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Urteil

9 U 131/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:1217.9U131.18.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 387/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: 0xxx98xx7X, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhungen zum 01.01.2014 bis zum 30.11.2017 um 51,38 € und zum 01.01.2015 bis zum 30.11.2017 um weitere 27,70 €.

b) in der Krankheitskostenversicherung zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif A die Erhöhung zum 01.01.2014 bis zum 30.11.2017 um 15,28 €.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.102,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.064,56 € seit 21.12.2016 und aus weiteren 1.037,96 € seit dem 14.06.2018 (Rechtshängigkeit der Klageerweiterung) zu zahlen.

3. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat;

b) die nach 3. a) gezogenen Nutzungen, soweit sie die Beiträge für die Versicherungsjahre 2014, 2015 und 2016 betreffen, ab dem 21.12.2016, die darüber hinausgehenden Nutzungen ab dem 14.06.2018 (Rechtshängigkeit der Klageerweiterung) jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 387/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: 0xxx98xx7X, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist: a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhungen zum 01.01.2014 bis zum 30 . 11.2017 um 51,38 € und zum 01.01.2015 bis zum 30.11.2017 um weitere 27,70 €. b) in der Krankheitskostenversicherung zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif A die Erhöhung zum 01.01.2014 bis zum 30.11.2017 um 15,28 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.102,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.064,56 € seit 21.12.2016 und aus weiteren 1.037,96 € seit dem 14.06.2018 (Rechtshängigkeit der Klageerweiterung) zu zahlen. 3. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat; b) die nach 3. a) gezogenen Nutzungen, soweit sie die Beiträge für die Versicherungsjahre 2014, 2015 und 2016 betreffen, ab dem 21.12.2016, die darüber hinausgehenden Nutzungen ab dem 14.06.2018 (Rechtshängigkeit der Klageerweiterung) jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind folgende Beitragserhöhungen: im Tarif B zum 01.01.2014 (51,38 €) zum 01.01.2015 (27,70 €) zum 01.01.2017 (53,36 €) zum 01.01.2018 (31,32 €) sowie im Tarif A zum 01.01.2014 (15,28 €). Der am xx.xx.1960 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.10.1999 eine private Krankheitskostenversicherung, derzeit im Tarif B und eine Zusatzversicherung für zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif A sowie eine Krankentagegeldversicherung im Tarif C Stand November 2013 und 2014 (Bl. 20 ff.d.A.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Nachträge zum Versicherungsschein aus November 2013 (XXX 13 Bl. 199 a) d.A.), aus November 2014 (XXX 15 Bl. 220 f. d.A.), aus November 2016 (K 10 Bl. 287 d.A.) und aus November 2017 (K 11 Bl. 288 d.A.) verwiesen. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch den Treuhänder Dipl.-Math. D und nach dessen Tod am 30.10.2014 für die Prämienerhöhungen ab dem 01.01.2015 durch den Treuhänder Dipl.-Math. E erteilt. Die Beklagte hatte am 29.07.1996 mit dem Treuhänder D und am 08.10.2014 mit dessen Nachfolger, dem Treuhänder E, jeweils eine Vereinbarung getroffen. Im Jahr 2013 beliefen sich die monatlichen Beiträge im Tarif B auf 133,19 €, im Tarif A auf 58,09 €, für die Krankentagegeldversicherung auf 28,83 € und für die Pflegeversicherung auf 28,57 €. Mit Schreiben von November 2013 benachrichtigte die Beklagte den Kläger über Beitragsanpassungen in den Tarifen B und A zum 01.01.2014, dem sie einen Nachtrag zum Versicherungsschein sowie weitere Informationsunterlagen beifügte (Bl. 20 d.A. und XXX 13, Bl. 198 ff. d.A.). Dementsprechend nahm die Beklagte zum 01.01.2014 aufgrund der Entwicklung der Leistungsausgaben Prämienerhöhungen in der privaten Krankheitskostenversicherung vor, und zwar im Tarif B zum 01.01.2014 um 51,38 € und in der Zusatzversicherung zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif A zum 01.01.2014 um 15,28 €. Mit Schreiben von November 2014 benachrichtigte die Beklagte den Kläger über eine weitere Beitragsanpassung im Tarif B zum 01.01.2015 unter Beifügung des Nachtrags zum Versicherungsschein und weiterer Informationsunterlagen (Bl.. 21 d.A. und XXX 15, Bl. 220 ff. d.A.). Dementsprechend erhöhte die Beklagte zum 01.01.2015 aufgrund der Entwicklung der Leistungsausgaben Prämienerhöhungen in der privaten Krankheitskostenversicherung im Tarif B zum 01.01.2015 um weitere 27,70 €. Mit Schreiben von November 2016 informierte die Beklagte den Kläger über eine weitere Beitragsanpassung im Tarif B zum 01.01.2017 um weitere 53,56 €, die sie anschließend vornahm. Beigefügt waren der Nachtrag zum Versicherungsschein sowie Informationsunterlagen (K 10 Bl. 287 d.A. und XXX 37 Bl. 643 ff. d.A.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 08.12.2016 mit, dass er die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig halte und forderte die Rückzahlung der nach seiner Ansicht zu jenem Zeitpunkt i.H.v. 3.155,28 € zu viel bezahlten Prämien in den Jahren 2014 - 2016 mit Fristsetzung bis zum 19.12.2016. (Bl. 22 f. d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 20.12.2016 wiederholte er die Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis zum 28.12.2016 (Bl. 24/24 R d.A.). Im März 2017 übersandte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach mehrfacher Aufforderung die Zustimmungserklärungen zur Beitragsanpassung der Treuhänder D vom 15.10.2013 zum Stichtag 01.01.2014 (Bl. 27 ff. d.A.) und E vom 28.11.2014 zum Stichtag 01.01.2015 in den Tarif B (Bl. 31 ff. d.A.) Ende des Jahres 2017 informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom November 2017 über eine weitere Prämienerhöhung in der privaten Krankheitskostenversicherung aufgrund der Entwicklung der Leistungsausgaben im Tarif B zum 01.01.2018 um weitere 31,32 €/Monat unter Beifügung des Nachtrags zum Versicherungsscheins sowie Informationsunterlagen (K 11 Bl. 288 und XXX 38 Bl. 674 ff. d.A.). In der dem Kläger am 26.10.2017 zugestellten Klageerwiderung vom 04.10.2017 (Bl. 79 ff. d.A.) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt. Entsprechend ist die Beklagte für die Prämienerhöhungen zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 in der Erwiderung auf die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 20.06.2018 (Bl. 349 ff. d.A.) verfahren. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 29.08.2018 – 23 O 387/17 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, der Feststellungs- und Zahlungsklage des Klägers in vollem Umfang stattgegeben. Der Feststellungsantrag zu 1 sei zulässig und begründet. Die in Rede stehenden Prämienanpassungen seien gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG unwirksam, weil der Treuhänder E, welcher die Technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und den Prämienanpassungen zugestimmt habe, nicht als unabhängig anzusehen sei, da er mit der Beklagten durch einen sonstigen Dienstvertrag im Sinne von § 157 Abs. 1 S. 1 VAG verbunden gewesen sei, was das Landgericht näher ausführt. Der Klageantrag zu 2 gerichtet auf die Rückzahlung der Prämienerhöhungsanteile sei gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB begründet. Der zulässige Feststellungsantrag zu 3 finde seine Berechtigung in § 818 Abs. 1 BGB, der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in den §§ 280 Abs. 1, 257 BGB, wobei aus Sicht der Kammer die vorgerichtliche Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund der komplexen Sach- und Rechtslage erforderlich und notwendig im Sinne des Schadensersatzrechts gewesen sei. Der von der Beklagten erhobene Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens umgehe das Gesetz und sei daher unerheblich. Schließlich seien auch die Einwände der Beklagten zur Höhe wegen vermeintlich anzurechnender Vermögensvorteile nicht berechtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Vermögensvorteile durch eine Prämienerhöhung auf Seiten des Versicherungsnehmers dauerhaft entstanden sein sollen. Ob die Beklagte Teile der Prämienerhöhung zweckentsprechend verwendet habe, sei dabei unerheblich. Hinsichtlich der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt und die Zulassung der Revision anregt. Die Beklagte wendet ein, das Landgericht habe sich weitgehend darauf beschränkt, die Entscheidungen des Landgericht Berlin unkritisch zu übernehmen, wobei die Entscheidungsgründe an den entscheidenden Stellen äußerst vage und noch oberflächlicher blieben seien als die schon nicht überzeugenden Entscheidungsgründe des Landgerichts Berlin. Das Landgericht verkenne, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders der Prüfung durch das Zivilgericht verschlossen sei. Ungeachtet dessen sei den Vorgaben aus § 157 VAG bzw. § 12 b III VAG a.F. entgegen der Annahme des Landgerichts vollumfänglich entsprochen worden. Die Beklagte vertieft diesbezüglich ihr erstinstanzliches Vorbringen und legt im Einzelnen die gegen die Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders sprechenden Aspekte dar. Sie könne sich auch auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen, weil sich eine fehlende Neutralität der Treuhänder nicht kausal auf die Wirksamkeit der Prämienanpassung auswirken könne. Dem Versicherer stehe die Prämienanpassung nicht frei. Soweit dem Treuhänder bei Erteilung der Zustimmung kein Ermessensspielraum zuzubilligen sei, könne sich seine vermeintlich fehlende Neutralität gar nicht kausal auswirken, weil eine vollumfängliche Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit durch das Gericht erfolge. § 203 II S. 1 VVG sei teleologisch zu reduzieren und so auszulegen, dass es auf die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht ankomme, wenn die materiellen Anpassungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Versicherungsnehmers seien durch das öffentlich-rechtlich ausgestaltete Bestellungsverfahrens des Treuhänders nicht gefährdet und eine Überprüfung der Unabhängigkeit der Treuhänder sei daher nicht wegen des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtschutzes zwingend. Der effektive Rechtsschutz des Versicherungsnehmers werde durch die gerichtliche Kontrolle der materiellen Anpassungsvoraussetzungen gewährleistet, denn bei deren Nichtvorliegen werde die Beitragsanpassung für unwirksam erklärt. Bei ernsthaften Bedenken des Versicherungsnehmers gegen die Unabhängigkeit des Treuhänders könne dieser von der zuständigen Aufsichtsbehörde dessen Abberufung verlangen, wobei bei Ablehnung des Gesuchs dem Versicherungsnehmer der Verwaltungsrechtsweg offen stehe. Ungeachtet dessen wäre eine Abhängigkeit ihrer Treuhänder auch nicht sachlich begründet, wozu die Beklagte in der Berufungsbegründung näher ausführt. Die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung habe der Kläger nicht substantiiert bestritten. Dafür genüge ein Bestreiten ihrer Ausführungen zur Notwendigkeit der Beitragsanpassungen mit Nichtwissen nicht, nachdem sie zu den Voraussetzungen der einzelnen Beitragserhöhungen konkret vorgetragen und entsprechende Unterlagen – auch dem Kläger – vorgelegt habe. Bei der Zuerkennung eines uneingeschränkten Bereicherungsanspruchs aus § 812 I S. 1 1. Alt. BGB habe das Landgericht verkannt, dass dieser wegen der gebotenen Saldierung nur auf Herausgabe des Überschusses gerichtet sein könne, und es habe sich mit den in erster Instanz dargelegten Vermögensvorteilen für den Versicherungsnehmer in der PKV bei einer Beitragserhöhung, wie Sparprämie, Risikoprämie, Sicherheitszuschlag und gesetzlicher Beitragszuschlag nicht befasst. Hinsichtlich der Prämienanteile, die in die Altersrückstellungen flössen, sei der Versicherer nicht bereichert. Bereichert sei der Versicherte um die Differenz aus einem Vergleich der Altersrücklagen ohne jegliche Beitragserhöhung mit der Höhe der Altersrücklagen unter Berücksichtigung der Prämienerhöhung, die als Abzugsposten bei der Saldierung einzustellen sei. Mit vollständiger Prämienrückzahlung verlange der Kläger