A. Auf die Berufung der Klägerin und die Berufungen der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2) wird unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel der Parteien das Urteil des Landgerichtes Köln vom 31.01.2018 – 28 O 233/15 – abgeändert und unter Einbeziehung der rechtskräftigen Bestandteile dann insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen, 1. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „„Zitat wurde entfernt““ wie unter www.S.de am 00.00.2015 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen. 2. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ („Zitat wurde entfernt“ ) geschehen. 3. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „„Zitat wurde entfernt““. wie unter www.S..de am 00.00.2013 in der Bildgalerie zum Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ („„Zitat wurde entfernt““) geschehen; 4. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die unter www.S..de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „„Zitat wurde entfernt““ zum Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ geschehen; 5. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „„Zitat wurde entfernt““ wie unter www.S..de am 00.00.2013 in dem Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ geschehen; 6. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S..de am 00.00.2013 zu dem Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ bzw. in einer hierzu eingestellten Bildgalerie ( „„Zitat wurde entfernt““ ) geschehen; 7. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „„Zitat wurde entfernt““ wie unter www.S.de in der Bildgalerie „„Zitat wurde entfernt““ zu dem Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ vom 00.00.2013 geschehen; 8. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de in der Bildgalerie „„Zitat wurde entfernt““ zu dem Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ vom 00.00.2013 geschehen; 9. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ „„Zitat wurde entfernt““ geschehen; 10. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ (Bildgalerie „„Zitat wurde entfernt“ ) geschehen; 11. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ . wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „„Zitat wurde entfernt““ in der Bildgalerie „„Zitat wurde entfernt“ geschehen; 12. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „„Zitat wurde entfernt““ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „„Zitat wurde entfernt““ zu dem Beitrag „„Zitat wurde entfernt“ geschehen; 13. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „„Zitat wurde entfernt““ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ geschehen; 14. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „„Zitat wurde entfernt““ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „„Zitat wurde entfernt““ zu dem Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ geschehen; 15. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „„Zitat wurde entfernt““ zu dem Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ geschehen; 16. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „„Zitat wurde entfernt““ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ geschehen 17. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ geschehen; 18. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 zu dem Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ in der dort eingestellten Bildgalerie „„Zitat wurde entfernt“ geschehen; II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, 1. an die Klägerin 597,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 08.10.2015 zu zahlen; 2. an die Klägerin 526,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 08.10.2015 zu zahlen; 3. an die Klägerin 12.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 20.01.2017 zu zahlen. III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollziehen ist, zu unterlassen, 1. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „„Zitat wurde entfernt““ wie in der G. vom 00.00.2015 auf den Seiten 6 und 7 und unter www.Q..de am 00.00.2015 (Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ ) geschehen; 2. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.Q..de zum Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ vom 00.00.2014 geschehen; 3. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf dem Titel der „G.“ vom 00.00.2013 geschehen; 4. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 00 geschehen; 5. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (1) „„Zitat wurde entfernt““ (2) „„Zitat wurde entfernt““ (3) „„Zitat wurde entfernt““ (4) „„Zitat wurde entfernt““ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 geschehen; 6. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf der Titelseite der „G.“ vom 00.00.2013 geschehen; 7. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf Seite 0 der „G. M.“ vom 00.00.2013 ( „„Zitat wurde entfernt““ ) geschehen; 8. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf Seite 0 der „G.“ vom 00.00.2013 ( „„Zitat wurde entfernt“ ; 9. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 ( „„Zitat wurde entfernt“ geschehen; 10. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 ( „„Zitat wurde entfernt““ ) geschehen; 11. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „„Zitat wurde entfernt“.“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 geschehen; 12. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf dem Titel und Seite 0 der „G.“ vom 00.00.2013 geschehen; 13. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „„Zitat wurde entfernt““ „„Zitat wurde entfernt““ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 geschehen; 14. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; 15. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf Seite 0 der „G.“ vom 00.00.2013 ( „„Zitat wurde entfernt““ ) geschehen; 16. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 ( „„Zitat wurde entfernt““ ) geschehen; 17. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 ( „… „Zitat wurde entfernt““ ) geschehen; 18. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „… „Zitat wurde entfernt““ „„Zitat wurde entfernt““ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf den Seiten 0 und 0 geschehen; 19. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 ( „„Zitat wurde entfernt““ ) geschehen; 20. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf dem Titel der „G.“ vom 00.00.2013 ( „Zitat wurde entfernt“ ) geschehen; 21. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (1.1) „„Zitat wurde entfernt““ (2.2) „„Zitat wurde entfernt““ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf dem Titel auf den Seite 0 und N01 geschehen; 22. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.Q..de zum Beitrag „„Zitat wurde entfernt““ vom 00.00.2014 geschehen. V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, 1. an die Klägerin 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 08.10.2015 zu zahlen; 2. an die Klägerin 526,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 08.10.2015 zu zahlen; 3. an die Klägerin 1.580,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 08.10.2015 zu zahlen; 4. an die Klägerin 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 08.10.2015 zu zahlen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. B. Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Parteien zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt die Klägerin zu jeweils einem Drittel. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 60 %, die Beklagte zu 1) 12 % und die Beklagte zu 2) 28 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) 12 % und die Beklagte zu 2) 28 %.Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 69 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 49 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst. C. Die angefochtene Entscheidung und dieses Urteil sind hinsichtlich der Zahlungsansprüche zu Ziff. A. II. und V. des Tenors sowie der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen ist das Urteil wegen der Unterlassungsansprüche in Ziff. A. I und III. des Tenors vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 30.000 Euro. D. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie ist die Witwe des E. Notars, Steuerberaters und Rechtsanwaltes F. K., der am 00.00.2013 in den Kanzleiräumen in der R.-straße in E.-V. (L.-straße) erschossen wurde. Aus der Ehe entstammten zwei Söhne, Y. und D.. Die Klägerin macht vorliegend Ansprüche aufgrund der Berichterstattung beider Beklagter geltend, die im Anschluss an die Ermordung ihres Ehemannes durch den jüngeren der beiden Söhne in der Zeit vom 00.00.2013 (durch die Beklagte zu 1)) bzw. vom 00.00.2013 (durch die Beklagte zu 2)) bis zum 00.00.2015 (auch) ihre Person betreffend veröffentlicht wurde. Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich für das Internetangebot der S.-Zeitung unter www.S.de, die Beklagte zu 2) verlegt u.a. die Tageszeitung G. bzw. G. M. und ist verantwortlich für das Internetangebot der G. unter www.Q..de. Wegen der einzelnen Beiträge, die Gegenstand des Rechtsstreits sind bzw. waren, wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Die Eheleute lebten zum Zeitpunkt der Tat schon länger getrennt. Nach Streitigkeiten am Heiligen Abend des Jahres 2011, dem 17. Geburtstag des Sohnes Y., kam es zur Trennung. Der Verstorbene, der seit März oder April 2013 eine neue Liebesbeziehung eingegangen war, hatte nicht mehr in der den Eheleuten gemeinsam gehörenden und neben der Anwaltskanzlei in der R.-straße in E.-V. (L.-straße) gelegenen Familienwohnung gewohnt. Am 08.04.2013 hatte der Verstorbene die Klägerin testamentarisch enterbt, seit Juli 2013 hatte die Klägerin gegen ihn die gerichtliche Geltendmachung von Trennungsunterhaltsansprüchen betrieben. Am 31.07.2013 hatte der Verstorbene durch seine Anwältin einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht eingereicht, der jedoch wegen seines Todes nicht mehr an die Klägerin zugestellt wurde. Die beiden Söhne des Ehepaares wurden am Tattag als Tatverdächtige vorläufig festgenommen. Beide wurden am darauffolgenden Tage wieder freigelassen. Der jüngere Sohn D. wurde am 22.10.2013 erneut verhaftet und am 02.10.2014 – rechtskräftig (BGH v. 16.06.2015 - 5 StR 184/15, vgl. Pressemitteilung v. 13.07.2015, Nr. 119/15 „ „Zitat wurde entfernt“ “, Anlage B1) – durch das Landgericht E. wegen Mordes an dem Vater zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt ((539 KLs) 234 Js 368/13 (2/14), Anlage B 7). Auch gegen die Klägerin war seit Oktober 2013 - ebenso wie gegen den Sohn Y. - ein erst Mitte 2015 – nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils gegen D. K. - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Über das Tötungsdelikt sowie die sich anschließenden Ermittlungsverfahren bzw. das Hauptverfahren gegen den Sohn der Klägerin wurde in zahlreichen, auch überregional erscheinenden Medien berichtet. Noch am Tattag war die Kanzleianschrift R.-straße von der Polizei an die Presse weitergegeben worden, damit diese einen Zeugenaufruf veröffentlichte. Die Klägerin macht im Hinblick auf die im Zeitraum vom 00.00.2013 bis 00.00.2015 auf der Interseite der Beklagten zu 1) veröffentlichten Artikel (teilweise mit Fotos der Klägerin bebildert) bzw. im Hinblick auf die im Zeitraum vom 00.00.2013 bis 00.00.2015 in der von der Beklagten zu 2) verlegten Tageszeitung „B.Z“ bzw. auf der Internetseite der Beklagten zu 2) veröffentlichten Artikeln (teilweise mit Fotos der Klägerin bebildert) Unterlassungsansprüche bzw. Ansprüche auf Zahlung von Geldentschädigung sowie vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend, wobei dies hinsichtlich des Geldentschädigungsantrages gegen die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 02.10.2015 (Bl. 84 ff. d.A)., zugestellt am 08.10.2015 (Bl. 122a d.A.) erfolgt ist, dies nach vorgerichtlicher Aufforderung zur Unterlassung gemäß Schreiben vom 11.12.2013 (Anlage K 30), wobei die Unterlassungsklage bezogen auf die insofern relevanten Bilder mit Schriftsatz vom 02.10.2015 (Bl. 84 ff. d.A.) anhängig gemacht worden ist. Hinsichtlich des Geldentschädigungsantrages gegen die Beklagte zu 1) ist die gerichtliche Geltendmachung mit Schriftsatz vom 30.12.2016 (Bl. 415/417 d.A.), zugestellt am 20.01.2017 (Bl. 492a d.A.) erfolgt, dies ohne vorgerichtliche Unterlassungsaufforderung. Die Unterlassungsklage bezogen auf die nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil insofern relevanten Bilder ist mit Schriftsatz vom 30.12.2016 (Bl 453 ff. d.A., Original Bl. 415 ff., 417 ab Klageantrag Ziffer „I.6.“, Bl. 445 d.A.) anhängig gemacht worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den – nicht mit Berichtigungsanträgen angegriffenen - Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 617 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, I. 1. Der Beklagten zu 1) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, untersagt, a. Anlage K3 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ ““ wie unter www.S.de am 02.03.2015 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen. [1] b. Anlagen K 7 und K 8 (1) ganz oder in Teilen folgende Zitate einer „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 der Eltern des F. U. K. „ „Zitat wurde entfernt“ “ erneut, wie unter www.S.de zu den Beiträgen „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 bzw. „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen; [2] (2) unter der Nennung des Vornamens (T.) bzw. Nennung des Vornamens mit dem abgekürzten Nachnamens (T. W.) über die Klägerin zu berichten, wie in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 bzw. in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 unter www.S.de geschehen. [3] c. Anlage K 11 das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen. [4] 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. [43] 3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 691,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. [44] 4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 526,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. [45] 5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit betragen soll. [46] 6. Der Beklagten zu 1) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, untersagt, a. Anlage K 33* (1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ . wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [5] (2) unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [6] b. Anlage K 34* (1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (a) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (b) „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ gesehen; [7] (2) unter namentlicher Nennung (T.) bzw. namentlicher Nennung (T.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [8] c. Anlage K 35* (1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [9] (2) unter namentlicher Nennung (T.) bzw. namentlicher Nennung (T.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [10] (3) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [11] d. Anlage K 36 (1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [12] (2) unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [13] e. Anlage K 37 (1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie zum Beitrag „Zitat wurde entfernt“ („Zitat wurde entfernt“) geschehen; [14] (2) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zum Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [15] (3) unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ bzw. in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [16] f. Anlage K 38 (1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [17] (2) die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ bzw. in einer hierzu eingestellten Bildgalerie („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; [18] (3) unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ bzw. in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [19] g. Anlage K 39 (1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 geschehen; [20] (2) die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 geschehen; [21] (3) unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [22] h. Anlage K 40 (1) unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [23] (2) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [24] i. Anlage K 41 (1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [25] (2) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ (Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; [26] (3) unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [27] j. Anlage K 42 unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [28] k. Anlage K 43 unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [29] l. Anlage K 44 (1) unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [30] (2) die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ in der Bildgalerie „Zitat wurde entfernt “ geschehen; [31] m. Anlage K 45 (1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (a) „ „Zitat wurde entfernt“ “ bzw. „ „Zitat wurde entfernt“ “ (b) „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [32] (2) die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [33] (3) unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [34] n. Anlage K 46 (1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ und/oder „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [35] (2) die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [36] (3) unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [37] o. Anlage K 47 (1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [38] (2) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [39] (3) unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [40] p. Anlage K 48 (1) die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ in der dort eingestellten Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [41] (2) unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ bzw. in der dort mit eingestellten Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; [42] II. 1. Der Beklagten zu 2) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, untersagt, a. Anlagen K 4 und K 5 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der G. vom 00.00.2015 auf den Seiten 0 und 0 und unter www.Q..de am 00. 00.2015 (Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; [47] b. Anlage K 14 (1) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.Q..de zum Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2014 geschehen; [48] (2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2014, veröffentlicht unter Q..de geschehen; [49] c. Anlage K 16 (a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf Seite 0 der „G.“ vom 00.00.2013 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; [50] (b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Zitat wurde entfernt “ wie geschehen in der G. vom 00.00.2013 auf Seite 0; [51] (c) unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; [52] d. Anlage K 17 (a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 („ „Zitat wurde entfernt “) geschehen; [53] (b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (1) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (2) „Zitat wurde entfernt“ “ (3) „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie geschehen in der „G.“ vom 00.00.2013; [54] (c) unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; [55] e. Anlage K 18 (a) (1) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf dem Titel der „G.“ vom 00.00.2013 geschehen; [56] (2) die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 geschehen; [57] (b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (1) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (2) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (3) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (4) „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 geschehen; [58] (c) unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; [59] f. Anlage K 19 (a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 („T. W. (49) soll ihren Mann auch nach der Trennung terrorisiert und ausgenommen….“) geschehen; [60] (b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (1) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (2) „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 geschehen; [61] (c) unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; [62] g. Anlage K 20 (a) (1) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf der Titelseite der „G. M.“ vom 00.00.2013 geschehen; [63] (2) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf Seite 0 der „G. M.“ vom 00.00.2013 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; [64] (3) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf Seite 5 der „G. M.“ vom 00.00.2013 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; [65] (b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (1) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (2) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (3) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (4) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (5) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (6) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (7) „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G. M.“ vom 00.00.2013 auf dem Titel und den Seiten 2 bis 5 geschehen; [66] (c) unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der „G. M.“ vom 00.00.2013; [67] h. Anlage K 21 (a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 12 („ „Zitat wurde entfernt“ ) geschehen; [68] (b) unter namentlicher Nennung (T.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; [69] i. Anlage K 22 (a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite N01 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; [70] (b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite N01 geschehen; [71] (c) unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; [72] j. Anlagen K 23 und K 33 (a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf dem Titel und Seite N01 der „G.“ vom 00.00.2013 geschehen; [73] (b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (1.1) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (2.2) „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite N01 geschehen; [74] (c) unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; [75] k. Anlage K 24 (a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf Seite 0 der „G.“ vom 00.00.2013 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; [76] (b) unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; [77] l. Anlage K 25 (a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; [78] (b) unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; [79] m. Anlage K 26 (a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 5 „Zitat wurde entfernt“ ) geschehen; [80] (b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (1) „Zitat wurde entfernt“ “ (2) „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf den Seiten 4 und 5 geschehen; [81] (c) unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der „G.“ vom 00.00.2013; [82] n. Anlage K 27 (a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 6 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; [83] (b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Zitat wurde entfernt“ “, wenn dies geschieht wie in der „G.“ vom 00.00.2013; [84] (c) unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der „G.“ vom 00.00.2013; [85] o. Anlage K 28 (a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 12 („ „Zitat wurde entfernt“ ) geschehen; [86] (b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (1) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (2) „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 12 geschehen; [87] (c) unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 12; [88] p. Anlage K 29 (a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf dem Titel der „G.“ vom 00.00.2013 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; [89] (b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: (1.1) „ „Zitat wurde entfernt“ “ (2.2) „ „Zitat wurde entfernt“ .“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf dem Titel auf den Seite 00 und N01 geschehen; [90] (c) unter namentlicher Nennung (T. W.) bzw. namentlicher Nennung (T. W.) und Altersangabe (00) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der „G.“ vom 00.00.2013; [91] q. Anlage K 34 (a) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.Q..de zum Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2014 geschehen. [92] (b) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ bzw. „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2014, veröffentlicht unter Q..de, geschehen. [93] 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. [94] 3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 526,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. [95] 4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 1.580,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. [96] 5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit betragen soll. [97] Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht Köln hat mit angegriffenem Urteil vom 31.01.2018 der Klage - unter abweichender Bezifferung - teilweise stattgegeben und wie folgt erkannt: I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen, 1. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2015 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen. 2. unter der Nennung des Vornamens (T.) bzw. Nennung des Vornamens mit dem abgekürzten Nachnamens (T. W.) über die Klägerin zu berichten, wie in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 unter www.S.de geschehen. 3. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ („ „Zitat wurde entfernt“ ) geschehen. 4. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 5. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ . wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie zum Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; 6. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zum Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 7. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 8. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ bzw. in einer hierzu eingestellten Bildgalerie („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; 9. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ vom 00.00.2013 geschehen; 10. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 geschehen; 11. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 12. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ ) geschehen; N01. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 14. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 15. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 16. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 17. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 18. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 19. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ in der dort eingestellten Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, 1. an die Klägerin 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 08.10.2015 zu zahlen; 2. an die Klägerin 597,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 08.10.2015 zu zahlen; 3. an die Klägerin 526,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 08.10.2015 zu zahlen; 4. an die Klägerin 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 20.01.2017 zu zahlen. III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollziehen ist, zu unterlassen, 1. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der G. vom 00.00.2015 auf den Seiten 0 und 0 und unter www.Q..de am 00.00.2015 (Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; 2. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.Q..de zum Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2014 geschehen; 3. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie geschehen in der „G.“ vom 00.00.2013; 4. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf dem Titel der „G.“ vom 00.00.2013 geschehen; 5. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 geschehen; 6. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Zitat wurde entfernt“ .“ wie in der „G.“ vom 15. August 2013 geschehen; 7. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 11 („ „Zitat wurde entfernt“ ) geschehen; 8. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf der Titelseite der „G. M.“ vom 00.00.2013 geschehen; 9. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf Seite 4 der „ „Zitat wurde entfernt“ geschehen; 10. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf Seite 0 der „G. M.“ vom 00.00.2013 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; 11. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ „ „Zitat wurde entfernt“ “ „ „Zitat wurde entfernt“ “ „ „Zitat wurde entfernt“ “ „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G. M.“ vom 00.00.2013 auf dem Titel und den Seiten 0 bis 0 geschehen; 12. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 12 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; N01. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite N01 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; 14. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite N01 geschehen; 15. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf dem Titel und Seite 00 der „G.“ vom 00.00.2013 geschehen; 16. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 00 geschehen; 17. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 27. August 2013; 18. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf Seite 15 der „G.“ vom 00.00.2013 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; 19. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 6 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; 20. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 5 „Zitat wurde entfernt“ ) geschehen; 21. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Zitat wurde entfernt“ „ „Zitat wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf den Seiten 0 und 0 geschehen; 22. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 12 („ „Zitat wurde entfernt“ ) geschehen; 23. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf dem Titel der „G.“ vom 00.00.2013 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; 24. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.Q..de zum Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ vom 00.00.2014 geschehen. V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, 1. an die Klägerin 403,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 8.10.2015 zu zahlen; 2. an die Klägerin 526,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 8.10.2015 zu zahlen; 3. an die Klägerin 1.580,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 8.10.2015 zu zahlen; 4. an die Klägerin 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 8.10.2015 zu zahlen. Das Landgericht hat zu den Klageanträgen gegen die Beklagte zu 1) (Anträge [1] bis [46] ) dabei in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt, soweit für den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz noch von Interesse: Der Antrag zu [1] sei begründet, weil insoweit die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten worden seien. Zwar handele es sich nach den Umständen hinsichtlich der Personen und der Begehungsweise um einen Vorgang, an dem ein erhebliches Berichterstattungsinteresse der Medien bzw. ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Dieses erstrecke sich hinsichtlich der Schwere der Tat auf eine vollständige, auch identifizierende Information über Täter bzw. Tatverdächtige. Soweit sich ein Verdacht der Beteiligung gegen die Klägerin richte, habe im Zeitpunkt der Berichterstattung, jedenfalls mit Aufnahme des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin auch das erforderliche Mindestmaß an - im Einzelnen aufgeführten - Beweistatsachen vorgelegen. Der Beitrag sei indes unausgewogen und vorverurteilend, weil dem Leser – entsprechend der Motivation des Geldgebers – durch das Herausstellen von die Klägerin belastenden Formulierungen aus dem Strafurteil gegen die Söhne in Kombination mit suggestiven Fragestellungen das Zutreffen des Verdachts als naheliegende Schlussfolgerung suggeriert werde. Eine hinreichende Distanzierung von der Position des Geldgebers liege nicht vor. [2] Der Antrag sei unbegründet. Zwar sei durch die Wortberichterstattung die Privatsphäre der Klägerin betroffen, jedoch überwiege das Berichterstattungs- bzw. Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Passagen aus der Pressemitteilung der Eltern des Getöteten hätten sämtlich eine Beziehung zu dem Tatgeschehen. [3] Hinsichtlich der Berichterstattung in Anlage K7 sei die Klage begründet, soweit die Klägerin geltend mache, in dem Beitrag liege eine unzulässige identifizierende Berichterstattung; insofern werde auf die Darlegungen zu [1] verwiesen. Unbegründet sei die Klage allerdings im Hinblick auf die Berichterstattung in Anlage K8, da hier die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorlägen. Insbesondere sei dieser Beitrag nicht vorverurteilend, da im letzten Absatz klar gestellt werde, dass eine Verbindung zwischen Familiendrama und Tötungsdelikt „völlig unklar“ sei. [4] Insoweit sei die Klage gegen die Bildnisveröffentlichung begründet. Unter Berücksichtigung des abgestuften Schutzkonzepts der §§ 22, 23 KUG zeige das veröffentlichte Bildnis der Klägerin - beim Verlassen eines Hauseingangs oder dem Warten in einem solchen - kein zeitgeschichtliches Ereignis, weil es sich um eine alltägliche Verrichtung handele. Zudem handele es sich nicht um eine kontextgerechte Bebilderung. Trotz der verpixelten Darstellung der Klägerin sei maßgeblich, dass die Fotografie heimlich und im Rahmen einer längerfristigen Beobachtung der Klägerin entstanden sei, bei der – von der Beklagten zugestanden – die Klägerin verfolgt worden sei. Im Ergebnis überwiege daher das Interesse der Klägerin, nicht wie geschehen abgebildet zu werden, das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. [5] - nicht mit Berufung angegriffen - [6] entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme der Klägerin [7] Der Unterlassungsanspruch gegen die Wortberichterstattung vom 00.00.2013 sei hinsichtlich lit. a) begründet, weil insoweit das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch Mitteilung von Einzelheiten aus ihrem Privatleben rechtswidrig verletzt werde. Ein hinreichender Bezug zu dem Tatgeschehen und seinen Hintergründen sei nicht erkennbar. Dasselbe gelte mit identischer Begründung für die im Tenor unter Ziff. I. 4., zweiter Teil genannten Passagen. Ob sich die Klägerin im Hinblick auf sportliche Aktivitäten ihrer Söhne ehrgeizig gezeigt habe, habe keinen Bezug zum Gegenstand der Berichterstattung. Im Hinblick auf den Antrag zu lit. b) sei zwar ein Umstand aus der Privatsphäre der Klägerin betroffen, jedoch bestehe ein erkennbarer Bezug zum Tatgeschehen und dessen Hintergründen. [8] – [10] entfallen nach teilweiser Berufungsrücknahme der Klägerin [11] Der gegen die Bildnisveröffentlichung gerichtete Antrag sei unbegründet; es lägen die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Berichterstattung vor. Es handele sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte, da die Klägerin bei der Festnahme ihrer Söhne im öffentlichen Straßenraum fotografiert worden sei, wo sie angesichts der Gesamtsituation mit Fotografen habe rechnen müssen. Zudem sei ihr Gesicht verpixelt und sie sei nicht unvorteilhaft abgebildet worden. [12] nicht mit Berufung der Klägerin angegriffen [N01] entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme der Klägerin [14] verboten mit Urteilstenor zu I. 5., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [15] verboten mit Urteilstenor zu I. 6., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [16] entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme der Klägerin [17] verboten mit Urteilstenor zu I. 7., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [18] verboten mit Urteilstenor zu I. 8., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [19] entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme der Klägerin [20] verboten mit Urteilstenor zu I. 9., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [21] verboten mit Urteilstenor zu I. 10., von Beklagtenseite nur hinsichtlich des ersten Bildnisses angegriffen: Insofern hat das Landgericht angenommen, der Antrag auf Unterlassung sei – wie unter [4] dargestellt – begründet. Die Bildnisse seien heimlich aufgenommen. Sie zeigten die Klägerin im öffentlichen Straßenraum, ohne dass ein konkreter Bezug zu den Ermittlungen erkennbar wäre. Die Berichterstattung werde nach Interessenabwägung nicht in zulässiger Weise über ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert. [22] – [23] entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme der Klägerin [24] verboten mit Urteilstenor zu I. 11., von Beklagtenseite nicht mit der Berufung angegriffen [25] Die Klage sei insoweit unbegründet. Die Wortberichterstattung, aus welchen Gründen die Klägerin nicht an der Beerdigung ihres Ehemannes teilgenommen habe, betreffe zwar die Privatsphäre der Klägerin, habe aber einen erkennbaren Bezug zum Tatgeschehen und seiner Hintergründe, so dass sich das Berichterstattungsinteresse der Beklagten durchsetze. [26] verboten mit Urteilstenor zu I. 12., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [27] – [30] entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme der Klägerin [31] verboten mit Urteilstenor zu I.13., von Beklagtenseite nur hinsichtlich des linken Fotos angegriffen. Insofern hat das Landgericht ausgeführt, der Antrag sei – wie unter [4] dargestellt – begründet. Die Bildnisse der Klägerin seien heimlich aufgenommen. Sie zeigten die Klägerin im öffentlichen Straßenraum, ohne dass ein Bezug zu den Ermittlungen erkennbar wäre. Die Berichterstattung werde nach Interessenabwägung nicht in zulässiger Weise über ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert. [32] entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme der Klägerin [33] verboten mit Urteilstenor zu I. 15., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [34] entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme der Klägerin [35] Zu b) verboten mit Urteilstenor zu I. 14., insoweit von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen; Klageabweisung zu a), entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme der Klägerin [36] verboten mit Urteilstenor zu I. 17., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [37] entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme der Klägerin [38] Die Mitteilung über das Kontaktverbot zum inhaftierten Sohn betreffe zwar die Privatsphäre der Klägerin, da jedoch ein erkennbarer Bezug zu Tatgeschehen und Hintergründen bestünde, überwiege das Berichterstattungsinteresse. [39] verboten mit Urteilstenor zu I. 18., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [40] entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme der Klägerin [41] verboten mit Urteilstenor zu I. 19., von der Beklagte nur hinsichtlich des linken Fotos angegriffen. Insofern hat das Landgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu [21] und [31] für begründet erachtet. [42] entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme der Klägerin [43] Der Klägerin stünde gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe zu wegen der hälftigen Kosten für das berechtigte Abmahnschreiben vom 03.03.2015 im Hinblick auf den Artikel vom 00.00.2015 (Anlage K3). [44] Desgleichen bestünde ein Anspruch in Höhe von 597,73 Euro für das Abmahnschreiben vom 18.09.2015 im Hinblick auf die Artikel vom 00.00.2015 (Anlagen K 7 f.) zu, nicht aber für die Berichterstattung vom 00.00.2015. Der Streitwert sei mit 20.000,00 Euro anzusetzen. [45] zuerkannt und von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [46] Ein Geldentschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) bestehe in Höhe von 25.000,00 Euro. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung lägen hinsichtlich der rechtswidrigen Wortberichterstattungen, die Gegenstand des Unterlassungstenors sind, nicht vor, weil es insoweit an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung fehle. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwar ab einem bestimmten Zeitpunkt als Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens geführt worden sei, jedoch wegen der Unschuldsvermutung Zurückhaltung geboten gewesen sei. Soweit die Wortberichterstattung die Privatsphäre der Klägerin betroffen habe – z.B. in welchem Lokal die Familie Stammgast gewesen sei etc. – hätten die Informationen mangels hinreichenden Bezugs zum Gegenstand des Ermittlungsverfahrens keinerlei Erkenntniswert für die Öffentlichkeit, wenngleich auch ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an Informationen zur Person der Beteiligten anzuerkennen sei. Dies rechtfertige aber nicht die geschehene Verfolgung der Klägerin bei Einkäufen oder sonstigen privaten Verrichtungen, weil durch die Wiedergabe der Resultate nur die Neugier der Allgemeinheit nach einer möglichst detailreichen Öffnung des Privatlebens der Beteiligten befriedigt werde. Andererseits seien die Darstellungen durchweg detailarm und verletzten die Klägerin nicht schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Allerdings sei der Verbreitungsgrad auf der Internetseite www.S.de immens hoch gewesen. Demgegenüber habe es sich bei dem Mord an dem bekannten und wohlhabenden Rechtsanwalt und Notar in seiner Kanzlei um ein Verbrechen gehandelt, das sowohl ein berechtigtes Berichterstattungs- als auch ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit hervorgerufen habe. Nicht nur die Beklagte, sondern auch andere Medien hätten umfangreich über Tat und Hintergründe berichtet. Es habe sich um einen aktuellen Vorgang von gravierendem Gewicht gehandelt. Da allerdings die Vermittlung des Zeitgeschehens, zu dem auch Straftaten gehörten, zu den Aufgaben der Medien gehöre und es konkreten Berichterstattungsanlass zur Tat, ihren Hintergründen und den Beteiligten gegeben habe, träfe die Beklagte bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allenfalls ein geringes Verschulden. Bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild könne angesichts der fehlenden Abwehrmöglichkeiten eine Geldentschädigung schon bei weniger schwerwiegenden Eingriffen geboten sein. Zudem seien insoweit auch Anlass und Umstände der Entstehung der Aufnahme zu berücksichtigen sowie die Situation, in der der Betroffene erfasst und wie er dargestellt werde. Da die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts schwerer wiege, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der Öffentlichkeit entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens erfolge oder wenn der Betroffene die berechtigte Erwartung haben dürfe, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nehme die Kammer eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung lediglich im Fall der „Zaunfotos“ – Urteilstenor zu Ziff. I. 6., 8., 15. und 17. – und des „P.-Fotos“ – Urteilstenor zu Ziff. I. 10. – an. Im Übrigen werde die Klägerin nicht unvorteilhaft gezeigt, nämlich gut gekleidet und im öffentlichen Straßenraum. Zudem seien diese Bildnisse gepixelt, was die Identifizierbarkeit allein aufgrund des Bildnisses jedenfalls für Personen, die die Klägerin nicht namentlich, sondern nur vom Sehen her kennen, erschwert oder nahezu vollständig ausgeschlossen habe. Bei den Fotos, die die Klägerin mit P. bzw. beim Übersteigen des Zauns zeigten, werde diese schwerwiegend beeinträchtigt. Diese Darstellungen seien entwürdigend und stigmatisierend, weil die Klägerin als jemand präsentiert werde, der etwas zu verbergen habe. Nur insoweit sei eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen. Demgegenüber sei zugunsten der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Veröffentlichungen jeweils ein konkreter und aktueller Anlass von gravierendem Gewicht zugrunde gelegen habe. Aufgrund der konkreten Umstände habe es ein berechtigtes und hohes Informationsinteresse gegeben, das sich auch darauf bezogen habe, zu erfahren, wie die Beschuldigten aussehen. Zudem sei die Identifizierung der Klägerin bereits durch die Medienberichterstattung am Tattag erfolgt und es sei auch zu berücksichtigen, dass die veröffentlichen Bildnisse der Klägerin verpixelt gewesen seien, so dass deren Betroffenheit geringer sei und dass der Beklagten hinsichtlich der Verletzung des Rechts am eigenen Bild kein Vorsatz vorzuwerfen sei. Auf der anderen Seite sei der hohe Verbreitungsgrad der Bildnisse, ferner der Umstand zu berücksichtigen, dass gegen die Klägerin kein dringender Tatverdacht vorgelegen habe und die Unschuldsvermutung für sie gestritten habe. Zudem hätten auch die Fotos von der Klägerin wegen der Verpixelung für sich betrachtet keinen Informationswert gehabt, da das Interesse der Öffentlichkeit an ihrem Aussehen letztlich damit nicht befriedigt werde. Auch sei der Informationswert gering, denn ob die Klägerin wegen der Verfolgung durch die Presse versuche, über den J. zu klettern, um einkaufen zu gehen oder ein P. trage, stehe in keinem Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren. Es verletze ihre Privatsphäre und belege allenfalls, dass sich die Klägerin zu diesem Verhalten wegen der Anwesenheit der Presse genötigt gesehen habe. Hinsichtlich der Fotos, die die Klägerin beim Besuch des Verteidigers oder beim Einkaufen zeigen sollten, sei zu berücksichtigen, dass identischen Bildnissen unterschiedliche Aufnahmesituationen zugeschrieben würden, so dass der Öffentlichkeit eine in Wahrheit nicht gegebene Aktualität vorgegaukelt worden sei. Zudem fielen diese Ereignisse in den Bereich, in dem die Klägerin die berechtigte Erwartung hätte haben dürfen, den Blicken der Öffentlichkeit und auch Nachstellungen durch die Beklagte nicht ausgesetzt zu sein. Die letztgenannten Bildnisse seien durch eine mindestens einen Tag dauernde Nachstellung entstanden. Für die verpixelten Fotos, die die Klägerin auf der Straße gehend zeigten, und nur geringen Informationswert hätten, gelte dass die durch das Foto vermittelte Information, dass die Klägerin auf der Straße angetroffen worden sei, nicht das Interesse der Klägerin überwiege, von einer bildlichen Darstellung verschont zu bleiben. Eine andere Ausgleichsmöglichkeit bestehe nicht. Die Klägerin habe schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig gehandelt. Schließlich liege auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung vor. Neben den widerstreitenden Interessen sei insbesondere zu beachten, dass die Fotos nur dadurch entstehen konnten, dass die Fotografen sie vor der Wohnung erwarteten und zumindest an einem Tag auch den ganzen Tag über verfolgt hätten und dass das „J.-Foto“ mehrfach veröffentlicht worden sei. Der Zuerkennung einer Geldentschädigung stehe aufgrund der Besonderheiten des Falles mit seiner außergewöhnlichen Dimension dann nicht die Zeitspanne von ca. drei Jahren seit Kenntniserlangung der Verletzungshandlung entgegen. Es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin aufgrund der Gesamtumstände um den Tod ihres Ehemannes, der Ermittlungsverfahren gegen sie und die Söhne, des Hauptverfahrens gegen einen Sohn, welches mit der Verurteilung wegen Mordes endete, sowie der Berichterstattung durch verschiedene Medien zunächst anderes zu verarbeiten und zu bewältigen gehabt habe. Die Zeitspanne wirke sich daher nicht anspruchsausschließend, jedoch anspruchsmindernd aus. Angesichts der Gesamtumstände erachte die Kammer eine Geldentschädigung von insgesamt 25.000,00 Euro (5 x 5.000,00 Euro) für angemessen. Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2) (Anträge [47] bis [97] ) hat das Landgericht – sofern für des Berufungsverfahren noch von Interesse - Folgendes ausgeführt: [47] Der Unterlassungsantrag hinsichtlich der Wortberichterstattung in den Beiträgen vom 00.00.2015 (K 4 und 5) sei begründet, da die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten seien. Der Beitrag sei – wie zu [1] dargestellt – unausgewogen und vorverurteilend. [48] verboten mit Urteilstenor zu III. 2., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [49] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [50] Hinsichtlich der Bildnisveröffentlichung aus dem Beitrag vom 00.00.2013 (K 16) sei – unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu [4] und hinsichtlich des konkreten Fotos zu [11] - die Klage unbegründet. Unabhängig von der Frage, ob die Berichterstattung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässig gewesen sei, hätten später die Voraussetzungen für eine die Klägerin identifizierende Verdachtsberichterstattung vorgelegen, so dass der Beklagten zu 2) nicht verboten werden könne, die Berichterstattung über die Festnahme der Söhne der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bild zu illustrieren. [51] – [52] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [53] Die Klage sei hinsichtlich des Bildnisses – wie unter [50] aufgeführt – unbegründet. [54] Die Klage sei im Umfang des Unterlassungstenors zu III. 3. teilweise begründet. Durch die Mitteilung der beiden genannten Umstände aus ihrer Privatsphäre werde die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die mitgeteilten Umstände zu ihrer Jugend, ihrem Vermögen und dem Verhalten am Vortag der Berichterstattung wiesen keinen hinreichenden Bezug zu dem Tatgeschehen auf, so dass das Berichterstattungsinteresse ihre Interessen nicht überwiegen würde. Soweit die Klage abgewiesen wurde, sind nach teilweiser Berufungsrücknahme die Ausführungen dazu entbehrlich. [55] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [56] Der Unterlassungsantrag betreffend das Foto auf der Titelseite der S. vom 00.00.2013 sei begründet. Die streitgegenständliche Bebilderung sei unzulässig, weil jedenfalls schutzwürdige Interessen der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG die Interessen der Beklagten an der bebilderten Berichterstattung überwiegen würden. So hätten die Fotos angesichts der Verpixelung der abgebildeten Personen keinen eigenständigen Informationswert. Der Informationsgehalt der begleitenden Wortberichterstattung habe sich mit den damals aktuellen Vorgängen des auch gegen die Klägerin gerichteten Ermittlungsverfahrens befasst, nämlich mit der Frage nach Herkunft und Verbleib der Tatwaffe. Hierzu fehle den streitgegenständlichen Fotos zwar nicht der erforderliche Bezug. Dennoch überwiege das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Informationsinteresse an solcherart bebilderter Berichterstattung. Es sei nämlich der thematische Bereich der Privatsphäre der Klägerin betroffen, da es um den Umgang mit dem Strafverteidiger gehe, einer Situation, von der die Klägerin die berechtigte Erwartung habe hegen können, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein. Der Eingriff in ihre Privatsphäre sei nicht durch das Berichterstattungsinteresse der Beklagten gerechtfertigt: für die im Artikel thematisierten Umstände (Verbleib der Tatwaffe, Spekulation über das Motiv) sei die Bildinformation, dass die Klägerin mit ihren Söhnen bei dem Verteidiger war, nur von geringem Informationswert. Gleiches gelte für die ebenfalls behandelte Thematik des Besuchs beim Verteidiger. Denn da weder die Gesichter noch die Örtlichkeit zu erkennen seien, sei der Aufmerksamkeitswert des Bildes – das zudem heimlich und nach an diesem Tag durchgeführter Observation entstanden sei – nur gering. [57] Genauso begründet sei der Antrag hinsichtlich der Bildnisse auf Seite 0 der S. vom 00.00.2013 (Anlage K 18) auf der Basis der vorstehenden Erwägungen. [58] Hinsichtlich dieses Antrags, gerichtet auf ein Verbot der Wortberichterstattung in dem Artikel (Anlage K 18), sei die Klage nur hinsichtlich der Passage „ „Zitat wurde entfernt“ “ begründet, im Übrigen unbegründet. Zwar sei die Privatsphäre der Klägerin auch von den übrigen angegriffenen Passagen – dass sie mit den Söhnen den Verteidiger aufgesucht habe und wie viel Zeit sie dort zugebracht habe - betroffen, jedoch überwiege insofern das Berichterstattungsinteresse. Hier ließen sich die Äußerungen durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen. Zwar sei die Klägerin zu dem Zeitpunkt noch nicht selbst Beschuldigte des Ermittlungsverfahrens gewesen und sie sei an dem Tag von einem Fotografen verfolgt worden, jedoch handele es sich bei dem Mord an ihrem Ehemann um ein Verbrechen, das das aufgrund der Umstände sowohl ein Berichterstattungs- als auch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hervorgerufen habe und über das auch in anderen Medien berichtet worden sei. Das Interesse erstrecke sich auch auf den Fortgang des Verfahrens und den Umgang der Verdächtigen und der Mutter mit dieser Situation, deren Identität bereits am Tattag durch die Berichterstattung anderer Medien aufgehoben worden sei, was die Beeinträchtigung der Klägerin gemindert habe. Auch die Information selbst zum Aufenthalt der Söhne und der Klägerin bei dem Verteidiger sei eine Berichterstattung von Gewicht, die zur Meinungsbildung habe beitragen können, ohne die Klägerin im Kernbereich ihrer Privatsphäre zu berühren. Zudem sei die Berichterstattung detailarm. Jedoch könne der Leser hieraus Schlussfolgerungen zum Zusammenhalt der Familie ziehen. Vor diesem Hintergrund handele es sich bei dem Passus „ „Zitat wurde entfernt“ “ um eine zulässige spektakuläre Meinungsäußerung, da offen bliebe, ob es tatsächlich ein Geheimnis gebe. [59] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [60] Hinsichtlich des streitgegenständlichen Bildnisses in dem Beitrag vom 00.00.2013 (Anlage K 19) sei die Klage begründet wie unter [4] begründet (Urteilstenor zu III.7.) [61] Der gegen die Wortberichterstattung im selben Beitrag gerichtete Unterlassungsantrag sei indes aus denselben Gründen wie unter [2] ausgeführt unbegründet. [62] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [63] Der gegen die Bildnisveröffentlichung auf der Titelseite der S. vom 00.00.2013 (Anlage K 20) gerichtete Antrag sei aus den Darlegungen unter [21] begründet (Urteilstenor zu III. 8.) [64] zugesprochen mit Urteilstenor zu III. 9., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [65] zugesprochen mit Urteilstenor zu III. 10., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [66] Von den sieben streitgegenständlichen Äußerungen sei die Klage hinsichtlich der unter (1) (teilweise), (2), (3), (5) und (6) wie aus dem Tenor ersichtlich begründet. Hier sei die Klägerin durch Mitteilung von Umständen aus ihrer Privatsphäre in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, zumal das Berichterstattungsinteresse die Interessen der Klägerin nicht überwiege. Im Hinblick auf die Passagen zu (1) und (3) werde zur Begründung auf [7] verwiesen, im Übrigen auf [54]. Im Übrigen sei aber der Unterlassungsantrag unbegründet. Das folge hinsichtlich der Passagen unter (1) und (4) daraus, dass sich diese nur mit den Söhnen befassen; hier sei die Klägerin nicht betroffen. Die Passage unter (7) sei ebenfalls zulässig, wozu auf die Begründung unter [2] verwiesen werde. [67] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [68] Der Antrag hinsichtlich der Bildnisveröffentlichung im Beitrag vom 00.00.2013 (Anlage K 21) sei begründet; hier gelten die Begründungen zu [4] und [56]. [69] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [70] – [71] zuerkannt, von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [72] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [73] zuerkannt mit Urteilstenor zu III. 15., nur hinsichtlich des linken Foto von Beklagtenseite angegriffen. Nach Ansicht des Landgerichts sei die Klage hinsichtlich der Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin in dem Beitrag vom 00.00.2013 (Titelbild Anlage K 33, Innenteil Anlage K 23) begründet, wobei auf die Begründung unter [4] und [21] Bezug genommen werde. [74] zuerkannt mit Urteilstenor zu III. 16., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [75] zuerkannt mit Urteilstenor zu III. 17., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [76] Die Klage sei hinsichtlich der Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin in dem Beitrag vom 00.00.2013 (Anlage K 24) begründet, wobei auf die Begründung unter [4] und [21] Bezug genommen werde. [77] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [78] zuerkannt mit Urteilstenor zu III. 19., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [79] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [80] zuerkannt mit Urteilstenor zu III. 20., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [81] zuerkannt mit Urteilstenor zu III. 21., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [82] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [83] Der Antrag auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung in dem Beitrag vom 00.00.2013 (Anlage K 27) sei unbegründet, wie bereits aus der Begründung zu [4] und [21] hervorgehe. Zudem werde in dem Beitrag darüber berichtet, dass der auf dem Bild vom 00.00.2013 zu sehende Aktenkoffer am 00.00.2013 beschlagnahmt worden sei, womit dokumentiert werde, dass die Klägerin bereits kurz nach der Tat im Besitz des Koffers gewesen sei. [84] – [85] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [86] zuerkannt mit Urteilstenor zu III. 22., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [87] Der gegen die Wortberichterstattung in dem Beitrag vom 00.00.2013 (Anlage K 28) gerichtete Unterlassungsantrag sei unbegründet, da sich der Vater des Getöteten wie dargestellt geäußert habe. Die Beklagte habe sich – was sie hinreichend deutlich gemacht habe - den Verdacht nicht zu eigen gemacht, so dass offen bleiben könne, ob diese als eigene Äußerung unzulässig wären. [88] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [89] zuerkannt mit Urteilstenor zu III. 23., von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [90] Der Unterlassungsantrag hinsichtlich der angegriffenen Wortberichterstattung sei unbegründet. Zwar möge die Mitteilung über das Kontaktverbot zu dem inhaftierten Sohn die Privatsphäre der Klägerin betreffen, jedoch bestehe im Bericht ein Bezug zum Tatgeschehen und dessen Hintergründen. Daher überwiege das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Die abschließende Äußerung („ „Zitat wurde entfernt“ “) sei als Meinungsäußerung zulässig. [91] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [92] zuerkannt und von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [93] Klage abgewiesen, entfällt nach teilweiser Berufungsrücknahme [94] zuerkannt mit Urteilstenor zu IV 1; nach Ansicht des Landgerichts habe die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,68 Euro, nämlich im Hinblick auf die hälftigen Kosten für das Abmahnungsschreiben vom 03.03.2015 im Hinblick auf den Artikel in Anlage K 4. Es gelte das unter [47] Ausgeführte. [95] zuerkannt, von Beklagtenseite nicht mit Berufung angegriffen [96] Weiter bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.586,86 Euro für das Abmahnschreiben vom 11.12.2013 (Anlage K 30) hinsichtlich 14 verschiedener Beiträge aus dem Jahr 2013 (Anlagen K 16 bis K 29). Die Abmahnung sei hinsichtlich der Bildnisveröffentlichungen unter [56, 57, 60, 64, 65, 68, 70, 73, 76, 78, 80 86 und 89], hinsichtlich der Wortberichterstattungen unter [54, 58, 66, 71, 74 und 81] sowie hinsichtlich der identifizierenden Berichterstattung zu [75] begründet; berechtigt sei hieraus ein Gegenstandswert von 190.000,00 Euro. [97] Der Geldentschädigungsantrag der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) sei ebenfalls in Höhe von 25.000,00 Euro gerechtfertigt. Es gelte sinngemäß das zu Antrag [46] Ausgeführte, zumal auch die Veröffentlichungen der Beklagten zu 2) in einem reichweiten- und auflagenstarken Medium mit einem immens hohen Verbreitungsgrad erfolgt seien. Unter Berücksichtigung der abwägungsrelevanten Umstände könne die Klägerin für das Titelfoto vom 00.00.2013 eine Geldentschädigung von 10.000,00 Euro und in den übrigen drei Fällen („J.-Fotos“ und „P.-Fotos“) jeweils 5.000,00 Euro verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil des Landgerichtes wenden sich sowohl die Klägerin als auch die Beklagten mit ihren Berufungen. Die Klägerin hat hierbei – bis zur Rücknahme eines Teils ihrer Berufungsanträge – im Wesentlichen dabei ihr ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Die Beklagten haben das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Die Klägerin hat ursprünglich mit der Berufung geltend gemacht, das Urteil des Landgerichts sei in einigen Teilen fehlerhaft, soweit ihre Klage abgewiesen worden sei. Nachdem die Klägerin im Termin vom 20.12.2018 (Protokoll Bl. 990 ff. d.A.) und danach schriftsätzlich (vgl. Schriftsatz vom 18.02.2019, Bl. 996 d.A.) ihre Berufung teilweise zurückgenommen hat, macht sie zuletzt Folgendes zu den verbleibenden Berufungsanträgen geltend: Allgemein sei zu berücksichtigen, dass sie keine Person des öffentlichen Lebens sei. Vielmehr sei sie nur durch einen unverschuldeten Schicksalsschlag in die Öffentlichkeit geraten. In der Berichterstattung der Beklagten würden ihr – auch abseits strafrechtlich relevanter Aspekte – erhebliche Vorwürfe gemacht und ihr damit eine wenigstens moralische Mitverantwortung am Tod ihres Ehemannes zugeschrieben. Selbst bei Einhaltung der Maßstäbe an eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung seien die Beiträge in Bezug auf die Klägerin stigmatisierend und bemakelnd. Durch namentliche Nennung sei sie über einen ohnehin schon gegebenen Kreis an Personen hinaus identifizierbar gemacht worden und ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte seien so besonders gravierend tangiert worden. Zwar sei zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass an den damaligen Vorkommnissen ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse bestanden habe. Dies begründe sich aber aus dem Ereignis heraus und dem abstrakten gesellschaftlichen Status der Beteiligten, jedoch nicht mit den konkreten Personen, die – ohne zuvor im Licht der Öffentlichkeit gestanden zu haben - in die Ereignisse involviert gewesen seien. Im Hinblick auf den Berufungsantrag zu I. 1. (Berichterstattungen vom 00.00.2013 „ „Zitat wurde entfernt“ “, Anlage K 7 und vom 00.00.2013 „ „Zitat wurde entfernt“ , Anlage K 8) sei zu berücksichtigen, dass die „Pressemitteilung“ der Eltern des getöteten Ehemannes eine extrem einseitige Darstellung der familiären Verhältnisse beinhalte. Nicht nur würden Details aus dem Privat- und Beziehungsleben der Klägerin mitgeteilt, sie als allein Schuldige für das angebliche Scheitern dargestellt, sondern ihr würde letztlich auch – einseitig und vorverurteilend - die Schuld am Tod des Sohnes zugeschrieben. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Wiedergabe der Pressemitteilung bereits dann als rechtmäßig erachtet, wenn nur eine angeblich hinreichende Distanzierung in den Beiträgen enthalten sei. Vielmehr würden hier einseitige und haarsträubende Vorwürfe - unzulässig - wiedergegeben, so dass die Klägerin bereits diese Wiedergabe nicht hinnehmen müsse. Eine Verbreiterhaftung der Beklagten zu 1) sei gegeben, auch wenn sie sich die Darstellungen nicht zu Eigen gemacht habe. Ohnehin finde sich aber in den Beiträgen richtigerweise keine hinreichende Distanzierung. Im Hinblick auf die im Antrag zu I. 6. streitgegenständliche Bildberichterstattung (vom 00.00.2013, „ „Zitat wurde entfernt“ “, Anlage K 35) verkenne das Landgericht die eingangs dargestellten Erwägungen, die für das – grundsätzlich stärker ausgestaltete - Bildnisrecht erst recht gelten würden. Die Klägerin werde durch die Fotoaufnahme in besonderem Maß identifizierbar gemacht, wobei das öffentliche Informationsinteresse konkret an ihrer Person allenfalls geringfügig mit in die Abwägung einzustellen sei. Da insgesamt bei der Abwägung die rechtlichen Interessen der Klägerin überwögen, hätte das Landgericht zu einer Untersagung kommen müssen. Im Hinblick auf die Wortberichterstattung, die dem Berufungsantrag zu I. 12. (Artikel vom 19.09.2013, „ „Zitat wurde entfernt“ “, Anlage K 41) gelte das im Hinblick auf die Anlagen K 7 und K 8 Ausgeführte. Durch die einseitigen Aussagen der Schwiegereltern würde die Klägerin als „ „Zitat wurde entfernt“ “ dargestellt; es sei von angeblicher Geldgier die Rede. Daher hafte die Beklagte zu 1) als Verbreiterin. Im Hinblick auf den Antrag zu I. 21. („ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013, Anlage K 47) habe das Landgericht fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass unstreitig keine Kontaktsperre verhängt worden sei. Damit dürften aber weder die unwahre Aussage noch daran anknüpfende Spekulationen, für die es an Anknüpfungstatsachen fehle, verbreitet werden. Hinsichtlich des Antrags zu II. 2. zur Beklagten zu 2) (Bildberichterstattung aus dem Artikel vom 00.00.2013, „ „Zitat wurde entfernt“ “, Anlage K 16) gelte das zu Anlage K 35 Dargestellte. Das gelte auch für den Antrag zu II. 5. („G.“ vom 00.00.2013, „ „Zitat wurde entfernt“ “, Anlage K 17) sowie für den Antrag zu II. 19. („G.“ vom 00.00.2013, Seite 0, „ „Zitat wurde entfernt“ , Anlage K 27). Hinsichtlich der Äußerungen, die dem Antrag zu II. 8. („G.“ vom 00.00.2013, Anlage K 18) zugrunde liegen, habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege, wobei bereits das Informationsinteresse an sich falsch gewichtet worden sei. Die indiskrete Beschreibung dokumentiere vielmehr, dass der Klägerin dauerhaft aufgelauert und sie von zu Hause über die Kanzlei, zum Europacenter und zu Saturn und wieder nach Hause verfolgt worden sei. Es bestehe kein Informationsinteresse daran, dass im Rahmen eines Minutenprotokolls festgehalten würde, wo die Klägerin sich wann befunden habe. Umgekehrt sei das Gewicht des Eingriffs ins das Persönlichkeitsrecht der Klägerin erstinstanzlich falsch gewertet worden. Die Dauerobservation sei für die Klägerin in der Ausnahmesituation extrem belastend gewesen, zumal sie nicht prominent sei. Es überwiege daher ihr Recht, in einer derartigen Situation nicht mit einem derartigen Tagesprotokoll in die Öffentlichkeit gezerrt zu werden. Hinsichtlich der Wortberichterstattung, die Gegenstand des Antrags zu II. 10. („G.“ vom 00.00.2013, Seite 11, Anlage K 19) ist, gelte das zu den Anlagen K 7 und K 8 Gesagte, zumal die Wortberichterstattung im Wesentlichen wortidentisch mit der dortigen sei. Das gelte entsprechend auch für den Antrag zu II. 12. („G. M.“ vom 00.00.2013, K 20) und den Antrag zu II. 22. („G.“ vom 00.00.2013, S. 12, Anlage K 28). Die angegriffenen Aussagen zum Antrag II. 24. („G.“ vom 00.00.2013 auf dem Titel und Seiten 0 und 0) seien unstreitig falsch, weshalb sie zu untersagen seien. Damit fehle es zugleich auch an Anknüpfungstatsachen für die weitere Aussage zum „ „Zitat wurde entfernt“ “. Die Klägerin hat zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2018 beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.01.2018 (28 O 233/15) abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde und über den bisherigen Tenor hinausgehend wie folgt zu erkennen: I. Die Beklagte zu 1) wird über den bisherigen Tenor hinaus weiter dazu verurteilt es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung ihres persönlich haftenden Gesellschafters zu vollziehen ist, zu unterlassen, 1. ganz oder in Teilen folgende Zitate einer „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 der Eltern des F. U. K. „ „Zitat wurde entfernt“ erneut, wie unter www.S.de zu den Beiträgen „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 bzw. „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen; 2. unter der Nennung des Vornamens (T.) bzw. Nennung des Vornamens mit dem abgekürzten Nachnamen (T. W.) über die Klägerin zu berichten, wie in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 unter www.S.de geschehen; 3. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 4. unter namentlicher Nennung (T.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 5. unter namentlicher Nennung (T.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 6. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ .“ geschehen; 7. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 8. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ bzw. in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 9. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ bzw. in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 10. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 11. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 12. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; N01. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 14. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 15. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 16. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 17. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ bzw. „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 18. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 19. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 20. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 21. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 22. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 23. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie unter www.S.de am 00.00.2013 unter der Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ bzw. in der dort mit eingestellten Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; II. Die Beklagte zu 2) wird über den bisherigen Tenor hinaus weiter dazu verurteilt es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollziehen ist, zu unterlassen 1. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ wie in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ vom 00.00.2014, veröffentlicht unter Q..de geschehen; 2. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf Seite 11 der „G.“ vom 00.00.2013 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; 3. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ .“ wie geschehen in der G. vom 00.00.2013 auf Seite 0; 4. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; 5. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 4 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; 6. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a. „ „Zitat wurde entfernt“ “ b. „Zitat wurde entfernt“ wie geschehen in der „G.“ vom 00.00.2013; 7. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; 8. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a. „ „Zitat wurde entfernt“ “ b. „ „Zitat wurde entfernt“ i“ c. „ „Zitat wurde entfernt“ “ d. „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 geschehen; 9. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; 10. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a. „T. W. (00) soll ihren Mann auch nach der Trennung terrorisiert und ausgenommen, die Söhne aber von ihm ferngehalten haben“ b. „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 11 geschehen; 11. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; 12. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G. M.“ vom 00.00.2013 auf den Seiten 2 bis 5 geschehen; N01. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der „G. M.“ vom 00.00.2013; 14. unter namentlicher Nennung (T.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; 15. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; 16. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; 17. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der G. vom 00.00.2013; 18. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der „G.“ vom 00.00.2013; 19. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; 20. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Zitat wurde entfernt“ 21. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der „G.“ vom 00.00.2013; 22. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a. „ „Zitat wurde entfernt“ b. „ „Zitat wurde entfernt“ ’“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 geschehen; 23. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0; 24. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a. „ „Zitat wurde entfernt“ “ b. „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf dem Titel auf den Seite 0 und N01 geschehen; 25. unter namentlicher Nennung (T. W.) zu berichten, wenn dies geschieht wie in der „G.“ vom 00.00.2013. Nach einer Teilberufungsrücknahme (Anträge der Berufungsbegründung zu I. 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10., 11., N01., 14., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 22., 23. sowie II. 1., 3., 4., 6., 7., 9., 11., N01., 14., 15., 16., 17., 18., 20., 21., 23., 25.) beantragt die Klägerin zuletzt noch, das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.01.2018 (28 O 233/15) abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde und über den bisherigen Tenor hinausgehend wie folgt zu erkennen: I. Die Beklagte zu 1) wird über den bisherigen Tenor hinaus weiter dazu verurteilt es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung ihres persönlich haftenden Gesellschafters zu vollziehen ist, zu unterlassen, 1. ganz oder in Teilen folgende Zitate einer „Zitat wurde entfernt“ vom 00.00.2013 der Eltern des F. U. K. „ „Zitat wurde entfernt“ “ erneut, wie unter www.S.de zu den Beiträgen „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 bzw. „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2013 geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen; 2. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 3. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 4. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 5. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 6. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie unter www.S.de in der Bildgalerie „ „Zitat wurde entfernt“ “ zu dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 7. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 8. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 9. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 10. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 11. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 12. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ .“ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; N01. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 14. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 15. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 16. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 17. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 18. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 19. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 20. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 21. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie unter www.S.de am 00.00.2013 in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ geschehen; 22. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 23. - entfällt nach Berufungsrücknahme - II. Die Beklagte zu 2) wird über den bisherigen Tenor hinaus weiter dazu verurteilt es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollziehen ist, zu unterlassen 1. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 2. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie auf Seite 11 der „G.“ vom 00.00.2013 („ „Zitat wurde entfernt“ ) geschehen; 3. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 4. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 5. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 4 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; 6. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 7. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 8. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a. „ „Zitat wurde entfernt“ “ b. „ „Zitat wurde entfernt“ “ c. „ „Zitat wurde entfernt“ “ d. „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 geschehen; 9. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 10. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a. „ „Zitat wurde entfernt“ “ b. „ „Zitat wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 11 geschehen; 11. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 12. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G. M.“ vom 00.00.2013 auf den Seiten 0 bis 0 geschehen; N01. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 14. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 15. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 16. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 17. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 18. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 19. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 0 („ „Zitat wurde entfernt“ “) geschehen; 20. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 21. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 22. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a. „ „Zitat wurde entfernt“ “ b. „ „Zitat wurde entfernt“ ’“ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf Seite 12 geschehen; 23. - entfällt nach Berufungsrücknahme - 24. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a. „ „Zitat wurde entfernt“ “ b. „ „Zitat wurde entfernt“ “ wie in der „G.“ vom 00.00.2013 auf dem Titel auf den Seite 0 und 0 geschehen; 25. - entfällt nach Berufungsrücknahme - Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten beantragen zu ihrer eigenen Berufung, unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Köln vom 31.01.2018 – 28 O 233/15 – die Klage auch hinsichtlich der folgenden Ziffern des Urteilstenors abzuweisen: - I. 1., I. 2., I. 4., I. 10. (oberes Foto), I. 13. (linkes Foto), I. 19. (linkes Foto); - II. 1., II. 2, II. 4; - III. 1.; III. 3. (1. Äußerung), III. 4., III. 5., III. 7., III. 8., III. 11 (1. und 3. Äußerung); III. 12., III. 15. (linkes Foto), III. 18. - IV. 1., IV 3. (in dem aus der Berufungsbegründung unter II. 3. ersichtlichen Umfang), IV. 4. Die Klägerin beantragt insofern, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten machen geltend, dass die Klage hinsichtlich der genannten Punkte abzuweisen sei. Hinsichtlich des Urteilstenors zu Ziff. I.1. und III.1. (Anlagen K 3 bis K 5) sei die konkrete Veröffentlichung nicht vorverurteilend und unausgewogen. Der Bericht betreffe den - bemerkenswerten - Umstand, dass fünf Monate nach der Verurteilung von D. K. ein anonymer Geldgeber eine Belohnung von 100.000 Euro für weitere Hinweise in dem Mordfall ausgelobt habe, weil er nicht an einen Einzeltäter, sondern an ein Mordkomplott glaube. Hier werde dem Leser erklärt, wie der Geldgeber zu dieser Einschätzung komme, dies unter Zitierung von Ausschnitten aus dem Strafurteil des Landgerichts E. gegen D. K. (Anlage B 7), welches auch etliche Beweistatsachen für eine Beteiligung der Klägerin enthalte. Die vom Geldgeber aufgeworfenen Fragen drängten sich auf, ohne dass damit eine Vorverurteilung der Klägerin verbunden sei. Es handele sich vielmehr um offene Fragen, die jeder Leser für sich beantworten müsse. Damit werde auch nicht – wie das Landgericht angenommen habe – das Zutreffen des Verdachts als naheliegende Schlussfolgerung suggeriert. Die Sachlage werde vielmehr dem Leser hinreichend deutlich mitgeteilt. Es würde die Meinungs- und Pressefreiheit verletzt, wenn (wie das Landgericht) von den Beklagten verlangt werde, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft den für eine Anklageerhebung notwendigen Tatverdacht nicht angenommen habe. Es genüge vielmehr, wie geschehen, einmal die entlastenden Umstände in hinreichend verständlicher Weise mitzuteilen. Der Durchschnittsleser wisse, dass die Verurteilung eines Täters als Einzeltäter bedeute, dass es nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden sonst niemand anderen zu verurteilen gebe. Die Berichterstattung sei schließlich auch nicht deshalb vorverurteilend, weil – so das Landgericht – an keiner Stelle entlastende Umstände mitgeteilt“ würden. Es sei nicht zu erkennen, welche entlastenden Umstände die Beklagten noch hätten mitteilen können. Soweit das landgerichtliche Urteil in Ziff. I. 2. des Tenors (Anlage K 7) der Beklagten zu 1) verboten habe, unter Nennung des Vornamens der Klägerin – bzw. in Verbindung mit dem abgekürzten Nachnamen – zu berichten wie in dem Beitrag „ „Zitat wurde entfernt“ “ vom 00.00.2019, sei dies rechtsfehlerhaft. Die Berichterstattung sei ebenfalls nicht vorverurteilend und unausgewogen, denn die bloße Mitteilung wahrer Tatsachen könne nicht für eine Vorverurteilung ausreichen, auch wenn sich dadurch ein für die Klägerin ungünstiges Bild ergebe. Nach dem Aussagegehalt der Berichterstattung werde nicht der Verdacht geäußert, dass die Klägerin an der Ermordung F. Z. beteiligt gewesen sei. Die Wendung von „schweren Vorwürfen“ beziehe sich nur auf die eingeblendete „schonungslose Pressemitteilung“ der Eltern. Diese hätten damit ersichtlich nur Darstellungen in der Presse entgegentreten wollen, wonach F. K. als Choleriker beschrieben worden sei, der seine Frau für eine Geliebte verlassen habe und der Klägerin und den Söhnen den Geldhahn zugedreht habe, und sie hätten deshalb die Hintergründe der Ehescheidung – nach den Feststellungen des Strafurteils zutreffend – beschrieben. Hierauf wese die Beklagte zu 1) im Bericht in Fettdruck hin „Zitat wurde entfernt“ ). Die Verurteilung zur Unterlassung im Tenor zu Ziff. I. 4. und III. 3. (1. Äußerung) des Urteils (Anlagen K 34 und K 17) sei zu Unrecht erfolgt, da die Wortberichterstattung „„Zitat wurde entfernt““ rechtmäßig sei. Die mitgeteilten Umstände wiesen – anders als vom Landgericht angenommen – einen hinreichenden Bezug zur Tat und deren Hintergründen auf. Bei der zutreffenden Beschreibung der familiären Hintergründe bei einem seltenen Vatermord in „besten Kreisen“ belege und veranschauliche die konkrete Beschreibung die wohlhabenden und gebildeten Verhältnisse. Dies sei für das Verständnis der Hintergründe der Tat und der möglichen Motive von zentraler Bedeutung. Das Landgericht sei zu undifferenziert von „Einzelheiten aus dem Privatleben“ ausgegangen; richtigerweise beträfen die unter Verweis auf die Schwimmtrainerin mitgeteilten Umstände allein die Sozialsphäre der Klägerin, nämlich das von vielen beobachtete Verhalten im sozialen Umfeld der Söhne. Auch die übrigen Informationen seien aufgrund ihrer geringen Detailtiefe allenfalls am Rand der Privatsphäre anzusiedeln. Es überwiege insgesamt das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das soeben Gesagte gelte auch für die untersagte Wortberichterstattung zu Ziffer III. 11. (1. und 3. Äußerung) des Urteils (Anlage K 20) „„Zitat wurde entfernt“.“ „„Zitat wurde entfernt“ Hinsichtlich der ferner untersagten Bildberichterstattungen zu Ziff. I.10. (oberes Foto), I.13. (linkes Foto), I.19. (linkes Foto), III. 4., III. 5., III. 7., III. 8., III. 12., III. 18. des Urteilstenors (Anlagen K 39, K 44, K 48, K 18, K 19, K 20, K 21, K 24) sei die Veröffentlichung der am 00.00.2013 auf offener Straße aufgenommenen Fotos der Klägerin und ihrer Söhne auf dem Weg zum Strafverteidiger rechtmäßig. Dies habe das Landgericht E. (Urteil vom 19.10.2017 – 27 O 25/17, Anlage BK 1) für die – mehrfache – Veröffentlichung, auf die verwiesen werde, in folgendem Kontext für zulässig gehalten: Berichterstattung vom 00.00.2013 über den Besuch beim Anwalt am Vortag und in zwei Artikeln, die nicht über den Anwaltsbesuch berichten, in neutralem Kontext sowie in dem Artikel vom 00.00.2013, der den Anwaltsbesuch in einer „Chronik des Kriminalfalls“ erneut thematisiere. Dementsprechend müssten auch die hier in Rede stehenden Bildnisse in dem konkreten Kontext zulässig sein. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil es sich ohnehin um die einzig aktuellen Fotos handele, auf denen alle drei Tatverdächtigen in dem Mordfall gleichzeitig abgebildet würden; zudem handele es sich letztlich um kontextneutrale Fotos. Die abweichende Ansicht des Landgerichts überzeuge nicht. Soweit ausgeführt werde, den Fotos komme wegen der vollständig verpixelten Gesichter kein eigenständiger Informationswert zu, sei dies unzutreffend. Bereits die Kleidung der Klägerin, ihre zierliche Statur – die nicht vermuten lasse, dass sie an einem derart brutalen und kaltblütigen Mord beteiligt gewesen sein könnte – seien für den Leser von Informationswert. Die Art und Weise des Zustandekommens der Aufnahmen spreche ebenfalls nicht gegen deren Zulässigkeit, da die Klägerin im öffentlichen Straßenraum fotografiert worden sei. Sie habe angesichts der Aufsehen erregenden Tat nicht die berechtigte Erwartung haben dürfen, nicht in den Medien abgebildet zu werden, zumal allein ihre Sozialsphäre betroffen sei und sie weder in einer durch räumliche Abgeschiedenheit geprägten Situation noch in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags abgebildet werde. Das Foto sei in keiner Weise herabwürdigend oder entstellend; durch die Verpixelung sei auch die Eingriffsintensität besonders gering. Auch auf den besonderen Schutz des Verteidigergesprächs könne sie sich in der abgebildeten Situation und angesichts der Gesamtumstände nicht berufen, zumal keine Informationen über das Verteidigerteam oder die Verteidigerstrategie vermittelt würden. Die Fotos vom 00.00.2013 seien von der Darstellung her auch kontextneutral, so dass sie nicht nur im Zusammenhang mit dem Bericht über den Besuch beim Anwalt hätten veröffentlicht werden dürfen. Die Bildberichterstattung hinsichtlich des Fotos auf der Titelseite zu Ziff. III.15. des Urteilstenors, linkes Foto, Anlage K 33, sei rechtmäßig. Die Klägerin sei durch die vollständige Verpixelung des Gesichts schon nicht erkennbar, zumal sie sich durch das P. und den weiten Trenchcoat vermummt habe und ein Wiedererkennen anhand dieses Fotos ausgeschlossen sei. Auch durch die dort mitgeteilten Informationen „ „Zitat wurde entfernt“ “ könne niemand die Klägerin erkennen. Wenn dies doch für ihren engsten Freundes- und Bekanntenkreis der Fall wäre, reiche dies nicht aus, um eine Erkennbarkeit im Rechtssinne zu bejahen. Der Klägerin stehe schließlich kein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten (Ziff. II.1., IV.1., II.2., V.3.) zu, weil die zugrunde liegende Berichterstattung jeweils zulässig sei. Ferner habe die Klägerin keinen Anspruch auf Geldentschädigung (Ziff. II.4. und V.4. des Urteilstenors). Das Landgericht habe einen solchen wegen der Veröffentlichung des „J.-Fotos“ und des „P.-Fotos“ zu Unrecht bejaht. Es liege bereits keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Zu Recht berücksichtige das Landgericht zugunsten der Beklagten, dass der Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren jeweils ein konkreter und aktueller Anlass von gravierendem Gewicht zugrunde gelegen habe, dass das Berichterstattungsinteresse hoch gewesen sei und sich das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich auch darauf beziehe, zu erfahren, wie der vermeintliche Täter aussehe. Dabei sei die Betroffenheit der Klägerin verringert gewesen, weil ihre Identifizierung ohnehin durch die Medienberichterstattung bereits am Tattag erfolgt sei und die Bildnisse zudem verpixelt gewesen seien. Des Weiteren treffe die Beklagten allenfalls ein geringes Verschulden bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen. Diesen Punkt, der den Geldentschädigungsanspruch ausschließe, habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, genau so wenig wie den Umstand, dass die identifizierende Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig gewesen sei. Da die Klägerin bereits in der identifizierenden Wortberichterstattung erkennbar sei, hätten die verpixelten Fotos dem auch keine zusätzliche Beeinträchtigung hinzugefügt. Zudem sei die Klägerin auf dem „P.-Foto“ auf der Titelseite der G. (Anlage K 33) überhaupt nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund könne es auch nicht ausreichen, dass die Klägerin auf dem „J.-Foto“ und dem „P.-Foto“ nicht so elegant aussehen möge wie auf den übrigen Fotos. Dies habe das Landgericht E. in dem Parallelverfahren zu Recht ebenso erkannt. Die Fotos seien auch weder entwürdigend noch stigmatisierend, weshalb die Klägerin durch ihre Veröffentlichung nicht in besonderem Maße vorgeführt werde. Auch die Wortberichterstattung greife die Umstände lediglich sachlich beschreibend auf. Auch wenn das „ „Zitat wurde entfernt“ “ und das „P.-Tragen“ eine Reaktion auf das berechtigte Medieninteresse gewesen sein sollten, erscheine die Klägerin dadurch hier nicht in schlechtem Licht. Deshalb seien die Bildnisse entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht entwürdigend und stigmatisierend. Die hohe Verbreitung der Berichterstattung sei schließlich auch kein Argument, denn dies treffe auf die anderen, vom Landgericht auch nicht als geldentschädigungswürdig angesehenen Fotos ebenso zu. Auch dass kein dringender Tatverdacht gegen die Klägerin gesprochen habe und die Unschuldsvermutung für sie gelte, beziehe sich nicht besonders auf die „J.-Fotos“ und die „P.-Fotos“, zumal – so das Landgericht – identifizierende Berichterstattung grundsätzlich zulässig gewesen sei. Auch in diesem Zusammenhang sei die Annahme des Landgerichts, dass die Fotos der Klägerin aufgrund ihrer Verpixelung für sich betrachtet keinen Informationswert hätten, nicht haltbar. Umgekehrt hätte das Landgericht zwingend zu Gunsten der Beklagten berücksichtigen müssen, dass sich die Beklagten durch die Verpixelung erkennbar bemüht hätten, die widerstreitenden Grundrechte in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen. Damit sei das Verschulden der Beklagten so gering, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung ausscheiden müsse. Dass der Informationswert im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Fotos gering sei und die Wortberichterstattung in keinem Zusammenhang mit der Wortberichterstattung stehe und allenfalls belege, dass die Klägerin sich vor dem Hintergrund der Anwesenheit der Presse zu dem gezeigten Verhalten genötigt gesehen habe, könne schließlich auch kein Argument für die Zuerkennung einer Geldentschädigung sein, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2017 – 1 BvR 967/15 – Wettermoderator, belege. Darüber hinaus sei der Informationswert der hier streitgegenständlichen Fotos nicht gering; dem Leser werde hier bildlich vor Augen geführt, dass auch für die Hinterbliebenen (und zugleich Tatverdächtigen) das Leben weitergehen müsse. Die dargestellten Versuche der Klägerin, sich – außerhalb ihrer Privatsphäre - Pressefotografen zu entziehen, könnten zu einer die Öffentlichkeit interessierenden Sachdebatte führen. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Klägerin für die beiden Fotos den ganzen Tag verfolgt worden sei und dass das „P.-Foto“ mehrfach veröffentlicht worden sei. Es sei auch unerheblich, ob die Fotografen der Beklagten die Klägerin vor ihrer Wohnung erwartet hätten oder zufällig dort vorbeigekommen wären; schließlich dürfe die Presse recherchieren und sei nicht auf Zufallserkenntnisse angewiesen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn Fotografen an einem Ort warten, um Fotos von Personen anzufertigen, an denen im fraglichen Zeitpunkt ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die Beklagte zu 2) habe das „J.-Foto“ nur einmal am 00.00.2013 veröffentlicht; es sei – da vom Vortag stammend – das aktuellste Foto der Klägerin nach der Ermordung ihres Ehemannes gewesen. Die Beklagte zu 1) habe das Bild auch nicht etwa mehrfach in Online-Artikeln veröffentlicht, sondern nur an untergeordneter Stelle, nämlich in Bildergalerien, die der Nutzer erst habe aufrufen müssen. Deshalb werde die Klägerin weder bewusst vorgeführt noch werde das Bildnis als Aufmacher verwendet, so dass eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung nicht vorliege. Schließlich sei der Geldentschädigungsanspruch ausgeschlossen, weil die Klägerin ihn – teilweise auch die zugrunde liegenden Unterlassungsansprüche – erst nach jahrelangem Zuwarten geltend gemacht habe, so dass die Präventions- und Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung nicht mehr zum Tragen komme, wie auch das Landgericht E. in dem Parallelverfahren 27 O 25/17 zutreffend festgestellt habe (Urteil vom 19.10.2017, S. 18). Mit diesem Zuwarten habe die Klägerin das erforderliche besondere Genugtuungsbedürfnis selbst widerlegt. Sie habe die Berichterstattung der Beklagten zu 1) aus August und Oktober 2013 einschließlich der in Rede stehenden Fotos letztlich mehr als drei Jahre geduldet. Sie sei nicht schon mit Klageerhebung, sondern erst mit der letzten von mehreren Klageerweiterungen (vom 30.12. 2016) kurz vor Verjährungseintritt dagegen eingeschritten, ohne zuvor Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche außergerichtlich geltend gemacht zu haben. Sie habe die Berichterstattung der Beklagten zu 2) aus dem selben Zeitraum mit den fraglichen Bildnissen ebenfalls mehr als zwei Jahre geduldet und auch insofern erst mit der Klageerweiterung vom 02.10.2015 Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche gerichtlich geltend gemacht, nachdem die Beklagte zu 2) zuvor auf die Abmahnung vom 11.12.2013 nicht reagiert hatte. Trotzdem habe die Klägerin damit auch hier knapp 22 Monate zugewartet, nachdem sie ihre Ansprüche wegen der – angeblich besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung gerichtlich geltend gemacht habe. Zudem habe sich die Klägerin Ende September 2013 für eine Berichterstattung der Beklagten zu 2) mit dem jüngsten Sohn am Grab von F. K. ablichten lassen. Angesichts dieser Umstände hätten die Beklagten nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Klägerin später noch Unterlassungs- oder gar Geldentschädigungsansprüche geltend machen würde. Die Geltendmachung der Geldentschädigungsansprüche erweise sich deshalb als widersprüchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB, zumal sich das Kostenrisiko der Beklagten vervielfacht habe. Insofern handele es sich im Fall der Klägerin auch nicht etwa um hartnäckige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, zumal die Beklagten bei den Veröffentlichungen nicht gegen den erklärten Willen der Klägerin gehandelt hätten, geschweige denn bei weiteren Veröffentlichungen „vorgewarnt“ gewesen wären. Deshalb handele es sich auch nicht um eine bewusste Missachtung des Persönlichkeitsrechts. Selbst bei Bejahung eines Geldentschädigungsanspruchs dem Grunde nach sei die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Geldentschädigung übersetzt. Die Beeinträchtigungen durch die Bildnisveröffentlichungen seien bereits durch die vollständige Verpixelung nicht derart gravierend. Auf dem insgesamt drei Mal veröffentlichten „P.-Foto“ sei sie nicht erkennbar; auch auf dem Titelbild seien keine weiteren identifizierenden Merkmale mitgeteilt worden. Zudem sei diese Veröffentlichung kleinformatig und unauffällig, so dass diese alleine keine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro rechtfertige. Auch das „J.-Foto“ zeige die Klägerin nicht in einer derart privaten oder unvorteilhaften Situation, dass hierfür eine Geldentschädigung von jeweils 5.000 Euro zu verhängen gewesen wäre. Das gelte insbesondere für die an untergeordneter Stelle in Bildergalerien platzierten Fotos. Im Hinblick auf die Berufung der Klägerin verteidigen die Beklagten das landgerichtliche Urteil und machen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, insoweit sei die Klage zu Recht abgewiesen worden. Im Hinblick auf die zuletzt noch zu bescheidenden Berufungsanträge der Klägerin tragen sie insbesondere wie folgt vor: Soweit die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) mit dem Antrag zu I.1. Unterlassung begehre, habe sie den Artikel vom 00.00.2013 („ „Zitat wurde entfernt“ K7) nach Form und Inhalt zweifelsfrei lediglich verbreitet, ohne sich diesen zu eigen zu machen. Sie gebe nur die Meinung der Eltern wieder, kommentiere diese nicht, füge sie nicht in den eigenen Gedankengang ein und habe sich damit ausreichend distanziert. Da sie darüber hinaus tagesaktuell ein qualifiziertes Berichterstattungsinteresse wahrgenommen habe, leiste sie einen Beitrag zu der öffentlichen Diskussion über die Hintergründe des Familiendramas. Gleiches gelte für den Artikel vom Folgetag („ „Zitat wurde entfernt“ K 8); auch hier stelle die Beklagte zu 1) den Markt der Meinungen dar, ohne Partei zu ergreifen. Gerade der letzte Absatz verdeutliche die besondere Zurückhaltung der Berichterstattung, in dem betont werde, es sei unklar, ob es eine Verbindung zwischen dem Familiendrama und dem Mord gebe. Die Veröffentlichung des Lichtbildes der Klägerin in dem Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 35, hierzu Berufungsantrag zu I.6.) sei zulässig. Zu Recht habe das Landgericht darauf abgestellt, dass sie im öffentlichen Straßenraum bei der Festnahme der Söhne mit der Anwesenheit von Fotografen habe rechnen müssen. Insbesondere habe es sich auch nicht um einen Moment des Sich-Gehen-Lassens oder der Entspannung außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags gehandelt. Hinzu komme, dass die Verpixelung dazu führe, dass die Klägerin mangels dargestellter persönlicher Merkmale nicht aus einer unüberschaubaren Anzahl von Frauen gleichen Alters heraussteche. In der unter I.12. angegriffenen Wortberichterstattung des Beklagten zu 1) (Artikel vom 19.09.2013, Anlage K 41) werde nicht haltlos spekuliert, warum die Klägerin nicht zur Beerdigung erschienen sei. Es würden die Äußerungen der Eltern des Getöteten distanziert und zutreffend wiedergegeben, ohne sich diese zu eigen zu machen. Der Leser erkenne, dass die Schwiegereltern nachhaltig gegen die Klägerin eingestellt seien. Er könne die Äußerungen daher richtig einordnen und sich ein eigenes Bild machen. Zudem werde mit der Berichterstattung darüber, dass die Witwe von der Beerdigung gewusst habe, aber nicht erschienen sei, ein öffentliches Berichterstattungsinteresse befriedigt. Auch die Wortberichterstattung vom 00.00.2013 (Anlage K 47, „ „Zitat wurde entfernt“ ) habe das Landgericht zu Recht für zulässig gehalten. Darauf, ob es wirklich eine solche gegeben habe, komme es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an. Aus dem Kontext ergebe sich für den Leser, dass sich die Berichterstattung nur auf allgemeine Vorgehensweisen in derartigen Konstellationen beziehe. Zudem habe die Klägerin tatsächlich ihren Sohn nicht besuchen dürfen, weil ihr einen Tag nach der Verhaftung noch keine Besuchserlaubnis hätte erteilt worden sein können. Im Hinblick auf die Berichterstattung der Beklagten zu 2), hier konkret in Bezug auf die Bildberichterstattung zu II. 2. (Anlage K 16, „“ „Zitat wurde entfernt“ ), gelte das zum Antrag zu I.6. Gesagte. Es werde der Umstand visualisiert, dass die Klägerin, am Tatort anwesend, habe mitansehen müssen, wie ihre Söhne vom SEK abgeführt wurden. Damit komme der kontextbezogenen Aufnahme eine besondere Belegfunktion zu. Dasselbe gelte auch für das identische Foto zum Antrag zu II. 5. (G. vom 00.00.2013, Anlage K 17, „ „Zitat wurde entfernt“ ). Auch im Hinblick auf den Berufungsantrag zu II. 8. (Anlage K 18) habe das Landgericht die Wortberichterstattung zu Recht für zulässig gehalten. Alle beanstandeten Äußerungen seien tat- und täterbezogen. Darüber hinaus hätte an den Informationen ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden, ohne dass dabei der Schutz des Verteidigergesprächs berührt werde. Die entsprechende Wortberichterstattung sei auch vom Landgericht E. und dem Kammergericht für zulässig gehalten worden. Darüber hinaus habe der Senat in dem Verfahren 15 U 167/17 die unverpixelten Wiedergabe eines auf offener Straße aufgenommenen Bildes der Klägerin für zulässig gehalten, wobei es nur um die Berichterstattung über einen Zivilprozess gegangen sei; dies gelte hier erst recht. Hinsichtlich des Antrags zu II. 10. (Anlage K 19, Berichterstattung vom 00.00.2013) sowie des Antrages zu II. 12. (Anlage K 20, Artikel vom 18.8.2013). gelte zu der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das zum Antrag zu I.1. Gesagte. Zu dem Bildnis, das Gegenstand des Antrags zu II. 19. (Artikel vom 00.00.2013, Anlage K 27) sei, könne auf das zum Antrag zu I. 6. Gesagte verwiesen werden. Die Darlegungen zu dem Antrag zu I. 1. seien auch auf die Wortberichterstattung zum Antrag zu II. 22. (Artikel vom 00.00.2013, Anlage K 28) zu übertragen. Soweit es in dem Beitrag vom 00.00.2013 (Anlage K 29) im Antrag zu II. 24. um die berichtete Kontaktsperre gehe, gelte hier das zum Antrag zu I. 21. Gesagte. Die Klägerin verteidigt im Übrigen das Urteil des Landgerichts, soweit es zu einer Verurteilung der Beklagten gekommen ist und nimmt zur Berufung der Beklagten unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages wie folgt Stellung: Die in Ziff. I.1. und III.1. des Urteils streitgegenständliche Berichterstattung sei tatsächlich eine unzulässige Verdachtsberichterstattung, die vorverurteilend und unausgewogen sei und keine die Klägerin entlastenden Momente erwähne. Prozessual sei davon auszugehen, dass die Auslobung einer Belohnung auf die Schwiegereltern der Klägerin zurückgehe, die sich nicht damit abfinden könnten, dass die strafrechtliche Ausarbeitung mit einem Urteil gegen den Enkel D. sein Ende gefunden habe. Die Berichterstattung der Beklagten formuliere einseitig eine Verdachtslage gegenüber der Klägerin. Dabei habe es zum Zeitpunkt der Berichterstattung am 00.00.2015 schon keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben. Wäre die Staatsanwaltschaft von einer Tatbeteiligung der Klägerin ausgegangen, so hätte sie Anklage erhoben. Damit fehle es an einem Anknüpfungspunkt, die Darlegungen der einseitig vorgeprägten Schwiegereltern anlasslos wiederzugeben. Zu Ziff. I. 2. habe das Landgericht zutreffend einen Unterlassungsanspruch zuerkannt, da es nicht bloß um die Mitteilung wahrer Tatsachen gehe, sondern die Beklagte zu 1) sich ohne jede Distanzierung die erkennbar einseitige Sichtweise der Schwiegereltern zu Eigen gemacht habe. Hier werde zu Lasten der Klägerin eine moralische Mitschuld unterstellt. Die Klägerin bestreitet, dass sich die Pressemitteilung der Schwiegereltern auf einen vorangegangenen Artikel über ihren Sohn beziehe. Zu Ziff. I. 4. und III. 3. (1. Äußerung) beruft sich die Klägerin darauf, dass die Abendgestaltung der Familie weder Bezug zu den Geschehnissen habe noch Erklärungen von öffentlichem Informationsinteresse liefere, zumal die Thematik grundsätzlich zur Privatsphäre gehöre. Das gelte letztlich ähnlich auch betreffend Ziff. III. 11. (1. und 3. Äußerung) des Urteilstenors, wobei wegen der Einzelheiten auf die insofern noch erfolgte Klarstellung auf S. 2 des Schriftsatzes vom 10.12.2018 (Bl. 963 d.A.) Bezug genommen wird. Hinsichtlich der Bildberichterstattung zu Ziff. I. 10. (oberes Foto), I.13. (linkes Foto), I. 19. (linkes Foto), III. 4., III. 5., III. 7., III. 8., III. 12., III. 18. des Urteils sei die Berufungsbegründung der Beklagten in sich widersprüchlich: Zum einen werde damit argumentiert, dass die Klägerin durch die Verpixelung hinreichend anonymisiert worden sei, zum anderen werde darauf hingewiesen, dass die identifizierenden Merkmale, die trotz der Verpixelung vorhanden seien, das besondere Berichterstattungsinteresse begründeten. Daher könne auch nicht damit argumentiert werden, dass es sich um kontextneutrale Aufnahmen handele. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei den Fotos der Klägerin zusammen mit ihren Söhnen auf dem Weg zum Anwalt um die einzigen Fotos handele, die die drei Personen zusammen zeigen würden. Auch thematisierten die Berichte der Beklagten keine mögliche Beteiligung der Klägerin an den Geschehnissen, so dass die Begründung, ihre zierliche Statur lasse nicht vermuten, dass sie an dem Mord beteiligt gewesen sein könne, an den Haaren herbeigezogen sei. Die Dauerobservation der Klägerin sei im Übrigen bereits durch die Berichterstattung belegt, in der im Minutenprotokoll ihr Tagesablauf mit mehreren Stationen in E. dokumentiert sei. Zudem seien die Klägerin und ihre Söhne wegen des Verteidigerbesuchs nach einem erheblichen familiären Schicksalsschlag besonders schutzbedürftig, zumal die Klägerin als Mutter keine andere Wahl gehabt habe, als ihre Söhne zu begleiten. Auf dem „P.-Foto“ zu Ziff. III.15. (linkes Foto) sei die Klägerin aufgrund der erkennbaren Merkmale wie Frisur, Haarfarbe und Kleidung ohne weiteres erkennbar, dies auch aus der Bezeichnung als „ „Zitat wurde entfernt “. Auch die erstinstanzlich zuerkannten Geldentschädigungsansprüche seien berechtigt. Wegen der „J.-Fotos“ und der „P-Fotos“ habe auch das Kammergericht in seinem Urteil vom 11.10.2018 (10 U 112/17, Anlage BB1) zutreffend Geldentschädigungsansprüche zuerkannt, allerdings sei das Zuerkennen eines „Verletzerbonus“ für eine Zweitveröffentlichung nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beklagte sich auf ein zeitliches Zuwarten mit der Geltendmachung der Geldentschädigungsansprüche berufe, reiche ein solches nicht aus, wenn es – wie vorliegend der Fall – hinreichende sachliche Gründe dafür gebe. Auch hierzu habe das Kammergericht zutreffende Ausführungen gemacht. Insbesondere sei die Berichterstattung der Beklagten nicht unbeanstandet gelassen worden. So hätten die Söhne der Klägerin bereits 2014 umfangreiche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten dieses Rechtsstreits durchgesetzt, so dass die streitgegenständlichen Online-Veröffentlichungen faktisch auch in Bezug auf die Klägerin seit April 2015 nicht mehr abrufbar gewesen seien. Die Textberichterstattung aus März 2015 habe die Klägerin unverzüglich mit einstweiligen Verfügungen untersagen lassen. Daraus sei insgesamt zu Lasten der Klägerin kein nachlässiges Verhalten abzuleiten. Angesichts der Vielzahl der Veröffentlichungen im Internet ohne greifbaren Verantwortlichen habe die Bereinigung des Internets von rechtswidrigen Veröffentlichungen vor der gerichtlichen Anmeldung von Geldentschädigungsansprüchen Priorität gehabt. Es habe mehrere hundert Berichterstattungen verschiedener Medien gegeben, die nach anwaltlicher Beratung hätten recherchiert, gesichtet und ausgewertet werden müssen. Ein weiterer sachlicher Grund sei das zunächst geplante Zuwarten auf die Klärung von Rechtsfragen im hiesigen Verfahren in Bezug auf Veröffentlichungen der Beklagten zu 2), die vorgreiflich für die Bewertung der Veröffentlichungen der Beklagten zu 1) gewesen seien, wie z.B. die identischen Veröffentlichungen der Paparazziaufnahmen auf dem Weg zum Anwalt oder bei der „Flucht“ vor Paparazzi, wo die Klage bereits mit Schriftsatz vom 02.10.2015 auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung von 30.000,00 Euro erweitert worden sei. Damals habe man davon ausgehen können, dass das Verfahren zumindest in erster Instanz noch im Jahr 2016 seinen Abschluss finden würde, zumal eine vorprozessuale Aufforderung zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen der hartnäckigen Weigerung, überhaupt Unterlassungsansprüche gegenüber den Söhnen anzuerkennen, obsolet gewesen sei. Dann habe sich das erstinstanzliche Verfahren aus mehreren Gründen verzögert. Als klar gewesen sei, dass vor Verjährungseintritt eine finale Entscheidung des Gerichts nicht mehr zu erwarten gewesen sei, habe auch die Klage in Bezug auf die Beklagte zu 1) erweitert werden müssen. Bereits in den ersten Beratungsgesprächen habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch die Berichterstattung als schwerwiegend beeinträchtigt sieht, so dass Geldentschädigungsansprüche als wünschenswert betrachtet worden seien. Aus den vom Kammergericht aufgezeigten Gründen sei es vernünftig gewesen, dass die Klägerin erst die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen sie und zudem auch den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen ihren Sohn – jeweils Mitte 2015 - abgewartet habe. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass es nicht nur die Berichterstattung der Beklagten gegeben habe, sondern bereits bei den „klassischen“ Medien zwischen 2013 und 2018 mehrere hundert Berichterstattungen, was allein in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu über 130 Vorgängen geführt habe, die ihrerseits jeweils eine Vielzahl von Berichterstattungen enthalten hätten. Die insgesamt 40 geführten Gerichtsverfahren, von denen 14 in die zweite Instanz gegangen seien, hätten seitens der Klägerin und ihrer Söhne zunächst auf eigenes Kostenrisiko geführt werden müssen, bis nach einem Klageverfahren gegen die Rechtsschutzversicherung im Juli 2016 Deckungszusagen erteilt worden seien. Weiter zu berücksichtigen sei das äußerst langwierige und zeitintensive Vorgehen gegen die Internetveröffentlichungen durch andere als die klassischen Medien, wo in Bezug auf die Klägerin und ihre Söhne mehrere tausend Einträge auf rechtsverletzende Inhalte hätten untersucht werden müssen. Wenn all dies dazu führen würde, dass hinsichtlich bestehender Geldentschädigungsansprüche die Verjährungsfrist ausgeschöpft würde, so sei das ein sachlich nachvollziehbarer Grund. Den neuen Vortrag der Klägerin im Hinblick auf die Geldentschädigung rügen wiederum die Beklagten als verspätet und bestreiten das Vorbringen mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.12.2018 (S. 9 ff. = Bl. 970 ff. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird im Übrigen auf ihre im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässigen Berufungen der Parteien sind - soweit nach der Teilrücknahme der Berufung der Klägerin darüber noch zu befinden ist - jeweils nur teilweise begründet. Die Klägerin kann nach Ansicht des Senats in etwas anderem Umfang als vom Landgericht zuerkannt von den Beklagten Unterlassung der angegriffenen Wort- und Bildberichterstattungen gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. §§ 22 f. KUG verlangen. Auch ein Anspruch der Klägerin auf Geldentschädigung und Ersatz von Anwaltskosten besteht nur in tenoriertem Umfang. Im Einzelnen gilt zu den einzelnen Anträgen der Parteien das Nachstehende, wobei die Darstellung aus Gründen der Übersichtlichkeit der Reihenfolge der zuletzt noch zur Entscheidung stehenden Anträge folgt, aber die Gliederungsziffer das Landgerichts bzw. bei den Berufungen der Beklagten die Ziffer des landgerichtlichen Tenors jeweils zur besseren Übersicht mit angibt: 1. Berufung der Klägerin a) Antrag zu I. 1.: Artikel vom 00.00. und 00.00.2013 (Anlagen K 7 und K 8) = Landgericht [2] Hinsichtlich des Antrages zu I. 1. hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Landgericht hat auf S. 74 der angegriffenen Entscheidung zu [2] zu Recht einen darauf bezogenen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 1004 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verneint, weil bei gebotener Abwägung die Berichterstattungsinteressen der Beklagten die berechtigten Privatsphäreerwartungen der Klägerin überwiegen. aa) Dabei ist zunächst die zutreffende Sinndeutung der angegriffenen Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Maßgeblich ist die Ermittlung des objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden und fernliegende Bedeutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 16.01.2018 – VI ZR 498/16, NZG 2018, 797 Rn. 20 m.w.N.). bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht es vorliegend um eine Wiedergabe von wörtlichen Zitate aus der – als „ ungewöhnlichen Schritt “ herausgestellten - Presseerklärung der Eltern des Opfers vom 00.00.2013, die in beiden Artikeln jeweils einmal im Faksimile wiedergegeben wird und aus der in der Wortberichterstattung zusätzlich einzelne Passagen herausgegriffen werden. Damit wird primär über die Pressemitteilung der Eltern berichtet und mittelbar über deren Inhalte werden zahlreiche Tatsachen über das Ehe- und Familienleben der Familie der Klägerin mitgeteilt, die zwar teilweise mit wertenden Elementen durchsetzt sind ( „„Zitat wurde entfernt““, „„Zitat wurde entfernt““, „„Zitat wurde entfernt““ ), durch die der tatsächliche Schwerpunkt der jeweiligen Äußerungen aber nicht in Wegfall gerät. (1) Die Wiedergabe dieser Zitate der Eltern des Mordopfers ist nicht (auch) unter dem Gesichtspunkt einer (angeblich) unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung über ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Klägerin zu würdigen. Der Senat hat mit Blick auf § 308 Abs. 1 ZPO schon Zweifel, ob eine solche Prüfung an dieser Stelle bei diesem Antrag prozessual bedenkenfrei ist, weil die Klägerin mit dem Antrag nur eine Wiedergabe der Passagen im Wortlaut angegriffen und sie eine identifizierende Berichterstattung über die Klägerin durch die beiden Berichterstattungen ausdrücklich an anderer Stelle zum Gegenstand ihrer Klage gemacht und sich dabei auf den Aspekt der (angeblich) unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung berufen hat (vgl. Berufungsangriffe der Beklagten zu 1) zu Tenor zu I.2 des angegriffenen Urteils sowie zurückgenommener Berufungsantrag der Klägerin zu I.2.). Der Senat geht jedoch im Grundsatz davon aus, dass in Fällen einer – unterstellt – unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung über strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nur eine auf die identifizierende Berichterstattung bezogene (pauschale) Antragstellung – dies wiederum unter Verweis auf die konkrete Verletzungsform - möglich ist (vgl. nur den Fall Senat v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724 Rn. 27) - wie sie die Klägerin mit den genannten Anträgen versucht hat -, sondern (jedenfalls wahlweise) auch die den Verdacht für den Durchschnittsrezipienten zum Ausdruck bringenden Passagen (nur) im Wortlaut angegriffen werden können, ohne im Verbotsantrag zusätzlich auf eine identifizierende Berichterstattung und/oder eine konkretes Straf-/Ermittlungsverfahren abzustellen (vgl. den Fall BGH v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31). Ob diese Vorgehensweise sogar kumulativ möglich wäre – was trotz der Teilrücknahme der Berufung der Klägerin wegen der Teilstattgabe durch das Landgericht hinsichtlich der Berichterstattung in Anlage K 7 weiterhin virulent wäre – kann und soll ebenso dahinstehen wie die eingangs aufgeworfene prozessuale Fragestellung: Denn die antragsgegenständlichen Passagen in den beiden Berichterstattungen bringen jedenfalls in der Sache nach Auffassung des Senats – dies entgegen den Ausführungen des Landgerichts zu [3] auf S. 74 der angegriffenen Entscheidung – auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtkontextes keinen entsprechenden Verdacht zu Lasten der Klägerin zum Ausdruck. (a) Eine Verdachtsäußerung setzt begrifflich voraus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittslesers selbst nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist, sondern zu erkennen gibt, dass er lediglich einen Verdacht hegt (Senat v. 16.03.2017 – 15 U 134/16, BeckRS 2017, 133470 Rn. 11; Korte , Praxis des PresseR, 2014, § 2 Rn. 220). Zudem ist bei Äußerungen stets zwischen einem (eigenen) Behaupten durch den Äußernden und einem schlichten (intellektuellen) Verbreiten von Drittäußerungen (hier: Verbreitung von deren Verdachtsäußerung) zu unterscheiden. Werden – insbesondere bei wörtlichen Zitaten – nur Drittäußerungen wiedergegeben, ist zu prüfen, ob sich der Äußernde diese Passagen in der Berichterstattung zu eigen gemacht hat, was ebenfalls aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten zu würdigen ist (statt aller Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 102) und dazu führt, dass er für die Äußerung wie für eine eigene haftet. Ein solches Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung dem Leser als eigene erscheint. Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn und soweit er sie sich zu eigen gemacht hat. Dies gilt – wie das Landgericht auf S. 73 der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – auch dann, wenn die Wiedergabe eines fremden Verdachtes ohne ausreichende Distanzierung erfolgt (Senat v. 30.03.2017 – 15 U 83/16, n.v.). Ob dies der Fall ist, ist jedoch stets mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird, etwa bei einer Presseschau oder einem klassisch gegliederten Interview. Zudem macht sich ein Presseorgan eine persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung eines Dritten nicht schon allein mit deren Verbreitung dadurch zu eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (st. Rspr., vgl. BGH v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 19; v. 17. 11. 2009 - VI ZR 226/08, GRUR 2010, 458 Rn. 11 m.w.N.; siehe auch Burkhardt/Pfeiffer , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 211 sowie EGMR v. 16.03.2017 – 58493/N01, AfP 2017, 402 Rn. 56). Insofern kann es ausreichen, wenn die Drittäußerung in den Mittelpunkt des Berichts gestellt wird und für den Äußernden Partei ergriffen wird (vgl. nur etwa BGH v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 20 und Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 103 m.w.N.; siehe auch BVerfG v. 21.03.2007 – 1 BvR 2231/03, NJW 2007, 2686, 2688 a.R.-straße); im Übrigen kommt nur eine Verbreiterhaftung in Betracht. Gerade bei diffamierenden Passagen ist erst recht nicht ohne weiteres von einem Zu-Eigen-Machen auszugehen, wenn Dritte etwa unter Verwendung von Äußerungszeichen erkennbar nur zitiert werden (KG v. 29.02.2000 – 9 U 5861/98, AfP 2001, 65 und dazu BVerfG v. 30.09.2003 – 1 BvR 865/00, AfP 2004, 49 Rn. N01 f.). Grundsätzlich ist zudem jeweils auch zu beachten, dass Tatsachen nicht nur ausdrücklich, sondern "versteckt", also "zwischen den Zeilen" behauptet werden können. Bei der Ermittlung verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Rezipient eigene Schlüsse ziehen soll und der „verdeckten“ Aussage, mit der der Äußernde selbst eine zusätzliche Sachaussage macht oder sie dem Leser als Schlussfolgerung in besonderem Maße nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die verdeckte Aussage einer offenen Behauptung gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Rezipient aus ihm offen mitgeteilten Fakten Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offene Aussagen gegebenenfalls Anhaltspunkte bieten, der von dem Äußernden so aber weder offen noch eben „verdeckt“ behauptet worden ist (vgl. BGH v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 17). Dabei ist nach st. Rspr. des Senats (zuletzt Senat v. 07.06.2018 – 15 U 127/17, juris m.w.N. auch aus der Rspr. des BGH unter Distanzierung von Senat v. 14.02.2006 – 15 U 176/05, AfP 2006, 365) ungeachtet der sog. Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339) bei verdeckten Aussagen zurückhaltender zu verfahren. Es ist zu verlangen, dass ein entsprechender Eindruck „unabweislich“ entsteht. Denn die uneingeschränkte Übertragung der Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung auf verdeckte Aussagen, die bereits einen nicht fernliegenden Schluss auf eine verdeckte Aussage genügen lassen würde, würde den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gefährden (AA nur Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 167). Zuletzt ist bei der Bewertung zu beachten, dass dann, wenn auf Grundlage unstreitiger Tatsachen vom Äußernden nur Schlussfolgerungen als möglich in den Raum gestellt und die Bewertung im Übrigen dem Leser überlassen wird, darin nicht ohne weiteres eine (unzulässige) Verdachtsberichterstattung liegt, sondern regelmäßig noch ein im Zweifel hinzunehmendes Werturteil (BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 250/173, NJW 2017, 482 Rn. 11, 15; Senat v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20). Da jede Verdachtsäußerung fast zwangsläufig mit einer eigenen Bewertung der Anknüpfungstatsachen untrennbar verbunden sein dürfte, ist die Abgrenzung im Einzelfall nicht einfach. Maßgeblich ist, ob weniger die Äußerung eines Verdachts hinsichtlich einer bestimmten Tatsache den Kern der Äußerung darstellt - dann läge eine Verdachtsberichterstattung vor - oder ob einem unbefangenen Leser jedenfalls die Erkenntnis nicht verstellt wird, dass nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte in eine bestimmte Richtung geliefert werden und/oder diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind, was dann für eine Meinungsäußerung spricht (Senat a.a.O.). Im letzteren Fall bleibt es dem Leser unbenommen, sich entweder nur an diese wenigen Fakten zu halten und die in den Raum gestellte Zweifelsfrage in eigener Bewertung einer dürftigen Indizienlage zu verneinen oder sich – ggf. unter dem Eindruck des gleichzeitigen Bemühens des Äußernden, eine ablehnende Haltung gegenüber dem Betroffenen zu erzeugen – die Zweifelsfrage (dennoch) zu bejahen (vgl. auch BGH a.a.O. Rn. 15). Dabei kommt es dann nicht entscheidend darauf an, ob die in den Raum gestellten Zweifel in der angegriffenen Berichterstattung als offene Frage formuliert sind oder nicht (BGH a.a.O., Rn. 16). Vielmehr ist relevant, dass die Äußerung im Kern von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt bleibt (vgl. auch BVerfG v. 16.03.2017 –1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 14 a.R.-straße). Ein Autor kann generell nicht dazu angehalten werden, Anstöße für ein Weiterdenken in Richtung auf einen Sachverhalt zu unterbinden, der von ihm nicht behauptet worden ist, etwa weil er sich so nicht zugetragen hat oder auch nur nicht verifiziert werden kann und soll. Eine solche Reglementierung würde sonst in vielen Fällen Information und Kommunikation unmöglich machen; im Gegenzug sind die hieraus für den Ruf des Betroffenen erwachsenen Belastungen mit der Gewährleistung in Art. 5 Abs. 1 GG zwangsläufig verbunden und vom Grundgesetz bewusst in Kauf genommen (BGH v. 08.07.1980 – VI ZR 177/78, GRUR 1980, 1090, 1093 – „Medizin-Syndikat I; Senat a.a.O.). (b) Unter Zugrundelegung dieser Prämissen kommt - selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass die Beklagten sich die Ausführungen der Schwiegereltern der Klägerin mangels ausreichender Distanzierung in den Berichterstattungen zu eigen gemacht haben, was offen bleiben kann – aus der allein maßgeblichen Sicht des Durchschnittsrezipienten keine konkrete Verdachtsäußerung hinsichtlich einer strafrechtlich relevanten Beteiligung der Klägerin zum Ausdruck. In der Berichterstattung in Anlage K 7 ist zwar die Rede von „ schwere(n) Vorwürfen “ gegen die Klägerin und davon, dass die Eltern des Mordopfers „ „Zitat wurde entfernt“ “ mittels einer „ „Zitat wurde entfernt“ “ Pressemitteilung, doch bezieht sich das ersichtlich auf die mitgeteilten Familieninterna und damit wohl allenfalls auf die aus Sicht der Eltern u.U. denkbaren Auslöser für das Familiendrama. Zwar heißt es am Ende nach den Ausführungen zur Einreichung der Ehescheidung, dass das Mordopfer „ „Zitat wurde entfernt“ “ dann „ „Zitat wurde entfernt“ “ wurde und zwar wird am Anfang zitiert „ „Zitat wurde entfernt“ “, doch besagt dies für sich genommen gerade noch nicht, dass es die Klägerin gewesen sein muss, die daran in strafrechtlich relevanter Weise - sei es nur als Gehilfin oder Anstifterin - beteiligt war. Dazu werden keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte mitgeteilt und es erfolgt keine Aussage in diese Richtung. Vielmehr wird dem Durchschnittsleser im Zeitpunkt der Erstberichterstattung schon aufgrund der - ihm im Zweifel bekannten - Vorberichterstattung der Beklagten im gleichen Pressemedium aus den Tagen zuvor bekannt gewesen sein, dass sich die strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen damals zunächst nur auf die Söhne des Mordopfers konzentrierten. Zwar bedarf es andererseits nicht besonders viel Fantasie, um sich auszumalen, dass die Eltern des Mordopfers ihrerseits einen entsprechenden Verdacht (auch) gegen die Klägerin gehegt haben (und ggf. weiterhin hegen). Indes kommt ein solcher Verdacht weder in der Pressemitteilung der Eltern noch in der Berichterstattung konkret oder nur zwischen den Zeilen zum Ausdruck. Vielmehr ist die Pressemitteilung ersichtlich nur verfasst worden, um mit diesem „„Zitat wurde entfernt““ (zu) schützen“ , nachdem die öffentliche Berichterstattung seit dem Tattag am 12.08.2013 teilweise dessen neue Beziehung und den Scheidungsantrag unter ein für diesen nicht günstiges Licht gestellt hatte. Die Berichterstattung spricht davon, dass die Eltern sich (nur) „ „Zitat wurde entfernt“ “ geäußert haben und die wiedergegebene Pressemitteilung betont am Ende ausdrücklich, dass man im Interesse des Mordopfers „ „Zitat wurde entfernt“. “ Hierunter zugleich zu fassen, dass damit (zwischen den Zeilen) ein konkreter Mordverdacht gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht werden sollte, wäre aus Sicht des Senats dann sogar fernliegend, so dass selbst unter Zugrundelegung der eingangs zitierten Meinung von Korte keine (verdeckte) Verdachtsberichterstattung anzunehmen ist. Vielmehr ist im Kern eben gerade nur über den ungewöhnlichen Schritt der Pressemitteilung der Eltern berichtet worden und diese ist dabei inhaltlich wiedergegeben worden. Das Vorgenannte gilt entsprechend für die Berichterstattung in Anlage K 8. Dort ist zudem schon in der Einleitung und an Ende nochmals verstärkend klargestellt, dass sich die Ermittlungen der Polizei (nur) „ „Zitat wurde entfernt“ “ richten. Zwar werden dem eingangs die von den Eltern erhobenen „ „Zitat wurde entfernt“ “ gegen die Klägerin gegenübergestellt, aber auch hier wird für den Leser deutlich, dass es nur um die krisenhafte Situation in der Familie der Klägerin geht und insofern den Darstellungen anderer Presseorgane – die hier jeweils wiedergegeben werden – zur Person des Mordopfers entgegengetreten werden soll. Am Ende der Berichterstattung wird betont, dass „ „Zitat wurde entfernt“ “ sei, „ „Zitat wurde entfernt“ “; auch daran zeigt sich, dass gerade keine - sei es verdeckte - Verdachtsäußerung zu Lasten der Klägerin anzunehmen ist. Der Senat verkennt dabei insgesamt nicht, dass die die Wiedergabe der Zitate der Schwiegereltern der Klägerin den Leser dazu anhalten wird, sich nicht nur ein eigenes Bild über etwaige Verfehlungen der Klägerin im Familienleben zu machen, sondern in Sachen einer möglichen strafrechtlichen Verantwortung der Klägerin weiterzudenken. Dies allein genügt nach dem oben Gesagten jedoch nicht, um die Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung eingreifen zu lassen, zumal ein entsprechender Verdacht nicht – sei es zwischen den Zeilen – geäußert worden ist. Soweit die Klägerin meint, dass ihr durch die Pressemitteilung in Bezug auf ihre Person letztlich die Schuld am Tod des Sohnes zugeschrieben werde, ist das jedenfalls im Sinne einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht zu erkennen. (2) Soweit eine identifizierende Verdachtsberichterstattung äußerungsrechtlich dann zwar nicht nur straf- oder bußgeldrechtliches Verhalten, sondern auch sonstige Verhaltensweisen betreffen kann, welche mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil verbunden sind (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt etwa Senat v. N01.12.2018 - 15 U 56/16, BeckRS 2018, 33086 Rn. 28; v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 17; siehe zudem Schlüter , Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 8 f. m.w.N.), folgt auch daraus kein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Zwar werden – wie gerade ausgeführt - entsprechende (moralische) „ Vorwürfe “ gegen die Klägerin durchaus erhoben, doch wird insofern klägerseits nicht eine Unwahrheit der mitgeteilten Tatsachen gerügt, sondern allein - dazu sogleich – die darin liegende Aufdeckung der privaten Einzelheiten aus dem Leben der Klägerin. Dann jedoch scheidet eine Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, die eine besondere Privilegierung zur Mitteilung nicht erweislich wahrer Tatsachen (in Anlehnung an § 193 StGB) ist, aber aus. (3) Aus den zu (2) genannten Gründen kommen auch - sonst denkbare - Unterlassungsansprüche wegen der tatsächlichen Elemente der Zitate unter dem Gesichtspunkt eines Behauptens oder Verbreitens unwahrer Tatsachenbehauptungen nicht in Betracht. Daher bedarf keiner Entscheidung, ob von einem Zu-Eigen-Machen der Drittäußerungen oder einer ausreichenden Distanzierung auszugehen wäre und welche journalistischen Sorgfaltspflichten ggf. dann bestanden hätten (dazu allg. EGMR v. 16.03.2017 – 58493/N01, AfP 2017, 402 Rn. 56 und v. 04.05.2010 – 38059/07, BeckRS 2011, 19781 und BVerfG v. 11.08.2009 – 1 BvR 134/03, AfP 2009, 480). cc) Die in der Wiedergabe der Zitate nach dem Vorgenannten allein liegende Veröffentlichung von Einzelheiten aus dem Familien- und Eheleben der Klägerin greift zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der – hier mit Vornamen genannten und über die Umstände sowie den wiedergegebenen ersten Buchstaben des Nachnamens identifizierbaren - Klägerin ein. Betroffen ist das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht der Klägerin auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (st. Rspr., vgl. BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Rn. 19; v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 11 m.w.N.) und damit die hier mitgeteilten Familieninterna aus dem Ehe- und Familienleben der Klägerin, ohne dass damit bereits in Bereiche des Ehelebens vorgestoßen worden wäre, die dem absolut geschützten Bereich der Intimsphäre zuzurechnen wären. dd) Bei gebotener Abwägung aller widerstreitenden Interessen fehlt es jedoch an einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, wie das Landgericht auf S. 74 der angegriffenen Entscheidung erkannt hat. (a) Dem steht allerdings nicht schon im Ansatz entgegen, dass die Schwiegereltern der Klägerin hier freiwillig mit den Familieninterna an die Presse getreten sind. Denn dies hat die Klägerin sich nicht unter dem Aspekt einer sog. Selbstöffnung/Selbstbegebung zurechnen zu lassen. Nach der Rspr. des VI. Zivilsenats des BGH käme eine solche Zurechnung allenfalls dann in Betracht, wenn man Aspekte erkennen könnte für eine engere Beziehung der Betroffenen, ein konkludent gebilligtes Verhalten, eine freiwillige Mitveranlassung oder aber eine ähnliche Zurechnungsgrundlage (BGH v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 16). Dies ist schon angesichts des erkennbar angespannten Verhältnisses zu den Schwiegereltern der Klägerin ersichtlich hier nicht der Fall. Die Klägerin hat die Stellungnahme der Eltern auch nicht etwa selbst veranlasst oder herausgefordert, was zumindest bei der Abwägung gegen sie gesprochen hätte (dazu allg. BGH v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 24 ff.). Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin hier entsprechende Familieninterna an die Presse weitergegeben hätte. (b) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 29; v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 18; v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Rn. 22 m.w.N.). Zwar handelt es sich bei den Angaben zum Familienleben - soweit sie Tatsachen betreffen – wie ausgeführt um wahre Tatsachenbehauptungen. Da diese jedoch die Privatsphäre der Klägerin betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (st. Rspr., vgl. BGH v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 19; v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Rn. 23). (aa) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 20; v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Rn. 24). Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten anderer Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 21; v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Rn. 25). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist u.a. von Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Bericht-erstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (EGMR v. 10.7.2014 – 48311/10, NJW 2015, 1501 Rn. 54 – Axel Springer/Deutschland Nr. 2); dies gilt entsprechend auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung (st. Rspr., vgl. BGH v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 22; v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Rn. 27). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person der Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (st. Rspr., vgl. BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 34; v. 12.06.2018 – VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 22; v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850 Rn. 28). Bei der Berichterstattung über Straftaten, ist dabei allgemein zu berücksichtigen, dass solche Taten zum Zeitgeschehen gehören, deren Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (st. Rspr., vgl. BGH v. 18.12.2018 – VI ZR 439/17, BeckRS 2018, 42078 Rn. 12 ff.; v. 16.02.2016 – VI ZR 367/15, ZUM-RD 2016, 434 Rn. 23; v. 07.06.2011 – VI ZR 108/10, ZUM-RD 2011, 538 Rn. 19; v. 09.02.2010 - VI ZR 243/08, GRUR 2010, 549 Rn. 17 f. jeweils m.w.N.). Das Berichterstattungsinteresse erstreckt sich dabei natürlich vor allem auf eine tagesaktuelle Berichterstattung über den Straftäter (vgl. auch Ziff. 8 Pressekodex), der durch seine Tat selbst das Interesse der Öffentlichkeit auf sich gelenkt hat (dazu EGMR v. 07.2.2012 − 39954/08, NJW 2012, 1058 - Axel Springer AG/Deutschland Rn. 83; siehe auch EGMR v. 28.06.2018 – 60798/10 und 65599/10, BeckRS 2018, 14865 zu Onlinearchiven) und wegen des darin liegenden Brechens des Rechtsfriedens eine Berichterstattung darüber im Zweifel dulden muss (dazu BGH v. 18.12.2018 – VI ZR 439/17, BeckRS 2018, 42078 Rn. 14 m.w.N.), nicht aber ohne weiteres auch auf die Tatopfer und/oder – wie hier - sonstige Familienangehörige, die letztlich in der Regel ohne eigenes Zutun in den Vorgang verwickelt werden und deren persönlichkeitsrechtliche Belange deswegen oft in erheblich höherem Maße des Schutzes bedürfen (so deutlich Burkhardt/Pfeifer , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 10, Rn. 194; siehe etwa auch OLG Hamburg v. 24.10.1974 - 3 U 134/74, NJW 1975, 649 sowie Ziff. 8 und 11.3 des Pressekodex und dazu Tillmanns , in: Götting u.a., Hdb. PersönlichkeitR, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 156 – 164; vgl. allgemein auch BVerfG v. 19. 12. 2007 - 1 BvR 620/07, NJW 2008, 977 Rn. 35 ff.; Prinz/Peters , MedienR, 1999 Rn. 854). Eine identifizierende Berichterstattung über Verbrechensopfer ist deswegen nur nach einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen von Medien und betroffenen Personen zulässig, bei der Verbrechensopfern insbesondere bei Straftaten mit sexuellem Missbrauch ganz weitgehender Schutz zukommt und bei der im Zweifel deswegen eine Identifizierung zu unterbleiben hat (KG v. 02.11.2010 – 9 U 208/09, AfP 2011, 269; vgl. zur Namensnennung im Zusammenhang mit einer unzulässigen Bildveröffentlichung auch etwa LG Köln v. 05.06.1991 - 28 O 451/90, NJW 1992, 443); dies gilt vor allem bei sexuell misshandelten Minderjährigen (EGMR v. 17.01.2012 – 3401/07, NJW 2013, 771 – N./Österreich Rn. 47 ff.). Andererseits kann aber je nach den Umständen des Einzelfalles auch gerade ein öffentliches Interesse an Opfern und/oder Angehörigen von Straftätern bestehen, was insbesondere im Bereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG diskutiert wird (dazu unten zu b)), aber allgemein auch für die Wortberichterstattung zu gelten hat (vgl. auch wohl Stollwerk/Wegner , in: Götting u.a., Hdb. PersönlichkeitsR, 2. Aufl. 2018, § 26 Rn. 151; siehe allgemein zu § 23 KUG zudem auch Senat v. 29.08.2017 - 15 U 180/16, BeckRS 2017, 146456 Rn. 21 f.). Maßgeblich ist letztlich, ob sich das berechtigte Informationsinteresse nicht nur auf das Ereignis als solches, sondern auch auf die (weiteren) Beteiligten und Betroffenen erstreckt. (bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich mit den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Landgerichts der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin durch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen. (1) Zwar ist zugunsten der Klägerin bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sie hier – wie gezeigt – (bei Erstveröffentlichung) nicht als mögliche Tatverdächtige, sondern (nur) als Angehörige des Mordopfers betroffen war und als zuvor der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson daher im Zweifel auch eher schutzwürdig ist, wenn auch nicht so schutzwürdig wie ihre Söhne, insbesondere der Minderjährige. Insofern rügt die Klägerin nicht ganz ohne Grund, dass sie durch den „Schicksalschlag“ erst in den Focus der Öffentlichkeit geraten ist und durch die identifizierende Berichterstattung einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden ist, obwohl sich das Berichterstattungsinteresse primär am Mordfall und dem abstrakten gesellschaftlichen Status entzündet hat und weniger an den konkret betroffenen Einzelpersonen. Dies greift aber letztlich zu kurz, zumal auch schon aufgrund des Fahndungsaufrufs der Behörden und die so in die Öffentlichkeit gelangten Informationen die Klägerin ohnehin für einen breiten Personenkreis erkennbar gemacht worden war. Allerdings ist die Pressemitteilung mit ihrer Darstellung der familiären Verhältnisse unter Mitteilung von Details aus dem Privat- und Beziehungsleben der Klägerin – wie sie zu Recht rügt – einseitig gefasst und die Klägerin wird moralisch als Alleinschuldige für das Scheitern der Ehe und moralisch auch am Tod des Ehemannes Schuldige dargestellt. Vor allem die Berichterstattung in Anlage K 7 gibt die Äußerungen der Schwiegereltern unverändert wieder und auch die etwas zurückhaltendere Berichterstattung in Anlage K 8 kann sich nicht – wie der Beklagtenvortrag meint – darauf berufen, dass es nur um eine Gegenüberstellung im Sinne eines „Markts der Meinungen“ gehe. Zwar werden in der Rechtsprechung in der Tat gewisse Privilegierungen der Verbreiterhaftung für eine gegenüberstellende Dokumentation und Darstellung verschiedener Meinungen und Standpunkte verschiedener Seiten zu einem bestimmten Thema anerkannt (vgl. etwa BVerfG v. 25.06.2009 - 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470 Rn. 66; BGH v. 30.01.1996 - VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131, 1132), doch sprechen vorliegend schon gute Gründe für ein Zu-Eigen-Machen der Drittäußerungen mangels ausreichender Distanzierung. Jedenfalls werden auch in der Berichterstattung in Anlage K 8 die gegenteiligen Äußerungen von „ Nachbarn “ zwar kurz angesprochen und eine Charakterisierung des Mordopfers im „V. N.“, doch beschränkt sich der Artikel im Wesentlichen darauf, (allein) die Sicht der Eltern zu vermitteln, was sich daran zeigt, dass die Sichtweise der Klägerin als Ehefrau des Mordopfers gerade nicht beleuchtet und gegenübergestellt wird. Von einer ergebnisoffenen Dokumentation eines „Markts der Meinungen“ kann daher ersichtlich keine Rede sein. Andererseits ist die von der Klägerin gerügte stigmatisierende und bemakelnde Wirkung der Wiedergabe der Zitate der Eltern des Mordopfers dadurch doch abgeschwächt, dass sie im Wesentlichen als „ ungewöhnlicher Schritt “ der Eltern dargestellt und als deren ureigener Standpunkt zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht werden, mögen die Beklagten sich das mangels ausreichender Distanzierung auch als Wertung ggf. zu eigen gemacht haben. Ferner ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur mit Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens genannt wird und nicht wenige von denjenigen, die sie so konkret zu identifizieren in der Lage waren, ohnehin schon um die Probleme in der Familie gewusst haben dürften, was die Eingriffstiefe nochmals minimiert. (2) Ohnehin darf bei der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass schon der äußerst spektakuläre Mordfall und seine besonderen Umstände - was auch die umfangreiche Berichterstattung darüber indiziert (vgl. nur zur Bedeutung bei der Abwägung auch BVerfG v. 