Leitsatz
IV ZR 385/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:210218UIVZR385
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:210218UIVZR385.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 385/16 Verkündet am: 21. Februar 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 5a (F.: 21. Juli 1994); BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 199 Abs. 1 Der Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem Wider- spruch gemäß § 5a VVG a.F. war nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2018 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberla n- desgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.036,45 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin, im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungs- beiträge einer Rentenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Februar 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN keine Belehrung über das Widerspruch s- recht nach § 5a VVG a.F. 1 2 - 3 - D. VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge. Im März 2007 kü n- digte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte daraufhin den Rück- kaufswert aus. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 erklärte d. VN "den Wi- derspruch, den Widerruf bzw. die Anfechtung" und zeigte die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Versi- cherungsvertrag an die p. AG an. Mit der im Januar 2016 eingereichten und im März 2016 zugestell- ten Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 11.036,45 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Wide r- spruchsrecht belehrt worden sei, habe sie auch nach Ablauf der Frist de s - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. den Widerspruch noch erklären können. Der Versicherer erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen geric h- tete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 8 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in r+s 2017, 176 veröffentlicht ist, hat die Aktivlegitimation der nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrten VN dahinstehen lassen. Nach seiner Ansicht ist ein etwaiger mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2010 entstandener bereicherungsrechtlicher Anspruch mit Ablauf des Jahres 2013 jedenfalls verjährt. D. VN könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beginn der Verjährung wegen einer unsicheren Rechtslage bis zur Vorlageentscheidung des Senats vom 28. März 2012 (IV ZR 76/11, r+s 2012, 281) oder der anschließenden Revisionsen t- scheidung in jener Sache vom 7. Mai 2014 (BGHZ 201, 101) hinausge- schoben gewesen sei. Zwar könne eine unsichere Rechtslage eine Partei von der Geltendmachung eines Anspruchs abhalten und zu einem Hi n- ausschieben des Verjährungsbeginns führen. So liege der Fall hier j e- doch nicht. D. VN habe angesichts der ungeklärten Frage der Euro- parechtswidrigkeit der Regelungen in §§ 5a, 8 VVG a.F. mit der Aus- übung des Widerspruchsrechts bis zur höchstrichterlichen Klärung zu- warten können. Durch die Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2010 ha- be d. VN die in § 199 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zumutbarkeitsschwelle als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn überschritten und die Ver- jährungsfrist in Gang gesetzt. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Ein etwaiger Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB war bei Erhebung der Klage im März 2016 verjährt. Zu diesem Zeit- punkt war die maßgebliche (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) regel- mäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelaufen. Die Ver- jährung begann mit dem Schluss des Jahres 2010 und lief Ende 2013 ab. 9 10 11 - 5 - 1. Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grund- sätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlä s- sigkeit erlangen müsste. a) Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete Bereicherungsa n- spruch entstand mit dem Widerspruch, den d. VN im Jahr 2010 erklärte. Die Widerspruchserklärung ist entscheidend für die Entstehung des Be- reicherungsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wie der Se- nat mit Urteil vom 8. April 2015 (IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat. b) Im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung hatte d. VN auch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegrün- denden Umständen und der Person des Schuldners (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 aaO Rn. 25). aa) Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Um- ständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteil vom 26. Septem- ber 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 47 m.w.N.). Der Verjäh- rungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstä n- de voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjä h- rungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlä s- 12 13 14 15 - 6 - sig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjä h- rungsbeginn (BGH, Urteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 94; XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 86; vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, WRP 2016, 1517 