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Urteil

9 U 227/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0707.9U227.19.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11.09.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 60/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer A in den Tarifen „B“ zum 01.01.2012, zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017, „D“ zum 01.01.2012, zum 01.04.2013 und zum 01.04.2016 und „C“ zum 01.04.2017 jeweils für die Zeit bis zum 30.06.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der vorgenannten Erhöhungen ab dem 01.07.2019 erledigt ist.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.245,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2019 zu zahlen.

  • 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a)              dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 30.04.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b)              die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.05.2019 zu verzinsen hat.

  • 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11.09.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 60/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer A in den Tarifen „B“ zum 01.01.2012, zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017, „D“ zum 01.01.2012, zum 01.04.2013 und zum 01.04.2016 und „C“ zum 01.04.2017 jeweils für die Zeit bis zum 30.06.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der vorgenannten Erhöhungen ab dem 01.07.2019 erledigt ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.245,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2019 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 30.04.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.05.2019 zu verzinsen hat. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind die Beitragserhöhungen 1) B zum 01.01.2012 (26,71 €) 2) B zum 01.04.2016 (55,16 €) 3) B zum 01.04.2017 (35,96 €) 4) D zum 01.01.2012 (7,98 €) 5) D zum 01.04.2013 (4,13 €) 6) D zum 01.04.2016 (12,68 €) sowie 7) C zum 01.04.2017 (11,34 €). Die am xx.xx.1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Im Rahmen dieser Versicherung besteht in der Krankheitskostenversicherung in den Tarifen Bund C Versicherungsschutz und in dem Tarif D Versicherungsschutz in der Krankentagegeldversicherung. Auslöser der streitigen Beitragserhöhungen waren nach dem Vortrag der Beklagten die Entwicklungen der Leistungsausgaben. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch den Treuhänder E erteilt. Die Beklagte teilte dem Kläger die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen des 1. Januar/ 1. April eines Jahres mit Schreiben aus November des jeweiligen Vorjahres bzw. aus Februar desselben Jahres mit (vgl. im Einzelnen Anlagen KGR 1 bis KGR 4, Bl.20 ff., 25 ff., 29 ff., 35 ff. GA sowie Anlagenkonvolut XXX 5 im Anlagenhefter). Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2018 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte die Beklagte mit einer Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 06.05.2019 (Bl.54 GA). In der am 28.05.2019 zugestellten Klageerwiderung vom 21.05.2019 (Bl.55 ff., 88 GA) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 25.06.2019 (Bl.91 ff. GA) hat der Kläger seinen Feststellungsantrag zu 1) insgesamt für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 19.07.2019 (Bl.108 ff. GA) widersprochen. Das Landgericht hat die Zahlungs- und Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Die in Rede stehenden Prämienanpassungen, deren materielle Rechtmäßigkeit nicht in Streit stehe, seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der dort gestellten Schlussanträge und der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er macht geltend, dass die Mitteilungsschreiben nicht den an ihre formelle Rechtmäßigkeit zu stellenden Anforderungen genügten. Das Begründungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG solle es dem Versicherungsnehmer möglich machen, die grundlegenden Tatsachen, die zur Beitragserhöhung geführt haben, in Erfahrung zu bringen und diese anschließend auf dieser Grundlage überprüfen zu lassen. Eine bloß formelhafte Begründung genüge nicht. Aus der Begründung müsse hervorgehen, welche der nach § 203 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VVG zu betrachtenden Rechtsgrundlagen sich gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert haben. Nachdem der Kläger ursprünglich einen Zahlungsbetrag i.H.v. 8.407,71 € verlangt hat, fordert er nunmehr einen um die Höhe der errechneten Nutzungsentschädigung (796,14 €) reduzierten Betrag (vgl. im Einzelnen Bl.43, 48, 209, 210, 281, 282 GA). Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.09.2019 – 23 O 60/19 – aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen: 1) Es wird festgestellt, dass der folgende Feststellungsantrag – auch soweit er für erledigt erklärt wurde – ursprünglich zulässig und begründet war: Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer F unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif „B“ die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 26,71 €, zum 01.04.2016 um 55,16 € und zum 01.04.2017 um 35,96 €, b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif „D“ die Erhöhung zum 01.01.2012 um 7,98 €, zum 01.04.2013 um 4,13 € und zum 01.04.2016 um 12,68 €, c) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif „C“ die Erhöhung zum 01.04.2017 um 11,34 €. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.611,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.019,83 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hält die Beklagte daran fest, dass sämtliche Erhöhungsschreiben den formellen Voraussetzungen genügten. Sie erhebt zudem erneut die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, dass für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist die Kenntnis von den Beitragsanpassungen genüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise in den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klageantrag zu 1. ist – insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers auf S. 2 oben seines Schriftsatzes vom 25.06.2019 (Bl.92 GA) – bei verständiger Würdigung des Klage-/ Berufungsbegehrens des Klägers dahingehend auszulegen, dass er nach seiner einseitigen Erledigungserklärung die Feststellung dahingehend beantragt, dass seine ursprüngliche Feststellungsklage zunächst zulässig und begründet war und erst durch die Zustellung der Klageerwiderung eine Heilung des Formmangels als erledigendes Ereignis eingetreten ist, wodurch die Feststellungsklage ab diesem Zeitpunkt unbegründet geworden ist. Er begehrt nach dem Berufungsantrag und dem Inhalt der Berufungsbegründung insoweit die Feststellung, dass die seinerseits sämtlich angegriffenen Prämienerhöhungen bis zum Zeitpunkt der Heilung unwirksam waren. Da die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen vom Kläger, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut klargestellt hat, nicht angegriffen wird, bedarf es auch einer über den Zeitpunkt der Heilung hinausgehenden Feststellung nicht. Auf die einseitige Erledigungserklärung des Klägers hin ist festzustellen, dass der ursprüngliche Feststellungsantrag in Bezug auf die streitigen Tariferhöhungen für die Zeiträume vom 01.01.2012 / 01.04.2013 / 01.04.2016 / 01.04.2017 bis jeweils zum 30.06.2019 zulässig und begründet gewesen und durch die erfolgte Heilung als erledigendes Ereignis unbegründet geworden ist. Der Kläger hat außerdem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien in Höhe von 5.245,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (06.05.2019, Bl.54 R GA) sowie auf Herausgabe der Nutzungen, die die Beklagte bis zum 30.04.2019 aus den streitigen Prämienanteilen gezogen hat nebst einer Verzinsung dieser herauszugebenden Nutzungen seit Rechtshängigkeit. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und die Berufung ohne Erfolg. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Auf die einseitige Erledigungserklärung des Klägers hin ist festzustellen, dass die Beitragserhöhungen im Tarif B zum 01.01.2012, zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017, im Tarif D zum 01.01.2012, zum 01.04.2013 und zum 01.04.2016 sowie in dem Tarif C zum 01.04.2017 – jeweils betreffend die Zeit bis zum 30.06.2019 – unwirksam gewesen sind sowie dass der Rechtsstreit hinsichtlich dieser Erhöhungen ab dem 01.07.2019 erledigt ist. Die streitgegenständlichen Tariferhöhungen in allen Tarifen waren in formeller Hinsicht jeweils unwirksam und sind erst durch die Zustellung der Klageerwiderung am 28.05.2019 geheilt und zum 01.07.2019 wirksam geworden, § 203 Abs. 5 VVG. a) Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Vorliegend genügen die von der Beklagten verfassten Begründungsschreiben nebst Anlagen aus November 2011, Februar 2013, Februar 2016 und Februar 2017 nicht den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des §˘203 Abs. 5 VVG. Streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, was unter Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist und welche Angaben die Mitteilung im Einzelnen enthalten muss. „Gründe“ i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG sind jedenfalls die Umstände, die eine Neufestsetzung der Prämie inhaltlich rechtfertigen. Da das Anpassungsrecht eine nicht nur vorübergehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG, § 12 b Abs. 2 VAG bzw. § 155 Abs. 3 VAG 2016 voraussetzt, muss die Mitteilung daher zumindest irgendwelche Aussagen zu diesem Punkt enthalten. Zu den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten, welche Anforderungen an die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu stellen sind, und zu der vom Senat vertretenen Auffassung wird auf die Senatsurteile vom 29.10.2019 (9 U 127/18), vom 17.12.2019 (9 U 131/18), vom 28.01.2020 (9 U 138/19) sowie vom 21.04.2020 (9 U 174/18) verwiesen. Unter inhaltlicher Bezugnahme auf die betreffenden Ausführungen in den Senatsurteilen sind hiernach folgende Anforderungen und Grundsätze zu beachten: aa) Zunächst ist erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder ggf. auch beider in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt ist. bb) Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Nicht ausreichend ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Denn dem Gesetzeswortlaut ist durch die Verwendung des Begriffs „maßgeblich“ zu entnehmen, dass nicht eine allgemeine Information oder Belehrung über das Prämienanpassungsrecht ausreicht, sondern ein Bezug zu der konkreten Prämienanpassung hergestellt werden muss. cc) Hingegen ist die Angabe der konkreten Höhe der Veränderung oder des sog. auslösenden Faktors nicht erforderlich. Denn für die Prämienerhöhung reicht es aus, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen oder im Gesetz festgelegten Schwellenwert über- oder unterschreitet. dd) Nicht erforderlich ist zudem, dass in der Mitteilung konkret angegeben wird, welcher Schwellenwert über- oder unterschritten wurde, der gesetzliche Faktor gemäß § 155 VAG (Versicherungsleistungen über 10 % bzw. Sterbetafeln über 5 %) oder ein gegebenenfalls abweichender tariflich vereinbarter auslösender Faktor (z.B. § 8 b MB/KK: Versicherungsleistungen über 5 %). Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens klar entnehmen kann, dass der Versicherer seine Erhöhung mit einer Über- oder Unterschreitung des geltenden Faktors begründet. ee) Nicht erforderlich ist die Angabe des Namens und der Anschrift des Treuhänders in der Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG durch den Versicherungsnehmer. Da die Unabhängigkeit des Treuhänders nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2018 (- IV ZR 255/17 -, VersR 2018, 283 ff.) im Zivilprozess um die Rechtmäßigkeit einer Beitragserhöhung nicht zu überprüfen ist, ist der Name für den Versicherungsnehmer zunächst ohne Bedeutung. Bei Interesse kann er ihn im Rahmen des ihm zustehenden Auskunftsanspruchs beim Versicherer erfragen. ff) Jedenfalls bei gestiegenen Leistungsausgaben ist ebenfalls nicht zwingend erforderlich die Nennung der Veränderung weiterer Kriterien, welche die Prämienhöhe zumindest auch noch beeinflusst haben, wie bspw. der Rechnungszins. Insbesondere muss ein konkreter Bezug zwischen der streitgegenständlichen Prämienerhöhung und den veränderten weiteren Faktoren in der Begründung nicht hergestellt werden. Denn dies führte zu einer erheblichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands, der zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft ginge, ohne dass dem Aufwand ein nur ansatzweise entsprechender Nutzen für den einzelnen Versicherungsnehmer gegenüberstünde. Genügt die Mitteilung des Versicherers gemäß § 203 Abs. 5 VVG diesen unter 1. a), aa) bis ff) genannten grundsätzlichen Anforderungen, kann der Versicherungsnehmer die rechtlichen Voraussetzungen, mit denen der Versicherer die Prämienanpassung begründet, in hinreichendem Maße nachvollziehen. b) Gemessen daran erfüllen die streitgegenständlichen Begründungen aus November 2011, Februar 2013, Februar 2016 und Februar 2017 für die jeweiligen Prämienerhöhungen zum 01.01.2012, 01.04.2013, 01.04.2016 und 01.04.2017 (Anlagen Anlagen KGR 1 bis KGR 4, Bl.20 ff. GA, Bl.25 ff. GA, Bl.29 ff. GA, Bl.33 ff. GA; XXX 5 im Anlagenhefter) nicht die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. In den zeitlich früheren Schreiben aus November 2011 und Februar 2013 (Anlagen KGR 1, Bl.20 ff. GA, KGR 2, Bl.25 ff. GA; Anlage XXX 5 im Anlagenheft) erschöpft sich der erste Absatz in einer reinen Werbebotschaft (November 2011) bzw. in der Mitteilung, dass in diesem Jahr die Beiträge des Klägers deutlich erhöht werden müssen und wesentliche Gründe dafür der medizinische Fortschritt und die damit verbesserten Behandlungsverfahren seien (Februar 2013). In den folgenden Absätzen wird ganz allgemein darauf hingewiesen, dass Beitragseinnahmen und die Ausgaben für Gesundheitsleistungen an die Versicherten im Gleichgewicht sein müssen (November 2011) bzw. es werden die Bemühungen der Beklagten, den Anstieg der Beiträge zu vermindern, geschildert (Februar 2013). Ferner wird jeweils mitgeteilt, dass der Treuhänder, ein von ihr unabhängiger Mathematiker, die gesetzlich erforderliche Zustimmung zu der in Rede stehenden Beitragsanpassung nach genauer Prüfung erteilt habe. Aus den beiden Schreiben ergibt sich schon nicht im Ansatz, welche der beiden in § 203 Abs. 2 VVG genannten Rechnungsgrundlagen sich verändert hat. Ebenso wenig wird dargestellt, welche konkreten Tarife von diesen Veränderungen betroffen sind und ob es eine Veränderung der in § 203 VVG genannten Berechnungsgrundlagen (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit) gegeben hat, die auch die im Gesetz angegebene Quote übersteigen bzw. ob wegen einer Überschreitung des Schwellenwertes von 5 % eine Beitragsanpassung nach § 8 b AVB vorgenommen wurde. Auch in den beigefügten Informationen zur Beitragsanpassung („ Wie mit Beitragsanpassungen der Wert Ihrer Privaten Krankenversicherung steigt “ November 2011; „ Beitragsanpassungen garantieren dauerhaft Qualitätsmedizin auf hohem Nivea u“, Februar 2013, Anlage XXX 5 im Anlagenheft) finden sich nicht die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mindestangaben. Es handelt sich durchweg um allgemeine Informationen, die keinen konkreten Bezug zu den vorgenommenen Tariferhöhungen enthalten. Anschließend werden die gesetzlichen Grundlagen für eine Prämienanpassung mitgeteilt. Dies sind aber keine Rechnungsgrundlagen i.S.d. § 203 Abs. 2 VVG, bei deren Veränderung eine Prämienanpassung vorgenommen werden dürfte. Dass die Beitragsanpassung auf der Veränderung einer dieser gesetzlich genannten Rechnungsgrundlagen erfolgt, ist den beiden Anpassungsschreiben auch nicht ansatzweise zu entnehmen. In den jüngeren Anpassungsschreiben aus Februar 2016 und 2017 (KGR 3, Bl.29 ff. GA, KGR 4, Bl.33 ff. GA, XXX 5 im Anlagenheft) wird zwar im ersten Absatz mitgeteilt, dass wichtigster Grund für die Änderung des Beitrags die gestiegenen Gesundheitskosten seien. Es fehlt indes die Angabe, dass die Veränderung den gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10 % überschritten hat oder ob wegen einer Überschreitung des Schwellenwertes von 5 % eine Beitragsanpassung nach § 8 b AVB vorgenommen wurde. Konkrete Angaben zu den Rechnungsgrundlagen und deren Veränderung, die den angepassten Tarifen zugrunde liegen, finden sich auch in den beigefügten Beilagen („ Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? “, „ Gründe für Beitragsanpassungen “) nicht. Auch dort werden nur allgemeine Informationen zu den gesetzlichen Schwellenwerten wiedergegeben; ein konkreter Bezug zu den vorgenommenen Tariferhöhungen fehlt. Allgemeine Hinweise in den Informationsblättern darauf, dass eine Veränderung einer der beiden Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann und bloße Erläuterungen der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reichen nicht aus, um eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe anzunehmen und die Frist des § 203 Abs. 5 VVG auszulösen. In der Mitteilung ist vielmehr unmissverständlich, klar und eindeutig darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich gewesen ist. Hieran fehlt es in allen vier Fällen. Bei der Tarifanpassung in dem Tarif „C“ um 11,34 € zum 01.04.2017 ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte dort eine Prämienerhöhung trotz sinkender Leistungsausgaben vorgenommen hat. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an das Mitteilungsschreiben gemäß § 203 Abs. 5 VVG ist nach Auffassung des Senats ein gesonderter Hinweis des Versicherers jedenfalls dann geboten, wenn sich aus den allgemeinen Informationen des Mitteilungsschreibens für den Empfänger der unzutreffende Eindruck ergibt, dass die Erhöhung der Prämien auf gestiegenen Leistungsausgaben beruht. Dies führt letztlich zu einer Irreführung des Versicherungsnehmers. In diesen Fällen muss sich aus der Mitteilung ergeben, dass die Beitragserhöhung trotz sinkender Leistungsausgaben erfolgt ist. Diesen Anforderungen wird das Anpassungsschreiben der Beklagten aus Februar 2017 nicht gerecht. Das betreffende Schreiben (Bl.33 GA) erweckt gleich zu Beginn den unzutreffenden Eindruck, dass die Beitragsanpassung auf „gestiegenen Gesundheitskosten“ beruht. Speziell zu den Kurleistungen (Tarif C) wird gleichfalls ein irreführender Hinweis erteilt „ Die Inanspruchnahme von Kurleistungen ist stark angestiegen. Darum steigen die Beiträge für Tarife für Rehabilitationsmaßnahmen. “ (Bl.33 GA). Es wird also nicht einmal im Ansatz erwähnt, dass vorliegend sinkende Leistungsausgaben (69,2 %, vgl. Bl.57 GA) vorgelegen haben; vielmehr wird der gegenteilige Eindruck vermittelt. Insgesamt erfüllt daher keines der als Anlagen KGR 1 bis KGR 4, XXX 5 im Anlagenhefter vorgelegten Anpassungsschreiben den vom Senat gestellten Anforderungen an eine Begründung gem. § 203 Abs. 5 VVG. c) Die zunächst unzureichenden Begründungen für die jeweiligen Prämienerhöhungen sind mit Zustellung der Klageerwiderung am 28.05.2019 (Bl.88 GA) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers geheilt worden. Nach Ablauf der Frist gemäß § 203 Abs. 5 VVG wurden die vorgenannten Prämienerhöhungen daher zum 01.07.2019 wirksam. aa) Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs führt eine etwaige zunächst unzureichende Mitteilung der Gründe möglicherweise nur zum Erfolg des Zahlungsantrags auf Rückzahlung der bis zum geltend gemachten Zeitpunkt einschließlich geleisteten Prämienzahlungen, nicht aber auch zum Erfolg des darüber