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Beschluss

2 Ws 395/13, 2 Ws 395/13 - 141 AR 426/13

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0814.2WS395.13.0A
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Leitsätze
Gemäß §§ 463 Abs. 1 Satz 1, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist regelmäßig auch der beauftragte Sachverständige mündlich anzuhören. Nur durch seine mündliche Anhörung kann der Zweck dieser Bestimmung, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen, erreicht werden.(Rn.15) Von ihr kann nur abgesehen werden, wenn alle Beteiligten darauf verzichtet haben. Bei Nichtanhörung des Sachverständigen trotz Fehlens eines solchen Verzichts liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.(Rn.15) Die vorangegangene mündliche Anhörung des Sachverständigen durch andere Richter genügt der gesetzlichen Vorgabe nicht, weil die Verpflichtung, den Sachverständigen mündlich zu hören, nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör dient, sondern vor allem die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbereiten und ihre materielle Richtigkeit (gestützt auf aktuelles, geprüftes Expertenwissen) gewährleisten soll. Dies kann die Anhörung des Sachverständigen nur dann ermöglichen, wenn sie durch die zur Entscheidung berufenen Richter erfolgt.(Rn.16)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 28. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 8. März 2010 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Gleichzeitig ordnete es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Hinsichtlich der Anlasstat, der Vorbelastungen, der Persönlichkeit des Untergebrachten, des bisherigen Verfahrensgangs, sowie des Vollstreckungsverlaufs wird auf das Urteil sowie auf die den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 28. November 2011 und des Senats vom 2. Januar 2012 Bezug genommen. Der Beschwerdeführer befand sich nach vorangegangener Untersuchungshaft seit Rechtskraft des Urteils am 2. September 2010 in Strafhaft. Die Strafe hat er bis zum 22. Mai 2013 voll verbüßt. Seit dem 23. Mai 2013 befindet er sich in der faktischen Sicherungsverwahrung. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Maßregel (Sicherungsverwahrung) angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist statthaft (§§ 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg. II. Das Verfahren zur Prüfung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c Abs. 1 StGB gestaltete sich wie folgt: Am 2. Januar 2012 hat der Senat die sofortigen Beschwerden gegen die gleich lautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 28. November 2011 verworfen, mit denen es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt hatte, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe und die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Am 6. Juni 2012 hat die Justizvollzugsanstalt Tegel zur Frage der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung (nach Verbüßung der Strafhaft) Stellung genommen. Wenngleich dem Bericht kein explizites Votum dazu zu entnehmen ist, lässt sich seinem Inhalt entnehmen, dass die Anstalt zu diesem Zeitpunkt den Vollzug der Sicherungsverwahrung für erforderlich hielt. Am 14. Juni 2012 übersandte die Staatsanwaltschaft das Vollstreckungsheft an die Strafvollstreckungskammer und beantragte, zur Vorbereitung der Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen (§§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO). Am 20. Juni 2012 beschloss die Strafvollstreckungskammer den Sachverständigen K mit der Erstattung eines Prognosegutachtens zu beauftragen. Am 1. November 2012 lag der Kammer das schriftliche (215 Seiten umfassende) Gutachten vor, in dem der Sachverständige zu der Einschätzung kam, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung erforderlich sein dürfte. Am 27. November 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Stellungnahme der JVA und das Gutachten des Sachverständigen die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung anzuordnen und verzichtete auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen und auf eine Terminsnachricht. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 beraumte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer einen Anhörungstermin für den 22. März 2013 an und lud dazu neben dem Verurteilten auch den Sachverständigen K. Ausweislich der von dem Sachverständigen K eingereichten Rechnung hat der Anhörungstermin an diesem Tag auch stattgefunden und dauerte von 13.00 Uhr bis 13.35 Uhr. Der Verurteilte überreichte ein vierseitiges Schreiben, das zum Vollstreckungsheft genommen wurde, in dem er sich ausführlich mit seiner Haftsituation und dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen K auseinandersetzt, das aus seiner Sicht „nur auf belastenden Dingen aufgebaut“ ist. Wer außer den beiden genannten Personen und dem Vorsitzenden an diesem Termin teilgenommen hat, ist dem Senat nicht ersichtlich. Aus einem Vermerk des Vorsitzenden vom 24. Mai 2013 ergibt sich, dass das Vollstreckungsheft nach dem Anhörungstermin außer Kontrolle geraten war und (wohl) erst an diesem Tag (24. Mai) wieder aufgefunden worden ist. Aufzeichnungen über den inhaltlichen Ablauf des Anhörungstermins existieren gleichfalls nicht (mehr), weil sie ausweislich des Vermerks offenbar nur in digitaler Form vorlagen und versehentlich gelöscht worden sind. Ein Beschluss erging nicht. Noch am 24. Mai 2013 setzte der Vorsitzende einen neuen Anhörungstermin für den 5. Juni 2013 an und teilte dem Verteidiger Rechtsanwalt D zugleich mit, die erneute Anhörung sei aufgrund eines Wechsels in der Besetzung der Kammer und im Hinblick auf die seit der ersten Anhörung verstrichene Zeit erforderlich. Somit hatte offenbar eine andere Besetzung am Anhörungstermin vom 22. März 2013 teilgenommen als diejenige, die am 24. Mai 2013 zur Entscheidung berufen gewesen wäre. Zum Termin geladen wurde lediglich der Verurteilte. Terminsnachricht erhielt neben dem Verteidiger der Leiter der JVA Tegel. Am 29. Mai 2013 teilte der Verteidiger mit, dass er am 5. Juni 2013 infolge Urlaubs verhindert sei. Daraufhin wurde der Anhörungstermin aufgehoben und neu auf den 28. Juni 2013 terminiert. Geladen wurde der Verurteilte; Terminsnachricht erhielten neben dem Verteidiger der Leiter der JVA Tegel und die Staatsanwaltschaft, die zwischenzeitlich darum gebeten hatte. Am Anhörungstermin vom 28. Juni 2013 nahmen ausweislich des dazu vom Vorsitzenden am selben Tag gefertigten Vermerks neben dem Verurteilten, sein Verteidiger Rechtsanwalt D, die Staatsanwaltschaft und die Kammer teil. Der Verurteilte beantragte die Sicherungsverwahrung nicht zu vollstrecken. In der Sache teilte er mit, er habe Kontakt zum psychologischen Dienst. Der Verteidiger trug vor, seines Erachtens habe sich der Verurteilte unübersehbar verändert. So räume er die Taten mittlerweile ein „und sei in seiner Entwicklung deutlich weiter“. Ausweislich des Anhörungsvermerks war das Prognosegutachten des Sachverständigen K nur insoweit Gegenstand der Anhörung als der Verteidiger die Ansicht vertreten habe, auch nach diesem sei die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nicht erforderlich, wenn der Verurteilte ausreise. Der Sachverständige K war nicht anwesend und wurde auch nicht nachträglich dazu befragt, ob der weitere Vollzugsverlauf von mehr als einem Jahr seit der letzten Stellungnahme der JVA Tegel an seiner Einschätzung vom Oktober 2012 etwas ändert oder ändern könnte, wenn er ihm denn bekannt wäre. Noch am selben Tag erließ die Kammer – in der Besetzung, die auch zuvor an der Anhörung teilgenommen hatte und die mit der Besetzung, die an der Anhörung des Sachverständigen am 22. März 2013 mitgewirkt hatte, ausweislich der Beschlussgründe, nicht identisch war – den angefochtenen Beschluss. III. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil die Strafvollstreckungskammer die Entscheidung nicht in gesetzmäßiger Weise vorbereitet hat und der Verfahrensmangel im Beschwerderechtzug nicht beseitigt werden kann. Die Einhaltung der Vorschriften über die mündliche Anhörung hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (OLG Rostock NStZ 2002, 109; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2008 – 2 Ws 299/08 – [juris] = StraFo 2008, 440). 1. Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer allerdings davon ausgegangen, dass die Anhörung des Verurteilten vom 22. März 2013 keine ausreichende Grundlage für die noch ausstehende Entscheidung mehr bot, als die zwischenzeitlich außer Kontrolle geratenen Akten am 24. Mai 2013 wieder aufgefunden worden waren. Die Strafvollstreckungskammer ist im Verfahren über die Erforderlichkeitsprüfung (§ 67c Abs. 1 StGB; §§ 454 Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 1 Satz 1 StPO) mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden (§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 GVG) besetzt. Die Anhörung wird in der Regel von der Kammer in vollständiger Besetzung durchgeführt, jedenfalls dann, wenn die prognostische Beurteilung schwierig und problembehaftet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2009 – 2 Ws 487/09 –; OLG Frankfurt am Main StraFO 2009, 303; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Rostock NStZ 2002, 109). Wenn sie nur durch einen beauftragten Richter durchgeführt werden soll, so muss sich der Fall dafür eignen und die diesbezügliche Entscheidung begründet werden (vgl. OLG Nürnberg aaO; OLG Rostock NStZ 2002, 109, 111). Im Streitfall war sich die Kammer bewusst, dass die Entscheidung unter Mitwirkung von drei Richtern zu ergehen hatte. Eine Beauftragung eines ihrer Mitglieder hatte sie nicht vorgenommen und die Anhörung deshalb zutreffend mit dem vollen, am 28. Juni 2013 zuständigen Spruchkörper in seiner aktuellen Besetzung durchgeführt. 2. Fehlerhaft war es jedoch, zu dieser Anhörung den Sachverständigen nicht erneut zu laden. Gemäß § 463 Abs. 3 S. 1 StPO gelten die Vorschriften des § 454 Abs. 1, 3 und 4 StPO auch für die nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidungen. Der Verurteilte hat zu keinem Zeitpunkt auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet. Gemäß §§ 463 Abs. 1 Satz 1, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist regelmäßig auch der beauftragte Sachverständige mündlich anzuhören, der nicht selten seine im schriftlichen Gutachten gemachten Angaben näher konkretisieren und erläutern wird (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 2 Ws 17/13 – [juris], betreffend die insoweit gleich gelagerte Konstellation der Fortdauerprüfung gemäß § 67e StGB i.V.m. § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO). Nur durch seine mündliche Anhörung kann der Zweck dieser Bestimmung, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 1 Ws 85/07 – [juris] = StraFo 2007, 302), erreicht werden. Von ihr kann nur abgesehen werden, wenn alle Beteiligten darauf verzichtet haben. Bei Nichtanhörung des Sachverständigen trotz Fehlens eines solchen Verzichts liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Januar 2001 – 1 Ws 809/00 – [juris] = StV 2001, 304). Die vorangegangene mündliche Anhörung des Sachverständigen durch andere Richter genügte der gesetzlichen Vorgabe nicht, weil die Verpflichtung, den Sachverständigen mündlich zu hören, nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör dient, sondern eben vor allem die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbereiten und ihre materielle Richtigkeit (gestützt auf aktuelles, geprüftes Expertenwissen) gewährleisten soll. Dies kann die Anhörung des Sachverständigen naturgemäß nur dann ermöglichen, wenn sie durch die zur Entscheidung berufenen Richter erfolgt und diese – wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten - die Gelegenheit haben, das schriftliche Gutachten mit dem Sachverständigen zu diskutieren und ggf. aktuelle Entwicklungen im Vollzugsverlauf mit einzubeziehen. Hier kommt hinzu, dass dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen hier der vollzugliche Sachstand von vor mehr als einem Jahr zu Grunde lag und es nicht fern liegt, dass sich seither Dinge ereignet haben, die für die Prognose relevant sein könnten – z.B. wenn es zutrifft, dass sich die Haltung des Verurteilten zum Tatvorwurf geändert hat. 3. Die fehlerhafte Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer als das erkennende Gericht kann durch den Senat als Beschwerdegericht nicht nachgeholt oder ersetzt werden und zwingt deshalb zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 309 Rdn. 8 mit weit. Nachw.). Die Strafvollstreckungskammer wird deshalb nun in vollständiger Besetzung unverzüglich nach Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA Tegel eine erneute Anhörung des Verurteilten und des Sachverständigen durchzuführen und in der Sache neu zu entscheiden haben. Der Senat geht davon aus, dass dies bis spätestens 22. Oktober 2013 möglich sein wird. III. In dieser Zwischenentscheidung ist über die Kosten und Auslagen nicht zu befinden. Wem sie aufzugeben sind, wird die Strafvollstreckungskammer entscheiden.