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Beschluss

19 U 150/19

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich erfolglos und kann durch Beschluss zurückgewiesen werden. • Das Inverkehrbringen eines mit manipulierender Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeugs kann eine arglistige Täuschung und damit eine deliktische Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB begründen. • Für die Arglist ist nicht erforderlich, konkret zu benennen, welche natürliche Person die Täuschung vorgenommen hat; die Wissenszurechnung und die Haftung der juristischen Person greifen ein. • Schaden im Sinne des § 826 BGB ist hier der nachteilige Vertragsabschluss; der Geschädigte kann das negative Interesse verlangen, also Rückabwicklung Zug um Zug und Nutzungsentschädigung. • Ein nachträgliches Softwareupdate beseitigt den deliktischen Anspruch nicht; Treu und Glauben schützt den Täter nicht vor Rückabwicklung.
Entscheidungsgründe
Deliktische Haftung wegen arglistiger Täuschung beim inverkehrgebrachten manipulierten Fahrzeug (§ 826 BGB) • Die Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich erfolglos und kann durch Beschluss zurückgewiesen werden. • Das Inverkehrbringen eines mit manipulierender Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeugs kann eine arglistige Täuschung und damit eine deliktische Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB begründen. • Für die Arglist ist nicht erforderlich, konkret zu benennen, welche natürliche Person die Täuschung vorgenommen hat; die Wissenszurechnung und die Haftung der juristischen Person greifen ein. • Schaden im Sinne des § 826 BGB ist hier der nachteilige Vertragsabschluss; der Geschädigte kann das negative Interesse verlangen, also Rückabwicklung Zug um Zug und Nutzungsentschädigung. • Ein nachträgliches Softwareupdate beseitigt den deliktischen Anspruch nicht; Treu und Glauben schützt den Täter nicht vor Rückabwicklung. Die Klägerin erwarb ein Fahrzeug, dessen Motor mit einer manipulierenden Steuerungssoftware ausgestattet war. Sie machte geltend, durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs sei sie arglistig getäuscht und habe dadurch einen nachteiligen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Beklagte bestreitet die Haftung und verweist auf ein späteres Softwareupdate sowie streitet substantiiert gegen Kenntnis und Verantwortlichkeit ihrer Organe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und Rückabwicklung sowie Nebenforderungen zugesprochen. Die Beklagte legte Berufung ein; der Senat des OLG prüft, ob die Berufung offensichtlich erfolglos ist und bestätigt die vorinstanzliche Begründung zur Haftung nach § 826 BGB. • Die Berufung ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO, weil keine Rechtsverletzung des Landgerichts ersichtlich ist und auch keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. • Das Inverkehrbringen des mit Manipulationssoftware versehenen Motors hat Erklärungswert und stellt eine arglistige Täuschung dar, die als Fallgruppe des § 826 BGB die Verleitung zum nachteiligen Vertragsschluss umfasst. • Es ist nicht erforderlich, eine konkrete handelnde Person bei der Beklagten zu benennen; Wissenszurechnung auf die juristische Person und Haftung nach §§ 31, 30 oder § 831 BGB greifen, und die Beklagte trifft eine sekundäre Darlegungslast. • Schaden i.S.v. § 826 BGB liegt im nachteiligen Vertragsabschluss; das Fahrzeug ist mangelbehaftet (§ 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB) wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und mindert Verkehrs- und Wiederverkaufswert. • Kausalität ist durch Mitursächlichkeit der Täuschung gegeben; es genügt, wenn die Täuschung nach Lebenserfahrung bei der Kaufentscheidung mitgewirkt hat. • Die sittenwidrige Gesinnung ist gegeben: die Täuschung diente der Kostensenkung, Gewinnmaximierung und verschaffte Wettbewerbsvorteile; dies rechtfertigt die Annahme besonderer Verwerflichkeit. • Die Beklagte handelte zumindest bedingt vorsätzlich; sie hat der sekundären Darlegungslast nicht genügt, sodass von Kenntnis und Verantwortlichkeit einschlägiger Mitarbeiter oder Repräsentanten auszugehen ist. • Ein späteres Softwareupdate beseitigt den deliktischen Anspruch nicht; der Anspruch aus § 826 BGB zielt auf Rückabwicklung (negatives Interesse), nicht auf Quasi-Nachbesserung, und treuwidriges Verhalten der Beklagten schließt einen Verweis auf §§ 242 BGB aus. • Die Nebenforderungen (Zinsen, Annahmeverzug, vorprozessuale Anwaltskosten) sind begründet, da die Klägerin zur Rücknahme aufgefordert hat und außergerichtliche Kosten im vorliegenden Verfahren gerechtfertigt waren. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat. Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin den deliktischen Anspruch aus § 826 BGB sowie die geltend gemachten Nebenforderungen zugesprochen. Die Klägerin kann Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrags Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen; die Berechnung der Nutzungsentschädigung bleibt wie vom Landgericht festgestellt. Ein nachträgliches Softwareupdate rechtfertigt keinen Wegfall des Anspruchs und die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, sodass ihr wenigstens bedingter Vorsatz und die Sittenwidrigkeit zugerechnet werden.