Urteil
20 U 198/21
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beitragsanpassungsschreiben muss nach §203 Abs.5 VVG erkennen lassen, welche Rechnungsgrundlage und dass ein vorab festgelegter Schwellenwert überschritten wurde.
• Eine Beitragsanpassungsklausel, die dem Versicherer bei Abweichungen ab mehr als 5 % Ermessen zur Überprüfung und Anpassung einräumt, ist wegen Widerspruchs zu gesetzlichen Vorgaben unwirksam.
• Bei Unwirksamkeit der inhaltlichen Anpassungsklausel ist die konkrete Beitragserhöhung unwirksam und bereits gezahlte Erhöhungsbeträge sind nach §§812,818 BGB herauszugeben.
• Art.15 DS-GVO begründet einen eigenständigen Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers auch über Beitragsanpassungen und die dazu übermittelten Unterlagen; Kopien sind nach Art.15 Abs.3 DS-GVO zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Beitragsanpassung und Auskunftsanspruch aus Art.15 DS-GVO • Beitragsanpassungsschreiben muss nach §203 Abs.5 VVG erkennen lassen, welche Rechnungsgrundlage und dass ein vorab festgelegter Schwellenwert überschritten wurde. • Eine Beitragsanpassungsklausel, die dem Versicherer bei Abweichungen ab mehr als 5 % Ermessen zur Überprüfung und Anpassung einräumt, ist wegen Widerspruchs zu gesetzlichen Vorgaben unwirksam. • Bei Unwirksamkeit der inhaltlichen Anpassungsklausel ist die konkrete Beitragserhöhung unwirksam und bereits gezahlte Erhöhungsbeträge sind nach §§812,818 BGB herauszugeben. • Art.15 DS-GVO begründet einen eigenständigen Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers auch über Beitragsanpassungen und die dazu übermittelten Unterlagen; Kopien sind nach Art.15 Abs.3 DS-GVO zu erteilen. Die Klägerin ist privat krankenversichert bei der Beklagten; streitig ist die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung im Tarif A zum 01.04.2017 und ein damit verbundenes Auskunftsbegehren über Beitragsanpassungen 2011–2016. Das Erhöhungsschreiben vom Februar 2017 nannte gestiegene Gesundheitskosten als Grund, enthielt aber keinen Hinweis auf einen vorab festgelegten Schwellenwert oder konkrete Rechnungsgrundlage. Das Landgericht erklärte die Erhöhung für unwirksam, verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeiträge und zur Herausgabe gezogener Nutzungen sowie zur Erteilung umfassender Auskünfte. Die Beklagte berief und rügte formelle und materielle Wirksamkeit der Anpassung und die Reichweite des Auskunftsanspruchs. • Formelle Anforderungen (§203 Abs.5 VVG): Mitteilung muss die maßgebliche Rechnungsgrundlage nennen und deutlich machen, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert überschritten wurde; das Schreiben von Feb.2017 erfüllt dies nicht. • Materielle Wirksamkeit: Die Beklagte gab für die relevante Rechnungsgrundlage eine Veränderung von 106,5 (≈6,5 %) an, somit liegt der gesetzliche Schwellenwert von 10 % nicht vor; daher konnte die Erhöhung nicht auf §203 Abs.2 VVG gestützt werden. • AVB-Klausel §8b: Die Klausel räumt bei Abweichungen über 5 % ein Ermessen zur Überprüfung/Anpassung ein und erlaubt Anpassungen auch bei nur vorübergehenden Veränderungen; dies widerspricht den gesetzlichen Vorgaben (§§12b Abs.2 VAG a.F.,155 Abs.3 VAG,203 Abs.2 VVG,208 VVG) und ist deshalb unwirksam. • Zusammenhang der Absätze: Die Unwirksamkeit von §8b Abs.2 führt mangels Trennbarkeit auch zur Unwirksamkeit von §8b Abs.1; eine Ergänzung durch gesetzliche Regelungen (z.B. §306 Abs.2 BGB) greift nicht zur Heilung. • Rechtsfolge der Unwirksamkeit: Die konkrete Beitragsanpassung ist unwirksam, weshalb erbrachte Zahlungen wegen fehlender Rechtsgrundlage nach §812 Abs.1 BGB herauszugeben sind; Herausgabepflicht umfasst auch gezogene Nutzungen (§818 BGB). • Auskunftsanspruch (Art.15 DS-GVO): Personenbezogene Daten sind weit zu verstehen; Anschreiben, Nachträge und Beiblätter sind mit der Person verknüpft und somit auskunftspflichtig; Art.15 Abs.3 DS-GVO verpflichtet zur Überlassung von Kopien in geeigneter Form. • Keine Rechtfertigung der Beklagten: Ein Verweis auf Beibringungsgrundsatz, Rechtsmissbrauch oder Verjährung greift nicht durch; Zugesandte tabellarische Angaben stellen keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar. • Revision: Zurückweisung der Berufung, aber Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Wirksamkeit von Beitragsanpassungsklauseln und des Auskunftsanspruchs nach Art.15 DS-GVO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beitragserhöhung zum 01.04.2017 ist unwirksam, die Klägerin ist zur Zahlung des Erhöhungsbetrags nicht verpflichtet und die Beklagte hat gezahlte Erhöhungsbeträge in Höhe von 1.715,70 EUR nebst Zinsen sowie gezogene Nutzungen herauszugeben. Die Beklagte ist ferner verpflichtet, der Klägerin nach Art.15 Abs.1,3 DS-GVO umfassende Auskunft über die Beitragsanpassungen 2011–2016 zu erteilen und geeignete Unterlagen (Anschreiben, Nachträge, Begründungen, Beiblätter) in Kopie zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wird in den genannten Fragen zugelassen.