hinaus reichenden Feststellungsantrags, sofern eine ausreichende Mitteilung der Gründe in den detaillierten Angaben in der Klageerwiderung erblickt werden könnte (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65). Erfolgt eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, wird diese aber später nachgeholt, wird durch den Zugang dieser nachgeholten Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt, so dass erst von diesem Zeitpunkt an das Inkrafttreten nach § 203 Abs. 5 VVG zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65; MK/Boetius a.a.O. § 203 Rn. 1160; Boetius, Private Krankenversicherung a.a.O. § 203 VVG Rn. 207; a.A. und für vollständige Unwirksamkeit: LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 26; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar z. VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 VVG Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22/24 Ziff. III 1. a) u. b)). bb) Der Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof favorisierten Lösung an. Zunächst spricht der Wortlaut „werden … wirksam“ gegen die Annahme einer endgültigen Wirksamkeit. Außerdem entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, an der Rechtslage vor 2008 nichts Wesentliches zu ändern. Dieser Wille würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn formelle Mängel bei der Mitteilung ein dauerhaft beachtliches Wirksamkeitshindernis für eine Prämienanpassung darstellten. Ein solches Wirksamkeitshindernis sollte nicht leichtfertig aufgestellt werden, da das Recht des Versicherers auf Beitragsanpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG ein wesentlicher Stützpfeiler der aufsichtsrechtlich angestrebten dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge ist (Brand, VersR 2018, 453/457 Ziff. V) und der Versichertengemeinschaft dient. Das berechtigte Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers an einer Mitteilung der für seine konkrete Prämienanpassung maßgeblichen Gründe wird hinreichend dadurch geschützt, dass dieser bis zur Heilung etwaiger Begründungsmängel nicht zur Zahlung des erhöhten Beitrages verpflichtet ist. cc) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze sind die unzureichenden Begründungen der Beklagten für die streitigen Prämienerhöhungen durch die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 21.05.2019 (Bl.55 ff. GA) geheilt worden. Die Beklagte hat dort hinsichtlich jeder streitgegenständlichen Beitragserhöhung die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen) und den jeweiligen auslösenden Faktor genannt. Insoweit hat sie nachvollziehbar dargetan, dass und inwieweit bei den einzelnen Erhöhungen der jeweiligen Tarife zu den jeweiligen Stichtagen der gesetzliche Schwellenwert von 10 % überschritten ist. Mit Zustellung der Klageerwiderung am 28.05.2019 wurde in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frist des § 203 Abs. 5 VVG in Lauf gesetzt. Die Prämienerhöhungen in den streitigen Tarifen sind jeweils ab Juli 2019 wirksam geworden. 2. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB im Wege der Leistungskondiktion die Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeträge in den Tarifen B, D und C für den Zeitraum von Januar 2016 bis April 2019 in Höhe von 5.245,38 € nebst anteiligen Zinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Die streitgegenständlichen Tariferhöhungen waren – wie ausgeführt – wegen einer unzureichenden Begründung in den jeweiligen Mitteilungsschreiben der Beklagten in formeller Hinsicht unwirksam. a) Die zu viel gezahlten Beträge für alle Tarife in Höhe von insgesamt 5.245,38 € errechnen sich unter Berücksichtigung des konkreten Klagebegehrens, das eine Rückforderung bis einschließlich April 2019 vorsieht (Bl.47 GA), im Einzelnen wie folgt: Tarif Erhöhung insgesamt B ab 01.01.2016 um 26,71 € bis zum 30.04.2019 (40 Monate  40 x 26,71 €) 1.068,40 € B ab 01.04.2016 um 55,16 € bis zum 30.04.2019 (37 Monate  37 x 55,16 €) 2.040,92 € B ab 01.04.2017 um 35,96 € bis zum 30.04.2019 (25 Monate  25 x 35,96 €) 899,00 € D ab 01.01.2016 um 7,98 € bis zum 30.04.2019 (40 Monate  40 x 7,98 €) 319,20 € D ab 01.01.2016 um 4,13 € bis zum 30.04.2019 (40 Monate  40 x 4,13 €) 165,20 € D ab 01.04.2016 um 12,68 € bis zum 30.04.2019 (37 Monate  37 x 12,68 €) 469,16 € C ab 01.04.2017 um 11,34 € bis zum 30.04.2019 (25 Monate  25 x 11,34 €) 283,50 € ergibt insgesamt: 5.245,38 b) Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs aus Bereicherungsrecht greifen nicht durch. aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger auf der Rechtsfolgenseite des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen nicht anrechnen lassen, weil die Grundsätze der Vorteilsausgleichung im Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung finden. Der Bereicherte – hier die Beklagte – kann sich nicht darauf berufen, dass der Entreicherte – hier der Versicherte – durch den Bereicherungsvorgang – hier Zahlung der erhöhten Prämienbeiträge – auch Vorteile gehabt hat. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind auf die nur auf objektiven Ausgleich gerichteten Ansprüche aus unberechtigter Bereicherung nicht anwendbar (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 812 Rdnr. 72; BGH, Urteil vom 05.11.2002, - XI ZR 381/01 -, NJW 2003, 582 ff. in juris Rn. 26 m.w.N.; BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43). Zwar können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall Ausnahmen in Betracht kommen (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43), den der Bundesgerichtshof beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG angenommen und eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleich in entsprechender Anwendung der dafür geltenden Grundsätze vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 24.04.2007, - XI ZR 17/06 -,NJW 2007, 2401 ff. in juris Rn. 24). Ein solcher Ausnahmefall ist allerdings vorliegend nicht gegeben. bb) Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen, in denen Lebens- oder Rentenversicherungen nach § 5 a VVG a.F. nach einem wirksamen Widerspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB rückgewickelt werden mussten. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesen Fällen entschieden, dass die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken sind, sondern nur eine Rückwirkung dem Effektivitätsgebot entspreche (BGH, Urteil vom 11.11.2015, - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 29) und dass der Anspruch auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasse und dem Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossene Versicherungsschutz anzurechnen sei (BGH, Urteil vom 11.11.2015, - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.05.2014, - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817 ff. in juris Rn. 45). Diese Fälle sind mit den vorliegenden Fällen eines Rückgewähranspruchs des Versicherten nach unwirksamer Prämienerhöhung insoweit nicht vergleichbar, als eine etwaige Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes sowie die Höhe der vereinbarten Prämien bis zum Zeitpunkt der unwirksamen Prämienerhöhung hat. Infolge dessen erfolgt bei Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung – anders als in den Widerspruchsfällen gem. § 5 a VVG a.F. – keine Rückabwicklung des Krankenversicherungsvertrags mit Rückwirkung. Vielmehr bleibt die beklagte Versicherung nach wie vor zur Versicherungsleistung bei Vorliegen eines Versicherungsfalles verpflichtet und der Versicherte hat jedenfalls die Prämien in der bisherigen Höhe zu zahlen. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die sog. Saldotheorie nicht anzuwenden. Die Saldotheorie findet dogmatisch nur bei rechtsunwirksamen Verträgen Anwendung, was bei einer unwirksamen Prämienerhöhung nicht der Fall ist. Der Krankenversicherungsvertrag bleibt im Übrigen mit der bisherigen, geringeren Prämie wirksam. Der vertraglich zugesagte Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers erhöht sich nicht aufgrund einer Prämienanpassung. dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind als anzurechnende Vermögensvorteile des Versicherungsnehmers nicht in Abzug zu bringen die Sparprämie (= zur Bildung von Rückstellungen für die im Alter steigenden Versicherungsleistungen), die Risikoprämie und der gesetzliche Beitragszuschlag (= Erhebung gemäß § 149 VAG und Zuführung zur Alterungsrückstellung), die anteilig aus den Prämienbeiträgen gebildet werden. Denn es ist keineswegs sicher und auch nicht absehbar, ob und ggf. in welchem Umfang der jeweilige Versicherte überhaupt in den Genuss dieser Leistungen kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte die dafür geltende Altersgrenze noch nicht erreicht hat. Insofern erscheint es angemessen, dass allein das Versicherungsunternehmen das rechtliche Risiko trägt, eine Prämienanpassung rechtswirksam durchzusetzen (Ossyra, VuR 2018, 373/380 Ziff. II.). ee) Die Beklagte kann sich gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch der Klägerin wegen erhöhter Prämien nicht mit Erfolg auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Soweit die Beklagte die vereinnahmten erhöhten Prämien zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat, ist sie schon deswegen nicht entreichert, weil sie durch diese Leistung die ihr aufgrund der jeweiligen Krankenversicherungsverträge obliegende Verpflichtung zur Erstattung der versicherten Krankheitskosten erfüllt hat und sie damit von einer Verbindlichkeit befreit worden ist. Diese Leistungsverpflichtung der Beklagten bei Vorliegen eines Versicherungsfalles besteht unabhängig davon, ob die Prämienanpassung wirksam ist oder nicht, denn der Krankenversicherungsvertrag besteht fort. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit mit Hilfe des rechtsgrundlos Erlangten durch den Bereicherungsschuldner stellt eine fortbestehende Bereicherung dar, der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen (Palandt/Sprau a.a.O. § 818 Rdnr.45, BGH NJW 1985, 2700). Soweit die Beklagte nach ihrem Vortrag aus den eingenommenen erhöhten Prämien anteilig Sparprämien, Risikoprämien und den gesetzlichen Beitragszuschlag gebildet haben will, entspricht auch dies ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag. Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Unterschied zu der Verwendung der erhöhten Prämien zur Erbringung der versicherungsvertraglich geschuldeten Leistungen insofern bestehen dürfte, als eine Verpflichtung zur Bildung entsprechender anteiliger Sparprämien, Risikoprämien und des gesetzlichen Beitragszuschlags erst aufgrund der Prämienerhöhung entstanden sein wird. Indes hat die Beklagte trotz ihres umfangreichen Vortrages bisher nicht konkret dargetan, dass es ihr bei einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der erhöhten Prämien nicht möglich wäre, die zur Bildung von Sparprämien und gesetzlichen Beitragszuschlägen verwendeten erhöhten Prämienanteile wieder zurück zu buchen oder mit späteren auf diese Prämienanteile zu erbringenden Aufwendungen zu verrechnen. Bei der Möglichkeit einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung scheidet eine Entreicherung der Beklagten von vornherein aus. Hierzu verhält sich der Vortrag der Beklagten nicht. c) Die übrigen Rückzahlungsansprüche des Klägers sind verjährt. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 06.05.2019 (Bl.54 R GA), sodass die Verjährung der ab dem 01.01.2016 entstandenen Rückzahlungsansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist. Dagegen sind alle Rückforderungsansprüche des Klägers wegen der bis zum Ende des Jahres 2015 geleisteten Prämien gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Beklagte hat erfolgreich bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 21.05.2019 die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung war mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung entstanden. Der Kläger hatte mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben zu den Erhöhungen aus November des jeweiligen Vorjahres bzw. aus Februar desselben Jahres Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grober Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). aa) Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Die Rückzahlungsforderung ist daher jeweils frühestens mit der Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie fällig geworden, also entstanden (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 20 U 128/16 -, in juris Rn 14 f.). Die Verjährung beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Der Gesetzgeber hat nicht ähnliche Regelungen wie bei dem Widerrufsrecht nach Verbraucherschutznormen oder z.B. § 5 a Abs. 1 VVG a.F. getroffen, sondern den Wirksamkeitszeitpunkt der Beitragserhöhung bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Mitteilung über die Beitragserhöhung erhalten hat (LG Neuruppin, a.a.O.). bb) Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers lag mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben aus November der jeweiligen Vorjahre bzw. aus Februar desselben Jahres vor. Bezogen auf die formelle Unwirksamkeit liegt die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers als Versicherungsnehmer im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben der Beklagten für die betreffenden Tarife vor. Diesen konnte der Kläger nichts entnehmen, was ihm die Prüfung der durch die Beklagte aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragsanpassung ermöglicht hätte. Soweit der Gläubiger – hier der Versicherte – von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grob fahrlässige Unkenntnis erlangt haben muss, ist dies hinsichtlich der formellen Voraussetzung der Mitteilung über die Beitragserhöhung mit Zugang derselben der Fall. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers in dem Sinne auszugehen, dass er seine Beiträge in einer Höhe entrichtet, die auf einer unwirksamen Beitragserhöhung beruht. Es genügt die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (LG Neuruppin, a.a.O, juris Rn. 42; BGH NJW 2008, 1729 ff. in juris Rn. 26). Grundsätzlich reicht eine Kenntnis aus, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch nicht ohne Risiko, eine Feststellungsklage zu erheben (LG Neuruppin, a.a.O., in juris Rn. 42, BGH NJW 2013, 1801). Der Versicherungsnehmer hat im Hinblick auf das Fehlen der formellen Voraussetzung der Mitteilung der wesentlichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG die Kenntnis von der Unwirksamkeit dann grob fahrlässig nicht erlangt, wenn er den Mitteilungen der in Anspruch genommenen Versicherung über die jeweilige Prämienerhöhung ganz offensichtlich nichts entnehmen konnte, was ihn die Richtigkeit der von der beklagten