die Beibehaltung eines ungekürzten vertraglichen Leistungsanspruchs trotz Zahlung geringerer Prämien als zur Kostendeckung benötigt würden. Soweit nach der BGH-Entscheidung vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646 Rn. 45, schon der bloß abstrakt bestehende Versicherungsschutz zu einem Anrechnungsposten im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung führe, müsse dies erst recht gelten, wenn der Kläger – wie hier - konkrete Versicherungsleistungen aufgrund des Versicherungsvertrags in Anspruch genommen habe. Bei der Ablehnung einer Entreicherung auf Versichererseite sei nicht berücksichtigt worden, dass bei erfolgter Beitragsrückgewähr eine spätere Beitragsanpassung deutlich höher ausfallen müsse, weil weniger Alterungsrückstellung/GZ gezahlt worden sei. Soweit sie die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen zur Erfüllung vertraglicher Ansprüche ihrer Versicherten verwendet habe, die auch ohne unwirksame Prämienerhöhungen bestanden hätten und ohnehin aus eigenen Mitteln hätten befriedigt werden müssen, könne ihr die Berufung auf § 818 III BGB nicht mit der Tilgung von Schulden versagt werden, weil diese getilgten Schulden im Gesamtrahmen des Vertragswerks gesehen werden müssten. Die vorliegend nach § 203 II S. 1 VVG, § 155 I S. 1, III S. 2 VAG berechtigte Beitragsanpassung in Form einer Erhöhung habe allein der Gemeinschaft der in der PKV Versicherten gedient – Finanzierung von Leistungssteigerungen unter Beibehaltung des vertraglich garantierten Versicherungsschutzes - und nicht ihrer – der Beklagten – Bereicherung. Eine Bereicherung bei ihr – der Beklagten – könne allenfalls vorliegen, soweit sie Gewinne gehabt habe. Aus dem Verhältnis ihrer Gewinne einerseits und den Beitragseinnahmen andererseits, die sich aus ihrem im Internet veröffentlichen Geschäftsberichten ergäben, ergäben sich jährliche Sätze in der Größenordnung um 2 %, wie auf Bl. 521 dargestellt. Allenfalls mit diesen Prozentsätzen bezogen auf die für die einzelnen Jahre geforderten Prämien könne der Zahlungsantrag überhaupt Erfolg haben. Verkannt habe das Landgericht schließlich die teilweise Unzulässigkeit der Feststellungsanträge. Hinsichtlich der Nutzungen könne der Kläger sein Klageziel leichter mit einer Leistungsklage erreichen. Dabei könne der Unfähigkeit zur Bezifferung etwaiger von ihr gezogener Nutzungen klägerseits durch die Erhebung einer Stufenklage auf Aufstellung der gezogenen Nutzungen begegnet werden, zumal ihre – der Beklagten – Geschäftsberichte im Internet frei abrufbar seien. Wegen des vollständigen Abschlusses der Anspruchsentstehung und Entwicklung ergebe sich die Zulässigkeit der Feststellungsklage auch nicht aufgrund der Beteiligung eines großen Versicherungsunternehmens auf Beklagtenseite. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.08.2018 - 23 O 387/17 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Berufung der Beklagten unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung sowie Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Nach zutreffender Ansicht des Landgerichts sei einem Zivilgericht die Prüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders nicht verschlossen. Auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten könne die Beklagte sich nicht berufen, weil es nicht sein könne, dass gesetzlich zwingende Regeln nur deswegen nicht beachtet würden, weil das Ergebnis das Gleiche wäre, wie das unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften entstandene. Die Ausführungen des Landgerichts zur Unabhängigkeit der Treuhänder D und E, insbesondere hinsichtlich des „Sonstigen Dienstvertrags“, seien nachvollziehbar und korrekt. Entsprechendes gelte für die Höhe des Anspruchs. Die neuen Beweisangebote der Beklagten in der Berufungsbegründung seien zurückzuweisen, da sie nebst entsprechendem Sachvortrag in erster Instanz hätten erfolgen können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 20.11.2018 (Bl. 569 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 11.11.2019 (Bl. 731 ff. d.A.) verwiesen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Zu Recht rügt die Beklagte, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu überprüfen ist. Eine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhungen kann hierauf nicht gestützt werden. Allerdings ist die zulässige Klage des Klägers insoweit begründet, als wegen formeller Begründungsmängel in den Erhöhungsschreiben für 2014 und 2015 Tariferhöhungen zeitweise nicht wirksam geworden sind. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die streitgegenständlichen Tariferhöhungen im Tarif B zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 sowie im Tarif A zum 01.01.2014 sind in formeller Hinsicht unwirksam, und sind erst durch die Zustellung der Klageerwiderung am 26.10.2017 geheilt und zum 01.12.2017 wirksam geworden. Die streitgegenständlichen weiteren Tariferhöhungen im Tarif B zum 01.01.2017 und 01.01.2018 sind wirksam. Aufgrund dessen ist auf den Klageantrag zu 1) die zeitweise Unwirksamkeit der Tariferhöhungen in den Tarifen B ab dem 01.01.2014 sowie ab dem 01.01.2015 sowie im Tarif A ab dem 01.01.2014 jeweils bis zum 30.11.2017 festzustellen. Außerdem kann der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) die Rückzahlung der aufgrund dieser unwirksamen Tariferhöhungen bis zum 30.11.2017 geleisteten erhöhten Prämien in Höhe von insgesamt 4.102,52 € erstattet verlangen kann. Insoweit ist auch der Klageantrag zu 3) auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe gezogener Nutzungen aus den von ihm auf die nicht wirksam gewordenen Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen zzgl. Zinsen begründet. Der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. 1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge zu 1) und zu 3) bestehen in Anwendung der vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 - (VersR 2018, 283 ff., zitiert nach juris) entwickelten Grundsätze nicht. a) Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassungen – vorliegend Feststellungsantrag zu 1) – bejaht. Der Annahme eines feststellungsfähigen gegenwärtigen Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Beitragsanpassung wegen der zeitlich nachfolgenden Erhöhung überholt sei und sich gegenwärtige Rechtsfolgen aus ihr nur noch mit Blick auf die Rückforderung eines etwaig überzahlten Betrages ergeben könnten, die schon Gegenstand des bezifferten Leistungsantrags sei. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der angegriffenen Beitragsanpassung ergebenden Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. Ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse kann daher hinsichtlich früherer Prämienanpassungen allenfalls dann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet. Zudem ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Sie wäre deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 17). b) Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, juris) hat auch die Zulässigkeit der Feststellungsklage betreffend die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen – hier Feststellungsantrag zu 3) – angenommen und insbesondere eine Unzulässigkeit wegen Vorrangs der Leistungsklage verneint. Eine Unzulässigkeit des Vorrangs der Leistungsklage scheitert daran, dass die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Ansicht des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn nur teilweise bezifferbar sind und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlt. Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dies verlangt ihm einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung bestimmter Höhe – etwa in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – gestützt werden kann. Ein derartiger Tatsachenvortrag ist aber dann nicht möglich, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung veröffentlichte Geschäftsberichte der beklagten Versicherung für den betroffenen Zeitraum gefehlt haben. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung teilweise möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV ZR 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 19/20). 2. Der Feststellungsantrag zu 1) ist nur insoweit begründet, als die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen für die Jahre 2014 (in den Tarifen B und A) und 2015 (im Tarif B) bis zum 30.11.2017 nicht wirksam geworden sind. Die Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2013 und November 2014 jeweils nebst Anlagen genügen nicht den Anforderungen des § 203 V VVG. Erst durch Zugang der Klageerwiderung vom 04.10.2017 am 26.10.2017 ist eine Heilung ab dem zweiten darauffolgenden Monat, also ab Dezember 2017, eingetreten. Im Übrigen ist der Feststellungsantrag zu 1) unbegründet. a) Nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG ist der Versicherer, wenn bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zustimmt. Diese Voraussetzungen liegen nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien vor. aa) Die Beklagte hat schlüssig dargetan und durch die vorgelegten Zustimmungserklärungen zu den streitgegenständlichen Stichtagen auch belegt, dass die bestellten Treuhänder D und E die der jeweiligen Prämienanpassung zugrunde liegenden technischen Berechnungsgrundlagen erhalten, überprüft und ihre Zustimmungen dazu erteilt haben. Hierzu gilt im Einzelnen folgendes: - Zustimmungserklärung zum 01.01.2014 vom 15.10.2013 (XXX 12 Bl. 192 ff. d.A. = Bl. 27 ff.): Nach der vorliegenden Zustimmungserklärung des Treuhänders Dipl.-Math. D vom 15.10.2013 ergibt sich, dass dieser den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in den Tarifen B und A jeweils zum 01.01.2014 zugestimmt hat. Diese beiden Tarife sind unter der Überschrift „Übersicht über alle von der Beitragsanpassung per 1/2014 betroffenen Tarife/Beobachtungseinheiten“ auf der Seite 3 oben bzw. Mitte genannt (Bl. 28 d.A.). Auf Seite 8 der Zustimmungserklärung hat der Treuhänder Dipl.-Math. D im 2. Absatz, Satz 2 der zum 01.01.2014 vorgesehenen Beitragsanpassung für den in den o.g. Tarifen vorhandenen Bestand gemäß § 203 II VVG bzw. § 12 b I VAG zugestimmt (Bl. 27 ff. d.A.). Diese Zustimmungserklärung vom 15.10.2013 ist entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht deswegen unvollständig, weil anhand der von der Beklagten vorgelegten Anlage XXX 12 (Bl. 191 ff. d.A) nicht zuzuordnen sei, ob die Seite 3, wo die Tarife A und der Tarif B genannt seien, tatsächlich zur Zustimmungserklärung vom 15.10.2013 gehörten, so dass fraglich sei, ob überhaupt eine Zustimmungserklärung vorliege (Bl. 249 d.A.). Dass die zum 01.01.2014 erhöhten streitgegenständlichen Tarife A und B von der Zustimmungserklärung des Treuhänders Dip.-Math. D vom 15.10.2013 erfasst sind, ergibt ein Vergleich der vom Kläger selbst in vollständiger Fassung vorgelegten Zustimmungserklärung (Bl. 27 ff. d.A.) mit der von der Beklagten vorgelegten Kopie (XXX 12 Bl. 192 ff. d.A.). Die Seite 1 ist in beiden Kopien identisch (Bl. 27 und 192 d.A.). Auf der Seite 3 sind die Tarife „A“ und „B“ an den gleichen Stellen genannt, nämlich der Tarif „A“ an erster Stelle oben auf Seite 3 und der Tarif „B“ in der Mitte auf Seite 3. Der einzige Unterschied besteht darin, dass in der Kopie der Beklagten die weiteren Tarife geschwärzt sind, die in der klägerseits vorgelegten Kopie sichtbar sind. Daraus ergibt sich, dass die auf Seite 3 der Zustimmungserklärung vom 15.10.2013 genannten Tarife A und B auch zu der Zustimmungserklärung des Treuhänders Dipl.-Math. D gehören und davon miterfasst waren. Unbegründet ist auch der weitere Einwand des Klägers, zu der Prämienerhöhung im Tarif A lägen keine Zustimmungserklärungen vor, so dass diese schon wegen fehlender Zustimmungserklärung unwirksam sei (Bl. 15 d.A.). Da der Kläger eine Prämienerhöhung im Tarif A nur zum 01.01.2014, nicht auch für weitere Folgejahre angreift, bedurfte es auch nur für diese Beitragserhöhung der Vorlage einer Zustimmungserklärung des ernannten Treuhänders. Diese liegt vor und stammt vom 15.10.2013 (Bl. 27 ff. d.A. = XXX 12 Bl. 192 ff. d.A.). - Zustimmungserklärung zum 01.01.2015 vom 28.11.2014 (XXX 14 Bl. 211 ff. d.A. = Bl. 31): Die von beiden Parteien jeweils vorgelegten Kopien der Zustimmungserklärung des Treuhänders Dipl.