Urteil
12 U 305/21
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:1129.12U305.21.00
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Leitsätze
1. Aus § 242 BGB folgt ein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers über zurückliegende Beitragsanpassungen und die ihm hierzu übermittelten Unterlagen, soweit ihm die entsprechenden Nachträge und Unterlagen nicht mehr vorliegen.(Rn.43)
2. Ein weitergehender Auskunftsanspruch über den Inhalt von ihm bekannten und vorliegenden Beilagen zu den Prämienanpassungen (Begründungen und Informationsblätter) folgt auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 679/2016 (DSGVO).(Rn.52)
3. Eine Stufenklage, mit welcher der Auskunftsantrag verbunden wird mit Anträgen auf Feststellung der Unwirksamkeit noch zu benennender und Rückzahlung eines noch zu beziffernden Betrages ist unzulässig. Der Auskunftsantrag bleibt aber als solcher zulässig.(Rn.34)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 09.09.2021, Az. 7 O 40/20, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat. Die Auskunft muss folgende Informationen enthalten:
a) die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,
b) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 242 BGB folgt ein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers über zurückliegende Beitragsanpassungen und die ihm hierzu übermittelten Unterlagen, soweit ihm die entsprechenden Nachträge und Unterlagen nicht mehr vorliegen.(Rn.43) 2. Ein weitergehender Auskunftsanspruch über den Inhalt von ihm bekannten und vorliegenden Beilagen zu den Prämienanpassungen (Begründungen und Informationsblätter) folgt auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 679/2016 (DSGVO).(Rn.52) 3. Eine Stufenklage, mit welcher der Auskunftsantrag verbunden wird mit Anträgen auf Feststellung der Unwirksamkeit noch zu benennender und Rückzahlung eines noch zu beziffernden Betrages ist unzulässig. Der Auskunftsantrag bleibt aber als solcher zulässig.(Rn.34) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 09.09.2021, Az. 7 O 40/20, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat. Die Auskunft muss folgende Informationen enthalten: a) die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, b) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über Beitragserhöhungen zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung, Feststellung der Unwirksamkeit der noch zu bezeichnenden Prämienerhöhungen sowie deren verzinsliche Rückzahlung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.08.1987 eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Im Tarif G… sind ambulante und stationäre Heil- und zahnärztliche Behandlungen, im Tarif S… ist Krankenhaustagegeld versichert. Dem Vertragsverhältnis liegen die MB/KK 2009 zugrunde. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten sehen unter § 8b AVB das Recht des Versicherers zur Beitragsanpassung vor. Mit E-Mail vom 28./29.09.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft und Übersendung von Unterlagen betreffend alle Beitragsanpassungen ab dem 01.01.2011 auf. Mit Schreiben vom 01.10.2020 wies die Beklagte das Auskunftsersuchen zurück und machte geltend, dass die Beitragsanpassungen den gesetzlichen Vorschriften entsprächen. Der Kläger hat vorgetragen: Er habe die ihm übersandten Versicherungsscheine und Beiblätter aus den Jahren 2011 bis 2020 verloren. Ein prozessuales Vorgehen im Wege der Stufenklage sei zulässig, da die Auskunft zur Bezifferung des Leistungsantrags benötigt werde. Dem Kläger stehe nach §§ 3 Abs. 4 VVG, § 810 BGB analog, § 666 BGB und Art. 15 DS-GVO ein Herausgabe- und Auskunftsanspruch zu. Der Kläger habe begründeten Anlass zu der Annahme, dass die durch die Beklagte vorgenommenen Prämienanpassungen rechtswidrig gewesen seien. Ansprüche des Klägers hieraus seien weder verjährt noch anderweitig nicht durchsetzbar. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen ab dem 01.01.2011 bis zur Rechtshängigkeit zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag mit der Versicherungsnummer … vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Informationen enthalten sind: die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen aus Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Informationen aus den Begründungsschreiben sowie der Beiblätter. 2. Es wird festgestellt, dass alle Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 1 noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1 noch genau zu beziffernden Betrag zu reduzieren ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1 noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und im Übrigen vorgetragen: Die Stufenklage sei unzulässig. Der für § 254 ZPO erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren fehle, da die Auskunft dem Kläger erst die Beurteilung ermöglichen solle, ob ihm dem Grunde nach ein Anspruch zustehe. Dem Kläger stehe darüber hinaus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Auskunftsanspruch zu. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer Übersendung von Kopien sämtlicher beantragter Dokumente bestehe nicht. Ansprüche des Klägers seien verjährt. Für den Beginn der Verjährung sei auf den Erhalt der Erhöhungsschreiben abzustellen. Mit Verjährung der geltend gemachten Hauptansprüche entfalle auch das Informationsbedürfnis für die Auskunft. Beitragserhöhungen seien von der Beklagten jeweils formell und materiell wirksam vorgenommen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Als Stufenklage nach § 254 ZPO sei die Klage nicht zulässig, da die Auskunft dem Kläger nicht zur Bezifferung des Leistungsantrags diene, sondern erst die Beurteilung ermöglichen solle, ob überhaupt eine unwirksame Prämienerhöhung vorliege und ihm daher Ansprüche zustünden. Der Klageantrag Ziffer 1 könne jedoch in eine in objektiver Klagehäufung erhobene Auskunftsklage umgedeutet werden und sei als solche zulässig. Demgegenüber seien der Feststellungsantrag Ziffer 2 und der Leistungsantrag Ziffer 3 unbestimmt und daher unzulässig. Im zulässigen Umfang sei die Klage nicht begründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht, ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Die Regelung sei teleologisch zu reduzieren auf die in Art. 15 Abs. 1 a bis h DSGVO genannten Informationen und eine aggregierte Auskunft bzw. zusammenfassende Übersicht über einzelne konkret personenbezogene Daten; sie begründe keinen Anspruch auf Kopien der betreffenden Schriftstücke, Dateien oder Akten selbst. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 242 BGB. Der Kläger sei allenfalls deshalb über den Umfang seines Anspruchs im Unklaren, weil er sich nicht um die Organisation seiner Vertragsunterlagen gekümmert habe. Er habe auch nicht schlüssig vorgetragen, weshalb es ihm nicht möglich sei, den Anspruch zu beziffern. Mangels Informationsinteresses bestehe darüber hinaus auch kein Auskunftsanspruch, soweit der behauptete Bereicherungsanspruch verjährt sei. Verjährt seien Ansprüche aus den Beitragsjahren bis einschließlich 2017. Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, zu deren Begründung er vorträgt: Die Stufenklage sei zulässig; für die korrekte Bezifferung des Leistungsantrags sei die Auskunftserteilung unerlässlich. Die Klage sei auch begründet. Die erforderlichen Informationen seien allein den Versicherungsscheinen bzw. deren Nachträgen zu entnehmen. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG, der im Verlustfalle die Versorgung mit solchen Informationen sicherstelle, die ältere Versicherungsscheine für den Versicherungsnehmer noch haben könnten. Der Anspruch folge auch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO, da die in den Versicherungsscheinen festgehaltenen Tarifprämien der streitgegenständlichen Jahre personenbezogene Daten im Sinne der Regelung darstellten. Die Kalkulation der Beitragshöhe erfolge für jeden Tarif individuell, so dass der Verlauf der Prämienhöhe einen Identifikationscharakter aufweise. Schutzwürdige Interessen der Beklagten stünden dem nicht entgegen. Auch nach § 242 BGB könne der Kläger die Auskunft verlangen, da ihm die Nachträge zum Versicherungsschein nicht vorlägen. Ohne diese könne er nicht feststellen, in welchen Tarifen Beitragsanpassungen erfolgt seien und ob der veränderte Zahlbetrag auf eine begründungspflichtige Beitragsanpassung zurückzuführen sei. Das Fehlen der Unterlagen sei auch entschuldbar, eine Aufbewahrungsobliegenheit bestehe nicht. Auch aus § 810 BGB ergebe sich der geltend gemachte Anspruch. Eine Einsichtnahme in die Unterlagen zur Prämienanpassung müsse nach Sinn und Zweck der Vorschrift jedenfalls als Minus in dem Anspruch bzw. in analoger Anwendung der Vorschrift enthalten sein. Zudem würde die Aufbewahrungspflicht der Beklagten für die letzten zehn Jahre leerlaufen, wenn dem Versicherungsnehmer nicht ebenso lang ein Auskunftsanspruch zustünde. Eine etwaige Verjährung stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, weil auf die unwirksamen Beitragsanpassungen auch nach dem 01.01.2017 Prämienerhöhungen zu Unrecht vereinnahmt worden seien. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: a) die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, b) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie c) die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Begründungen 2. Es wird festgestellt, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer … der Jahre vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 1 noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1 noch genau zu beziffernden Betrag zu reduzieren ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1 noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. 1. Die Klage ist lediglich im Umfang des Berufungsantrags Ziffer 1 zulässig. a) Als Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO ist die Klage unzulässig. aa) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 18.04.2002 – VII ZR 260/01, juris Rn. 16; Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99, juris Rn. 18). bb) So ist es auch hier. Die geforderte Auskunft dient nicht lediglich der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs, sondern soll erst die Voraussetzungen für die Prüfung schaffen, ob dem Kläger ein Leistungsanspruch dem Grunde nach zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000 aaO Rn. 19; OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2022 - 8 U 2907/21, juris Rn. 34; OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022 - 4 U 1905/21, juris Rn. 62; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 - I-20 U 269/21, juris Rn. 5). b) Die als solche unzulässige Stufenklage ist indes in eine allgemeine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 117/10, juris Rn. 13; OLG Nürnberg aaO Rn. 35; OLG Dresden aaO Rn. 63; OLG Hamm aaO Rn. 6). aa) Das mit dem Klage- und Berufungsantrag Ziffer 1 verfolgte Auskunftsbegehren des Klägers ist zwar als erste Stufe einer Stufenklage unzulässig. Dem Kläger ist aber ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft nicht abzusprechen. Die Frage, ob ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft tatsächlich zusteht, ist nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011 aaO; Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99, juris Rn. 22). bb) Demgegenüber sind die nicht hinreichend konkretisierten Klage- und Berufungsanträge Ziffer 2 und 3 unzulässig (OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2022 - 8 U 2907/21, juris Rn. 36). Der Feststellungsantrag Ziffer 2 ist nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet, da offen gelassen wird, auf welche Erhöhungen in den genannten Jahren er sich bezieht und in welcher Höhe der fällige Gesamtbetrag für die Zukunft zu reduzieren ist. Der Leistungsantrag Ziffer 3 ist unbeziffert und damit unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Der danach allein zulässige Berufungsantrag Ziffer 1 ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann lediglich Auskunft über die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife und die ihm zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein verlangen. Einen Anspruch auf Information über die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragsanpassungen übermittelten Begründungsschreiben kann der Kläger demgegenüber nicht geltend machen, da ihm diese nach seinem eigenen Vortrag vorliegen. a) Auf § 242 BGB kann der Kläger lediglich seinen auf die Höhe der Beitragsanpassungen in den jeweiligen Tarifen und den Versicherungsschein bzw. die Nachträge zum Versicherungsschein gerichteten Auskunftsantrag stützen, da er nur insoweit auf die Auskunft angewiesen ist. aa) Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 05.11.2002 - XI ZR 381/01, juris Rn. 28). Auskunft kann verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (Senat, Urteil vom 28.06.2019 - 12 U 134/17, juris Rn. 83; Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 213/14, juris Rn. 24). Für einen solchen Anspruch müssen ausreichende Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Urteil vom 26.06.2013 aaO; Urteil vom 16.11.2011 - VIII ZR 106/11, juris Rn. 11). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskünfte richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegen stehen (BGH, Urteil vom 26.06.2013 aaO Rn. 25 m.w.N.). bb) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt des Versicherungsscheins bzw. der Nachträge zum Versicherungsschein für die streitgegenständlichen Jahre (2011 bis 2020), insbesondere über die sich daraus ergebende Höhe der Beitragsanpassungen. (1) Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft zum Zwecke der Überprüfung seiner vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtung zur Beitragszahlung. Dem kann die Beklagte nicht entgegen halten, dass nach dem bisherigen Vortrag des Klägers offen ist, ob und in welcher Höhe ihm aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen in der Vergangenheit nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers, es sei in seinem Vertrag in den fraglichen Jahren zu Beitragsanpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG gekommen, nicht in Abrede gestellt. Dass diese unwirksam waren, muss der Kläger für seinen Auskunftsanspruch nicht näher begründen. Die Beklagte ist - jedenfalls bei Geltendmachung der materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassungen - im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs für die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51 m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Höhe der Beitragszahlungspflicht des Versicherungsnehmers für die Zukunft in Frage steht, die voraussetzt, dass Prämienanpassungen in der Vergangenheit formell und materiell wirksam waren. Die Darlegungs- und Beweislast für das Wirksamwerden der Prämienanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG trägt der Versicherer, soweit er Rechte aus ihr ableiten will (Muschner in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. § 203 Rn. 67; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1164). Im Übrigen ist dem Senat aus zahlreichen gegen andere Versicherer geführten Verfahren bekannt, dass Prämienanpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG in dem auch hier streitgegenständlichen Zeitraum in vielen Fällen nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechend begründet waren. Vor diesem Hintergrund ist zur Begründung des streitgegenständlichen Auskunftsanspruchs die Behauptung des Klägers, die Anpassungen in den streitgegenständlichen Jahren seien unwirksam, ausreichend. Dem ist die Beklagte bislang nicht substantiiert entgegen getreten. Einem Auskunftsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Kläger, der zur Substantiierung eines Bereicherungsanspruchs zur Prämienerhöhung vorzutragen hat (BGH, Urteil vom 22.06.2022 aaO), bislang Erhöhungen in konkreten Tarifen nicht dargelegt hat. Zur Konkretisierung der Anspruchshöhe und der Höhe der zukünftigen Beitragszahlungspflicht dient gerade der streitgegenständliche Auskunftsanspruch. Für den Auskunftsanspruch ist es unerheblich, dass sich die Beklagte auf eine Verjährung von etwaigen Bereicherungsansprüchen des Klägers beruft. Aus der Unwirksamkeit sämtlicher Prämienanpassungen im hier streitgegenständlichen Zeitraum (2011 bis 2020) können sich nicht nur unverjährte Bereicherungsansprüche ergeben, sondern auch eine verminderte Prämienzahlungspflicht für die Zukunft. (2) Auf die Nachträge zum Versicherungsschein, insbesondere die sich daraus ergebenden Informationen über die Höhe der Beitragsanpassungen, ist der Kläger angewiesen, um Ansprüche auf Prämienrückzahlungen und seine zukünftige Prämienzahlungspflicht prüfen und beziffern zu können. Insoweit ist er in entschuldbarer Weise im Ungewissen über seine Rechte und Pflichten. Dazu trägt er vor, er habe die ihm übersendeten Versicherungsscheine aus den Jahren 2011 bis 2020 verloren, sie seien nicht mehr auffindbar, was die Beklagte bestreitet. Dass die Nachträge dem Kläger nicht mehr vorliegen, hat er mit seiner Verlusterklärung zur Überzeugung des Senats plausibel dargetan. Der Verlust ist auch entschuldbar (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021 - 7 U 244/21, juris Rn. 83). Allerdings ist es grundsätzlich Sache der Vertragspartei, die ihr übersendeten Unterlagen sorgfältig aufzuheben, wenn sie diese in Zukunft zur Information über ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag benötigen kann. Treu und Glauben verlangen nicht, dem Auskunftsersuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen (aus diesem Grund einen Anspruch aus § 242 BGB verneinend: OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022 - 20 U 295/21, juris Rn. 47; ähnlich auch: OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21, juris Rn. 15; OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022 - 4 U 1905/21, juris Rn. 64, 72; OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021 - 14 U 6205/21, juris Rn. 58 ff.). Ein Anlass, die Nachträge zum Versicherungsschein langfristig aufzuheben, war für den Kläger indes nicht erkennbar. Jedenfalls ein juristischer Laie muss nicht erkennen oder auch nur die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Prämienanpassungen unwirksam sind und dass er die Nachträge zum Versicherungsschein für die spätere Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen benötigt. Die Beklagte kann ihrerseits die begehrte Auskunft unschwer geben. cc) Eine ausreichende Begründung, weshalb der Kläger auf die begehrte Auskunft angewiesen ist, fehlt demgegenüber hinsichtlich der Begründungen der Prämienanpassungen (Berufungsantrag Ziffer 1 c). Diese liegen dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag vor. Auch mit der Berufungsbegründung macht der Kläger allein sein Interesse an einer Übersendung der Nachträge zum Versicherungsschein geltend. b) Einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der zur Begründung der Prämienanpassung verwendeten Informationsblätter kann der Kläger auch nicht auf Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO stützen. aa) Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat der Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), d.h. derjenige, der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO entscheidet, dem Betroffenen Auskunft über diese Daten zu erteilen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO hat er eine Kopie dieser Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, (unentgeltlich) zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person dient dem Zweck, sich der Verarbeitung der Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 23 unter Verweis auf Erwägungsgrund 63 S. 1 der DS-GVO). bb) Offen bleiben kann, ob die Informationsblätter personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 HS 1 DS-GVO enthalten (so OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022 - 20 U 198/21, juris Rn. 76; a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 - I-20 U 269/21, juris Rn. 12). Denn einem Auskunftsanspruch steht jedenfalls Art. 12 Abs. 5 b) DSGVO entgegen. Danach kann sich der Verantwortliche bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen weigern, aufgrund des Antrags des Betroffenen tätig zu werden, insbesondere Auskunft und Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu erteilen. Ein exzessiver Antrag setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers voraus (Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Aufl. Art. 12 Rn. 37). Dazu zählen etwa Anträge, die allein das Ziel verfolgen, den Verantwortlichen zu schikanieren (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayer, DSGVO, 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43; Bäcker aaO). So ist es hier. Die Beklagte verweigert hinsichtlich der Informationsblätter zu Recht die Erteilung der geforderten Auskunft. Das Auskunftsersuchen ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, da ihm offenkundig weder eine datenschutzrechtliche noch anderweitige legitime Zielsetzung zugrunde liegt. Dem Kläger liegen nach seinem eigenen Vortrag die gegnerischen Begründungsschreiben vor, so dass er sie zu dem von ihm mit seiner Klage verfolgten Zweck - der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen - nicht benötigt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 15.06.2021 aaO Rn. 25 m.w.N.). Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kläger mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes nicht. Insbesondere richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Beklagte die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insbesondere speichert (vgl. BGH aaO); vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob ein Antrag exzessiv ist, wenn der Kläger keinen unter den Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 DSGVO fallenden, sondern einen anderen - datenschutzfremden, aber legitimen - Zwecke verfolgt (so OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2022 - 8 U 2907/21, juris Rn. 43 f.; offen gelassen von BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 33). Auf diese Frage, die der Bundesgerichtshof bereits dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat (BGH, EuGH-Vorlage vom 29.03.2022 – VI ZR 1352/20, juris Rn. 12 ff.), kommt es hier nicht an. Dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft über die dem Kläger vorliegenden Begründungsschreiben liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zugrunde, so dass er als schikanös und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. c) Weitere Anspruchsgrundlagen für das Auskunftsbegehren hinsichtlich der übermittelten Begründungen kommen nicht in Betracht. aa) Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der Anspruch bezieht sich allein auf Erklärungen des Versicherungsnehmers oder seiner Vertreter (Rudy in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 3 Rn. 9; HK-VVG/Brömmelmeyer, 4. Aufl. § 3 Rn. 29). Sonstige Inhalte der Akten des Versicherers sind nicht erfasst (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. § 3 Rn. 6 und 9). Hierunter fallen die dem Kläger zum Zweck der Beitragsanpassungen übermittelten Begründungen nicht. bb) Ein Anspruch aus Geschäftsbesorgung gemäß § 666 BGB i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB scheidet aus. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist weder als Auftrag noch als Geschäftsbesorgung zu qualifizieren. Auch eine entsprechende Anwendung des § 666 BGB kommt nicht in Betracht. Die Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG weist - anders als etwa die Bestimmung von Bezugsrechten (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 – 5 U 35/16, juris Rn. 41; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. § 3 Rn. 10) - keinen geschäftsbesorgungsähnlichen Charakter auf, der eine entsprechende Anwendung des Auftragsrechts rechtfertigen könnte. cc) Der Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 810 BGB, der bei einem rechtlichen Interesse an der Einsichtnahme in eine in fremden Besitz befindliche Urkunde einen Anspruch auf Gestattung der Einsicht gegen den Besitzer begründet. An einem rechtlichen Interesse fehlt es hinsichtlich der Informationsschreiben, die der Klagepartei vorliegen. dd) Entgegen der Auffassung der Klagepartei folgt aus einer etwaigen handelsrechtlichen Aufbewahrungspflicht des Versicherers nach § 257 HGB kein umfassender und unbedingter Informations- bzw. Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers. Zivilrechtliche Ansprüche können hieraus bereits deshalb nicht abgeleitet werden, weil handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten des Versicherers nicht ausschließlich den Interessen des Versicherungsnehmers dienen (OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2022 - 8 U 2907/21, juris Rn. 45; OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021 - 14 U 6205/21, juris Rn. 66). Vielmehr ist § 257 HGB Ausfluss der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und dient in erster Linie der Dokumentation der kaufmännischen Tätigkeit sowie dem Gläubigerschutz (MünchKomm-HGB/Ballwieser, 4. Aufl. § 257 HGB Rn. 1; Reich/Szczesny/Voß in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl. § 257 Rn. 2 und 4). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu.Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, juris Rn. 5). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010 – 1 BvR 381/10, juris Rn. 12). Daran fehlt es hier. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB sind durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wenn Auskunftsansprüche zur Überprüfung der Wirksamkeit von Prämienanpassungen geltend gemacht werden, ist im Einzelfall vom Tatrichter zu klären. Dass andere Oberlandesgerichte einen Auskunftsanspruch abgelehnt haben (s.o. unter II 2 a bb (2)), erfordert daher keine Zulassung der Revision. Aus demselben Grund fehlt es an einer Divergenz in Rechtsfragen; dass Berufungsurteile bei einem ähnlichen oder identischen Sachverhalt und Parteivortrag zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02, juris Rn. 2). Aus diesen Gründen ist die Zulassung der Revision auch nicht dadurch veranlasst, dass das Oberlandesgericht Köln einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Begründungsschreiben/Beiblätter auf Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO gestützt hat (Urteil vom 13.05.2022 - 20 U 198/21, juris Rn. 69 ff.); mit der Frage, ob das Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, wenn im Einzelfall weder ein datenschutzrechtlicher noch ein sonstiger legitimer Zweck verfolgt wird, hat sich das Oberlandesgericht Köln in der Entscheidung nicht befasst.