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Beschluss

1 Ws 253/25

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0811.1WS253.25.00
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Leitsätze
Das Erfordernis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO im Zusammenhang mit der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren einer lebenslangen Freiheitsstrafe besteht jedenfalls dann, wenn die Strafvollstreckungskammer auf gutachterliche Äußerung stützt, die bereits 3 Jahre alt sind.
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden des Verurteilten wird der Beschluss der Strafkammer 8 des Landgerichts Stendal, auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg, vom 3. Juli 2025 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Frage, ob die Vollstreckung des Restes der gegen ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann, an dieselbe Strafkammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen. Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt S. ..., B. ... ... ..., als Pflichtverteidiger für das Strafvollstreckungsverfahren beigeordnet. Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Erfordernis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO im Zusammenhang mit der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren einer lebenslangen Freiheitsstrafe besteht jedenfalls dann, wenn die Strafvollstreckungskammer auf gutachterliche Äußerung stützt, die bereits 3 Jahre alt sind. Auf die sofortigen Beschwerden des Verurteilten wird der Beschluss der Strafkammer 8 des Landgerichts Stendal, auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg, vom 3. Juli 2025 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Frage, ob die Vollstreckung des Restes der gegen ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann, an dieselbe Strafkammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen. Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt S. ..., B. ... ... ..., als Pflichtverteidiger für das Strafvollstreckungsverfahren beigeordnet. Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten. I. Mit Urteil vom 14. Dezember 2010 verhängte das Landgericht Neuruppin gegen den Verurteilten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe eine lebenslange Freiheitsstrafe. Der Verurteilte wurde am 15. Mai 2010 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Haft. Am 21. Juni 2011 wurde er von der Justizvollzugsanstalt W. ... ... ... ... ... in die Justizvollzugsanstalt Burg verlegt. Fünfzehn Jahre der gegen ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe hatte er am 14. Mai 2025 verbüßt. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin legte das Vollstreckungsheft mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal im Hinblick auf die Frage der Strafaussetzung gemäß § 454 Abs. 2 StPO vor. Der Verurteilte hat sich mit seiner vorzeitigen Entlassung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 hat das Landgericht Stendal es abgelehnt, die Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als 15 Jahren zur Bewährung auszusetzen. Ferner hat es eine Sperrfrist für die Stellung eines erneuten Antrags auf Reststrafenaussetzung von 2 Jahren angeordnet und den Antrag des Verurteilten, ihm seinen Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen, zurückgewiesen. Gegen diesen, ihm am 10. Juli 2025 zugestellten Beschluss, wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, die sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 14. Juli 2025, eingegangen bei dem Landgericht Stendal am selben Tag, eingelegt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 6. August 2025 beantragt, der sofortigen Beschwerde stattzugeben. II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß §§ 454 Abs. 3, 311 StPO zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal, da es unterlassen wurde, die Sachverständige Dipl.-Psych. Z. ... im Termin zur mündlichen Anhörung des Verurteilten vom 5. Mai 2025 ebenfalls anzuhören. Dabei ist nicht zu verkennen, dass gemäß § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ein Gutachten eines Sachverständigen für die Entscheidung der Frage einer Strafrestaussetzung nur dann erforderlich ist, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Ferner ist im Falle des Erfordernis einer sachverständigen Unterstützung der Strafvollstreckungskammer nicht zwingend erforderlich, ein anlassbezogenes psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten einzuholen, wenn bereits ein zeitnah erstelltes Gutachten vorliegt und sich aus den aktuellen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt seit der letzten Begutachtung keine wesentlichen Änderungen in der Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten ergeben haben (OLG Hamm, 1 Ws (L) 9/03, Beschluss vom 27. Februar 2003). Der Senat lässt ausdrücklich dahinstehen, ob das hier in Rede stehende Gutachten der Dipl.