-Ing. E vom 28.11.2014 (XXX 14 Bl. 211 ff. bzw. Bl. 31 d.A.) sind inhaltlich identisch. Darin hat der Treuhänder Dipl.-Math. E der streitgegenständlichen Erhöhung im Tarif B zum 01.01.2015 zugestimmt. Nicht zu folgen vermag der Senat dem Einwand des Klägers, die Zustimmungserklärung des Treuhänders E zum 01.01.2015 vom 28.11.2014 sei auffällig kurz im Vergleich zur Zustimmungserklärung des Treuhänders D zum 01.01.2014 vom 15.10.2013 und enthalte keine detaillierten Ausführungen, weswegen sie nicht nachvollziehbar sei. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 203 II S.1 VVG ist nur erforderlich, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Eine darüber hinaus gehende Erläuterung des bestellten Treuhänders ist danach nicht erforderlich. Bereits aus der Zustimmungserklärung des Treuhänders Dipl.-Math. E vom 28.11.2014 ergibt sich neben der erteilten Zustimmung zur Prämienänderung im Tarif B, dass er auch die in den aktualisierten Technischen Berechnungsgrundlagen sowie im Geschäftsplan dargelegte Berechnung der Prämien gem. § 12 b I VAG geprüft und festgestellt hat, dass diese in Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften stehen (XXX 14 Bl. 211 d.A.). - Zustimmungserklärung zum 01.01.2017 vom 15.11.2016 (XXX 22 Bl. 368 ff. d.A. = Bl. 31): In der vorliegenden Kopie der Zustimmungserklärung vom 15.11.2016 (XXX 22 Bl. 371 d.A.), gegen die der Kläger keine Einwendungen erhoben hat, hat der Treuhänder Dipl.-Ing. E der streitgegenständlichen Erhöhung im Tarif B zum 01.01.2017 zugestimmt. - Zustimmungserklärung zum 01.01.2018 vom 21.11.2017 (XXX 23 Bl. 372 ff. d.A.): In der vorliegenden Kopie der Zustimmungserklärung vom 21.11.2017 (XXX 23 Bl. 375 d.A.), gegen die der Kläger ebenfalls keine Einwendungen erhoben hat, hat der Treuhänder Dipl.-Ing. E der streitgegenständlichen Erhöhung im Tarif B zum 01.01.2018 ausdrücklich im letzten Satz zugestimmt. bb) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass der Treuhänder E nicht die erforderliche Unabhängigkeit aufweise. Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob die Unabhängigkeit des Treuhänders in zivilgerichtlichen Verfahren betreffend Prämienerhöhungen gerichtlich überprüfbar ist oder nicht, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 - dahingehend entschieden, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders von Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen ist. Soweit § 203 Abs. 2 S. 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie von der Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“ abhängig macht, handelt es sich dabei nur um eine Bezeichnung für diejenige Person, die nach den Bestimmungen des VAG - § 12 b VAG a.F. bzw. §§ 155, 157 VAG – für diese Aufgabe bestellt worden ist. Dagegen stellt die Unabhängigkeit des Treuhänders kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, das von den Zivilgerichten im Rechtsstreit um die Berechtigung der Prämienanpassung gesondert zu prüfen ist. Dies folgt aus einer Auslegung des § 203 VVG, die ausgehend von dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelung ihre Entstehungsgeschichte, ihren Sinn und Zweck sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes berücksichtigt (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV ZR 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 30). Der Senat folgt dieser Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidend für die Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht der Sinn und Zweck der Regelung in § 203 Abs. 2 S. 1 VVG. Der Berechtigung zur Prämienanpassung „für bestehende Versicherungsverhältnisse“ liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Versicherer sein unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestehendes Gestaltungsrecht nicht für einzelne, sondern nur für eine Mehrzahl gleichartig betroffener Verträge ausüben soll. Das gesetzliche Anpassungsrecht des Versicherers zielt vorrangig darauf ab, die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu gewährleisten und dient damit der Wahrung der Belange aller Versicherten. Der die Zustimmung erklärende Treuhänder ist insoweit Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer. Seine Entscheidung dient dabei der Wahrung der Belange aller Versicherten, die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen. Die Entscheidung über die Voraussetzungen für die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders und deren Überwachung ist allein im Aufsichtsrecht zu suchen. Die Unabhängigkeit des Treuhänders E ist daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu überprüfen. cc) § 203 Abs. 2 S. 1 VVG regelt die materiellen Voraussetzungen für die Prämienerhöhungen. Danach ist der Versicherer, wenn bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, - wie vorliegend gemäß § 206 Abs. 1 VVG - bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen in diesem Sinne sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Außerdem dürfen nach § 203 Abs. 2 S. 2 VVG auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Die Beklagte hat für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen schlüssig dargelegt, dass die materiellen Voraussetzungen gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG in Verbindung mit § 155 VAG vorliegen, nämlich eine nicht nur vorübergehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass alle streitgegenständlichen Prämienerhöhungen auf einer Veränderung der Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen beruhen. In ihrer Klageerwiderung (Bl. 103 ff.) sowie im Schriftsatz vom 20.06.2018 (Bl. 349 ff. d.A.) hat sie bezogen auf jeden streitgegenständlichen Tarif und Zeitraum eine Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen für die jeweiligen Beobachtungseinheiten vorgenommen und mit den Auflistungen schlüssig vorgetragen, dass die auslösenden Faktoren jeweils über dem in § 155 Ab. 3 VAG vorgeschriebenen Wert von 10 % lagen. Durch die Auflistung auch der für die vorangegangenen Jahre maßgeblichen Werte ist nachvollziehbar, dass die jeweiligen Veränderungen nicht nur vorübergehend waren. Außerdem hat die Beklagte differenziert nach den einzelnen Tarifen und Zeiträumen in der Klageerwiderung sowie im Schriftsatz vom 20.06.2018 im Einzelnen dargelegt, dass die bezogen auf den Versicherungsvertrag des Klägers vorgenommenen Neuberechnungen der Prämien nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.06.2004, - IV ZR 117/02 -, VersR 2004, 991 ff. in juris Rn. 22; OLG Celle, Urteil vom 13.03.2008, - 8 U 152/07 -, VersR 2008, 1198 ff. in juris Rn. 5 ff.). Diesen substantiierten Sachvortrag der Beklagten zu den materiellen Voraussetzungen der Prämienerhöhungen hat der Kläger nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 06.11.2017, dort Seite 2 unter Ziff. III (Bl. 248 d.A.) nicht bestritten. Dort hat er zum Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 04.10.2017, Seite 24 unter Ziffer III (Bl. 102), den dortigen Ausführungen zur „Materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen“ und insbesondere dem Satz „Der Kläger macht „hilfsweise“ eine vermeintliche „materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen“ geltend“ Folgendes erklärt: „Es erschließt sich nicht, woraus die Beklagte die Auffassung gewonnen hat, der Kläger macht sich hilfsweise eine materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen geltend. So wie die Beklagte unter Ziff. III, Seite 24 ihres Schriftsatzes dies zitiert, will sie offensichtlich den Eindruck erwecken, der Kläger hätte die Formulierung „materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhung“ konkret verwendet. Dem ist nicht so. Es kann doch wohl von der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten verlangt werden, dass sie sich mit der Klage konkret auseinandersetzen und nicht einfach irgendwelche Textbausteine als Klageerwiderung übersenden.“ Danach will sich der Kläger „abweichend von dem Verständnis der Beklagten“ in der Klageerwiderung gerade nicht auf die materielle Unwirksamkeit der Prämienerhöhung berufen. Daran muss sich der Kläger festhalten lassen, auch wenn er auf der nächsten Seite seines Schriftsatzes vom 06.11.2017, Seite 3 unter Ziffer VI (Bl. 249 d.A.) die Ausführungen der Beklagten zur Notwendigkeit der Beitragsanpassungen mit Nichtwissen bestritten hat. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen wird man – wenn überhaupt - allenfalls als „vorsorgliches Bestreiten“ ansehen müssen, auf das es aber vorliegend nicht ankommt. Für dieses Verständnis spricht auch, dass der Kläger dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 18.12.2017, dort Seite 2 (Bl. 270 d.A.) nicht mehr entgegengetreten ist. Die Beklagte hatte dort folgendes ausgeführt: „III. Unter III. führt der Kläger aus, dass die Auffassung der Beklagten, er wende sich gegen die materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhung, unrichtig sei. Wenn dem so ist, ist unstreitig, dass die Beitragsanpassung aktuariellen Grundsätzen entspricht, die Beklagte diese fehlerfrei kalkuliert hat, bei der Berechnung eingehalten hat und die Zustimmung des Treuhänders nicht zu beanstanden ist.“ Aufgrund dessen erübrigt sich im vorliegenden Rechtsstreit eine Überprüfung der materiellen Wirksamkeit. b) Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Vorliegend genügen die von der Beklagten vorgelegten Begründungsschreiben nebst Anlagen für die Jahre 2014 und 2015 - anders als das für die Jahre 2017 und 2018 - nicht den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Bei der Mitteilungspflicht gemäß § 203 Abs. 5 VVG handelt es sich um eine gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhungen. Deshalb ist der unstrittige Inhalt der jeweiligen Mitteilungen, der dem Senat im Übrigen aus einer Vielzahl von anhängigen Prämienanpassungsverfahren gerichtsbekannt ist, rechtlich zu überprüfen, auch wenn der Kläger sich vorliegend zur Begründung seiner Klage nicht auf Mängel der Begründungen berufen hat. aa) Streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, was unter Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist und welche Angaben die Mitteilung im Einzelnen enthalten muss (Klimke, VersR 2016, S. 22 Ziff. II a.E.; LG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2018, - 14 O 203/16 -, VersR 2018, 669 ff. in juris Rn. 64). „Gründe“ i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG sind jedenfalls die Umstände, die eine Neufestsetzung der Prämie inhaltlich rechtfertigen. Da das Anpassungsrecht eine dauerhafte Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG, § 12 b Abs. 2 VAG bzw. § 155 Abs. 3 VAG 2016 voraussetzt, muss die Mitteilung daher zumindest irgendwelche Aussagen zu diesem Punkt enthalten. Problematisch ist nur, in welcher Ausführlichkeit (Klimke, VersR 2016, S. 22 Ziff. II 1.). Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur insoweit, als der Versicherer nicht von sich aus detailliert die gesamte der Anpassung zugrunde liegende Kalkulation offenlegen muss. Nicht geboten ist daher insbesondere die Überlassung der Unterlagen, die dem Treuhänder bei seiner Prüfung vorlagen, weil es sich bei den Einzelheiten der Prämienberechnung um Betriebsgeheimnisse des Versicherers handelt, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohnehin nicht nachvollziehen kann (vgl. Klimke VersR 2016, S. 22 Ziff. II. 1. a) m.w.N. in Fußnote 5 – 8). Zu den weiteren Anforderungen an die Mitteilung gemäß § 205 Abs. 5 VVG werden im Wesentlichen folgende Ansichten vertreten: (1) Teilweise wird vertreten, dass sowohl die die Prämienanpassung auslösende Veränderung der Rechnungsgrundlagen als auch die die Prämienerhöhung beeinflussenden Kriterien unter Nennung der konkreten Höhe der Veränderung mitgeteilt werden müssten. Mit letzterem ist gemeint, welche Rechnungsgrundlagen sich in welcher Höhe gegenüber der ursprünglichen bzw. letzten Kalkulation verändert haben und wie der konkrete Wert des auslösenden Faktors je Beobachtungseinheit laute, um dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017 – 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 27; für die Rechnungsgrundlagen auch Klimke, VersR 2016, 22, 23 Ziff. 1. c)). (2) Teilweise wird darüber hinaus vertreten, dass zusätzlich zu den Rechnungsgrundlagen und der konkreten Höhe der Veränderung auch Name und Anschrift des Treuhänders mitgeteilt werden müsse (Klimke, VersR 2016, 22, 23, 24 II. Ziff. 2.). (3) Nach dem Urteil des LG Frankfurt vom 18.01.2018 - 14 O 203/16 - genügt eine schlichte Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder bloß abstrakte formelhafte Ausführungen ebenso wenig wie die schlichte Mitteilung, dass die Gesundheitskosten gestiegen seien. Die Überprüfung der Plausibilität der Gründe für die Vertragsänderung könne der Versicherungsnehmer nur vornehmen, wenn ihm zum einen mitgeteilt werde, welches die gesetzlichen Voraussetzungen sind, zum anderen, welche der Voraussetzungen für eine Prämienanpassung (Veränderung der Sterbetafeln von mehr als 5 % oder der Versicherungsleistungen von mehr als 10 % gegenüber der ursprünglichen Kalkulation oder den in den AVB festgelegten andern Werten) im konkreten Fall vorliegen. Offen gelassen wurde, ob die konkrete Höhe der Veränderung gegenüber der Kalkulation und die nach § 6 und § 14 KalV maßgebliche Beobachtungseinheit (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, bei älteren Tarifen auch Männer oder Frauen) mitgeteilt werden muss (LG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2018, - 14 O 203/16 -, VersR 2018, 669 in juris Rn. 65). (4) Nach anderer Ansicht soll es demgegenüber ausreichen, die für die Anpassung ausschlaggebende Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistung oder Sterbewahrscheinlichkeit) zu benennen (Brand, VersR 2018, 453/455 Ziff. 1.; ähnl. wohl Wendt, VersR 2018, 449/435 unter II. 6.). (5) Eine weitere Ansicht lässt die Erläuterung genügen, welche Faktoren für eine Prämienanpassung relevant sein können und wie das Verfahren der Prämienanpassung dem Grunde nach funktioniert (Looschelders/Pohlmann/Reinhard, VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 VVG Rn. 19). (6) Eine vermittelnde Ansicht verlangt die Benennung der wichtigsten Gründe, die die Rechtsposition des Versicherungsnehmers am stärksten verändern; dazu sollen neben der Veränderung der Rechnungsgrundlagen, die die Prämienanpassung überhaupt erst ausgelöst haben, bspw. auch die Absenkung des Rechnungszinses sowie dessen Verteilung auf mehrere Jahre gehören (MK/Boetius, VVG, Band 2, 2. Aufl. 2017, § 203 VVG Rn. 1155b; Boetius, Private Krankenversicherung, 2010, § 203 VVG Rn. 205). (7) Obergerichtlich hat, soweit ersichtlich, bisher nur das Oberlandesgericht Celle abschließend über die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG entschieden. Andere Obergerichte haben in Beschlüssen auf ihre vorläufige Rechtsauffassung zu diesem Rechtsproblem hingewiesen. Das OLG Celle erachtet es als sachgerecht, keine zu hohen Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe zu stellen (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 99). Nicht erforderlich sei die Mitteilung von Name und Anschrift des Treuhänders. Aber auch die Benennung konkreter Werte sowohl der Veränderung der die Prämienanpassung ermöglichenden Rechnungsgrundlage als auch der Veränderung der die Prämienhöhe beeinflussenden Kriterien erscheine nicht geboten (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 99). Soweit es um die Veränderung der Rechnungsgrundlage gehe, sei die Kenntnis der konkreten Höhe der Veränderung nicht erforderlich. Für die Prämienanpassung reiche es aus, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert übersteige. Dass dies der Fall sei, ergebe sich bereits daraus, dass der Versicherer die Prämienanpassung vorgenommen habe. Wie groß die Überschreitung des Schwellenwerts sei, sei ohne Bedeutung (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 100). Nach Ansicht des OLG Celle entspreche die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benenne (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 101). Solche weitere Kriterien neben der gesetzlich genannten Rechnungsgrundlagen (Leistungsausgaben/Versicherungsleistung und Sterbewahrscheinlichkeit), die die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, sind nach OLG Celle die steigende Lebenserwartung, das Absenken des Rechnungszinsens und die Entwicklung des Versichertenbestandes namentlich in Form der seltener gewordenen Beendigung von Tarifen (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 103 a.E.). (8) Das OLG München stellt nach seiner im Beschluss vom 06.03.2019 – 25 U 1969/18 – offengelegten derzeitigen Auffassung deutlich strengere Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Danach hat die Begründung jedenfalls die Rechnungsgrundlage, die sich erhöht hat, anzugeben und auch, dass der Schwellenwert überschritten ist, sowie wohl auch, um wie viel Prozent sich die Rechnungsgrundlage erhöht hat. Alternativ könnten auch die jeweiligen Beträge angegeben werden. Zu der Frage, inwieweit eine detaillierte Begründung der Höhe des neu verlangten Beitrages erforderlich sei, hat sich das OLG München nach eigenem Bekunden noch keine abschließende Meinung gebildet. (9) Das OLG Stuttgart wählt nach seiner in dem Beschluss vom 06.06.2019 – 7 U 237/18 – offengelegten vorläufigen rechtlichen Würdigung einen anderen Ansatz für die Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht und gibt § 203 Abs. 5 VVG insoweit auch eine etwas andere Zweckrichtung. Das OLG Stuttgart neigt dazu, dass § 203 Abs. 5 VVG in formaler Hinsicht nur die Angabe der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) erfordere, ohne dass - unabhängig von der Aufforderung des Versicherungsnehmers – die Höhe der Veränderung oder noch weitere Angaben gemacht werden müssten. Allerdings habe der Versicherungsnehmer aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherers einen Anspruch auf Auskunft darüber, um welchen Faktor die als auslösender Faktor maßgebliche Berechnungsgrundlage sich verändert habe, auf der Veränderung welcher Rechnungsgrundlage(n) – ggf. insbesondere auch der Absenkung des Rechnungszinses - die Höhe der den Versicherungsnehmer betreffenden konkreten Neufestsetzung beruhe und welcher Treuhänder zugestimmt habe. Dieser Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers müsse aber – wie jeder Anspruch - geltend gemacht werden und sei daher vom Versicherer nicht proaktiv zu erfüllen. Eine Verletzung dieses Auskunftsanspruchs führe nicht rückwirkend zur formalen Unwirksamkeit der Neufestsetzung gemäß § 203 Abs. 5 VVG, sondern habe (nur) die allgemeinen Ansprüche bei Vertragsverletzung zur Folge. Das OLG Stuttgart begründet seine Auffassung damit, dass ein Mitteilen von Gründen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begrifflich zwar mehr sein müsse als eine bloße Benachrichtigung nach dem alten Recht. Dies werde aber bereits dadurch erreicht, dass der Versicherer – unstreitig – die die Beitragsanpassung auslösende Rechnungsgrundlage benennen müsse. Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus beabsichtigt, dass der Versicherer für jede Beobachtungseinheit und jeden Tarif getrennt standardmäßig die Höhe der Veränderung des auslösenden Faktors oder gar – bezogen auf den einzelnen Versicherungsnehmer – die wichtigsten Gründe angeben müsse, so wäre zu erwarten und zu fordern gewesen, dass der Gesetzgeber eine solche gravierende Änderung der Pflichten des Versicherers in den Motiven begründet hätte. Denn es liege auf der Hand, dass es sich bei den Beitragsanpassungen um Massenverfahren handele, bei denen der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Vielzahl der Tarife schon durch die Angabe der Höhe der Veränderung des auslösenden Faktors deutlich und bei einem Herunterbrechen auf den einzelnen Versicherten sogar massiv gesteigert werde. Der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG liege aus Sicht des OLG Stuttgart nicht darin, dem Versicherungsnehmer eine Überprüfungsmöglichkeit zu geben, damit er eine Entscheidungsgrundlage für die Frage habe, ob er die Vertragsänderung gerichtlich angreifen könne. Die Norm ziele vielmehr – wie ihre Vorläuferbestimmung – in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübe oder die Prämienänderung zum Anlass nehme, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 3 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung ebenfalls hinzuweisen habe. bb) Der Senat schließt sich im Wesentlichen den Auffassungen des OLG Celle und des OLG Stuttgart an. Auszugehen ist von dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses in § 203 Abs. 5 VVG. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Zweck des Begründungserfordernisses nicht mehr einheitlich beurteilt wird. Zunächst wurde der Zweck übereinstimmend darin gesehen, dass der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden soll, die Gründe für die Vertragsänderung zu verstehen, nachzuvollziehen und auf ihre Plausibilität zu prüfen (Klimke, VersR 2016, S. 22 Ziff. II.; MK/Boetius, VVG Band 2, 2. Aufl. 2017, § 203 VVG Rn. 1155; LG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2018 - 14 O 203/16 -, VersR 2018, 669 ff., in juris Rn.64). Nach der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 06.06.2019 – 7 U 237/18) soll die Norm hingegen – wie ihre Vorläuferbestimmung – in erster Linie darauf abzielen, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der Prämienerhöhung ebenfalls hinzuweisen hat. Beide vorgenannten Zweckrichtungen - Nachvollziehbarkeit der Vertragsänderung bzw. Entscheidungsgrundlage für die Ausübung von Gestaltungsrechten – gebieten zwar die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung. Jedoch bedarf es zur Erfüllung der beiden Zwecke nicht der Angabe von Einzelheiten, die im Rahmen der vorliegenden Massenverfahren nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand zu erbringen wären, was zulasten der Versichertengemeinschaft ginge. Im Einzelnen sind folgende Anforderungen zu beachten: Zunächst ist erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder ggf. auch beider in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt sind. Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Nicht ausreichend ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Denn dem Gesetzeswortlaut ist durch die Verwendung des Begriffs „maßgeblich“ zu entnehmen, dass nicht eine allgemeine Information oder Belehrung über das Prämienanpassungsrecht ausreicht, sondern ein Bezug zu der konkreten Prämienanpassung hergestellt werden muss. Hingegen ist die Angabe der konkreten Höhe der Veränderung oder des sog. auslösenden Faktors nicht erforderlich. Denn für die Prämienerhöhung reicht es aus, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen oder im Gesetz festgelegten Schwellenwert übersteigt. Soweit es um die die Prämienhöhe beeinflussenden Faktoren geht, hat die Kenntnis konkreter Zahlen – soweit es sich dabei nicht ohnehin um Geschäftsgeheimnisse des Versicherers handelt – für den Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Nutzen. Denn die Kenntnis einzelner Zahlen ermöglicht dem Versicherungsnehmer weder eine rechnerische Kontrolle noch auch nur eine Plausibilitätsprüfung der Prämienerhöhung; dafür sind die versicherungsmathematischen Zusammenhänge zu komplex (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 100, 101). Nicht erforderlich ist zudem, dass in der Mitteilung konkret angegeben wird, welcher Schwellenwert überschritten wurde, der gesetzliche Faktor gemäß § 155 VAG (Versicherungsleistungen über 10 % bzw. Sterbetafeln über 5 %) oder ein gegebenenfalls abweichender tariflich vereinbarter auslösenden Faktor (z.B. § 8 b AVB: Versicherungsleistungen über 5 %). Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens klar entnehmen kann, dass der Versicherer seine Erhöhung mit einer Überschreitung des geltenden Faktors begründet (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 100). Damit kann der Versicherungsnehmer die rechtlichen Voraussetzungen, mit denen der Versicherer die Prämienanpassung begründet, in hinreichendem Maße nachvollziehen. Die Höhe des geltenden gesetzlichen Faktors kann er über die in § 203 VVG genannte Normenkette erkennen. Einen gegebenenfalls abweichend vereinbarten Faktor kann er den Versicherungsbedingungen entnehmen. Einem Versicherungsnehmer ohne vertiefte Spezialkenntnisse im privaten Krankenversicherungsrecht wird selbst ein formaler Abgleich der vom Versicherer genannten Begründung mit den rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen für seinen Tarif ohne die Einholung weiterer Auskünfte nicht möglich sein. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm in der Begründung der maßgebliche Schwellenwert genannt wird. Für eine rechnerische Überprüfung hilft die Benennung des einschlägigen Faktors - gesetzlich oder tariflich vereinbart - bzw. des jeweiligen Schwellenwertes - über 5 % bzw. über 10 % - dem Versicherungsnehmer ohnehin nicht weiter. Entsprechendes gilt für das zeitgleich laufende Kündigungsrecht oder das Tarifwechselrecht des Versicherungsnehmers nach § 204 VVG. Auf diese Rechte hat der Versicherer den Versicherungsnehmer gesondert hinzuweisen. Die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung über die Ausübung der Rechte wird durch die Angabe, ob der auslösende Faktor über einem bestimmten gesetzlichen oder tariflich festgelegten Prozentsatz liegt, für sich genommen nicht erleichtert, weil auch insofern die zu treffende Entscheidung von verschiedenen Faktoren abhängt. Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall ein Interesse an weiteren Informationen hat, sei es wegen einer beabsichtigten Plausibilitätskontrolle oder als Entscheidungshilfe für die Ausübung seiner Rechte nach § 204 VVG, so ist ihm - der Auffassung des OLG Stuttgart folgend - ein weitergehender Auskunftsanspruch zuzubilligen. Bei den Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung handelt es sich um ein Massenverfahren. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Umfang der Begründungspflicht näher ausgestaltet hätte, wenn er dem Versicherer im Vergleich zur früheren Rechtslage einen erheblichen weiteren Verwaltungsaufwand bei der Ausgestaltung der Begründung im Einzelfall hätte auferlegen wollen. Die schutzwürdigen Interessen des Versicherungsnehmers sind hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm nach entsprechender Geltendmachung die Gründe für die Prämienerhöhung im Einzelnen mitzuteilen sind. Die Einhaltung der von Klimke (a.a.O.) und dem LG Neuruppin formulierten weitergehenden Anforderungen für den Versicherer sind in der Praxis kaum umsetzbar und führten zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu einer erheblichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands. Der Versicherer müsste für jeden versicherten Tarif jeder versicherten Person eine Vielzahl von Angaben je Beobachtungszeitraum technisch in eine auf diese Daten abgestimmte verbale Begründung einfügen und für den Versicherungsnehmer transparent darstellen, ohne dass dem Versicherungsnehmer anhand von diesen Angaben – auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – ein ansatzweises „Nachrechnen“ möglich wäre. Denn dafür bedürfte es des gesamten Rechenwerks, das der Versicherer aufgrund des vom Bundesgerichtshof anerkannten Geheimhaltungsinteresses der Begründung nicht beifügen muss und das auch über eine „Mitteilung“ hinausgeht. Gerade deshalb hat der Gesetzgeber die Prüfung durch einen sachverständigen Treuhänder vorgeschrieben, der auf der Grundlage aller Informationen die Neukalkulation des Versicherers vorab detailliert überprüft (Looschelders/Pohlmann/Reinhard a.a.O. § 203 VVG Rn. 19; vgl. Brand, VersR 2018, 453/456 IV 2.). Dahingestellt bleiben kann, ob dem Versicherungsnehmer ausnahmsweise auch ohne entsprechende Nachfrage im Begründungsschreiben mitzuteilen ist, wenn der Versicherer eine Prämienerhöhung trotz sinkender Leistungsausgaben vorgenommen hat. Vorliegend erfolgten alle streitgegenständlichen Prämienerhöhungen aufgrund gestiegener Leistungsausgaben. Nicht erforderlich ist die Angabe des Namens und der Anschrift des Treuhänders in der Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG durch den Versicherungsnehmer. Da die Unabhängigkeit des Treuhänders nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gerichtlich zu überprüfen ist, ist der Name für den Versicherungsnehmer zunächst ohne Bedeutung. Bei Interesse kann er ihn im Rahmen des ihm zustehenden Auskunftsanspruchs beim Versicherer erfragen. Jedenfalls bei gestiegenen Leistungsausgaben ist ebenfalls nicht zwingend erforderlich die Nennung der Veränderung weiterer Kriterien, welche die Prämienhöhe zumindest auch noch beeinflusst haben, wie bspw. der Rechnungszins. Insbesondere muss ein konkreter Bezug zwischen der streitgegenständlichen Prämienerhöhung und den veränderten weiteren Faktoren in der Begründung nicht hergestellt werden. Denn dies führte zu einer erheblichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands, der zulasten der Versicherungsgemeinschaft ginge, ohne dass dem Aufwand ein nur ansatzweise entsprechender Nutzen für den einzelnen Versicherungsnehmer gegenüberstünde. Der Versicherer müsste für jeden versicherten Tarif jeder versicherten Person eine Vielzahl von Faktoren angeben. Dennoch wäre dem Versicherungsnehmer anhand von diesen Angaben zu den weiteren veränderten Faktoren – auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – ein ansatzweises „Nachrechnen“ nicht möglich. Denn hierfür bedürfte es des gesamten Rechenwerks, das der Versicherer aufgrund seines schützenswerten Geheimhaltungsinteresses der Begründung gerade nicht beifügen muss. cc) Gemessen daran erfüllen die streitgegenständlichen Begründungen für die Prämienerhöhungen zum 01.01.2014 (Anl. XXX 13 Bl. 198 ff. d.A., XXX 33 Bl. Bl. 621 ff. d.A.) und zum 01.01.2015 (Anl. XXX 15, Bl. 216 ff. d.A., XXX 34 Bl. 630 ff. d.A.) nicht die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Hingegen wurden die streitgegenständliche Prämienerhöhungen zum 01.01.2017 (Anl. K 10 Bl. 287 d.A., XXX 35 Bl. 634 ff. d.A., XXX 37 Bl. 643 ff. d.A.) und zum 01.01.2018 (Anl. K 11 Bl. 288 d.A., XXX 36 Bl. 640 ff. d.A., XXX 38 Bl. 674 ff. d.A.) ordnungsgemäß begründet. Im Einzelnen gilt folgendes: (1) In Anwendung der oben ausgeführten Grundsätze genügt das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2013 nebst Anlagen (Anl. XXX 13 Bl. 198 ff. d.A., XXX 33 Bl. 621 ff. d.A.) nicht den zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Beitragserhöhung zum 01.01.2014 in den Tarifen B und A im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Anschreiben aus November 2013 selbst keine Begründung für die dort ausgewiesene Prämienerhöhung enthält. Die Verweisungskette auf die einschlägigen Ausführungen in den beigefügten Anlagen ist für den Empfänger des Mitteilungsschreibens ohne Mühe nachzuvollziehen und in sich schlüssig. In dem Anpassungsschreiben aus November 2013 findet sich sogar deutlich hervorgehoben in Fettdruck ein Hinweis auf die Anlage „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014“. Im Versicherungsschein wird unter „Änderungsgründe“ getrennt nach dem jeweiligen erhöhten Tarif auf die Ziffern 1, 4 verwiesen. In dem beigefügten und mit „Änderungsgründe“ überschriebenen Informationsblatt wird zu Ziffer 1. „Beitragsanpassung“ darauf verwiesen: „Nähere Informationen finden Sie in der separaten Beilage“. Unter Ziffer 4 „Wegfall gesetzlicher Zuschlag“ wird ausgeführt, dass mit der Vertragsänderung die Voraussetzungen für die Erhebung des gesetzlichen Zuschlags entfallen. Inhaltlich genügen die Ausführungen in der separaten Beilage mit dem Titel „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014“ jedoch nicht den zu stellenden Mindestanforderungen. Der Versicherungsnehmer als Empfänger kann den dortigen Ausführungen auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die konkrete Beitragserhöhung für die von ihm unterhaltenen Tarife ausgelöst hat. In den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014“ heißt es neben der Frage „Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung?“ (Bl. 205 ff. d.A.) auszugsweise: „Mit ihrer privaten Kranken-/Pflegeversicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen – und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebenslang garantiert. Ihr privater Krankenversicherungsschutz berücksichtigt darüber hinaus den medizinischen Fortschritt bei Diagnostik, Therapiemethoden und Medikamenten. Mit dem medizinischen Fortschritt wächst als der Umfang Ihres Versicherungsschutzes. Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Neben den Leistungsausgaben beeinflussen weitere Faktoren den Beitrag: Steigende Lebenserwartung …. Kapitalmarktsituation … Entwicklung des Versichertenbestandes …“ Die vorstehenden Erläuterungen der Beklagten sind allgemein gehalten. Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung ausgelöst hat, erfolgt nicht. Den Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer zwar noch entnehmen, dass eine jährliche Überprüfung der Beiträge in Bezug auf die Leistungsausgaben durchgeführt wird. Das Ergebnis der aktuellen Überprüfung wird jedoch nicht mitgeteilt. Dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Rückschluss von den allgemein gehaltenen Erläuterungen zu der Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben in Bezug auf seinen konkreten Tarif gelingt, ist nicht bzw. jedenfalls nicht zwingend zu erwarten. An dieser Stelle bedurfte es eines klaren Hinweises. Ein solcher Hinweis ist ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand unschwer möglich, wie der Inhalt der nachfolgenden Mitteilungen für die Beitragsanpassungen zum 01.01.2017 bzw. 01.01.2018 zeigt. Hinzu kommt, dass die Erläuterungen der Beklagten in dem Informationsblatt zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014 missverständlich, wenn nicht gar inhaltlich falsch sind. Ein Versicherungsnehmer wird bei einem Blick in die Versicherungsbedingungen feststellen, dass nach § 8 b MB/KK jährlich für jeden Tarif nicht nur die Versicherungsleistungen, sondern auch die Sterbewahrscheinlichkeiten zu überprüfen sind. Abweichungen bei einer der beiden Rechnungsgrundlagen über dem jeweils geltenden Prozentsatz können, wie in den Bedingungen ausgeführt, eine Beitragsanpassung auslösen. Entsprechendes ergibt sich aus § 203 VVG i.V.m. der dort genannten Normenkette. Für einen Empfänger der Mitteilung der Beklagten stellt sich daher bei einem Abgleich mit den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben für eine Beitragsanpassung die Frage, ob nach dem Inhalt des Informationsblattes eine vorgeschriebene Überprüfung der Sterbewahrscheinlichkeiten nicht durchgeführt wurde oder nur deshalb nicht erwähnt wird, weil eine Abweichung über dem Prozentsatz von 5 % nicht festgestellt wurde. Auch insofern sind die Angaben unklar. Zusätzlich verwirrend ist, dass in dem Informationsblatt unter den weiteren Faktoren, die neben den Leistungsausgaben den Beitrag beeinflussen können, an oberster Stelle die steigende Lebenserwartung genannt wird. Die Begriffe „steigende Lebenserwartung“ und „Sterbewahrscheinlichkeit“ werden in der Praxis synonym verwendet, wie die Diktion in dem Informationsschreiben der Beklagten zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017 zeigt. Dort heißt es zu „steigende Lebenserwartung“ in Klammern „Sterbewahrscheinlichkeiten“. Ein objektiver Empfänger, der die rechtlichen Grundlagen für eine Beitragsanpassung nachvollzogen hat, wird sich deshalb fragen, ob die Beklagte bei den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen Veränderungen bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit nur für die Berechnung der Beitragshöhe oder auch als möglichen auslösenden Faktor berücksichtigt hat. Bei der Auflistung der weiteren Faktoren ist nur von „Beitrag“ und nicht – wie in den zeitlich späteren Informationen – von „Beitragskalkulation“ die Rede ist. Angesichts der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten ist gerade auch bei einem informierten Versicherungsnehmer eine dahingehende Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, dass dieser schon der Erwähnung nur der Leistungsausgaben im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Beitragsanpassung entnimmt, dass es sich hierbei um die maßgebliche Rechnungsgrundlage handelt, welche die konkrete Beitragserhöhung für seine Tarife ausgelöst hat. Die aufgezeigten Unklarheiten und Widersprüche in den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014“ gehen zulasten der Beklagten. Wie die nachfolgenden Informationen zu den Beitragserhöhungen zum 01.01.2017 und 01.01.2018 zeigen, ist eine ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe ohne größeren Verwaltungsaufwand in einem einheitlichen formularmäßigen Informationsblatt unschwer möglich. Die Erfüllung der zu stellenden Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 205 Abs. 5 VVG folgt auch nicht aus der von der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.08.2019 überreichten Broschüre (Anlage XXX 33, Bl. 622 ff.). Die Broschüre enthält nur allgemeine Informationen. Eine Bezugnahme auf konkrete Tariferhöhungen erfolgt nicht. Die „maßgeblichen“ Gründe für die konkreten Prämienerhöhungen zum 01.01.2014 in den streitgegenständlichen Tarifen B und A kann der Versicherungsnehmer der nachgereichten Broschüre nicht entnehmen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger die Broschüre Anlage XXX 33 mit gesondertem Anschreiben vor der eigentlichen Änderungsmitteilung aus November 2013 übersandt wurde. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht. (2) Das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2014 nebst Anlagen (Anl. XXX 15 Bl. 216 ff. d.A., XXX 34 Bl. 630 ff. d.A.) genügt nicht den zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienerhöhungen zum 01.01.2015 im Tarif B im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Nicht zu beanstanden ist indes, dass das Anschreiben aus November 2014 selbst keine Begründung für die dort ausgewiesene Prämienerhöhung enthält. Die Verweisungskette auf die einschlägigen Ausführungen in den beigefügten Anlagen ist für den Empfänger des Mitteilungsschreibens ohne Mühe nachzuvollziehen und in sich schlüssig. In dem Anpassungsschreiben aus November 2014 (Bl. 216 d.A.) findet sich ein deutlich in Fettdruck hervorgehobener Hinweis auf nähere Erläuterungen in der Anlage „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015“. Im Nachtrag zum Versicherungsschein (Bl. 220 d.A.) wird unter „Änderungsgründe“ getrennt nach dem jeweiligen erhöhten Tarif auf die Ziffer 1 verwiesen. In dem beigefügten und mit „Änderungsgründe“ überschriebenen Informationsblatt (Bl. 222 d.A.) wird zu Ziffer 1. „Beitragsanpassung“ darauf verwiesen: „Nähere Informationen finden Sie in der separaten Beilage“. Die separate Beilage mit der in Fettdruck hervorgehobenen Überschrift „Informationen zu den Beitragsänderungen zum 01.01.2015“ (Bl. 226 d.A.) wird der Versicherungsnehmer unschwer finden. Inhaltlich genügen die „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015“ jedoch nicht den zu stellenden Mindestanforderungen. Der Versicherungsnehmer als Empfänger kann den dortigen Ausführungen auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Faktor die konkrete Beitragserhöhung für die von ihm unterhaltenen Tarife ausgelöst hat. In den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015“ heißt es neben der Frage „Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung?“ (Bl. 226 d.A.) auszugsweise: „Mit ihrer privaten Kranken-/Pflege-Versicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen – und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebenslang garantiert. Ihr privater Krankenversicherungsschutz berücksichtigt darüber hinaus den medizinischen Fortschritt bei Diagnostik, Therapiemethoden und Medikamenten. Mit dem medizinischen Fortschritt wächst also der Umfang Ihres Versicherungsschutzes. Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und - für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden – zusätzlich nach Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Neben den Leistungsausgaben beeinflussen weitere Faktoren den Beitrag: Steigende Lebenserwartung …. Kapitalmarktsituation … Entwicklung des Versichertenbestandes …“ Die vorstehenden Erläuterungen der Beklagten sind allgemein gehalten. Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung für die beiden streitgegenständlichen Tarife ausgelöst hat, erfolgt nicht. Den Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer zwar noch entnehmen, dass eine jährliche Überprüfung der Beiträge in Bezug auf die Leistungsausgaben durchgeführt wird. Das Ergebnis der aktuellen Überprüfung wird jedoch nicht mitgeteilt. Dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Rückschluss von den allgemein gehaltenen Erläuterungen zu der Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben in Bezug auf seinen konkreten Tarif gelingt, ist nicht bzw. jedenfalls nicht zwingend zu erwarten. An dieser Stelle bedürfte es eines klaren Hinweises. Ein solcher Hinweis ist dem Versicherer ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand unschwer möglich, wie der Inhalt der nachfolgenden Mitteilung für die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 zeigt. Hinzu kommt, dass die Erläuterungen der Beklagten in dem Informationsblatt zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015 irreführend, wenn nicht gar teilweise inhaltlich falsch sind. Dies gilt zunächst für die einleitenden Ausführungen der Beklagten zu den Gründen für eine Prämienerhöhung, wonach mit dem medizinischen Fortschritt der Umfang des Versicherungsschutzes wachse. Des Weiteren wird ein Versicherungsnehmer bei einem Blick in die Versicherungsbedingungen feststellen, dass nach § 8 b MB/KK jährlich für jeden Tarif nicht nur die Versicherungsleistungen, sondern auch die Sterbewahrscheinlichkeiten zu überprüfen sind. Abweichungen bei einer der beiden Rechnungsgrundlagen über dem jeweils geltenden Prozentsatz können, wie in den Bedingungen ausgeführt, eine Beitragsanpassung auslösen. Entsprechendes ergibt sich aus § 203 VVG i.V.m. der dort genannten Normenkette. Für einen Empfänger der Mitteilung der Beklagten stellt sich daher bei einem Abgleich mit den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben für eine Beitragsanpassung die Frage, ob nach dem Inhalt des Informationsblattes eine vorgeschriebene Überprüfung der Sterbewahrscheinlichkeiten nicht durchgeführt wurde oder nur deshalb nicht erwähnt wird, weil eine Abweichung über dem Prozentsatz von 5 % nicht festgestellt wurde. Auch insofern sind die Angaben unklar. Zusätzlich verwirrend ist, dass in dem Informationsblatt unter den weiteren Faktoren, die neben den Leistungsausgaben den Beitrag beeinflussen können, an oberster Stelle die steigende Lebenserwartung genannt wird. Die Begriffe „steigende Lebenserwartung“ und „Sterbewahrscheinlichkeit“ werden in der Praxis synonym verwendet, wie die Diktion in dem Informationsschreiben der Beklagten zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017 zeigt. Dort heißt es zu „steigende Lebenserwartung“ in Klammern „Sterbewahrscheinlichkeiten“. Ein objektiver Empfänger, der die rechtlichen Grundlagen für eine Beitragsanpassung nachvollzogen hat, wird sich deshalb fragen, ob die Beklagte bei den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen Veränderungen bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit nur für die Berechnung der Beitragshöhe oder auch als möglichen auslösenden Faktor berücksichtigt hat. Bei der Auflistung der weiteren Faktoren ist nur von „Beitrag“ und nicht – wie in den zeitlich späteren Informationen – von „Beitragskalkulation“ die Rede ist. Angesichts der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten ist gerade auch bei einem informierten Versicherungsnehmer nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass dieser schon der Erwähnung nur der Leistungsausgaben im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Beitragsanpassung entnimmt, dass es sich hierbei um die (allein) maßgebliche Rechnungsgrundlage handelt, welche die konkrete Beitragserhöhung für seine Tarife ausgelöst hat. Die aufgezeigten Unklarheiten und Widersprüche in den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015“ gehen zulasten der Beklagten. Wie die nachfolgende Information zur Beitragserhöhung zum 01.01.2017 zeigt, ist eine ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe ohne größeren Verwaltungsaufwand in einem einheitlichen formularmäßigen Informationsblatt unschwer möglich. Die Erfüllung der zu stellenden Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 205 Abs. 5 VVG folgt auch nicht aus der von der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.08.2019 überreichten Broschüre „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015“ (Anlage XXX 34, Bl. 630 ff.). Die Broschüre enthält nur allgemeine Informationen. Eine Bezugnahme auf konkrete Tariferhöhungen erfolgt nicht. Die „maßgeblichen“ Gründe für die konkreten Prämienerhöhungen zum 01.01.2015 in dem streitgegenständlichen Tarif B kann der Versicherungsnehmer der nachgereichten Broschüre nicht entnehmen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger die Broschüre Anlage XXX 34 zusammen mit der eigentlichen der Änderungsmitteilung aus November 2014 übersandt wurde oder nicht. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht. (3) Hingegen genügt die Änderungsmitteilung aus November 2016 nebst Anlagen (Anl. K 10 Bl. 287 d.A., XXX 37 Bl. 643 ff. d.A.) den nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienerhöhung für den Tarif B zum 01.01.2017. In dem Anschreiben aus November 2016 (Bl. 643 d.A.) wird durch Fettdruck hervorgehoben auf die „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ hingewiesen. Zudem wird im Nachtrag zum Versicherungsschein unter „Änderungsgründe“ getrennt nach dem jeweiligen erhöhten Tarif die Ziffer 1 vermerkt. In dem beigefügten und mit „Änderungsgründe“ überschriebenen Informationsblatt (Bl. 654 d.A.) wird zu 1 „Beitragsanpassung“ wiederum darauf verwiesen, dass der Versicherungsnehmer nähere Informationen in der separaten Beilage finde. Die einschlägige separate Beilage „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ wird der Versicherungsnehmer daher unschwer finden. Inhaltlich wird dem Versicherungsnehmer in den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ (Bl. 662 ff. d.A.) der maßgebliche Grund für die Erhöhung seiner Beiträge mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann dem Wortlaut und Sinnzusammenhang der dortigen Ausführungen klar entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze die konkrete Beitragserhöhung für den von ihm unterhaltenen Tarif ausgelöst hat. In den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ heißt es neben der Frage „Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung?“ (Bl. 662 d.A.) auszugsweise: „Mit ihrer privaten Kranken-/Pflege-Versicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen – und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebenslang garantiert. Darüber hinaus wächst mit dem medizinischen Fortschritt der Umfang Ihres privaten Krankenversicherungsschutzes. Denn er berücksichtigt neue Methoden bei Diagnostik, Therapie und Medikamenten. Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und - für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden – zusätzlich nach Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben und die kalkulierte mit der zukünftigen Lebenserwartung. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge überprüft werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Die aktuelle Überprüfung der Beiträge in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeld-Versicherung hat bei den Leistungsausgaben Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze ergeben, so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssen. Die einzige Ausnahme ist der Tarif ZR 25: Hier hat die Überprüfung Abweichungen aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung ergeben, so dass Anpassungsbedarf besteht. Wenn eine Beitragsanpassung erfolgt, müssen neben veränderten Leistungsausgaben auch weitere Faktoren bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden. Diese sind: Steigende Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeiten) …. Kapitalmarktsituation … Entwicklung des Versichertenbestandes …“ Diesen Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer unmissverständlich entnehmen, dass Auslöser für die Erhöhung seiner Beiträge eine Abweichung der Leistungsausgaben oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze war. Zunächst wird der Versicherungsnehmer in dem Informationsblatt darauf hingewiesen, dass für jeden einzelnen Tarif, also auch für die von ihm unterhaltenen Tarife, eine jährliche Überprüfung der kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben und der kalkulierten mit der zukünftigen Lebenserwartung stattfindet. Das Ergebnis der „aktuellen Überprüfung“ wird dem Versicherungsnehmer sodann klar und verständlich dahingehend mitgeteilt, dass sich bis auf eine konkret benannte Ausnahme – Tarif F – Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze „nur“ bei den Leistungsausgaben ergeben haben. Durch die im gleichen Satz genannte Folge („so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssen“) wird klargestellt, dass mit Ausnahme des Tarifs F die festgestellten Abweichungen bei den Leistungsausgaben Auslöser für die Beitragserhöhungen zum 01.01.2017 sind. Da der Versicherungsnehmer aufgrund des Nachtrags zu seinen Versicherungsschein weiß, dass in seinem Fall nicht der als Ausnahme genannte Tarif F erhöht wurde, wird er das ihm mitgeteilte Ergebnis der aktuellen Überprüfung zutreffend dahingehend werten, dass eine Abweichung bei den Leistungsausgaben die Beitragserhöhungen bei seinen Tarifen zum 01.01.2017 ausgelöst hat. Der erforderliche Bezug zwischen den allgemeinen Erläuterungen und der streitgegenständlichen konkreten Erhöhung wird hierdurch hergestellt. Weitergehender Schlussfolgerungen des Versicherungsnehmers bedarf es nicht. Unschädlich ist, dass nachfolgend in dem Informationsblatt noch weitere Faktoren aufgelistet werden, die bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden müssen und in diesem Zusammenhang auch die steigende Lebenserwartung genannt wird. Denn die Verwendung der Begriffe „berücksichtigen“ und „Beitragskalkulation“ verdeutlichen, dass die steigende Lebenserwartung sowie die weiteren aufgelisteten Faktoren Kapitalmarktsituation und Entwicklung des Versicherungsbestandes die Beitragserhöhung nicht ausgelöst haben, sondern lediglich für die Höhe der zu kalkulierenden Beiträge bedeutsam sind. Zudem wird durch den vorherigen Abschnitt unmissverständlich klargestellt, dass nur hinsichtlich des ausdrücklich genannten Tarifs F die maßgebliche Rechnungsgrundlage eine Änderung der Sterbewahrscheinlichkeit war. Die „veränderten Leistungsausgaben“ werden ebenso wie die nachfolgend aufgeführten weiteren Faktoren in Fettdruck hervorgehoben. Damit ist die Begründung der Beitragserhöhung zum 01.01.2017 für einen informierten Versicherungsnehmer ebenso wie für einen Empfänger ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse klar und verständlich. Dahinstehen kann, ob dem Kläger die von der Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.08.2019 als Anlage XXX 35 (Bl. 634 ff. d.A.) vorgelegte Broschüre der eigentlichen Anpassungsmitteilung zum 01.01.2017 nebst Anlagen (XXX 37 Bl. 643 ff. d.A.), deren Erhalt der Kläger im Schriftsatz vom 11.11.2019 nicht bestritten hat (Bl. 731 ff. d.A.), beigefügt war oder nicht. Die Broschüre enthält nur allgemeine Informationen. Eine Bezugnahme auf konkrete Tariferhöhungen erfolgt nicht. Die „maßgeblichen“ Gründe für die konkreten Prämienerhöhungen zum 01.01.2017 in dem streitgegenständlichen Tarif B konnte der Versicherungsnehmer der nachgereichten Broschüre ohnehin nicht entnehmen. (4) Ebenso genügt das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2017 nebst Anlagen (Anl. K 11 Bl. 288 d.A., XXX 38 Bl. 674 ff. d.A.) den zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Beitragserhöhung zum 01.01.2018 im Tarif B im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. In dem Anschreiben aus November 2017 (Bl. 674 f. d.A.) wird - wie in den Vorjahren - durch Fettdruck hervorgehoben auf die „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ hingewiesen. Zudem wird im Nachtrag zum Versicherungsschein unter „Änderungsgründe“ getrennt nach dem jeweiligen erhöhten Tarif die Ziffer 1 vermerkt (Bl. 676 f. d.A.). In dem beigefügten und mit „Änderungsgründe“ überschriebenen Informationsblatt (Bl. 684 d.A.) wird zu Ziffer 1 „Beitragsanpassung“ darauf verwiesen, dass der Versicherungsnehmer nähere Informationen in der separaten Beilage finde. Die einschlägige separate Beilage „Informationen zu den Beitragsänderungen zum 01.01.2018“ wird der Versicherungsnehmer danach unschwer finden. Inhaltlich wird dem Versicherungsnehmer in den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ (Bl. 692 d.A.) der maßgebliche Grund für die Erhöhung seiner Beiträge mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann dem Wortlaut und Sinnzusammenhang der dortigen Ausführungen unmissverständlich zu entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. In den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ werden dem Versicherungsnehmer zunächst die allgemeinen Grundsätze für eine Beitragsanpassung erläutert. Die beiden jährlich zu überprüfenden Rechnungsgrundlagen Leistungsausgaben und Sterbewahrscheinlichkeiten werden zutreffend genannt. Sodann wird konkret die für die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 maßgebliche Veränderung der Rechnungsgrundlage unter den in Fettdruck hervorgehobenen Überschriften in Bezug auf die einzelnen Tarife genannt. In den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ heißt es neben der Frage „Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung?“ (Bl. 692 d.A.) auszugsweise: „Maßgebliche Gründe im Sinne von § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für eine Beitragsanpassung können veränderte Versicherungsleistungen und/oder eine veränderte Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeit) sein. Im VV und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung ist genau geregelt, wann und wie eine Beitragsanpassung erfolgen muss. Wie alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind wir danach gesetzlich verpflichtet, jährlich die zukünftig erforderlichen Leistungen mit den kalkulierten Leistungen und die zukünftig erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten zu vergleichen. Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz, müssen alle Rechnungsgrundlagen eines Tarifs überprüft und in der Folge in der Regel die Beiträge angepasst werden. Der vorgenannte Prozentsatz beträgt grundsätzlich 10 % bei geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen (Bisex) und 7 % bei geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarifen (Unisex). In Ausnahmen gilt für einige Tarife der Prozentsatz 5 %, wenn er in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart ist. Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten beträgt der Prozentsatz 5 %. Für die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 kommen je nach versichertem Tarif die folgenden maßgeblichen Gründe zum Tragen: Steigende Leistungsausgaben …. Bei allen Tarifen – mit Ausnahme der unter den Punkten „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ genannten Tarife – sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung also eine insbesondere auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischen Fortschritt zurückzuführende Veränderung bei den Versicherungsleistungen.“ Unter den drucktechnisch hervorgehobenen Überschriften „Steigende Lebenserwartung“ und „steigende Leistungsausgaben“ werden dann namentlich die Tarife aufgelistet, bei denen die in der jeweiligen Überschrift genannten Rechnungsgrundlagen und nicht die steigende Leistungsausgaben die Beitragserhöhung ausgelöst haben. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis ermöglicht dem Versicherungsnehmer ohne weiteres, den maßgeblichen Grund für die Beitragserhöhung in dem von ihm unterhaltenen Tarif zum 01.01.2018 nachzuvollziehen. Die von einer Beitragserhöhung betroffenen Tarife werden im Nachtrag zum Versicherungsschein durch die Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Monatsbeitrags sowie durch die unter „Änderungsgründe“ angeführte Ziffer 1 unmissverständlich herausgestellt. Weitergehender Schlussfolgerungen des Versicherungsnehmers bedarf es nicht. Die Mitteilung ist in Bezug auf die erforderlichen Mindestangaben zu den maßgeblichen Gründen klar und verständlich. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der Anpassungsmitteilung zum 01.01.2018 ein Hinweis auf weiterführende Informationen im Internet (XXX 36 Bl. 640 ff.) beigefügt war, ob und ggf. welche Informationen vom Kläger darüber hätten abgerufen werden können sowie ob ein solcher schriftlicher Verweis auf weitere Informationen zur Beitragsanpassung im Internet zur Erfüllung der Anforderungen an eine Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG überhaupt ausreicht. c) Die zunächst unzureichenden Begründungen für die Prämienerhöhungen zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 wurden mit Zustellung der Klageerwiderung vom 04.10.2017 am 26.10.2017 (Bl. 239 d.A.) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers geheilt. Nach Ablauf der Frist nach § 203 Abs. 5 VVG wurden die vorgenannten Prämienerhöhungen zum 01.12.2017 wirksam. aa) Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs führt eine etwaige zunächst unzureichende Mitteilung der Gründe möglicherweise nur zum Erfolg des Zahlungsantrags auf Rückzahlung der bis zum geltend gemachten Zeitpunkt einschließlich geleisteten Prämienzahlungen, nicht aber auch zum Erfolg des darüber hinaus reichenden Feststellungsantrags, sofern eine ausreichende Mitteilung der Gründe in den detaillierten Angaben in der Klageerwiderung erblickt werden könnte (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65). Erfolgt eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, wird diese aber später nachgeholt, wird durch den Zugang dieser nachgeholten Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt, so dass erst von diesem Zeitpunkt an das Inkrafttreten nach § 203 Abs. 5 VVG zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65; MK/Boetius a.a.O. § 203 Rn. 1160; Boetius, Private Krankenversicherung a.a.O. § 203 VVG Rn. 207; a.A. und für vollständige Unwirksamkeit: LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 26; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar z. VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 VVG Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22/24 Ziff. III 1. a) u. b)). bb) Der Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof favorisierten Lösung an. Zunächst spricht der Wortlaut „werden … wirksam“ gegen die Annahme einer endgültigen Wirksamkeit. Außerdem entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, an der Rechtslage vor 2008 nichts Wesentliches zu ändern. Dieser Wille würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn formelle Mängel bei der Mitteilung ein dauerhaft beachtliches Wirksamkeitshindernis für eine Prämienanpassung darstellten. Ein solches Wirksamkeitshindernis sollte nicht leichtfertig aufgestellt werden, da das Recht des Versicherers auf Beitragsanpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG ein wesentlicher Stützpfeiler der aufsichtsrechtlich angestrebten dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge ist (Brand, VersR 2018, 453/457 Ziff. V) und der Versichertengemeinschaft dient. Das berechtigte Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers an einer Mitteilung der für seine konkrete Prämienanpassung maßgeblichen Gründe wird hinreichend dadurch geschützt, dass dieser bis zur Heilung etwaiger Begründungsmängel nicht zur Zahlung des erhöhten Beitrages verpflichtet ist. cc) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze sind die unzureichenden Begründungen der Beklagten für die Prämienerhöhung zum 01.01.2015 und 01.01.2016 durch die Ausführungen auf Seite 21 ff. der Klageerwiderung vom 23.10.2017 (Bl. 103 ff., 107 ff.) geheilt. Die Beklagte hat dort die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen) und den jeweiligen auslösenden Faktor genannt. Insoweit hat sie nachvollziehbar dargetan, dass und inwieweit bei den einzelnen Erhöhungen der jeweiligen Tarife zu den jeweiligen Stichtagen der gesetzliche Schwellenwert von 10 % überschritten ist. Mit Zustellung der Klageerwiderung am 26.10.2017 (Bl. 239) wurde in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frist des § 203 Abs. 5 VVG in Lauf gesetzt. Die Prämienerhöhungen für die Jahre 2014 und 2015 sind ab Dezember 2017 wirksam geworden. 