Versicherung aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragserhöhung überprüfen ließ. (LG Neuruppin, a.a.O., in juris Rn. 43). Von einer solchen grob fahrlässigen Unkenntnis des Versicherten vom Fehlen einer ausreichenden Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG und einer daraus folgenden – zeitweisen – formellen Unwirksamkeit der Prämienerhöhung bis zur Vorlage einer ausreichenden Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG durch die Versicherung ist vorliegend auszugehen, da in den betreffenden Anpassungsmitteilungen der Versicherung nicht einmal die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit), die für die Prämienanpassung verantwortlich war, und die Überschreitung des gesetzlichen Schwellenwertes (> 10 %) oder des in den AVB vereinbarten geringeren Schwellenwertes (> 5 %) angegeben wurde. Denn als gesetzliche Voraussetzung für eine Beitragsanpassung ist nach §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit“ erforderlich und außerdem muss für die Rechtsgrundlage „Leistungsausgabe“ der gesetzliche bzw. tarifliche Schwellenwert überschritten sein. Soweit diese aus dem Gesetz ersichtlichen Voraussetzungen für die jeweils erhöhten Tarife der Krankheitskosten- oder Krankentagegeldversicherung in einer Anpassungsmitteilung nicht enthalten sind, ist daraus für den betroffenen Versicherten offensichtlich erkennbar, dass er die ihm mitgeteilte Beitragsanpassung nicht einmal aufgrund der Behauptung der Beklagten anhand der gesetzlich dafür erforderlichen Voraussetzungen überprüfen kann. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es aufgrund unklarer Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG an einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehle. Denn dem Kläger war der Inhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben, insbesondere die Tatsachen, die die zeitweise fehlende Wirksamkeit der Prämienerhöhung begründen, bekannt. Zwar können bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH NJW 1999, 2041; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 199 Rn.27). Eine solche hat der BGH im Falle der Widerspruchsfälle gemäß § 5 a VVG a.F. verneint und hierzu ausgeführt, für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügt es nicht, dass über die Richtlinienkonformität des § 5 a VVG a.F. ein Meinungsstreit bestand, über den der Senat im Jahr 2010 noch nicht abschließend entschieden hatte. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Bei einer solchen Konstellation sei dem Gläubiger die Erhebung der Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (BGH, Urteil vom 21.02.2018, - IV ZR 385/16 -, VersR 2018, 404 f. in juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. Nachdem der Kläger inzwischen trotz fortbestehenden Meinungsstreits Klage erhoben und sich u.a. auch auf den unzureichenden Inhalt der Anpassungsschreiben sowie die daraus folgende fehlende Wirksamkeit der Prämienanpassung berufen hat, ist ihm eine Klageerhebung trotz des bis heute noch bestehenden Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Anforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG nicht unzumutbar. Angesichts dessen hätte die Klage auch schon früher erhoben werden können, weil der Meinungsstreit bis heute nicht höchstrichterlich entschieden ist. Würde man dies anders sehen, könnte in solchen Fällen die Verjährung nie zu laufen beginnen, bis der jeweilige Meinungsstreit höchstrichterlich entschieden ist. d) Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 3. Der Feststellungsantrag zu 3. ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen aufgrund der nicht wirksam begründeten Prämienerhöhungen vom 01.01.2016 bis einschließlich April 2019. Der Kläger hat in dem Termin vom 16.06.2020 klargestellt, dass sich der Feststellungsantrag zu 3., gerichtet auf Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen, auf den auch dem Zahlungsanspruch zu 2. zugrunde liegenden Zeitraum bis Ende April 2019 bezieht (Bl.292 GA). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 4. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Ein Anspruch aus Verzug ist nicht schlüssig dargelegt. Dem klägerischen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte sich bei Übersendung und Zugang des vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens vom 29.11.2018 schon in Verzug befunden hat. Die Kosten eines verzugsbegründenden anwaltlichen Mahnschreibens sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht infolge des Verzugs der Beklagten entstanden sind. III. 1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 3. Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 14.874,03 € (Klageantrag zu1: 6.466,32 € (153,96 € x 42, § 9 ZPO) + Klageantrag zu 2: 8.407,71 €) festgesetzt, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Feststellungsantrag zu 3. sowie der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz.