu löschenden Informationen errechnet wurde, stimme nicht mit dem V.-Score überein, der bei einer Löschung dieser Daten bestehen müsse. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen würden, da die streitgegenständliche Information rechtmäßig verarbeitet worden sei. Die Speicherung der Daten über einen Zeitraum von drei Jahren diene der Information der Vertragspartner der Beklagten darüber, ob es in jüngerer Vergangenheit Zahlungsstörungen gegeben habe. Eine Gleichstellung mit Personen, die ihre Forderungen in dieser Zeit stets rechtzeitig erfüllten, sei nicht angezeigt, denn die Information sei für die Beurteilung der Bonität der Klägerin nach wie vor erforderlich, weil ein nachlässiges Zahlungsverhalten in der Vergangenheit auch die Annahme rechtfertigen könne, dass in Zukunft auch Schwierigkeiten in der Vertragserfüllung auftreten. Statistische Untersuchungen hätten belegt, dass das Risiko erneuter Zahlungsstörungen für den Zeitraum von drei Jahren nach Erledigung einer Zahlungsstörung statistisch signifikant erhöht sei. Dies sei auch von der Kanzlei T. in einer „Stellungnahme zur Speicherung von Informationen zu Zahlungsstörungen und ausgeglichenen Forderungen für einen Zeitraum von drei Jahren“ (vgl. Anlage B5, Bl. 117 Anlagenheft Beklagte erste Instanz) bestätigt worden. Die Speicherung erfolge aufgrund der überwiegenden berechtigten Interessen ihrer Vertragspartner, der Allgemeinheit und eigener berechtigter Interessen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Speicherfristen für Informationen im Schuldnerverzeichnis oder für Restschuldbefreiungen seien nicht als Maßstab heranzuziehen, da die Fallgestaltungen nicht vergleichbar seien. Das Schuldnerverzeichnis diene der Vollstreckung, weshalb die Löschung mit Abschluss der Vollstreckung angezeigt sei. Bei einer Auskunftei zur Beurteilung der Bonität seien Informationen über vergangene Zahlungsstörungen aber relevant. Auch eine Speicherfrist zu Informationen über eine Restschuldbefreiung sei nicht übertragbar, da eine zu § 3 Abs. 1 InsBekV vergleichbare Regelung fehle. Die Klägerin habe auch keine konkreten negativen Auswirkungen oder gravierende wirtschaftliche Nachteile dargelegt. Der Erledigungsvermerk zeige den Vertragspartnern der Beklagten außerdem, dass sich die zugrundeliegende Forderung erledigt habe, was von potentiellen Vertragspartnern der Klägerin bei der Prüfung der Bonität auch berücksichtigt werde. Der Klägerin sei es weiterhin möglich gewesen Kredite aufzunehmen, was sich daran zeige, dass die Beklagte aktuell vier Kredite der Klägerin bei dem Zahlungsdienstleister J. in Gesamthöhe von ca. 1.209,00 € speichere, welche im Zeitraum zwischen dem 14.01.2022 und dem 25.04.2022 bei der Beklagten eingegangen seien. Im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsantrag fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, da sich die Forderung bereits erledigt habe. Eine Neueintragung von erledigten Forderungen nach Löschung erfolge grundsätzlich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht nach persönlicher Anhörung der Klägerin die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig aber unbegründet. Ein Anspruch auf Löschung des streitgegenständlichen Eintrags ergebe sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Die personenbezogenen Daten der Klägerin seien insbesondere rechtmäßig verarbeitet worden. Die Rechtfertigung der Verarbeitung ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Datenverarbeitung liege im Interesse der Beklagten selbst und ihrer Vertragspartner als Dritte. Dem würden keine überwiegenden Interessen der Klägerin entgegenstehen. Die Beklagte habe zunächst selbst ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung als Grundlage für ihr Geschäftsmodell. Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 DSGVO könnten rechtlicher, persönlicher, ideeller, auch rein wirtschaftlicher Natur sein. Das Geschäftsmodell der Beklagten bestehe darin, Verträge mit Unternehmen zu schließen, die kreditrelevante Leistungen anbieten. Diese Unternehmen erhielten gegen Entgelt von der Beklagten potentiell kreditrelevante Informationen über potentielle Kunden. Hierbei handele es sich um ein Fundament des deutschen Kreditwesens. Dieses System diene nicht nur der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, sondern auch dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung. Die Beklagte habe somit ein geschäftliches Interesse an der Speicherung, was ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 DSGVO darstelle. Die Erforderlichkeit der Speicherung ergebe sich demnach aus der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten gegenüber ihren Kunden, diesen eine vollständige Datengrundlage über ihre potentiellen Vertragspartner zu liefern. Die Speicherung diene darüber hinaus auch den berechtigten Interessen der Vertragspartner der Beklagten. Die gespeicherten Daten bildeten die Grundlage für die erbetenen Auskünfte dieses umgrenzten Personenkreises. Bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zu der Klägerin bestehe regelmäßig auch ein berechtigtes Interesse an der erbetenen Auskunft. Denn es stelle ein schützenswertes Interesse dar, die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung zu stellen, was sich insbesondere an der Umsetzung des Art. 8 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates zeige. Die Datenübermittlung an die Vertragspartner sei zur Wahrung dieser berechtigten Interessen auch erforderlich, denn das frühere Zahlungsverhalten werde von den Kunden der Beklagten als vertragsrelevant erachtet, da eine Auskunft über derartige gespeicherte Daten andernfalls nicht eingeholt würde. Zwischen Kreditnehmern und Kreditgebern bestehe eine Informationsdisparität, da die Kreditgeber ohne diese Auskünfte allein auf die eigenen Angaben ihrer potentiellen Kreditnehmer angewiesen wären. Das Landgericht hat sodann weiter ausgeführt, die berechtigten Interessen der Klägerin würden diese Interessen nicht überwiegen. Zwar habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben. Sie habe ein Interesse daran, dass sich lange abgeschlossene Zahlungsverzögerungen aus der Vergangenheit nicht nach wie vor negativ bei potentiellen Vertragsschlüssen für sie auswirkten. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Kreditwürdigkeit einer Person innerhalb kürzester Zeit verändern könne. Allerdings sei der streitgegenständliche Eintrag, der sich auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit aus der jüngsten Vergangenheit der Klägerin beziehe, nach wie vor für die Beurteilung der Bonität der Klägerin von Bedeutung. Die Klägerin habe bei der W. Bank zum 03.07.2020 einen Saldo in Höhe von 859,96 € gehabt und ihre monatliche Kreditkartenrechnung nicht beglichen. Trotz wiederholter Aufforderungen durch die W. Bank zur zumindest ratenweisen Zahlung und eines Hinweises auf die Meldung des nicht vertragsgemäßen Verhaltens an die Beklagte, habe die Klägerin zunächst keine Reaktion gezeigt. Spätere, vom Landgericht im Einzelnen dargelegte, Ratenzahlungsvereinbarungen habe die Klägerin sodann nicht eingehalten. Mit Schreiben vom 20.09.2022 habe die W. Bank der Klägerin letztlich ein Vergleichsangebot in Höhe von 60 % der Gesamtforderung unterbreitete. Erst zwei Jahre und zwei Monate nach Kündigung der Forderung sei diese durch die Vergleichszahlung beglichen, wobei 40 % der Gesamtforderung erlassen wurden. Diese Umstände würden in unmittelbaren Zusammenhang zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit aus der jüngsten Vergangenheit der Klägerin stehen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie eine Person, gegen die niemals eine Forderung tituliert wurde, denn hierdurch würde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass über die Klägerin keine Erkenntnisse – auch nicht solche aus der Vergangenheit – über Unzuverlässigkeiten bei der Begleichung von Forderungen vorliegen würden. Auch habe die Höhe der titulierten Forderung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, denn auch wenn die titulierte Forderung gering sei, würden sich dadurch Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Person ziehen lassen. Die Klägerin habe außerdem keine konkreten negativen Auswirkungen aufgrund des streitgegenständlichen Eintrags nachgewiesen. Die Klägerin habe pauschal behauptet, dass sie aufgrund des streitgegenständlichen Eintrags keinen Kreditvertrag, Handyvertrag oder Energieversorger-Vertrag habe abschließen können. Einen Beweis habe sie, trotz des Bestreitens durch die Beklagte, nicht erbracht. Der aktuelle Score-Wert der Klägerin liege nach dem Vortrag der Beklagten bei 90,90, was einem Score-Wert von ca. 90 % entspreche, was einen verhältnismäßig guten Wert darstelle. Die Beklagte habe außerdem in dem betreffenden Zeitraum nach 2022 keine Anfragen von Telekommunikationsunternehmen oder von Wohnungsunternehmen erhalten. Die Klägerin habe somit nicht beweisen können, dass die von ihr vorgetragenen Probleme konkret auf die streitgegenständliche Eintragung zurückzuführen seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Eintrag mit einem Erledigungsvermerk versehen sei. Der Erledigungsvermerk werde von potentiellen Vertragspartner im Vergleich zu einem nicht erledigten Eintrag positiv berücksichtigt. Das Recht auf Löschung ergebe sich, so hat das Landgericht weiter ausgeführt, auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO. Die weitere Speicherung der Daten erfülle weiterhin eine zulässige Warnfunktion und sei auch nicht unverhältnismäßig. Eine Unverhältnismäßigkeit ergebe sich nicht daraus, dass die Klägerin die streitgegenständliche Forderung inzwischen getilgt habe, die Beklagte den Eintrag aber erst drei Jahre nach der Erledigung lösche. Zwar wäre ein entsprechender Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach § 882e ZPO nach nachgewiesener Begleichung der Forderung zu löschen. Allerdings handele es sich nicht um gleichgelagerte Sachverhalte, weshalb keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dieser Fallgruppen vorliege. Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis würden nach § 882b Abs. 1 Nr. 1 – 3 ZPO nur in den dort genannten Fällen vorgenommen und nicht bereits bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels. Die Eintragung nach § 882c ZPO als Teil des Vollstreckungsverfahrens setze eine besondere Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers voraus. Die Eintragung in der Auskunftei der Beklagten beruhe hingegen auf der Meldung eines Gläubigers. Die Beklagte erteile außerdem nur ihren Vertragspartnern Auskünfte und diesen auch nur, sofern ein berechtigtes Interesse vorliege. Dieses könne etwa dann vorliegen, wenn ein Unternehmen gegenüber der betreffenden Person in Vorleistung trete und damit das wirtschaftliche Risiko trage. Demgegenüber sei der Kreis der Auskunftsberechtigten des Schuldnerverzeichnisses größer. Auch aus der Regelungen zur Restschuldbefreiung folge keine andere Wertung. Zwar sei in § 3 Abs. 1 InsBekV geregelt, dass die dort veröffentlichen Daten spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens zu löschen seien. Allerdings beziehe sich diese Löschungsfrist von Insolvenzbekanntmachungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung auf öffentlich zugängliche Portale. Die Auskunftei der Beklagten sei kein öffentlich zugängliches Portal, sondern könne nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses gegen Entgelt von potentiellen, vorleistungspflichtigen Vertragspartnern des Schuldners eingesehen werden. Die Einsicht in die Insolvenzbekanntmachungen sei hingegen für jedermann kostenlos über das Internet möglich. Der potentielle Kreis der Personen, die Einsicht in dieses Portal nehmen, sei demnach weitaus größer. Eine Einsichtnahme sei auch durch Freunde, Nachbarn, Kollegen und Bekannte des Schuldners möglich. Die Eingriffsintensität einer Speicherung sei im dortigen Fall somit deutlich höher. Da die streitgegenständliche Forderung von der Klägerin im vorliegenden Fall erst zwei Jahre und zwei Monate nach der Kündigung beglichen wurde, stelle die Eintragung auch die wirtschaftliche Zuverlässigkeit für einen Zeitraum über mehr als zwei Jahren dar. Eine Löschung nach nur sechs Monaten wäre auch vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Mangels Anspruchs auf Löschung würden der Klägerin auch die weiteren mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht zustehen. Gegen die ihr am 18.11.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 04.12.2024, die am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist und die sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.02.2025 begründet hat. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren bereits erstinstanzlich erfolgten Vortrag. Rechtsfehlerhaft, insbesondere unter Missachtung der sich aus der DSGVO ergebenden Beweislastregeln, habe das Landgericht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bejaht und dabei die Rechtsprechung des EuGH nicht beachtet. In einem ersten Schritt wäre zu prüfen gewesen, ob die von der Beklagten allgemein angewendete Speicherfrist von drei Jahren per se rechtmäßig sei. Im zweiten Schritt wäre sodann „die im konkreten Einzelfall angemessene Speicherfrist“ auf Grundlage der vom Gericht zu würdigenden Umstände zu bemessen gewesen (im Einzelnen Seite 10 ff. der Berufungsbegründung). Die Klägerin verweist hierbei u.a. erneut auf eine Vergleichbarkeit des Schuldnerverzeichnisses mit der Auskunftei der Beklagten und eine daher aus § 882e ZPO herzuleitende Löschfrist von sechs Monaten für den streitgegenständlichen Eintrag. Das Landgericht habe auch fehlerhaft die mittelbare Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt. Ferner lägen Verstöße gegen Art. 22 DSGVO und das sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO ergebende Transparenzgebot vor. Die Klägerin beantragt, 1. 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N01 gegen die Klägerseite vom 00.12.2022 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N01 gegen die Klägerseite, die am 00.12.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 973,66 EUR an diese zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und hinreichend begründet. Die Berufung hat aber in der Sache nach dem derzeitigen Verfahrensstand keinen Erfolg. Vorab nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug. Darüber hinaus gelangt er zu dieser Bewertung auch aufgrund eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Eintragung in der Datenbank der Beklagten zu, weil die Zahlungsstörung und ihre Erledigung zunächst rechtmäßig nach Art. 6 Abs. 1 lit. f verarbeitet wurde (Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO), weil es notwendig ist, die Daten erst drei Jahre nach Erledigung der Zahlungsstörung zu löschen (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO) und weil die berechtigten Gründe der Beklagten für die Verarbeitung das Interesse der Klägerin an einer vorzeitigen Löschung überwiegen (Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO). a) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, juris, Rn. 75). Eine Verarbeitung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, juris, Rn. 88), wobei sich die Prüfung der zweiten und der dritten zuvor genannten Voraussetzung insofern teilweise überschneiden (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, juris, Rn. 75). Wie vom Landgericht ausgeführt, erfolgt die Speicherung zunächst im Interesse der Beklagten selbst, als allgemeine Grundlage für ihr Geschäftsmodell. Die Klägerin schließt Verträge mit Unternehmen, die Leistungen anbieten, die jedenfalls auch kreditorischer Natur sein können. Entgelte erhält sie von ihren Kunden für die Möglichkeit, von ihr für kreditrelevant gehaltene Informationen über deren potentielle Kunden zu erlangen. Da alle Interessen im Sinne des Art. 6 DSGVO berechtigt sein können, die rechtlicher, persönlicher, ideeller, aber auch rein wirtschaftlicher Natur sind (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, juris, Rn. 76 „breites Spektrum“; OLG München Beschluss vom 30.01.2025 – 37 U 3936/24, vorgelegt im Anlagenkonvolut BB1, Bl. 334-II. d.A.), stellt auch das rein geschäftliche Interesse der Beklagten an der Speicherung grundsätzlich ein derartiges berechtigtes Interesse dar. Die Speicherung zu diesem Zweck ist auch erforderlich, weil die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden bzgl. die Klägerin betreffenden Anfragen mangels vollständiger Datengrundlage sonst nicht erfüllen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 – 9 U 24/22; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583, Rn. 30; OLG München Beschluss vom 30.01.2025 – 37 U 3936/24, vorgelegt im Anlagenkonvolut BB1, Bl. 334-II. d.A.). Die Speicherung im konkreten Fall erfolgte in Wahrung dieser Interessen. Darüber hinaus diente die Speicherung auch und insbesondere den Interessen von Vertragspartnern der Beklagten als potentielle Kreditgeber der Klägerin. Denn sie bildete die Datengrundlage für die erbetenen Auskünfte dieses umgrenzten Personenkreises, welche unter Darlegung eines berechtigten Interesses, was bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zur Klägerin regelmäßig vorliegen wird, entsprechende Anfragen an die Beklagte stellten. Dass das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch von der – europäischen wie auch innerstaatlichen – Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen wird, ist insbesondere an den zur Umsetzung des Art. 8 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u. a. auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (vgl. § 18a Abs. 3 KWG sowie § 505b Abs. 1 BGB; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21; OLG München Beschluss vom 30.01.2025 – 37 U 3936/24, vorgelegt im Anlagenkonvolut BB1, Bl. 335-II. d.A.). Auf das vom Landgericht ergänzend herangezogenen Interesse am Schutz der Verbraucher vor Überschuldung und die hierzu erfolgten Ausführungen wird ergänzend Bezug genommen. Diese und die darauf beruhende Übermittlung der angefragten Daten sind zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich, da die anfragenden Kunden das frühere Zahlungsverhalten der Klägerin auch für die eigene, potentiell beabsichtigte Geschäftsbeziehung zur Klägerin offensichtlich für vertragsrelevant halten. Andernfalls würden sie, wie das Landgericht ausgeführt hat und wogegen sich auch die Klägerin nicht in ihrer Berufungsbegründung wendet, eine Auskunft über derartige, von der Beklagten typischerweise gespeicherte Daten nicht einholen. Letztlich überwiegen auch, wie das Landgericht nachvollziehbar ausgeführt hat, nicht die berechtigten Interessen der Klägerin diese zuvor dargelegten Interessen an der Speicherung der Daten. Der Klägerin ist zwar insoweit Recht zu geben, dass die Speicherung personenbezogener Daten für die Zwecke zu denen sie verarbeitet werden, im Hinblick auf den sich aus der DSGVO ergebenden Grundsatz der „Datenminimierung“ angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, juris, Rn. 78). Die Abwägung der Interessen der Klägerin überwiegt im vorliegenden Fall aber nicht die Interessen der Beklagten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts (S. 10 f. der Entscheidung) Bezug genommen. Neue Gesichtspunkte, welche eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, zeigt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht auf. Sie wiederholt lediglich den erstinstanzlich gehaltenen Vortrag, der aber kein anderes Ergebnis der vom Landgericht vorgenommenen, sämtliche Gesichtspunkte umfassenden Abwägung rechtfertigt. b) Die streitgegenständlichen Auskünfte sind auch heute noch erforderlich (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO), um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Andernfalls wären die Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit, zu der die Kreditinstitute nicht nur aus eigenem Interesse verpflichtet sind, und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583, Rn. 33). Die von der Beklagten zum Zeitpunkt der Speicherung vorgesehene Speicherdauer von grundsätzlich drei Jahren ist nicht zu beanstanden. Eine Beschränkung der Speicherfrist auf 6 Monate ist nicht angezeigt. Auch insoweit trägt die Abwägung der Interessen der Klägerin gegenüber den Interessen der Beklagten im vorliegenden Fall eine solche Speicherdauer. (1) Die DSGVO sieht anders als § 35 BDSG a.F. keine Fristen für die Speicherdauer vor. Auch die auf Art. 40 DSGVO beruhenden Verhaltensregeln (Code of Conduct), die in ihrer damals geltenden Fassung eine entsprechende Speicherdauer von drei Jahren vorsahen und die heute ergänzend eine unter bestimmten Voraussetzungen auf 18 Monate, 6 Monate bzw. 100 Tage reduzierte Speicherdauer vorsehen (vgl. Anlage BB2, Bl. 431-II. d.A.) – binden den Senat nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, juris, Rn.104 f.). Gleichwohl ist zu beachten, dass die heute gültigen Verhaltensregeln durch den hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO (im Folgenden: HBDI) genehmigt wurden (vgl. Anlage BB 3, Bl. 441 ff.-II. d.A.). Der Neufassung der Verhaltensregeln ging eine Beanstandung seitens des HBDI voraus und sodann der Genehmigung wiederum eine Anhörung interessierter Kreise sowie eine Abstimmung mit weiteren Datenschutzbeauftragten (vgl. Anlage BB3, S. 2 f.). Danach bieten die Verhaltensregeln zumindest einen gewissen Anhalt dafür, welche Speicherfristen von interessierten und mit der Materie beschäftigten Kreisen vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles für notwendig und rechtmäßig erachtet werden. (vgl. OLG München, Urteil vom 11.04.2025, Az. 14 U 3590/24, vorgelegt im Anlagenkonvolut BB1, Bl. 426-II. d.A.). Diese sehen für einen Fall der Ausgleichung der Forderung, wie er hier vorliegt, eine solche von drei Jahren vor. Vorliegend ist aus Sicht des Senats im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall insbesondere, wie auch das Landgericht ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Erfüllung der Forderung die zur Einmeldung bei der Beklagten führte erst mehr als zwei Jahre nach Fälligkeit beglichen wurde. Auch erfolgte die Begleichung – unter Erlass eines Teils der Forderung in Höhe von 40 % – erst, nachdem die Klägerin zuvor vereinbarte Ratenzahlungen mehrfach nicht eingehalten hatte. Mit Blick auf die oben beschriebene Interessenlage erachtet der Senat daher jedenfalls in diesem Fall eine dreijährige Speicherung für erforderlich und rechtmäßig. Das Interesse der Klägerin an einer Wiedererlangung wirtschaftlicher Freiheit kann erst dann überwiegen, wenn infolge eines gewissen Zeitablaufs anzunehmen ist, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend konsolidiert haben. Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint insoweit angemessen. (2) Zu keiner anderen Beurteilung führen die von der Klägerin angeführten Regelungen des § 882e ZPO, § 3 Abs. 1 InsBekV oder Art. 3 Abs. 1 GG. (i) Die von der Klägerin angenommene Analogie zur Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO betreffend das Schuldnerverzeichnis greift nicht. Es liegt eine andere Form der Verarbeitung der personenbezogenen Daten vor und die Beklagte unterhält kein öffentlich für Jedermann zugängliches Register. Vielmehr ist der Kreis der informationsberechtigten Personen um ein Vielfaches kleiner und in jedem konkreten Einzelfall einer Informationsabfrage von einem berechtigten Interesse getragen (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 10.03.2025 – 5 U 1026/24; OLG München, Beschluss vom 30.01.2025 – 37 U 3936/24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2025 – 9 U 141/24; OLG München, Urteil vom 11.04.2025, Az. 14 U 3590/24, sämtlich vorgelegt im Anlagenkonvolut BB1). Dass eine dreijährige Speicherfrist als Ausgangspunkt zutreffend gewählt sein kann, ergibt sich dabei auch aus § 882e Abs. 1 ZPO, der eine solche als Grundsatz ebenfalls vorsieht. (ii) § 3 Abs. 1 InsBekV enthält ebenfalls keine vergleichbare gesetzliche Regelung, welche eine Löschung der von der Beklagten im hiesigen Fall erhobenen Daten erforderlich machen würde. Ein Fall der Speicherung von Informationen über eine Restschuldbefreiung liegt nicht vor. Der streitgegenständliche Negativeintrag beruht auf einer Einmeldung eines Kunden der Beklagten, die Gläubigerin der Klägerin war. Eine verallgemeinerungsfähige gesetzgeberische Wertung auch für solche Fälle lässt sich § 3 InsBekV nicht entnehmen (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2025, Az. 9 U 141/24, vorgelegt im Anlagenkonvolut BB1, Bl. 415 f.-II. d.A.). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 07.12.2023 – verb. Rs. C-26/22 und C-64/22. Der EuGH führt insoweit aus, dass auch private Wirtschaftsauskunfteien aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen nach Ablauf der Speicherdauer im öffentlichen Register löschen müssen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 113). Die streitgegenständlichen Daten stammen allerdings, wie zuvor dargelegt, nicht aus einem öffentlichen Register, sondern aus einer Einmeldung eines Kunden der Beklagten. Eine Vergleichbarkeit scheidet hier auch schon deshalb aus, weil die Begünstigten nach der Restschuldbefreiung, welche zuvor eine dreijährige Wohlverhaltensphase erfordert, eine „weiße Weste“ aufweisen, so dass potentielle Kreditgeber weniger Schutzwürdig sind als im Falle der Einmeldung (so auch: OLG München, Urteil vom 11.04.2025, Az. 14 U 3590/24, vorgelegt im Anlagenkonvolut BB1, Bl. 427-II. d.A.). (iii) Vor dem Hintergrund der zuvor aufgezeigten fehlenden Vergleichbarkeit der Regelungen scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG – unabhängig von der Frage, ob dieser überhaupt aufgrund des Grundsatzes der mittelbaren Drittwirkung Anwendung findet – aus. c) Letztlich ergibt sich auch aus Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO kein Anspruch der Klägerin auf Löschung. Dieser Löschungsanspruch kommt zur Anwendung, wenn – wie im hiesigen Fall, s.o. – die Verarbeitung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO steht (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, juris, Rn.109). Diese Bestimmung sieht das Recht auf Löschung personenbezogener Daten vor, wenn die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine „vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung“ vorliegen. Nach letzterer Bestimmung hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, juris, Rn.110). Die Klägerin hat insoweit allerdings schon keine Gründe vorgetragen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben (Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Die „besondere Situation“ nimmt nach dem systematischen Zusammenhang der Normen auf die Rechte und Freiheiten Betroffener, insbesondere ihre Persönlichkeitsrechte, Bezug. Die Wendung soll zum Ausdruck bringen, dass das Widerspruchsrecht atypischen Konstellationen besonders schutzwürdiger persönlicher Interessen Rechnung tragen will, welche die pauschalierende, typisierende Abwägung des Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f nicht vollständig zu erfassen vermag. Ein bloß allgemeines Interesse daran, von einer Verarbeitung verschont zu bleiben, reicht gerade nicht aus. Es müssen vielmehr konkrete Umstände des Einzelfalls vorliegen, die eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen begründen (vgl. Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 21 Rn. 30, m.w.N.). Die von der Klägerin geltend gemachten Einschränkungen bei der Wohnungssuche, der Kreditvergabe und bei Abschluss eines Energieversorger-Vertrags stellen keine besondere Situation im zuvor genannten Sinne dar, sondern entsprechen allenfalls den üblichen, sich aus dem negativen V.-Score ergebenden, Folgen. Dass die Klägerin von diesen in einem besonderen atypischen Maße betroffen sei, trägt diese schon nicht vor. Mit Ausnahme eines einzelnen vorgelegten Kreditantrags – wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser überhaupt kausal auf dem V.-Score der Klägerin beruht – sowie einen abgelehnten günstigeren Energieversorger-Vertrag hat die Klägerin keine konkreten Umstände dargetan. Bei Letzteren wäre aber ergänzend zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, ihre Schwiegermutter einen entsprechenden günstigeren Vertrag abschließen konnte, so dass die Klägerin im Ergebnis keine wirtschaftlichen Nachteile erlitt. d) Soweit die Klägerin sich auf Verstöße gegen Art. 22 DSGVO und das sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO ergebende Transparenzgebot beruft (S. 35 f. der Berufungsbegründung), ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Löschung, da der Vortrag hierzu sich auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Weitergabe des von der Beklagten berechneten Score-Werts bezieht. Eine etwaige Unterlassung der Weitergabe ist vorliegend aber schon nicht streitgegenständlich. 2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bestehen auch die in der Berufungsinstanz daneben noch geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Berichtigung des Score-Wertes sowie Unterlassung einer erneuten Speicherung oder Verarbeitung der erledigten Forderung nicht. Auch insoweit begründet die Klägerin ihre Ansprüche mit den oben aufgezeigten Verstößen gegen die DSGVO, welche nach Löschung des Eintrags einen fehlerhaften V.-Score nach sich ziehen und einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch der erneuten Eintragung begründen würden. Mangels Anspruchs auf Löschung bestehen diese Ansprüche ebenfalls nicht. Auch der auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Anspruch ist unbegründet. III. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen regt der Senat an, auch unter Wirtschaftlichkeitsaspekten eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen.