Beschluss
14 U 82/19
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0712.14U82.19.00
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Leitsätze
1. Aus dem Zusammenhang zweier Bildveröffentlichungen mit einer abgedruckten Textpassage auf der Titelseite einer Zeitschrift kann sich eine allein in der Titelseite enthaltene verdeckte Aussage (Tatsachenkern) ergeben, die bei eindeutigem Inhalt einen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung nach § 11 Landespressegesetz Baden-Württemberg begründen kann.(Rn.14)
2. Nach dem maßgeblichen Publikumsverständnis ergibt sich aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Veröffentlichung, in der auf dem Titelblatt einer Zeitschrift neben dem Abbild einer prominenten Sängerin in einem Rahmen das Bild ihres Lebensgefährten eingefügt und der Text: "C - das Babyinterview - Sensationell was ihr Freund verrät" abgedruckt ist, die eindeutige Tatsachenbehauptung, dass der auf dem Titelblatt mit abgebildete Freund das Interview gegeben hat.(Rn.18)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019, Az. 3 O 153/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Zusammenhang zweier Bildveröffentlichungen mit einer abgedruckten Textpassage auf der Titelseite einer Zeitschrift kann sich eine allein in der Titelseite enthaltene verdeckte Aussage (Tatsachenkern) ergeben, die bei eindeutigem Inhalt einen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung nach § 11 Landespressegesetz Baden-Württemberg begründen kann.(Rn.14) 2. Nach dem maßgeblichen Publikumsverständnis ergibt sich aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Veröffentlichung, in der auf dem Titelblatt einer Zeitschrift neben dem Abbild einer prominenten Sängerin in einem Rahmen das Bild ihres Lebensgefährten eingefügt und der Text: "C - das Babyinterview - Sensationell was ihr Freund verrät" abgedruckt ist, die eindeutige Tatsachenbehauptung, dass der auf dem Titelblatt mit abgebildete Freund das Interview gegeben hat.(Rn.18) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019, Az. 3 O 153/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Das Landgericht Offenburg hat die Verfügungsbeklagte durch Urteil vom 24.05.2019 im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, in der von ihr verlegten Zeitschrift „F“ eine Gegendarstellung abzudrucken; wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf den Tenor des Urteils verwiesen. Wegen der Gestaltung der Titelseite der Zeitschrift wird auf die Anlage ASt 2 verwiesen; streitgegenständlich ist die Rubrik, die ein Bild der Sängerin C. zeigt, neben das in einem gelben Rahmen ein Bild des Verfügungsklägers eingefügt ist. Der dazugehörige Text lautet: „C. - Das Baby-Interview - Sensationell, was ihr Freund verrät“. Im Innenteil der Zeitschrift befindet sich der dazugehörige Artikel. Dort wird über ein Interview mit einem mit der Sängerin befreundeten Modeschöpfer berichtet, der sich über die Möglichkeit äußert, dass die Sängerin und der Verfügungskläger zukünftig einmal gemeinsame Kinder haben könnten; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 3 verwiesen. Das Landgericht führt zur Begründung des Urteils aus, entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten bestehe zu Gunsten des Verfügungsklägers ein Anspruch auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung. Es sei eindeutig, dass auf der Titelseite der beanstandeten Zeitschrift die Tatsachenbehauptung aufgestellt werde, dass der Verfügungskläger das „BabyInterview“ gegeben habe. Das Landgericht sei zu dem Schluss gekommen, dass der Adressatenkreis der Zeitschrift die Aussage der Titelseite dahingehend verstehe, dass der Verfügungskläger sich in einem Interview geäußert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils vom 24.05.2019 verwiesen. Die Verfügungsbeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie die Meldung verbreitet habe, sie habe ein Interview mit dem Verfügungskläger geführt. Der Umstand, dass das Foto des Verfügungsklägers neben dem Foto von C. abgedruckt worden sei, transportiere keine Sachaussage. Es ergebe sich nicht, dass der abgebildete