Urteil
26 O 11/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:1017.26O11.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte verzinsliche Rückzahlung der Beiträge geltend, die er auf eine mit Wirkung vom 01.02.1995 abgeschlossene Kapitallebensversicherung (Nr. 0000) geleistet hat. Das einseitige Begleitschreiben zum Versicherungsschein vom 23.01.1995 (Bl. 241 d.A.) enthält oberhalb der Unterschriften folgende Belehrung: „Bitte beachten sie auch die nachstehenden Hinweise zu ihrem Widerspruchsrecht: Sie können dem Abschluss dieses Vertrages innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Die Frist beginnt mit Zugang dieses Schreibens , nachdem Ihnen nunmehr der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen (im Sinne des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes) vollständig vorliegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. (…).“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Begleitschreiben Bezug genommen. Der Kläger trat die Versicherungsansprüche mit Vertrag vom 03.02.1997 an die C Bank AG ab (Bl. 244 d.A.), die Rückabtretung erfolgte im Jahr 2000. Mit Schreiben vom 30.09.2008 (Bl. 250 d.A.) kündigte der Kläger den Vertrag, woraufhin die Beklagte einen Betrag von 9.211,00 € auszahlte (= 7.859,00 € Rückkaufswert + 1.352,00 € Gewinnguthaben). Insgesamt hat der Kläger Beiträge in Höhe von 10.258,05 € geleistet. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2015 (Bl. 27, 28 d.A.) erklärte der Kläger den Widerspruch des Vertrages gemäß § 5a VVG. Mit Schreiben vom 23.10.2015 (Bl. 32 d.A.) erklärte die Beklagte, dass sie den Widerspruch u.a. in Hinblick auf die erfolgte Abwicklung des Vertrages nicht akzeptiere. Der Kläger ist der Auffassung, es stehe ihm ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien (10.258,05 €) nebst der gezogenen Nutzungen i.H.v. 6.916,63 € abzüglich des seitens der Beklagten aufgrund der Kündigung ausgekehrten Rückkaufswertes zu. Denn der Kläger habe den Vertrag wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, weil sie nur teilweise drucktechnisch deutlich hervorgehoben sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.963,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 592,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Widerrufsrecht gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verfristet sei; die Widerspruchsbelehrung genüge den Anforderungen. Zudem wäre ein Widerrufsrecht rund 20 Jahre nach Vertragsschluss und 7 Jahre nach der Kündigung des Vertrages verwirkt, zumal der Kläger die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischenzeitlich an eine Bank abgetreten habe. Die Ausführungen des Klägers zur Höhe der gezogenen Nutzungen bestreitet die Beklagte. Zudem beruft sie sich auf Entreicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge bzw. Auszahlung gezogener Nutzungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 BGB nicht vor, denn die Beklagte hat die durch den Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt; gleiches gilt für die gezogenen Nutzungen. Der mit Schriftsatz vom 24.08.2015 erklärte Widerspruch ist verfristet. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 (gültig vom 29.07.1994 bis 31.07.2001) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. An dem Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht bestehen hier zwar Zweifel im Hinblick auf die erforderliche drucktechnische Hervorhebung, weil die Belehrung nicht insgesamt drucktechnisch hervorgehoben ist (vgl. o.). Dieser Aspekt kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls ist ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten darstellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.01.2016, IV ZR 130/15; OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016, 20 U 214/12). Der Kläger hat den streitgegenständlichen Vertrag nebst aller Ansprüche rund zwei Jahre nach dem Abschluss zur Sicherheit an die BfG Bank abgetreten, wovon die Beklagte zeitnah Kenntnis erlangte. Der Einsatz des Vertrages zur Kreditsicherung begründete bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages. Diese vertrauensbegründende Wirkung was für den Kläger auch erkennbar. Es stellt insofern einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Kläger nach jahrelanger Nutzung des Vertrages als Kreditsicherheit rund 20 Jahre nach Vertragsabschluss den Widerspruch erklärt. Zudem war im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung zu berücksichtigen, dass der Vertrag bereits im Jahre 2008 durch den Kläger gekündigt wurde. Mangels Vorliegens des Hauptanspruches scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. Die nun prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 7.963,68 € Der (ausgezahlte) Rückkaufswert in Höhe von 9.211,00 € war auf die Zinsforderung in Höhe von 6.916,63 € anzurechnen, der verbliebene Restbetrag von 2.294,37 € war von der Hauptforderung (10.258,05 €) in Abzug zu bringen (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14).