Beschluss
17 U 4/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware liegt ein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB, weil die objektiv berechtigte Käufererwartung an die übliche Beschaffenheit gleichartiger Fahrzeuge verletzt ist.
• Ist durch die im Fahrzeug integrierte Abschalteinrichtung die Stilllegung nach § 5 Abs.1 FZV möglich, erhöht dies die Erheblichkeit des Mangels und rechtfertigt den Rücktritt nach § 437 Nr.2 i.V.m. § 323 BGB.
• Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung kann nach § 440 BGB entbehrlich sein, wenn das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Nacherfüllung zerstört ist, insbesondere weil der Hersteller die Mangelursache zu verantworten hat.
• Bei wirksamem Rücktritt ist der Kaufpreis nach § 346 Abs.1 BGB zurückzugewähren; der Verkäufer kann nach § 346 Abs.1 Var.2 BGB Wertersatz für Gebrauchsvorteile verlangen, der für Gebrauchtwagen typischerweise nach dem Verhältnis Kaufpreis/Restlaufleistung (250.000 km) zu berechnen ist.
Entscheidungsgründe
Rücktritt bei unzulässiger Abschalteinrichtung der Motorsteuerungssoftware • Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware liegt ein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB, weil die objektiv berechtigte Käufererwartung an die übliche Beschaffenheit gleichartiger Fahrzeuge verletzt ist. • Ist durch die im Fahrzeug integrierte Abschalteinrichtung die Stilllegung nach § 5 Abs.1 FZV möglich, erhöht dies die Erheblichkeit des Mangels und rechtfertigt den Rücktritt nach § 437 Nr.2 i.V.m. § 323 BGB. • Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung kann nach § 440 BGB entbehrlich sein, wenn das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Nacherfüllung zerstört ist, insbesondere weil der Hersteller die Mangelursache zu verantworten hat. • Bei wirksamem Rücktritt ist der Kaufpreis nach § 346 Abs.1 BGB zurückzugewähren; der Verkäufer kann nach § 346 Abs.1 Var.2 BGB Wertersatz für Gebrauchsvorteile verlangen, der für Gebrauchtwagen typischerweise nach dem Verhältnis Kaufpreis/Restlaufleistung (250.000 km) zu berechnen ist. Die Klägerin kaufte am 3.8.2012 einen gebrauchten Pkw (Passat Variant). Später stellte sich heraus, dass die im Motor implementierte Steuerungssoftware zwei Betriebsmodi unterschied und Abgasrückführung auf dem Prüfstand erhöhte, sodass unter Realbedingungen erhöhte NOx-Emissionen bestanden. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 28.7.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte Ziff.1 (Händler) bestritt Mangelhaftigkeit und behauptete, ein Software-Update vom 24.8.2016 habe den Mangel behoben. Die Parteien stritten zudem über den seit Übergabe gefahrenen Kilometerstand; die Beklagte Ziff.2 (Hersteller) war Gegenstand eines getrennten Verfahrensabschnitts. Das Landgericht wies die Klage gegen Ziff.1 ab; das OLG Karlsruhe gab der Berufung der Klägerin insoweit Hinweise, dass der Rücktritt in der Sache teilweise Erfolg haben dürfte. • Sachmangel: Das Fahrzeug war bei Gefahrübergang mangelhaft nach § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB, weil die objektiv berechtigte Käufererwartung verletzt war; die manipulative Software, die nur auf dem Prüfstand reduzierte Emissionen erzielte, entspricht nicht der bei gleichartigen Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit. • Zweifache Grundlage des Mangels: (1) Manipulative Erreichung gesetzlicher Grenzwerte durch Abschalteinrichtung; (2) Gefahr der Untersagung des Betriebs nach § 5 Abs.1 FZV, falls Update nicht aufgespielt wird. • Erheblichkeit des Mangels: Der Mangel war nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs.5 S.2 BGB. Maßgeblich war eine umfassende Interessenabwägung, nicht nur Reparaturkosten; die drohende Stilllegung und der Umfang der zur Beseitigung erforderlichen Entwicklungsarbeit sprechen für Erheblichkeit. • Rücktrittserklärung: Die Schreiben der Klägerin vom 28.7.2016 sind nach §§ 133,157 oder § 140 BGB als Rücktrittserklärung auszulegen bzw. umzudeuten; die Beklagte verstand diese Erklärung ebenfalls als Rücktritt. • Entbehrlichkeit der Fristsetzung: Nach § 440 BGB war eine Nachfristsetzung unzumutbar, weil das Vertrauen der Käuferin in eine ordnungsgemäße Nacherfüllung zerstört war; der Hersteller (V. AG) hatte die Manipulation zu verantworten, und die Beklagte Ziff.1 machte deutlich, dass nur der Hersteller eine Nachbesserung leisten könne. • Keine Hemmung durch Update: Das zwischenzeitlich aufgespielte Software-Update verhindert nicht automatisch die Rückabwicklung; es ist entscheidend, ob die Klägerin das Update als Nachbesserung angenommen hat; hier bestand jedenfalls eine Zwangslage, sodass kein Verzicht auf den Rücktritt anzunehmen ist. • Rechtsfolge Rücktritt: Nach § 346 Abs.1 BGB ist der Kaufpreis zurückzuerstatten (hier 24.207 EUR) und das Fahrzeug herauszugeben; die Beklagte kann nach § 346 Abs.1 Var.2 BGB Wertersatz für die Gebrauchsvorteile verlangen. • Berechnung Nutzungsersatz: Für Gebrauchtwagen ist die Nutzungsentschädigung pro km zu ermitteln durch Teilung des Kaufpreises durch die angenommene Restlaufleistung von 250.000 km, hier rund 0,10835090 EUR/km bei Übergabekilometerstand 26.587 km. • Beweis zum Kilometerstand: Da der seit Übergabe gefahrene Kilometerstand streitig ist, ist auf Antrag der beweisbelasteten Beklagten Ziff.1 eine Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs zur Feststellung des aktuellen Kilometerstands anzuordnen. • Verfahrenshinweis zu Beklagter Ziff.2: Gegen die Abweisung der Klage gegen Ziff.2 war die Berufung unzulässig mangels genügender Begründung nach § 520 Abs.3 Nr.2 ZPO; in der Sache wurde daher nicht entschieden. Das Gericht hält die Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff.1 für durchsetzbar. Die Klägerin hat wirksam zurückgetreten; die Beklagte Ziff.1 muss den Kaufpreis von 24.207 EUR nach § 346 Abs.1 BGB erstatten und kann im Gegenzug das Fahrzeug herausverlangen. Zugunsten der Beklagten ist Wertersatz für die Nutzung während der Besitzzeit zu leisten; die Nutzungsentschädigung bemisst sich anhand des Kaufpreises und einer angenommenen Restlaufleistung von 250.000 km (rund 0,10835090 EUR/km bei Übergabekilometerstand 26.587 km). Da der seit Übergabe gefahrene Kilometerstand streitig ist, ordnet das Gericht Beweis durch Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs an, um die genaue Höhe des Nutzungsersatzes zu ermitteln. Gegen die Beklagte Ziff.2 wurde die Berufung als unzulässig verworfen; in Bezug auf sie erfolgt keine Entscheidung in der Sache.