Verfügungskläger der in Bezug genommene Freund sein müsse. Durch die Gestaltung der Titelseite werde dem Leser keinesfalls die Sachaussage nahegelegt, dass der Verfügungskläger das Interview gegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsschrift vom 27.05.2019 verwiesen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019, Az. 3 O 153/19 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, ein anderes Textverständnis, als dass sich die Aussage „Freund“ auf ihn als die abgebildete Person beziehe, sei gar nicht möglich. Insofern habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass es nicht um einen Eindruck oder um eine mehrdeutige Aussage gehe. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass in der Unterhaltungspresse der Verfügungskläger als „Geliebter“ bezeichnet werde. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 21.06.2019 verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 02.07.2019 einen Antrag der Verfügungsbeklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. II. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Nach einstimmiger Auffassung des Senats sind die mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen gegen das Urteil des Landgerichts nicht begründet. Die Verfügungsbeklagte ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 bw LPG zum Abdruck der begehrten Gegendarstellung verpflichtet. Nach dieser Vorschrift kann eine von einer Presseberichterstattung betroffene Person den darin mitgeteilten Tatsachen im Wege der Gegendarstellung ihre eigenen tatsächlichen Angaben entgegensetzen. 1. Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung greift allerdings in den Schutzbereich des Art. 5 GG ein, da die Freiheit der Entscheidung beschränkt wird, welche Beiträge abgedruckt oder nicht abgedruckt werden. Der jeweils betroffene Inhalt der Äußerung ist insoweit unerheblich (vgl. BVerfGE 97, 125 ). Das Grundrecht der Pressefreiheit findet indes seine Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 11 bw LPG. Gilt eine Gegendarstellung aber einer Berichterstattung, die die beanstandete Tatsachenbehauptung bereits nicht enthält, ist die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Presse verletzt (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S. 1235). Gegendarstellungsfähig ist danach eine Tatsachenbehauptung, die die Presse zuvor aufgestellt hat. Im Blick auf die Abhängigkeit der Gegendarstellung von der Erstmitteilung verlangt die Pressefreiheit, dass die Erstmitteilung bei Auslegung der Vorschrift in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. 2. Wenn eine Darstellung auf der Titelseite in diesem Sinne aus sich heraus verständlich ist, also ohne Kenntnis des Inhalts des im Heftinneren befindlichen Artikels, kann sich ein Gegendarstellungsanspruch auch auf diese beziehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.03.2017 - 18 W 370/17, juris). Dabei ist eine von der weiteren Berichterstattung im Innenteil von Presseerzeugnissen gesonderte Würdigung der Titelseitenschlagzeile und die Zuerkennung daran anknüpfender Gegendarstellungsansprüche grundsätzlich ohne Verletzung des Gebots der kontextabhängigen Würdigung von Äußerungen möglich. Dies setzt allerdings voraus, dass bereits die Schlagzeile als solche - ohne Berücksichtigung des damit betitelten oder angekündigten Berichts - einen gegendarstellungsfähigen Tatsachenkern aufweist (vgl. BVerfGE 97, 125 ). Bietet eine Titelschlagzeile dem jeweils maßgeblichen Verkehrskreis eine Bandbreite von Verständnismöglichkeiten, muss der gegendarstellungserhebliche Aussagegehalt zudem eindeutig bestimmbar sein, um einen Gegendarstellungsanspruch zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, juris, Rn. 22 und 24; ebenso bereits BVerfGK 13, 97 ). Andernfalls wäre nicht klar, hinsichtlich welcher Tatsachen die die Gegendarstellung beanspruchende Person der in der Titelschlagzeile gemachten tatsächlichen Behauptung entgegentritt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, juris, Rn. 20). Ein Verstoß gegen die Pressefreiheit liegt vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelte (vgl. BVerfGE 97, 125 ). 