Urteil
3 U 45/23
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0214.3U45.23.00
22Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.02.2023 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (9 O 750/22) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.02.2023 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (9 O 750/22) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der mit dem Berufungsantrag zu 1) begehrten Feststellung der Unwirksamkeit Beitragsanpassungen in der streitgegenständlichen Versicherung in den Tarifen … und … zum 01.01.2021. aa) Voraussetzung für eine wirksame Prämienanpassung ist zunächst nach § 203 Abs. 5 VVG formell die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer. Ferner ist materiell nach § 203 Abs. 2 VVG Voraussetzung für die Prämienanpassung bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, dass eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage, bei der nur die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten Berücksichtigung finden dürfen, vorliegt, ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Ferner gilt nach § 203 Abs. 2 S. 4 VVG für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder § 155 VAG in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 VAG erlassenen Rechtsverordnung. Nach § 155 Abs. 1 VAG dürfen bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung durch den Treuhänder ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 155 Abs. 1 S. 2 VAG erfüllt sind. Eine Beitragsanpassung darf nach § 155 Abs. 3 S. 2 VAG zudem nur dann vorgenommen werden, wenn die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, ergibt und die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist. Für die Frage der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassung ist auch entscheidend, welche Unterlagen dem Treuhänder vorgelegt worden sind und ob die unternehmerische Entscheidung zu Limitierungsmaßnahmen - trotz deren eingeschränkter Überprüfbarkeit - mit aktuarischen Grundsätzen überhaupt zu vereinbaren ist. Letzteres festzustellen, ist nur mit Hilfe eines Sachverständigen möglich. Dabei hat die Versicherung die formellen Voraussetzungen der Prämienanpassung als ihr günstige Tatsachen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, auch wenn der Versicherungsnehmer eine Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung richtet, was vom Ziel her einer negativen Feststellungsklage entspricht. Soweit den Versicherungsnehmer für den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch wegen zu Unrecht gezahlter Prämien zwar grundsätzlich die Beweislast für den fehlenden rechtlichen Grund trägt (vgl. nur BGH NJW 2011, 2130), trifft die Versicherung im Hinblick auf die nur ihr bekannten Voraussetzungen einer Prämienanpassung und der konkreten Berechnung der künftig geschuldeten Prämie eine sekundäre Darlegungslast. Zu den formellen Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.12.2020 (IV ZR 314/19 - juris) unter Rn. 20ff. wie folgt ausgeführt: „a) Die an die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Im Wesentlichen werden dazu drei Ansichten vertreten: Nach einer vereinzelten Ansicht soll bereits die Erläuterung genügen, welche Faktoren allgemein für eine Prämienanpassung relevant sein können und wie das Verfahren der Prämienanpassung dem Grunde nach funktioniert (vgl. Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 203 Rn. 19; in diese Richtung auch LG Tübingen, Urteil vom 19. Oktober 2018 - 4 O 295/17, BeckRS 2018, 50721 Rn. 34 f.). Dagegen verlangt eine zweite Ansicht in Rechtsprechung und Literatur eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Begründung, in der anzugeben ist, bei welcher Rechnungsgrundlage im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, eingetreten ist (vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2019 - 7 U 237/18, juris Rn. 20; LG Essen VersR 2019, 1203, 1205 [juris Rn. 42]; LG Frankfurt (Oder) VersR 2018, 669 [juris Rn. 65] (weitere Anforderungen offenlassend); Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 203 Rn. 69; Franz, VersR 2020, 449, 457; Brand, VersR 2018, 453, 455; D. Wendt, VersR 2018, 449, 453; Kalis, r+s 2018, 464, 469; in diese Richtung für die Lebensversicherung gemäß § 163 VVG: Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 28; bereits einen Hinweis auf gestiegene Leistungsausgaben für ausreichend haltend: LG Wiesbaden, Urteil vom 19. Februar 2020 - 5 O 104/19, juris Rn. 62; LG Frankfurt a.M. VersR 2019, 1548, 1549 [juris Rn. 27]). Darüber noch hinaus geht schließlich die Meinung, nach der neben der betroffenen Rechnungsgrundlage zusätzlich anzugeben ist, in welcher Höhe sich deren Wert gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert hat (vgl. LG Potsdam r+s 2019, 274, 275 [juris Rn. 66]; LG Neuruppin VersR 2018, 469 [juris Rn. 27]; BeckOK VVG/Gramse, § 203 Rn. 54 [Stand: 1. August 2020]; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR 3. Aufl. § 203 Rn. 47; Voit in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 203 Rn. 49; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1155b; Klimke, VersR 2016, 22, 23; Laux, jurisPR-VersR 4/2016 Anm. 1). b) Die zweitgenannte Ansicht trifft zu. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Anders als das Berufungsgericht annimmt, muss auch nicht angegeben werden, ob der Schwellenwert der Veränderung bei den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, dessen Überschreiten eine Prämienanpassung auslöst, im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist. Der Versicherer hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. aa) Der Gesetzeswortlaut sieht im Fall der Prämienanpassung die Angabe der "hierfür" maßgeblichen Gründe vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 457); eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht. Dabei zeigt der Wortlaut bereits durch die Verwendung desselben Begriffs "maßgeblich" sowohl in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG für die Beitragsanpassungsvoraussetzungen als auch in § 203 Abs. 5 VVG für die Mitteilung an den Versicherungsnehmer, dass das Gesetz mit den mitzuteilenden "maßgeblichen Gründen" auf die dafür "maßgeblichen Rechnungsgrundlagen" verweist (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458). Maßgeblich, d.h. entscheidend für die Prämienanpassung ist gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen. Zugleich folgt aus dem Wort "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen daneben nicht mehr entscheidend. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. auch OLG Celle VersR 2018, 1179, 1183 [juris Rn. 100]). Dem steht nicht entgegen, dass § 203 Abs. 5 VVG von den Gründen im Plural spricht, da die Vorschrift auch Bedingungsanpassungen erfasst; der Gesetzgeber benötigte einen Begriff, der beiden Fällen gerecht wird (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458). In diesem Wortsinn "maßgeblich" für die Prämienanpassung kann es auch nicht sein, ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist, was ohnehin nur bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG), nicht dagegen bei der Sterbewahrscheinlichkeit in Betracht kommt (§ 155 Abs. 4 Satz 2 VAG). bb) Die Gesetzessystematik steht im Einklang mit diesem Verständnis des Wortlauts. Der Vergleich des § 203 Abs. 5 VVG mit anderen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes, die allgemeiner auf die Angabe der "Gründe" abstellen (vgl. § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 192 Abs. 8 Satz 2 VVG), zeigt die einschränkende Bedeutung des Begriffs der "maßgeblichen" Gründe (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 456). Auch dies spricht gegen das Erfordernis, eine weitergehende Begründung und insbesondere auch die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlagen anzugeben. cc) Auch die Gesetzgebungsgeschichte stützt ein Verständnis der "maßgeblichen Gründe", das zwar die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, nicht aber die genaue Höhe dieser Veränderung einschließt. Der Gesetzesbegründung zufolge entspricht der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 203 Abs. 5 VVG "im Wesentlichen" dem früheren § 178g Abs. 4 VVG a.F. (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 114). Die Vorgängerregelung in § 178g Abs. 4 VVG a.F. machte ebenso wie der heutige § 203 Abs. 5 VVG das Wirksamwerden der Prämienanpassung von einer Mitteilung des Versicherers an den Versicherungsnehmer abhängig, sah jedoch nur eine "Benachrichtigung" statt der jetzt vorgesehenen Angabe der maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassung vor. Dass der Gesetzgeber dies dennoch als "im Wesentlichen" gleiche Regelung einstufte zeigt, dass er damit keine grundsätzliche Neuregelung für das Wirksamwerden einer Prämienanpassung beabsichtigte, sondern die Mitteilungspflicht nur geringfügig erweitern wollte. Hinweise zum Inhalt der "maßgeblichen Gründe" enthält die Gesetzesbegründung ansonsten nicht. Auch dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber diesem Zusatz keine wesentliche Bedeutung für die Mitteilung zur Prämienanpassung beigemessen hat (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 457). Eine Neuausrichtung der Mitteilungsanforderungen mit weitreichenden Informationspflichten des Versicherers hätte dagegen eine ausführlichere Gesetzesbegründung, die sich zu Inhalt und Zielen der Regelung äußert, erwarten lassen. Die Erweiterung der schon bisher erforderlichen Mitteilung einer Prämienanpassung nach § 178g Abs. 4 VVG a.F. um die maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG erklärt sich im Rahmen der VVG-Reform 2008 daraus, dass dort in § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG erstmals eine zweite Rechnungsgrundlage - die Sterbewahrscheinlichkeit - eingeführt wurde, deren Veränderung gegenüber dem kalkulierten Wert eine Prämienanpassung auslösen kann (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458). Während bis dahin auch ohne eine Angabe des Versicherers offenkundig war, welcher auslösende Faktor der Prämienanpassung zugrunde lag, weil nach § 178g Abs. 2 VVG a.F. nur einer, nämlich eine Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs, existierte, war dies nach der Reform nicht mehr der Fall. Auch dies zeigt, dass die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG darauf abzielt, den Anlass der Prämienanpassung für den Versicherungsnehmer klarzustellen (vgl. Franz aaO). dd) Im Einklang mit dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung kann auch der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG nicht weitreichend zu verstehen sein. Die Norm zielt - wie ihre Vorläuferbestimmung - in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 70). Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Diese Kenntnis des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern kann nur für den Einzelfall mitgeteilt werden. Entgegen der Ansicht der Revision muss der Versicherungsnehmer auch nicht aus dem Umstand, dass eine Prämienanpassung erfolgt ist, darauf schließen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind; dies soll der Versicherer ihm vielmehr ausdrücklich mitteilen. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 459; Brand, VersR 2018, 453, 455) noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. In diesem Sinne kann die Mitteilung auch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zum Rechtsfrieden beitragen. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Entgegen einer verbreiteten Ansicht (vgl. LG Potsdam r+s 2019, 274 [juris Rn. 65]; LG Frankfurt (Oder) VersR 2018, 669 [juris Rn. 64]; LG Neuruppin VersR 2018, 469 [juris Rn. 27]; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1137; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer PK-VersR 3. Aufl. § 203 Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22) hat die Mitteilungspflicht nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2019 - 7 U 237/18, juris Rn. 25; Franz, VersR 2020, 449, 458; Brand, VersR 2018, 453, 455; Laux, jurisPR-VersR 5/2020 Anm. 4). Weder der Wortlaut oder die Gesetzessystematik noch die Entstehungsgeschichte der Norm enthalten einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei der VVG-Reform 2008 beabsichtigt hätte, die Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle des Versicherungsnehmers als neues Kriterium für die formale Wirksamkeit einer Prämienanpassung einzuführen (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458). Eine solche Kontrolle setzte zunächst eine Übermittlung von Kalkulationsgrundlagen voraus, die weit über die dem Wortlaut nach auf die "maßgeblichen" Gründe der Prämienanpassung beschränkte Mitteilung hinausginge. Eine Überprüfung der Erhöhung auf ihre Plausibilität wäre dem Versicherungsnehmer als Laien aber auch dann nicht möglich (vgl. OLG Celle VersR 2018, 1179, 1183 [juris Rn. 101]; LG Essen VersR 2019, 1203, 1205 [juris Rn. 42]; LG Frankfurt a.M. VersR 2019, 1548, 1549 [juris Rn. 25]; Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 203 Rn. 70; Franz, VersR 2020, 449, 458; Brand, VersR 2018, 453, 456; Kalis, r+s 2018, 464, 469). c) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Anwendung des § 203 Abs. 5 VVG auch für den Zeitraum vor der hiesigen Entscheidung nicht entgegen, dass der Begriff der "maßgeblichen Gründe" in der dargelegten Weise der Auslegung bedurfte. Auch aus der von der Revision zitierten Senatsrechtsprechung zum Inhalt der Rücktrittsrechtsbelehrung, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. zu erteilen hatte, ergibt sich nichts Anderes. Nach diesen Entscheidungen war der Versicherer nicht gehalten, dem Versicherungsnehmer die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären und die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435 Rn. 15; vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, r+s 2016, 556 Rn. 15 m.w.N.). Damit ist die Regelung des § 203 Abs. 5 VVG jedoch nicht vergleichbar. Bei der Anwendung des § 203 Abs. 5 VVG wird vom Versicherer aber nur eine dem Gesetzeswortlaut entsprechende und keine darüber hinausgehende Mitteilung verlangt. Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen. Im Fall einer unzureichenden Begründung der Prämienanpassung kann es - anders als beim Rücktritt vom Vertrag nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. - zudem allenfalls zu einer vorübergehenden Störung des Vertragsverhältnisses kommen. Eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung kann nachgeholt und so die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).“ Dem schließt sich der Senat an. bb) Die Feststellung des Landgerichts, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen formell wirksam sind, hat der Kläger mit seiner Berufung nicht angegriffen, indem er lediglich Ausführungen dazu machte, weshalb das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, sein Vortrag zur materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassungen sei unsubstantiiert. Insbesondere hat er die Feststellung des Landgerichts, dass eine formelle Unwirksamkeit mangels Vortrags des Klägers zum Inhalt der Mitteilungsschreiben nicht festgestellt werden könne, nicht angegriffen, da er sich in der Berufungsbegründung nur mit der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit befasst hat. cc) Das Landgericht hat zumindest im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die materielle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen nicht festgestellt werden kann. Denn der Senat ist aufgrund des Verhaltens der Prozessbevollmächtigten zu 1) nicht in der Lage, die materielle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zu prüfen. Der Kläger hat die Führung des für den Antrag zu 1) der Beklagten obliegenden Beweises vorsätzlich vereitelt, indem seitens seiner Prozessbevollmächtigten zu 1) trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2023 auch in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2024 keiner ihrer Geschäftsführer und auch kein sachbearbeitender Rechtsanwalt erschienen ist, der nach § 174 Abs. 3 S. 1 GVG zur Verschwiegenheit über die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen der Beklagten, die zur Beweisführung notwendig sind, verpflichtet werden konnte. Dem Kläger fällt insoweit eine vorsätzliche Beweisvereitelung zur Last, da ihm das vorsätzliche Handeln seiner Prozessbevollmächtigten zu 1) zuzurechnen ist. (1) Eine Beweisvereitelung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass eine Prozesspartei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung erschwert oder unmöglich macht, wobei ein Verhalten vor oder während des Prozesses in Betracht kommt, mit dem vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden oder ihre Benutzung erschwert wird. Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf. Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung der Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Das objektiv beweisvereitelnde und schuldhafte Verhalten muss außerdem unberechtigt und missbilligenswert sein. Daran fehlt es, wenn das Verhalten des Prozessgegners der beweisbelasteten Partei auf triftigen Gründen beruht, die über rein prozesstaktische Erwägungen hinausgehen. Die Rechtsfolge einer nach den vorstehenden Grundsätzen objektiven, schuldhaften und unberechtigten Beweisvereitelung besteht darin, dass dieses Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu Lasten des Vereitelnden gewürdigt werden kann. Dies erfordert allerdings mit Blick auf die Situation der beweisbelasteten Partei, dass diese durch das beweisvereitelnde und vorwerfbare Verhalten des Prozessgegners in eine Beweisnot geraten ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 222/20 -, juris). (2) Hieran gemessen ist dem Kläger eine vorsätzliche Beweisvereitelung vorzuwerfen. (a) Er hat der Beklagten die Beweisführung vorsätzlich unmöglich gemacht, zumindest aber vorsätzlich in unzumutbarer Weise erschwert. Mit Schriftsatz vom 01.12.2022 (Bl. 88 d.A.) hat die Beklagte näher zur Geheimhaltungsbedürftigkeit der Treuhänderunterlagen ausgeführt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer technischen Berechnungsgrundlagen haben sollte. Dementsprechend hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2023 einen Fortsetzungstermin zum Zwecke der Geheimschutzanordnung bestimmt und das persönliche Erscheinen des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten, damalig noch alleinige Hauptbevollmächtigte, angeordnet. (b) Die Prozessbevollmächtigte zu 1) erschien trotz der ihr bekannten Problematik nicht durch einen ihrer Geschäftsführer oder einen bei ihr beschäftigten Rechtsanwalt. Damit ist dem Senat eine Fortführung des Prozesses unter Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten nicht mehr möglich, da der Beweis zur Frage, ob die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen vollständig und ob die Limitierungsmaßnahmen mit aktuarischen Grundsätzen vereinbar waren, nicht erhoben werden konnte, ohne die berechtigten Interessen der Beklagten an einer Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu gefährden. (c) Mit einer etwaigen Beschlussfassung nach § 358a ZPO könnte die Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse der Prozessbevollmächtigten zu 1) des Klägers gegenüber nicht vermieden werden, weil ein etwaiger Sachverständiger in seinem Gutachten zu dessen Nachvollziehbarkeit die relevanten Anknüpfungstatsachen, mithin den wesentlichen Inhalt der Treuhänderunterlagen, offenlegen müsste. (d) § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG bestimmt aber, dass die Geheimhaltungspflicht nur den „anwesenden Personen“ auferlegt werden kann. Eine Weitergabe der Treuhänderunterlagen oder eines zu einem später erstellten Zeitpunkt erstatteten Gutachtens durch die Prozessbevollmächtigte zu 2), die zuvor auch als Unterbevollmächtigte der Prozessbevollmächtigten zu 1) aufgetreten ist, an einen - nicht mitverpflichteten - Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten zu 1) selbst wäre diesem strafbewehrt untersagt (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2021, 1364). Dem Senat ist auf dieser Grundlage eine gesetzmäßige, das rechtliche Gehör des Klägers wahrende Verhandlungsführung nicht mehr möglich gewesen. Dass der Kläger auf eine solche hat verzichten wollen, ist nicht anzunehmen, weil das Bestreiten Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen und der kalkulatorischen Richtigkeit jedes Sinnes entbehrte, wenn sich der Kläger zu diesem Punkt letztlich in keiner Weise äußern könnte. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein entsprechender Verzicht überhaupt wirksam wäre (vgl. § 295 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat deshalb keine Möglichkeit mehr, den Prozess unter Wahrung ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen fortzuführen, so dass auf eine Fortführung des Prozesses auch dem Senat nicht möglich ist. Im Fortsetzungstermin vor dem Senat ist ein Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten zu 1) des Klägers jedoch nicht erschienen, so dass auch eine Geheimschutzanordnung insoweit nicht erfolgen konnte. Eine Vertagung war angesichts dessen, dass der Prozessbevollmächtigten zu 1) die Problematik schon aus dem vorangegangenem Termin vor dem Senat bekannt war, nicht angezeigt. (e) Auch der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung ist erfüllt. Dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten zu 1) war spätestens aufgrund des Inhalts der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13.12.2023 bewusst, dass eine Geheimschutzanordnung auch gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten zu 1) ergehen müsste. Ihm war deshalb bewusst, dass im Falle des Ausbleibens des Geschäftsführers oder eines Mitarbeiters seiner Prozessbevollmächtigten zu 1) eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden wird und deshalb die Beklagte den ihr für den Antrag zu 1) obliegenden Beweis nicht würde führen können. (f) Die Weigerung der Prozessbevollmächtigen zu 1), zum Senatstermin zu erscheinen, ist auch unberechtigt und missbilligenswert. Darauf, dass die Treuhänderunterlagen dem Kläger gänzlich unverständlich sein mögen, kommt es nicht an. Denn die Beklagte hat auch ein nachvollziehbares Interesse daran, dass die Prozessbevollmächtigte zu 1) die Unterlagen nicht an - ggf. sachkundige - Dritte weiterleitet. Dass einem Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten zu 1) des Klägers die persönliche Wahrnehmung von Verhandlungsterminen aufgrund des Massencharakters von Beitragsanpassungsstreitigkeiten lästig oder gar kaum möglich sein mag, ist von vornherein kein triftiger Grund für ein unentschuldigtes Fernbleiben. Missbilligenswert ist diese dem Kläger zuzurechnende Weigerung deshalb, weil die Prozessbevollmächtigte zu 1) durch ihre Verfahrensführung offenkundig ihr Interesse an einer aus ihrer Sicht möglichst ökonomischen Verfahrensführung in Beitragssachen einseitig über die berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten stellt. (g) Die Beklagte befindet sich aufgrund der Weigerung der Prozessbevollmächtigten zu 1) des Klägers in für sie unüberwindbarer Beweisnot. Ob dies in der Rechtsfolge dazu führt, dass die Behauptung der Beklagten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen entsprechend § 371 Abs. 3 ZPO als erwiesen anzusehen ist oder aber nur eine Beweislastumkehr zur Folge hat, kann dahinstehen, weil der Kläger nach wie vor keinen Beweis für die materielle Richtigkeit der Beitragskalkulation angetreten hat und ohne Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses auch gegenüber einem Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten zu 1), dessen Erlass er vorsätzlich vereitelt hat, einen ihm obliegenden Beweis spiegelbildlich zu den vorstehenden Ausführungen auch nicht führen könnte. Es ist deshalb von der kalkulatorischen Richtigkeit der Beitragsanpassung auszugehen. (h) Auch für die streitige Frage der Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen greifen die obenstehenden Erwägungen zur Beweisvereitelung. Aufgrund der verweigerten Mitwirkung an dem Erlass eines Geheimhaltungsbeschlusses gegenüber der Prozessbevollmächtigten zu 1) kann weder der Senat, noch ein Sachverständiger beurteilen, ob die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen vollständig waren. Auch insofern ist der Beklagten durch das Prozessverhalten des Klägers eine Beweisführungsmöglichkeit vorwerfbar abgeschnitten worden. Eine zeugenschaftliche Vernehmung des Treuhänders zur Unterlagenvollständigkeit wäre in Unkenntnis der ihm übergebenden Unterlagen nicht sinnvoll möglich. (i) Dem steht nicht entgegen, dass für den Kläger ein bei der Prozessbevollmächtigten zu 2) als Arbeitnehmer beschäftigter Rechtsanwalt auftrat. Der Prozessbevollmächtigten zu 2) oder dem Kläger selbst wäre bei Erlass einer Geheimschutzanordnung eine Weitergabe der Unterlagen an seine Prozessbevollmächtigte zu 1) nicht in einer im Einklang mit den Gesetzen stehenden Weise möglich, sondern vielmehr strafbewehrt verboten. Insbesondere darf der Prozessbevollmächtigten zu 1) ein auf der Grundlage der von der Beklagten noch vorzulegenden geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen erstattetes und diese auswertendes Sachverständigengutachten nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Beklagte hätte nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, schriftsätzlich unter Auseinandersetzung mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen zu einem etwaigen Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Der Kläger vermochte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.02.2024 nicht darzulegen, wie eine weitere Bearbeitung des Mandats durch die Prozessbevollmächtigte zu 1), die ausdrücklich weiter mandatiert ist, gewährleistet ist. Auf die Frage des Senats, welche technischen Vorkehrungen getroffen seien, hat die Prozessbevollmächtigte zu 2) keine Angaben gemacht. Zudem erklärte er in den Räumlichkeiten der Prozessbevollmächtigten zu 2) - entgegen der Eintragung im Rechtsanwaltsverzeichnis - über keine Büroräume zu verfügen. Hinzu kommt die nachfolgend näher erläuterte Verflechtung der beiden Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dementsprechend ist für den Senat nicht nachvollziehbar dargelegt, wie eine im Einklang mit den Gesetzen stehende Weiterführung des Mandats der Prozessbevollmächtigten zu 1) ohne Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch die auch mit einer Handlungsvollmacht auftretende Prozessbevollmächtigte zu 2) möglich sein soll. In einer solchen Situation kann auch bei einer Geheimschutzanordnung eine Fortführung des Prozesses nicht erfolgen bzw. würde diese zu Lasten der Beklagten nicht unerheblich erschweren. Es müsste neben der Hauptakte eine weitere nur für die Prozessbevollmächtigte zu 2) bestimmte geführt werden, was die ZPO nicht vorsieht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein Anspruch der anderen Partei darauf, dass sich der Gegner ununterbrochen von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten lässt, nicht besteht. Es obliegt der Partei jedoch, im Anwaltsprozess ihre Vertretung im Prozess in einer Weise zu gewährleisten, dass eine im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehende und berechtigenden Geheimhaltungsinteressen der Gegenpartei Rechnung tragende Führung des Verfahrens sichergestellt ist. Für den Fall eines Wechsels des Prozessbevollmächtigten oder der Mandatierung eines weiteren Prozessbevollmächtigten wäre daher auch dieser - ggf. zu einem späteren Zeitpunkt - zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Hier liegt jedoch eine nicht nachvollziehbare vorsätzliche Weigerung der Prozessbevollmächtigten zu 1) des Klägers zur Terminwahrnehmung vor. Wer aber bundesweit Mandate annimmt, von denen er weiß, dass geheimhaltungsbedürftige Unterlagen Gegenstand der Beweisaufnahme sein können, muss auch in der Lage sein, Termine selbst wahrzunehmen oder aber das Mandat niederzulegen, damit seiner Partei die Fortführung des Rechtsstreits durch einen anderen Prozessbevollmächtigten möglich ist. (j) Hinzu kommt, dass es ausweislich des Internetauftritts der Prozessbevollmächtigten zu 2) des Klägers unter www.(...).de ausdrücklich heißt, dass diese nicht der Bearbeiter des Verfahrens sei und eine Beratung ausschließlich für den Gerichtstermin erfolge. Zudem werde mit lokalen Anwälten gearbeitet, die auch dem Gericht bekannt und dort gut vernetzt seien. Dies legt zur Überzeugung des Senats nahe, dass eine tatsächliche Sachbearbeitung durch die Prozessbevollmächtigte zu 2) nicht erfolgt. Auf die Frage, ob insoweit auch die Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten zu 2) abgerechnet werden, gab diese keine Erklärung ab. Dies zeigt sich auch in diesem Verfahren, in dem die Prozessbevollmächtigte zu 2) keinerlei Schriftsätze eingereicht, sondern sich nur den Vortrag der Prozessbevollmächtigten zu 1) zu eigen gemacht hat. Ferner führt auch die Identität der Geschäftsführer und Gesellschafter bei beiden Prozessbevollmächtigten des Klägers zu einer ohne zusätzliche Geheimschutzanordnung gegenüber einem Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten zu 1) zu einer Gefährdung der berechtigten Geheimschutzinteressen der Beklagten. Denn letztlich werden beide klägerische Prozessbevollmächtigte von denselben Personen beherrscht und haben denselben Kanzleisitz. Schon aufgrund dieser konzernartigen Struktur können die Geheimschutzinteressen der Beklagten nur durch eine Erweiterung der Geheimschutzanordnung gewahrt werden. Denn strukturell haben die Geschäftsführer der Prozessbevollmächtigten zu 1) grundsätzlich die Möglichkeit auf den Zugriff der bei der Prozessbevollmächtigten zu 2) vorhandenen Prozessunterlagen. Diese Zugriffsmöglichkeit konnte der Kläger mangels Ausführungen zur technischen Struktur nicht entkräften. Die bloße Aussage, es würden Datenträger mit den geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen in einer Vielzahl von Fällen entgegengenommen, steht dem nicht entgegen, da damit über die Wahrung der berechtigten Geheimschutzinteressen der Beklagten keine Aussage getroffen ist. (k) Auch wenn die Feststellung des Landgerichts an einem wesentlichen Verfahrensfehler litt, da auf die Unsubstantiiertheit nicht hingewiesen wurde, war eine Zurückverweisung, die der Kläger hilfsweise beantragt hat, angesichts des beweisvereitelnden Handelns des Klägers nicht angezeigt. Vielmehr konnte der Senat selbst in der Sache entscheiden. b) Aus diesen Gründen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 614,70 aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Denn er hat den insoweit ihm obliegenden Beweis des fehlenden Rechtsgrundes aus vorgenannten Gründen selbst vereitelt. c) Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen (§ 291 BGB) aus dem vorgenannten Betrag noch auf Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen. d) Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen seitens des Senats verwiesen wird, die Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO als unzulässig angesehen und damit einhergehend die Klageanträge zu 5) bis 7) wegen mangelnder Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 27.09.2023 (IV ZR 177/22, Rn. 23f., juris) diese Frage inzwischen geklärt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. e) Aber auch der im Wege der Umdeutung verbleibende mit dem Antrag zu 4) begehrte Auskunftsanspruch besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Mit dem vorgenannten Urteil hat der Bundesgerichtshof geklärt, dass sich der begehrte Auskunftsanspruch allenfalls aus § 242 BGB ergeben kann, die weiteren vom Kläger genannten Anspruchsgrundlagen einen solchen Anspruch nicht begründen können. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB heißt es unter Rn. 30ff.: „aa) Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236 [juris Rn. 7]; Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 [juris Rn. 15]; vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 [juris Rn. 24 f.]). Ob der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung nach diesen Grundsätzen vom Versicherer Auskunft über vergangene Beitragserhöhungen verlangen kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung - teils anknüpfend an besondere Umstände im Einzelfall - unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Naumburg VersR 2023, 436 [juris Rn. 47 ff.]; im Grundsatz auch OLG Karlsruhe VersR 2023, 99 [juris Rn. 43 ff.]; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021 - 7 U 244/21, juris Rn. 80 ff. [insoweit nicht abgedruckt in MDR 2022, 370]; verneinend OLG Dresden r+s 2023, 66 Rn. 17-20; OLG Hamm r+s 2022, 93 Rn. 13-15; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 10 U 603/22, juris Rn. 20 [insoweit nicht abgedruckt in r+s 2023, 62]; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 - 20 U 198/21, juris Rn. 65 ff.; OLG München r+s 2022, 94 Rn. 44 f.; vgl. auch OLG Schleswig VersR 2022, 1489 [juris Rn. 50 ff.]). Ein solcher Anspruch kommt aber grundsätzlich in Betracht. bb) Innerhalb vertraglicher Beziehungen - wie hier - kann der Auskunftsanspruch auch die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 9. Aufl. § 260 Rn. 16; Haeffs, Der Auskunftsanspruch im Zivilrecht 2010, S. 131). Es müssen dann ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs gegeben sein, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24; vom 26. Februar 1986 - IVa ZR 87/84, BGHZ 97, 188 [juris Rn. 16]). Das ist hier der Fall. Soweit die Revision indessen meint, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Kondiktionsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch, so dass nach den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Regeln erforderlich sei, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach feststehe (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109 [juris Rn. 25]; vom 14. Juli 1987 - IX ZR 57/86, NJW-RR 1987, 1296 unter Il 1 d und 2; vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 255/78, BGHZ 74, 379 [juris Rn. 10] m.w.N.; Grüneberg/Grüneberg, BGB 82. Aufl. § 260 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Krüger, 9. Aufl. § 260 Rn. 15 f.), überzeugt dies nicht. Diese Sichtweise lässt außer Acht, dass zwischen den Parteien ein Versicherungsvertragsverhältnis besteht, das in besonderer Weise von Treu und Glauben beherrscht wird (vgl. Senatsurteile vom 11. September 2019 - IV ZR 20/18, VersR 2019, 1412 Rn. 23 m.w.N.), und dass der geltend gemachte Anspruch aus Leistungskondiktion das Spiegelbild zur vertraglichen Beitragszahlungspflicht des Versicherungsnehmers bildet.“ Hierfür trifft den Kläger - auch nach der vorgenannten Entscheidung, der sich der Senat anschließt - die Darlegungs- und Beweislast. Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob der Kläger überhaupt dargelegt hat, in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen zu sein. Denn er ist schon für das Nichtmehrvorhandensein der begehrten Unterlagen beweisfällig. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Kläger insoweit sich selbst mit der Parteivernehmung benannt hat. Die Parteivernehmung der beweisbelasteten Partei setzt aber das Einverständnis der Beklagten voraus (§ 447 ZPO), das nicht erteilt ist. Für eine Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO bestand schon mangels Anbeweises kein Raum. Zudem ist die Parteivernehmung subsidiär. Der Kläger hat aber geschildert, dass mit seiner Ehefrau eine Zeugin existiert, die er nicht benannt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall hinsichtlich der Voraussetzungen einer Beweisvereitelung, deren Grundsätze höchstgerichtlich schon geklärt sind. Allein der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte zu 1) eine Vielzahl gleichgelagerter Prozesse führt, zwingt nicht zur Zulassung der Revision. Was die Stufenklage und den Auskunftsanspruch betrifft, sind die sich hier stellenden Fragen ebenfalls höchstgerichtlich geklärt.