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33) – ein erhebliches öffentliches Interesse hervorgerufen haben. Das öffentliche Interesse an Tat und Täter war damals von Anfang an mit den – unstreitig zerrütteten – Familienverhältnissen verknüpft, was wiederum nicht nur der Befriedigung voyeuristischer Interessen am Privatleben des Opfers und seiner Familie diente, sondern gerade entscheidende Ansatzpunkte für das weitere Verständnis der brutalen Ermordung und ihrer möglichen Hintergründe bieten musste – was sich wiederum später in der Verurteilung des Sohnes der Klägerin und den diesbezüglichen Feststellungen im Strafurteil zu dessen Motivlage auch deutlich bestätigt hat. Ob allein dieses Berichterstattungsinteresse für sich genommen schon die Aufdeckung der privaten Details (auch) der Klägerin und deren Identifizierbarmachung gerechtfertigt hätte, kann dahinstehen, denn das öffentliche Interesse wurde jedenfalls durch den „ ungewöhnlichen Schritt “ der Eltern des Mordopfers mit der Herausgabe einer eigenen Pressemitteilung nochmals weiter verstärkt. In dem sich abzeichnenden Familiendrama trug nicht zuletzt dieses atypische Elternverhalten zur Ausschärfung des ohnehin schon bestehenden öffentlichen Interesses am Gesamtgeschehen - und damit hier eben auch am Inhalt der Pressemitteilung in ihren Details - bei, zumal die tiefgreifende Zerrüttung des Familienzusammenhalts deutlicher und authentischer wohl kaum noch zum Ausdruck gebracht werden konnte als durch Wiedergabe des Standpunkts der Eltern des Ermordeten. Erschienen aber schon damals – was sich letztlich auch ausweislich der Feststellungen des Strafurteils zur Motivlage des Sohnes so bewahrheitet hat – die familiären Hintergrunde als für das Verständnis der Tat wesentlich, musste die Klägerin die darin liegende Offenlegung der privaten Details – deren Unwahrheit wie gezeigt nicht in Rede steht – letztlich im Zuge der tagesaktuellen Berichterstattung hinnehmen. Dies gilt umso mehr, als eine (nur) mit Blick auf die Klägerin anonymisierte Berichterstattung nur über die reinen Fakten der Familienstreitigkeiten ohnehin letztlich nicht mehr möglich war, da über das Mordopfer mit weiteren Angaben zur Person und zu den Wohn- und Arbeitsumständen (zulässig) identifizierend berichtet worden war und man dem die Klägerin als Ehefrau ohnehin entsprechend zuordnen konnte. U.a. war auch – wie bereits angesprochen - die Kanzleianschrift aufgrund polizeilicher Initiative in den Medien veröffentlicht worden (Anlagenkonvolut B 8) und bereits darüber und die weitere öffentlich bekannt gewordene unmittelbare Nähe zur Familienwohnung war die Klägerin ohnehin für einen breiten Personenkreis mühelos zuzuordnen. Daher geht es fehl, wenn die Klägerin hat vortragen lassen, es stehe der Presse frei, nur über solche Vorgänge zu berichten, aber involvierte Personen dabei außer Acht zu lassen, denn dies war vorliegend gar nicht mehr möglich und wegen der engen Verknüpfung mit dem Familiendrama zudem so auch sachlich gar nicht geboten. Darauf, dass es später Indizien sogar zu einer Tatbeteiligung der Klägerin gegeben hat – dazu unten mehr –, kam es entgegen dem Beklagtenvortrag dann hier bei der Abwägung nicht mehr an, zumal dies im Zeitpunkt der Erstberichterstattung ohnehin noch nicht der Fall und deswegen auch – wie ausgeführt - nicht Gegenstand der Berichterstattung war. Schließlich geht es – entgegen den Ausführungen des Klägervertreters im Termin – auch nicht darum, die Klägerin zu zwingen, sich auf eine öffentliche „Schlammschlacht“ mit den Schwiegereltern einzulassen, da es ihr – wie geschehen – freiblieb, dies gerade nicht zu tun. ee) Etwas anderes folgt – auch mit Blick auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag – nicht durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten der DSGVO (zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt insofern BGH v. 18.12.2018 – VI ZR 439/17, BeckRS 2018, 42078 Rn. 27). Selbst wenn man den streitgegenständlichen Passagen auch „personenbezogene Daten“ der Klägerin i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO entnehmen und von einer „Verarbeitung“ i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO ausgehen wollte, scheiden Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorgaben der DSGVO als Schutzgesetz hier ebenfalls aus, ohne dass es darauf ankäme, ob insofern überhaupt eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr feststellbar wäre. Dabei bedarf auch im konkreten Fall die Streitfrage keiner Entscheidung, wie im hier einschlägigen journalistischen Bereich das Konkurrenzverhältnis zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und DSGVO mit Blick auf Art. 85 Abs. 2 DSGVO zu verstehen ist und ob die DSGVO im Extremfall gegenüber dem richterrechtlich entwickelten allgemeinen Persönlichkeitsrecht als „sonstigem Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB sogar Anwendungsvorrang entfalten könnte (vgl. zu diesen Fragen offenlassend zuletzt Senat v. 18.04.2019 – 15 U 215/18, zur Veröffentlichung bestimmt.; für Prüfung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts über § 823 Abs. 1 BGB im Äußerungsrecht weiterhin Gierschmann u.a/ Schulz/Heilmann , DSGVO, Art. 85 Rn. 8; Burkhardt/Pfeifer , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 1 Rn. 71, 74; Lauber-Rönsberg , in: Götting u.a., Hdb. PersönlichkeitsR, 2. Aufl. 2019, § 22 Rn. 38/40; wohl auch Söder , in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Ed 23, Art 38 BayDSG Rn. 3). Selbst wenn man - was aus Sicht des Senats auch hier zweifelhaft ist, weil den Vorgaben der nationalen und europäischen Grundrechte im Rahmen der Abwägung Rechnung zu tragen ist (Senat a.a.O.) – sogar von einem Anwendungsvorrang datenschutzrechtlicher Bestimmungen vor dem (nationalen) allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgehen wollte, würde jedenfalls im Rahmen der dann gebotenen umfassenden Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO im Ergebnis nichts anderes gelten als oben zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin ausgeführt. Denn schon mit Blick auf Erwägungsgrund Nr. 153 der DSGVO wäre in grundrechtskonformer Auslegung eine umfassende Abwägung aller widerstreitenden Grundrechtspositionen geboten (vgl. für Presseveröffentlichungen allgemein Schantz , in Simitis u.a.,, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 Rn. 129 ff.), wie sie im Rahmen der Abwägung oben bereits gleichsam vollzogen worden ist. Hier bliebe das Ergebnis das Gleiche, zumal im konkreten Fall keine unterschiedliche Reichweite des Schutzumfangs der nationalen Grundrechte, der - schon bisher interpretationsleitend berücksichtigten - Vorgaben aus der ERMK (Art 52 Abs. 3 GrCh) und der jedenfalls im Rahmen der DSGVO zwingend auch zu berücksichtigenden Grunderechte-Charta (Art 51 Abs. 1 GrCh, zu deren Anwendung im Bereich der DSGVO etwa Frey , in: Schwartmann u.a., DSGVO/BDSG, 2018, Art 85 Rn. 11 – 14; Lauber-Rönsberg , in: Götting u.a., Hdb. PersönlichkeitsR, 2. Aufl. 2019, § 22 Rn. 39) im Raum steht und sich auch daraus keine für die Entscheidung des Senats relevanten Abweichungen ergeben. Solche Divergenzen sind von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Auch im Schrifttum entspricht es einhelliger Auffassung, dass bei der Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in einem solchen Fall regelmäßig schon kraft Natur der Sache keine anderen Ergebnisse erzielt werden können als bisher nach nationalem Recht im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. etwa nur von Strobl-Albeg , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 7 Rn. 137). b) Antrag zu I. 6.: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 35) = Landgericht [11] Die Berufung der Klägerin ist auch insofern unbegründet. Der Klägerin steht hinsichtlich der Bildberichterstattung kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG zu. aa) Dem steht nicht bereits im Ansatz entgegen, dass die Klägerin ihre Ansprüche wegen der sie identifizierenden Wortberichterstattung insofern zuletzt gar nicht mehr weiter verfolgt, da auch eine (isolierte) Unterlassungsklage (nur) gegen eine Bild-veröffentlichung im Zusammenhang mit einer nachteiligen Berichterstattung stets zulässig bleibt (selbst für identifizierende Verdachtsberichterstattung mit isoliertem Vorgehen nur gegen ein Bild etwa Senat v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 11 f.). bb) Die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildnissen einer Person richtet sich im Rahmen der §§ 22, 23 KUG nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept, dessen Grundsätze das Landgericht auf S. 75 f. der angegriffenen Entscheidung zutreffend aufgezeigt hat, worauf zur Meidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen wird (vgl. zudem zuletzt etwa BGH v. 29.5.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 9 - 19 m.w.N.). (1) Entgegen S. 79 der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts zu [11] ist der begleitenden Wortberichterstattung aber auch insofern (noch) keine identifizierende Verdachtsberichterstattung dahingehend zu entnehmen, dass (auch) der Klägerin – anders als ihren Söhnen – in der Berichterstattung bereits eine konkrete Tatbeteiligung an dem Mord ihres Mannes direkt oder auch nur zwischen den Zeilen unterstellt werden sollte. Bezogen auf die Klägerin war im Veröffentlichungszeitpunkt (00.00.2013) ein Ermittlungsverfahren ersichtlich noch nicht eingeleitet, wobei der Umstand, dass der auf dem Bildnis erkennbare braune Koffer später noch Gegenstand – dann auch gegen die Klägerin gerichteter – polizeilicher Ermittlungsarbeit geworden ist, bei der Bewertung der damaligen Veröffentlichung aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten gerade außer Betracht zu bleiben hatte. Zwar wird im Beitrag die Klägerin am Rande mit einer einige Wochen zuvor gemachten Unmutsäußerung über das Mordopfer zitiert („ Zitat wurde entfernt “), doch steht dies ersichtlich nur im Zusammenhang mit den dargestellten Streitigkeiten in der Familie und dem Scheidungsverfahren, während ansonsten in der Wortberichterstattung mit den Worten der Zeugen nur von einem „ jungen Mann “ als angeblichem Täter die Rede ist und sodann über die Festnahme der Söhne der Klägerin berichtet wird und unter den Ausführungen eines Psychiaters zu einem Vatermord in Form der „ Übertötung “ spekuliert wird. Zur Klägerin wird am Ende nur noch ausgeführt, dass sie polizeilich vernommen worden ist, was jedoch zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Durchschnittsrezipienten allein eine zeugenschaftliche Vernehmung gewesen sein kann. Dies lenkt ebenso wie die eher allgemein gehaltene Bildunterschrift unter dem Foto der Klägerin ( „„Zitat wurde entfernt““ ) angesichts des Gesamtkontextes noch keinen konkreten Verdacht auf die Klägerin, zumal in der entsprechenden Fotostrecke auch der Getötete selbst abgebildet ist und ein Suizid ersichtlich nicht in Rede stand. Auch die Spekulationen zu einem möglichen „ Auftragskiller “ beziehen sich nicht auf die Klägerin, zumal nur vermutet wird, dass sich ein Mandant nicht korrekt vertreten gesehen haben könnte, dazu aber Hinweise fehlen. Soweit wegen des Schlüssels zur Kanzlei ausgeführt wird, dass die „ Spur … direkt zur Familie (führe) “, lenkt auch dies den Blick des Durchschnittsrezipienten nicht auf die Klägerin, sondern auf die Söhne der Klägerin, zumal gerade über die Ermittlungen gegen diese (und nicht gegen die Klägerin) berichtet wird. Angesichts dessen sind – was sonst hier mit dem Landgericht geboten gewesen wäre (dazu vertiefend Senat v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199) und unten noch auszuführen ist – im Rahmen der Abwägung bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerade nicht (zusätzlich) die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung und ein sog. qualifizierendes öffentliches Interesse auch an der Bildnisveröffentlichung zu prüfen, sondern es hatte insofern allein bei den allgemeinen Grundsätzen der §§ 22, 23 KUG zu bleiben. (2) Mit den im Ergebnis dann aber wieder zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 79 der angegriffenen Entscheidung ist jedoch die Veröffentlichung des Lichtbildes der Klägerin als Angehörige des Tatopfers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Es werden auch keine berechtigten Interessen der Klägerin i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG verletzt. (a) Unter Berücksichtigung der anerkannten Abwägungsgrundsätze zu §§ 22 f. KUG streitet zwar zu Gunsten der Klägerin, dass sie eine zuvor in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson war und ihr – wie oben angesprochen – gerade als Angehörige im Zusammenhang mit einem Gewaltverbrechen besonderer Schutz zugutekommen muss. Insofern wirkt sich – wobei mangels Ergebnisrelevanz dahinstehen kann, ob dies schon direkt im Rahmen der Abwägung bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder erst im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG zu prüfen wäre (dafür deutlich etwa Endress Wanckel , Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 188, 194, 233, 244) – der oben zu a) bereits angesprochene Aspekt des Schutzes von Angehörigen bei der Berichterstattung über Straftaten aus. Insofern wurde früher – ebenso wie bei Opfern (dazu von Strobel-Albeg/Pfeifer , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 8 Rn. 45 m.w.N.) – die Eignung dieser Personenkreise als sog. relative Personen der Zeitgeschichte zumeist generell in Zweifel gezogen (etwa LG Köln v. 05.06.1991 - 28 O 451/90, NJW 1992, 443; siehe auch LG Münster v. 24.03.2004 - 10 O 626/03, NJW-RR 2005, 1065; OLG Frankfurt v. 09.01.1958 - 6 U 77/57, GRUR 1958, 508) und dies wird heute verbreitet fortgeschrieben (vgl. etwa Herrmann , in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 01.02.2019, § 23 Rn. 6.5.; Fricke , in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 16; Amelung , in: Raue/Hegemann, Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl. 2017, § 18 Rn. 67 f.). Letztlich sind aber auch hier Ausnahmen denkbar, wenn ausnahmsweise nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse (auch) an diesen Personen besteht, was sich etwa aus einer gleichzeitigen entscheidenden Zeugenrolle ergeben könnte (vgl. etwa OLG Frankfurt v. 26.05.1976 – 13 U 180/75, AfP 1976, 181; von Strobel-Albeg/Pfeifer , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 8 Rn. 45. AA Prinz/Peters , MedienR, 1999 Rn. 854 f.), aber auch aus sonstigen Umständen. Dem ziehen – spätestens im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG – dann natürlich wiederum entgegenstehende berechtigte Schutzinteressen eine Grenze, etwa bei Aspekten des Opfer- und Angehörigenschutzes vor allem bei Sexualstraftaten oder vor allem dann, wenn die Betroffenen in Momenten der Trauer, des Schmerzes, der Verzweiflung oder der Erniedrigung abgelichtet werden (vgl. etwa Weyhe , in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, § 6 HambPresseG Rn. 45; Endress Wanckel , Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 188, 194, 233, 244; vgl. auch Ziff 11.3. Pressekodex: „Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen.“). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier zu konstatieren, dass – wie bereits oben zu a) ausgeführt – das erhebliche öffentliche Interesse an der aufsehenerregenden Straftat wegen des sich von Anfang an abzeichnenden Familiendramas – das nach den Feststellungen des Strafgerichts auslösendes Motiv für den verurteilten Sohn der Klägerin war – gerade auch auf die näheren Umstände und auch die weiteren Beteiligten ausstrahlte. Die Klägerin – die ohne dass die Erkennbarkeit ausgeschlossen war, zumindest im Gesicht verpixelt worden ist – war hier mit den zutreffenden Überlegungen des Landgerichts dann nicht etwa unvorteilhaft dargestellt – was bei der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG v. 09.02.2017 – 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Sie wurde auch nicht in einem Moment der Trauer, des Schmerzes oder der Verzweiflung abgelichtet, sondern stand jedenfalls äußerlich mehr oder weniger ungerührt im öffentlichen Verkehrsraum, so dass sich auch daraus hier keine besondere Schutzwürdigkeit ablesen lässt. Der Senat verkennt ausdrücklich nicht, dass schon nach dem gesetzlichen Schutzkonzept der §§ 22 f. KUG der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit reicht (dazu grundlegend BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964) und die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Anerkennung der Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung nicht automatisch bewirkt, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet ist (so deutlich BVerfG v. 9.2.2017 – 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376 Rn. 16). Indes bestand angesichts des sich als Hintergrund abzeichnenden Familiendramas, in dem die Klägerin ungeachtet der Frage nach einer strafrechtlichen Verantwortung nach den Feststellungen des Strafgerichts zur Motivlage des Sohnes des Klägerin eine ganz wesentliche Rolle einnahm, ein überwiegendes öffentliches Berichterstattungsinteresse auch an der Abbildung der Klägerin aus Anlass der Berichterstattung über die Festnahme der Söhne. (b) Das Landgericht hat schließlich auf S. 79 der angegriffenen Entscheidung zu [11] zutreffend maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin im öffentlichen Straßenraum abgelichtet wurde, wo sie angesichts des spektakulären Mordfalls und des Polizeiaufgebots bei der Festnahme mit der Anwesenheit von Pressefotografen hat rechnen müssen. Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, erfordern zwar nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 18, 25; BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180, 207; v. 08.02.2018 – 1 BvR 2112/15, GRUR 2018, 633 Rn. 20). Gemeint ist eine Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 25), etwa wenn unauffälliges Erscheinungsbild und Verhalten geeignet erscheinen, die Betroffenen in der Anonymität eines öffentlichen Parks einer Millionenstadt untertauchen zu lassen und so die berechtigte Erwartung besteht, in dem Moment nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt zu werden (BGH a.a.O.). Es bedarf dabei (vgl. offen auch zuletzt Senat v. 07.03.2019 – 15 U 94/18, zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.) hier keiner grundsätzlichen Klärung, ob mit Teilen der jüngeren Rechtsprechung (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 28) dogmatisch nur die Sozialsphäre betroffen ist, wenn Fotos im öffentlichen Raum entstehen und ausschließlich auf Wahrnehmungen beruhen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und die keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzen. In welchem Verhältnis diese Lesart zum Duktus einiger (zumeist) älterer Entscheidungen steht, die auch bei Fotos aus dem öffentlichen Raum wegen ihres thematischen Bezugs von einem Eingriff in die Privatsphäre ausgegangen zu sein scheinen (BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Rn. 31 ff.; BGH v. 17.02.2009 – VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Rn. N01; BGH v. 19.06. 2007 - VI ZR 12/06, NJW 2007, 3440 Rn. 14), was der BGH zuletzt auch wieder aufzugreifen scheint (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 25), ist nicht entscheidend. Denn darauf kommt es im Rahmen der Abwägungsentscheidung bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht entscheidend an. Es ist vielmehr jeweils Frage der Abwägung, ob die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt und der Betroffene nach den konkreten Umständen des Einzelfalls noch die „berechtigte Erwartung“ haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden (so deutlich BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17 - GRUR 2018, 964 Rn. 25). Diese „berechtigte Erwartung“ kann dann zwar nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit und Abgeschiedenheit geprägten Situation (etwa in einem kleinen Gartencafé/Restaurant), sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in anderen Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags bestehen (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 28; v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Rn. 24; v. 17.02.2009 – VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Rn. 8; v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Rn. 31 ff.; grundlegend auch EGMR v. 24.06.2004 – 59320/00, NJW 2004, 2647 Rn. 74 f. – Caroline von Hannover/Deutschland; BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07, BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 Rn. 69). Das Vorliegen einer berechtigten Privatheitserwartung bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat v. v. 07.03.2019 – 15 U 94/18, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 22.03.2018 – 15 U 121/17, BeckRS 2018, 4123 Rn 25) dabei auch nicht allein nach dem subjektiven Empfinden, sondern nach den tatsächlichen (objektiven) Umständen und der deswegen „typischerweise“ bestehenden Erwartung (vgl. auch BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 18; v. 01.07.2008 – VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138; v. 17.02.2009 – VI ZR 75/08, GRUR 2009, 665; Senat v. 12.04.2018 – 15 U 131/17, n.v.; v. 12.01.2017 – 15 U 198/15, AfP 2017, 161, 163; v. 29.06.2017 – 15 U 162/16, n.v; v. 07.01.2014 – 15 U 86/N01, NJW-RR 2014, 1069, 1070) - was im Einzelfall nicht einfach zu bemessen sein mag und selbst der umfassenden Gesamtbetrachtung bedarf (vgl. die im Ergebnis zustimmende Meinung des Richters Cabral Barreto sowie des Richters Zupancic zu EGMR v. 24.06.2004 – 59320/00, NJW 2004, 2647, 2652). Unter Anwendung dieser Maßstäbe musste auch der nicht medienerfahrenen Klägerin hier klar sein, dass sie angesichts des die öffentlichen Gemüter erregenden spektakulären Mordfalles im unmittelbarem Zusammenhang mit der Festnahme ihrer Söhne unter dem Verdacht des Vatermordes jedenfalls außerhalb geschützter Bereiche im öffentlichen Straßenraum gleich neben dem die Aufmerksamkeit erregenden Polizeieinsatz unter der Beobachtung der Presse stehen würde. (c) Ein Überwiegen der schutzwürdigen Belange der Klägerin ergibt sich schließlich nicht daraus, dass das Foto die Klägerin gerade am Tag der spektakulären Festnahme ihrer unter Mordverdacht stehenden Söhne zeigt, als sie im öffentlichen Straßenraum das Abführen ihrer festgenommen Söhne beobachtete. Umfasst der Gegenstand einer Bildberichterstattung auch die elterliche Hinwendung zum Kind, ist zwar in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG miteinzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder dabei nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt eine Verstärkung (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 19 m.w.N.). Wie sich diese Verstärkung im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen kann jedoch grundsätzlich auch eingreifen, wo es – wie hier - an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 19 m.w.N.). Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Kinder zugleich mit ihren Eltern abgebildet werden (Senat v. 28.03.2018 – 15 U 155/18, zur Veröffentlichung bestimmt; siehe ferner OLG Hamburg v. 21.11.2006 – 7 U 108/06, AfP 2007, 558 und bestätigend BGH v. 25.09.2007 - VI ZR 23/07, BeckRS 2007, 16581: „ Eltern-Kind-Situation …. kann dazu führen, dass der Abgebildete eine Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung nicht hinnehmen muss, wenn die betreffende Abbildung zwar nicht sein Kind zeigt, wohl aber eine spezifische Eltern-Kind-Situation, die in der Wortberichterstattung angesprochen wird…. “). Die Verstärkung wirkt sich im Streitfall aber dann nicht entscheidend bei der Abwägung zu Gunsten der Klägerin aus. Die Eltern-Kind-Situation ist in der streitgegenständlichen Berichterstattung und auch in der Bildunterschrift in der Fotogalerie selbst nicht angesprochen und der jüngere Sohn der Klägerin war immerhin schon 16 Jahre alt. Die aus dem Foto ersichtliche – zumindest äußerliche - Gefasstheit der Klägerin in der abgebildeten Situation lässt keine besondere elterliche Zuwendung erkennen. Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, ob und wie die Berichterstattung geeignet ist, die ungestörte Eltern-Kind-Beziehung nennenswert zu beeinträchtigen (vgl. zur identischen Frage bei der Wortberichterstattung vgl. zuletzt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 36); dies ist hier jedenfalls zu verneinen. Denn die Veröffentlichung des Lichtbildes der Mutter in der Festnahmesituation dürfte für die Söhne weitaus weniger relevant gewesen sein als die Festnahme selbst und das dahinterstehende Familiendrama. Gerade vor dem Hintergrund der - nach den Feststellungen des Strafurteils – anzunehmenden Rolle der Klägerin bei der Bildung des Tatmotivs bei ihrem Sohn erscheint es auch nicht geboten, der Eltern-Kind-Beziehung hier eine besonders verstärkende Abwehrfunktion zugunsten der Klägerin bei einer Bildveröffentlichung zu geben, die allein diese zeigt und bei der nicht ersichtlich ist, wo sich die Söhne zu der Zeit genau befunden haben – zumal die Klägerin nicht als Mutter durch Abwehrversuche o.ä. in die Festnahmehandlung eingegriffen hat, sondern wie eine mehr oder weniger beliebige Zuschauerin im öffentlichen Verkehrsraum abgebildet worden ist. (d) Nicht entscheidend zu Gunsten der Klägerin streitet schließlich, dass das Foto heimlich aufgenommen worden ist. Zwar sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, bedeutsam (vgl. etwa BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 18/25; v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Rn. 18 m.w.N.). Das hier streitgegenständliche Lichtbild beruht jedoch nur auf Wahrnehmungen, die damals schon durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und die – weil es um den Bürgersteig vor der Kanzlei ging - auch als solche keine indiskrete Beobachtung der Klägerin voraussetzten (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 25). Soweit die Klägerin – worauf noch zurückzukommen ist – im weiteren Verlauf des Geschehens ganz erheblichen Nachstellungen und Observationen ausgesetzt war, spielte dieser Aspekt jedenfalls bei der Anfertigung dieses konkreten Fotos noch keine Rolle und kann daher auch nicht zu Lasten der Beklagten verwendet werden. cc) Auch hier ergibt sich für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch dann nichts anderes aus dem Inkrafttreten der DSGVO. Zwar sind auch Bildnisse von Personen im Zweifel „personenbezogene Daten“ und zwar ist auch von einer „Verarbeitung“ auszugehen, doch stehen der Klägerin – ohne dass es auf die Frage einer Erstbegehungs-/Wiederholungsgefahr ankommen würde – jedenfalls auch keine Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorgaben der DSGVO als Schutzgesetz zu. Wie zuletzt im Urteil des Senats v. 18.04.2019 – 15 U 215/18 (zur Veröffentlichung bestimmt) kann offenbleiben, ob im Bereich journalistischer Tätigkeiten heute die nationalen Vorschriften des KUG aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO verdrängt werden (so Benedikt/Kranig , ZD 2019, 4 ff.) und mit Blick auf Art 85 DSGVO - ungeachtet der landesrechtlichen Sondervorschriften in den Landesmediengesetzen - nicht weiterhin mit dem Gebot einer grundrechts- und europarechtskonformen Auslegung fortgelten können (so - ohne im Rahmen eines PKH-Verfahrens unmögliche abschließende Klärung - Senat v. 18.06.2018 - 15 W 27/18, ZD 2018, 434 m. Anm. Hoeren sowie – ebenfalls ohne Revisionszulassungsmöglichkeit – Senat v. 08.10.2018 – 15 U 110/18, NJW-RR 2019, 240 Rn. 12; siehe aus dem Schrifttum Burkhardt/Pfeifer , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 1 Rn. 71, 74; von Strobl-Albeg , in: Wenzel, a.a.O., Kap. 7 Rn. 122, 127; Lauber-Rönsberg , in: Götting u.a., Hdb. PersönlichkeitsR, 2. Aufl. 2019, § 22 Rn. 38 ff.; dies./Hartlaub , NJW 2017, 1057 ff.; Raji , ZD 2019, 61, 63; Krüger/Wiencke , MMR 2019, 76, 77; Karlin/Bischoff , SpuRT 2019, 58, 59; Frey , in: Schwartmann u.a, DSGVO/BDSG, 2018, Art. 85 Rn. 10, 33; Dix , in: Simitis u.a., Datenschutzrecht, 2019, Art. 85 Rn. 32. Offen LG Frankfurt v. N01.09.2018 - 2-03 O 283/18, ZD 2018, 587 m. Anm. Hoeren ; wie hier wohl auch LG Frankfurt v. 27.09.2018 - 2-03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130 Ls. 6). Denn selbst wenn man von einem Anwendungsvorrang ausgehen würde, ergibt sich – vergleichbar dem oben zur DSGVO und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dargelegten – daraus nichts für die Klägerin Günstigeres. Denn auch hier wären – ähnlich wie oben zu a) ausgeführt - im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung bei Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 153 der DSGVO die gleichen Abwägungen anzustellen wie im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, weswegen im Schrifttum mit gutem Grund ohnehin bereits dafür plädiert wird, die Wertungen aus § 23 KUG bei der Prüfung von Art 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zu berücksichtigen (so gerade Benedikt/Kranig , ZD 2019, 4, 7). Auch insofern stellen sich - wie oben zu a) - keine Probleme mit unterschiedlichen Reichweiten grundrechtlicher Schutzpositionen, so dass es auch im Rahmen der DSGVO beim gefundenen Abwägungsergebnis verbleiben würde und die Klägerin auch daraus keinen Abwehranspruch hat. c) Antrag zu I. 12.: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 41) = Landgericht [25] Auch insofern ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Ein Abwehranspruch der Klägerin ergibt sich auch insofern weder aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG noch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der DSGVO. aa) Inhaltlich geht es bei der angegriffenen Passage – ähnlich wie oben zu a) bereits zur Wiedergabe der Pressemitteilung der Eltern ausgeführt – erneut nach dem Gesamtkontext nicht um eine Verdachtsberichterstattung und/oder die Mitteilung unwahrer Tatsachen; die Klägerin wendet sich letztlich erneut gegen die weitere Verbreitung der - über ihre Schwiegereltern ausgelösten - Aufdeckung privater Einzelheiten. bb) Der darin liegende Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin ist indes unter gebotener Abwägung der widerstreitenden Interessen angesichts des überwiegenden Berichterstattungsinteresses nicht rechtswidrig. Es kann letztlich auf das zu a) Gesagte und die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 83 f. der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die Berichterstattung in Anlage K 41 berichtet im Kern darüber, dass die Klägerin und ihre beiden Söhne nicht an der Beerdigung ihres Ehemannes/Vaters teilnahmen und was die Eltern des Ermordeten dazu als Grund annahmen sowie darüber, dass gegen die Söhne weiter ermittelt wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die früher von den Schwiegereltern publik gemachten Vorwürfe – ersichtlich insbesondere die zu a) behandelte Berichterstattung/Pressemitteilung – verwiesen und die wahre Tatsache behauptet, dass die Schwiegereltern der Klägerin „ Geldgier “ vorwerfen. Daran besteht – wie zu a) ausgeführt – angesichts der Umstände des Falles aber ebenso ein die berechtigten Privatheitserwartungen der Klägerin überwiegendes Berichterstattungsinteresse wie an der Nichtteilnahme an der Beerdigung, zumal es nicht unerhebliche Symbolkraft haben dürfte, dass ein Sohn ins Fitnessstudio geht, während sein Vater beerdigt wird; deutlicher kann die Zerrüttung der Familie kaum beschrieben werden. d) Antrag zu I. 21: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 47) = Landgericht [38] Hinsichtlich dieses Antrages hat die Berufung der Klägerin hingegen Erfolg, denn dieser steht entgegen den Ausführungen des Landgerichts auf S. 88 der angegriffenen Entscheidung ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. aa) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist auch hier unter Berücksichtigung der zu a) aufgezeigten Grundsätze unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung des Aussagegehalts. Dabei sind Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. BGH v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16, NZG 2018, 797 Rn. 35 f. m.w.N.). Hier kann die Äußerung, dass zwischen der Klägerin und ihrem Sohn eine „ Kontaktsperre “ eingerichtet ist und sie ihn deswegen „ nicht besuchen (darf) “, aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsrezipienten und im Gesamtkontext der Berichterstattung in Anlage K 47 eindeutig nur als Äußerung einer dem Beweis zugänglichen Tatsache, mithin als Tatsachenbehauptung verstanden werden, dass die Klägerin ihren inhaftierten Sohn aufgrund behördlicher Anweisung generell nicht in der JVA aufsuchen dürfe. bb) Durch diese Äußerung wird die Klägerin – was das Landgericht offen gelassen hat – im Gesamtkontext in ihrer Privatsphäre und vor allem auch in ihrem sozialen Geltungsanspruch betroffen, weil sie letztlich als Mutter dargestellt wird, von der der Verdacht besteht, sie könne auf die Ermittlungen gegen ihren verdächtigen Sohn einwirken und dürfte ihn somit aus selbst verursachten Gründen nicht besuchen. cc) Bei der aufgrund des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen streitet dann ausschlaggebend zu Gunsten der Klägerin, dass diese Tatsachenbehauptung unwahr ist. Denn es ist unstreitig, dass der Klägerin dann, wenn ihr eine übliche Besuchserlaubnis erteilt wurde, durchaus Kontakt zu ihrem in Haft einsitzenden Sohn haben konnte. Unstreitig ist zudem, dass ihr nicht generell eine Besuchserlaubnis verweigert worden war. Insofern kann – entgegen der Ausführungen des Landgerichts auf S. 88 des angegriffenen Urteils zu [38] nicht allein auf das hohe Berichterstattungsinteresse abgestellt werden, da dieses an unwahren Tatsachen-behauptungen gerade nicht besteht; diese sind im Zweifel eben gerade nicht hinzunehmen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG v. 11.08.2009 – 1 BvR 134/03, AfP 2009, 480 Rn. 62). Gründe, die hier mit Blick auf die Presse- und Meinungsfreiheit für eine der Beklagten günstigere Sichtweise sprechen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere geht es ersichtlich nicht um eine trotz Beachtung der journalistischen Sorgfalt (unbewusst) getätigte Falschmeldung über eine im Zeitpunkt der Äußerung nicht erweislich unwahre Tatsache, sondern schlichtweg um unsaubere Recherchen und nicht den journalistischen Sorgfaltspflichten genügende Pressearbeit. Selbst wenn man dem Begriff „ Kontaktsperre “ - entgegen dem oben Gesagten - als Werturteil verstehen wollte, gilt nichts anderes: Denn bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung auch dann maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung aber einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (st. Rspr., vgl. BGH v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16, NZG 2018, 797 Rn. 38 m.w.N.). Dies würde auch hier gelten. dd) Die Beklagten können sich insofern dann – was sie sinngemäß versuchen - auch nicht auf den Aspekt einer Wertneutralität der Falschbehauptung berufen (dazu allgemein etwa Senat v. 28.04.2005 - 15 U 9/05, NJW-RR 2006, 126), weil die Klägerin Besuche jedenfalls damals nicht frei nach eigenem Gutdünken vornehmen konnte, sondern diese von der vorherigen Erteilung einer (üblichen) Besuchserlaubnis abhängig waren. Da ein durchschnittlicher Rezipient ohnehin davon ausgehen wird, dass in Untersuchungshaft genommene Häftlinge von ihren Angehörigen nicht jederzeit frei in der JVA besucht werden dürfen, sondern dies jeweils beantragt und erlaubt werden muss, ist die Behauptung einer „ Kontaktsperre “ aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten insofern jedoch ausdrücklich ein „Plus“ gegenüber diesen normalen Zugangskontrollen. Dies hat die Klägerin angesichts der Unwahrheit der entsprechenden Behauptungen aber – wie ausgeführt - nicht hinzunehmen. ee) Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch folgt aus eingangs genannten Gründen auch nichts anderes aus dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten der DSGVGO. e) Antrag zu II. 2: Artikel vom 00.00.2013 Seite 11 (Anlage K 16) = Landgericht [50] In diesem Punkt ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Im Kern kann zunächst auf die Ausführungen zur Veröffentlichung des gleichen Lichtbildes in einer anderen Berichterstattung zu oben a) Bezug genommen werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu Gunsten der Klägerin bei der Abwägung tendenziell eher noch zu berücksichtigen, dass die Wortberichterstattung die (nicht angegriffene) unwahre Tatsachenbehauptung enthält, dass die Klägerin „ das Drama mit angesehen haben “ müsse, deswegen auch „ unter Schock “ stehe und „ am Tatort von Polizisten betreut “ bzw. – so die Bildunterschrift „ am Tatort seelsorgerisch betreut “ worden sei. Zudem wird hier – anders als in der oben zu I.2. behandelten Berichterstattung – schon durch die Überschrift deutlich gemacht, dass die Klägerin als „ „Zitat wurde entfernt“ “, so dass die Eltern-Kind-Situation zumindest zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht worden ist. Dennoch gilt im Ergebnis nichts anderes als oben ausgeführt, zumal die Berichterstattung zwar über eine u.U. nach § 23 Abs. 2 KUG zu erfassende „Schock-Situation“ sinniert, tatsächlich eine solche aber (unstreitig) gar nicht vorlag und die Klägerin eher gefasst mit der später zum Gegenstand polizeilicher Ermittlungstätigkeit gemachten Aktentasche im Straßenraum steht. Auch die Eltern-Kind-Situation war tatsächlich letztlich nicht in besonders erheblichem Maße betroffen, wie oben bereits ausgeführt; daher ist das Ergebnis der Abwägung auch hier nicht anders als oben. Daher bedarf es mangels Relevanz auch keiner Entscheidung des Senats dazu, ob der vom Landgericht insofern auf S. 90 f. der angegriffenen Entscheidung zu [50] angesprochene Gedanke tragen würde, dass angesichts des ohnehin nur in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs jedenfalls die Veröffentlichung des Lichtbildes als Bebilderung einer später zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung (auch) über die Klägerin hinzunehmen wäre und die Beklagte jedenfalls deswegen einen Bericht über die Festnahme der Söhne entsprechend bebildern dürfe. Das begegnet – zumal das Landgericht diesen Gedanken auch nicht etwa durchgehend bemüht hat - insofern Bedenken, als die Bildveröffentlichung jeweils nur im Gesamtkontext der konkreten Verletzungshandlung zu würdigen ist und sich dieser gerade nicht zu einer Verdachtsberichterstattung über die Klägerin verhält, sondern diese (insofern freilich zu Unrecht) nur als geschockte Augenzeugin beschrieben hat, was ein Aliud sein dürfte. f) Antrag zu II. 5: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 17) = Landgericht [53] Auch insofern hat die Berufung keinen Erfolg, wobei im Kern auf das zu a) und e) zum gleichen Lichtbild Gesagte Bezug genommen werden kann. Auch hier handelt es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung (auch) gegenüber der Klägerin, in der Berichterstattung in Anlage K 167 wird als Täter ein „ junger Mann “ beschrieben und die Söhne der Klägerin werden „ dringend tatverdächtig “ bzw. jedenfalls tatverdächtig beschrieben, zumal Zeugen „ mindestens einen von ihnen am Tatort gesehen haben “ wollen. Zur Klägerin wird zwar auch hier berichtet, dass sie Nachbarn erzählt haben soll, dass man ihrer Ehemann „ umbringen “ müsse, doch wird das auch hier nur von der Hintergrund des sich anbahnenden „Kriegs“ um die Trennung der Eheleute berichtet und zur Klägerin ansonsten nur berichtet, dass sie – so die Bildunterschrift – nach der Tat „ gefasst “ gewirkt habe. Damit allein wird aber weder unmittelbar noch mittelbar ein Verdacht über ein strafrechtlich relevantes Verhalten geäußert, so dass auch hier allein die aufgezeigten Grundsätze der §§ 22 f. KUG gelten, die bei gebotener Abwägung – wie oben ausgeführt – auch hier eine Ablichtung der Ehefrau als Angehörige vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Familiendramas rechtfertigten. g) Antrag zu II. 8.: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 18) = Landgericht [58] Die Berufung, die nur den vom Landgericht nicht bereits – mangels Berufungseinlegung auch insofern – rechtkräftig zuerkannten Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Passage „Zitat wurde entfernt“ erfasst, ist in diesem Punkt begründet. Denn der Klägerin steht auch im Übrigen bei gebotener Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. aa) Das Landgericht hat auf S. 96 f. des angegriffenen Urteils zu [58] zutreffend einen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin angenommen und dann deutlich gemacht, dass es wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen ankommt. Darauf kann hier zur Meidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen werden. Das Landgericht hat – worauf ebenfalls verwiesen wird – auch zutreffend erkannt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Berichterstattung selbst noch nicht Beschuldigte in dem von der Staatanwaltschaft geführten Verfahren war und auch in der Berichterstattung in Anlage K 18 nicht als solche dargestellt wird ( „„Zitat wurde entfernt““ ). Daher bemisst sich die Frage der Zulässigkeit der angegriffenen Wortberichterstattung tatsächlich allein nach den allgemeinen Grundsätzen und nicht (auch) nach den Grundsätzen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung; entgegen dem Landgericht kommt es insofern mit Blick auf die Klägerin aber auch gar nicht auf die Unschuldsvermutung an, weil es eben um strafrechtliche Vorwürfe insofern gar nicht geht, sondern allein um einen Privatsphäreverstoß bb) Bei der somit gebotenen Abwägung hat das Landgericht aber dann – was die Berufung zutreffend rügt - zu Unrecht die Berichterstattungsinteressen der Beklagten im konkreten Fall überwiegen lassen. (1) Richtig ist zwar, dass – wie oben vom Senat bereits ausgeführt – an der spektakulären Mordtat ein ganz erhebliches öffentliches Interesse entstanden war und sich dieses auch auf den Umgang der verdächtigen Söhne und der – zu diesem Zeitpunkt noch nicht verdächtigten – Klägerin mit der belastenden Situation erstreckte, gerade vor dem Hintergrund des sich von Anfang an abzeichnenden familiären Hintergrunds der Tat. Richtig ist sicher auch, dass mit den – auch aus Sicht des Durchschnittslesers erkennbar vagen - Spekulationen auf der Titelseite über ein dem Anwalt möglicherweise anvertrautes „ Geheimnis “ eine reine Bewertung vorgenommen wird. Diese berührt insbesondere wie die bloße Mitteilung der Dauer insbesondere auch nicht – was sonst den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstärken würde (vgl. etwa Senat v. 07.03.2019 – 15 U 94/18, zur Veröffentlichung bestimmt zu §§ 22 f. KUG; siehe allg. auch BVerfG v. 09.02.2017 – 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376 Rn. 19; v. 09.02.2017 – 1 BvR 2897/14, BeckRS 2017, 103836 Rn. 1) – das besonders geschützte Verteidigergespräch, zumal sich darauf im Zweifel hier auch eher nur die Söhne der Klägerin hätten berufen können. Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Anonymität der Klägerin und ihrer Söhne ohnehin bereits aufgehoben war, hier jedenfalls nicht der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin berührt wurde und auch die Information über den gemeinsamen Besuch beim Verteidiger jedenfalls Schlussfolgerungen zum Zusammenhalt der (Rest-)Familie ermöglichte und ein nicht ganz unerhebliches Berichterstattungsinteresse an dem berichteten gemeinsamen Verteidigerbesuch begründen mag. (2) Der gemeinsame Verteidigerbesuch führt aber andererseits – und das ist wesentlich - unmittelbar zu dem vom Landgericht hier nicht ausreichend gewichteten Aspekt, dass auch bei einer Wortberichterstattung der oben zu §§ 22, 23 KUG angesprochene verstärkende Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in geschützten Eltern-Kind-Beziehungen durch die mittelbaren Drittwirkungen des Art 6 Abs. 1, 2 GG denkbar ist (BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 35). Zudem ist hier - was das Landgericht nur am Rande anspricht – quasi ein „Observationsbericht“ über die ganz erheblichen Nachstellungen, die die Klägerin und ihre Söhne in dem damaligen Zeitraum durch Fotografen und Journalisten erdulden mussten, Hintergrund und letztlich auch Gegenstand der Berichterstattung, was bei der Gesamtabwägung ebenfalls zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden muss. Zum einen ist nach Ansicht des Senats - anders als beim oben abgelichteten Foto der beteiligungslos dastehenden Klägerin aus dem öffentlichen Straßenraum bei der Festnahme der Söhne – auch bei einem 16jährigen Sohn ein gemeinsamer Besuch beim Strafverteidiger angesichts der erhobenen Mordvorwürfe durchaus noch ein schützenswerter Aspekt spezifisch elterlicher Fürsorge, mag der Besuch möglicherweise zugleich möglicherweise auch im Eigeninteresse der Klägerin gelegen und deren Rolle im Geschehen betroffen haben. Zum anderen wird in dem angegriffenen Artikel quasi „minutengenau“ der Besuch beim Anwalt ebenso dokumentiert wie die Beobachtung durch Journalisten. Der Bericht selber spiegelt dies auch unverhohlen wieder und ist so als „Observationsbericht“ einer an verschiedenen Orten „verborgen“ vorgenommenen Beobachtung gestaltet. Er vermittelt dem durchschnittlichen Rezipienten einen lebhaften Eindruck von dieser Beobachtung und Nachstellung, die - was bei der Frage der Geldentschädigung unten noch näher zu thematisieren sein wird - einen gewissen „Jagdeifer“ erkennen lässt und für die Klägerin und ihre Söhne äußerst belastend war. Berücksichtigt man dies bei der Abwägung, können die Berichterstattungsinteressen der Beklagtenseite nicht mehr überwiegen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die strittigen Artikelpassagen zeitnah im Rahmen der Berichterstattung über einen spektakulären Mordfall erfolgten, ist der minutengenauen Darstellung des gemeinsamen Ganges zum Anwalt und dem Erkennbarwerden der erheblichen Nachstellungen kein weiterer Informationsgewinn beizumessen. Dies gilt auch im Hinblick auf die von Beklagtenseite ins Feld geführte Erwägung, aus der Dauer des Aufenthaltes beim Anwalt erschließe sich die „Komplexität des Falles“. Unabhängig davon, ob letztere Erwägung schon per se plausibel ist und nicht verschiedenste Gründe für die Dauer einer Besprechung denkbar sind, stand dem interessierten Leser schon durch die zum Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gemachten Tatumstände die Komplexität ohnehin vor Augen. Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass die Frage von Nachstellungen vor allem bei der Bildveröffentlichung in der Abwägung eine Rolle spielt (vgl. etwa nur BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 18 m.w.N.). Dies wiederum ist der unterschiedlichen Reichweite des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Wort- und Bildberichterstattungen geschuldet und trägt der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wortberichterstattung typischerweise einen stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Abgesehen von anderen möglichen Belastungen durch Veröffentlichung von Personenbildnissen folgt insofern ein erhöhtes Schutzbedürfnis daraus, dass die der Veröffentlichung notwendig vorausgehende Herstellung des Bildnisses Personen in praktisch jeder Situation dem Risiko aussetzt, unvorhergesehen und unbemerkt oder aber unter erheblichen Belästigungen bis hin zu Verfolgungen und beharrlichen Nachstellungen mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in den Medien veröffentlicht wird (vgl. nur BGH v. 26.10.2010 − VI ZR 230/08, NJW 2011, 744 Rn. 12). Dies schließt es aber andererseits nicht aus, die mit solchen Nachstellungen verbunden Belastungen auch dann bei der Abwägung zu berücksichtigen, wenn – wie hier – nicht nur Bildberichterstattungen angegriffen werden (vgl. dazu unten bei der Berufung der Beklagten), sondern auch eine Wortberichterstattung, die sich gerade zu den Nachstellungen verhält und diese dokumentiert. cc) Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nichts anderes aus dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten der DSGVGO. Selbst wenn man in dem eingangs dargestellten Streitstand den Standpunkt einnähme, dass auch im journalistischen Bereich die DSGVO Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entfalten und somit dessen Funktion teilweise übernehmen wollte, wäre bei der Abwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aus eingangs dargestellten Gründen kein anderes Abwägungsergebnis zu erzielen. Da die DSGVO dann die Funktion des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übernehmen würde, bestünden angesichts der rechtswidrigen Erstveröffentlichung auch keine Bedenken hinsichtlich der Vermutung der Widerholungsgefahr als Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch, weil insofern nur die Anspruchsgrundlagen ausgetauscht würden. h) Antrag zu II. 10: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 19) = Landgericht [61] Insofern ist die Berufung hingegen wieder unbegründet. Es kann im Kern auf die Ausführungen zu oben I.1.a) zu der weiteren Berichterstattung über die Pressemitteilung der Eltern des Mordopfers Bezug genommen. Auch in der hier streitgegenständlichen Berichterstattung in Anlage K 19 handelt es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung betreffend die Klägerin, da berichtet wird, dass die „ Staatsanwaltschaft … den Verdacht gegen die Söhne aufrecht (hält) “. Dass – anders als in der oben thematisierten Berichterstattung – die Pressemitteilung nur zitiert und nicht als Faksimilie abgedruckt ist, rechtfertigt – insofern mit dem Landgericht auf S. 98 der angegriffenen Entscheidung - auch kein unterschiedliches Abwägungsergebnis. i) Antrag zu II. 12: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 20) = Landgericht [66], dort nur Antrag (7) Auch hinsichtlich der hier angegriffenen Passagen aus der Berichterstattung in Anlage K 20 bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Klageantrages (7) mit seinen Ausführungen auf S. 100 f. der angegriffenen Entscheidung jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen, ist auch der dortige Verweis auf die Ausführungen zu [2] des angegriffenen Urteils nicht tragend, weil es in der angegriffenen Passage nicht nur um die Angaben der Eltern des Mordopfers geht, sondern um eine Zusammenstellung wertender Aussagen Dritter. Zwar liegt auch hier durch die Verbreitung der Angaben ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin vor. Auch insofern liegt keine Verdachtsberichterstattung (auch) betreffend die Klägerin vor, weil die Berichterstattung ausdrücklich nur davon spricht, dass „ „Zitat wurde entfernt“ “ seien und man einen „„Zitat wurde entfernt““ als „Killer“ hat flüchten sehen, man die Söhne zwar hat nicht in Haft hat halten können, aber die Staatsanwaltschaft weiter das „Motiv für die Tat im familiären Umfeld“ suche und weiter gegen die Söhne ermittele, während man einen „Auftragskiller“ ausschließe. Die Klägerin wird insofern allein im Zusammenhang mit den zerrütteten familiären Hintergründen und ihrer engen Bindung zu den beiden Söhnen zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Bei der wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebotenen Gesamtabwägung überwiegen auch hier letztlich die Berichterstattungsinteressen der Beklagten. Die angegriffenen Passagen betreffen in direkter oder indirekter Rede wiedergegebene Äußerungen Dritter über die Ehe der Klägerin und deren Lebensstil, die mit eigenen Äußerungen der Beklagten verwoben sind und diese stützen, so dass schon nach dem Gesamtkontext ersichtlich hier nicht von einer ausreichenden Distanzierung, sondern einem Zu-Eigen-Machen auszugehen ist. Da die Unwahrheit der tatsächlichen Elemente nicht gerügt ist, geht es letztlich bei der Abwägung im Kern darum, ob die durchaus einseitige und beeinträchtigende Darstellung von der Klägerin wegen des Berichterstattungsinteresses an dem spektakulären Mord hinzunehmen ist, was im konkreten Fall zu bejahen ist. Die geschilderten Eheprobleme – die offenbar auch auf einen unterschiedlichen Lebensstil der Eheleute zurückzuführen waren – und die (unstreitig) enge Bindung zwischen der Klägerin und ihren Söhnen waren von Anfang an eng mit der Tat verbunden, was sich auch später in den entsprechenden Feststellungen des Strafurteils zur Motivlage des Täters gezeigt hat. Da die mitgeteilten Angaben aus dem Privatleben auch keine besondere Detailtiefe erreichen, hat die Klägerin sie letztlich angesichts des im Raum stehenden Vatermords mit seiner gerade eben auch in diesen Umständen wurzelnden Motivlage letztlich hinzunehmen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung die Klägerin auch als zwar ehrgeizige, aber dennoch fürsorgliche Mutter darstellt und im Gegenzug auch das Mordopfer - etwa im Zusammenhang mit dem Streit um den Frankreichaufenthalt des Sohnes oder den Vorfall mit dem Auto – in gewissen Punkten zumindest kritischer gezeichnet hat. Auch hier ergibt sich für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch nichts anderes aus dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten der DSGVGO. j) Antrag zu II. 19: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 27) = Landgericht [83] Auch in diesem Punkt hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung des „ „Zitat wurde entfernt“ “ steht der Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu, wobei aus genannten Gründen auch das zwischenzeitliche Inkrafttreten der DSGVO keine andere Sichtweise rechtfertigt. a) Das Landgericht hat auf S. 106 der angegriffenen Entscheidung die Berichterstattung in Anlage K 27 dabei hier zu Recht unter Verweis auch auf seinen Ausführungen zu [4] und [11] als Fall einer Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung behandelt. Die Berichterstattung verhält sich unter Nennung der Klägerin auch mit Vornahmen und abgekürztem Namen gerade dazu, das jetzt „ auch die Witwe verdächtigt “ wird und führt dazu etwas näher aus. Wie bereits oben ausgeführt, steht dem Angriff gegen die Bildveröffentlichung wegen der unterschiedlichen Schutzgegenstände und –maßstäbe auch prozessual nicht entgegen, dass die Angriffe gegen die identifizierende Wortberichterstattung nicht mehr weiter verfolgt worden sind. b) Trotz der Verpixelung des Gesichts liegt ein Bildnis der Klägerin i.S.d. § 22 KUG vor. Mangels Einwilligung richtet sich die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung nach dem oben bereits angesprochenen sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Bei dann im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gebotener Abwägung der widerstreitenden Interessen lag hier ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor und es standen auch keine berechtigte Interessen der Klägerin i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG entgegen. aa) Das Landgericht hat zu Recht inzident innerhalb der Abwägung die Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung als wesentliches Abwägungs-kriterium geprüft. Auch nach der Rspr. des Senats ist dies in solchen Fällen jedenfalls Grundvoraussetzung (vgl. Senat v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 17); die Verdachtsberichterstattung genügt aber den anerkannten Voraussetzungen. (1) Das Landgericht hat die entsprechenden Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung stellt, auf S. 70 – 72 zutreffend aufgelistet, worauf zur Meidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen werden kann (vgl. zudem etwa auch BGH v. 16.02.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31; Senat v. N01.12.2018 – 15 U 56/16, BeckRS 2018, 33086; 18.10.2018 – 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724). Es hat dann deren Vorliegen zu Recht bejaht. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang dabei keiner Klärung durch den Senat, ob bei einer identifizierenden Berichterstattung (nur) über staatsanwaltliche Ermittlungsmaßnahmen stets die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung auch über (konkrete) Tatsachenfragen oder Tatvorwürfe, die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegen (so etwa Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 166; Löffler/ Steffen , Presserecht, 6. Aufl.2015, § 6 LPG Rn. 178) oder – weil regelmäßig nur über unstreitig wahre Tatsachen (oft aus der Sozialsphäre) berichtet wird, ggf. hier etwas andere Maßstäbe gelten. Der Bundesgerichtshof verlangt bei einer identifizierenden Berichterstattung über laufende Ermittlungsverfahren grundsätzlich nur eine Abwägung, bei der die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen muss und bei der bei einem noch laufenden Ermittlungsverfahren im Rahmen der Abwägung dabei insbesondere die zu Gunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH v. 18.12.2018 – VI ZR 439/17, BeckRS 2018, 42078 Rn. 15; v. 16.02.2016 – VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532 Rn. 15 ff., 23; v. 30.10.2012 – VI ZR 4/12, GRUR 2013, 94 Rn. N01 f. m.w.N.; vgl. auch jüngst Senat v. 12.10.2017 – 15 U 28/17, n.v.). Ist - wie hier im Kern auch - zugleich aber jedoch auch der dem staatlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegende tatsächliche Verdachtsmoment als solcher (auch) Gegenstand der angegriffenen Berichterstattung, müssen nach der Rspr. des VI. Zivilsenats jedenfalls kumulativ auch die Anforderungen an eine Verdachts-berichterstattung gewahrt sein (so deutlich BGH v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532 Rn. 20; vgl. zudem BGH v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036). Daher sind diese eben auch hier zu prüfen. Die vom BGH a.a.O. für die identifizierende Berichterstattung über laufende Ermittlungsverfahren geforderte Abwägung findet dort ohnehin auch in ganz ähnlicher Form statt und wird auch ohnehin schwerlich zu einem anderen Ergebnis führen können. (a) Es handelte sich vorliegend um einen „Vorgang von gravierendem Gewicht“, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist; ferner lag ein „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vor, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Es handelte sich – wie bereits mehrfach ausgeführt – um ein besonders spektakuläres Kapitalverbrechen unter aufsehenerregenden Gesamtumständen mit ganz besonderem familiärem Hintergrund. Der gegen die Klägerin sprechende „Mindest-bestand an Beweistatsachen“ ergab sich zwar nicht schon allein aus der hier erfolgten Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens (dazu BGH v. 16.02.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 26), doch lag vorliegend nicht nur eine entsprechende zusätzliche und verstärkende Erklärung der Staatsanwaltschaft vor, die auch in der Wort-berichterstattung erwähnt wird und nicht nur die Einleitung eines Ermittlungs-verfahrens berichtet, sondern auch gewisse konkrete Verdachtsmomente erkennen lässt. Vielmehr war gerade der bei einer Durchsuchungsmaßnahme sichergestellte braune Aktenkoffer von der Klägerin am Tattag selbst mitgeführt und getragen worden, wie sich aus dem Lichtbild vom Tag des Mordes auch ergibt. Dass zudem die bereits mehrfach angesprochenen erheblichen familiären Spannungen und/oder die enge Beziehung zu den beiden Söhnen weitere Ansatzpunkte für die Annahme eines Tatmotivs und/oder einer Beteiligungshandlung boten, steht außer Frage (b) Die Darstellung enthielt auch keine Vorverurteilung der Klägerin und erweckte also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck, sie sei der ihr vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Vielmehr wird ausgewogen über den Umstand der Durchsuchung und der Beschlagnahme berichtet und nur offen geschildert, dass es nun „neue Hinweise geben (soll), weshalb auch die ins Visier der Mordkommission geriet“ . Zwar wird auch eine „Ermittlungspanne“ als möglich thematisiert und als „fraglich“ bezeichnet, „ob nach so langem Warten … noch Verwertbares an dem Koffer … gefunden werden kann“ , doch wird die Klägerin damit keinesfalls als sichere Täterin – geschweige denn als überführte Täterin – gekennzeichnet. Der Ermittlungsstand wird – was wichtig ist (Senat v. 27.06.1989 – 15 U 190/88, AfP 1989, 683 = BeckRS 1989, 31144484) auch insgesamt zutreffend wiedergegeben und auch nicht etwa – was bedenklich wäre (dazu Senat v. 02.06.1987 - 15 U 39/87, NJW 1987, 2682) – den Behörden vorgegriffen und ein selbst gezeichnetes Ermittlungsergebnis präsentiert. (c) Soweit nach der Rechtsprechung „regelmäßig“ vor einer Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen ist, scheint das zwar nicht geschehen zu sein. Indes ist das Einholen der Stellungnahme nach der Rechtsprechung des Senats (Senat v. 09.02.2016 – 15 U 91/16, n.v.; v. 12.07.2018 – 15 U 155/17, n.v.; enger u.U. noch Senat v. 05.06.2012 – 15 U 15/12, juris Rn. 16) in Fällen der Verdachtsberichterstattung kein Selbstzweck und strenger Formalismus (vgl. auch Burkhardt , in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, § 6 Rn. 146). Insbesondere tritt eine fehlende Kontaktaufnahme bei der Gesamtabwägung in der Gewichtigkeit zurück, wenn - wie hier – schon nicht schlüssig vorgetragen und/oder sonst ersichtlich geworden ist, was der Betroffene denn bei vorheriger Anhörung zu seiner Entlastung über ein bloßes Dementi hinaus überhaupt zu sagen gehabt hätte und welche Auswirkungen dies auf die Berichterstattung hätte haben können (Senat a.a.O.). Ohnehin ist die Konfrontation zudem entbehrlich, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass dadurch keinerlei weitere Aufklärung zu erwarten ist (nur im konkreten Fall verneint bei BGH v. 30.01.1996 - VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131, 1134, vgl. auch OLG Hamburg v. 11.05.1995 – 3 U 264/94, NJW-RR 1996, 597 sowie Senat v. 15.11.2011 – I-15 U 61/11, juris Rn. 47) . Denn Hintergrund des Konfrontationsgebots ist vor allem, in kontroversen Sachverhalten – insbesondere in den Fällen echter Verdachtsberichterstattung, in denen die Presse selbst recherchiert hat und nicht (wie hier) letztlich nur auf laufende Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden verweist - den Standpunkt des Betroffenen zu erfahren und diesen gegebenenfalls in der Berichterstattung zum Ausdruck bringen zu können (vgl. auch BGH v. 15.12.1987 - VI ZR 35/87, NJW-RR 1988, 733, 734; v. 25.05.1965 - VI ZR 19/64, juris Rn. 27). Insofern dient das Einholen der Stellungnahme gerade auch dazu, um die geforderte Ausgewogenheit eines Berichts bereits im Vorfeld der Recherchen erreichen (und diese schließlich auch im Bericht darstellen) zu können (so treffend Brost/Conrad/Rödder , AfP 2018, 287, 288). Daher wird eine Konfrontation vor allem geboten sein, wenn die Presse für einen selbst recherchierten und sodann berichteten Verdacht nur die Aussage eines Dritten in der Hand hat, deren Gewicht jedoch letztlich nur nach einer Gegenäußerung des Betroffenen halbwegs solide zu bewerten ist (OLG Hamburg v. 11.05.1995 – 3 U 264/94, NJW-RR 1996, 597). Gemessen an diesen Grundsätzen war hier insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in den 56 Tagen zwischen Mordfall und dieser Berichterstattung bereits im Fokus der Öffentlichkeit gestanden hat und schon mit Blick darauf von ihr – wie von den Söhnen – nichts anderes als ein Dementi zu erwarten gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als es auch mit Blick auf den Aktenkoffer in der Berichterstattung nicht etwa um konkrete tatsächliche Fragen und Vorwürfe ging, so dass auch insofern eine gezielte Nachfrage nicht tunlich erschien. (2) Das Landgericht hat daneben nicht mehr gesondert geprüft, dass „zusätzlich“ zu den vom Landgericht angeführten allgemeinen Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung nach der Rechtsprechung auch selbst bei einer Wortberichterstattung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Identifizierbarmachung des Betroffenen dessen Geheimhaltungsinteresse überwiegen muss (so deutlich BGH v. 07.12.1999 - VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 und zuletzt auch Senat v. 18.10.2018 - 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724 Rn. 26; v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 23). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch anzunehmen, zumal gerade der spektakuläre Vatermord wegen des familiären Hintergrundes ein hohes Berichterstattungsinteresse mit sich brachte, so dass die Geheimhaltungsinteressen der Klägerin dahinter zurückzutreten hatten. (3) Bei der Bebilderung einer Verdachtsberichterstattung ist nach der Rspr. des Senats (Senat v. 21.02.2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 25) bei der Abwägung der widerstreitenden Belange im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung eines Lichtbildes schon wegen der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks regelmäßig weitgehender als eine reine Namensnennung geeignet ist, besondere öffentliche Aufmerksamkeit an der Person zu erregen und damit auch Prangerwirkung zu erzeugen. Aus diesem Grund hat eine Person, die zum Gegenstand einer identifizierenden Wortverdachtsberichterstattung gemacht werden darf, jedenfalls nicht automatisch die Veröffentlichung von Lichtbildern im gleichen Kontext hinzunehmen (vgl. schon OLG Stuttgart v. 19.12.1958 - 1 Ss 723/58, JZ 1960, 126 (128); LG E. v. 17.12.1985 - 27 O 200/85, NJW 1986, 1265; siehe ferner etwa Koebel , JZ 1966, 389, 390; Schlüter , Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 116; Helle , Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 160 f.; Endress Wanckel , Fot- und Bildrecht, 5. Aufl. 2017, Rn. 191). Richtigerweise setzt dies bei der Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein das individuelle Anonymitätsinteresse des Betroffenen gerade auch hinsichtlich des Rechts am Bild überwiegendes öffentliches Berichterstattungsinteresse an der Person voraus, welches damit nochmals über dasjenige hinausgehen muss, welches bereits die Identifizierbarmachung durch Namensnennung in einer Wortberichterstattung rechtfertigt (sog. „qualifiziertes öffentliches Interesse“). Dabei geht es nicht um eine - unzulässige (vgl. etwa BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 14; v. 07.06.2011 − VI ZR 108/10, NJW 2011, 3153 Rn. 20) - „Bedürfnisprüfung“ in dem Sinne, dass das Gericht prüfen müsse, ob die Presse theoretisch auch ohne Bildveröffentlichung hätte über den Vorfall berichten können. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 14). Dies hat jedoch kein schrankenloses Informationsinteresse zur Folge, denn der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Wo dann konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Gewichtung der kollidierenden Rechtspositionen entscheiden (BGH a.a.O., Rn. 15 f.). Speziell im vorliegenden Bereich bedarf es der sorgfältigen Prüfung aller Umstände des Einzelfalles. Kriterien bei Verdachtsberichterstattungen mit strafrechtlichem Hintergrund können so vor allem der Charakter, der Umfang und die besondere Begehensweise der in Rede stehenden Straftat und die Persönlichkeit des Betroffenen bzw. Täters sein (vgl. zum Vorstehenden Senat a.a.O. sowie OLG Celle v. 20.04.2000 - N01 U 160/99, NJW-RR 2001, 335, 336; OLG Celle v. 25.08.2010 - 31 Ss 30/10, BeckRS 2010, 22674; OLG Frankfurt v. 02.07.1990 - 6 W 104/90, AfP 1990, 229 =ZUM 1990, 580 v. 24.09.1970 - 6 U 41/70, NJW 1971, 47; Schlüter , a.a.O., S. 118 ff.; von Strobl-Albeg/Pfeifer , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 8 Rn. 132; Fricke , in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 22; Stollwerck , KKV 2017, 49, 54). Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit an einer weitgehenden Identifizierung des Betroffenen auch durch Veröffentlichung des Bildnisses überwiegen muss und dieser - gegen seinen Willen - seinen Schutz vor öffentlicher Anprangerung verliert (so deutlich OLG Celle, a.a.O.; dem folgend Schlüter , a.a.O., S. 119). Doch kann dies insbesondere bei solchen Straftaten, die über das Alltägliche oder häufig Wiederkehrende hinausragen und für die Öffentlichkeit etwas bedeuten oder sie näher angehen, im Rahmen der Abwägung durchaus anzunehmen sein, insbesondere bei bereits gegebenen, besonders deutlichen Verdachtsmomenten ( Schlüter , a.a.O., S. 120). Dass insofern ein abweichender Schutzmaßstab für Wort- und Bildberichterstattungen im Bereich der Verdachtsberichterstattung entstehen mag, ist nicht außergewöhnlich und dem Regel-Ausnahmeverhältnis in §§ 22, 23 KUG geschuldet (vgl. allg. auch zuletzt BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 28 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ergibt sich aber auch daraus nichts für die Klägerin Günstigeres: Zum einen war sie bereits durch die fast durchgehende Berichterstattung in den 56 Tagen zuvor weitgehend ihrer Anonymität beraubt und in der Öffentlichkeit namentlich und teilweise auch im Bild erkennbar geworden, so dass die zusätzliche Beeinträchtigung durch das – auch als solches bereits zuvor mehrfach abgedruckte – Lichtbild im vorliegenden Kontext dann doch eher geringer wiegt und eine besondere Anprangerung damit – anders als in vielen anderen Fällen der Bildberichterstattung im Zusammenhang mit Verdachtsäußerungen – schwerlich noch verbunden ist. Hinzukommt, dass das streitgegenständliche Lichtbild hier nicht nur wegen der Person der Klägerin als Verdächtige von Bedeutung für den Gegenstand der konkreten Berichterstattung ist, sondern gerade auch deswegen, weil das Foto gerade belegt, dass die Klägerin diesen von den Behörden sichergestellten Koffer am Tattag gerade bei sich getragen hat. Jedenfalls deswegen überwiegen hier keinesfalls ihre Geheimhaltungsinteressen. bb) Auch sonstige Umstände bei der Abwägung streiten nicht zu Gunsten der Klägerin, insbesondere nicht die Umstände der Anfertigung des Bildes und die damalige Stellung der Klägerin als bloße Angehörige des Opfers. Insofern kann letztlich auf die Ausführungen zu oben I. 1. b) Bezug genommen werden, für die hier nichts anderes gilt. cc) Auch entgegenstehende berechtigte Interessen der Klägerin i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG bestehen dann nicht. k) Antrag zu II. 22: Artikel vom 00.00.2013 Seite 12 (Anlage K 28) = Landgericht [87] Die Berufung der Klägerin ist schließlich auch in diesem Punkt ohne Erfolg. aa) Bei der gebotenen Sinndeutung der angegriffenen Äußerungen im Gesamtzusammenhang geht es nicht nur um die (zutreffende) Wiedergabe der Äußerungen des Vaters zur Sache und um dessen im Rahmen einer Meinungsäußerung vorgenommene eigene Einschätzung ( „...absolut gerechtfertigt.“ „Denn ich glaube,...“ ). Vielmehr hat die Beklagte sich diese Äußerungen mangels ausreichender Distanzierung – anders als sie meint und auch das Landgericht auf S. 107 der angegriffenen Entscheidung zu [87] ausgeführt hat – durchaus als solche – und damit als Verdachtsäußerung - zu eigen gemacht. Denn die Beklagte zu 2) verweist im Artikel, der zwar in der Tat die Ermittlungsergebnisse ansonsten eher nüchtern und zutreffend beschreibt - ausdrücklich auch selbst auf den „ Fakt“ , dass die Staatsanwaltschaft nun auch die Klägerin verdächtige, in dem Mord verstrickt zu sein. „„Zitat wurde entfernt““ , könne sich „auch“ der Vater des Ermordeten – also ersichtlich wie die Beklagte zu 2) selbst - nicht erklären, was dem Durchschnittsleser zeigt, dass die Erklärungen des Vaters letztlich hier zur Bestärkung der auch eigenen Sichtweise herangezogen werden. bb) Die Äußerungen stellen damit aber letztlich eine Wiederholung des mit dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Verdachts einer konkreten Tatbeteiligung (auch) der Klägerin dar, die es rechtfertigen, auch diese in die eigene Berichterstattung eingebettete Verbreitung der Bewertungen des Schwiegervaters der Klägerin an den Voraussetzungen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu messen. Diese sind aber nach dem gerade zu j) Ausgeführten, das hier entsprechend gilt, rechtlich gewahrt. Die Darstellung ist auch in der konkreten Berichterstattung nicht vorverurteilend, denn auch wenn man sich beklagtenseits nicht von den entsprechenden – durchaus einseitigen - Bewertungen des Schwiegervaters ausreichend distanziert hat, geht es im Kern darum, dass es jedenfalls damals ausreichende Anhaltspunkte gab, die einen in der Tat „ glaube(n)“ lassen mochten, dass die Klägerin „ Drahtzieherin des Mordanschlags “ hätte sein können und einen „ hoffe(n) “ lassen konnte, dass man mit Hilfe der „neuen Spuren…den Fall nun endlich aufzuklären“ vermögen würde, zumal die Mordkommission als „hoch motiviert“ dargestellt wird. Dies allein besagt jedoch nicht, dass die Klägerin hier – unzulässig – als überführt dargestellt wird, zumal man am Ende betont, dass die „ Ergebnisse der Auswertungen der … gesicherten Spuren … noch nicht vor(liegen). “ Dass Ermittlungen „absolut gerechtfertigt“ sein sollen, bedeutet ebenfalls noch nicht, dass sie auch zur entsprechenden Überführung des Betroffenen als Täter führen, mag man sich auch „ Hoffnung “ machen; zumal ansonsten wie das Landgericht zutreffend gesehen hat – auch der Stand der Ermittlungen zutreffend und eher nüchtern wiedergegeben wird. cc) Zudem ist bei der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass angesichts des sich abzeichnenden Familiendramas – ähnlich wie bei der zu a) thematisierten Wiedergabe der Pressemitteilung der Eltern des Ermordeten – auch hier die Wiedergabe der Sichtweise des Vaters des Ermordeten von einem gewissen nicht nur voyeuristischen Interesse ist, weil er erneut den tiefen durch die Familie gehenden Riss authentisch zeigt, der letztlich – wie ausgeführt – auch Mitauslöser der Familientragödie war nach den Feststellungen des Strafgerichts. m) Antrag zu II. 24: Artikel vom 00.00.2013 Seite 12 und 13 (Anlage K 29) = Landgericht [90] Insofern ist die Berufung begründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Hinsichtlich der Passage zu (a) kann auf die Ausführungen zu I. 1. d) Bezug genommen werden. Auch hier versteht der Durchschnittsleser die Passagen schon wegen des nicht mit angegriffenen Teils „ Besuchsverbot “ im Gesamtkontext gerade nicht so, als würde nur auf das normale Besuchsprozedere in einer JVA Bezug genommen, sondern es würden – was eine unwahre Tatsachenbehauptung ist bzw. die Bewertung jedenfalls auf unwahre tatsächliche Elemente aufsetzen lässt – für die Klägerin andere und strengere Grundsätze gelten. Das hat sie – wie ausgeführt – nicht hinzunehmen. Die Passage zu (b) stellt sich zwar – wie das Landgericht auf S. 109 f. der angegriffenen Entscheidung zu [90] zutreffend ausgeführt hat, als Meinungsäußerung dar. Die Bewertung fußt aber – wie schon die Formulierung „Zitat wurde entfernt“ zeigt, wie sich aber auch aus dem Gesamtkontext ergibt ( „Zitat wurde entfernt“; „Zitat wurde entfernt“ ) – gerade auf der falschen Tatsache, dass es ein „ Besuchsverbot “ gegeben habe. Wie oben zu I. 1. d) bereits ausgeführt, ist im Rahmen der Abwägung bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung als Werturteil anzusehen ist, maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile zu berücksichtigen. Enthält die Meinungsäußerung aber einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (st. Rspr., vgl. BGH v. 16.1.2018 – VI ZR 498/16, NZG 2018, 797 Rn. 38 m.w.N.); so liegt es auch hier. 2. Berufung der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Unterlassungsansprüche a) Ziffer I. 