1. Die beanstandeten Tatsachenbehauptungen waren vorliegend auf der Titelseite nicht offen ausgesprochen worden, sondern in ihr verdeckt erfolgt. Wenn die zu beurteilende Tatsachenbehauptung nicht offen ausgesprochen wird, sondern sich aus dem Zusammenhang - hier: zwischen der Abbildung des Fotos des Verfügungsklägers und dem Text, der auf ein geführtes Interview verweist - ergeben soll, handelt es sich um eine „verdeckte Aussage“. Bei dieser genügt es nicht, dass die vom Anspruchsteller behauptete Tatsachenbehauptung bei Deutung der Aussagen „nicht fernliegt“; vielmehr muss sich nach richtiger Auffassung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1980, - VI ZR 159/78 -, GRUR 1980, 1105 ; Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 -, NJW 2000, S. 656 ; Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 -, NJW 2004, S. 598 sowie BVerfGK 2, 325 ; OLG Köln, Urteil v. 07.06.2018 - 15 U 127/17 m.w.N., juris). Eine Verurteilung zur Gegendarstellung ist nicht schon dann möglich, wenn eine "nicht fernliegende Deutung" bei der Ermittlung einer verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt (BVerfG vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, Rn. 26 - 30, juris). Der Verpflichtung der Verfügungsbeklagten steht dabei auch nicht schon der Umstand entgegen, dass der Anspruch nicht aus einer wörtlichen Aussage, sondern erst aus dem Zusammenhang einer Bildveröffentlichung mit einer Textaussage abgeleitet wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.03.2011 - 14 U 186/10; Löffler, Presserecht., 6. Aufl. § 11 LPG Rn 111). 2. Der Senat tritt unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen der Auffassung des Landgerichts Offenburg bei, wonach sich schon allein aus der Titelseite die eindeutige Tatsachenbehauptung ergibt, dass der dort abgebildete Verfügungskläger ein „Baby-Interview“ gegeben habe. Auf die sorgfältige Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen. Ergänzend wird angemerkt: Die Titelseite soll aus der Sicht des typischen Interessentenkreises, an den sich ein solches Produkt richtet, über den Inhalt der Zeitschrift informieren, damit er dies seiner Kauf- und/oder Leseentscheidung zu Grunde legen kann. Wenn, wie im vorliegenden Fall, auf ein in dem Heft enthaltenes Interview zu einem Thema verwiesen wird, das den Interessenten interessieren wird, ist es für diesen zugleich von maßgeblicher Bedeutung, wie nahe die Person, die dieses Interview gegeben hat, dem Thema steht. Insofern enthält aber ein Bild des Lebensgefährten der Sängerin, der nicht zufällig mit ihr abgelichtet, sondern mit auffälligem Rahmen neben ihrem Bild einmontiert wurde, für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum eine unmissverständliche Sachaussage. Eine andere Bedeutung als die, dass darauf verwiesen werden soll, dass der als Vater eines Kindes in Betracht kommende „Sensationelles“ verraten habe, liegt fern. Zwar wird der Adressat annehmen, dass es eine gewisse Anzahl von Personen gibt, die „Freunde“ der Sängerin sind; aber die Abbildung des Verfügungsklägers und die Verwendung des Personalpronomens „ihr“ statt „ein“ Freund kann sinnvollerweise nur dahingehend gedeutet werden, dass gerade dieser das Interview gegeben hat. Auf die Mehrdeutigkeit des Wortes „Freund“ kommt es insofern nicht entscheidend an. Welchen anderen Grund - im Sinne einer Information des potentiellen Lesers über den Inhalt der Zeitschrift - es haben soll, auf ein Interview mit einem mit der Sängerin befreundeten Designer hinzuweisen und dabei gerade nicht dessen Namen zu nennen oder dessen Bild einzufügen, sondern das einer Person, die kein Interview gegeben hat, erschließt sich dem Senat hingegen nicht. Auch mit der Berufung hat die Beklagte nicht darlegen können, welchen anderen Zweck die Abbildung des Verfügungsklägers haben könnte. Eine Mehrdeutigkeit - die nach Ansicht des OLG Köln (a.a.O.) schon das Vorliegen einer verdeckten Tatsachenbehauptung ausschließt - ist daher nicht gegeben. Das Landgericht hat daher richtig entschieden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.