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Beschluss

20 U 201/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0502.20U201.16.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 2016 – 26 O 11/16 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 2016 – 26 O 11/16 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). I. Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg, sie ist vielmehr offensichtlich unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags. Der Kläger war nicht berechtigt, den mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 1995 mit der Beklagten geschlossenen Verträgen noch im Jahr 2015 gemäß § 5a VVG a.F. zu widersprechen. Der Kläger war selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, ihm sei bei Vertragsschluss nur eine unzureichende Widerspruchsbelehrung erteilt worden, zu einem Widerspruch im Jahr 2015 nicht mehr berechtigt. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2015 – IV ZR 117/15 – [juris] und Beschl. v. 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15 – [RuS 2016, 230]). Allgemein gültige Maßstäbe können hierzu allerdings nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschl. v. 11. November 2015, aaO, Rz. 16; Urt. v. 1. Juni 2016 – IV ZR 482/14 -, VersR 2017, 275, Rz. 24). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (so zuletzt BGH, Urt. v. 16. Dezember 2016 - IV ZR 399/15 -, juris-Rz. 14). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 11. November 2015, aaO). Ferner ist Treuwidrigkeit angenommen worden, wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag alsbald nach Vertragsabschluss zur Sicherung eines Kredits unter Abtretung auch der Todesfallleistung verwendet worden ist (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2016, aaO) oder die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehrfach abgetreten werden (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2016, aaO; Urt. v. 1. Juni 2016, aaO). Maßgebender Gesichtspunkt ist insoweit, dass die Abtretung der Todesfallleistung zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraussetzt, und beim Versicherer unter diesen Umständen erkennbar ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet worden ist. Aus diesem Grund ist es für den Senat auch nicht erheblich, ob der Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel unmittelbar nach Vertragsschluss oder erst einige Zeit später ‑ hier nach etwa 2 Jahren - erfolgt. Auch und gerade dann, wenn der Versicherungsvertrag zunächst durch Zahlung der Prämien einige Zeit durchgeführt und erst dann als Sicherungsmittel eingesetzt wird, gibt der Versicherungsnehmer zu erkennen, dass er den Vertrag unbedingt durchführen will – zunächst durch die Prämienzahlungen, vor allem aber zusätzlich durch die dem Versicherer bekannt gemachten Finanzierungsabreden, insbesondere die Abtretung der Todesfallleistung aus der Lebensversicherung. Auch im vorliegenden Fall ist die Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2015 als grob widersprüchlich zu werten. Der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Abtretungserklärung vom 3. Februar 1997 sämtliche Rechte aus der Lebensversicherung (und damit auch den Anspruch auf die Todesfallleistung) zur Sicherung eines Darlehens in Höhe eines erstrangigen Teilbetrags von 12.000,- DM an die A AG Filiale B abgetreten (GA 245). Unter diesen Umständen hat der Kläger bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Versicherungsvertrags begründet. Dass – anders als in der Konstellation, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2016 (aaO) zugrunde lag – hier die Ansprüche aus der Lebensversicherung nur einmal (nicht, wie dort, noch ein zweites Mal) abgetreten worden sind, steht der Annahme eines grob widersprüchlichen Verhaltens nicht entgegen, denn schon der einmalige Einsatz der Lebensversicherung zur Kreditsicherung wird regelmäßig in dem Versicherer die berechtigte Erwartung wecken, dass der Versicherungsnehmer den Bestand des Vertrags nicht mehr in Frage stellen wird (vgl. auch KG VersR 2016, 1045). Etwas anderes ist auch den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2015 (IV ZR 334/15, RuS 2016, 339) und vom 1. Juni 2016 (IV ZR 482/14, VersR 2017, 275) nicht zu entnehmen. Dort ist ausgeführt, dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung angenommen werden kann. Vorliegend erfolgte die Abtretung nur zwei Jahre nach dem Abschluss der Lebensversicherung. Die Abtretung war zeitlich nicht begrenzt und hat immerhin über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren angedauert. Danach hat der Kläger den Lebensversicherungsvertrag bis zur Kündigung im Jahr 2008 noch 8 Jahre lang fortgesetzt; den Widerspruch hat er erst nach weiteren 7 Jahren erklärt. Unter Berücksichtigung der dargestellten Gesamtumstände stellt sich das Verhalten des Klägers als treuwidrig dar, so dass er im Jahr 2015 an der Ausübung des Widerspruchsrechts gehindert war. Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Fällen der vorliegenden Art steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. BGH, RuS 2016, 231).