2. Der Klageantrag zu 2) ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge i.H.v. 4.102,52 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. a) Die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 sind wegen unzureichender Begründungen in den Mitteilungsschreiben bis zur Heilung ab Dezember 2017 nicht wirksam geworden. Die auf die vorgenannten Prämienanpassungen vom Kläger geleisteten Erhöhungsbeiträge bis einschließlich November 2017 erfolgten ohne Rechtsgrund. Die zu viel gezahlten Beträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 sowie im Zeitraum vom 01.01. – 30.11.2017 errechnen sich auf insgesamt 4.102,52 €. Der von ihr an den Kläger zu erstattende Betrag in Höhe von 4.102,52 € setzt sich wie folgt zusammen: erhöhte Prämienzahlungen im Tarif B: im Jahr 2014: 616,56 € (51,38 € x 12 Monate) im Jahr 2015: 948,96 € (79,08 € x 12 Monate) im Jahr 2016: 948,96 € (79,08 € x 12 Monate) 01.01.-30.11.2017: 869,88 € (79,08 € x 11 Monate) Zwischensumme 3.384,36 € erhöhte Prämienzahlungen im Tarif A: im Jahr 2014: 183,36 € (15,28 € x 12 Monate) im Jahr 2015: 183,36 € (15,28 € x 12 Monate) im Jahr 2016: 183,36 € (15,28 € x 12 Monate) 01.01.-30.11.2017: 168,08 € (15,28 € x 11 Monate) Zwischensumme 718,16 € b) Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs greifen nicht durch. aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger auf der Rechtsfolgenseite des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB nicht etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen anrechnen lassen, weil die Grundsätze der Vorteilsausgleichung im Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung finden. Der Bereicherte – hier die Beklagte – kann sich nicht darauf berufen, dass der Entreicherte – hier der Versicherte – durch den Bereicherungsvorgang – hier Zahlung der erhöhten Prämienbeiträge – auch Vorteile gehabt hat. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind auf die nur auf objektiven Ausgleich gerichteten Ansprüche aus unberechtigter Bereicherung nicht anwendbar (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 812 Rn. 72; BGH, Urteil vom 05.11.2002, - XI ZR 381/01 -, NJW 2003, 582 ff. in juris Rn. 26 m.w.N.; BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43). Zwar können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall Ausnahmen in Betracht kommen (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43), den der Bundesgerichtshof beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG angenommen und eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleich in entsprechender Anwendung der dafür geltenden Grundsätze vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 24.04.2007, - XI ZR 17/06 -,NJW 2007, 2401 ff. in juris Rn. 24). Ein solcher Ausnahmefall ist allerdings vorliegend nicht gegeben. bb) Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen, in denen Lebens- oder Rentenversicherungen nach § 5 a VVG a.F. nach einem wirksamen Widerspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB rückgewickelt werden mussten. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesen Fällen entschieden, dass die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sich nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken sind, sondern nur eine Rückwirkung dem Effektivitätsgebot entspreche (BGH, Urteil vom 11.11.2015, - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 29) und dass der Anspruch auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasse und dem Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossene Versicherungsschutz anzurechnen sei (BGH, Urteil vom 11.11.2015, - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.05.2014, - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817 ff. in juris Rn. 45). Diese Fälle sind mit den vorliegenden Fällen eines Rückgewähranspruchs des Versicherten nach unwirksamer Prämienerhöhung insoweit nicht vergleichbar, als eine etwaige Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes sowie die Höhe der vereinbarten Prämien bis zum Zeitpunkt der unwirksamen Prämienerhöhung hat. Infolge dessen erfolgt bei Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung – anders als in den Widerspruchsfällen gem. § 5a VVG a.F. – keine Rückabwicklung des Krankenversicherungsvertrags mit Rückwirkung. Vielmehr bleibt die beklagte Versicherung nach wie vor zur Versicherungsleistung bei Vorliegen eines Versicherungsfalles verpflichtet und der Versicherte hat jedenfalls die Prämien in der bisherigen Höhe zu zahlen. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die sog. Saldotheorie nicht anzuwenden. Die Saldotheorie findet dogmatisch nur bei rechtsunwirksamen Verträgen Anwendung, was bei einer unwirksamen Prämienerhöhung nicht der Fall ist. Der Krankenversicherungsvertrag bleibt im Übrigen mit der bisherigen, geringeren Prämie wirksam. Der vertraglich zugesagte Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers erhöht sich nicht aufgrund einer Prämienanpassung. dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind als anzurechnende Vermögensvorteile des Versicherungsnehmers nicht in Abzug zu bringen die Sparprämie (= zur Bildung von Rückstellungen für die im Alter steigenden Versicherungsleistungen), die Risikoprämie und der gesetzliche Beitragszuschlag (= Erhebung gem. § 149 VAG und Zuführung zur Alterungsrückstellung), die anteilig aus den Prämienbeiträgen gebildet werden. Denn es ist keineswegs sicher und auch nicht absehbar, ob und ggf. in welchem Umfang der jeweilige Versicherte überhaupt in den Genuss dieser Leistungen kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte die dafür geltende Altersgrenze noch nicht erreicht hat. Insofern erscheint es angemessen, dass allein das Versicherungsunternehmen das rechtliche Risiko trägt, eine Prämienanpassung rechtswirksam durchzusetzen (Ossyra, VuR 2018, 373/380 Ziff. II.). ee) Die Beklagte kann sich gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch des Klägers wegen erhöhter Prämien nicht mit Erfolg auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Soweit die Beklagte die vereinnahmten erhöhten Prämien zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat, ist sie schon deswegen nicht entreichert, weil sie durch diese Leistung die ihr aufgrund der jeweiligen Krankenversicherungsverträge obliegende Verpflichtung zur Erstattung der versicherten Krankheitskosten erfüllt hat und sie damit von einer Verbindlichkeit befreit worden ist. Diese Leistungsverpflichtung der Beklagten bei Vorliegen eines Versicherungsfalles besteht unabhängig davon, ob die Prämienanpassung wirksam ist oder nicht, denn der Krankenversicherungsvertrag besteht fort. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit mit Hilfe des rechtsgrundlos Erlangten durch den Bereicherungsschuldner stellt eine fortbestehende Bereicherung dar, der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen (Palandt/Sprau a.a.O. § 818 Rn. 45, BGH NJW 1985, 2700). Soweit die Beklagte nach ihrem Vortrag aus den eingenommenen erhöhten Prämien anteilig Sparprämien, Risikoprämien und den gesetzlichen Beitragszuschlag gebildet haben will, entspricht auch dies ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag. Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Unterschied zu der Verwendung der erhöhten Prämien zur Erbringung der versicherungsvertraglich geschuldeten Leistungen insofern bestehen dürfte, als eine Verpflichtung zur Bildung entsprechender anteiliger Sparprämien, Risikoprämien und des gesetzlichen Beitragszuschlags erst aufgrund der Prämienerhöhung entstanden sein wird. Indes hat die Beklagte trotz ihres umfangreichen Vortrages bisher nicht konkret dargetan, dass es ihr bei einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der erhöhten Prämien nicht möglich wäre, die zur Bildung von Sparprämien und gesetzlichen Beitragszuschlägen verwendeten erhöhten Prämienanteile wieder zurück zu buchen oder mit späteren auf diese Prämienanteile zu erbringenden Aufwendungen zu verrechnen. Bei der Möglichkeit einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung scheidet eine Entreicherung der Beklagten von vornherein aus. Hierzu verhält sich der Vortrag der Beklagten nicht. 3. Der Feststellungsantrag zu 3) ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen aufgrund der nicht wirksam begründeten Prämienerhöhungen zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 bis einschließlich November 2017. 4. Der Zinsanspruch in erkanntem Umfang folgt aus §§ 286, 288 BGB, soweit Zinsen aufgrund der vorgerichtlichen Mahnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der darin enthaltenen Fristsetzung wegen Verzugs der Beklagten ab dem 21.12.2016 geltend werden, und im Übrigen aus § 291 BGB, soweit der Kläger eine Verzinsung nach Rechtshängigkeit geltend macht. Die Geltendmachung von Rechtshängigkeitszinsen auf die herauszugebenden Nutzungen verstößt nicht gegen das Zinseszinsverbot gemäß § 289 BGB. 5. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die vom Landgericht herangezogene Anspruchsgrundlage §§ 280 Abs. 1, 257 BGB scheitert schon daran, dass der Kläger als Versicherungsnehmer selbst Rechtsanwalt ist. Zur vorgerichtlichen Abwehr einer vermeintlich pflichtwidrig geltend gemachten Forderung bedurfte er daher keiner Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei. Ein Anspruch aus Verzug ist nicht schlüssig dargelegt. Dem klägerischen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte sich bei Übersendung und Zugang des vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens vom 08.12.2016 (K 4 Bl. 22 f. d.A.) schon in Verzug befunden hat. Die Kosten eines verzugsbegründenden anwaltlichen Mahnschreibens sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht infolge des Verzugs der Beklagten entstanden sind. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 71 ZPO. 7. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Vorliegend ist die klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe für das Wirksamwerden einer Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu stellen sind. Wie ausgeführt, werden zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten, eine höchstrichterliche Entscheidung liegt nicht vor und in der Rechtsprechung der Obergerichte und der Instanzgerichte hat sich bisher keine einheitliche Meinung gebildet. Angesichts der Vielzahl der anhängigen Prämienanpassungsverfahren besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung (vgl. zum Ganzen Heßler, in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 543, Rn. 11 m. w. N.). Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der Einwände der Beklagten gegen den bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Prämien. 8. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.263,88 € festgesetzt. Bezüglich des Antrages zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ist § 9 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG anzuwenden (so auch LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Januar 2018 – 14 O 203/16 –, Rn. 117, juris). D. h. die streitgegenständlichen Erhöhungsbeiträge (51,38 € + 27,70 € + 53,56 € + 31,32 € + 15,28 € = 179,24 €) sind mit 42 zu multiplizieren. Danach errechnet sich für den Feststellungsantrag zu 1 ein Wert von 7.528,08 €. Ein Feststellungsabschlag ist bei der begehrten negativen Feststellung nicht vorzunehmen (Herget, in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 3, Rn. 16 „Feststellungsklagen“). Zu addieren ist der Zahlungsantrag zu 2 in Höhe von insgesamt 5.735,80 €. Die Feststellungsanträge zu 3 und 4 bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz.