Beschluss
15 U 119/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0817.15U119.20.00
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Tenor
- 1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, unter Aufhebung des Termins am 17.12.2020 die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.06.2020 (28 O 46/20) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
- 2. Die mit der Ladung gesetzte Berufungserwiderungsfrist für den Verfügungskläger ist hiermit hinfällig.
- 3. Die Verfügungsbeklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss binnen
vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, unter Aufhebung des Termins am 17.12.2020 die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.06.2020 (28 O 46/20) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die mit der Ladung gesetzte Berufungserwiderungsfrist für den Verfügungskläger ist hiermit hinfällig. 3. Die Verfügungsbeklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten vorliegend um Unterlassungsansprüche wegen einer Presseberichterstattung der Verfügungsbeklagten vom 03.02.2020 unter dem Titel „ A. “ Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, wegen des Inhalts der vom Landgericht erlassenen einstweiligen Verfügung vom 18.02.2020 und wegen der erstinstanzlichen Schlussanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 03.06.2020 (Bl. 102 ff. d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat mit diesem Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass – weil die Berichterstattung trotz der Mitteilung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens den Verdacht von strafbaren Insidergeschäften weiter transportiere – hier die Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung Anwendung fänden. Angesichts der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und der Tatsache, dass nicht vorgebracht sei, dass relevante Beweistatsachen bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht vorgelegen und/oder nicht beachtet worden seien, fehle jedenfalls zuletzt der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen; der Fall einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO sei insofern anders zu behandeln als derjenige einer Einstellung gemäß § 153a StPO. Zudem überwögen – gerade wegen des Zeitablaufs – die Geheimhaltungsinteressen des Verfügungsklägers. Aus der Rechtsprechung zur zulässigen Bereithaltung von (ursprünglich) rechtmäßigen Verdachts-berichterstattungen in Online-Archiven jedenfalls nach Zufügung eines Nachtrags zu einer zwischenzeitlich erfolgten Verfahrenseinstellung folge hier nichts anders, weil es um eine erstmalige Presseberichterstattung in Print- und Online-Bereich mit erheblicher Breitenwirkung gehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung (Bl. 102 ff. d.A.) verwiesen. Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Aufhebungsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht habe die Presse- und Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) verletzt und nicht beachtet, dass die Berichterstattung den Themenkomplex der schwierigen Verfolgung von Delikten des Insiderhandels durch die Behörden behandele, im öffentlichen Interesse stehende Verfolgungsschwierigkeiten thematisiere und dies nur am Beispiel des Verfügungsklägers als einem deutschen Topmanager näher verdeutlicht habe. Wenn der Presse – wie hier – Informationen zugespielt werden, die hoch spekulative Finanzgeschäfte eines deutschen CEOs in seiner ihm angestammten Branche – mit anderen Worten: eine gewisse „Zockerei“ – offenbarten, die Umstände dabei „zum Himmel schreien“ und einen Insiderhandel nahelegen würden, die ermittelnde Staatsanwaltschaft aber trotz dreier Hausdurchsuchungen das Ermittlungsverfahren einstelle, stelle es schon angesichts der „Wachhund“-Funktion der Presse geradezu eine publizistische Pflicht dar, über solche Umstände zu berichten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts werde der frühere Verdacht gegen den Verfügungskläger in dem Beitrag gerade nicht transportiert und perpetuiert, sondern deutlich auf die erfolgte Einstellung hingewiesen. Durch die Überleitung auf die geschilderte Problematik der Verfolgungsschwierigkeiten werde nicht in den Raum gestellt, dass der Verfügungskläger möglicherweise doch ein strafbares Insidergeschäft begangen habe, sondern es werde nur Kritik an der Praxis der Staatsanwaltschaften bzw. an deren Ohnmacht geäußert, die „dazu führt, dass derartige Verdachtsfälle nicht aufgeklärt werden – unabhängig davon, mit welchem Ergebnis.“ Jedenfalls hätten die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung hier zweifelsfrei vorgelegen. Wenn das Landgericht in der erfolgten Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO „schematisch“ einen „automatischen“ und quasi „zwingenden“ Wegfall des Mindestbestands an Beweistatsachen sehe, gebe es einen solchen „Gleichlauf“ zwischen strafrechtlich hinreichenden Belegtatsachen und äußerungsrechtlich hinreichenden Belegtatsachen mit Blick auf BGH v. 30.10.2012 – VI ZR 4/12, GRUR 2013, 94 – „Gazprom-Manager“ nicht, sondern es sei stets eine differenzierende Würdigung im Einzelfall geboten, die das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen habe. Insofern gebe es auch den vom Landgericht betonten Unterschied zwischen Fällen des § 153a StPO und des § 170 Abs. 2 StPO nicht. Auch der Senat (Senat v. 12.05.2015 – 15 U 13/15, GRUR-RS 2016, 05886) vertrete die Ansicht, dass allein eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO als solches kein zwingender Faktor in der Abwägung sein könne. Vorliegend gehe es ohnehin im Kern nur darum, dass der Leser sich ein eigenes umfassendes Bild vom Vorgang vor dem Hintergrund der geschilderten Problematik der Verfolgungsschwierigkeiten im fraglichen Bereich machen könne; die Einstellungsentscheidung sei insofern Teil des Mindestbestandes und nicht etwa ein Umstand, der diesen entfallen lasse. Richtigerweise habe mit Blick auf die vorgetragenen – allesamt unbestrittenen – äußeren Umstände weiterhin ein Mindestbestand an Beweistatsachen zu Lasten des Verfügungsklägers vorgelegen, auch mit Blick auf die dazu mitgeteilten Einschätzungen von Experten. Hinzukomme, dass die reine Konzentration auf die strafrechtliche Bewertung des Handelns des Verfügungsklägers – wie sie das Landgericht unternommen habe - außer Acht lasse, dass es auch eine „Berufsethik“ gebe und Vorstände von großen börsennotierten Unternehmen eigentlich unabhängig von etwaigen Straftatbeständen über das notwendige Einschätzungsvermögen verfügen sollten, dass eine Führungskraft mit Verantwortung für tausende Mitarbeiter und treuhänderischer Verantwortung gegenüber den Aktionären jedwede Handelsgeschäfte zwingend unterlässt, die nur den leisesten Verdacht der Ausnutzung von Sonderwissen mit sich bringen könnten. Auch insofern bestehe nachgerade eine Verpflichtung der Presse, über solche Vorgänge zu berichten, wenn sie ihr zugetragen würden, zumal Aktionäre und potentielle Aktionäre nur so die Eignung der jeweiligen Führungskräfte einschätzen lernen könnten. Wegen des überragenden öffentlichen Interesses an solchen Fällen – wie aktuell die Wirecard-Diskussion belege – überwiege dann hier die Presse- und Meinungsfreiheit, auch mit Blick auf BVerfG v. 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143 zu Fehltritten öffentlich bekannter Personen wie dem Verfügungskläger, der hier obendrein nur in seiner Sozialsphäre betroffen sei. Es sei mit Blick auf die Compliance-Vorschriften einer Tätigkeit als Vorstand einer deutschen Aktiengesellschaft ohnehin Transparenz auch in eigenen finanziellen Angelegenheiten immanent und eine Mitteilung dies betreffender (wahrer) Tatsachen daher (erst recht) hinzunehmen. Der Kern der Privatsphäre des Verfügungsklägers sei ersichtlich nicht betroffen. Die zudem nicht hartnäckige und absolut ausgewogene Berichterstattung sei daher hinzunehmen und - erneut entgegen dem Landgericht – der Zeitablauf von mehr als vier Jahren kein wesentliches Gegenargument bei der Abwägung, zumal mit dem BVerfG (a.a.O., Rn. 29) an den – weiterhin gegebenen – Anlass der Berichterstattung (hier: Probleme bei der Verfolgung von Insiderhandel) anzuknüpfen sei. Es sei auch keine (nach BVerfG a.a.O. Rn. 27 kritische) Gefährdung des selbstbestimmten Privatlebens des Verfügungsklägers zu befürchten, zumal mit BVerfG a.a.O. Rn. 20/29 die langjährige öffentliche Tätigkeit des Verfügungsklägers und seine Bereitschaft, einem börsennotierten Unternehmen vorzustehen, bei der Abwägung zu dessen Lasten zu berücksichtigen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Verfügungsbeklagten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 136 ff. d.A.) verwiesen. Die Verfügungsbeklagte beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.06.2020 – 28 O 46/20 – abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 18.02.2020 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben. Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats, der die Sache in der Terminsvorbereitung zwischenzeitlich erstmals beraten konnte, offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache – sofern man dies mit Blick auf § 542 Abs. 2 ZPO in Berufungsverfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz überhaupt verlangen muss (verneinend Senat v. 08.10.2018 – 15 U 110/18, NJW-RR 2019, 240 Rn. 7; v. 08.01.2019 – 15 U 110/18, BeckRS 2019, 7864 Rn. 11) - zudem weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und – was auf jeden Fall zu prüfen ist - eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen hier nicht geboten erscheint, ist seitens des Senats nunmehr eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Die zunächst formularmäßig erfolgte Terminierung durch die Vorsitzende allein steht einem solchen Vorgehen nach Beratung der Sache im Spruchkörper prozessual auch nicht entgegen (vgl. BVerfG v. 18.07.2011 − 1 BvR 1618/10, NJW 2011, 3356); auch streiten hier Zweckmäßigkeitserwägungen nicht gegen ein entsprechendes gerichtliches Vorgehen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 03.06.2020 zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen wird, die einstweilige Verfügung vom 18.02.2020 bestätigt. Das Berufungsvorbringen der Verfügungsbeklagten rechtfertigt keine abweichende und dieser günstigere Sichtweise. Es bietet nur Anlass zu nachstehenden Ausführungen des Senats: 1. Das Landgericht hat die Grundsätze der Zulässigkeit identifizierender Verdachtsberichterstattung zutreffend aufgezeigt; dies greift die Berufung als solches auch nicht an. 2. Das Landgericht hat die konkret streitgegenständliche Berichterstattung auch zu Recht als Verdachtsäußerung über strafbare Insidergeschäfte des Verfügungsklägers behandelt. a) Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. BGH v. 16.01.2018 – VI ZR 498/16, BeckRS 2018, 2270 Tz. 20; v. 27.09.2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Tz. 12 jeweils m.w.N.). Geht es nicht um eine unmittelbare Äußerung, sondern um zwischen den Zeilen getätigte Aussagen, ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Rezipient dann (frei) eigene Schlüsse ziehen kann und soll und einer eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Äußernde durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht oder diese dem Leser als – dann aber „unabweisliche“ - Schlussfolgerung nahelegt (BGH v. 02.07.2019 – VI ZR 494/17, NJ 2019, 453 Rn. 30; eingehend Senat v. 07.06.2018 - 15 U 127/17, BeckRS 2019, 7664 Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Abgrenzung einer Verdachtsberichterstattung von einer offenen Darstellung und Meinungsäußerung ist dabei dann, ob nicht die definitive Äußerung eines Verdachts hinsichtlich einer bestimmten Tatsache – sei es zwischen den Zeilen - den Kern der Äußerung darstellt (dann liegt eine Verdachtsberichterstattung vor) oder ob einem unbefangenen Leser gerade nicht die Erkenntnis verstellt wird, dass konkret nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte in eine bestimmte Richtung geliefert werden und/oder diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind (dazu im Detail Senat v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20 unter Verweis u.a. auf BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 250/173, NJW 2017, 482 Rn. 11, 15). Im letzteren Fall bleibt es dem Leser unbenommen, sich entweder nur an diese wenigen Fakten zu halten und die in den Raum gestellte Zweifelsfrage in eigener Bewertung der (dürftigen) Indizien- und Beweislage zu verneinen oder aber sich dem gleichzeitigen Bemühen des Autors, eine ablehnende emotionale Haltung gegenüber dem Betroffenen zu erzeugen, nicht zu verschließen und die Zweifelsfrage zu bejahen (vgl. auch BGH a.a.O. Tz. 15). Bei einer Berichterstattung (auch) über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO wird regelmäßig aber fast zwangsläufig auch der dem Verfahren ursprünglich zu Grunde liegende Verdacht transportiert und perpetuiert (BGH v. 16.02.2016 – VI ZR 367/17, NJW-RR 2017, 31 Rn. 32). Das kann im Einzelfall anders sein, wenn das Einstellungsergebnis nicht in Frage gestellt und als endgültig dargestellt wird und nur weiter über einen auch sonst im öffentlichen Interesse liegenden Vorgang rückblickartig berichtet wird (Senat v. 26.03.2020 – 15 U 95/19, n.v.). Anderes kann auch denkbar sein, wenn strafrechtliche Fragen in den Hintergrund treten und der Leser unter Offenlegung einer (wahren) Tatsachenbasis zu eigenen Überlegungen angehalten wird, wobei dann bei einer identifizierenden Berichterstattung ein Überwiegen des Berichterstattungsinteresses festzustellen sein wird. b) Unter Zugrundlegung dieser Prämissen geht es vorliegend – mit dem Landgericht – um eine Perpetuierung der Verdachtsmomente gegen den Verfügungskläger. Richtig ist zwar, dass der Beitrag sich auch mit der – fraglos im öffentlichen Interesse liegenden – mitunter fragwürdigen Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften und deren Ohnmacht befasst, aber die Berufungsbegründung sieht selbst, dass das Problem sei, dass „…derartige Verdachtsfälle…“ (!) nicht aufgeklärt würden; deutlicher kann sie es selbst nicht machen. Der Verdacht wird – dies entgegen dem Landgericht (S. 7 des Urteils) – auch nicht nur (vage) „in den Raum gestellt“, sondern zwischen den Zeilen als unabweisliche Schlussfolgerung weiter aufgestellt. Schon die nur auf den Verfügungskläger als einziges (!) Beispiel ausgerichtete Berichterstattung über ein „A“ und die berichtete Tatsache, dass dieser „so gut (sei), dass er sich … vor wenigen Jahren des Insiderhandels verdächtig machte – ein Vorgang, der noch nicht öffentlich bekannt war“ , drängt den Leser trotz der gleichsam berichteten Verfahrenseinstellung eindeutig nur zu diesem Verständnis eines fortbestehenden Verdachts – den die Verfügungsbeklagte ja auch im Verfahrensverlauf immer weiter zu untermauern sucht und dies nicht nur aus Gründen der Rechtsverteidigung. Zwar werden im Beitrag nur nüchtern die – unstreitig wahren – äußeren Umstände und zeitlichen Zusammenhänge geschildert und betont, dass „Beweise, dass es sich … um ein strafbares Insidergeschäft gehandelt haben könnte“ , von der Staatsanwaltschaft nicht ermittelt werden konnten, weil man bei den Durchsuchungen keinen „Nachweis“ über entsprechendes Insiderwissen finden konnte. Es wird die damalige Einlassung des Verfügungsklägers geschildert und dann ausgeführt, dass „dagegen“ stehe, dass Herr B weitere Übernahmen angekündigt habe – hier wird also erneut ganz deutlich der Wahrheitsgehalt der Einlassungen in Zweifel gestellt. Wenn dann sofort gerügt wird, dass es „Ganz generell … sehr schwierig (sei), Insiderhandel nachzuweisen“ und die „Hürden für eine Anklage … hoch“ seien, kann der Leser dies richtigerweise nur als Aufrechterhaltung des Verdachts verstehen. Dass damit zugleich auch die staatsanwaltschaftliche Praxis kritisiert werden mag, trägt keine andere Sichtweise, zumal es – wie die Berufung schreibt – auch eher um deren „Ohnmacht“ geht – was erneut zeigt, dass man den Verfügungskläger lieber überführt sähe und den Verdacht daher weiterhin hegt. Soweit die Verfügungsbeklagte meint, dass auch – unabhängig von strafrechtlichen Vorwürfen – stets die „Berufsethik“ in den Blick zu nehmen sei und über moralisch fragwürdiges Verhalten derart prominenter CEOs identifizierend berichtet werden können müsse, ist sicher zutreffend, dass die schon wegen der sog. Unschuldsvermutung besonders strengen Voraussetzungen einer Berichterstattung über Straftaten und/oder strafrechtliche Verdachtsmomente ganz eindeutig zu scheiden sind von einer Berichterstattung nur über sonst rechtswidriges Verhalten (siehe zuletzt BGH v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032) oder gar nur ein sonst moralisch fragwürdiges Verhalten. Insofern kann – je nach Einzelfallumständen – auch ein Interesse an der Aufdeckung länger zurückliegender Fehltritte öffentlich bekannter Personen bestehen, wie die Verfügungsbeklagte unter Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorbringt. Die Verfügungsbeklagte verkennt aber, dass die hier konkret streitgegenständliche Berichterstattung – und nur diese ist zu bewerten – eben nicht eindeutig und endgültig betont hat, dass und warum hier gerade keinerlei strafbares Verhalten des Verfügungsklägers in Frage steht, man dann aber - ganz ungeachtet aller strafrechtlichen Fragen – eben nur die moralische Verwerflichkeit solcher Geschäfte anprangern möchte (etwa auch wegen eines möglicherweise für den normalen Betrachter entstehenden „bösen Anscheins“, in dessen Zusammenhang man allgemein unter Zuwortkommenlassen von Experten die - entgegen dem Verfügungskläger – auch aus Sicht des Senats nicht von der Hand zu weisenden Verfolgungsschwierigkeiten der staatlichen Behörden im Zusammenhang mit sog. Insiderhandel schildern könnte). Ob eine solche Berichterstattung nur über das tatsächliche Verhalten des Verfügungsklägers ohne einen zugleich entstehenden Eindruck einer Aufrechterhaltung des strafrechtlichen Verdachts trotz des Bezugs zu privater Vermögensverwaltung möglicherweise wegen des hohen Berichterstattungsinteresses an solchen Vorgängen und an der moralischen Verderbtheit jedenfalls mancher Manager zulässig gewesen wäre, bedarf hier ausdrücklich keiner Entscheidung des Senats. Denn ein solcher Fall liegt gerade nicht vor: Der Absatz „Der Fall zeigt indes…“ geht zwar noch in diese Richtung, der Rest des Beitrags und das Sprechen gerade von einem „Fall“ im berichteten konkreten Gesamtkontext staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen führt aber – wie oben ausgeführt – zur Anwendung der Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung. 3. Das Landgericht hat zu Recht vorliegend das Fehlen eines Mindestbestands an Beweistatsachen verneint. Die Verfügungsbeklagte rügt dabei abstrakt allerdings zu Recht, dass eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (und erst recht keine solche nach § 153a StPO) keinen „Automatismus“ in Gang setzen kann. Dies lässt sich nach Einschätzung des Senats insbesondere auch nicht der Entscheidung des BGH v. 16.02.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 32 entnehmen, wurde hier aber auch vom Landgericht letztlich nicht anders gehandhabt: Das Landgericht hat auf S. 7 der angegriffenen Entscheidung nämlich zu Recht beanstandet, dass jedenfalls auch Vortrag der Verfügungsbeklagten zu möglicherweise neuen und von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigten Beweismitteln fehlt (dies prüfend nach Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO etwa KG v. 24.06.2010 - 10 U 176/09, BeckRS 2011, 17627) und/oder zu möglichen Fehlbewertungen durch die Staatsanwaltschaft. Damit hat das Landgericht (zu Recht) gewürdigt, dass die Wachhund-Funktion der Presse gerade auch nach möglicherweise grob fehlerhaften und/oder im politischen Bereich gar mit Weisungen gesteuerten Einstellungsverfügungen weiterhin Verdachtsberichterstattungen nicht etwa generell und automatisch verbieten soll und kann, wenn die anerkannten Voraussetzungen gewahrt sind. So liegt der Fall hier aber dann gerade nicht, insbesondere werden keine neuen Beweismittel und/oder keine konkreten Fehler und Fehlbewertungen der Staatsanwaltschaft im konkreten Fall mit entsprechenden Beweistatsachen als Grundlage angeführt. Allein das eher vage Infragestellen der damaligen Einlassung des Verfügungsklägers aufgrund einer generellen Übernahmeankündigung in der Hauptversammlung trägt ersichtlich keine andere Sichtweise. Insbesondere werden die weiteren Argumente des Verfügungsklägers aus Anlage ASt 9 und 10 im Verfahrensverlauf nicht näher widerlegt und/oder erläutert, warum der Verfügungskläger etwa damals auch nach den erfolgten Geschäften von C weiterhin noch Potential gerade für die sehr gewichtige Übernahme von D hätte sehen sollen. Auch erfolgt keine weitere Befassung mit der Frage, ob die Optionsgeschäfte für den Verfügungskläger – wie er sich eingelassen hat – typisch und üblich waren oder ob sich daraus ggf. (weitere) Indizien ableiten ließen, die dann wieder eher für einen Mindestbestand an Beweisanzeichen gesprochen hätten. Der Senat verkennt – das sei ausdrücklich betont – dabei nicht, dass jedenfalls das äußere Bild, das der hier nach dem geglückten Investment seinem Bankberater noch Wein andienende Verfügungskläger abgegeben hat, jedenfalls nicht das Bild eines ehrenwerten Kaufmanns abzugeben geeignet erscheint; ausreichenden Anlass für eine – wie hier – erfolgte Verdachtsberichterstattung bietet dies aber nicht (mehr). 4. Das Landgericht hat zudem dann zu Recht in der Abwägung auch ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse u.a. wegen des Zeitablaufs verneint. Dem tritt der Senat ausdrücklich bei. Zudem wäre jedenfalls hier bei der Abwägung die erfolgte Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO auch nicht unmaßgeblich zu Lasten der Presse zu berücksichtigen (zur Abwägung in Sachen Bereithalten in Online-Archiven, aber insofern verallgemeinerungsfähig BGH v. v. 16.02.2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 32; enger zu § 153a StPO BGH v. 30.10.2012 – VI ZR 4/12, GRUR 2013, 94 Rn. 22 ff.- Gazprom-Manager). Die neuere Rechtsprechung des BVerfG (v. 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, BeckRS 2020, 15143) zur neuerlichen Berichterstattung über lange zurückliegendes Fehlverhalten öffentlich bekannter Personen (in Abgrenzung zum Bereithalten älterer Berichterstattungen in Archiven) trägt insofern keine andere Sichtweise, weil es – anders als hier – dort um unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen und ein nicht strafrechtliches Verhalten ging. Dass der Verfügungskläger eine Berichterstattung nur über die wahren Tatsachengrundlagen möglicherweise hier trotz des Zeitablaufs hinzunehmen gehabt hätte (BVerfG a.a.O., Rn. 19), wurde bereits oben erläutert; für die hier streitgegenständliche (Verdachts-)Berichterstattung über strafrechtlich relevante Vorwürfe ist dies aber ohne Belang. III. Die Verfügungsbeklagte erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb der im Tenor bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters – verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufungen (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000 EUR