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Beschluss

19 U 159/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:1115.19U159.19.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.06.2019 (Az.: 3 O 374/18) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 14.06.2019 (Az.: 3 O 374/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.06.2019 (Az.: 3 O 374/18) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 14.06.2019 (Az.: 3 O 374/18) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Gründe: I. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten nach dem Erwerb eines vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuges. Die Klägerin erwarb am 20.05.2014 einen PKW VW A Sport & Style 4Motion 2,0 TDI (FIN: B) zum Preis von 40.000,01 € als Neuwagen. Das Fahrzeug ist mit dem vom „Abgasskandal“ betroffenen Motor des Typs EA 189 ausgestattet und wurde von der Beklagten in den Verkehr gebracht. Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.12.2018 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung auf. Bei Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 63.163 km auf. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie durch das Inverkehrbringen des genannten Fahrzeuges vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Daher könne sie eine Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Herausgabe des PKWs verlangen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 40.000,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A Sport & Style 4Motion 2,0 TDI (FIN: B) unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.408,00 € zu zahlen. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, eine sittenwidrige Schädigung liege nicht vor. Überdies habe die Klägerin keinen Schaden erlitten, weil zwischenzeitlich ein Software-Update durchgeführt worden sei. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat einen entsprechenden Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus § 826 BGB bejaht. Das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren. Die Beklagte habe planmäßig gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und die Klägerin über die Abgaswerte des erworbenen Fahrzeuges getäuscht. Die Installation des Software-Updates habe den Schaden der Klägerin nicht entfallen lassen. Bei der Berechnung der in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung ist das Landgericht von einem geringfügig höheren Wert als die Klägerin ausgegangen (8.421,74 € statt 8.408,00 €). Es hat eine Saldierung mit dem Kaufpreis vorgenommen und der Klägerin einen Betrag in Höhe von 31.578,27 € zugesprochen. Dementsprechend ist das Landgericht auch von geringfügig niedrigeren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als die Klägerin ausgegangen. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, vertieft und ergänzt. Sie verneint weiter einen kausalen und ersatzfähigen Schaden, weil der Erwerb des streitgegenständlichen PKWs für die Klägerin nicht wirtschaftlich nachteilig gewesen sei. Überdies wäre ein etwaiger Schaden mit dem Aufspielen des Software-Updates entfallen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 11.10.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und den Parteien hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Davon hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.11.2019 Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, insbesondere erfolgt die Entscheidung des Senates einstimmig. Zur Begründung wird auf die Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 11.10.2019 verwiesen. Diese lauteten in der Sache wie folgt: „Das Landgericht hat der Klage verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht im Wesentlichen stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für den am 20.05.2014 gekauften VW A abzüglich Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens des Klägers und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom „Abgasskandal“ betroffen sind, kann zunächst auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 06.09.2019 (19 U 51/19, juris) und in dem Hinweisbeschluss vom 27.09.2019 (19 U 150/19, juris) verwiesen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegend streitgegenständlichen am 20.05.2014 als Neuwagen erworbenen VW A, der mit einem Motor mit der Bezeichnung EA189 EU5 ausgestattet ist. Aus den genannten Entscheidungen des Senats ergibt sich auch, dass und weshalb dem Kläger als Rechtsfolge gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, gegen deren Berechnung durch das Landgericht mit der Berufung keine Einwände erhoben werden, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKWs zusteht. Auch insofern weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, die Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise geben könnten. Schließlich greifen die Einwände der Beklagten gegen die Feststellung des Annahmeverzugs und die zugesprochenen Rechtsanwaltskosten nicht durch. Auch insofern nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem genannten Hinweisbeschluss Bezug, die für den vorliegenden Fall gleichermaßen gelten. Soweit die Beklagte pauschal moniert, die Klägerin habe ihr die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, tritt der Senat dieser Auffassung nicht bei. Denn die Klägerin hat der Beklagten spätestens mit der Klageschrift die ihr obliegende Leistung ordnungsgemäß angeboten. Dies reicht für ein ordnungsgemäßes Angebot gemäß § 295 BGB aus (vergleiche MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 295 Rn. 4 m.w.N.).“ Die ergänzende Stellungnahme der Beklagten vom 06.11.2019 veranlasst den Senat nicht, von seiner Auffassung abzurücken. Sie gibt lediglich zu folgenden Anmerkungen Anlass: Die Beklagte haftet aus den bereits im Hinweisbeschluss und den dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Senats in den Verfahren 19 U 51/19 und 19 U 150/19 dargelegten Gründen gemäß §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens eines Fahrzeuges mit einem EA189 EU5-Dieselmotor. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt lässt die Durchführung des Software-Updates einen Schaden der Klägerin nicht entfallen. Mit diesem Einwand hat sich der Senat schon in seinem Hinweisbeschluss vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19) befasst, woraufhin die dortige Berufung der Beklagten zurückgenommen wurde. Auch insofern ergeben sich aus der Stellungnahme der Beklagten und der von ihr in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen anderweitigen Rechtsprechung keine Gründe, die im vorliegenden Fall eine abweichende Betrachtungsweise rechtfertigen können. Die Einwände der Beklagten greifen auch nicht durch, soweit sie die Einschätzung des Senats hinsichtlich des Vorliegens eines Schadens durch Eingehung einer ungewollten Verpflichtung kritisiert. Denn ihre Argumentation und die zum Beleg zitierte anderweitige Rechtsprechung geben aus den im Beschluss vom 27.09.2019 (Az.: 19 U 150/19) dargelegten Gründen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Vorstehendes ist auch in Bezug auf die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten der Fall. Soweit die Beklagte kritisiert, dass der Senat im Unterschied zu anderen Oberlandesgerichten eine Täuschung angenommen hat, setzt sie sich nicht mit dem vorliegenden (Einzel-) Fall und dem Vorbringen der hiesigen Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit auseinander. Schließlich bedarf es entgegen dem von der Beklagten unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 04.10.2019 (Az.: 19 U 26/19) erhobenen Einwand auch keiner Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Anhörung der Klägerin zum bereits erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung wiederholt bestrittenen Kausalzusammenhang zwischen der Unkenntnis von der Betroffenheit des erworbenen Fahrzeugs vom seinerzeit noch nicht öffentlich bekannten „Abgasskandal“ und ihrem Kaufentschluss. Denn bei täuschendem oder manipulativem Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können. Davon ist vorliegend ungeachtet der Einwände der Beklagten auszugehen. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es für die erforderliche Prüfung der Abgaswerte auf dem Prüfstand in einem anderen Modus betrieben wird als im Realbetrieb. Die Einhaltung von Emissionswerten ist für einen Käufer nämlich in mehrfacher Hinsicht bedeutsam: z.B. in Bezug auf Betriebserlaubnis, KFZ-Steuer, etwaige Fahrverbote bei Nichteinhaltung der Grenzwerte oder Umweltfragen. Vor diesem Hintergrund widerspricht es der Lebenswirklichkeit, dass ein Käufer sich auf einen solchen Kauf und das damit verbundene unkalkulierbare Risiko einlässt. Unabhängig davon, in welchen Einzelheiten er sich über die Umweltfreundlichkeit seines Fahrzeugs beim Kauf Gedanken macht, hat der Käufer zumindest die berechtigte Erwartung, dass das gekaufte Fahrzeug die mit den Abgasnormen im Zusammenhang stehenden erforderlichen Prüfungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestanden hat und keine Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung aufgrund einer verheimlichten Manipulation bestehen. Hierüber muss er sich auch keine ausdrücklichen Gedanken machen, weil dies jeder Kaufentscheidung immanent ist, sofern nicht auf den – nicht gesetzeskonformen – Aspekt hingewiesen wird, was hier selbst von der Beklagten nicht geltend gemacht wird. Insofern ist bei dem vorliegend in Rede stehenden Kaufvertrag, der vor öffentlichem Bekanntwerden des „Abgasskandals“ abgeschlossen wurde, von einem Kausalzusammenhang auszugehen, ohne dass es eines weitergehenden Vortrags oder einer Anhörung der Klägerin oder einer sonstigen Beweisaufnahme bedurfte oder bedarf. Die in der Stellungnahme der Beklagten geltend gemachten Einwände schließen auch ansonsten eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht aus. Dies gilt namentlich für die im Schriftsatz vom 06.11.2019 in Bezug genommenen Verlautbarungen anderer Oberlandesgerichte, bei denen es sich überwiegend um Hinweisbeschlüsse handelt, die mangels „Endgültigkeit“ nicht als abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zu werten sind, weil unklar ist, ob die Gerichte daran auch aufgrund etwaiger Einwände der dortigen Kläger festgehalten haben. Dies ist auch bei den auszugsweise zitierten Hinweisen anderer Senate des Oberlandesgerichts Köln der Fall, hinsichtlich derer mangels Veröffentlichung oder Vorlage nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang die im Schriftsatz vom 06.11.2019 in Bezug genommenen Äußerungen stehen, so dass die Verbindlichkeit oder Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall nicht beurteilt werden kann. Einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO stehen auch die Zitate der Beklagten aus Urteilen in Gewährleistungsfällen gegen den jeweiligen Verkäufer von vom „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugen nicht entgegen, da diese in Bezug auf das Software-Update als mögliche Nachbesserung und das Vorliegen eines Schadens nicht zwangsläufig ebenso zu betrachten sind wie die vorliegend in Rede stehende deliktische Haftung der Beklagten. Soweit sich die Beklagte auf Urteile des Oberlandesgerichts Braunschweig bezieht, erfordert dies nach Auffassung des Senats ebenfalls keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Abgesehen davon, dass nicht schon jede Abweichung der Berufungsgerichte untereinander das Vorliegen von grundsätzlicher Bedeutung begründet (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 543 Rn. 11), ist dies insbesondere dann nicht der Fall, wenn abweichende Ansichten (in der Literatur) vereinzelt geblieben sind oder nicht oder nicht nachvollziehbar begründet worden sind (BGH, Beschluss vom 08.02.2010 – II ZR 54/09), was auch für vereinzelt gebliebene Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gilt (vgl. Senat, Urteil vom 09.12.2016 – 19 U 43/16), sofern darin keine beachtenswerte Argumente entwickelt wurden, mit denen sich der Bundesgerichtshof noch nicht ausreichend auseinander gesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – VII ZR 371/12). Schließlich vermag der Senat auch nicht – wie die Beklagte – eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, „ob im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs ein Anspruch gegen die Beklagte nach §§ 826, 31 BGB besteht“, zu erkennen, weil der Umstand, dass einzelne rechtliche Aspekte in einer Vielzahl von Fällen relevant sind, nichts daran ändert, dass es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt. Letztendlich steht einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auch weder der Umfang der (offensichtlich weitgehend aus nur bedingt auf den konkreten Einzelfall zugeschnittenen Textbausteinen bestehenden) Schriftsätze noch die (nach den bisherigen Erfahrungen des Senats allenfalls theoretische) Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung in der mündlichen Verhandlung entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 31.578,27 €.