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils = Landgericht [1]: Artikel vom 00.00.2015 (Anlage K 3) Die Berufung der Beklagten zu 1) ist in diesem Punkt unbegründet, denn der Klägerin steht der vom Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. aa) Soweit das Landgericht auf S. 70 ff. der angegriffenen Entscheidung zu [1] die streitgegenständlichen Passagen als Teil der Berichterstattung in Anlage K 3 als (unzulässige) Verdachtsberichterstattung behandelt hat, hat der Senat zwar insofern – wie im Termin erörtert - gewisse Bedenken, als Schwerpunkt der Berichterstattung in der Tat eher das privat und anonym ausgelobte „ Kopfgeld “ von immerhin 100.000 EUR als „Mega-Belohnung“ bildet. Dieser ganz und gar nicht alltägliche Vorgang ist für sich genommen durchaus geeignet, ein erhebliches Berichterstattungsinteresse zu begründen, was hier mit dem damals zwar schon längere Zeit zurückliegenden, aber immer noch fest im Gedächtnis der Öffentlichkeit verhafteten spektakulären Mordfall kumulierte. Indes hat das Landgericht unter Verweis auf die Entscheidung des Senats v. 30.03.2017 – 15 U 83/16, n.v. zu Recht die eingangs auch vom Senat bereits angesprochene Prämisse herausgestellt, dass auch die Wiedergabe eines fremden Verdachtes ohne ausreichende Distanzierung für die Annahme einer Verdachtsberichtserstattung genügt. Zwar war im damaligen Fall deutlicher der schon in anderen Presseveröffentlichungen geäußerte Verdacht in einem anderen Medium weiterverbreitet und zusätzlich noch mit eigenen Bewertungen zum Gegenstand der eigenen Berichterstattung gemacht und vertieft worden, doch ist es – entgegen der Berufungsbegründung - auch im vorliegenden Fall so, dass gerade die mit dem Unterlassungsantrag angegriffenen Passagen belegen, dass es der Beklagten zu 2) nicht nur um eine nüchterne Berichterstattung über den Verfahrensstand und das spektakuläre „Kopfgeld“ ging, bei dem dann – bewusst nur wörtlich zitiert und mit Distanz – ggf. die vom Dritten geäußerten Verdachtsmomente nur referiert werden – was auch trotz des langen Zeitablaufs möglicherweise bedenkenfrei gewesen wäre. Es geht auch nicht nur darum, unstreitige Fakten zu präsentieren, um dem Leser so das Bilden einer eigenen Meinung zu ermöglichen. Vielmehr hat die Beklagte hier selbst durch die eher punktuellen Auszüge aus dem Strafurteil und die eigenen Erläuterungen dazu ein stark einseitiges Bild der Klägerin gezeichnet und zudem plakativ besonders markante und für den Leser gut greifbare Indizien wie Schmauchspuren an den Fingern der Klägerin und deren lautes Pfeifen am Mordtag trotz des an den Wänden klebenden Blutes des Erschossenen herausgegriffen. Unter der eher allgemeiner gehaltenen Überschrift „Zitat wurde entfernt“ hat man so letztlich den Fokus ganz eindeutig auf die Klägerin gerichtet, die nach der zitierten Ansicht des Geldgebers, der die Berichterstattung aus Sicht des Durchschnittslesers aber letztlich nur beipflichtet, ihren Sohn als „Zitat wurde entfernt“ haben könnte. Dies aber ist dann jedenfalls auch - anhand der anerkannten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu würdigen. Es würde dem Gesamtkontext der Berichterstattung nicht gerecht werden, darin nur eine in den Bereich der Bewertung fallende Auseinandersetzung mit der vom Geldgeber aufgeworfenen Frage „Zitat wurde entfernt“ anhand der Indizien und vor allem der Feststellungen des Strafurteils zu sehen. Soweit in dem Artikel resümierend die Feststellungen zugespitzt werden, ob die Klägerin möglicherweise Angst davor gehabt habe, bei der Scheidung über den Tisch gezogen zu werden, zu verarmen, von Harz IV leben zu müssen und diese Angst auf ihren Sohn übertragen habe, dürfte zwar isoliert eine Bewertung vorliegen, die in Anbetracht der Feststellungen des Urteils auch den dafür erforderlichen Tatsachenkern aufweist. Nichtsdestoweniger wird mit dem Gesamtpassus letztlich eben auch eine Verdachtsäußerung getätigt, die dann auch – dies dann insgesamt – an den hierfür geltenden Voraussetzungen zu messen ist. bb) Prozessual ist – wie zu I. 1. a) bb) (1) aufgezeigt – bedenkenfrei, dass hier bestimmte Passagen im Wortlaut angegriffen werden; ob alternativ auch ein andere Antragstellung gegen eine unzulässige Verdachtsberichterstattung denkbar ist, bedarf keiner Vertiefung. cc) Die anerkannten und oben geschilderten Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung liegen mit den Ausführungen des Landgerichts auf S. 70 ff. der angegriffenen Entscheidung hier dann aber gerade nicht vor. (1) Zwar hat der Senat deutliche Bedenken, wie die Klägerin schon das Fehlen eines Mindestbestands an Beweistatsachen deswegen zu verneinen, weil das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingestellt worden ist und/oder viel Zeit ins Land gegangen ist, zumal durchaus Fragen offen geblieben sein mögen und auch die in der Berichterstattung erwähnte Passage in den strafgerichtlichen Feststellungen ebenfalls nicht für die Klägerin zu streiten vermag. Das kann und soll aber dahinstehen. (2) Denn das Landgericht hat jedenfalls zutreffend eine unzulässige vorverurteilende und nicht ausgewogene Darstellung zu Lasten der Klägerin erkannt durch die einseitige Auswahl von „Indizien“, denen im Gegenzug keinerlei entlastenden Umstände gegenübergestellt werden und bei der insbesondere die auch für den Durchschnittsrezipienten wesentliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht erwähnt wird. Damit wird letztlich – was unzulässig ist – so der Ermittlungsstand unzutreffend bzw. - was dem gleichsteht – jedenfalls bewusst unvollständig wiedergegeben. Soweit beklagtenseits eingewandt wird, es seien zu den aufgezeigten Fragen keine entlastenden Umstände mitzuteilen gewesen, greift das nicht, da zumindest die Einstellung des Ermittlungsverfahrens für den durchschnittlichen Rezipienten eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung haben dürfte und der Presse auch – gerade mit Blick auf den langen Zeitablauf – eine schonende Darstellung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten aufzuerlegen war, ohne – wie die Berufung meint – damit die Presse- und Meinungsfreiheit zu verletzen. Insofern geht es auch fehl, wenn die Berufung rügt, dass nicht ersichtlich sei, was man an entlastenden Umständen hätte mitteilen sollen. Letztlich geht es hier nur um eine Frage der Verhältnismäßigkeit. So wäre dann aber auch eine Berichterstattung über die spektakuläre Auslobung ohne weiteres zulässig gewesen, weil die Interessen der Klägerin dann hinreichend gewahrt gewesen wären. Ist aus dem Bereich einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit generell anerkannt, dass nur eine (auch) ausgewogene Darstellung die in der Berichterstattung liegende Belastung für den Betroffenen duldungspflichtig macht, kann hier nichts anderes gelten. dd) Aus dem zwischenzeitlichen Inkraftreten der DSGVO ergibt sich aus genannten Gründen nichts anderes. b) Antrag zu I.2. des Urteilstenors = Landgericht [3]: Artikel vom 00.00.2015 (Anlage K 7) Insofern ist die Berufung begründet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts auf S. 74 der angegriffenen Entscheidung zu [3] liegt insofern keine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung vor, sondern nur eine Berichterstattung über den „ ungewöhnlichen Schritt “ der Eltern des Mordopfers in Form der Veröffentlichung einer Pressemitteilung, was die Berufung zu Recht rügt. Das hat die Klägerin aber – wie zu oben II. 1. a) zu der Berichterstattung in den Anlagen K 7 und K 8 ausgeführt – hinzunehmen. Daher besteht auch der insofern geltend gemachte Anspruch nicht, ohne dass es aus gesagten Gründen auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten der DSGVO ankommen würde. c) Antrag zu I. 4. des Urteilstenors = Landgericht [7]: Artikel vom 00.00.2015 (Anlage K 34) Auch in diesem Punkt hat die Berufung Erfolg. aa) Das Landgericht hat die Berichterstattung dabei zu Recht nicht an den Grundsätzen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung gemessen. Ähnlich wie im Fall oben I. 1. b) ist der begleitenden Wortberichterstattung auch hier keine identifizierende Verdachtsberichterstattung dahingehend zu entnehmen, dass (auch) der Klägerin – anders als ihren Söhnen – bereits eine Tatbeteiligung an dem Mord ihres Mannes direkt oder auch nur zwischen den Zeilen unterstellt werden sollte. Wie zu oben I. 1. b) ausgeführt, ergibt sich aus dem gegenüber einer Nachbarin geäußerten und in der Berichterstattung wiedergegebenen Zitat „„Zitat wurde entfernt““ nichts anderes, weil sich das auch hier auf die Streitigkeiten der Eheleute bezog und aus Sicht des Durchschnittslesers nicht den Schluss auf eine Tatbeteiligung erlaubt, zumal mitgeteilt wird, dass die Ermittler nach einem „jungen Mann“ suchen „„Zitat wurde entfernt“ ; was ersichtlich nicht auf die Klägerin bezogen ist, zumal der Tatverdacht gegen die Söhne an mehreren Stellen zum Ausdruck gebracht wird. bb) Eine Unwahrheit der hier mitgeteilten Tatsachen wird nicht geltend gemacht, so dass sich aus diesem Gesichtspunkt keine Abwehransprüche ergeben. cc) Das Landgericht hat allerdings zutreffend einen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin bejaht. Bei der damit aufgrund des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebotenen Abwägung zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht der Klägerin auf Achtung der Privatsphäre und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsrecht der Presse auf S. 77 f. der angegriffenen Entscheidung zu [7] hat es jedoch zu Unrecht die Interessen der Klägerin überwiegen lassen. Im Gegensatz zum Landgericht sieht der Senat – mit der Berufungsbegründung - durchaus einen hinreichenden Bezug zum Tatgeschehen und seinen Hintergründen, da durch den Artikel ein „Mordfall… in feinsten Kreisen“ thematisiert wird, in dem gerade die nach außen hin sichtbare Fassade der „Bilderbuch-Familie“ hinterfragt wird, in der intern die „Familien-Harmonie längst nicht mehr“ stimmen soll – was gerade „Indizien“ liefere, weswegen die Polizei „den Killer weiterhin auch in der Familie (suche)“ . Bei der Abwägung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die mitgeteilten Einzelheiten wenig ins Detail gehen, etwa soweit die Familie als Stammgast beim Promiitaliener dargestellt wird oder die Herkunft der Klägerin aus einer Musikerfamilie aufgezeigt wird. Auch der Umstand, dass in dem Bericht die Schwimmlehrerin dahin gehend zitiert wird, dass die Klägerin als Mutter einen zu großen Druck auf ihre Söhne ausgeübt habe, ist - selbst wenn man unterstellt, die Beklagte zu 1) habe sich dies zu eigen gemacht - nicht zu beanstanden, da die inhaltlich nicht als unwahr angegriffene Darstellung auch hier zum einen eher oberflächlich bleibt, aber letztlich doch einen Blick auf das Verhältnis der Klägerin als Mutter zu ihren beiden damals unter Tatverdacht stehenden Söhnen erlaubt. Die Berichterstattung wirft insofern die Frage auf, ob die „Familien-Tradition“ den unter Tatverdacht stehenden Söhnen zu viel abverlangt hat und spekuliert insofern über Tatmotive; die damit einhergehenden Beeinträchtigungen ihrer Privatsphäre hat die Klägerin aber angesichts des für enormes Aufsehen sorgenden spektakulären Mordes an ihrem Mann hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als sich die Rolle der Klägerin in den späteren Feststellungen im Strafurteil gezeugt hat und sie letztlich hier auch nur in ihrer Sozialsphäre (Familienverhältnisse, Restaurantbesuche) bzw. dem äußersten Rand der Privatsphäre (Bewertung des hobbymäßigem Vereinslebens und des Auftretens gegenüber Söhnen) betroffen ist und die Mitteilung jedenfalls auch mit keiner besonders stigmatisierenden Wirkung verbunden ist, so dass das Berichterstattungsinteresse dann angesichts des „Vatermords“ in besten V. Kreisen letztlich überwiegt. d) Ziffer I. 10. der Urteilstenors (oberes Foto) = Landgericht [21]: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 39) Insofern ist die Berufung unbegründet, denn der Klägerin steht mit den jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf S. 82 der insofern nur teilweise angegriffenen Entscheidung ein Unterlassungsanspruch (auch) wegen des oberen Fotos zu. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Unstreitig ist, dass das hier streitgegenständliche Foto zwei Tage nach dem Mord am Ehemann der Klägerin am 00.00.2013 ohne ihre Einwilligung aufgenommen wurde, als sie ihre Söhne bei dem Gang zum Rechtsanwalt begleitet hat. Es steht damit nur eine Rechtfertigung im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Raume. Bei der insoweit maßgeblichen Abwägung ist zwar mit der Berufungsbegründung anzunehmen, dass das Foto nicht herabwürdigend, entstellend oder stigmatisierend wirkt. Auch ist es im öffentlichen Verkehrsraum aufgenommen. Es ist jedoch mit dem Landgericht der schwere Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin höher zu gewichten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Durch die Abbildung wird nämlich, auch wenn die Aufnahme im öffentlichen Straßenraum erfolgte, die Klägerin erheblich in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, da dieses Bild zum einen in Folge der dauerhaften Observation der Klägerin und ihrer Söhne und der erlittenen Nachstellungen entstanden ist, was abwägungsrelevant ist. Zum anderen erfährt das Persönlichkeitsrecht der Klägerin mit Blick auf das oben bereits zu Ziff. II. 1. b) bb) (2) (c) (= Landgericht [11]) und Ziff. II . 1. g) bb) (2) (= Landgericht [58]) – dort auch zu den erheblichen Nachstellungen - Gesagte zusätzlich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG eine entscheidende Verstärkung, da das hier abgebildete Geschehen (Gang der Mutter mit ihren Söhnen zum Anwalt) Ausdruck ihrer Hinwendung in der Mutter-Kind-Beziehung zwischen ihr und ihren Söhnen. dies ist gerade auch bei Bildveröffentlichungen von erheblicher Bedeutung (Senat v. 28.03.2019 – 15 U 155/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Überwiegende Berichterstattungsinteressen der Beklagten sind mit Blick darauf hier auch dem Senat nicht ersichtlich. Soweit eingewandt wird, es handele sich um die einzigen Fotos, auf denen alle drei Tatverdächtigen zu sehen seien, so dass ein ganz erhebliches Veröffentlichungsinteresse gerade an den Bildern dieser Serie bestehe, kann auch dies bei der Abwägung jedenfalls in der Gesamtschau angesichts des Vorgenannten kein überragendes Gewicht zugesprochen bekommen. Der Senat hat bei der Abwägung berücksichtigt, dass – was die Berufungsbegründung zutreffend rügt – der besondere Schutz des Verteidigergesprächs – auf den die Klägerin als bloße Angehörige sich u.U. hier ohnehin so auch gar nicht berufen könnte – nicht zur Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes der Klägerin heranzuziehen ist. Wie oben bereits ausgeführt, berührt die Ablichtung der Klägerin und ihrer Söhne auf dem Weg zum Verteidiger dieses Schutzgut nicht (vgl. auch den Fall bei Senat v. 07.03.2019 – 15 U 94/18, zur Veröffentlichung bestimmt sowie BVerfG v. 09.02.2017 – 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376 Rn. 19; v. 09.02.2017 – 1 BvR 2897/14, BeckRS 2017, 103836 Rn. 1). Anders als in dem diesen Entscheidungen – auf die die Beklagten sich berufen - zugrundliegenden Sachverhalt war die Klägerin hier auch nicht etwa eine prominente Person und das Foto wurde auch nicht etwa – letztlich für den Betroffenen vorhersehbar - als Bestandteil einer dauerhaften „Gerichtsberichterstattung“ im Zuge eines laufenden und für bundesweites Aufsehen sorgenden Strafprozesses aufgenommen, sondern in einem frühen Stadium der strafrechtlichen Ermittlungen in einem Mordfall in einer zuvor der Öffentlichkeit nicht bekannten Familie. Zu Gunsten der Beklagten streitet schließlich auch nicht, dass die Berichterstattung in Anlage K 39 schwerpunktmäßig mögliche Fehler der Polizei thematisiert, weil gerade auch die Klägerin damit in Zusammenhang gebracht wird. Ob deswegen hier sogar im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG mit dem bereits ausgeführten Gesagten die Voraussetzungen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung und ein sog. „qualifiziertes öffentliches Interesse“ zu prüfen gewesen wären, kann und soll dann hier dahinstehen, da die Veröffentlichung – wie gezeugt - auch schon so rechtswidrig ist. Aus dem bereits ausgeführten Gründen ergibt sich auch unter Anwendung der DSGVO hier nichts anderes. e) Ziffer I. N01. des Urteilstenors (linkes Foto) = Landgericht [31]: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 44) Auch insofern ist die Berufung unbegründet. Es kann zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorstehenden Absatz verwiesen werden, die auch für den hiesigen Gesamtkontext entsprechend gelten. Hier tritt bei der Abwägung noch hinzu, dass das Foto nur einen wesentlich später erschienenen Artikel bebildert und letztlich die Bildunterschrift die tatsächliche Entstehungssituation und den Hintergrund der Aufnahme eher mehr verschleiert als zutreffend beschreibt. Soweit die Berufung auch hier betont, dass es sich um das einzige Foto handele, auf dem alle drei Tatverdächtigen zu sehen seien, kann ebenfalls auch auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Zudem wird die Klägerin hier gerade nicht als Verdächtige, sondern nur als „ Mutter “ genannt, so dass das Argument ohnehin eher ins Leere greift. Soweit es darum geht, alle drei verbleibenden Mitglieder der Kernfamilie auf einem Bild zusammen darstellen zu können, überwiegen aus den genannten Gründen dennoch die schutzwürdigen Interessen der Klägerin, nicht in einer solchen Situation unter derartigen Belästigungen abgelichtet zu werden. Dies hat das Landgericht im Ergebnis auf S. 85 f. der angegriffenen Entscheidung zutreffend gewürdigt. f) Ziffer I. 19. des Urteilstenors (linkes Foto) _ Landgericht [41]: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 48) Auch insofern ist die Berufung unbegründet. Auch hier kann auf das zu lit. d) und e) Gesagte Bezug genommen werden, da auch bei dieser konkreten Berichterstattung im Kern nichts anderes gilt. Der Senat geht zwar – wird auch berichtet, dass bei der Klägerin „Schmauchspuren gesichert“ werden konnten – davon aus, dass insofern keine identifizierende Verdachtsberichterstattung (auch) betreffend die Klägerin vorliegt, zumal ausgeführt wird, dass die Schmauchspuren von geringer Konzentration und Aussagekraft waren und letztlich die Ermittlungen (nur) gegen den Sohn in den Vordergrund gestellt werden. Doch auch dann überwiegen aus den genannten Gründen die berechtigten Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Dies hat auch das Landgericht auf S. 89 der angegriffenen Entscheidung mit Recht nicht anders gesehen. 3. Berufung der Beklagten zu 2) hinsichtlich der Unterlassungsansprüche a) Ziffer III. 1. des Urteilstenors = Landgericht [47]: Artikel vom 00.00.2015 (Anlage K 4/K5) Die Berufung der Beklagten zu 2) ist unbegründet. Auch mit Blick auf die hier streitgegenständlichen Berichterstattungen in Anlagen K 4 und K 5 kann auf das oben zur Berufung der Beklagten zu Ziff. 2 a) und die inhaltlich vergleichbare Berichterstattung in Anlage K 3 Gesagte verwiesen werden. Auch hier wird nicht nur über das spektakuläre „Kopfgeld“ berichtet, sondern mit Zitaten wie u.a. „„Zitat wurde entfernt““ und „„Zitat wurde entfernt““ in Verbindung mit der weiteren Wortberichterstattung auch selbst letztlich als Tatverdächtige dargestellt. Dass daneben auch die Haushälterin hier in den Fokus geraten sein mag, ändert am Vorgenannten nichts, zumal die alte Dame aus Sicht des Durchschnittsrezipienten hier kaum als treibende Kraft dargestellt wird, sondern allenfalls als Mitwisserin und Handlangerin. Sind damit aber mit den Erwägungen auch des Landgerichts auf S. 90 der angegriffenen Entscheidung jedenfalls auch die Voraussetzungen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung einzuhalten gewesen, fehlt es auch in den hier streitgegenständlichen beiden Berichterstattungen an einer ausreichend ausgewogenen und distanzierenden Darstellung. Dabei stellt der Senat durchaus in Rechnung, dass die Berichterstattungen zumindest eine Nuance weniger einseitig sein dürften als die oben behandelte Berichterstattung in Anlage K 3. Nichtsdestoweniger fehlt aber auch hier – mit dem Landgericht - letztlich die gebotene Distanz und es wird insbesondere auch hier die für den Durchschnittsrezipienten wesentliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht mitgeteilt. Aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittsrezipienten liegt auch hier insgesamt nicht nur eine Berichterstattung über das recht spektakulär von einem Privatmann ausgelobte „Kopfgeld“ vor, sondern es werden eben auch einseitig Verdachtsmomente gegen die Klägerin „aufgekocht“, die auch hier einen Unterlassungsanspruch tragen. Auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten der DSGVO kommt es aus bereits mehrfach genannten Gründen dabei dann nicht an. b) Ziffer III. 3. des Urteilstenors = Landgericht [54]: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 17) In diesem Punkt die Berufung der Beklagten zu 2) begründet. Die rechtliche Würdigung folgt insofern letztlich dem oben bereits zu Ziff. 2 c) zur Berichterstattung in Anlage K 34 Gesagten. Auch in der hier fraglichen Berichterstattung in Anlage K 17 findet sich keine Verdachtsberichterstattung (auch) zu Lasten der Klägerin, da schon auf dem Titel allein die „Söhne (als) weiter verdächtig“ bezeichnet werden, auch in der Wortberichterstattung im Absatz „Die Verdächtigen“ genannt werden und als vermeintlicher Täter nur ein „junger Mann“ angegeben wird. Zwar wird auch hier die Klägerin im Zusammenhang mit den geschilderten Ehestreitigkeiten mit dem Satz „„Zitat wurde entfernt““ zitiert; wie oben ist damit aber auch hier keine konkrete Verdachtsäußerung hinsichtlich einer strafrechtlich relevanten Beteiligung der Klägerin verbunden. Das Landgericht hat zwar zutreffend einen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin bejaht. Bei der aufgrund des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts damit gebotenen Abwägung zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht der Klägerin auf Achtung der Privatsphäre und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsrecht der Presse hat es aber auch insofern auf S. 92 der angegriffenen Entscheidung zu [54] die Interessen der Klägerin letztlich zu stark gewichtet. Ähnlich wie in der Berichterstattung in Anlage K 34 sieht der Senat auch hier durchaus noch einen hinreichend engen Bezug zum Tatgeschehen, weil gerade das Geschehen in „Herrschaftliche(n) West-E. Altbauten“ mit hohen Quadratmeterpreisen vor dem sich abzeichnenden Familiendrama plastisch geschildert wird. Die Angaben zum familiären Background der Klägerin sind insofern durchaus noch von dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse an Tat, Täter und auch Opfer erfasst, weil sie – wie auch das Landgericht sieht – Rückschlüsse auch auf denkbare Tatmotive erlauben und die Authentizität des Berichteten erhöhen. Dies gilt umso mehr, als die nicht angegriffenen Teile der Berichterstattung sich gerade auch zum „Krieg“ unter den Ehegatten verhalten und den angeblichen Versuchen des Ehemannes der Klägerin, sich gerade auch seiner finanziellen Verpflichtungen zu entledigen. Die Herkunft der Klägerin aus einer Musikerfamilie ist zudem auch deswegen von Interesse, weil die Berichterstattung ebenso schildert, dass der festgenommene Sohn der Klägerin quasi bis zur Festnahme noch (hervorragend) Klavier gespielt haben soll, was ebenfalls ein Blicklicht auf die kultivierte Familie wirft, hinter deren bröckelnder Fassade sich im Folgenden dann die Tatmotive eines Vatermordes in besten V. Kreisen mehr und mehr abzeichneten. c) Ziffer III. 4. des Urteilstenors = Landgericht [56]: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 18) Insofern ist die Berufung unbegründet. Aus den oben zu Ziff. 2 d) gemachten Erwägungen ist auch hier im Einklang mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf S. 93 ff. der angegriffenen Entscheidung, auf die hier verwiesen wird, die Bildberichterstattung nicht von der Klägerin hinzunehmen. Auch wenn hier zu Gunsten der Beklagten zu 2) bei der Abwägung noch die recht umfangreiche Verpixelung der Klägerin (sowie der Söhne) streiten mag, genauso wie die Tagesaktualität der Berichterstattung, führen die oben genannten Argumente letztlich aber auch hier zu einem Überwiegen der Klägerinteressen. Neben der Verstärkung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch Art. 6 GG wegen der betroffenen Eltern-Kind-Situation sind vor allem eben auch die Umstände der Bildniserstellung zu berücksichtigen: Das Bild ist nur in Folge der dauerhaften und hier dann auch – was den Eingriff vertieft - in der Wortberichterstattung fast minutiös mit ganz genauen Orts- und Zeitangaben dargestellten „Observation“ der Klägerin (und ihrer Söhne) entstanden. Die Klägerin hat sich insofern durchaus erheblichen Nachstellungen und Belästigungen ausgesetzt gesehen, was bei der Abwägung dann hier dazu führt, dass die Berichterstattungsinteressen der Beklagten zu 2) zurückzutreten haben. d) Ziffer III. 5. des Urteilstenors = Landgericht [57]: Artikel vom 00.00.2013, Seite 6 (Anlage K 18) Auch insofern hat die Berufung keinen Erfolg; auch hier gilt das zu c) und oben auch zu Ziff. 2 d) Gesagte entsprechend auch im Gesamtkontext der hier in Frage stehenden Berichterstattung. Dies hat auch das Landgericht auf S. 95 der angegriffenen Berichterstattung zu Recht nicht anderes bewertet. e) Ziffer III. 7. des Urteilstenors = Landgericht [60]: Artikel vom 00.00.2013 Seite 11 (Anlage K 19) In diesem Punkt ist die Berufung der Beklagten zu 2) hingegen begründet. aa) Soweit das Landgericht auf S. 98 der angegriffenen Entscheidung zu [60] unter Verweis auf seine Ausführungen zu [4] von einer (unzulässigen) identifizierenden Verdachtsberichterstattung ausgegangen ist, trägt dies so allerdings ausdrücklich nicht. Ähnlich wie oben zu Ziff. 1 a) zur (Wort-)Berichterstattung in Anlagen K 7 und K 8 ausgeführt, ist auch in der Berichterstattung in Anlage K 19 aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittsrezipienten nur eine Berichterstattung über die für Aufsehen sorgende und eher atypische Presserklärung der Schwiegereltern der Klägerin erfolgt. In der die Bildveröffentlichung begleitenden Bildunterschrift sowie der Wortberichterstattung werden zwar dann die Vorwürfe der Schwiegereltern gegenüber der Klägerin wiederholt, doch kommt damit gerade kein strafrechtlich relevanter Verdacht zum Ausdruck, sondern es geht vielmehr nur um die Motivation der Schwiegereltern, das „Ansehen“ des Getöteten zu schützen und ihre Sichtweise auf die beteiligten Personen und die ehelichen Probleme ihres Sohnes deutlich zu machen. Was strafrechtliche Vorwürfe angeht, wird am Ende der Berichterstattung im Gegenzug sogar deutlich gemacht, dass die Staatsanwaltschaft „ den Verdacht gegen die Söhne aufrecht(erhält) “ und auch hier bleibt die Klägerin also außen vor. Dass man erahnen kann, dass die Schwiegereltern der Klägerin diese durchaus (auch) verdächtigten (und verdächtigen), trägt insofern keine andere Sicht, zumal der Verdacht auch nicht zwischen den Zeilen geäußert wird und so ein entsprechender Eindruck erweckt wird – der obendrein auch nicht vom Klageantrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) erfasst würde. bb) Unter Anwendung des abgestuften Schutzkonzepts der §§ 22, 23 KUG hält der Senat indes hier die Veröffentlichung für zulässig. Aus den zu aa) genannten Gründen sind bei der Abwägung zunächst nicht die bereits angesprochenen Besonderheiten der Bildberichterstattung im Zusammenhang mit Verdachtsberichterstattungen zu beachten. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu Gunsten der Beklagten zu 2) zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine nicht unvorteilhafte, stark verpixelte Aufnahme handelt, die im öffentlichen Straßenraum aufgenommen worden ist. Soweit das Foto auch nach dem Beklagtenvortrag aus der Serie der Fotos stammt, die die Klägerin bei dem Besuch beim Rechtsanwalt mit ihren Söhnen zeigen, greifen nach Ansicht des Senats die im Vorgenannten zu diesen Fotos ausgeführten Erwägungen nicht durch. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Verstärkung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 6 GG. Dabei verkennt der Senat nicht, dass diese Verstärkungsfunktion nicht voraussetzt, dass die Kinder neben ihren Eltern mit abgelichtet werden (Senat v. 28.03.2019 – 15 U 155/18, zur Veröffentlichung bestimmt), doch ist das letztlich eine Frage der Abwägung. Anders als oben ist hier die Klägerin aber nicht nur allein abgebildet, sondern die Situation ist auch als solche gar nicht Gegenstand der konkreten Berichterstattung, was dann die Eingriffsintensität doch deutlich zurücktreten lässt. Soweit das dem Ausschnitt zugrundeliegende Foto in dem dargestellten Belagerungszustand im Rahmen einer Observation „geschossen“ worden ist, streitet das zwar deutlich gegen die Beklagte zu 2). Angesichts des greifbaren öffentlichen Interesses an der Tat und hier speziell der durchaus atypischen Verhaltensweise der Schwiegereltern, stand es der Presse im Grundsatz frei, die ihre tagesaktuelle Berichterstattung mit einem Lichtbild der vom Geschehen auch betroffenen Klägerin zu bebildern. Das Foto ist – aus dem Kontext des Gangs zum Rechtsanwalt und der „Observation“ gerissen – dann letztlich „zusammenhangslos“ und wird auch über die Bildunterschrift nicht in einen Kontext gerückt. Es hat daher – vergleichbar einem Passfoto – mehr nur noch die Funktion, der Geschichte ein Gesicht (wenn auch verpixelt) zu geben, was die Klägerin dann bei gebotener Abwägung aller Belange in diesem Punkt und Zusammenhang hinzunehmen hat. f) Ziffer III. 8. des Urteilstenors = Landgericht [63]: Artikel vom 00.00.2013 Titel (Anlage K 20) In diesem Punkt ist die Berufung hingegen unbegründet. Angesichts der gleichzeitigen Abbildung der Söhne überwiegen insofern mit dem oben bereits zur Nutzung des gleichen Fotos in anderem Kontext Gesagtem auch hier die berechtigten Interessen der Klägerin im Zuge der gebotenen Abwägung bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das hat auch das Landgericht auf S. 99 der angegriffenen Entscheidung zu Recht nicht anders gesehen. Dass weder Bildunterschrift noch Wortberichterstattung den Gang der Restfamilie zum Rechtsanwalt thematisieren, trägt keine andere Sichtweise. Dass es sich „Abschüsse“ aus einer Obervierung handelte, kommt hingegen auch hier deutlich zum Ausdruck, zumal ein weiteres Foto aus der Serie genutzt wird und die Bildunterschrift ( „„Zitat wurde entfernt““ ) letztlich genau diese dauerhafte Observationen beschreibt, die die Familie zu erdulden hatte. Der Durchschnittsleser kann die beiden Fotos jedenfalls anhand des auffällig gemusterten Pullovers eines der Söhne der Klägerin auch zwanglos miteinander in Verbindung bringen. g) Ziffer III. 11 des Urteilstenors = Landgericht [66]: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 20) Die Berufung der Beklagten zu 2) richtet sich insofern gegen das Verbot der gegen im Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 20) enthaltenen Äußerungen „„Zitat wurde entfernt““ . aa) Zwar ist nicht zu verkennen, dass ausweislich des in der Berufungsbegründung der Beklagten vom 17.07.2018 formulierten Antrages die Abänderung des Urteilstenors III. 2. (1. und 2. Äußerung) erstrebt wird. Grundsätzlich wird auch durch die Fassung der Berufungsanträge der Umfang des Berufungsverfahrens bestimmt. In diesem Zusammenhang ist, wenn die Berufungsanträge ausdrücklich in hervorgehobener Form dargestellt werden, im Zweifel davon auszugehen, dass diese Anträge vollständig und zutreffend das Begehren der die Berufung führenden Partei wiedergeben. Etwas anderes ergibt sich aber dann, wenn sich aus der sonstigen Berufungsbegründung oder dem Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit im Wege der Auslegung ergibt, dass die formulierten Berufungsanträge offensichtlich und versehentlich unrichtig gefasst sind (vgl. OLG Nürnberg v. 24.04.1991 - 4 U 3249/90, MDR 1991, 1091 ff.). Denn auch im Prozessrecht darf die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften bleiben, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist dabei der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. nur BGH v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11). Solche hinreichenden Anhaltspunkte sind hier aber gegeben: Denn die Ziffer III. 2. des Urteilstenors hat eine Bildberichterstattung und nicht eine Wortberichterstattung (so aber schon in der Berufungsbegründung mit „1. und 3. Äußerung“ formuliert) zum Gegenstand. Zudem nimmt die Berufungsbegründung unter I. 1. d. ausdrücklich auf „Ziffer III. 11.“ Bezug. bb) Die damit (entgegen den Erwägungen der Klägerin in der Berufungserwiderung) zulässige Berufung ist begründet. Im Kern kann auch im Gesamtkontext der hier fraglichen Berichterstattung auf das oben zu 2.c) zur Berichterstattung in Anlage K 34 und zu 3 b) zur Berichterstattung in Anlage K 17 Gesagte erwiesen werden. Die hier streitgegenständliche Berichterstattung arbeitet – was ebenfalls vom öffentlichen Interesse gedeckt ist und hinreichenden Tatbezug aufweist – die familiären Hintergründe für den Leser, der sich ein eigenes Bild machen soll, auf. In dem sich abzeichnenden Familiendrama in einer „ Vorzeige-Familie “, in der der „erste Sohn“ ein „ begabter Pianist “ und der zweite ein „ talentierter Cellist “ ist, besteht auch ein Berichterstattungsinteresse an solchen Hintergrundinformationen, zumal gerade die besondere Beziehung der Klägerin zu ihren Söhnen wesentliche Bedeutung für das Tatgeschehen hat. Da die mitgeteilten Details auch keine besondere Eingriffstiefe aufweisen und es im Bereich zulässiger Bewertung liegt, die Klägerin als „ ehrgeizige Mutter “ zu bezeichnen, besteht entgegen den Ausführungen auf S. 99 f. der angegriffenen Entscheidung kein Unterlassungsanspruch. h) Ziffer III. 12. des Urteilstenors = Landgericht [68]: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 21) Auch in diesem Punkt bleibt die Berufung ohne Erfolg. Auch im vorliegenden Gesamtkontext der hier streitgegenständlichen Berichterstattung hat die Klägerin aus den bereits mehrfach genannten Gründen heraus die Veröffentlichung eines solchen Fotos ihrer Person nicht hinzunehmen, das sie zusammen mit ihren Söhnen auf dem Weg zum Rechtsanwalt zeigt und das nur infolge erheblicher Nachstellungen und Observationen entstanden ist. i) Ziffer III. 15 des Urteilstenors = Landgericht [73]: Artikel vom 00.00.2013 Titel und Seite 13 des Urteilstenors (Anlagen K 23 und 33) Insofern hat die Berufung wiederum keinen Erfolg. Der Klägerin steht mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts auf S. 102 der angegriffenen Entscheidung ein Unterlassungsanspruch zu. Soweit sich die Beklagte zu 2) im Berufungsrechtszug mit der Erwägung gegen das Verbot wendet, die Klägerin sei vollständig verpixelt und daher nicht zu identifizieren, wobei die Überschrift „ „Zitat wurde entfernt“ “ auch nicht geeignet sei, diese identifizierbar zu machen, verfängt dies nicht. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte zu 2) schon in Widerspruch zu dem Umstand, dass sie den Urteilstenor zu III 19. nicht angegriffen hat, der im Grundsatz das gleiche Foto in einem vergleichbaren Gesamtzusammenhang betrifft. Maßgeblich ist auf die Erkennbarkeit innerhalb eines mehr oder minder großen Personenkreises, der über den engsten Freundes und Bekanntenkreis hinausgeht, abzustellen (vgl. zu §§ 22 f. KUG Senat v. 10.11.2016 – 15 U 94/16, NJW 2017, 1114 Rn. 19 und zur Wortberichterstattung Senat v. 14.06.2018 – 15 U 157/17, NJW-RR 2019, 106 Rn. 19 ff. m.w.N.). Insofern vernachlässigt die Beklagte zu 2) aber ersichtlich den Kontext der eigenen Wortberichterstattung, der dadurch gekennzeichnet ist, dass in dem Artikel der verstorbene Ehemann der Klägerin ( „ „Zitat wurde entfernt““ ) erwähnt wird. Damit in Bezug gesetzt werden kann wiederum die Überschrift „„Zitat wurde entfernt““ , die hinreichend deutlich auf die Klägerin hinweist und sie mithin auch für einen größeren Personenkreis erkennbar macht. Daher kommt es auch nicht auf die weitere Frage einer Erkennbarkeit aufgrund der Vorberichterstattung der Beklagten zu 2) und/oder gar anderer Presseorgane usw. an, so dass es dazu hier keiner Ausführungen des Senats bedarf. j) Ziffer III. 18. des Urteilstenors = Landgericht [76]: Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 24) Auch in diesem Punkt bleibt die Berufung ohne Erfolg. Auch im Gesamtkontext der hier fraglichen Berichterstattung hat die Klägerin aus den bereits mehrfach genannten Gründen die Veröffentlichung eines solchen Fotos nicht hinzunehmen. Dies hat das Landgericht auf S. 103 der angegriffenen Entscheidung zu Recht nicht anders gesehen. 4. Berufungen der Beklagten bezüglich der Geldentschädigung (Ziffern II. 4. und V. 4. des Urteilstenors = Landgericht [46] und [97]) Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von jeweils 25.000 Euro hat nur mit Blick auf die Beklagte zu 1) teilweise Erfolg. Dabei war aufgrund der hinsichtlich der Geldentschädigungsansprüche nur von Beklagtenseite eingelegten Berufungen vom Senat prozessual nur noch zu überprüfen, ob der Klägerin hinsichtlich der wegen der Veröffentlichung des „J.-Fotos“ und des „P.-Fotos“ in den verschiedenen Berichterstattungen die vom Landgericht zuerkannte Geldentschädigung tatsächlich zuzusprechen war und - wenn ja - auch in entsprechender Höhe, da das Berufungsgericht nicht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die diesbezüglichen Bewertungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden ist. a) Das Landgericht hat der Klägerin (auch) hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu Recht auf S. 112 ff. der angegriffenen Entscheidung dem Grunde nach einen Anspruch auf Geldentschädigung zuerkannt. Das Landgericht hat nur – wie sogleich auszuführen ist – die im Vergleich zur Beklagten zu 2) hier etwas zögerlichere Rechtsverfolgung nicht ausreichend in die Bewertung und Bemessung des Geldentschädigungsanspruchs einbezogen. Aus diesem Grund war der Entschädigungsanspruch unter umfassender Abwägung aller Umstände der Einzelfalles bei der Beklagten zu 1) nochmals (hälftig) zu kürzen (= 2.500,00 Euro pro Veröffentlichung statt der vom Landgericht angenommen 5.000,00 Euro). Im Übrigen hat die Berufung der Beklagten zu 1) aber dann keinen Erfolg. aa) Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfG v. 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00, NJW 2004, 591 m.w.N.) Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (st. Rspr., vgl. nur BGH v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500 m.w.N.). Speziell bei Bildveröffentlichungen ist zudem auch noch zu beachten, dass dort ein anderweitiger Ausgleich in der Regel tatsächlich kaum zu erreichen und deswegen die Anforderungen an die Zubilligung einer Geldentschädigung dort nicht zu streng zu handhaben sind (st. Rspr., vgl. BGH v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94. NJW 1996, 985, 986; siehe auch Endress Wanckel , Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 272). Auch Privatsphäreverletzungen sind ihrer Natur nach regelmäßig nicht ohne weiteres rückgängig zu machen oder sonst nennenswert auszugleichen. Dies bedeutet zwar ausdrücklich nicht, dass jede unzulässige Bebilderung – insbesondere privater Situationen - bereits eine Geldentschädigung rechtfertigen würde (dazu Senat v. 03.11.2016 – 15 U 66/16, NJW-RR 2017, 748 – Urlaubsfotos; ebenso Senat v. 12.04.2018 - 15 U 131/17, n.v.); gleiches gilt bei etwaigen Privatsphäreverletzungen. Insgesamt muss vielmehr in einer Gesamtbetrachtung gewertet werden, ob die Bilder mit besonderen Beeinträchtigungen verbunden sind und/oder die im Wortbeitrag gegebenen Informationen das bildlich fixierte Verhalten des Betroffenen und sein optisches Erscheinungsbild in schlechtem Licht erscheinen lassen und ihn deswegen abwerten oder sonst eine erhebliche Verletzung zur Folge haben. Allein die Annahme einer heimlichen Fertigung der Lichtbilder genügt nicht (deutlich Senat a.a.O.). Diese allgemein anerkannten Grundsätze hat das Landgericht auf S. 112 – 114 und S. 116 der angegriffenen Entscheidung ebenfalls ausgeführt, worauf zur Meidung von unnötigen Wiederholungen ergänzend verwiesen wird. bb) Unter Berücksichtigung dieser Prämissen steht der Klägerin nach Ansicht des Senats dann ein Anspruch auf Geldentschädigung nur in Höhe von 12.500 Euro gegen die Beklagte zu 1) zu. (1) Das Landgericht hat auf S. 116 f. der angegriffenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung in der unzulässigen mehrfachen Veröffentlichung des „J.-Fotos“ in den einzelnen Berichterstattungen zu den - mangels Einlegung einer Berufung rechtskräftig gewordenen – Unterlassungsansprüchen zu Ziff. I. 6., I. 8., I. 15. und I. 17 der angegriffenen Entscheidung (= Landgericht [15], [18], [33], [36]) sowie des „P.-Fotos“ in der Berichterstattung zu der (ebenfalls rechtskräftigen) Ziff, I. 10 des Tenors der angegriffenen Entscheidung (= Landgericht [21]) jeweils eine „schwere“ Persönlichkeitsverletzung der Klägerin gesehen. (a) Auf die Erwägungen des Landgerichts, denen der Senat beitritt, kann insofern zunächst zur Meidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden. Das Landgericht hat zu Recht in die Bewertung einbezogen, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung für das in Anspruch genommene Presseorgan streiten mag, dass Beweggrund der Berichterstattung ein anerkennenswertes Aufklärungsinteresse in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage war (zur Berücksichtigung bei der Geldentschädigung OLG München v. 26.07.1996 - 21 U 6350/95, NJW-RR 1996, 1365 und Senat v. 16.03.2017 - 15 U 134/16, BeckRS 2017, 133470 Rn. 39) und dass hier ein erhebliches öffentliches Interesse an dem spektakulären Mordfall und dem weiteren Verlauf des Geschehens bestand. Auch war im Kern eine identifizierende Berichterstattung über die Klägerin zulässig. Andererseits hat das Landgericht zu Recht u.a. auf die hohe Verbreitung der Veröffentlichungen, den insofern doch eher geringen Informationswert der verpixelten Fotos in den jeweiligen Veröffentlichungen und vor allem dann auf die stigmatisierende Wirkung der beiden fraglichen Fotos im Gesamtkontext der jeweils genannten Berichterstattungen abgestellt. Die Fotos belegen beide, welchen erheblichen Nachstellungen die Klägerin ausgesetzt war und wie sie diese mehr oder weniger hilflos und mit einem Gefühl des „Ausgeliefertseins“ – einem wichtigen Aspekt bei der Prüfung der Geldentschädigung (vgl. Burkhardt , in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 14 Rn. 127) – abzuwehren bzw. jedenfalls in ihren Folgen für sich und ihre Söhne zu mildern suchte. Speziell zum „J.-Foto hat auch das KG im Urteil v. 19.07.2018 – 10 U 107/17 (n.v.) zutreffend ausgeführt, dass es zwar nicht per se nachteilig ist, jemanden abzulichten, der einen J. zu überwinden sucht. Indes geht es gerade nicht um das Abbilden einer harmlosen Situation, weil die von der Presse damals in die Enge getriebene Klägerin und ihr Sohn nur bei dem verzweifelten und eher hilflos wirkenden Versuch abgelichtet worden sind, sich in einem Moment, in dem sie sich unbeobachtet wähnten, von der vor dem Haus wartenden „Pressemeute“ auf diesem ungewöhnlichen Weg unbemerkt abzusetzen. Die rittlings auf dem J. sitzende Klägerin macht dabei insgesamt eine eher unglückliche Figur und die Darstellung in den Berichterstattungen suggeriert nur, dass man die beiden bei dem Versuch eines ungesehenen Entkommens „erwischt“ hat, worum es der Beklagten zu 1) erkennbar allein gegangen sein durfte. Die Klägerin wird so erheblich stigmatisiert und der Öffentlichkeit in ihrer mehr oder weniger hilflosen Lage vorgeführt. Die missliche Situation einer um Heimlichkeit bemühten Familie wird durch den Inhalt der die Bildveröffentlichungen begleitenden Wortberichterstattungen nicht relativiert und es werden statt dessen genüsslich die „Früchte“ der erheblichen Nachstellungen durch Journalisten bereitwillig der Öffentlichkeit präsentiert und das Ergebnis der so von der Presse für die Familie der Klägerin selbst hervorgerufenen „Drucksituation“ plakativ und aus Sensationslust ausgeschlachtet. Sowohl die unvorteilhafte Abbildung der Klägerin rittlings auf dem J. als auch das Tragen eines „Kopftuchs“ – das hier offenkundig kein nur modisches Accessoire war - haben jeweils durch die besondere Ausdrucksstärke dieser Bilder besondere Einprägungskraft beim Leser und damit auch Stigmatisierungswirkung. Das in den Bildern zum Ausdruck kommende Bild einer „Gehetzten“ bleibt dem Durchschnittsleser in ihrer visuellen Deutlichkeit viel eher in Erinnerung als es bei einem neutralen Portraitfoto oder einem sonst unverfänglichen Bildern der Fall gewesen wäre. Die Verpixelung der Klägerin vermag diese Beeinträchtigung dann nicht mehr wesentlich abzumildern, zumal gerade die P.- bzw. J.-Situation den Großteil der Beeinträchtigung ausmachen. (b) Der Senat geht im Übrigen– wie auch das KG (KG v. 19.07.2018 – 10 U 107/17, n.v.) in einem Parallelverfahren des Sohnes – nicht davon aus, dass der Umstand, dass die Beklagte zu 1) die Persönlichkeitsrechte der Klägerin in der oben dargestellten bzw. rechtskräftig entschiedenen Anzahl von Fällen verletzt hat, zu einer Erhöhung der Geldentschädigung führen kann. Ist – wie hier betreffend den spektakulären Mordfall – eine Frage besonderen öffentlichen Interesses Gegenstand einer Vielzahl von in engem zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang stehenden Berichterstattungen, die durchgehend über den jeweiligen Stand der Ermittlungen und die weitere Entwicklung der Geschehnisse berichten, kann nicht schon allein deswegen von einer „Kampagne“ gegen die Klägerin ausgegangen werden. Zweck der Berichterstattungen war nicht die Diffamierung und Diskreditierung der Klägerin, sondern die Information der Öffentlichkeit und die enge Folge und das häufige Auftreten der Klägerin in der Berichterstattung ergab sich letztlich nur aus dem Lauf der Dinge und den tatsächlichen Umständen. Berücksichtigt man dann noch, dass weitere Teile der Berichterstattungen (auch) über die Klägerin zulässig waren und nur „überschießende“ Teile der Berichterstattungen zu verbieten waren (bzw. rechtskräftig vom Landgericht verboten worden sind), kann auch nicht schon allein aus der Häufigkeit einer Berichterstattung oder der Tatsache, dass gewisse Teile einer Berichterstattung unzulässig waren, weil dort die Grenzen des rechtlich Zulässigen teilweise überschritten wurden, auf eine „Pressekampagne“ geschlossen werden (vgl. auch Senat v. 12.07.2016 - 15 U 175/15, BeckRS 2016, 12714 Rn. 267). (c) Die gegen die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung gerichteten Angriffe in der Berufung tragen nicht: Zuzugeben ist allein, dass angesichts der zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung (auch) gegenüber der Klägerin im Zeitraum der (auch) gegen sie laufenden Ermittlungen ein besonderes Anknüpfen an die Unschuldsvermutung zur Begründung der besonderen Schwere der Verletzung möglicherweise weniger tunlich ist. Auch ist beklagtenseits durch Verpixelung die Eingriffsintensität – wie ausgeführt – zumindest etwas gemildert worden. Soweit ansonsten vor allem damit argumentiert wird, dass im Kern eine identifizierende Berichterstattung zulässig gewesen sei und die verpixelten Fotos als solche keine nennenswerte weitere Beeinträchtigung für die Klägerin verursacht hätten, ist das aus den bereits genannten Gründen und aufgrund der besonderen visuellen Kraft der beiden einprägsamen Bilder so ersichtlich nicht zutreffend. Die Klägerin ist – wie ausgeführt – dabei auch auf dem „P.-Foto“ wegen des Gesamtkontextes durchaus erkennbar. Es geht ansonsten – entgegen der Berufung – gerade auch nicht nur darum, dass die Klägerin auf den Fotos „nicht so elegant“ aussehe, wie auf anderen Fotos, sondern um die oben beschriebene „Vorführung“ und Stigmatisierung in einer Situation des Ausgeliefertseins gegenüber dem damaligen Medieninteresse. Dabei kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin „nicht in schlechtem Licht“ erscheine, wenn nur die Folgen des Medieninteresses mit Bildern belegt würden. Denn dennoch wird sie dabei vorgeführt und gerade in der Situation des Ausgeliefertseins unvorteilhaft abgelichtet. Die gezeigten Verhaltensweisen der Klägerin haben zudem auch solchen Charakter, dass aus Sicht des Durchschnittslesers zudem mitschwingen dürfte, dass die Klägerin möglicherweise doch etwas zu verbergen habe, was die Stigmatisierung eher noch vertieft. Soweit die Berufungsbegründung noch auf BVerfG v. 09.02.2017 – 1 BvR 967/15, a.a.O. abstellt, ging es dort um eine prominente Person und eine laufende Berichterstattung über ein für bundesweites Aufsehen sorgendes Strafverfahren, bei der der Betroffene ebenfalls gewisse „Vermeidestrategien“ versucht hat. Damit ist der vorliegende Sachverhalt ersichtlich nicht zu vergleichen, zumal die Klägerin – wie sie zu Recht einwendet – gerade nicht prominent war (und sich daher eine Berichterstattung eher hätte gefallen lassen müssen). Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin gerät entgegen der Berufungsbegründung auch nicht deswegen in Wegfall, weil die abgebildeten Vermeidestrategien gegen Nachstellungen durch Pressefotografen als solche einen Beitrag zu einer Sachdebatte von öffentlichem Interesse leisten könnten. Solche Fälle sind zwar denkbar und vom Senat zu Bildberichterstattungen in anderen Kontext auch bereits entschieden worden (etwa bei kritischer Berichterstattung über einen „Presseauflauf“ vor einem Krankenhaus, durch den sich die Ehefrau eines verletzten Prominenten zu kämpfen hatte). Indes verkennt die Berufung, dass sich die hier fraglichen Berichterstattungen allesamt nicht kritisch mit dem Medienverhalten auseinandersetzen und insofern keinen Anlass zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse liefern, sondern ausschließlich Nutzen aus dem Verhalten der entsprechenden Pressefotografen gegenüber der Klägerin ziehen. Dass ein Teil der Veröffentlichungen des „J.-Fotos“ dann nicht mehr als „Aufmacher“, sondern „nur“ in Bildergalerien erfolgt ist, ist zutreffend, trägt bei der Gesamtwürdigung aber auch keine der Beklagten günstigere Sicht der Dinge und erfordert insbesondere nicht eine betragsmäßige Differenzierung der einzelnen Ansprüche. (d) Die Beklagte zu 1) handelte schuldhaft, wobei der Senat zumindest von grober Fahrlässigkeit ausgeht. Die Rechtswidrigkeit bei den in Rede stehenden Veröffentlichungen lag hier derart nahe, dass die Beklagte zu 1) sich bereits an der Grenze des Eventualvorsatzes bewegt hat, ist dieser als solcher auch nicht hinreichend sicher feststellbar, wie das Landgericht auf S. 117 auch erkannt hat. Die oben aufgezeigte reißerische „Vorführ-Wirkung“ der beiden Fotos war jedenfalls ersichtlich als solche auch beabsichtigt und das Verschulden der Beklagten zu 1) wiegt daher graduell insofern bei der Gesamtwürdigung schwer (vgl. auch KG a.a.O. für einen ähnlichen Fall). (e) Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin kann angesichts der Schwere der Verletzung mit den Ausführungen auf S. 118 f. der angegriffenen Entscheidung nicht rückgängig gemacht und/oder anderweitig ausgeglichen werden, insbesondere nicht durch den gegen die Beklagte zu 1) (nunmehr) erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht beseitigen oder noch wesentlich abmildern kann. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zwar sicherlich auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können einen Geldentschädigungsanspruch beeinflussen oder auch im Einzelfall ausschließen (st. Rspr., vgl. BGH v. 24.05.2016 – VI ZR 496/15, ZUM-RD 2016, 571 Rn. 9 m.w.N.). Dies gilt aber nicht bei schweren Angriffen, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten und bei denen die Beeinträchtigung des Betroffenen dadurch nicht hinreichend ausgeglichen wird (st. Rspr., vgl. BGH v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, ZUM-RD 2014, 145 Rn. 43). So liegt der Fall mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 118 f. der angegriffenen Entscheidung aber auch hier. Denn die durch die Veröffentlichungen der stigmatisierenden Fotos verursachte schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte so nicht ausgeglichen werden (vgl. auch BGH v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500). (2) Soweit das Landgericht auf S. 119 wegen der besonderen Gesamtumstände (Tod des Ehemannes, Ermittlungsverfahren auch gegen die Klägerin, Verurteilung des Sohnes, extremes Medieninteresse) den langen Zeitraum von ca. 3 Jahren zwischen Kenntniserlangung und gerichtlicher Rechtsverfolgung als noch hinreichend nachvollziehbar bezeichnet und nur anspruchsmindernd, nicht jedoch anspruchsausschließend berücksichtigt hat, ist das im Kern trotz der Berufungsangriffe nicht zu beanstanden. Es sind aber – wie bereits angesprochen – bei der Beklagten zu 1) noch etwas höhere Abschläge zu machen in Abgrenzung zur Beklagten zu 2), bei der die Klägerin ihre Rechte doch bei genauerer Prüfung stringenter verfolgt hat. (a) Gesichert ist zwar, dass ein erforderliches unabweisliches Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehlen kann, wo der Betroffene sich erst gar nicht gegen die ihn betreffende unzulässige Berichterstattung (oder entsprechende Parallelberichterstattungen, dazu Senat v. 14.04.2016 – 15 U 193/15, BeckRS 2016, 19799 Rn. 16) gewehrt hat und so nur nach dem Motto „Dulde und liquidiere“ noch Kapital aus einer erlittenen Persönlichkeitsrechtverletzung zu gewinnen sucht. Ob ein unabweisbares Bedürfnis für einen Ausgleich im Sinne des Ultima-Ratio-Prinzips besteht, ist jeweils anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (st. Rspr., vgl. BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 216); in solchen Fällen zeigt der Betroffene durch Inkaufnahme der Berichterstattung in der Tat aber nicht selten, dass zum Ausgleich der Beeinträchtigungen ein Rückgriff auf das das Ausnahmeinstitut der Geldentschädigung möglicherweise gar nicht geboten erscheint. Dies ist jedoch kein Automatismus, etwas anderes kann beispielsweise gelten, wo eine (zukünftige) Unterlassung die bewirkte Verletzung ohnehin nicht ausgleichen kann (vgl. Senat v. 12.07.2016 - 15 U 175/15, BeckRS 2016, 12714 Rn. 200 ff. m.w.N.), was bei schweren Verletzungen - wie hier – schon im Ansatz nicht selten der Fall sein wird. Auch wird man berücksichtigen müssen, ob die Rechtsverfolgung dem Betroffenen überhaupt noch die Möglichkeit verschafft, sich noch Gehör und damit Genugtuung zu verschaffen und/oder sonst eine nennenswerte Verbesserung seiner Lage zu erreichen (vgl. auch KG v. 19.07.2018 – 10 U 107/17 (n.v.)). Auch das fällt bei schweren Verletzungen nicht selten weg. Vorliegend kommt es darauf letztlich aber nicht entscheidend an, denn die Klägerin hat hier Unterlassungsansprüche schlussendlich durchgehend gerichtlich gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht und – wie gezeigt - erfolgreich titulieren können. (b) Ein unabweisliches Bedürfnis für eine Geldentschädigung bzw. ihre „Gebotenheit“ zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung kann – mit dem Landgericht – aber fehlen bzw. sich jedenfalls anspruchsmindernd auswirken, wo mit der nach (a) gebotenen Rechtsverfolgung (auch des an die Verletzung anknüpfenden Geldentschädigungsanspruchs) lange zugewartet wird. Denn wenn jemand zunächst von einer Geldentschädigungsforderung absieht und sich erst viel später zur diesbezüglichen Rechtsverfolgung entschließt, kann auch dies ein negatives Licht darauf werfen, welche Bedeutung er den Veröffentlichungen für seine Person beigemessen hat (vgl. allg. BGH v. 30.01.1979 - VI ZR 163/77, NJW 1979, 1041, 1042). Dies kann man in ähnlicher Form – mit den dazu bereits gemachten Einschränkungen - auf ein verzögertes Geltendmachen von Abwehransprüchen auf der noch vorgelagerten Stufe übertragen (vgl. erneut etwa Senat v. 14.04.2016 – 15 U 193/15, BeckRS 2016, 19799 Rn. 16). Wer aber beispielsweise eine Geldentschädigung erstmals unmittelbar vor Verjährungseintritt einfordert, wird sich im Zweifel zuvor kaum beeinträchtigt gefühlt haben (vgl. auch Burkhardt , in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 14 Rn. 130). In diesen Fällen ist es zumindest am Anspruchsteller, sein Untätigbleiben zu erklären; faktisch geht es um eine tatsächliche Vermutung, die der Anspruchssteller durch Angaben sachlicher Gründe für die eingetretenen Verzögerungen erschüttern muss. Daher tritt diese Fallgruppe rechtlich auch neben die Instrumente der Verjährung (§§ 195, 199 BGB) und der Verwirkung (enger wohl KG v. 19.07.2018 – 10 U 107/17 (n.v.)). Das Bedürfnis für eine Geldentschädigung kann vielmehr so schon auf Tatbestandsebene durch zu langes Zuwarten je nach den Umständen des Falles (ausnahmsweise) entfallen bzw. zumindest als geringer anzusehen sein, soweit kein nachvollziehbarer Grund für eine zögerliche Behandlung ersichtlich ist (vgl. Senat v. 28.08.2017 - 15 U 86/17, n.v.). Der Senat hat bei der Geldentschädigung ein Zuwarten von drei Jahren als schädlich angesehen (Senat v. 21.08.2017 – 15 W 47/17, n.v.); teils aber auch schon eine Dauer von knapp einem Jahr (Senat v. 01.09.2016 – 15 U 60/16, BeckRS 2016, 126280). Bei diesen Fristen handelte es sich indes nicht – insofern ist dem Kammergericht (KG v. 19.07.2018 – 10 U 107/17 (n.v.)) ohne Zweifel zuzustimmen – um ein Ausschlusskriterium und einen zwingenden Automatismus, sondern – wie ähnlich oben bereits zu (a) gesagt - um das Ergebnis einer Gesamtabwägung (vgl. etwa Senat v. 21.12.2017 – 15 U 41/17, n.v. für getrennte Titulierung von Unterlassungsansprüchen in schwierigem Verfahren und Zuwarten mit Geldentschädigung). Sollten die vorgenannten Entscheidungen des Senats anders zu verstehen gewesen sein, hält der Senat daran nicht fest. (aa) Mit Blick auf die Beklagte zu 1) ist zu konstatieren, dass die fraglichen Fotos jeweils schon im Sommer 2013 veröffentlicht wurden, es diesbezüglich keinerlei vorgerichtlichen Abmahnungen durch die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gab und die Klageerhebung (auch auf Unterlassung) in der Tat erst mit Schriftsatz vom 30.12.2016 und damit fast zum letztmöglichen Zeitraum vor Verjährungseintrittt erfolgt ist. Dies unterscheidet die Interessenlage von derjenigen im Verhältnis zur Beklagten zu 2), bei der die Klägerin ihre Ansprüche in der Tendenz zumindest doch etwas stringenter verfolgt hat und bei der das Zuwarten zwischen der - dort zudem vorhandenen – vorgerichtlichen Abmahnung und der Klageerhebung auch nicht so lange dauerte. (bb) Indes ist – insofern mit dem Landgericht – das Zuwarten der Klägerin in der gebotenen Gesamtwürdigung andererseits auch nicht so erheblich, dass eine weitergehende Kürzung oder gar ein vollständiger Ausschluss des Anspruchs anzunehmen wäre. Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Mutter und ihre Söhne von einer Fülle von belastenden Presseberichterstattungen betroffen sind, ist bei der Gesamtwürdigung aller Umstände jedenfalls außerhalb des Bereiches medienerfahrener Prominenter schwerlich eine allzu „atomisierende“ Betrachtungsweise der einzelnen Personen geboten. Die Klägerin wendet mit Recht ein, dass jedenfalls für das „J.-Foto“ auf Betreiben des Sohnes Unterlassungsansprüche tituliert worden sind und so zumindest faktisch so eine „Sicherung“ (auch) der Klägerin erreicht war. Der Senat verkennt nicht, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur den einzelnen Betroffenen zusteht, doch geht es bei der Bewertung hier nicht nur darum, dass die Klägerin prozessual selbst Ansprüche hätte titulieren können. Auch geht es nicht darum, dass wegen der gebotenen Betrachtung des Gesamtkontextes im Rahmen der §§ 22, 23 KUG jede einzelne Berichterstattung trotz Verwendung des gleichen Fotos rechtlich getrennt zu würdigen ist und jeweils gesonderte Unterlassungstitel zu erreichen wären. Der Senat verkennt zudem nicht, dass die Argumentation der Klägerin mit dem Sohn und einer mittelbar über diesen erreichten Absicherung allein das „J.-Foto“ betreffen kann, nicht das sie nur allein zeigende „P.-Foto.“ Indes hat die Familie nach Ansicht des Senats insgesamt auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1) hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sie wegen der Veröffentlichungen weitere Ansprüche geltend machen will und diese nach Möglichkeit auch verfolgen wird. Mit Blick gerade darauf, dass der Beklagtenvertreter im Termin der Klägerin nicht ohne Grund eine Art Koordination der Rechtsverfolgung (auch) durch die Söhne zugeschrieben hat, bei der sie im „drivers seat“ die einzelnen Maßnahmen in Absprache mit den Anwälten gesteuert haben soll, erscheint daher eine strikt getrennte Sichtweise der Beteiligten und der einzelnen Berichterstattungen doch zu formal, um jedenfalls im hiesigen Gesamtzusammenhang angesichts der Dynamik des damaligen Geschehens noch zu überzeugen. Angesichts des Gesamtverhaltens der Beklagten zu 1) war – was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht ganz ohne Grund im Termin eingewandt hat – auch das Verlangen einer (gesonderten) Abmahnung (auch) durch die Klägerin ohnehin an der Grenze zum bloßen Formalismus. Sicherlich kann man - das ist der wesentliche Unterschied im Verhältnis zur Beklagten zu 2) - der Klägerin vorwerfen, dass sie zumindest früher und entschiedener bereits gerichtliche Hilfe hätte in Anspruch nehmen können. Auch können Probleme mit einer Rechtsschutzversicherung und einer Deckungszusage den Vorwurf eines schädlichen Zuwartens schwerlich immer ausräumen, zumal die Klägerin nach der Deckungszusage hier nochmals fast ein halbes Jahr zugewartet hat. Nichtsdestotrotz muss man gerade bei zuvor nicht in der Öffentlichkeit stehenden Personen - wie der Klägerin – bei gebotener Gesamtbetrachtung auch die hohe Belastung durch die damaligen Ereignisse (Mord am Ehemann durch jüngsten Sohn, lange Ermittlungen gegen die Klägerin und die Söhne, zahlreiche Veröffentlichungen in der Presse, dies auch auf Betreiben der öffentlichen Druck machenden Schwiegereltern und die jedenfalls zeitnah zu dem Mordgeschehen erlittenen „Belagerungen“ durch Fotografen; Strafverfahren gegen Sohn bis 2015; erst danach dann Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin ) in die Bewertung mit einstellen. Dazu kommt auch noch die Belastung durch die von der Beklagten nicht ausreichend substantiiert bestrittene Anzahl von Veröffentlichungen und Gerichtsverfahren (z.B. 25 Gerichtsverfahren – der gesamten Familie - gegen den Gesamtkonzern der Beklagten, davon 11 bis in die Berufung), aber auch der zahlreichen Löschungsbemühungen bei Internetsuchmaschinen usw., die ohne Zweifel erheblich Kräfte und Mittel gebunden haben. Soweit der Beklagtenvertreter im Termin u.a. damit argumentiert hat, dass die Klägerin dennoch die richtige Priorisierung des gerichtlichen Vorgehens gegen die Presse nach Schwere und Eilbedürftigkeit verkannt habe und durch Aufteilung in verschiedene Gerichtsverfahren mit unterschiedlichem Gerichtsstand weiter verzögert habe, erscheint das Verhalten bei gebotener Gesamtwürdigung dennoch als nicht so gravierend, dass der Anspruch deswegen noch weiter zu kürzen oder – was die Berufung fordert - gar ganz zu versagen wäre; gerade mit Blick auf die schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und die Stigmatisierung der Klägerin und auf deren fehlende Medienvorerfahrung. (3) Aufgrund der Kürzung des Anspruchs gerät der Anspruch auf Geldentschädigung schließlich nicht aus anderen Gründen in Wegfall. Zwar kann bei nur grenzwertig „schweren“ Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Einzelfall die Schwelle für ein unabweisliches Bedürfnis nach einer Geldentschädigung dennoch unerreicht bleiben, wenn nur eine so geringe Geldzahlung als Ausgleich in Betracht kommen würde, dass eine Bagatellgrenze unterschritten wird. So liegt die Konstellation hier jedoch nicht, zumal das zu (2) Gesagte nichts daran ändert, dass bei Erstveröffentlichung gerade keine „Bagatelle vorlag, sondern im Gegenteil eine schwere Rechtsverletzung. (4) Entgegen der Berufung ist das Bedürfnis für eine Geldentschädigung zuletzt auch nicht entfallen und/oder die Rechtsverfolgung widersprüchlich (§ 242 BGB), weil die Klägerin sich Ende September 2013 mit ihrem jüngsten Sohn am Grab ihres ermordeten Mannes habe ablichten lassen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beklagtenseite, dass deswegen keine Ansprüche wegen anderweitiger Rechtsverletzungen verfolgt würden, vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu erkennen. (5) Mit Rücksicht darauf und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat wegen der Veröffentlichung des Bildnisses ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis der Klägerin aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 12.500 Euro. Der Beklagten zu 1) ist mit Rücksicht auf die wegen des erheblichen Verschuldens zu berücksichtigende Präventivfunktion des Entschädigungsanspruchs damit zum einen deutlich gemacht, dass sie von derartigen die Privatsphäre erkennbar verletzenden Bildberichterstattungen zukünftig abzusehen hat, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten – auch nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt. b) Hinsichtlich der Beklagten zu 2) hat das Landgericht zu Recht eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000 Euro zuerkannt (Titelseite 10.000 Euro sowie die übrigen 3 Fälle zu je 5000,00 Euro, insgesamt also 25.000,00 Euro). Dieser Betrag erscheint auch dem Senat erforderlich und angemessen zum Ausgleich der erlittenen Persönlichkeitsverletzungen. aa) Im Kern kann auf das zu a) und zur Beklagten zu 1) Ausgeführte Bezug genommen werden. Das Landgericht hat zu Recht an die Veröffentlichung des „J.-Fotos“ in der Berichterstattung zum rechtskräftigen Tenor zu Ziff. III. 10. des angegriffenen Urteils (= Landgericht [65]) und an die Veröffentlichung des „P.-Fotos“ in den Berichterstattungen zu Ziff. III. 15 und 19 der angegriffenen Entscheidung [= Landgericht [73] und [78]) angeknüpft. Während der Unterlassungsanspruch zu Ziff. III. 19 mangels Berufung rechtskräftig geworden ist, kann zur Persönlichkeitsrechtsverletzung hinsichtlich III. 15 auf das oben dazu Ausgeführte verwiesen werden. bb) Bei der Bemessung des Anspruchs ist hier kein vergleichbarer „Abschlag“ geboten wie bei der Beklagten zu 1). Ungeachtet der Tatsache, dass das oben zur Rechtfertigung der Verzögerungen Gesagte (erst recht) entsprechend natürlich auch hier gilt, hat die Klägerin die Geldentschädigungsansprüche gegen die Beklagte zu 2) in einem deutlich frühen Stadium des seit dem 14.07.2015 rechtshängigen Rechtsstreits geltend gemacht, nämlich schon mit Schriftsatz vom 02.10.2015. Berücksichtigt man dann noch, dass die zeitlich zuletzt davor erschienenen Wortberichterstattungen der Beklagten zu 2) vom 00.00.2015 datierten (Anlagen K 4 und K 5) - also nur 7 Monate zuvor -, das Strafverfahren gegen den Sohn der Klägerin erst am 16.06.2015 rechtskräftig beendet wurde und das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin erst danach eingestellt wurde, kann hier (erst recht) nicht mehr von einer zu zögerlichen Rechtsverfolgung gesprochen werden, die noch höhere Abschläge rechtfertigt als sie das Landgericht ohnehin bereits bei der Gesamtwürdigung vorgenommen hat.. c) Der Zinsanspruch folgt jeweils aus § 288 BGB. 5. Berufung der Beklagten bezüglich der Zahlungsansprüche (Ziffern II. 1., II. 2; bzw. IV 1., IV 3.des Urteilstenors = Landgericht [43], [44] bzw. [94], [96]) Soweit die Beklagten mit der Berufung das Urteil des Landgerichtes in Hinblick auf die dort ausgeurteilten Ansprüche auf Zahlung von vorgerichtlichen Abmahnkosten angreifen (Ziffern II. 1., II. 2; bzw. IV 1., IV 3.des Urteilstenors = Landgericht [43], [44] bzw. [94], [96]), hat die Berufung teilweise Erfolg. Bezüglich der in Ziffer II. 2 titulierten Abmahnkosten ist die Berufung begründet. Die davon betroffene Wortberichterstattung im Beitrag vom 00.00.2015 (Anlage K 7) war entgegen der Annahme des Landgerichts zu [44] rechtmäßig, so dass die Abmahnung gemäß Schreiben vom 18.09.2015 nicht begründet war und deswegen die Beklagte zu 1) folgerichtig keine Kosten dafür zu erstatten hat. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2 b) Bezug genommen werden. Die Berufung ist allerdings ohne Erfolg, soweit sie sich auf die unter Ziffern II. 1. (Landgericht [43]) und IV. 1. (= Landgericht [94]) titulierten Abmahnkosten bezieht, da es sich dabei um Kosten handelt, die im Hinblick auf die Artikel vom 00.00.2015 (Anlage K 3 f.) angefallen sind. Diese Berichterstattung war nicht rechtmäßig, so dass die Abmahnung gemäß Anwaltsschreiben vom 03.03.2015 in dieser Hinsicht jeweils berechtigt war. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist auf die obigen Ausführungen zu den Berichterstattungen Bezug zu nehmen. Gegen die Höhe erheben die Beklagten mit der Berufung keine Einwände. Schließlich ist die Berufung auch erfolglos, soweit sie sich gegen den in Ziffer IV. 3. ausgeurteilte Zahlungsanspruch (= Landgericht [96]) richtet. Der Senat tritt insofern dem Begründungansatz des Landgerichtes auf S. 112 des angefochten Urteils bei. Zwar ist festzuhalten, dass mit dem in Rede stehenden Zahlungsanspruch sicherlich auch Abmahnkosten geltend gemacht worden sind, die in Hinblick auf die Wortberichterstattung vom 00.00.2018 (Anlage K 20) und die Verwendung des Bildes der Klägerin im Artikel vom 00.00.2013 (Anlage K 19) entstanden sind. Wie der Senat oben ausgeführt hat, hat dort jeweils eine rechtmäßige Wort- bzw. Bildberichterstattung vorgelegen, so dass die Abmahnung in dieser Hinsicht unbegründet war. Indes bezog sich das Abmahnschreiben vom 11.12.2013 gerade auch auf Wort- und Bildberichterstattungen in verschiedenen Beiträgen aus dem Jahr 2013, die ebenfalls zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden sind. Für die Abmahnung war zwar nur ein Gesamtstreitwert von 190.000,00 Euro angesetzt, der schon in Hinblick auf die übrigen 14, als rechtswidrig anzusehenden Bildveröffentlichungen, die Gegenstand einer insofern begründeten Abmahnung gewesen sind, unter Zugrundelegung eines auch nach Auffassung des Senates zutreffenden Streitwertes von 15.000,00 Euro je Bildnis überschritten ist. Eine anteilige „Kürzung“ unter Annahme einer selbst gemachten „Gegenstandswertbeschränkung“ erscheint dem Senat insofern dann nicht geboten. 6. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 516 Abs. 3, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO unter Anwendung der sog. Baumbach´schen Formel, wobei die teilweise Berufungsrücknahme im Termin und danach wegen der bereits aus dem vollen Streitwert angefallenen Anwaltskosten keiner kostenrechtlichen Sonderbehandlung zu unterwerfen war. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO hinsichtlich der vermögensrechtlichen Streitigkeiten und im Übrigen aus § 709 S. 1 ZPO. 7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Streitwert für das Berufungsverfahren : Vor teilweiser Berufungsrücknahme: Berufung der Klägerin gegen Beklagte zu 1): 140.000,00 Euro Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2): 167.000,00 Euro Berufung der Beklagten zu 1): 90.000,00 Euro Berufung der Beklagten zu 2): 202.000,00 Euro Gesamt: 599.000,00 Euro Danach: Berufung der Klägerin gegen Beklagte zu 1): 45.000,00 Euro Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2): 82.000,00 Euro Berufung der Beklagten zu 1): 90.000,00 Euro Berufung der Beklagten zu 2): 202.000,00 Euro Gesamt: 419.000,00 Euro