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Urteil

41 O 1/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:1130.41O1.22.00
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Leitsätze

Der reine Treuhändervorgang ist im Hinblick auf eine etwaige Vollständigkeit von Unterlagen zu Limitierungsmaßnahmen nicht zivilgerichtlich zu überprüfen.

Tenor

für Recht erkannt:

1.              Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43,08 € nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2022 zu zahlen.

2.              Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er bis zum 14.02.2022 aus den auf die Beitragserhöhung im Tarif XY1 + XY2 (nebst gesetzlichem Beitragszuschlag) zum 01.01.2014 seit dem 01.01.2019 gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.

3.              Der Beklagte wird verurteilt, Nachträge zum Versicherungsschein der Versicherungsnummer 0000000.1 betreffend sämtliche Beitragsanpassungsschreiben und die dazugehörigen Begleitschreiben zu den Nachträgen, betreffend den Zeitraum 2009-2011 in Abschrift an die Klägerseite herauszugeben.

4.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

6.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Auskunft jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

7.              Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der reine Treuhändervorgang ist im Hinblick auf eine etwaige Vollständigkeit von Unterlagen zu Limitierungsmaßnahmen nicht zivilgerichtlich zu überprüfen. für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43,08 € nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2022 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er bis zum 14.02.2022 aus den auf die Beitragserhöhung im Tarif XY1 + XY2 (nebst gesetzlichem Beitragszuschlag) zum 01.01.2014 seit dem 01.01.2019 gezahlten Prämienanteilen gezogen hat. 3. Der Beklagte wird verurteilt, Nachträge zum Versicherungsschein der Versicherungsnummer 0000000.1 betreffend sämtliche Beitragsanpassungsschreiben und die dazugehörigen Begleitschreiben zu den Nachträgen, betreffend den Zeitraum 2009-2011 in Abschrift an die Klägerseite herauszugeben. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Auskunft jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 7. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Die Parteien streiten – teilweise im Wege der Stufenklage – über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen, welche die Beklagte seit 2009 vorgenommen hat. Dem Versicherungsverhältnis liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, welche in Teil I die Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) (Anlage D 1a, Bl. 69 ff. d.A.) enthalten und in Teil II die jeweiligen Tarifbedingungen (Anlagen D 1b bis 1d, Bl. 77 ff. d.A.). Als bedingungsgemäßer Schwellenwert für die Abweichung bei der Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ist ein Wert von 5 Prozent vereinbart. Auslöser aller Beitragsanpassungen waren Veränderungen in den Versicherungsleistungen über 5 Prozent. Ein unabhängiger Treuhänder stimmte den Beitragsänderungen jeweils zu. Der Beklagte nahm u.a. zu den nachbenannten Tarifen und Zeitpunkten Beitragsanpassungen vor: Im Tarif TU1+TU2 zum 01.01.2012, 01.01.2017 und 01.01.2021, im Tarif XY1+XY2 zum 01.01.2014 und 01.01.2020, im Tarif RS1/00 zum 01.01.2019 und im Tarif NL/PQ zum 01.01.2020 Der Beklagte informierte die Klägerin über die Beitragsänderungen mit den als Anlage D 4 bis D 4-Teil 5 (Bl. 93 ff. d.A.) und Anlage D 26 (Bl. 744 ff d.A.) vorgelegten Schreiben. Wegen der Einzelheiten der Beitragsänderungen und den Begründungen wird auf die Mitteilungsschreiben nebst Nachträgen Bezug genommen. Zum 01.01.2021 entfiel die Zahlung des gesetzlichen Beitragszuschlags. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von ihrer Ansicht nach zu Unrecht vereinnahmten Erhöhungsbeträgen aus den vorgenannten Beitragsänderungen, mit Ausnahme derer zum 01.01.2020 im Tarif XY1+XY2 und zum 01.01.2021 im Tarif TU1+TU2, deren Wirksamkeit sie lediglich im Hinblick auf eine mögliche Heilung durch Neufestsetzung der Prämie angreift. Wegen der Berechnung ihrer Forderung wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 22.06.2022 (Bl. 676 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Prämienanpassungen – mit Ausnahme Vorgenannter zum 01.01.2020 und 01.01.2021 – nicht ordnungsgemäß begründet. Diese seien formell fehlerhaft, sodass die Beitragserhöhungen unwirksam seien. Sie sei zur Zahlung der Erhöhungsanteile weder in der Vergangenheit verpflichtet gewesen noch schulde sie diese für die Zukunft. Die Erhöhungen seien sämtlich auch aus materiellen Gründen unwirksam. So seien alle Prämienneufestsetzungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, welche nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 Prozent liegen, endgültig unwirksam. Für diese Neufestsetzungen sei keine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden. Die Klägerin behauptet, dem Treuhänder hätten bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen. Gleichfalls seien die Unterlagen in Bezug auf die Erstkalkulation unvollständig gewesen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.002,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, Nachträge zum Versicherungsschein der Versicherungsnummer 0000000.1 betreffend sämtliche Beitragsanpassungsschreiben und die dazugehörigen Begleitschreiben zu den Nachträgen, betreffend den Zeitraum 2009-2011, als auch die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Grunde gelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen und Unterlagen zu etwaigen Tarifwechseln, an die Klägerseite herauszugeben. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite, die sich aus der Unterlage des Antrags zu 2. ergebenden und den vorhandenen Unterlagen, ergebende Gesamtsumme an zu Unrecht geleisteten Beitragserhöhungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die sich aus dem Antrag zu 1) und zu 2) ergebenden, zu Unrecht geleisteten Beitragserhöhungen gezahlt hat. b) die nach 4. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Beitragserhöhungen für formell und materiell wirksam. Die Begründungsschreiben seien nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß. Die Bestimmung in § 8b AVB stellten eine ausreichende tarifliche Grundlage für die Überprüfung des Beitrages auch in den Fällen dar, in denen sich der Anpassungsfaktor Versicherungsleistungen um mehr als 5 Prozent, jedoch weniger als 10 Prozent verändert habe. Der Beklagte beruft sich zudem auf die Einrede der Verjährung. Die Klage ist dem Beklagten am 14.02.2022 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat nur in geringfügigem Umfang Erfolg. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten in tenorierter Höhe aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nebst Zinsen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB anlog. Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Prämienanteile besteht lediglich im Hinblick auf die aus formellen Gründen unwirksame Erhöhung im Tarif XY1+XY2 zum 01.01.2014 und insoweit lediglich im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019. Ansprüche vor dem 01.01.2019 unterliegen der Verjährung. Zum 01.01.2020 ist durch die wirksame Neufestsetzung der Prämie Heilung eingetreten. Die weiteren gegenständlichen Beitragsanpassungen sind entweder wirksam oder deren Wirksamkeit bedarf keiner Entscheidung, weil unwirksame Anpassungen durch wirksame Neufestsetzungen in verjährter Zeit keine rechtlichen Auswirkungen mehr haben. Die materielle Wirksamkeit, das heißt die Richtigkeit der Beitragskalkulation, ist von der Klägerin nicht rechtserheblich infrage gestellt worden. Im Einzelnen: a) Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung Nach § 203 Abs. 2 VVG ist der Versicherer zu einer Neufestsetzung der Prämie berechtigt, wenn bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage eintritt. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. § 155 Abs. 3 VAG schreibt hierzu vor, dass der Versicherer alle Prämien eines Tarifs zu überprüfen hat, wenn sich aus der zumindest jährlich vorzunehmenden Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt. Die Prämienerhöhung setzt nach § 203 Abs. 2 VVG voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienerhöhung zugestimmt hat. Aus § 203 Abs. 5 VVG folgt außerdem, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prämienerhöhung eine Mitteilung über die Änderung der Prämie und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer ist. Die grundsätzlichen Anforderungen an den Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG vom Versicherer mitzuteilenden Gründe lassen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris-Rn. 26 ff., 34 ff.; BGH, Urt. v. 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20, juris-Rn. 30 ff.) wie folgt konkretisieren: Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 WG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 — IV ZR 337/20, BeckRS 2022, 3377; Urt. v. 21.07.2021 — IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 1260; BGH, Urt. v. 20.10.2021 — IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34; BGH, Urt. v. 17.11.2021 — IV ZR 113/20, NJW 2022, 389). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, Urt. v. 21.07.2021 – IV ZR 191/20; ausdrücklich OLG Köln, Urt. v. 08.04.2022 – 20 U 84/21; OLG Celle, Urt. v. 13.01.2022 – 8 U 134/21, VersR 2022, 357). b) Formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2014 Diesen Anforderungen genügt das Mitteilungsschreiben für die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 nicht. In dem im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Änderung der Beiträge übersandten Schreiben (Bl. 95 d.A.) finden sich u.a. folgende Ausführungen: „Sehr geehrtes Mitglied, zum 1. Januar 2014 müssen in einigen Krankenversicherungstarifen die Beiträge angepasst werden. In Zusatztarifen werden die Beiträge aufgrund veränderter Leistungsausgaben überwiegend gesenkt oder auch nur teilweise erhöht. Die Private Krankenversicherung (PKV) hat die Verpflichtung, die jederzeitige Bezahlbarkeit der vertraglich zugesagten Leistungen zu gewährleisten. Daher ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass wir die Beiträge im kalkulatorisch notwendigen Umfang erhöhen müssen, wenn der Rechnungsausgleich nicht mehr gesichert ist. Andere Möglichkeiten zur Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistungen und Beiträgen hat die PKV nicht. Die oben erwähnten Beitragssenkungen zeigen, dass der Beitragsanpassungsmechanismus in beide Richtungen wirkt Die Auswirkungen, speziell auf Ihren Vertrag, ersehen Sie bitte aus der beiliegenden Änderungsmitteilung. Ihr Krankenversicherungsschutz bei der C bietet Ihnen „langjährig hervorragende Leistungen`. Dies bestätigt der neue Krankenversicherungstest des B-reports, bei dem die C Krankenversicherung zum wiederholten Mal mit der Auszeichnung „mmm` auf Platz 1 der 17 untersuchten Versicherungsunternehmen steht. Bilanzdaten, Servicekennzahlen und die Beitragsentwicklungen bilden das Gerüst für die langfristige Analyse. Auf der Rückseite erhalten Sie Informationen zu Änderungen von Allgemeinen Versicherungsbedingungen.“ In einer Fußnote der Änderungsmitteilung (Bl. 93 d.A.) befindet sich lediglich folgender Hinweis „Änderungsgrund: Erläuterungen siehe Begleitschreiben“. Aus dem inbezuggenommenen Schreiben (Bl. 95 ff. d.A.) wird nicht deutlich, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat. Die Unwirksamkeit ist jedoch durch die als wirksam anzusehende Folgeanpassung zum 01.01.2020 (s.u.) geheilt worden. c) Formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2017 Dagegen genügt die Begründung für die Beitragsänderung zum 01.01.2017 mit Schreiben vom 15.11.2016 (Bl. 117 ff. d.A.) den formellen Anforderungen. In dem Mitteilungsschreiben (Bl. 117 d.A.) sind in der tabellarischen Übersicht die Beitragsänderungen der betroffenen Tarife mit dem Hinweis „A“ markiert, welcher lautet: „ Hinweis: A Auslöser der Beitragsanpassung sind veränderte Versicherungsleistungen. Nähere Informationen können Sie der beigefügten Information „Versicherungsleistungen und Beträge: Was ist unser höchstes Gut wert?“ entnehmen.“ In diesem Beiblatt (Bl. 123 f. d.A.) ist auf Seite 2 ausgeführt: „Wann kommt es zu Beitragsanpassungen? Das Verfahren zur Beitragsanpassung ist vom Gesetzgeber im Versicherungsaufsichts- und Versicherungsvertragsgesetz vorgegeben und in den Tarifbedingungen verankert. Beitragsanpassungen werden fast immer dadurch ausgelöst, dass sich die Versicherungsleistungen ändern. Aber auch eine Änderung der Lebenserwartung in der Versichertengemeinschaft kann zu einer Beitragsanpassung führen. Jedes Jahr werden die ausgezahlten Versicherungsleistungen mit denen verglichen, die in den Beiträgen eingerechnet sind. Nur wenn diese voneinander abweichen und diese Abweichung einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, können die Beiträge überprüft und bei Bedarf angepasst werden. …“ Hieraus kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer in der Gesamtschau entnehmen, dass eine Abweichung der Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete im Anschreiben markierte Beitragsanpassung ausgelöst hat. d) Formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2019 Auch das Mitteilungsschreiben vom 03.11.2018 für die Anpassung zum 01.01.2019 (Bl. 109 ff. d.A.) genügt den formellen Anforderungen. In dem Anschreiben heißt es: „Aus welchen Gründen wir die Beiträge anpassen müssen, erläutern wir Ihnen Im beigefügten Informationsblatt „Beitragsanpassung zum 1. Januar 2019“. Hier erfahren Sie, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen wir bei der Beitragsanpassung beachtet heben und welche Faktoren die Beitragsänderung beeinflussen. […] Ein unabhängiger Treuhänder hat die Änderungen geprüft und ihnen zugestimmt. […]. Einzelheiten zu Ihrem Vertrag finden Sie in der beigefügten Mitteilung über die Änderung der Beiträge. Dort nennen wir auch die Gründe der jeweiligen Änderung.“ Die Änderungsmitteilung (Bl. 111 d.A.) enthält in der tabellarischen Übersicht wiederum bei den hier behandelten Tarifen den Hinweis „A“, welcher unmittelbar im Anschluss erläutert wird mit der Angabe: „ A Beitragsanpassung infolge veränderter Leistungsausgaben“ Das Beiblatt „Beitragsanpassung zum 1. Januar 2019“ (Bl. 113 d.A.) enthält folgende Erläuterungen: „Wann kommt es zu Beitragsanpassungen? Wann Beiträge überprüft und bei Bedarf angepasst werden, regeln § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 155 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Demnach müssen wir die Beiträge anpassen, wenn sich die Versicherungsleistungen oder die Sterblichkeit und damit die Lebenserwartung deutlich und nicht nur vorübergehend verändern. Veränderungen anderer Rechnungsgrundlagen, insbesondere der Zinserträge, lösen keine Beitragsanpassung aus. Daher vergleichen wir jedes Jahr nach einem vorgegebenen Verfahren die erforderlichen und die kalkulierten Vorsicherungsleistungen bzw. Sterblichkeiten miteinander ("auslösende Faktoren"). Dabei werden je Tarif sogenannte Beobachtungseinheiten (z. B. Frauen und Männer, Kinder und Jugendliche oder Frauen und Männer in der Ausbildung) getrennt voneinander betrachtet, überschreiten die so festgestellten Abweichungen bestimmte Schwellenwerte, müssen wir die Beiträge überprüfen und wenn nötig anpassen. Die jeweiligen Schwellenwerte sind in den Allgemeinen Versicherungs- bzw. Tarifbedingungen genannt. […] Der nebenstehenden Tabelle können Sie den jeweiligen auslösenden Faktor für die Versicherungsleistungen in Ihrem von einer Beitragsanpassung zum 1. Januar 2019 betroffenen Tarif entnehmen.“ Überobligatorisch werden nachfolgend tabellarisch unter dem Oberbegriff „Versicherungsleistungen“ die Schwellenwerte und die auslösenden Faktoren in Bezug auf den jeweiligen Tarif genannt und weitergehend heißt es: „An den genannten Werten können Sie erkennen, dass der auslösende Faktor für Versicherungsleistungen den jeweiligen Schwellenwert überschritten hat. Der auslösende Faktor für die Sterblichkeit hat den Schwellenwert (stets +/- 5 Prozent) jeweils nicht überschritten.“ Diese Angaben und Erläuterungen werden den gesetzlichen Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG eindeutig gerecht, indem unmissverständlich mehrfach darauf hingewiesen wird, dass die Prämienanpassung aufgrund nicht nur vorübergehend veränderter Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert ausgelöst worden ist. Überobligatorisch werden weitergehende Informationen zum auslösenden Faktor benannt. Unklarheiten verbleiben nicht. e) Formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 Die mit Schreiben von November 2019 (Bl. 99 ff. d.A.) ab dem 01.01.2020 mitgeteilte Beitragsanpassung ist wirksam erfolgt. Das Mitteilungsschreiben der Beklagten an die Klägerin aus November 2019 informiert über die Beitragsanpassung zum 01.01.2020. Weitergehend heißt es: „Aus welchen Gründen wir die Beiträge anpassen müssen, erläutern wir ihnen im beigefügten Informationsblatt "Beitragsanpassung zum 1. Januar 2020". Hier erfahren Sie, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen für Beitragsanpassungen gelten und welche Faktoren die Beitragsänderung beeinflussen. Ein unabhängiger Treuhänder hat die Änderungen geprüft und ihnen zugestimmt. […]. Einzelheiten zu Ihrem Vertrag finden Sie in der beigefügten Mitteilung über die Änderung der Beiträge. Dort nennen wir auch die Gründe der jeweiligen Änderung.“ Die Änderungsmitteilung enthält in der tabellarischen Übersicht wiederum bei den hier behandelten Tarifen den Hinweis „A“, welcher unmittelbar im Anschluss erläutert wird mit der Angabe: „ A Beitragsanpassung infolge veränderter Leistungsausgaben“ Das Beiblatt „Beitragsanpassung zum 1. Januar 2020“ (Bl. 103 d.A.) enthält folgende Erläuterungen: „Wann kommt es zu Beitragsanpassungen? Wann Beiträge überprüft und bei Bedarf angepasst werden, regeln § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 155 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Demnach müssen wir die Beiträge anpassen, wenn sich die Versicherungsleistungen oder die Sterblichkeit und damit die Lebenserwartung deutlich und nicht nur vorübergehend verändern. Veränderungen anderer Rechnungsgrundlagen, insbesondere der Zinserträge, lösen keine Beitragsanpassung aus. Daher vergleichen wir jedes Jahr nach einem vorgegebenen Verfahren die erforderlichen und die kalkulierten Vorsicherungsleistungen bzw. Sterblichkeiten miteinander ("auslösende Faktoren"). Dabei werden je Tarif sogenannte Beobachtungseinheiten (z. B. Frauen und Männer, Kinder und Jugendliche oder Frauen und Männer in der Ausbildung) getrennt voneinander betrachtet, überschreiten die so festgestellten Abweichungen bestimmte Schwellenwerte, müssen wir die Beiträge überprüfen und wenn nötig anpassen. Die jeweiligen Schwellenwerte sind in den Allgemeinen Versicherungs- bzw. Tarifbedingungen genannt.“ Überobligatorisch werden nachfolgend tabellarisch unter dem Oberbegriff „Versicherungsleistungen“ die Schwellenwerte und die auslösenden Faktoren in Bezug auf den jeweiligen Tarif genannt und weitergehend heißt es: „An den genannten Werten können Sie erkennen, dass der auslösende Faktor für Versicherungsleistungen den jeweiligen Schwellenwert überschritten hat. Der auslösende Faktor für die Sterblichkeit hat den Schwellenwert.(stets +/- 5 Prozent) jeweils nicht überschritten.“ Diese Angaben und Erläuterungen werden den gesetzlichen Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG eindeutig gerecht, indem unmissverständlich mehrfach darauf hingewiesen wird, dass die Prämienanpassung aufgrund nicht nur vorübergehend veränderter Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert ausgelöst worden ist. Überobligatorisch werden weitergehende Informationen zum auslösenden Faktor benannt. Unklarheiten verbleiben nicht. f) Formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2021 Die Wirksamkeit der Beitragsanpassung vom 01.01.2021 im Tarif TU1 + TU2 – welche aus Sicht der Kammer anzunehmen ist – bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Klägerin greift diese lediglich im Hinblick auf eine etwaige Heilung für die Zukunft (s.u.) an. Da die Anpassung zum 01.01.2017 jedoch wirksam ist (s.o.), kommt es auf die Heilung nicht an. g) Heilung durch wirksame Folgeanpassungen Eine wirksame Neufestsetzung der Prämie bildet fortan den Rechtsgrund für die Beitragszahlung in ihrer Gesamthöhe (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 54 f.). Die Wirksamkeit der Beitragsanpassung vom 01.01.2012 im Tarif TU1/TU2 bedarf daher keiner Entscheidung, insoweit wurde eine etwaige Unwirksamkeit jedenfalls durch eine wirksame Folgeanpassung geheilt. Der Beklagte hat die Prämie mit Wirkung vom 01.01.2017 wirksam neufestgesetzt (s.o.). Die Klägerin kann infolge der Verjährung keine Rechte mehr aus dieser Anpassung herleiten, §§ 214, 217 BGB (s.u.). Ebenfalls wurde die Prämie im Tarif XY1 zum 01.01.2020 wirksam neu festgesetzt, sodass Ansprüche aus der Anpassung zum 01.01.2014 bis zu diesem Zeitpunkt begrenzt sind. h) Materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen Die Wirksamkeit der oben genannten Beitragsanpassungen und die heilende Wirkung durch entsprechende Neufestsetzungen werden auch nicht dadurch gehindert, dass die Beitragsanpassungen den materiellen Anforderungen nicht genügt hätten. Die Klägerin hat die Wirksamkeit insoweit aus Rechtsgründen nicht erheblich in Frage gestellt. aa) Wirksamkeit von § 8b AVB Sämtlichen Beitragsanpassungen lag ein auslösender Faktor von über 5 Prozent zugrunde. Dieser Schwellenwert wurde auch vertraglich wirksam festgelegt. Die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009, welcher der gegenständlichen Klausel (D 1a, Bl. 71 f. d.A.) zugrunde liegt, wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, Urt. v. 22.06.2022 IV ZR 253/20). bb) Vollständigkeit der Limitierungsunterlagen Die Klägerin macht zunächst geltend, dem Treuhänder hätten bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen. Dieser Einwand kann der Klage indes nicht zum Erfolg verhelfen. Maßstab für die gerichtliche Prüfung der materiellen Wirksamkeit ist, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Nach dem Bundesgerichtshof hat die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind. Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, die regelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) an der Berechtigung zur Prämienerhöhung. Sind die Anpassungsvoraussetzungen gegeben, ist zu überprüfen, ob die vom Versicherer vorgenommene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zu Gunsten des Versicherten davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht. Diese Überprüfung hat sich zunächst auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors und sodann auf die Limitierungsmaßnahmen zu erstrecken. Die vom Versicherer vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen sind darauf zu überprüfen, ob die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten sind (zum Ganzen BGH, Urt. v. 16.06.2004 - IV ZR 117/02, NJW 2004, 2679 f. mwN). Daraus mag die Klägerseite schließen, dass der klägerische Anspruch schon dann begründet wäre, wenn feststünde, dass die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen unzureichend waren. Dies ist indes nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat zugleich herausgestellt, dass es zivilrechtlich entscheidend ist, ob der Versicherer berechtigt ist, die höhere Prämie zu verlangen. Die Klage kann deshalb nur und insoweit Erfolg haben, als Fehler bei der Kalkulation eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken (BGH, Urt. v. 16.06.2004 - IV ZR 117/02, NJW 2004, 2679, 2682). Hieraus ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof auch in seiner späteren Treuhänderentscheidung (BGH, BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919) entschieden hat, dass das Ergebnis der vorgenommenen Anpassung, nicht aber der reine Treuhändervorgang zivilgerichtlich zu überprüfen ist. Bezogen auf die – hier allein angegriffenen – Limitierungsmaßnahmen kann die Klage daher nur Erfolg haben, wenn dem Versicherungsnehmer zu Unrecht eine Limitierung nicht oder in unzureichender Höhe zuteil geworden ist. Hierfür ist allein maßgeblich, ob der Versicherer die inhaltlichen Vorgaben der §§ 155 Abs. 2, 150 Abs. 4 VAG beachtet hat. Derartiges wird indes von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt. Die Kammer hat mit Verfügung vom 29.09.2022 und in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2022 hierauf hingewiesen und der Klägerseite Gelegenheit zur Klarstellung des Gegenstands ihres Bestreitens gegeben. Hierbei hat die Klägerseite bekräftigt, dass lediglich der Treuhändervorgang angegriffen werden solle. cc) Vollständigkeit der Unterlagen zur Erstkalkulation Soweit die Klägerin zunächst auch die Vollständigkeit der Unterlagen in Bezug auf die Erstkalkulation gerügt hat, geht die Kammer nach dem Schriftsatz vom 04.10.2022 davon aus, dass dieser Einwand nicht weiter verfolgt wird. Doch selbst wenn man annähme, dass das Bestreiten aufrechterhalten wurde, gelangt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob die Erstkalkulation überhaupt Gegenstand der Überprüfung einer – hier gegenständlichen – Nachkalkulation ist. Dies kann jedoch dahinstehen, weil das Vorgesagte auch für die Vollständigkeit der Unterlagen zur Erstkalkulation gilt. Die Klägerseite behauptet nämlich nicht die fehlerhafte Berechnung der Prämie, also dass tatsächlich eine unzureichende Erst- oder Vorkalkulation vorgelegen habe. Nur insoweit könnte jedoch ein zivilrechtlicher Anspruch bestehen, weil nur dann und insoweit eine Beitragsanpassung gemäß § 155 Abs. 3 S. 4 VAG nicht erfolgen darf. i) Verjährung Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung von den bis zum 31.12.2018 geleisteten Erhöhungsbeträgen sind jedenfalls gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Zustellung der Klageschrift im Jahr 2022 konnte lediglich die Verjährung der ab dem 01.01.2019 entstandenen Rückzahlungsansprüche hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20). Eine vorherige Klageerhebung war der Klägerseite auch nicht unzumutbar. Dies gilt vorliegend auch, obwohl die Klage erst im Jahr 2022 und damit nach höchstrichterlicher Klärung der Anforderungen an die Begründung von Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 294/19) erhoben wurde. Das Oberlandesgericht Köln hat zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt (OLG Köln, Urt. v. 21.10.2022 – 20 U 22/22): „Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn [BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 43, und BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Rn. 15 m.w.N.]. Dem Kläger war eine Geltendmachung seiner Ansprüche indes möglich. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung bzw. – insoweit kann nichts anderes gelten – Fehlens einer Rechtsgrundlage aufgrund angenommener Unwirksamkeit von § 8 b AVB geltend gemacht wird, war ihm nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung bzw. zu dem Fehlen einer Rechtsgrundlage aufgrund angenommener Unwirksamkeit von § 8 b AVB wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage einen Meinungsstreit gab, der zur Zeit der Klageerhebung noch nicht geklärt war. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist [BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 42 ff., 45, und BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Rn. 17 m.w.N.]. Dass an Anpassungsschreiben auch in formeller Hinsicht Voraussetzungen zu stellen sind, ergab sich unmittelbar aus § 203 Abs. 5 VVG. Es mag zu den genauen Anforderungen zunächst wenig, dann kaum und später jedenfalls keine höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben haben; entsprechend waren die genauen Voraussetzungen auch umstritten. Gleichwohl wäre es einem von dem Versicherungsnehmer konsultierten Rechtsanwalt aber möglich gewesen, die dem Kläger übersandten Anpassungsschreiben nach Maßgabe des Wortlauts, Sinns und Zwecks von § 203 Abs. 5 VVG zu prüfen. Zuzugestehen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt noch unklar gewesen sein mag, wie streng die von dem BGH an den Inhalt des Anpassungsschreibens zu stellenden Voraussetzungen genau sein würden. Die Rechtsverfolgung war daher gewiss nicht risikolos. Sie war aber auf der anderen Seite auch nicht von vornherein nicht erfolgversprechend. Wollte man die Unzumutbarkeit der Klageerhebung auch in solchen Konstellationen bejahen, so wäre der Beginn der Verjährung bei neuen Rechtsfragen immer bis zu einer Entscheidung des BGH hinausgeschoben. Dies aber widerspräche dem Sinn und Zweck der Verjährung und dem vom BGH im Rahmen seines Urteils vom 17. Dezember 2020 [VI ZR 739/20, NJW 2021, 918, Juris-Rn. 26 ff, 26 und 28] noch einmal eigens betonten Ausnahmecharakter des Hinausschiebens der Verjährung bei Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Und auch eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hätte hinausschieben können [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Juris-Rn. 18], gab es nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Entscheidung des BGH vom 17. November 2021 [IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 42 ff., 45,] auch nicht dahingehend verstanden werden, dass in allen Fällen, in denen eine Klageerhebung erst nach der ersten höchstrichterlichen Entscheidung am 16. Dezember 2020 erfolgt, von einer Unzumutbarkeit der vorherigen Klageerhebung auszugehen ist. Soweit der BGH ausführt, dass dem Versicherungsnehmer die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar sei, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gegeben habe, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen [BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Juris-Rn. 17 m.w.N], handelt es sich um keine weitere Voraussetzung für die Annahme der Zumutbarkeit, sondern lediglich um eine zusätzliche, alternative Begründung.“ Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar. Gründe des Einzelfalls hiervon abzuweichen bestehen nicht. Insbesondere kann im Hinblick auf die übrigen materiellen Einwände der Klägerseite nichts anderes gelten. Diese setzen auch keine anderweitige Verjährungsfrist in Gang (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, NJW 2022, 389 Rn. 47). Die Geltendmachung von materiellen Einwänden war der Klägerin stets möglich und zumutbar. j) Berechnung der Anspruchshöhe Hiernach kann die Klägerin 12 Monatsbeträge in Höhe von jeweils 3,37 € nebst gesetzlichem Zuschlag in Höhe von 0,22 € monatlich beanspruchen, mithin insgesamt 43,08 €. 2. Die erhobene Stufenklage ist unzulässig. Auch die in eine objektive Klagehäufung umzudeutenden Leistungs- und Feststellungsanträge zu 3 und 4 sind mangels Bestimmtheit unzulässig, soweit sie auf den Auskunftsantrag aufbauen. Ein Rechtsschutzbegehren ist als Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO unzulässig, wenn die Klägerin mit der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage nicht die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs erreichen will, sondern die Auskunft aus anderen Gründen begehrt, etwa um beurteilen zu können, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht. In diesem Falle ist dann die unbezifferte Leistungsklage wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig (vgl. BGH, NJW 2012, 2180 Rn. 19; BGH, NJW 2000, 1645, 1646). So liegt es auch hier. Gemessen am Vorstehenden war die Erhebung der Stufenklage unzulässig, weil die Auskunft nicht der Bezifferung und Bestimmung der Leistungs- bzw. Feststellungsklage dient. Ausdrücklich hat die Klägerseite erklärt, dass erst die Gesamtheit der begehrten Informationen der Klagepartei die Gelegenheit gebe, die Beitragsanpassungen inhaltlich zu prüfen. 3. Der trotz Unzulässigkeit der Stufenklage als zur Entscheidung gestellte anzusehende Auskunftsantrag ist aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. a) Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteilen vom 13.05.2022 (Az. 20 U 198/21 - BeckRS 2022, 12216 und 20 U 295/21 - BeckRS 2022, 12203) zu einem vergleichbar gelagerten Fall entschieden, dass ein Anspruch jedenfalls auf Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO gestützt werden kann. Den dortigen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie sind auf den Streitfall, dem ein gleichartig gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt, vollständig übertragbar. Gründe hiervon abzuweichen bestehen nicht. Der Anspruch umfasst jedenfalls die Übermittlung von Abschriften der Anpassungsschreiben nebst Beilagen. Dem Anspruch steht nicht die Verjährung entgegen, da der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO nicht verjähren kann, solange der Beklagte personenbezogene Daten verarbeitet. Dass die begehrten Unterlagen nicht (mehr) vorliegen, hat der Beklagte nicht erklärt. b) Kein Anspruch besteht dagegen im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Grunde gelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen. Einen etwaigen Anspruch hat der Beklagte jedenfalls durch Vorlage der Anlagen D 1a bis 1d, verbunden mit der Erklärung, dass diese den Bedingungen bei Vertragsschluss entsprechen, erfüllt, § 362 BGB. c) Im Hinblick auf das Begehren von Unterlagen zu etwaigen Tarifwechseln ist der Auskunftsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist nicht erkennbar, dass und welche Tarifwechsel stattgefunden haben mögen. Insoweit ist auch ein etwaiger Anspruch nicht prüfbar. 4. Der mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen ist bezogen auf den bezifferten Teil der Klage zulässig und, soweit er die dargestellte unrechtmäßige Prämienerhöhung betrifft, auch in der Sache begründet. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB besteht in der Sache ein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aufgrund nicht wirksam erfolgten Prämienerhöhungen gezogenen Nutzungen, soweit die Klägerin auf diese erhöhte Prämienanteile gezahlt hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019, Az. 9 U 127/18, juris-Rn. 139). Der Umfang des Nutzungsersatzes ergibt sich dabei daraus, welche Prämienerhöhungen im Rahmen welcher Zeiträume sich im Ergebnis als unwirksam erweisen und Ansprüche des Klägers noch begründen können. Insoweit kann auf vorstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 1 verwiesen werden. Der Anspruch erstreckt sich jedoch nur auf Nutzungen, welche aus ab dem 01.01.2019 gezahlten Prämienanteilen resultieren, weil die Rückforderung der gezahlten Prämien selbst bis einschließlich 31.12.2018 an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung scheitert, § 214 BGB (s.o., vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 — IV ZR 113/20, NJW 2022, 389). Mit dem Hauptanspruch ist auch der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen verjährt, § 217 BGB. Der Anspruch der Klägerin auf Verzinsung auch des Anspruchs auf Ersatz der gezogenen Nutzungen kommt auf Grundlage des § 291 BGB bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris-Rn. 59 m.w.N.). Ein Anspruch aus Verzug ist nicht ersichtlich. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. III. Die Berufung des Beklagten wird im Hinblick auf Auskunftsanspruch zu 2. wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 511 Abs. 4 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 10.700,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .