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Urteil

41 O 13/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0201.41O13.22.00
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Tenor

für Recht erkannt:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, zur Versicherungsnummer XXXXXXXXXK vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

a) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,

b)              die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017.

2.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4.               Das Urteil ist wegen der Auskunft vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, zur Versicherungsnummer XXXXXXXXXK vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: a) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, b) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Das Urteil ist wegen der Auskunft vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Die Parteien streiten – teilweise im Wege der Stufenklage – über die Wirksamkeit verschiedener Prämienerhöhungen, welche die Beklagte seit dem Jahr 2013 vorgenommen hat. Die Beklagte passte jedenfalls zu den im Klageantrag genannten Zeitpunkten den Beitrag im Tarif A XXX des Klägers an. Die Beitragsanpassungen wurden der Klägerseite dabei durch Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens zur jeweiligen Beitragsanpassung mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilungsschreiben (Anlage HIJ 3, Bl. 126 ff. d.A.) Bezug genommen. Auslöser waren jeweils geänderte Leistungsausgaben. Eine Anpassung aufgrund geänderter Sterbewahrscheinlichkeit erfolgte nicht. Die Anpassungen waren in dem strittigen Umfang erforderlich, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen. Die Klägerseite begehrt die Rückzahlung von ihrer Ansicht nach zu Unrecht vereinnahmten Erhöhungsbeträgen aus den vorgenannten Beitragsänderungen. Wegen der Berechnung ihrer Forderung wird auf Seite 20 der Klageschrift (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger behauptet – was die Beklagte jeweils mit Nichtwissen bestreitet –, er sei zur vollständigen Bezifferung seiner Klage nicht imstande; er habe keine Kenntnis über die Höhe der Beitragsanpassungen durch den Beklagten in den letzten Jahren, da die entsprechenden Nachträge zum Versicherungsschein nicht vorlägen. Die angegriffenen Anpassungen seien sämtlich aus materiellen Gründen unwirksam. Der Kläger bestreitet insoweit die Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation im Hinblick auf die Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen. Er behauptet, die Beklagte habe aus den Erhöhungsbeträgen Nutzungen in beantragter Höhe gezogen. Der Kläger beantragt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXXXXXXXXK unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A XXX zum 01.01.2019 in Höhe von 84,50 € b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A XXX zum 01.01.2020 in Höhe von 18,20 € c) die Senkung des Beitrags im Tarif A XXX zum 01.01.2021 um -3,30 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 99,40 € zu reduzieren ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 3.638,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Die Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerseite die Nutzungen in Höhe von 146,60 € herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 4) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, zur Versicherungsnummer XXXXXXXXXK vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: • die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, • die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, sowie • die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer XXXXXXXXK seit dem 01.01.2019. 5) Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer XXXXXXXXXK unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist. 6) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7) Die Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 5) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet unter Andienung der den angegriffenen Beitragsanpassungen zugrunde liegenden kalkulatorischen Unterlagen, die sie als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse deklariert (Anlage HIJ 11, Bl. 349 ff. d.A.), die Beitragsanpassungen seien in materieller Hinsicht wirksam vorgenommen. Die Beklagte beruft sich zudem auf die Einrede der Verjährung und vollständige Entreicherung. Ihr sei aufsichtsrechtlich die Rückbuchung von Beitragsanteilen, welche in Rückstellungen geflossen seien, verwehrt. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer vermeintlichen Gegenforderung in Höhe von 442,32 € aus einem eigenen Bereicherungsanspruch in Höhe der Alterungsrückstellung und des zugunsten der Klägerseite verbuchten Zuschlags. Auf die Darstellung in der Klageerwiderung (dort ab Seite 16, Bl. 96 f. d.A.) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat lediglich hinsichtlich des Auskunftsbegehrens teilweise Erfolg. 