Leitsatz: 1. Erklärt die Staatsanwaltschaft auf eine entsprechende Anfrage der Strafvollstreckungskammer zunächst ausdrücklich, dass sie auf eine mündliche Anhörung eines Sachverständigen im Verfahren über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung nicht verzichte und teilt sodann später mit, dass bzgl. einzelner zuvor bereits monierter Punkte nicht mehr beantragt werde, den Sachverständigen zu hören, so kann –ohne weitere Aufklärung – nicht von einem vollumfänglichen Anhörungsverzicht ausgegangen werden. 2. Auch bei allseitigem Verzicht auf eine mündliche Anhörung des im Verfahren über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung beauftragten Sachverständigen kann die Strafvollstreckungskammer gehalten sein, den Sachverständigen wegen des Gebots der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung dennoch mündlich anzuhören. Das kann der Fall sein, wenn das schriftliche Sachverständigengutachten Mängel aufweist oder sich mit bestimmten relevanten Umständen (noch) nicht auseinandergesetzt hat. Der angefochtene Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Durch Urteil des Landgericht Dresden – 16. große Strafkammer als Staatsschutzkammer – vom 16. Januar 2020, Az. 16 KLs - 424 Js 12127/17 (2), in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25. August 2021, Az. 3 StR 44/21, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Verurteilter) wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilte befand sich in vorbezeichneter Sache vom 16. November 2016 bis zum 23. Juli 2018 in Untersuchungshaft. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorbezeichneten Erkenntnisses am 26. August 2021 wurde der Verurteilte aufgrund eines gegen ihn zwischenzeitlich erlassenen Vollstreckungshaftbefehls am 23. Juni 2022 festgenommen und über die Justizvollzugsanstalt Hagen am 06. Juli 2022 der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne zugeführt, wo er sich seitdem ununterbrochen in Strafhaft im offenen Vollzug befindet. Zwei Drittel der Strafe waren am 01. Juni 2024 verbüßt. Das Strafende ist auf den 02. April 2026 datiert. Mit Beweisbeschluss vom 06. März 2024 hat die Strafvollstreckungskammer Bielefeld im Hinblick auf die Prüfung der vom Verurteilten beantragten bedingten Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt ein Prognosegutachten gemäß § 454 Abs. 2 StPO in Auftrag gegeben. Der beauftragte Sachverständige A legte sein Gutachten Mitte Mai 2024 vor. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 brachte die Kammer das Gutachten dem Verurteilten, seiner Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft Dresden zur Kenntnis, verbunden mit der Bitte zu erklären, ob auf die Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde. Während die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 30. Mai 2024 für sich und den Verurteilten auf die Anhörung des Sachverständigen verzichtete, nahm die Staatsanwaltschaft Dresden mit Verfügung vom 28. Mai 2024 unter Bezugnahme auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens umfassend Stellung, trat einer bedingten Entlassung des Verurteilten entgegen, erklärte ausdrücklich, dass sie nicht auf die Anhörung des Gutachters verzichte und beantragte zugleich ausdrücklich, den Gutachter zu dem Sachverhalt, der zu einer älteren Verurteilung geführt habe, ergänzend zu befragen. In einer an die zuständige Richterin der Strafvollstreckungskammer gerichteten E-Mail vom 05. Juni 2024 erklärte die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Dresden sodann „nach nochmaliger Prüfung, insbesondere im Hinblick auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.06.2015 – 2 Ws 194/15 (…) beantrage sie nicht mehr, den Gutachter insofern ergänzend zu hören“. Allerdings halte sie an dem Antrag fest, die Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen. Am 17. Juni 2024 führte die Kammer einen Anhörungstermin durch, an dem der Verurteilte mit seiner Verteidigerin teilnahm. Eine mündliche Anhörung des Sachverständigen A fand nicht statt. Mit Beschluss vom 17. Juni 2024 setzte die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Vollstreckung des Strafrests aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2020 zur Bewährung aus, ordnete die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach Verbüßen von Zwei-Dritteln an, setzte die Bewährungszeit auf drei Jahre fest und erteilte dem Verurteilten für die Zeit der Bewährungsunterstellung bestimmte Weisungen. Gegen diesen Beschluss, welcher der Staatsanwaltschaft Dresden noch am selben Tage formlos per Fax zur Kenntnis gegeben und sodann urschriftlich mit Akte gemäß § 41 StPO am 21. Juni 2024 zugestellt worden ist, hat die Staatsanwaltschaft Dresden mit Fax vom 18. Juni 2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 27. Juni 2024, eingegangen beim Landgericht Bielefeld am 01. Juli 2024, hat die Staatsanwaltschaft Dresden erneut sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Strafvollstreckungskammer nur unzureichend mit ihren in der Stellungnahme vom 28. Mai 2024 vorgebrachten Bedenken gegen die bedingte Entlassung auseinandergesetzt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Zuschrift vom 22. Juli 2024, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juni 2024 aufzuheben. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden ist gemäß § 454 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 StPO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegt worden. Zwar befindet sich in der vorliegenden Akte selbst weder das Telefax mit der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden vom 18. Juni 2024, noch ein Nachweis über den Zeitpunkt des Eingangs beim Landgericht Bielefeld. Aktenkundig ist diesbezüglich allein die korrespondierende Verfügung der Staatsanwaltschaft Dresden, mit der die Einlegung der sofortigen Beschwerde per Fax angeordnet wurde sowie ein entsprechender Erledigungsvermerk der dortigen Justizsekretärin über die Ausführung der Verfügung noch am 18. Juni 2024. Durch Rücksprache mit der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin der Strafvollstreckungskammer Bielefeld konnte der Senat sich indessen davon überzeugen, dass die sofortige Beschwerde dort noch am 18. Juni 2024 eingegangen und sodann am 20. Juni 2024 der Akte, die zwecks förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 StPO an die Staatsanwaltschaft Dresden bereits versandt worden war, nachgesendet worden ist. Der hierüber angefertigte Vermerk ist der Verteidigerin zur Kenntnis gegeben worden. Der Wille bereits zu diesem Zeitpunkt gegen den förmlich noch nicht zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer Bielefeld Rechtsmittel in Form der sofortigen Beschwerde einzulegen, lässt sich der von der zuständigen Staatsanwältin unterzeichneten Verfügung vom 18. Juni 2024 ausdrücklich entnehmen. 2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld, da die im vorliegenden Fall erforderliche mündliche Anhörung des Sachverständigen A nicht stattgefunden hat. a) Es liegt kein wirksamer Verzicht der Staatsanwaltschaft Dresden auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Sinne des § 454 Abs. 2 S. 4 StPO vor. Während die Staatsanwaltschaft Dresden in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2024 vor dem Hintergrund des Inhalts des Gutachtens noch explizit erklärt hatte, auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht zu verzichten und zugleich ausdrücklich beantragt hat, den Sachverständigen zu dem Hintergrund einer länger zurückliegenden Vorverurteilung zu befragen, ergibt sich aus der E-Mail der zuständigen Staatsanwältin vom 05. Juni 2024 lediglich, dass sie nach nochmaliger Prüfung „insbesondere im Hinblick OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.06.2015 - 2 Ws 194/15“ nicht mehr beantrage, den Gutachter „insofern ergänzend zu hören“. Die Bezugnahme in der E-Mail auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe, welche die Unzulässigkeit der Verwertung einer bereits getilgten oder tilgungsreifen Vorurteilung zum Gegenstand hat sowie die verwendete Formulierung, dass lediglich nicht mehr beantragt werde, den Gutachter „insofern“ ergänzend zu hören, legen die Annahme nahe, dass nur der zusätzlich gestellte Antrag auf ergänzende Befragung des Sachverständigen zu dem Sachverhalt, der zu ebenjener älteren Vorverurteilung geführt hat, zurückgenommen werden sollte. Gegen die Annahme, dass mit der E-Mail ein vollständiger Anhörungsverzicht verbunden sein sollte spricht überdies, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2024 – dort insbesondere unter Punkt 4 und Punkt 5 – Umstände vorgebracht hat, die gegen die von dem Sachverständigen gestellte eher positive Prognose sprechen und die von ihm in seinem Gutachten nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Es liegt nahe, dass die Staatsanwaltschaft gerade nicht auf die Erörterung der von ihr aufgeworfenen Punkte in mündlicher Anhörung des Sachverständigen hierzu verzichten wollte, zumal sie auch im Rahmen der von ihr eingelegten sofortigen Beschwerde rügt, dass die Strafvollstreckungskammer sich in ihrem Beschluss nicht mit den von ihr erhobenen Bedenken auseinandergesetzt habe. b) Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall von einem wirksamen Anhörungsverzicht gemäß § 454 Abs. 2 S. 4 SPO ausgegangen werden kann, wäre die Strafvollstreckungskammer unter Berücksichtigung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung auch von Amts wegen zur Anhörung des Sachverständigen verpflichtet gewesen. aa) Für die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für die nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Juni 2020 – 2 BvR 343/19, beck-online). Es verlangt, dass der Richter die Grundlagen seiner Prognose selbstständig bewertet, verbietet mithin, dass er die Bewertung einer anderen Stelle überlässt. Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE a.a.O.). Dabei haben die Anforderungen an die Sachaufklärung sowohl dem Sicherheitsaspekt als auch dem hohen Wert der Freiheit des Verurteilten Rechnung zu tragen. Sie steigen mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs, mit der auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und die mit der Sachaufklärungspflicht korrespondierende Begründungspflicht der Gerichte zunimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08). Sie steigen, was die Anforderungen an die nach § 57 Abs. 1 StGB zu stellende Prognose und was die Anforderungen an die Sachaufklärungspflicht anbetrifft aber auch, wenn es um besonders sicherheitsrelevante Delikte, wie etwa Delikte im Bereich der organisierten Kriminalität geht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 4 Ws 86/20; KG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 2 Ws 205/18). Diese zeichnet sich, unter anderem, aber nicht ausschließlich durch arbeitsteiliges, planerisches und bandenmäßiges Zusammenwirken einer zumeist größeren Gruppe von Tätern mit starker Profitorientierung aus (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. August 2017 – 5 Ws 192/18 – juris). Wesentliche Elemente der organisierten Kriminalität lassen sich im vorliegenden Fall auch den Tatfeststellungen des Anlassurteils entnehmen mit der Folge, dass – im vorbeschriebenen Sinne – entsprechend höhere Anforderungen an die Prognosestellung und Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind. Die Strafvollstreckungskammer hat sich daher von Verfassungs wegen – gerade auch im vorliegenden Fall – um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. BVerfG, a.a.O.). bb) Hierbei kommt gerade der mündlichen Anhörung des Sachverständigen besonderes Gewicht zu. Das gesetzliche Erfordernis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO verfolgt den Zweck, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06. März 2020 – 5 Ws 32/20; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 1 Ws 85/07). Die Vorschrift stellt daher eine Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2008 – 2 Ws 108/08 m.w.N.). Zudem kann der genannte Zweck der Bestimmung in § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO, nämlich die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen, nur durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen erreicht werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06. März 2020 – 5 Ws 32/20; KG Berlin, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 Ws 395/13 – juris Rn. 15 [für die Anordnung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung]). Auch das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass der Richter nach sachverständiger Beratung eine eigenständige Prognoseentscheidung, bei der er dem ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegensetzt, im Regelfall nur zu treffen vermag, wenn er nicht nur das schriftliche Gutachten zur Kenntnis genommen, sondern den Sachverständigen zudem mündlich angehört hat (KG Berlin, Beschluss vom 06. März 2020 – 5 Ws 32/20 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 – juris Rn. 22 [für die Frage der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus]). Zwar kann von einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierauf verzichtet haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Strafvollstreckungskammer eine eigenständige Prognoseentscheidung verlässlich bereits auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens treffen kann, mithin von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist (vgl. KG Berlin, a.a.O. m.w.N.). cc) Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr wäre eine weitere Sachaufklärung durch die Kammer nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einwendungen der Staatsanwaltschaft Dresden gegen die bedingte Entlassung erforderlich gewesen, um gerade in Anbetracht der Art und Schwere der Anlasstaten die Prognoseentscheidung auf einer breiteren und sichereren Tatsachengrundlage treffen zu können. Insoweit wäre im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen insbesondere zu klären gewesen, in wie weit tatsächlich von einer nachhaltigen Abkehr des Verurteilten vom kriminellen Milieu auszugehen ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er zuletzt noch Kontakt zu seinem langjährigen Freund und Mitverurteilten Herrn B hatte, seine Ehefrau und die Ehefrau des Herrn B jeweils ebenfalls eng miteinander befreundet sind und der Verurteilte im Raum C auch weiterhin bereits wegen seine dort wohnhaften Mutter sowie seines aus einer anderen Beziehung hervorgegangenen Kindes Kontakte unterhält. Weiter wäre – entsprechend Punkt 5 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Dresden vom 28. Mai 2024 – zu erörtern gewesen, ob in der beruflichen Qualifikation und der familiären Situation des Verurteilten – wie im Gutachten zugrunde gelegt – tatsächlich derart maßgebliche protektive Faktoren gesehen werden können, wenn diese ihn seinerzeit nicht von der Begehung der Anlasstaten abzuhalten vermocht haben bzw. welche konkreten Änderungen sind hier im Vergleich zur Situation vor der Begehung der Anlasstaten ergeben haben. In Anbetracht der Art der Anlasstaten dürfte sich schließlich auch die Frage aufdrängen, wie die offenbar vom Verurteilten empfundene unbefriedigende Einkommenssituation trotz bestehender Vollzeitstelle (vgl. S. 28 und S. 33 des Gutachtens) bei zugleich bestehender hoher Verschuldung prognostisch zu bewerten ist. 3. Die fehlerhaft unterlassene Anhörung des Sachverständigen, die durch den Senat als Beschwerdegericht nicht nachgeholt oder ersetzt werden kann, führt hier zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und – in Abweichung von dem Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO – zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.03.2020 – 5 Ws 32/20).