Rn. 42; vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 26; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). bb) D. VN war die Erhebung einer Klage nicht wegen einer unsi- cheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar, wie das Berufungsg e- richt zu Recht angenommen hat. Entgegen der Auffassung der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zum Vorlagebeschluss des Senats vom 28. März 2012 (IV ZR 76/11, r+s 2012, 281), bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (r+s 2014, 57) und deren Umsetzung in das deutsche Recht durch das S e- natsurteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) oder gar bis zu dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2016 (VersR 2016, 1037) hinausgeschoben. (1) Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass über die Richtlinienkonformität des § 5a VVG a.F. ein Meinungs- streit bestand, über den der Senat im Jahr 2010 noch nicht abschließend entschieden hatte. Anders als die Revision meint, ist eine Rechtslage nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrich- terlich entschieden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09, r+s 2010, 364 Rn. 20; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 Rn. 21). Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann n icht unzumut- bar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entsche i- 16 17 - 7 - dung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszu- gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnZR 49/08, BeckRS 2009, 22099 Rn. 7; BAGE 149, 169 Rn. 37). So liegt es hier. D. VN war die Klageerhebung trotz des zur Zeit des Widerspruchs noch bestehen- den Meinungsstreits nicht unzumutbar, nachdem sie durch die Er klärung des Widerspruchs und die Rückforderung der Prämien zu erkennen ge- geben hatte, dass sie von einem fortbestehenden Lösungsrecht und e i- nem Rückerstattungsanspruch ausging. (2) Dass die obergerichtliche Rechtsprechung noch im Jahr 2010 nahezu einhellig davon ausging, die später vom Gerichtshof der Europäi- schen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (r+s 2014, 57) als richtlinienwidrig angesehene Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht zu beanstanden (vgl. beispielhaft OLG Köln VersR 2011, 245), machte die Klageerhebung ebenfalls nicht ausnahmsweise unzu- mutbar. Zwar kann eine entgegenstehende Rechtsprechung ausnahms- weise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hinausschie- ben. Dies setzt aber eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung voraus (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35; vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232 = juris Rn. 39; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 34). Eine solche existierte zu § 5a VVG a.F. nicht. 2. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt auch das e u- roparechtliche Effektivitätsgebot keine abweichende Beurteilung. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache der Mit- 18 19 20 - 8 - gliedstaaten, das Verfahren - einschließlich der Verjährungsregelungen - für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen . Dabei dür- fen diese Verfahren allerdings nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grun d- satz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsor d- nung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder ü ber- mäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. EuGH NVwZ 2014, 433 Rn. 23; Slg 2011, I-78919 Rn. 32; Slg 2011, I-4043 Rn. 16 m.w.N.; EuZW 2009, 334 Rn. 48). Die Festsetzung angemessener Ausschluss- fristen für die Rechtsverfolgung - hier die nationale kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist von drei Jahren - wahrt diese Grundsätze und führt nicht dazu, dass die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verli e- henen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig e r- schwert würde (vgl. EuGH NVwZ 2014, 433 Rn. 29; EuZW 2009, 334 Rn. 48), auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der Klage zur Folge hat (EuGH Slg 2011, I-78919 Rn. 36 m.w.N.). b) Wenn die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärt hat, bedeutet dies entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass der Versicherungsnehmer in der Ausübung seines Lösungsrechts unzumutbar beschränkt wird. Durch die Entscheidung des Senats, nach der die Verjähru ng erst nach Erklärung des Widerspruchs beginnt und nicht schon - wie seinerzeit ebenfalls vertreten wurde - mit den einzelnen Prämienzahlungen (Se- natsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 18 ff.), ist dem Versicherungsnehmer für die Lösung vom Vertrag eine ausrei- chende Zeit eingeräumt. Es ist sichergestellt, dass der nicht oder nicht 21 - 9 - ordnungsgemäß über sein Lösungsrecht belehrte Versicherungsnehmer von diesem Gebrauch machen kann und vorher die Verjährung nicht ab- läuft. Durch das Hinausschieben des Verjährungsbeginns bis zum Schluss des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer sein Lösungsrecht ausübt, hat der Senat dem Effektivitätsgebot gerade Rechnung getragen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.08.2016 - 8 O 13/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.12.2016 - 12 U 134/16 -