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Beschluss

19 U 158/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:1205.19U158.19.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.06.2019 (20 O 169/18)  eingelegte Berufung der Klägerin teilweise durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, darüber hinaus die weitergehende Berufung der Klägerin wie auch die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13.06.2019 (20 O 169/18) eingelegte Berufung der Klägerin teilweise durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, darüber hinaus die weitergehende Berufung der Klägerin wie auch die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: 1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für den gekauften PKW abzüglich Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen der Beklagten führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens der Klägerin und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom sog. Abgasskandal betroffen sind, kann zunächst auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 06.09.2019 (19 U 51/19, juris) und in dem Hinweisbeschluss vom 27.09.2019 (19 U 150/19, juris) verwiesen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den hier streitgegenständlichen, am 04.04.2011 gekauften Neuwagen VW A, der mit einem Motor mit der Bezeichnung EA189 EU5 ausgestattet ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist über die klägerischen Behauptungen zu einem Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der Umschaltlogik bei Kaufvertragsschluss und der Kaufentscheidung auch kein Beweis im Wege der Parteivernehmung zu erheben. Es bedurfte und bedarf hierzu auch keiner Parteianhörung. Denn bei täuschendem oder manipulativem Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können. Davon ist vorliegend ungeachtet der Einwände der Beklagten auszugehen. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es für die erforderliche Prüfung der Abgaswerte auf dem Prüfstand in einem anderen Modus betrieben wird als im Realbetrieb. Die Einhaltung von Emissionswerten ist für einen Käufer in mehrfacher Hinsicht bedeutsam, z.B. in Bezug auf Betriebserlaubnis, Kfz-Steuer, etwaige Fahrverbote bei Nichteinhaltung der Grenzwerte, Umweltfragen. Vor diesem Hintergrund widerspricht es der Lebenswirklichkeit, dass ein Käufer sich auf einen solchen Kauf und das damit verbundene unkalkulierbare Risiko einlässt. Unabhängig davon, in welchen Einzelheiten er sich über die Umweltfreundlichkeit seines Fahrzeugs beim Kauf Gedanken macht, hat der Käufer zumindest die berechtigte Erwartung, dass das gekaufte Fahrzeug die mit den Abgasnormen im Zusammenhang stehenden erforderlichen Prüfungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestanden hat und keine Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung aufgrund einer verheimlichten Manipulation bestehen. Hierüber muss er sich auch keine ausdrücklichen Gedanken machen, weil dies jeder Kaufentscheidung immanent ist, sofern nicht auf den – nicht gesetzeskonformen – Aspekt hingewiesen wird, was selbst von der Beklagten nicht geltend gemacht wird. Insofern ist bei dem vorliegend in Rede stehenden Kaufvertrag, der vor öffentlichem Bekanntwerden des sog. Abgasskandals abgeschlossen wurde, von einem Kausalzusammenhang auszugehen, ohne dass es weitergehenden Vortrags oder einer Anhörung der Klägerin oder einer sonstigen Beweisaufnahme bedurfte oder bedarf. Aus den o.g. Entscheidungen des Senats ergibt sich auch, dass und weshalb der Klägerin als Rechtsfolge gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKWs zusteht. Auch insofern weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, die Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise geben könnten. Soweit die Beklagte gegen die auf Basis von 300.000 km erfolgte Berechnung der Nutzungsentschädigung durch das Landgericht einwendet, diese sei fehlerhaft, denn die Gesamtlaufleistung bewege sich nach der insoweit ganz herrschenden Rechtsprechung vielmehr zwischen 200.000 km und 250.000 km, zeigt dieser Vortrag im zur Entscheidung anstehenden Einzelfall keine Verletzung des tatrichterlichen Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) auf. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Einwände der Beklagten gegen die Feststellung des Annahmeverzugs und die - teilweise - zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, schon weil die Beklagte diese Positionen nur mit der Begründung angreift, es bestehe kein Schadenersatzanspruch. Im Übrigen nimmt der Senat auch insoweit auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 27.09.2019 (19 U 150/19, juris) Bezug, die für den vorliegenden Fall gleichermaßen gelten. 2. a) Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des weiterverfolgten Klageantrags zu 1. betreffend der vom Landgericht in Abzug gebrachten Nutzungsentschädigung zulässig, hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn auch insoweit ist es nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) ist nicht geboten. Zur Begründung wird auf die hier entsprechend geltenden vorstehenden Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Soweit die Klägerin darüber hinaus meint, die gezogenen Nutzungsvorteile seien schon mangels entsprechenden Einwands der Beklagten nicht zu saldieren, übersieht sie den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.03.2019 (dort S. 63). b) Unzulässig ist die Berufung der Klägerin, soweit sie die erstinstanzlichen Klageanträge zu 2. und 3. weiterverfolgt, weil es der Berufungsbegründung an jeglicher Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt. Die pauschale Bezugnahme auf einen nicht näher konkretisierten erstinstanzlichen Vortrag genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäß §§ 520 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht (vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 520, Rn. 40). 3. Auf die dem jeweiligen Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.