1. Der Auskunftsantrag ist aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. Über diesen ist trotz Unzulässigkeit der Stufenklage (s.u.) gesondert zu entscheiden, weil der Antrag in diesem Fall als im Wege einer kumulativen Klagehäufung gem. § 260 ZPO zur Entscheidung gestellt umzudeuten ist. a) Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 13.05.2022 (Az. 20 U 198/21, BeckRS 2022, 12216) zu einem vergleichbar gelagerten Fall entschieden, dass ein Anspruch jedenfalls auf Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO gestützt werden kann. Den dortigen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie sind auf den Streitfall, dem ein gleichartig gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt, vollständig übertragbar. Gründe hiervon abzuweichen bestehen nicht. Der Anspruch umfasst jedenfalls die Mitteilung der Anpassungsbeträge in den jeweiligen Tarifen und die Übermittlung der begehrten Versicherungsscheine und Nachträge zum Versicherungsschein. b) Soweit der Kläger im Antrag zu 4 c) darüber hinaus die Mitteilung der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen seit dem 01.01.2019 begehrt, ist der Auskunftsantrag jedenfalls unbegründet. Die Beklagte hat mit Anlage HIJ 1 (Bl. 119 d.A.) einen etwaigen Anspruch erfüllt. 2. Der Feststellungsantrag zu 1 und der Zahlungsantrag zu 2 haben keinen Erfolg, weil die gegenständlichen Beitragsanpassungen wirksam waren. Im Einzelnen: a) Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung Nach § 203 Abs. 2 VVG ist der Versicherer zu einer Neufestsetzung der Prämie berechtigt, wenn bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage eintritt. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. § 155 Abs. 3 VAG schreibt hierzu vor, dass der Versicherer alle Prämien eines Tarifs zu überprüfen hat, wenn sich aus der zumindest jährlich vorzunehmenden Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt. Die Prämienerhöhung setzt nach § 203 Abs. 2 VVG voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienerhöhung zugestimmt hat. Aus § 203 Abs. 5 VVG folgt außerdem, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prämienerhöhung eine Mitteilung über die Änderung der Prämie und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer ist. Die grundsätzlichen Anforderungen an den Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG vom Versicherer mitzuteilenden Gründe lassen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris-Rn. 26 ff., 34 ff.; BGH, Urt. v. 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20, juris-Rn. 30 ff.) wie folgt konkretisieren: Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 WG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 — IV ZR 337/20, BeckRS 2022, 3377; Urt. v. 21.07.2021 — IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 1260; BGH, Urt. v. 20.10.2021 — IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34; BGH, Urt. v. 17.11.2021 — IV ZR 113/20, NJW 2022, 389). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, Urt. v. 21.07.2021 – IV ZR 191/20; ausdrücklich OLG Köln, Urt. v. 08.04.2022 – 20 U 84/21; OLG Celle, Urt. v. 13.01.2022 – 8 U 134/21, VersR 2022, 357). b) Formelle Wirksamkeit der Anpassungen Der Kläger stellt – zu Recht – nicht in Abrede, dass er über die Beitragsanpassungen jedenfalls ab dem 01.01.2019 ordnungsgemäß informiert wurde. Die Schreiben ab November 2018 genügen jedenfalls den dargestellten formellen Anforderungen. Aus sämtlichen Schreiben nebst Beiblättern ist in der Gesamtschau erkennbar, dass die Anpassungen jeweils aufgrund von Abweichungen der Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert erfolgt sind. c) Materielle Rechtmäßigkeit Die kalkulatorische Rechtmäßigkeit der Prämienhöhe (im ersten Schritt der Prämienneufestsetzung) wurde von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt. Insbesondere ist nicht bestritten, dass die Anpassungen jeweils aufgrund einer Abweichung der Versicherungsleistungen über dem maßgeblichen Schwellenwert erfolgt sind. Soweit die Klägerseite einwendet, die Beitragskalkulation entspreche im Hinblick auf die Verwendung von Limitierungsmitteln nicht den Voraussetzungen der §§ 150 Abs. 4, 155 Abs. 2 VAG, war der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenseite die Führung des Beweises der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen durch Einholung eine Sachverständigengutachtens nicht möglich, weil die Klägerseite diese Beweisführung durch ihr prozessuales Verhalten verhindert hat, mit der Folge, dass im Rahmen des § 286 ZPO von der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation auszugehen ist. Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei Handlungen vornimmt, die ihrem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft erschweren oder unmöglich machen können (BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 29). Dies kann vor oder während des Rechtsstreits durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Die Beweisvereitelung setzt insbesondere ein Tun oder Unterlassen des Gegners der beweisbelasteten Partei voraus, ohne welches die Klärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre (vgl. Prütting in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 286 Rn. 85). Von einem solchen Verhalten der Klägerseite ist vorliegend auszugehen. Die Beklagtenseite hat unter Beweisantritt zur Darlegung ihrer Behauptung, die Limitierungsmittelverwendung entspreche den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG bzw. § 150 Abs. 4 S. 1 VAG die diesbezüglichen technischen Berechnungsgrundlagen bezeichnet (Anlage HIJ 11, Bl. 349 ff. d.A.) und diese auf einem USB-Stick abgespeichert zum Termin mitgebracht. Damit hat die Beklagtenseite nach Ansicht der Kammer ihrer Darlegungslast gegenwärtig Genüge getan. Denn die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation findet auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen statt (KG, Urt. v. 08.02.2022 – 6 U 20/18; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.07.2021 – 7 U 237/18). Dass die bezeichneten Unterlagen – die ausdrücklich Unterlagen zur Thematik „Limitierung“ in Bezug nehmen – eine solche Kontrolle nicht ermöglichen können, hat die Klägerseite nicht behauptet. Vielmehr hat sie sich mit der übersandten Aufstellung weder schriftsätzlich noch im Termin auseinandergesetzt. Dass die Beklagtenseite eine Übergabe der Unterlagen von einer Verpflichtung zur Geheimhaltung gem. § 174 Abs. 3 S. 1 GVG abhängig macht – eine solche wurde in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte ausdrücklich beantragt – ist nicht zu beanstanden. Es besteht ein berechtigter Geheimnisschutz. Bei den technischen Berechnungsgrundlagen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BGH NJW-RR 2016, 606 Rn. 14; BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041 Rn. 87; OLG Karlsruhe Beschl. v. 29.6.2020 – 12 W 5/20, BeckRS 2020, 15497 Rn. 22). Für die Unterlagen zu den limitierenden Maßnahmen gilt im Ergebnis nichts anders. Sie enthalten zwar auch Angaben zu den Gesamtbeträgen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die aus den veröffentlichten Geschäftsberichten bekannt sein mögen. Dies steht – wie ausgeführt – der Einordnung als Geschäftsgeheimnis jedoch nicht entgegen. Entscheidend sind nämlich die hieraus abgeleiteten Erwägungen und Entscheidungen zur Verwendung dieser Mittel für eine Begrenzung von Prämienerhöhungen und deren Verteilung auf die einzelnen Tarife. Informationen über die Annahmen und Herleitungen der Beklagten zur Stornowahrscheinlichkeit mit Auswertung der vorzeitigen Abgänge in der Vergangenheit lassen Rückschlüsse auf die Kundenzufriedenheit und –bindung der Versicherten zu; dass sie sich auch in einem jeweils untergeordneten Teil mit Sterbewahrscheinlichkeiten befassen, steht dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des Schriftstücks insgesamt nicht entgegen. Unterlagen, die sich mit den Kosten und Kostenansätzen sowie den Kalkulations- und Rechnungsgrundlagen der einzelnen Tarife befassen, sind als Teil der Prämienkalkulation ebenfalls schutzwürdig. Dies betrifft auch Angaben dazu, auf welcher Grundlage – Extrapolation des bisherigen Verlaufs im Tarif oder Branchentrend – die Prognose des Grundkopfschadens erfolgt. Selbst bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit kann ein berechtigtes Geheimhaltungsbedürfnis bestehen, da Versicherer nicht die öffentlich zugänglichen Sterbetafeln verwenden müssen. Auch die Darstellung sowie die Erwägungen über die Verwendung so genannter BaFin-Profile und Ausführungen zum verwendeten Rechnungszins sind als Teil der Prämienkalkulation schutzwürdig (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.6.2020 – 12 W 5/20, BeckRS 2020, 15497 Rn. 25). Die Beklagte hat ihr Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die verschiedenen Unterlagen in der Übersicht (Anlage HIJ 11, Bl. 349 ff. d.A.) auch dargelegt. Dem ist die Klägerseite im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegengetreten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich indes dadurch, dass er trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer (Bl. 247 d.A.) zum Termin nicht erschienen ist, sondern einen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung beauftragt hat, in vorwerfbarer Weise einer entsprechenden Geheimhaltungsanordnung entzogen, ohne hierfür rechtfertigende Gründe dargelegt zu haben. Denn eine entsprechende Anordnung im Termin am 21.12.2022 hätte sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG nicht auf den nicht anwesenden Prozessbevollmächtigten erstrecken können. Eine Weitergabe der Unterlagen oder eines zu einem später erstellten Zeitpunkt erstatteten Gutachtens durch den Kläger oder durch den Unterbevollmächtigten wäre auch an den Prozessbevollmächtigten nach einer entsprechenden Verpflichtung strafbewehrt verboten (OLG Dresden, NJW-RR 2021, 1364 Rn. 8, beck-online); eine solche hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite auch ausdrücklich abgelehnt. Insofern ist es der Kammer in der Folge verwehrt, den Prozessbevollmächtigten über gegebenenfalls entscheidungserheblichen Sachverhalt, der in dem Verfahren – auch auf Gutachtenbasis – verwertet werden soll, in Kenntnis zu setzen, was einer gesetzmäßigen insbesondere das Grundrecht aus Art. 103 GG wahrende Verfahrensführung, die insbesondere eine Auseinandersetzung der für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte beinhaltet, entgegensteht. Aber auch die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigten sind durch das klägerische Verhalten an einer nach der Prozesslage sorgfältigen Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung nach § 411 Abs. 4 ZPO gehindert. Entsprechend des Prozessrechtes bzw. des gesetzgeberischen Willens ist die eingehende Auseinandersetzung und das zeitnahe Vorbringen von Einwendungen gegen ein gerichtlich eingeholtes Gutachten ein wesentlicher Teil der Beweisführung durch ein Sachverständigengutachten (vgl. Bundestag-Drucksache 11/3621, S. 41 u. 22 f.). Die Beklagtenseite könnte sich wegen des prozessualen Verhaltens der Klägerseite dann aber nicht mit dem etwaig einzuholenden Gutachten auseinandersetzen, wenn dies wiederum die Auseinandersetzung mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen erfordern würde. Die Beklagte würde dementsprechend aufgrund des klägerischen Verhaltens in ihren prozessualen Rechten aus § 411 Abs. 4 ZPO beschnitten. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch eine nach Ansicht der Kammer vor dem Hintergrund der Darlegungen und des Beweisantritts gebotenen entsprechende Beweiserhebung wird damit insgesamt unmöglich gemacht, weil die Unterlagen nicht Bestandteil der mündlichen Verhandlung werden können, was auch einer gesetzmäßigen Verfahrensführung entgegen stünde, wenn der Kammer eine Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Mittel aus Rückstellungen, auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens ermöglicht wäre. Folge der Beweisvereitelung ist im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr, die dazu führt, dass der Kläger beweisen muss, dass die Beitragsanpassungen nicht materiell rechtmäßig waren (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2008 - VII ZR 64/07). Denn dadurch, dass die Klägerseite sich der Verpflichtung nach § 174 GVG versagt hat, ist es der Beklagten schlechterdings unmöglich, näher darzulegen und zu beweisen, dass ihre dahingehende Behauptung der materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassung zutrifft. Dieser dem Kläger aufgrund der Beweisvereitelung obliegende Beweis erfordert indes stets eine entsprechende Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 174 GVG des Prozessbevollmächtigten, die der Kläger ablehnt, was in freier Beweiswürdigung entsprechend zu würdigen war, § 286 ZPO. 3. Mangels Hauptforderung besteht auch kein – im Übrigen schon nicht schlüssig dargelegter – Anspruch im Hinblick auf gezogene Nutzungen. 4. Im Hinblick auf die Stufenklage ist der Rechtsstreit entscheidungsreif und die Klage abzuweisen. Die Stufenklage ist als solche unzulässig. Auch die in eine objektive Klagehäufung umzudeutenden Leistungs- und Feststellungsanträge zu 5 bis 7 sind mangels Bestimmtheit unzulässig. Ein Rechtsschutzbegehren ist als Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO unzulässig, wenn der Kläger mit der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage nicht die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs erreichen will, sondern die Auskunft aus anderen Gründen begehrt, etwa um beurteilen zu können, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht. In diesem Falle ist dann die unbezifferte Leistungsklage wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig (vgl. BGH, NJW 2012, 2180 Rn. 19; BGH, NJW 2000, 1645, 1646). So liegt es auch hier. Gemessen am Vorstehenden war die Erhebung der Stufenklage unzulässig, weil die Auskunft nicht der Bezifferung und Bestimmung der Leistungs- bzw. Feststellungsklage dient. Derartiges hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Unstreitig wurden die Beitragsanpassungen dem Kläger durch Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens zur jeweiligen Beitragsanpassung mitgeteilt. Unter diesen Umständen ist, worauf die Beklagte zu Recht verweist, grundsätzlich anzunehmen, dass der Kläger noch im Besitz der betreffenden Unterlagen ist. Weshalb dies nicht der Fall sein sollte bzw. welche Bemühungen er unternommen hat, um evtl. fehlende Unterlagen aufzufinden, hat er nicht im Ansatz vorgetragen. Insoweit sind nach Auffassung der Kammer an den Vortrag zur Erforderlichkeit der Auskunft zur Bezifferung im Wesentlichen die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Begründung eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB. Auch die vorgelegte Verlusterklärung (Anlage LMN_Stn1 zum Schriftsatz vom 05.10.2022, Bl. 284 d.A.) vermag den Beweis als bloße Eigenurkunde nicht zu führen. Hieraus ergeben sich auch keine weiteren Einzelheiten zu den unternommenen Anstrengungen. Die Leistungs- und Feststellungsanträge zu 5 bis 7 sind demnach gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mangels Bestimmtheit unzulässig, weil sie die festzustellenden Rechtsverhältnisse nicht hinreichend konkret bezeichnen und unbeziffert sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 18.633,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .