Urteil
310 O 285/18
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0327.310O285.18.00
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Tenor
A.
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 15.324,80 nebst Zinsen
- auf € 21.000,- in Höhe von 4% für die Zeit seit dem 16.05.2014 bis einschließlich 10.10.2018
- sowie auf € 15.324,80 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2018 zu bezahlen,
Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Audi A4 Avant 2,0 TDI, FIN ....
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klagantrag zu Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.029,35 freizustellen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 73% und der Kläger 27%.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
B.
Das Gericht hat ferner
beschlossen:
Der Streitwert wird auf € 21.000,- festgesetzt.
Gründe
Maßgeblich ist die Hauptforderung aus dem Antrag zu 1. Dem Antrag zu 2 kommt neben dem Antrag zu 1 kein eigener Wert zu. Der Antrag zu 3 betrifft eine Nebenforderung.
Entscheidungsgründe
A. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 15.324,80 nebst Zinsen - auf € 21.000,- in Höhe von 4% für die Zeit seit dem 16.05.2014 bis einschließlich 10.10.2018 - sowie auf € 15.324,80 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Audi A4 Avant 2,0 TDI, FIN .... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klagantrag zu Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.029,35 freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 73% und der Kläger 27%. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. B. Das Gericht hat ferner beschlossen: Der Streitwert wird auf € 21.000,- festgesetzt. Gründe Maßgeblich ist die Hauptforderung aus dem Antrag zu 1. Dem Antrag zu 2 kommt neben dem Antrag zu 1 kein eigener Wert zu. Der Antrag zu 3 betrifft eine Nebenforderung. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet (sogleich A.). Daraus folgen die Nebenentscheidungen (unten B.) A. Die nachfolgenden Ausführungen nehmen dabei zu erheblichen Teilen Bezug auf das Urteil des OLG Köln, 4. Zivilsenat, vom 10.03.2020 (Aktenzeichen: 4 U 219/19); die Zitierung erfolgt nach der Veröffentlichung des Volltextes in der Datenbank juris (dortige Randziffern; nachfolgend zitiert OLG Köln 10.03.20 juris-Rz.); das Urteil ist ebenfalls veröffentlicht unter I. Der Klagantrag zu 1 ist zulässig. Er ist auch überwiegend begründet. Der klagenden Partei steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB gegen die Beklagte wegen sittenwidriger Schädigung zu. Rechtfolge dieses Anspruches ist, dass die klagende Partei von der Beklagten – Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des im Tenor genannten Pkws – die Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe des Kaufpreises verlangen kann, dies jedoch unter Anrechnung Wertersatz für von der klagenden Partei gezogene Nutzungen, die sie sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss für die Zeit bis zur Inverzugsetzung der Beklagten bzgl. der Schadensersatzforderung durch Zustellung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren. Der darüber hinaus reichende Antrag zu 1 ist unbegründet. Die Beklagte hat die klagende Partei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zahlreiche Nachweise bei OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 37) geht davon aus, dass von dem Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen, deren Motoren mit einer sogenannten "Prüferkennungssoftware" ausgestattet sind, auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers durch den Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller geschlossen werden kann. Demgegenüber hält das OLG Braunschweig (Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17 -, ZIP 2019, 815, 826 f.) für diese Fälle eine Haftung der Beklagten als Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller aus § 826 BGB nicht für gegeben; ihr stehe insbesondere der Schutzzweck der Norm entgegen (vgl. im Einzelnen die aktuelle Bestandsaufnahme der Rechtsprechung bei Heese, JZ 2020, 178). Der erkennende Einzelrichter schließt sich der weit überwiegend durch die Obergerichte vertretenen Auffassung an, so dass die Beklagte dem Kläger wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 (in Verbindung mit § 31) BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist und dieses nicht in den Verkehr gebracht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass sie den Motor zu dem Zweck entwickelt und hergestellt hat, damit dieser in von ihr selbst bzw. in von ihren Tochterunternehmen hergestellte Fahrzeuge eingebaut und als deren wesentlicher Bestandteil an Endkunden veräußert wird (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 39 m.w.N.). 1. Maßgebliche Schädigungshandlung ist das Inverkehrbringen des mit der Umschaltlogik versehenen Motors, der in das von der klagenden Partei erworbene Fahrzeug eingebaut ist. Mit dem Inverkehrbringen bringt der Hersteller jedenfalls konkludent positiv zum Ausdruck, dass das solchermaßen ausgerüstete Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfe, das heißt über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfüge, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet sei (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 41. m.w.N.). a) Dieser Erklärungswert ist dem Inverkehrbringen des Motors beizumessen, weil beim Erwerb des Fahrzeugs der Käufer selbstverständlich die Erwartungen haben darf und in aller Regel auch hat, dass sein Fahrzeug grundsätzlich im Straßenverkehr eingesetzt werden kann, also alle dafür generell erforderlichen, d.h. (unabhängig von Fertigungsfehlern im Einzelfall) an die für alle Fahrzeuge desselben Typs identische Konstruktion des Fahrzeugs technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllt. Daher kann der Käufer, wie das OLG Köln (10.03.2020 juris-Rz. 42 m.w.N.) überzeugend ausführt, nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei Erteilung nicht vorgelegen haben. Dies wiederum setzt rechtlich voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typgenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrt-Bundesamtes erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (im Folgenden: FZV) dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind, was gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV voraussetzt, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug - im Fall der Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung - keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 41 m.w.N.). Der Erwerber hat beim Erwerb des Fahrzeugs selbstverständlich die – unausgesprochene – Vorstellung, dass einem regulär angebotenen Fahrzeug ein Entzug der Betriebsgenehmigung aus derartigen Gründen nicht drohe. Daran ändert vorliegend der Umstand nichts, dass die Beklagte nur Hersteller des Motors und nicht zugleich Hersteller des damit ausgerüsteten Fahrzeugs ist. Denn die Beklagte hat - wie dem Gericht aus parallelen Verfahren in der Kammer bekannt - den von ihr entwickelten Dieselmotor EA 189 Euro 5 nicht nur für die von ihr selbst hergestellten Fahrzeuge verwendet, sondern diesen auch an zu ihrem Konzern gehörende Tochterunternehmen geliefert. Indem sie den mit der bewusst nicht offen gelegten Umschaltlogik ausgerüsteten Dieselmotor entwickelt hat mit dem Ziel, diesen über die Kernmarke sowie über die Fahrzeuge der zum Konzern gehörenden Tochterunternehmen auf den Markt zu bringen und zu veräußern, hat die Beklagte gegenüber den Erwerbern über ihre Tochterunternehmen positiv zum Ausdruck gebracht, dass den Fahrzeugen die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht erteilt worden sind (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 43 m.w.N.). b) Der mit dem Inverkehrbringen verbundene Erklärungswert entsprach jedoch nicht den Tatsachen. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte entgegen dem mit dem Inverkehrbringen einhergehenden konkludenten positiven Erklärungswert gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben waren. Hierzu wird verwiesen auf BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, WM 2019, 424 Rn. 5 ff.; ferner OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, juris Rn. 26 m.w.N. (ebenso OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 44.). 2. Vor diesem Hintergrund stellte der Abschluss des Kaufvertrages für die klagende Partei einen Schaden dar, wobei dieser (unabhängig von der Frage der tatsächlichen Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs) bereits in dem Abschluss des Kaufvertrages selbst zu sehen ist (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 45). Denn das erworbene Fahrzeug bleibt aufgrund der vorgenannten Software hinter den Vorstellungen der klagenden Partei von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden Fahrzeugs zurück; schon dieses Zurückbleiben wirkte sich aufgrund der damit zunächst einher gehenden Unsicherheiten für die Typgenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Fahrzeugs aus (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 46). Selbst wenn man sollte vertreten können, dass es für die Feststellung eines Schadens nicht ausreiche, dass ein Vertrag "ungewollt" sei, weil der Erwerber ein Fahrzeug mit der manipulierten Software nicht erwerben wollte, so hat die obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, maßgeblich auch darauf abgestellt, dass sich die mit der Software-Manipulation verbundene Gefahr für die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs negativ auf den Vermögenswert des Fahrzeugs auswirkte (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 48 m.w.N.). Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass ein Fahrzeug, dem der Verlust der Betriebserlaubnis droht, auf dem Markt einen geringeren Wert hat als ein vergleichbares anderes Fahrzeug, dem diese Gefahr nicht droht. Dementsprechend stellt der Erwerb eines Fahrzeugs mit manipulierter Software keine vollständige Kompensation des dafür hingegebenen Kaufpreises dar. Dass kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen mögen, ändert an dem schaden nichts, weil jeder potenzielle Erwerber einen Abschlag zur Abgeltung des Risikos der Durchsetzung des Nacherfüllungsanspruchs vornehmen wird (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 49). Daraus folgt zugleich, dass auch das spätere Aufspielen eines die Manipulation beseitigenden Software-Updates den Schaden nicht entfallen lässt (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 50 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Hinzu kommt, dass für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, hier der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses maßgeblich ist, so dass das später entwickelte Software-Update insoweit nicht zu berücksichtigen ist zwar mag mit dem Aufspielen des Software-Updates (möglicherweise) die Gefahr des Erlöschens der Betriebserlaubnis entfallen sein, doch ändert dies nichts daran, dass der Käufer einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen hat, den er ohne die vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Beklagten nicht geschlossen hätte (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 51). In dem Aufspielenlassen des Software-Updates ist hier auch weder eine Annahme dieser Leistung an Erfüllungs statt noch ein Verzicht des Erwerbers auf Schadensersatzansprüche zu sehen (näher OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 52 mit ausführlicher Begründung, die auch im vorliegenden Fall zutrifft). 3. Die oben 1. beschriebene Schädigungshandlung des Inverkehrbringens des Motors mit ihrem objektiv unzutreffenden konkludenten Erklärungswert war kausal für den Kaufvertragsabschluss der klagenden Partei. Die Schädigungshandlung war "condicio sine qua non" für den Vertragsschluss. Hätte die Beklagte die von ihr entwickelten und hergestellten Dieselmotoren des Typs EA 189 Euro 5 nicht mit der manipulativ wirkenden Umschaltautomatik ausgerüstet und die solchermaßen ausgestatteten Motoren nicht in die von ihr hergestellten Fahrzeuge eingebaut und diese in den Verkehr gebracht bzw. diese nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung an den eigentlichen Fahrzeughersteller geliefert, hätte die klagende Partei den streitgegenständlichen Pkw nicht erwerben können (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 54). Der objektiv unrichtige Erklärungswert der Schädigungshandlung steht auch in einem Kausalzusammenhang zur Abgabe der Kaufvertragserklärung der klagenden Partei. Zur Darlegung dieses Kausalzusammenhangs muss der Geschädigte Umstände dartun, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass der falsche Erklärungswert nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entscheidung hat (vgl. OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 56). Das ist vorliegend der Fall. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass - wie es auch die klagende Partei behauptet hat (Klageschrift S. 17 = Bl. 19 d.A.) - ein Erwerber eines Kraftfahrzeugs von dessen Kauf Abstand nehmen würde, wäre ihm bekannt, dass das Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, diese aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörden und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohten. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen - der Erwerb des Kraftfahrzeugs zur Fortbewegung im Straßenverkehr (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 57). Soweit der Bundesgerichtshof in Kapitalanlagefällen mehrfach entschieden hat, dass es im Rahmen des § 826 BGB keine Beweiserleichterungen oder Vermutungen für einen Kausalzusammenhang zwischen sittenwidriger Handlung und dem Eintritt eines Schadens geben könne, sondern der konkrete Nachweis stets im Einzelfall geführt werden müsse, steht dies der Annahme, dass ein Kraftfahrzeugkäufer das Fahrzeug in Kenntnis der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach der Lebenserfahrung nicht gekauft hätte, im vorliegenden Fall nicht entgegen (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 58). Denn die in diesem Zusammenhang behandelten Kapitalanlagefälle sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil es zwar auch bei einem Fahrzeugkauf ein Bündel von Kaufmotiven geben kann, in der vorliegenden Konstellation aber um die Frage der Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr geht; soweit diese in Frage steht, droht eine Stilllegung, und unter solchen Umständen treten typischerweise die weiteren Motive für die Wahl des konkreten Fahrzeugmodells in den Hintergrund, weil dieser Mangel den elementaren Zweck des Autokaufs, nämlich die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen, gefährdet (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 59). Gründe für einen wertenden Ausschluss des Kausalzusammenhangs bestehen nicht. - Es liegt kein Fall vor, in welchem die Schädigungshandlung nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet, den Schaden herbeizuführen (vgl. zum sogenannten Adäquanzprinzip BGH, Urteil vom 7. März 2001 - X ZR 160/99 -, NJW-RR 2001, 887, 888; ferner Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 249 Rn. 26 m.w.N.). Da die Beklagte die Motoren gerade für den Einbau in für die Veräußerung bestimmte Fahrzeuge vorgesehen hatte und das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn man davon ausging, dass (ggf. auch die Fahrzeughersteller von Konzernmarken und anschließend) auch die Händler weder die zuständigen öffentlichen Stellen noch die Kunden informieren würden, war der Eintritt des Schadens, wie ihn im vorliegenden Fall auch die klagende Partei erlitten hat, bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sogar als sicher zu erwarten OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 60). - Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Norm (§ 826 BGB) verneint werden. Zwar ist die Haftung nach § 826 BGB beschränkt auf Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen, das heißt in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69 -, BGHZ 57, 137, 142; OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 64). Doch gibt der vorliegend zu beurteilende Fall keine Veranlassung für eine solche Beschränkung. Denn die Haftung aus § 826 BGB knüpft - anders als etwa ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit bestimmten europarechtlichen Normen - nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 an, sondern folgt aus dem mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen falschen Erklärungswert über die Erfüllung der materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen, und dieser Umstand ist für den Rechtskreis des Käufers ersichtlich von Bedeutung, weil ein seien Kaufentscheidung wesentlich beeinflussender Umstand betroffen ist (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 65). - Der Kausalzusammenhang wird daher auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die klagende Partei den streitgegenständlichen Pkw nicht unmittelbar bei der Beklagten erworben hat. Das Dazwischentreten (bei Verwendung des Motors in einem Fahrzeug einer anderen Konzernmarke oder später) des Händlers steht als solches dem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch aus § 826 BGB nicht entgegen, weil es in diesem Rahmen nicht auf eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Geschädigtem und Schädiger ankommt (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 62). Im Übrigen waren Herstellung und Inverkehrbringen des Motors zum Einbau in ein Fahrzeug und zur Veräußerung an ahnungslose Kunden für die Beklagte nicht nur vorhersehbar, sondern gerade Zweck des Vorgehens der Beklagten. Durch das Inverkehrbringen des in das Fahrzeug eingebauten Motors hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Vertriebssystems in Gang gesetzt (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 63). Der diesem Handeln innewohnende objektiv unrichtige Erklärungswert wirkte fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben sowie auf die Seriosität des Herstellers vertraut (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 63 m.w.N.). 4. Die mit einem objektiv falschen Erklärungswert verbundene Schädigungshandlung der Beklagten war auch sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 68 m.w.N. zur st. Rspr. des BGH). Nach dieser Maßgabe ist ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gegeben (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 68 mit zahlreichen Nachweise zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Zur Feststellung der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten heißt es in einem Urteil aus einem Parallelverfahren, welches in der Zivilkammer 10 durch einen anderen Einzelrichter entschieden worden ist (LG Hamburg, 310 O 99/18, Urteil vom 19.02.2019, zit. nach juris-Rz. 36 ff., Unterstreichungen hinzugefügt): „Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs gezielt so programmiert hat, dass der Eindruck entsteht, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweist, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass - wie die Beklagte vorträgt - die erteilte EG-Typengenehmigung wirksam erteilt wurde und dass allgemein bekannt ist, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte, die unter Laborbedingungen gemessen werden, nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen. Vielmehr ist für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beklagten verwerflich i.S.v. § 826 BGB ist, darauf abzustellen, dass die Beklagte für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Genehmigungsverfahrens bestand. Auch wenn der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass es für die EG-Typengenehmigung auf die Laborwerte ankommt und allgemein bekannt ist, dass die Emissionsangaben der Hersteller unter Laborbedingungen gemessen werden, erfasst das von der Beklagten angeführte Allgemeinwissen nur die Kenntnis, dass die im Labor gemessenen Grenzwerte unter anderen äußeren Rahmenbedingungen nicht erreicht werden können, nicht jedoch die Kenntnis, dass die Laborwerte im Normalbetrieb (auch) deswegen nicht erreicht werden, weil das Fahrzeug dann ohne Wissen des Benutzers in einen anderen Betriebsmodus schaltet und der Abweichung der Emissionswerte zwischen Test- und Normalbetrieb eine nur zu diesem Zweck eingebaute Manipulationssoftware zugrunde liegt. Wenn üblicherweise im Labor andere Messwerte erzielt werden, so liegt dies daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht jedoch daran, dass das Fahrzeug selbst andere Eigenschaften aufweist, die dem Benutzer bewusst verschwiegen wurden. Die darüber hinaus für § 826 BGB nötige besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen hat. Die Beklagte ist der wohl größte Fahrzeughersteller und -exporteur Deutschlands, so dass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen des Genehmigungsverfahrens geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Solche Risiken hat sie ihrem mit missbräuchlichen Mitteln verfolgten eigenen Gewinnstreben untergeordnet und damit verwerflich gehandelt. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von hunderttausenden und mehr Autokäufern gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Hierbei kann die Beklagte sich nicht damit entlasten, dass der Kläger letztlich nicht getäuscht worden sei, da das Fahrzeug technisch einwandfrei funktioniere, die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte für die EG-Typgenehmigung einhalte und ein Widerruf der Genehmigung nicht drohe. Eine Täuschung des Anspruchstellers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 826 BGB. Irrelevant ist auch die Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich keinen höheren Schadstoffausstoß hat bzw. die Frage, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Minderwert des Fahrzeugs vorhanden ist. Die Sittenwidrigkeit folgt vor allem daraus, dass die Manipulation heimlich vorgenommen wurde mit dem Ziel, eine Zulassung durch Täuschung zu erwirken. Wenn die Beklagte hier argumentiert, dass das Ziel der Gewinnmaximierung nicht zu beanstanden sei, so kann dies auch aus eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten nicht für denjenigen gelten, der dieses Ziel mit illegalen Mitteln, Manipulation und Täuschung verfolgt, um sich Sondervorteile zu verschaffen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2016 (Az. VI ZR 536/15, NJW 2017, 250) zugrunde lag. Dort hatte der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für ein sittenwidriges Verhalten im Fall einer unterlassenen Information über Umstände, die für eine Anlageentscheidung erheblich waren, als nicht hinreichend begründet angesehen und ausgeführt, alleine aus der Verletzung der Rechtspflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung könne nicht auf die Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung geschlossen werden. Im hiesigen Fall liegt jedoch nicht nur eine unvollständige oder unrichtige Aufklärung vor, sondern eine gezielte Manipulation zum Zweck der Täuschung im Genehmigungsverfahren.“ Zu einer Ähnlichen Bewertung gelangt auch das OLG Köln in seiner bereits wiederholt zitierten Entscheidung vom 10.03.2020 (juris-Rz. 70 ff., Unterstreichungen hinzugefügt): „Als Beweggrund der Beklagten für das Einsetzen der Manipulationssoftware kommt allein die Erzielung höherer Gewinne durch die Einsparung von Kosten in Betracht. Der Beklagten ging es darum, mittels der Umschaltlogik, durch die die Einhaltung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte vorgetäuscht wurde, kostengünstig die Typgenehmigung für die Fahrzeuge ihres Konzerns zu erlangen, weil ihr dies ersichtlich auf legalem Wege ohne großen Aufwand nicht möglich gewesen wäre. Ein anderer Grund für die Verwendung der Manipulationssoftware ist jedenfalls weder dargetan noch ersichtlich (vgl. nur OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, WM 2019, 1229 Rn. 50 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, ZIP 2019, 863, 866 f.; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18 -, juris Rn. 20; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 - 10 U 11/19 -, juris Rn. 56 f.). (2) Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben noch nicht als verwerflich anzusehen. Doch lässt das von ihr eingesetzte Mittel, die sich über Jahre hinziehende systematische bewusste Täuschung von Behörden und Käufern ihrer Fahrzeuge bzw. der ihrer konzernzugehörigen Tochtergesellschaften, das Verhalten der Beklagten als verwerflich erscheinen. Die Beklagte hat mit der vorgenommenen Manipulation an dem Dieselmotor EA 189, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wurde, (hier über die A AG) zunächst die Typgenehmigungsbehörde mit dem Ziel der Erlangung der EG-Typgenehmigung und sodann mit dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge die Erwerber getäuscht, wobei sie sich deren Vertrauen in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens zunutze gemacht hat. Die Verwerflichkeit des Vorgehens der Beklagten ergibt sich schließlich aus den Folgen, denen sich die große Zahl der solchermaßen durch die Beklagte getäuschten Erwerber der betroffenen Fahrzeuge ausgesetzt sahen bzw. sehen. Denn diesen hat ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs gedroht. cc) Dieses Ergebnis bedarf vorliegend keiner Korrektur. Die Sittenwidrigkeit der Täuschung lässt sich etwa nicht unter Berufung auf eine Parallelwertung aus dem Kaufrecht verneinen (zutreffend OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, ZIP 2019, 863, 867; KG, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 51/19 -, juris Rn. 74). Die Erwägung, die Täuschung sei deswegen nicht als sittenwidrig anzusehen, weil es sich jedenfalls um einen unerheblichen Mangel im Sinn des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB handle, verkennt bereits den vom Gesetzgeber gewählten Ansatz für die Beurteilung der (Un-)Erheblichkeit, denn § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB knüpft in diesem Zusammenhang nicht an den Mangel, sondern an die Pflichtverletzung. Im Übrigen lässt der vorstehend skizzierte Gedanke außer Betracht, dass die Annahme einer unerheblichen Pflichtverletzung bei einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer im Regelfall ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2006 - V ZR 173/05 -, BGHZ 167, 19 Rn. 11). Entsprechend verhält es sich regelmäßig bei einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07 -, NJW-RR 2010, 1289, Rn. 23; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 323 Rn. 32 m.w.N.; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 17 U 4/18 -, juris Rn. 28). Ferner spricht eine umfassende Interessenabwägung gegen die Annahme, die Pflichtverletzung der Beklagten sei nur unerheblich. Eine solche Annahme verbietet sich schon deshalb, weil das Kraftfahrt-Bundesamt mit der Untersagung des Betriebs von mit dem streitgegenständlichen Motor ausgerüsteten Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen droht, denn dieser Befund wäre für die meisten Interessenten ein Grund, vom Kauf eines solchen Fahrzeugs Abstand zu nehmen. Gegen die Unerheblichkeit spricht schließlich der Umstand, dass es umfangreicher und zeit- sowie kostenaufwändiger Entwicklungsarbeiten bedurfte, um mit dem Software-Update die vom Kraftfahrt-Bundesamt in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2015 gesetzten Bedingungen zu erfüllen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 17 U 4/18 -, juris Rn. 26 f.; siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 13 U 81/19 -, juris Rn. 16).“ Der erkennende Einzelrichter schließt sich diesen Beurteilungen des Verhaltens der Beklagten an, die auch im vorliegenden Fall zutreffen. 5. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB lagen bei der Beklagten vor. a) In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen, voraus. (1) Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und ein Wollenselement: Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Dabei setzt § 826 BGB keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Schaden im Sinn des § 826 BGB nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter liegt, sondern vielmehr jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage genügt, einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 -, WM 2004, 2150, 2155 und vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, WM 2004, 1721, 1725 OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 83). Im Rahmen des § 826 BGB kann sich im Einzelfall aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Dies kann insbesondere dann naheliegen, wenn der Schädiger sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des Rechtsguts durchgeführt hat und es dem Zufall überlässt, ob sich die erkannte Gefahr verwirklicht. Stets ist aber eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände erforderlich (BGH, Urteile vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11 -, WM 2012, 2377 Rn. 33 und vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, WM 2012, 260 Rn. 11; jeweils m.w.N.). (2) Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 -, WM 2004, 2150, 2155). (3) Zu den beiden vorstehend zu (1) und zu (2) genannten Voraussetzungen ist bei der Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB zu beachten, dass § 31 BGB voraussetzt, dass ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinn des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren. Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen vielmehr kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinn des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, WM 2016, 1975 Rn. 13, 23, 25 f. OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 86). Der Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" ist dabei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung weit auszulegen: "Verfassungsmäßig berufene Vertreter" sind danach auch Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (sogenannte Repräsentantenhaftung, st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 -, NJW 1998, 1854, 1856 und vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65 -, BGHZ 49, 19, 21); auch in der neueren Rechtsprechung zu § 826 BGB verweist der Bundesgerichtshof ausdrücklich unter Bezugnahme auf das vorstehend zitierte Urteil vom 30. Oktober 1967 auf die weite Auslegung des Begriffs "verfassungsmäßig berufener Vertreter" (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2016 - VI ZR 541/15 -, juris Rn. 14 und VI ZR 536/15 -, WM 2016, 1975 Rn. 13), wie OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 87 ausführt. b) Bei der Beklagten lagen die dargestellten subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung nach § 826 BGB, hinsichtlich derer die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten liegt, vor. Die Beklagte handelte mit Schädigungsvorsatz und kannte die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Aufgrund des vorliegend gegebenen Sach- und Streitstands ist davon auszugehen, dass die Installation der Umschaltlogik in der Motorsteuerungssoftware mit Wissen und Wollen eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstands der Beklagten erfolgt und somit der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen ist. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass dieser oder sonstige verfassungsmäßig berufene Vertreter des Vorstands auch in der Vorstellung handelten, dass die so ausgestatteten Motoren in Fahrzeugen der Beklagten oder der Tochterunternehmen eingebaut würden und für diese unter Täuschung der zuständigen Behörde die EG-Typgenehmigung beantragt würde, obwohl die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und die Fahrzeuge sodann in den Verkehr gebracht werden würden. Dabei kann dahin stehen, ob bereits aufgrund der äußeren Umstände eine tatsächliche Vermutung für die Kenntnis des Vorstandes der Beklagten angenommen werden kann, wofür allerdings Vieles sprechen könnte (vgl. OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 89). Das Klagevorbringen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB erweist sich im vorliegenden Fall als zulässig und hinreichend substanziiert, und es gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil die Beklagte der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. (1) Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten ergibt sich aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hinsichtlich der unternehmensinternen Entscheidungsprozesse (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 79 ff. m.w.N. OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 91). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substanziierungslast treffen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 92 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn der Kläger steht außerhalb des Geschehensablaufs. Er hat als Außenstehender keine Kenntnis darüber, wie es zu der Entwicklung der streitgegenständlichen Umschaltlogik und zu der Entscheidung kam, diese in sämtlichen Motoren der von der Beklagten entwickelten neuen Generation EA 189 Euro 5 zu installieren (überzeugend OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 93 m.w.N., auch zu abweichenden Auffassungen). Folge der so begründeten sekundären Darlegungslast ist, dass sich bereits die Anforderungen an die Substanziierung der primären Darlegungen des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale reduzieren genügt der Anspruchsteller der primären Darlegungslast, trägt der Anspruchsgegner im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast aber nicht hinreichend vor, gilt der Vortrag der Klagepartei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden forderte man hingegen eine präzise Benennung der handelnden Personen, liefen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast regelmäßig leer, denn zur sekundären Darlegungslast kann man nur gelangen, wenn der Anspruchsteller in der Lage ist, der ihn treffenden primären Darlegungslast zu genügen. Nach der Rechtsprechung finden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast allerdings gerade dann Anwendung, wenn der Anspruchsteller außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und er die entscheidungserheblichen Tatsachen deshalb gerade nicht kennen kann (überzeugend OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 94). Verwiesen sei zudem auf LG Hamburg 310 O 99/18 Urteil vom 19.02.2019, juris-Rz. 44: „Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem großen Autokonzern von weltweiter Bedeutung geht. Einer solchen Manipulationsstrategie immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem solchen Konzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des einzelnen Geschädigten sein, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgen darzulegen.“ Zu fordern ist allerdings, dass der Kläger die die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale nicht als bloße „Vermutung ins Blaue“ hinein aufstellt, sondern dass er Anknüpfungspunkte benennen kann – oder sich solche aus anderen Umständen ergeben – die vernünftigerweise auf die vorzutragenden maßgebenden Tatbestandsmerkmale schließen lassen. (2) Nach dieser Maßgabe hat der Kläger hinreichend zu einer Kenntnis des Einsatzes der Software mit der Abschalteinrichtung und den zwei Betriebsmodi vorgetragen. Der Vorstandsvorsitzende W. habe seit 2007 die Förderung des Absatzes von V.-Fahrzeugen in den USA angestrebt. Weil die vorgeschriebenen Abgaswerte auf legalem Wege nicht kostengünstig zu erreichen gewesen seien, sei im Hause der Beklagten die Manipulationssoftware eingesetzt worden. Dies könne angesichts des Umfangs der Verwendung der Software nicht nur in den Autos der Marke V., sondern auch in andern zum V.-Konzern gehörigen Markenfahrzeugen nicht ohne Wissen der Vorstandsebene erfolgt sein, so dass davon auszugehen sei, dass Winterkorn Kenntnis von dem Einsatz gehabt und diesen sogar angeordnet habe. Der Kläger stellt diese Behauptungen auch nicht ins Blaue hinein auf. Angesichts des Ausmaßes des Einsatzes der Software und dessen wirtschaftlichen Folgen ist es kaum denkbar, jedenfalls aber unwahrscheinlich, dass dieser Einsatz von einer Gruppe von V.-Mitarbeitern unterhalb der Ebene der verfassungsmäßig berufenen Vertreter allein entschieden haben soll. Es ist auch kaum denkbar, dass in diesem Fall die internen Ermittlungen der Beklagten nach mehr als 4 Jahren einen solchen Zusammenhang nicht aufgedeckt haben sollten, und wenn er entdeckt worden wäre, wäre damit zu rechnen gewesen, dass die Beklagte ihn zur Entlastung des Unternehmens öffentlich gemacht und in die zahlreichen Gerichtsverfahren wie das vorliegende eingeführt hätte. Dass die Beklagte vielmehr das Ergebnis der Ermittlungen nicht veröffentlicht und die Staatsanwaltschaft Braunschweig Ermittlungen gegen zahlreiche Einzelpersonen aus dem Unternehmen der Beklagten führt, gibt dem Kläger eine hinreichende Grundlage annehmen zu dürfen, dass die Vorstandsebene einschließlich des Vorstandsvorsitzenden in den Einsatz der Software eingeweiht war und diesen gebilligt, wenn nicht sogar angeordnet hat. Vor diesem Hintergrund hat die klagende Partei die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale für den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB allgemein und hinreichend behauptet. Dies beinhaltet die Behauptung, dass der Entschluss für den Einsatz der in den EA 189 integrierten Umschaltlogik mit Kenntnis des Vorstandes gefasst worden sei. Es sei mithin durch wenigstens eine Person aus dem Vorstand der Beklagten - hilfsweise aber durch einen Repräsentanten im Sinne der zu § 31 BGB ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - entweder die Entscheidung zum Einsatz der unzulässigen Umschaltlogik getroffen worden oder diese habe zumindest Kenntnis von der Entscheidung gehabt und habe diese nicht unterbunden. Dabei hat die klagende Partei die Behauptungen nicht als eigene und sichere Kenntnis dargestellt; dass es sich um Schlussfolgerungen aus im Wege der Medienberichterstattung bekannt gewordenen Informationen handelt, ergibt sich aus den Schriftsätzen der Klagepartei. Aus der Bezugnahme auf diese Berichterstattung und die Benennung konkreter Unterlagen, wie oben zitiert, folgt, dass die Klagepartei vorliegend ihre Darstellung zur Chronologie des sog. Dieselskandals nicht „aus der Luft gegriffen“ oder ins Blaue hinein aufgestellt hat, sondern sich in prozessual zulässiger Weise auf die ihr zugänglichen Informationen berufen und daraus logisch mögliche Schlussfolgerungen gezogen hat. (3) Der danach ausreichende klägerische Vortrag zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Haftung der Beklagten nach § 826 BGB gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden denn die Beklagte ist dem im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Sie hat sich im Wesentlichen auf den Hinweis zurückgezogen, dass die Sachverhaltsermittlungen, die sich aufwändig und zeitintensiv gestalteten, noch nicht abgeschlossen seien und dass ihr nach dem derzeitigen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinne an der Entwicklung der Umschaltlogik beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Umschaltlogik in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten, weshalb sie bestreite, dass ihr damaliger Vorstandsvorsitzender oder andere Vorstände im aktienrechtlichen Sinne eine entsprechende Kenntnis gehabt hätten. Dieses Vorbringen ist kein ausreichendes Bestreiten des klägerischen Vortrags: - Zunächst verhält sich das Vorbringen der Beklagten nur zu Vorstandsmitgliedern im aktienrechtlichen Sinne und blendet das weite Verständnis des "verfassungsgemäß berufenen Vertreters" im Sinne des § 31 BGB aus - Sodann ist das Vorbringen der Beklagten ohne Substanz, soweit sie im Rahmen eines nur einfachen Bestreitens der maßgeblichen Umstände den erforderlicher konkreten Vortrag zu den internen Abläufen im Zusammenhang mit Beauftragung, Bezahlung, Empfang, Kontrolle und Verwendung der Umschaltlogik vermissen lässt. Damit genügt sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 95). Vgl. ergänzend LG Hamburg, 310 O 99/18, Urteil vom 19.02.2019, juris-Rz. 45: „Damit, dass die Beklagte sich darauf beschränkt zu behaupten, die Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse ergeben, dass ein Vorstand (im aktienrechtlichen Sinn) Kenntnis von der Manipulation gehabt habe, kann sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügen. Dieser Vortrag ist inhaltsleer und für die Klägerseite nicht nachprüfbar. Der Sinn der sekundären Darlegungslast besteht jedoch darin, der an sich darlegungs- und beweisbelasteten Partei weiteren Vortrag zu ermöglichen. […] [Rz. 46] […] Der bloße Vortrag, die Vorstandsmitglieder hätten keine Kenntnis gehabt, reicht nicht aus, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Um den Kläger in die Lage zu versetzen, den Vortrag der Beklagten überprüfen zu können und dazu Beweise anzubieten, müsste die Beklagte vielmehr konkret darlegen, welche der bei ihr (als Mitarbeiter, Leiter oder Vorstandsmitglieder) beschäftigten Personen überhaupt mit den hier in Rede stehenden, sich über Jahre hinziehenden Vorgängen der Entwicklung und Implementierung einer manipulierenden Software befasst waren. Auch daran fehlt es jedoch vollständig.