Beschluss
1 Ws 85/07
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2007:0221.1WS85.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Gründe I. 1 Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. 2 Die Strafvollstreckungskammer, die die angefochtene Entscheidung im Rahmen der ihr obliegenden jährlichen Überprüfung gemäß § 67 e Abs. 1 und 2 i.V.m. § 67 d Abs. 2 StGB getroffen hat, hat die Verfahrensvorschrift des § 454 Abs. 2 StPO nicht eingehalten, die nach § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO in den Fällen des § 67 d Abs. 2 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB) ohne Beschränkung auf die in § 454 Abs. 2 StPO genannten Straftaten anzuwenden ist. 3 Danach ist vor einer Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung grundsätzlich - und zwar unabhängig davon, ob die Strafvollstreckungskammer eine dem Untergebrachten günstige Entscheidung erwägt - das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und dieser mündlich zu hören (Senat, Beschluss 1 Ws 422/99 vom 8.7.1999, StV 1999, 496, und Beschluss 1 Ws 671/99 vom 23.12.1999). 4 Hier hatte zwar bereits die Staatsanwaltschaft zur Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ein schriftliches Gutachten der Klinik N. für Forensische Psychiatrie in W. eingeholt, das diese - unterzeichnet von dem ärztlichen Direktor S. , dem Oberarzt Dr. L. und dem Stationsarzt A. - unter dem 9. August 2006 erstattet und am 16. August 2006 zur Akte übersandt hatte. Im Termin zur mündlichen Anhörung des Untergebrachten und des Sachverständigen vom 22. September 2006 war ausweislich des Protokolls (Bl. 49 d.A.) als Sachverständiger der stellvertretende ärztliche Direktor B., nicht aber einer der für das schriftliche Gutachten verantwortlich zeichnenden Ärzte anwesend. 5 § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO schreibt aber zwingend die Anhörung des Sachverständigen vor, der den Untergebrachten bereits schriftlich begutachtet hat (Senat, StV 1999, 686). Das kann nur einer der Sachverständigen sein, der für das schriftliche Gutachten verantwortlich gezeichnet hat. Nur durch seine mündliche Anhörung kann der Zweck dieser Bestimmung, die wichtigste und in vielen Fällen einzige Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss 1 Ws 601/99 vom 27.9.1999; s.a. BT-Drucks. 13/9062 S. 14), erreicht werden. Von ihr kann nur abgesehen werden, wenn alle Beteiligten darauf verzichtet haben oder wenn sie eine reine Formsache wäre, weil die Gewinnung weiterer Erkenntnisse ausgeschlossen und ein Erörterungsbedarf daher zweifelsfrei zu verneinen ist (Senat a.a.O.), was hier jedoch nicht der Fall war. 6 Schon das Vorgehen der Strafvollstreckungskammer im Anschluss an den Anhörungstermin zeigt deutlich, dass die Möglichkeit einer eingehenden Diskussion über das Votum des schriftlichen Gutachtens mit dem im Anhörungstermin anwesenden Sachverständigen nicht möglich war. Die Strafvollstreckungskammer hat nämlich den für das schriftliche Gutachten verantwortlich zeichnenden Oberarzt anschließend im schriftlichen Verfahren zu den Einwendungen der Verteidigung gegen das schriftliche Gutachten Stellung nehmen lassen, die diese (teilweise) nicht erst mit Schriftsatz vom 27. September 2006, sondern bereits vor dem Anhörungstermin mit Schriftsatz vom 20. September 2006 geltend gemacht hatte (z.B. im schriftlichen Gutachten behauptetes Vorhandensein einschlägiger Vorstrafen). Wenn der Strafvollstreckungskammer hierzu eine Stellungnahme des Oberarztes wichtig war, hätte sie von vornherein diesen mündlich anhören müssen. Der Senat braucht hier deshalb nicht zu entscheiden, in welchen Fällen eine erneute Anhörung des Sachverständigen erforderlich werden kann. 7 Der Verfahrensmangel steht einer eigenen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO entgegen (stg. Senatsrechtsprechung z.B. StV 1999, 496, 498 und Beschluss 1 Ws 671/99 vom 23.11.1999; Meyer-Goßner, StPO, § 309 Rn. 8 m.w.N.). II. 8 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 9 Die Strafvollstreckungskammer hat bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67e StGB spätestens vor Ablauf eines Jahres nicht nur zu prüfen, ob im Verlauf der Unterbringung Umstände eingetreten sind, auf Grund derer die weitere Maßregelvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67e Abs. 1 i.V.m. § 67 d Abs. 2 StGB), sondern auch, ob ein Fall der Erledigung (§ 67 d Abs. 6 StGB), Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (§ 67 a StGB) oder eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 3 StGB) in Betracht kommt (Senat, Beschluss 1 Ws 799/06 vom 4.1.2007; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 67e Rn. 2; Horn in SK StGB § 67e Rn. 2). Das muss bei negativem Prüfungsergebnis auch in der Tenorierung zum Ausdruck kommen (Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).