-Psych. Z. ... vom 28. März 2022, das zur Zeit der Anhörung des Verurteilten im Mai 2025 und der Entscheidung des Landgerichts im Juli 2025 bereits über 3 Jahre alt war, vor diesem Hintergrund als Entscheidungsgrundlage ausgereicht hätte und ob nicht das Erfordernis der Einholung eines aktuellen Gutachtens bestanden hätte. Jedoch hat es die Strafvollstreckungskammer unterlassen, die Sachverständige gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO mündlich anzuhören, denn sie hat ihre Entscheidung, die Strafaussetzung zu versagen, auf die gutachterlichen Ausführungen aus dem Jahr 2022 gestützt. Dass das Landgericht Stendal im angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gekommen ist, eine Strafrestaussetzung nicht in Betracht zu ziehen, beruht nämlich nach den Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss wesentlich auf den Erwägungen der Dipl.-Psych. Z. ... und der Gefährlichkeitsprognose in deren Gutachten vom 28. März 2022, das auf den Seiten 4 unten bis Seite 8 oben des angefochtenen Beschlusses umfänglich wiedergegeben worden ist. Die Sachverständige ermittelte eine Rückfallgeschwindigkeit im mittleren bis hohen Bereich und eine daraus folgende weitere Behandlungsbedürftigkeit des Verurteilten. Mithin ist das Gutachten der Dipl.-Psych. Z. ... von der Strafvollstreckungskammer als Gutachten im Sinne des §§ 454 Abs. 2 StPO verwandt worden. Demnach war die Strafvollstreckungskammer gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO, der zwingendes Verfahrungsrecht enthält, auch verpflichtet, die Sachverständige mündlich zu hören. Das Erfordernis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen verfolgt den Zweck, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007, 1 Ws 85/07); KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2008, 108/08). Der Zweck der Bestimmung des § 454 Abs. 2 S. 3 StPO besteht nämlich darin, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen, was nur durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen erreicht werden kann (KG Berlin, Beschluss vom 14. August 2012, 2 Ws 395/23; Beschluss vom 6. März 2020, 5 Ws 32/20). Das Erfordernis einer mündlichen Anhörung der Sachverständigen war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierauf verzichtet haben. Eine Verzichtserklärung liegt nicht vor. Die unterlassene, aber gebotene Anhörung der Sachverständigen durch die Strafvollstreckungskammer kann durch den Senat als Beschwerdegericht nicht nachgeholt werden und führt deshalb zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Für das weitere Verfahren weist der Senat daraufhin, dass die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens nun geboten sein dürfte, nachdem das Vorgutachten gegenwärtig bereits vor rund 3 1/2 Jahren erstellt worden ist. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß §§ 142 Abs. 7 S. 1, 311 StPO ebenfalls zulässig und in der Sache begründet. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dient allein dem Zweck in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung eines rechtsunkundigen Verurteilten sicher zu stellen. Im Verfahren über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte selbst sachgerecht wahrzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2022, StB 26/22 und vom 8. Januar 2025, StB 71/24; zitiert nach juris). Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren der Umfang der für die Frage der Reststrafenaussetzung gebotenen Sachaufklärung durchaus eine schwierige Rechtsfrage darstellt, wie im Beschwerdeverfahren deutlich geworden ist, führt nach der Auffassung des Senats dazu, den Verteidiger des Verurteilten entsprechend seinem Antrag vom 5. Mai 2025 für die Sachentscheidung über die zu treffende Reststrafenaussetzung als Pflichtverteidiger zu bestellen. Nur ergänzend sei bemerkt, dass der Senat dahinstehen lässt, ob bereits das Gutachtenerfordernis eine Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung begründet. Zwar kann die Erörterung eines kriminalprognostischen Gutachtens im Einzelfall eine Beiordnung erfordern, wenn es hierfür besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf, über die der Verurteilte nicht verfügt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025, StB 29/25), ob die Voraussetzungen vorliegend vorliegen lässt der Senat indes offen. III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 21 Abs. 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren, § 474 Abs. 3 StPO.