Beschluss
5 Ws 32/20, 5 Ws 32/20 - 121 AR 28/20
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0306.5WS32.20.00
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Leitsätze
1. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO dient der Verwirklichung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör und soll die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbereiten sowie ihre materielle Richtigkeit - gestützt auf aktuelles, geprüftes Expertenwissen - gewährleisten. Die Anhörung muss daher durch die zur Entscheidung berufenen Richter erfolgen.(Rn.7)
(Rn.10)
2. Zwar kann von einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierauf verzichtet haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Strafvollstreckungskammer eine eigenständige Prognoseentscheidung verlässlich bereits auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens treffen kann, mithin von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist.(Rn.7)
3. Das Erfordernis einer mündlichen Anhörung drängt sich insbesondere dann auf, wenn das Gericht von der sachverständigen Wertung abweichen will oder das schriftliche Gutachten auf der Grundlage eines zeitlich länger zurückliegenden Sachstandes erstattet wurde.(Rn.9)
(Rn.11)
4. Im Falle der Verhinderung des Sachverständigen aus gesundheitlichen Gründen ist der Anhörungstermin zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Deutet sich eine unvertretbar lange Verhinderung an, so ist unter Beschleunigungsgesichtspunkten auch die Beauftragung eines anderen Sachverständigen in Betracht zu ziehen.(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. Dezember 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO dient der Verwirklichung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör und soll die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbereiten sowie ihre materielle Richtigkeit - gestützt auf aktuelles, geprüftes Expertenwissen - gewährleisten. Die Anhörung muss daher durch die zur Entscheidung berufenen Richter erfolgen.(Rn.7) (Rn.10) 2. Zwar kann von einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierauf verzichtet haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Strafvollstreckungskammer eine eigenständige Prognoseentscheidung verlässlich bereits auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens treffen kann, mithin von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist.(Rn.7) 3. Das Erfordernis einer mündlichen Anhörung drängt sich insbesondere dann auf, wenn das Gericht von der sachverständigen Wertung abweichen will oder das schriftliche Gutachten auf der Grundlage eines zeitlich länger zurückliegenden Sachstandes erstattet wurde.(Rn.9) (Rn.11) 4. Im Falle der Verhinderung des Sachverständigen aus gesundheitlichen Gründen ist der Anhörungstermin zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Deutet sich eine unvertretbar lange Verhinderung an, so ist unter Beschleunigungsgesichtspunkten auch die Beauftragung eines anderen Sachverständigen in Betracht zu ziehen.(Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 20. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Verurteilte verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2015. Zwei Drittel der Strafe waren am 3. Dezember 2018 vollstreckt; das Strafende ist auf den 3. Oktober 2021 notiert. Mit Beschluss vom 30. August 2019 hatte das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe ab dem 9. September 2019 zur Bewährung ausgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg hatte der Senat am 16. Oktober 2019 den vorgenannten Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, weil deren Vorgehensweise an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel gelitten hatte; die Strafvollstreckungskammer hatte es unterlassen, den herangezogenen Sachverständigen G mündlich zu hören (§ 454 Abs. 2 Satz 3 StPO). Im Hinblick auf einen nunmehr mit dem Sachverständigen durchzuführenden Anhörungstermin teilte dieser am 22. November 2019 mit, er müsse sich einer Operation unterziehen und könne voraussichtlich bis Anfang März 2020 keine Termine vor Gericht wahrnehmen. Daraufhin bat der zuständige Richter der Strafvollstreckungskammer die Verfahrensbeteiligten um Mitteilung, ob in dem alsbald anzuberaumenden Termin auf die Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde. Hierauf verzichteten der Verurteilte, dessen Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Hamburg auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen. Der Anhörungstermin fand daraufhin (erneut) ohne den Sachverständigen G am 17. Dezember 2019 statt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt. Hiergegen wendet sich nunmehr der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde. II. Die nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat (vorläufig) Erfolg. Die Vorgehensweise der Strafvollstreckungskammer leidet (erneut) an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, den der Senat im Beschwerdeverfahren nicht beheben kann. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat hierzu zutreffend ausgeführt: „Es liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil der Sachverständige G nicht ergänzend angehört worden ist (§ 454 Abs. 2 Satz 3 StPO), obwohl dies vorliegend jedenfalls zur weiteren Sachaufklärung erforderlich gewesen wäre. Das gesetzliche Erfordernis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen verfolgt den Zweck, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 1 Ws 85/07 - bei juris Rn. 6 = StraFo 2007, 302; KG, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 5 Ws 63-64/18 - m.w.N. [jeweils für die Frage der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus]). Die Vorschrift stellt daher eine Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. KG, Beschluss vom 18. März 2008 - 2 Ws 108/08 - m.w.N.). Zudem kann der genannte Zweck der Bestimmung in § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO, nämlich die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen, nur durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen erreicht werden (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 Ws 395/13 - juris Rn. 15 [für die Anordnung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung]). Auch das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass der Richter nach sachverständiger Beratung eine eigenständige Prognoseentscheidung, bei der er dem ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegensetzt, im Regelfall nur zu treffen vermag, wenn er nicht nur das schriftliche Gutachten zur Kenntnis genommen, sondern den Sachverständigen zudem mündlich angehört hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 - juris Rn. 22 [für die Frage der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus]). Zwar kann von einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen gemäß den §§ 463 Abs. 4 Satz 7, 454 Abs. 2 Satz 4 StPO abgesehen werden, wenn der Untergebrachte oder der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierauf verzichtet haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Strafvollstreckungskammer eine eigenständige Prognoseentscheidung verlässlich bereits auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens treffen kann, mithin von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist (vgl. KG, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 5 Ws 63-64/18 - m.w.N.). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall; vielmehr wäre eine weitere Sachaufklärung durch die Kammer erforderlich gewesen. Gerade dann, wenn die Kammer von der sachverständigen Wertung abweichen will - wie im Streitfall -, drängt es sich auf, das schriftliche Gutachten mit dem Sachverständigen zu diskutieren. Vorliegend kommt hinzu, dass dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen der vollzugliche Sachstand von vor mehr als einem Jahr zu Grunde lag und es nicht fern liegt, dass seither Umstände bekannt geworden sind, die für die Prognose relevant sein könnten (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 Ws 395/13 - juris Rn. 17). Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die vorangegangene mündliche Anhörung des Sachverständigen durch eine andere Richterin der gesetzlichen Vorgabe nicht genügte, weil die Verpflichtung, den Sachverständigen mündlich zu hören, nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör dient, sondern eben vor allem die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbereiten und ihre materielle Richtigkeit (gestützt auf aktuelles, geprüftes Expertenwissen) gewährleisten soll. Dies kann die Anhörung des Sachverständigen naturgemäß nur dann ermöglichen, wenn sie durch den zur Entscheidung berufenen Richter erfolgt und dieser - wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten - die Gelegenheit hat, das schriftliche Gutachten mit dem Sachverständigen zu diskutieren und ggf. aktuelle Entwicklungen im Vollzugsverlauf mit einzubeziehen (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 Ws 395/13 - juris Rn. 16).“ Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen und merkt ergänzend an: Wenn - wie hier - seit der Exploration des Verurteilten und der schriftlichen Gutachtenerstattung über ein Jahr vergangen ist, die Justizvollzugsanstalt die Reststrafenaussetzung befürwortet und die Kammer (wenn auch im Übrigen ausführlich und nachvollziehbar begründet) vom schriftlichen Prognosegutachten des Sachverständigen abweichen will, wäre es erforderlich gewesen, den Sachverständigen zu hören, um dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung zu genügen; dieses gilt im Verfahren über die Reststrafenaussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 - juris Rn. 18; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 57 Rn. 20). Das Erfordernis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Sachverständige mitgeteilt hatte, sich einer Operation unterziehen zu müssen und voraussichtlich in den nächsten Monaten keine Termine vor Gericht wahrnehmen zu können. Die Strafvollstreckungskammer wäre hier angesichts der recht unkonkreten Mitteilung des Sachverständigen zunächst gehalten gewesen, zu versuchen, Art und Umfang seiner Beeinträchtigung näher zu erfragen und nach Möglichkeiten zu suchen, seine mündliche Anhörung doch zeitnah durchführen zu können. Wäre dies nicht gelungen, hätte der Anhörungstermin mit dem Sachverständigen gegebenenfalls später durchgeführt werden können. Deutete sich eine unvertretbar lange Verhinderung des Sachverständigen an, so wäre unter Beschleunigungsgesichtspunkten auch die Beauftragung eines anderen Sachverständigen in Betracht zu ziehen. Die fehlerhaft unterlassene Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer kann durch den Senat als Beschwerdegericht nicht nachgeholt oder ersetzt werden und zwingt deshalb zur (erneuten) Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. KG, Beschluss vom 25. August 2010 - 2 Ws 411/10 - sowie bereits den vorangegangenen Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2019 in diesem Vollstreckungsverfahren).