“ - Soweit sich die Beklagte darüber hinaus darauf berufen hat, ihr fehlten bisher ausreichende Erkenntnisse aus den internen Ermittlungen, so ist auch dies nicht geeignet, der sie treffenden sekundären Darlegungslast nachzukommen. Der Sache nach handelt es sich insofern um ein Bestreiten mit (Noch-) Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO, wobei die Beklagte aber weder nachvollziehbar dartut, dass und wie sie der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Nachforschungspflicht nachgekommen ist, noch das Ergebnis ihrer bisherigen Nachforschungen in das Verfahren einführt. Dies stellt in dieser Lage keine zulässige Form eines Bestreitens dar OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 106 m.w.N.). Vgl. ergänzend LG Hamburg, 310 O 99/18, Urteil vom 19.02.2019, juris-Rz. 45: „Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation im Jahr 2015 ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend. […] Wenn die Beklagte aber nicht darlegt, welche konkreten Erkenntnisse im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit die Ermittlungen ergeben haben, kann die Klägerseite keinen weiteren Vortrag im Hinblick auf die Kenntnisse der entscheidenden Personen halten.“ - Auf eine Unzumutbarkeit konkreter Darlegungen kann die Beklagte sich nicht berufen, denn insoweit fehlt es an Vortrag der Beklagten dazu, dass und aus welchen Gründen ihr mit zumutbarem Aufwand konkreter Vortrag zu den unternehmens- und konzerninternen Geschehensabläufen nicht möglich sei (vgl. OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 107). Hinzu kommt gem. LG Hamburg, 310 O 99/18, Urteil vom 19.02.2019, juris-Rz. 47, „dass Anknüpfungspunkt für die sekundäre Darlegungslast konzerninterne Vorgänge sind, die von [der Beklagten] bewusst verschleiert wurden mit dem Ziel, sich im Wege der Manipulation Sondervorteile zu verschaffen. In dieser Konstellation kommen Erleichterungen der sekundären Darlegungslast unter dem rechtlichen Anknüpfungspunkt des Vortrags zu negativen Tatschen nicht in Betracht, weil dem Geschädigten die Aufdeckung der bewusst verschleierten internen Zurechnung nicht zugemutet werden kann und die Beklagte andernfalls von ihrer erfolgreichen Verschleierungstaktik noch prozessual profitieren würde.“ 6. Als Rechtsfolge hat die Beklagte gemäß §§ 249 ff. BGB dem Kläger den aus der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung folgenden Schaden zu ersetzen. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat; dies wäre in den meisten Fällen auch kaum zu erreichen. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, WM 2014, 2318 Rn. 25 m.w.N.). Wird - wie hier - der Geschädigte durch Täuschung eines Dritten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst, steht ihm gegen den Täuschenden im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrages zu, das heißt Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (BGH a.a.O. Rn. 28). Diese Grundsätze sind auch auf Fälle der vorliegenden Art anwendbar (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 109). Dementsprechend kann die klagende Partei von der Beklagten im Ausgangspunkt die Erstattung des gezahlten Kaufpreises = € 21.000,- verlangen. 7. Die klagende Partei muss sich allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung Wertersatz für die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist - auch für eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzforderung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 - VIII ZR 12/61 -, NJW 1962, 1909 f. unter 1.) - geklärt, dass dem Geschädigten nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung neben dem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Es ist ein allgemeiner schadensrechtlicher Grundsatz, dass der Nachteil des Geschädigten zwar voll kompensiert werden, er durch den Schadensersatz aber auch keinen über den Schadensausgleich hinausgehenden Vorteil erlangen soll. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl., vor § 249 Rn. 71 m.w.N.); einer Aufrechnungserklärung des Schädigers bedarf es nicht, weil es sich bei der Vorteilsausgleichung nicht um eine Aufrechnung handelt (BGH a.a.O.). Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe dieses Vorteils verlangt, kommt es nicht an; insbesondere bedarf es keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14 -, WM 2015, 1461 Rn. 23). Vgl. OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 110. b) Es ist in Rechtsprechung und Lehre nicht im Streit, dass in den Fällen der Rückabwicklung von Verträgen der manipulierte Dieselfahrzeuge der vorliegend streitgegenständlichen Art der Erwerber den Vorteil, den er durch den ungewollten Vertragsschluss in Form des Eigentums und Besitzes am erworbenen Wagen erlangt hat, herausgeben muss durch Übereignung und Übergabe des Wagens an die Beklagte als Schädigerin. Streitig ist dagegen, ob die Grundsätze der Vorteilsausgleichung auch bzgl. der Nutzungen anzuwenden sind, die der Erwerber während seines Besitzes des Fahrzeugs dadurch gezogen hat, dass er mit dem Fahrzeug gefahren ist, ob also vom dem zu erstattenden Kaufpreis ein Wertersatz für die Abnutzung des betroffenen Fahrzeugs anzuziehen ist (zum aktuellen Diskussionsstand z.B. Bruns, NJW 2020, 508 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). (1) Dabei lassen sich hauptsächlich zwei Ansätze unterscheiden: Der erste Ansatz geht von einem umfassenden Anrechnungsausschluss aus (vgl. etwa Harke, VuR 2017, 83, 90 f.; Heese, VuR 2019, 123; ders., NJW 2019, 257, 261 f.; Klöhn, ZIP 2020, 341, 343 ff.; von Mirbach, MDR 2020, 129; Staudinger, NJW 2020, 641 unter II.). Der zweite Ansatz geht von einer regelmäßigen Vorteilsanrechnung aus (vgl. Ulrici, JZ 2019, 1131, 1137 ff.). Diesem Ansatz folgt auch die bereits zitierte Entscheidung OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 112 ff.: „112 (aa) Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung lägen in dieser Fallkonstellation nicht vor (vgl. zuletzt Bruns, NJW 2020, 508, 511 f.; Klöhn, ZIP 2020, 341, 343 ff.; von Mirbach, MDR 2020, 129; Staudinger, NJW 2020, 641 unter II.) kann der Senat allerdings nicht folgen. Sie beruht teilweise auf der vom Senat schon nicht geteilten Prämisse (vgl. oben 2 c aa [1]), bei dem hier in Rede stehenden Anspruch gehe es allein um den Schutz der Dispositionsfreiheit, unabhängig vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Nachteils. Wenn es aber auch hier darum geht, den Erwerber eines solchen Fahrzeugs vor einem wirtschaftlichen Schaden zu bewahren, ist es konsequent, die von ihm infolge des Vertragsschlusses gezogenen wirtschaftlichen Vorteile "abzuschöpfen". Es ist auch nicht erkennbar, dass damit eine unzumutbare Belastung des Geschädigten einhergeht (vgl. im Einzelnen zutreffend Ulrici, JZ 2019, 1131, 1138), muss er doch nur das herausgeben, was er an Nutzungsvorteilen gezogen hat. Eine Rechtfertigung dafür, dass ihm diese Nutzungsvorteile ohne eigene Aufwendungen verbleiben, ist nicht ersichtlich (wie hier OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 2020 - 18 U 147/19 -, juris Rn. 26). 113 Auch der Einwand, dem Erwerber müssten die Nutzungen verbleiben, weil nicht er, sondern die Beklagte in der fraglichen Zeit über das dafür hingegebene Kapital verfügen konnte, trägt nicht. Zum einen erlangt die Beklagte durch die Kaufpreiszahlung überhaupt kein (weiteres) Kapital, wenn es sich - wie hier - um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt. Zum anderen wird übersehen, dass der Nachteil der entgangenen Kapitalnutzung über § 849 BGB kompensiert wird (vgl. unten sub II.; ebenso OLG Köln a.a.O.; OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 47/19 -, juris Rn. 45; in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt bei Klöhn, ZIP 2020, 341, 343 ff.; Staudinger, NJW 2020, 641 unter II.). 114 (bb) Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die für die Gegenauffassung (vgl. insbesondere von Harke und Bruns a.a.O.) in diesem Zusammenhang angeführten europarechtlichen Erwägungen (ebenso OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18 -, juris Rn. 61 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 -, juris Rn. 116 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, WM 2019, 1229 Rn. 108 f.; OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 2020 - 18 U 147/19 -, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 - 10 U 11/19 -, juris Rn. 80 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 - 14 U 89/19 -, juris Rn. 63). 115 Zwar hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171, S. 12 ff. vom 7. Juli 1999; im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. April 2008 - Rs. C-404/06 - Quelle, NJW 2008, 1433) inzwischen in § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt, dass Nutzungsersatz im Falle der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache nicht geschuldet wird. 116 Doch lassen sich - entgegen der unter Berufung auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im Schrifttum (vgl. Harke, VuR 2017, 83, 90 ff.) vertretenen Auffassung - hieraus für die deliktische Haftung des Herstellers keine zum Ausschluss einer Vorteilsanrechnung führenden Gründe herleiten. 117 Zum einen fehlt es bereits an einem hinter den vorgenannten Regelungen stehenden verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken (zutreffend OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 47/19 -, juris Rn. 46). § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt - wie auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - nur für kaufvertragliche Ansprüche von Verbrauchern; er gilt nicht für Kaufverträge zwischen Verbrauchern oder zwischen Unternehmen, was gegen eine Erstreckung auf das gegenüber jedermann gleichermaßen geltende Deliktsrecht spricht. 118 Des Weiteren gilt § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB nur im Falle der Nacherfüllung durch Nachlieferung, nicht aber im Falle des Rücktritts, bei dem der Verbraucher den gezahlten Kaufpreis zurück erhält (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08 -, NJW 2010, 148 Rn. 15), was wirtschaftlich mit dem hier in Rede stehenden, auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch vergleichbar ist (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, WM 2019, 1229 Rn. 108; OLG Koblenz, Urteil vom 20. November 2019 - 10 U 731/19 -, juris Rn. 97; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. September 2019 - 10 U 11/19 -, juris Rn. 81; vgl. auch Riehm, NJW 2019, 1105, 1108; Weller/Smela/Habrich, JZ 2019, 1015, 1024). 119 Schließlich erweist sich auch die Berufung auf den effet utile an dieser Stelle nicht als zielführend, denn der Umstand, dass im Rahmen der deliktsrechtlichen Abwicklung über den Hersteller vom geschädigten Fahrzeugkäufer Nutzungsersatz geschuldet wird, ist in keiner Weise geeignet, einen Verbraucher davon abzuhalten, einen etwa bestehenden kaufrechtlichen Nachlieferungsanspruch gegen den Verkäufer geltend zu machen (OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 2020 - 18 U 147/19 -, juris Rn. 28).“ Dieser Argumentation, die die prinzipielle Anwendbarkeit der Grundsätze der Vorteilsausgleichung bejaht, schließt sich der erkennende Einzelrichter im Ausgangspunkt an. (2) Ein zwischen den beiden vorstehenden Ansätzen vermittelnder Ansatz ist in dem bereits oben zitierten Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Hamburg angewandt (310 O 99/18 vom 19.02.2018) und jüngst vom Hanseatischen Oberlandesgericht in einem Hinweisbeschluss (15 U 190/19, Beschluss vom 13.01.2020, zit. nach juris) erwogen worden; in diesem letzteren Beschluss heißt es insofern (Rz. 9 ff., Unterstreichungen hinzugefügt): „Der Senat neigt demgemäß dazu, eine Nutzungsentschädigung im Grundsatz in Abzug zu bringen (so auch u.a. OLG Koblenz, NJW 2019, 2237 Rn. 82 ff.). Indes hält es der Senat, anders als andere Oberlandesgerichte und insbesondere auch das Oberlandesgericht Koblenz in der zitierten Entscheidung, für erwägenswert, ob sich die Klägerin die von ihr gezogenen Nutzungen nur bis zu dem Zeitpunkt anrechnen lassen muss, zu dem sie die Beklagte zur „Rückabwicklung“ des Kaufvertrags aufgefordert und sie damit ggf. auch in Annahmeverzug gesetzt hat (so LG Hamburg, 19.02.2019, 310 O 99/18 – juris, dort Rn. 53 ff.; ebenso LG Nürnberg-Fürth, 16.04.2019, 9 O 8773/18, BeckRS 2019, 7977 Rn. 22; LG Ellwangen, 20.12.2019, 2 O 178/19, BeckRS 2019, 33130 Rn. 46 ff.; noch weitergehend und gar keinen Nutzungsersatz in Abzug bringend LG Augsburg, 14.11.2018, 021 O 4310/16, BeckRS 2018, 33801 Rn. 13). Das ließe sich auf die Billigkeitsgesichtspunkte stützen, die der Vorteilsausgleichung zugrunde liegen. Die letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB beruhende Vorteilsausgleichung (dazu BGH, NJW 1984, 2457, 2458) hat nach ständiger Rechtsprechung zwei Voraussetzungen, eine tatsächliche und eine normative: Erstens muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem dem Geschädigten zugeflossenen Vorteil bestehen. Zweitens muss die Anrechnung dieses Vorteils auf den Schadensersatzanspruch dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, d.h. sie darf insbesondere nicht den Schädiger unbillig entlasten und den Geschädigten nicht unzumutbar belasten (Grüneberg in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, Vorb § 249 Rn. 68 m.w.N.). Ob eine Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht oder nicht, ist eine Wertungsfrage: Nach- und Vorteil müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (Grüneberg, a.a.O. Rn. 70 m.w.N.). Die erforderliche wertende Betrachtung könnte hier dazu führen, dass die Klägerin sich nur diejenigen Nutzungsvorteile in Abzug bringen lassen muss, die sie genossen hat, während sie das Auto vorbehaltlos genutzt hat. Hingegen könnte eine weitergehende, den Zeitraum nach Äußerung ihres Rückabwicklungsverlangens bis zur tatsächlichen Rückabwicklung (ggf. nach rechtskräftiger Entscheidung erst in einigen Jahren) vorzunehmende Anrechnung von Nutzungsvorteilen – unter der Prämisse, dass die Beklagte die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat – eine unbillige Entlastung der Beklagten darstellen.“ Das OLG Hamburg nimmt damit auf folgende Passage aus der die Nacherfüllung beim Werkvertrag betreffenden BGH-Entscheidung (Urteil 17.05.1984, VII ZR 169/82, zit. nach juris-Rz. 34, Unterstreichung hinzugefügt) Bezug: „Eine Anrechnung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn diese Vorteile - wie hier - ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen mußte. Der Auftragnehmer darf dadurch, daß der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Gesetzeszweck der Gewährleistung im Werkvertragsrecht (OLG Düsseldorf, BauR 1974, 413; KG BauR 1978, 410 f; Ingenstau/Korbion, B § 13 Rdn. 247; Werner/Pastor, Rdn. 1732; Kaiser aaO., Rdn. 205).“ Diese Erwägung lassen sich für die Frage der Anwendung der Vorteilsausgleichung auf die Rückabwicklungs-Fälle im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Skandal übertragen. (a) Das bereits wiederholt zitierte Urteil OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 120 ff. lehnt allerdings diesen Ansatz mit folgender Argumentation ab: „120 (cc) Auch die teilweise in Erwägung gezogene Beschränkung des Nutzungsersatzanspruchs auf die Zeit bis zum Eintritt des Verzuges der Beklagten mit der Leistung von Schadensersatz (so OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2020 - 15 U 190/19 -, NJW 2020, 546 Rn. 21), weil es sich bei der Nutzung des Fahrzeugs nach diesem Zeitpunkt quasi um eine aufgedrängte Bereicherung handle, überzeugt nicht. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Geschädigte durch die Nutzung des Fahrzeugs andere Aufwendungen erspart; er muss sich - wenn er den Wagen benutzt (hat) - den Vorteil der Nutzungen anrechnen lassen, ohne sich darauf zurückziehen zu können, ihm sei die Nutzung aufgedrängt worden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 - VIII ZR 12/61 -, NJW 1962, 1909 f.; zutreffend Ulrici, JZ 2019, 1131, 1138 f.). 121 Die (möglicherweise) dahinter stehende Überlegung, dass der Schädiger durch eine verzögerliche Abwicklung des Schadens durch eine Reduzierung des Anspruchs infolge des Abzugs weiterer Nutzungsvorteile nicht profitieren soll, rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht (im Ergebnis wie hier OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 2020 - 18 U 147/19 -, juris Rn. 30). Denn sie vernachlässigt zum einen, dass die Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Verfahren und das Ausschöpfen von Rechtsmitteln (auch) durch die Beklagte als solches nicht sittenwidrig sind, selbst wenn sich am Ende die Rechtsverteidigung der Beklagten als erfolglos erweisen sollte. Denn dies zu klären ist Aufgabe eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, WM 2019, 1229 Rn. 109; OLG Koblenz, Urteil vom 20. November 2019 - 10 U 731/19 -, juris Rn. 98). […]“ Diese Argumentation überzeugt den erkennenden Einzelrichter nicht. Bereits das OLG Hamburg hat in seinem Hinweisbeschluss (a.a.O. Rz. 13 ) darauf hingewiesen, „dass es hier nicht um die Sanktionierung eines Prozessverhaltens geht, sondern um eine auf materiell-rechtlicher Ebene zu treffende Billigkeitsentscheidung bzw. insbesondere die Vermeidung einer unbilligen Entlastung des Schädigers. Das Oberlandesgericht Koblenz setzt sich mit der oben genannten Rechtsprechung zur Verzögerung der Mängelbeseitigung im Werkvertragsrecht (BGH, NJW 1984, 2457, 2459; OLG Koblenz, NJW-RR 2009, 1318, 1319 unter 4.a)) nicht auseinander, wobei die zweitgenannte Entscheidung nicht nur von demselben Gericht, sondern ausweislich des Aktenzeichens auch von demselben Senat stammt. Es ist zwar im Grundsatz zutreffend, dass streitige Ansprüche durch Beschreiten des Rechtsweges durchzusetzen sind und die Verneinung von Ansprüchen im Prozess legitim ist. Die beiden genannten Entscheidungen zeigen aber, dass zumindest auf der Wertungsebene im Rahmen der Frage nach einer Vorteilsausgleichung auch dieses an sich legitime Verhalten des Schädigers zu berücksichtigen ist (b) Auch ein weiteres Argument des OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 121, nämlich: „Zum anderen lässt dieser Standpunkt außer Betracht, dass der Schadensersatzanspruch durch die Vorteilsausgleichung nicht durch den bloßen Zeitablauf "aufgezehrt" wird, sondern - wie bereits dargetan - durch die tatsächliche Nutzung (zutreffend Ulrici, JZ 2019, 1131, 1138; a.A. Heese, JZ 2019, 429, 433). […]“ überzeugt den erkennenden Einzelrichter nicht. Allerdings bezieht sich dieses Argument auf die Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.05.1984 (VII ZR 169/82, nachfolgend zitiert nach juris) bzgl. der Vorteilsausgleichung bei verzögerter Nacherfüllung im Werkvertragsrecht. Dort wird im Ausgangspunkt zunächst sehr genau differenziert zwischen vertraglich geschuldeten Leistungen und ausgleichspflichtigen Vorteilen in Gestalt von „Sowiesokosten“ (BGH Urteil 17.05.1984, VII ZR 169/82, zit. nach juris-Rz. 21): „Anknüpfungspunkt ist die Erwägung, daß der Unternehmer nicht mit den Kosten solcher Maßnahmen belastet werden darf, die er nach dem Vertrag gar nicht zu erbringen hatte […]. Andererseits ist es ihm nicht gestattet, sich auf diese Weise seiner werkvertraglichen Erfolgshaftung zu entziehen. Es muß deshalb in jedem Einzelfall die geschuldete Leistung konkret ermittelt und aus dem Vertrag heraus festgelegt werden.“ Übertragen auf die Vorteilsausgleichung im Rahmen der sog. Diesel-Skandal-Fälle bedeutet dies: Da der Schadensersatzanspruch auf Befreiung von den Folgen des nachteiligen Vertragsschlusses gerichtet ist, ist der Käufer so zu stellen, als hätte er den konkreten Vertrag nicht geschlossen. Dann hätte er auch das betroffene Fahrzeug nicht fahren können, insofern also keine Nutzungen ziehen können, und dies spricht für die grundsätzliche Ausgleichspflicht dieser Nutzungen. Dass allein besagt aber noch nichts zu der Frage, ob die Ausgleichspflicht aus anderen Gesichtspunkten von Treu und Glauben zu begrenzen ist, wenn die Beklagte die Rückabwicklung verzögert. Hierzu heißt es im Urteil des BGH vom 17.05.1984, VII ZR 169/82, zit. nach juris-Rz. 35: „Verzögert [der Werkunternehmer] die ihm obliegende Nachbesserung über einen längeren Zeitraum, dürfen dem Besteller daraus keine finanziellen Nachteile erwachsen. Sähe man den alsdann ersparten Instandhaltungsaufwand oder die längere Lebensdauer der Werkleistung als auszugleichende Vorteile an, so hätte es der Unternehmer in der Hand, sich durch Verzögerung der Mängelbeseitigung seiner Gewährleistungspflicht und der damit verbundenen Kostenbelastung teilweise oder sogar ganz zu entziehen (OLG Düsseldorf, BauR 1974, 413). Er brauchte umso weniger eigene Mittel einzusetzen, je länger er die Nachbesserung hinauszuzögern verstünde.“ Zutreffend an der Argumentation des OLG Köln ist, dass der BGH hier Vorteile behandelt, die dem Besteller ihrer Natur nach bei verspäteter Nacherfüllung allein aufgrund des Zeitablaufs entstehen (Ersparnis von Instandhaltung, längere Lebensdauer). Damit sind die gezogenen Nutzungen durch aktive Benutzung des Fahrzeugs seitens des Erwerbers zwar nicht zu vergleichen. Auch das allein schließt aber eine Begrenzung der Vorteilsausgleichung nicht aus. Vielmehr spricht der BGH den Gesichtspunkt der Begrenzung einer Nutzungsentschädigung selbst in der genannten Entscheidung ausdrücklich an (BGH vom 17.05.1984, VII ZR 169/82, zit. nach juris-Rz. 37): „Ebensowenig braucht sich der Auftraggeber darauf verweisen zu lassen, er habe das - wenn auch fehlerhafte - Werk immerhin längere Zeit benutzen können. Dabei handelt es sich um eine unvermeidliche Nutzung, die gerade nicht den vertraglich geschuldeten, unbeeinträchtigten Gebrauch ermöglicht und deshalb keinen Abzug rechtfertigt (KG BauR 1978, 410; Kaiser aaO., Rdn. 205 S. 392; Ingenstau/Korbion, B § 13 Rdn. 247).“ Auch dieser Gedanke lässt sich auf die Rückabwicklung in den Diesel-Abgas-Fällen übertragen: Wenn der KfZ-Erwerber die Nutzung durch Rückgabe beenden will, es dann aber zu einer vom Schädiger verursachten Verzögerung der Rückabwicklung kommt, so stellt die Fortsetzung der Nutzung grundsätzlich einen Vorteil dar, der nicht mehr zu derjenigen Situation gehört, die durch den ungewollten Vertragsschluss hervorgerufen worden ist. Es handelt sich also nicht mehr um einen auf dem schädigenden Ereignis beruhenden ausgleichspflichtigen Vorteil. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass gegen eine Begrenzung der Vorteilsausgleichung auch nicht der Gesichtspunkt spricht, der KfZ-Erwerber könne die auszugleichenden Vorteile selbst begrenzen, indem er die Nutzung des KfZ einstelle. Hierzu das OLG Hamburg im bereits zitierten Hinweisbeschluss (15 U 190/19, Beschluss vom 13.01.2020, zit. nach juris-Rz. 14): „Die klagende Partei darauf zu verweisen, das in Streit stehende Auto stillzulegen (und sich aus eigenen Mitteln ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen), um keinen Nutzungsersatz leisten zu müssen, erscheint dem erkennenden Senat als der Klägerin unzumutbar und überdies für alle Beteiligten (prozess-) unökonomisch. […] Nicht nur würde damit eine erhebliche wirtschaftliche Belastung der Klägerin einhergehen, sondern es würde zudem neuer Streitstoff geschaffen, der sodann ggf. wiederum unter Zuhilfenahme von Rechtsanwälten und Gerichten zu hohen Kosten einer Klärung zugeführt werden müsste. Überdies würde damit die Verantwortung für das Nichtentstehen weiterer abzugsfähiger Nutzungsvorteile von der vorsätzlich sittenwidrig schädigenden Beklagten, die dem berechtigten Anliegen der Klägerin nur hätte entsprechen müssen, auf die redliche und von der Beklagten in rechtlich zu missbilligender Weise getäuschte Klägerin verlagert. Auch das erscheint dem Senat als mit dem hier anzulegenden Maßstab der Billigkeit nicht vereinbar.“ (c) Damit jedoch stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen und damit ab welchem Zeitpunkt genau sich das Rückabwicklungsbegehren eines KfZ-Erwerbers in den sog. Diesel-Skandal-Fällen als „berechtigt“ darstellt und die die Vorteilsausgleichung begrenzende Verzögerung der Rückabwicklung als „ausschließlich“ auf dem Verhalten der Beklagten beruhend erscheint. Der Hinweisbeschluss des OLG Hamburg enthält dazu keine exakte Abgrenzung. In ihm es heißt es lediglich (15 U 190/19, Beschluss vom 13.01.2020, zit. nach juris-Rz. 22, Unterstreichung hinzugefügt): „Es könnte daher am ehesten dem die Vorteilsausgleichung tragenden Grundsatz der Billigkeit entsprechen, als entscheidende Zäsur für das Ende der anzurechnenden Nutzungsentschädigung auf das gegenüber der Beklagten formulierte Begehren auf Rückabwicklung des Vertrages abzustellen. Denn damit hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie sich in ihrer Dispositionsfreiheit beeinträchtigt sieht und von den Folgen dieser Schädigung befreit werden möchte. Gleichzeitig hat sie damit der Beklagten die Möglichkeit gegeben, auf ihr Begehren einzugehen und damit einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin, also weiteren Gebrauchsvorteilen ihrerseits, die Grundlage zu entziehen. Die Beklagte hat sich trotz entsprechenden bestehenden Anspruchs (der hier nach wie vor im Sinne der eingangs dargelegten Prämisse unterstellt wird) dagegen entschieden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein weiterer Abzug von Nutzungsvorteilen zu Lasten der Klägerin unbillig erschiene“ Demgegenüber heißt es im Urteil des OLG Köln 10.03.2020 in juris-Rz. 121 am Ende: „Schließlich kommt hinzu, dass die für die Gegenauffassung [des OLG Hamburg] herangezogenen Billigkeitserwägungen dann nicht greifen, wenn der klagende Fahrzeugkäufer mehr verlangt als ihm zusteht, denn dann beruht die Verzögerung der Schadensabwicklung keineswegs allein auf dem Verhalten der Beklagten, sondern auch auf dem des Klägers (OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 2020 - 18 U 147/19 -, juris Rn. 31).“ Dieses Argument spricht zwar nicht grundsätzlich gegen die Beschränkung der Vorteilsausgleichung. Es macht aber deutlich, dass in einem Falle, in welchem der die Rückabwicklung verlangende Käufer des KfZ seine Forderungen „überzieht“, keine solche Situation vorliegt, in welcher die Verzögerung der Rückabwicklung (im Sinne der oben zitierten BGH-Rechtsprechung) „ausschließlich“ auf dem Verhalten des Schädigers beruht. Daraus folgt, dass eine Definition gefunden werden muss, nach der von einer solchen ausschließlichen Verzögerungsverantwortlichkeit des Schädigers gesprochen werden kann. Der erkennende Einzelrichter sieht es in dieser Lage als interessengerecht an, von der ausschließlichen Verantwortlichkeit der Beklagten für diejenige Zeit auszugehen, ab der sich die Beklagte bzgl. des Schadensersatzverlangens im Schuldner-Verzug befindet. Dagegen ist – entgegen einer zwischenzeitlichen Überlegung des Gerichts – ein Gläubiger-Verzug der Beklagten (§§ 293 ff. BGB) bzgl. der Übergabe und Übereignung des betroffenen Fahrzeugs kein geeignetes Anknüpfungskriterium für die Zäsurwirkung bei der Vorteilsausgleichung, weil der bloße Annahmeverzug als solcher die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen noch nicht berührt, § 302 BGB. Knüpft man an den Schuldnerverzug des Schädigers an, so lassen sich dann auch die Grundsätze fruchtbar machen, die die Rechtsprechung für die Inverzugsetzung durch vorgerichtliche Zuvielforderung entwickelt hat und die das OLG Köln in der bereits vielfach zitierten Entscheidung vom 10.03.2020 (juris-Rz. 136 und 138, dort im Zusammenhang mit Verzugszinsen) wie folgt zusammengefasst hat: „Doch stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05 -, NJW 2006, 3271 Rn. 16 m.w.N.). […] Allerdings kann eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht. Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH a.a.O. m.w.N.).“ (d) Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes Bild: Grundsätzlich muss sich die klagende Partei diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie durch Benutzung des Wagens als Nutzungen gezogen hat. Für die konkrete Berechnung der Nutzungsvorteile geht der Einzelrichter mit der - soweit ersichtlich - nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 108; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/1 1229 Rn. 114 f.; a.A. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, juris Rn. 42) von folgender Formel aus: Kaufpreis x Fahrleistung des Klägers -------------------------------------------------------------------------------------- Gesamtlaufleistung (abzgl. Fahrleistung vor Erwerb des Klägers). Ausgangspunkt dieser Berechnung, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur - hier wirtschaftlich vergleichbaren - Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs entwickelt wurde (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 126 m.w.N.). Die zugrunde zu legende Gesamtfahrleitung kann im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden (vgl. OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 127). Es nicht geboten, anstelle einer linearen Abschreibung des Kaufpreises über die gesamte Nutzungsdauer eine degressive Abschreibung entsprechend dem (Verkehrs-) Wertverlust eines Alternativfahrzeuges vorzunehmen (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 128 ausführlich). Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die lineare Abschreibung des Kaufpreises allerdings nicht die Gesamtnutzungsdauer zugrunde zu legen, sondern hiervon die Fahrleistung vor dem Erwerb des Klägers abzuziehen (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 129). Als „Fahrleistung des Klägers“ ist aber nur diejenige Fahrleistung anzusetzen, die dieser seit Erwerb des Fahrzeugs bis zum Verzug der Beklagten mit der Erfüllung des Schadensersatzbegehrens des Klägers abgefahren hat. Sofern die Parteien Tachostand zu diesem maßgeblichen Stichtag nicht exakt mitgeteilt haben, kann auch dieser von errechenbaren durchschnittlichen Fahrleistungen errechnet und so im Wege der Schätzung zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 130 ff.). Im Falle der klagenden Partei bedeutet dies: Für das Fahrzeug Audi A4 Avant TDI 2,0 ist im Wege der Schätzung von einer Gesamtlaufleitung von 300.000 km auszugehen. Das Gericht verweist insofern auf die Erläuterungen zum Vergleichsvorschlag im Beschluss vom 24.09.2019 S. 3-4 = Bl. 241-242 d.A. mit Nachweisen zu Schätzungen der Gesamtlaufleistung für Fahrzeuge dieses Typs in der Rechtsprechung. Im Falle des Klägers ist aber auf die Restlaufleistung des Gebrauchtwagens abzustellen, d.h. der Kilometerstand bei Übernahme des Fahrzeugs am 16.05.2014 ist abzuziehen, mithin 300.000 km – 64.098 km = 235.902 km Rest-Gesamtlaufzeit. Der Zeitpunkt, bis zu dem sich der Kläger die Nutzungen anrechnen lassen muss, ist nicht bereit der Zugang des vorgerichtlichen Schreibens des Klägers vom 11.06.2018 (K 3) bei der Beklagten. Denn dieses Schreiben war nicht geeignet, die Beklagte in Verzug im Sinne von § 286 I BGB zu versetzen. Die anschließende Nichtleistung der Beklagten beruhte nicht auf ihrem Verschulden, weil sie nicht berechnen konnte, welches der vom Kläger berechtigterweise zu fordernde Rückzahlungsbetrag war, also Kaufpreis abzgl. der vom Kläger zu entschädigenden von ihm gefahrenen Kilometer. Denn der Kläger ließ in diesem Schreiben weder den Kilometerstand bei Erwerb noch den aktuellen Kilometerstand mitteilen. Eine Zäsur für die Vorteilsausgleichung bzgl. der gezogenen Nutzungen bildet jedoch die Zustellung der Klageschrift vom 12.09.2018 am 10.10.2018. Denn in ihr gab der Kläger zu erkennen, dass er – seinerzeit noch – bereit war, sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen, und er teilte mit Vorlage der Rechnung K 1 den Kilometerstand bei Erwerb und in der Klageschrift (S. 23 = Bl. 25 d.A.) den aktuellen Stand und die errechnete bis dahin gefahrene Kilometerzahl von 63.752 gefahrenen Kilometern mit. Damit wäre es der Beklagten möglich gewesen, die Höhe der berechtigten Forderung des Klägers auszurechnen. Dass der Kläger bereit gewesen wäre, auch eine geringere Zahlung jedenfalls anzunehmen (und ggf. den Rest einzuklagen), konnte die Beklagte daran erkennen, dass der Kläger als seinen rechtlichen Standpunkt an sich einen Ausschluss des Nutzungsersatzes vertreten ließ (Klageschrift S. 22), er jedoch gleichwohl die Daten der Nutzung mitteilte und selbst seinen Klagantrag zu 1 zunächst um eine Nutzungsentschädigung einschränkte. Daher befand sich die Beklagte ab dem 11.10.2018 in Verzug mit der Erfüllung der Schadensersatzforderung des Klägers. Zugrunde zu legen als vom Kläger zu ersetzende Fahrleistung sind daher 63.752 km. Dann ergibt sich folgende Rechnung: € 21.000,- x 63.752 km / 235.902 km = € 5.675,20. Damit beläuft sich der von der Beklagten an den Kläger zu zahlende Betrag auf € 21.000,- - € 5.675,20 = € 15.324,80. II. Der Zinsanspruch aus dem Klagantrag zu 1 ist teilweise begründet. 1. Die klagende Partei hat unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs, § 286 Abs. 1 i.V.m. § 288 BGB, einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2018. Es kann insofern auf die vorstehenden Ausführungen (I.7.(2)(d)) zur Zäsurwirkung bei der Vorteilsausgleichung verwiesen werden. 2. Für den davor liegenden Zeitraum ist dagegen eine Verzugsverzinsung nach § 288 BGB nicht anzunehmen. Der Kläger kann jedoch für den Zeitraum seit Vertragsschluss und Zahlung des Kaufpreises bis zum 10.10.2018 Verzinsung des Kaufpreises über 21.000,- nach § 849 BGB verlangen. Die dagegen gerichteten Bedenken erhält das Gericht nicht aufrecht. Nach § 849 BGB kann der Verletzte, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. a) Eine Sachentziehung im Sinne des § 849 BGB, der jegliche Form von Geld erfasst, kann auch in der durch unerlaubte Handlung veranlassten Zahlung von Geld liegen (OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 147 m.w.N.). Der Anwendungsbereich des § 849 BGB, der jeden Sachverlust durch Delikt erfasst, ist weder auf die Wegnahme einer Sache beschränkt noch verlangt er, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird. Der auf § 849 BGB gestützte Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Dabei geht die Sachnutzung gleichermaßen verloren, wenn dem Geschädigten eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen (vgl. im Einzelnen BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06 -, WM 2008, 291 Rn. 4 ff. m.w.N. OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 147). b) Die Frage, ob die vorstehend skizzierten Grundsätze auch in den vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fällen Anwendung finden, mithin in der Entrichtung des Kaufpreises durch Erwerber eines vom "Dieselskandal" betroffenen Pkw eine Sachentziehung im Sinne des § 849 BGB gesehen werden kann, ist umstritten. Das OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 149 ff. hat den Streitstand wie folgt zusammengefasst und sich mit der nachfolgend wiedergegebenen Argumentation für die Anwendbarkeit der genannten Grundsätze ausgesprochen: „[Rz. 149] Eine Auffassung lehnt die Anwendung des § 849 BGB auf diese Fälle ab, weil § 849 BGB weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Normzweck einschlägig sei [Nachw.]. Der Erwerber habe für den Kaufpreis eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung - die uneingeschränkte Möglichkeit, den erworbenen Pkw zu nutzen - erhalten [Nachw.]. [Abs.] [Rz. 150] Schon vom Wortlaut her seien kein Wertersatz und keine Wertminderung zu ersetzen. Eine solche liege nicht vor, jedenfalls nicht in Höhe des vollen Kaufpreises, denn dies setze voraus, dass der Wert des Autos "Null" sei, was niemand behaupte [Nachw.]. [Abs.] [Rz. 151] Aber auch nach ihrem Normzweck finde die Regelung keine Anwendung. Abgesehen davon, dass aus § 849 BGB kein allgemeines Prinzip folge, wonach Ansprüche aus unerlaubter Handlung unabhängig vom Vorliegen des Verzugs zu verzinsen seien, habe der Bundesgerichtshof eine (analoge) Anwendung auf Geldüberweisung nur in Fällen angenommen, in denen der Geldbetrag ersatzlos weggegeben worden sei. Daran fehle es hier, denn die Erwerber hätten für den Kaufpreis einen faktisch nutzbaren Ersatz erhalten. Dies folge letztlich auch aus der schadensrechtlichen Differenzhypothese, denn der Käufer hätte, wäre er nicht über das Vorliegen der Abschalteinrichtung getäuscht worden, ein anderes Fahrzeug erworben, so dass er den Kaufpreis gleichwohl nicht behalten hätte und ihn auch nicht hätte nutzen bzw. verzinsen können. [Rz. 152] […] Die Gegenauffassung bejaht die Anwendbarkeit des § 849 BGB auch in Fallkonstellationen wie der vorliegenden [Nachw.]. [Abs.] [Rz. 153] […] Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an und erachtet § 849 BGB auch in Fällen wie dem vorliegenden für anwendbar. [Abs.] [Rz. 154] Zutreffend ist, dass das deutsche Recht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sei, nicht kennt [Nachw.]. Allerdings ergibt sich hieraus nur, das die (Ausnahme-)Regelung des § 849 BGB auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss [Nachw.]; für die Frage der (Nicht-) Anwendbarkeit des § 849 BGB auf die Fälle der vorliegenden Konstellation ergibt sich hieraus jedoch nichts. [Rz. 155] aa) (1) Der Normzweck des § 849 BGB besteht darin, dem Geschädigten mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache - unter anderem jegliche Form von Geld - auszugleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht mehr ausgeglichen werden kann [Nachw.]. [Abs.] [Rz. 156] (2) Das ist hier der Fall, denn dem Kläger stand nach Zahlung des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug das hierfür von ihm eingesetzte Kapital nicht mehr für eine anderweitige Nutzung zur Verfügung [Nachw.]. [Abs.] [Rz. 157] (a) Dieser Verlust der Nutzbarkeit des als Kaufpreis hingegebenen Kapitals ist auch endgültig. […] [Abs.] [Rz. 158] Soweit auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den klagenden Erwerber abgestellt wird, lässt der Einwand unberücksichtigt, dass - wie […] ausgeführt - der Erwerber für die tatsächliche Nutzung eine Nutzungsentschädigung zu leisten hat, die im Wege der Vorteilsausgleichung vom begehrten Kaufpreis in Abzug zu bringen ist [Nachw.]. [Abs.] [Rz. 159] Auch soweit ein Anspruch aus § 849 BGB mit der Erwägung verneint wird, der Käufer habe (über die tatsächlich gezogenen Nutzungen hinaus) die abstrakte Möglichkeit der Ziehung weiterer Nutzungen, was ebenfalls einen wirtschaftlichen Wert darstelle, der dem Erwerber endgültig bleibe, ist der erkennende Senat anderer Auffassung. […] Ist etwa - wie hier - ein Fahrzeug verfügbar, zeigt sich der Nutzungswille im tatsächlichen Nutzungsverhalten. Dass der Möglichkeit, ein Fahrzeug auch dann nutzen zu können, wenn man es gar nicht nutzen will, ein wirtschaftlicher Wert zukommt, sieht der erkennende Senat jedoch nicht (so schon OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 2020 - 18 U 147/19 -, juris Rn. 42). [Abs.] [Rz. 160] (b) Der Einwand […], der Kläger hätte bei Kenntnis von der Abschaltautomatik das als Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug eingesetzte Kapital für den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet, verfängt ebenfalls nicht. […] [So] erscheint es weder gesichert, dass und gegebenenfalls für welchen (möglicherweise niedrigeren) Preis der Kläger ein anderes Fahrzeug erworben hätte. Indem sie mithin auf Umstände abstellt, die untrennbar mit dem individuellen (alternativen) Nutzungsverhalten des jeweiligen Erwerbers verknüpft sind, lässt die Berufung den oben […] skizzierten Normzweck des § 849 BGB außer Betracht. Auch wenn § 849 BGB seinem Sachgrund nach an die Nutzbarkeit der Sache anknüpft, wird der Anspruch für die Schadensabwicklung von dem Vorhandensein des konkreten Nutzungsausfalls der Sache gerade gelöst und führt er zu einem abstrakten Mindestbetrag […]. [Abs.] [Rz. 161] […] § 849 BGB stellt nicht darauf ab, ob der aus unerlaubter Handlung haftende Schädiger den Geldbetrag selbst erhalten hat, sondern er knüpft an die Person des durch die unerlaubte Handlung unmittelbar Geschädigten an, dem - wie hier dem Kläger - durch die unerlaubte Handlung - hier der Beklagten - das Geld entzogen wurde […]. [Rz. 162] bb) Nach alledem hat die Beklagte gemäß §§ 849, 246 BGB den vom Kläger entrichteten Kaufpreis - in der Höhe ungekürzt - zu verzinsen. [Abs.] [Rz. 163] Die Verpflichtung der Beklagten beginnt mit dem Tag der Kaufpreiszahlung. § 849 BGB stellt auf den Zeitpunkt ab, der bei einer Schadensersatzpflicht für die Festlegung des Schadensumfangs bedeutsam ist; das ist regelmäßig der Zeitpunkt des Eingriffs bzw. der Schadensereignisses, der maßgeblich dafür bleibt, welches Vermögensobjekt beschädigt oder entzogen ist und in welchem Umfang in das Vermögen des Geschädigten durch Entziehung oder Beschädigung eingegriffen ist. […] [Abs.] [Rz. 164] Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, den Kaufpreis als Berechnungsgrundlage um die bis zur letzten mündlichen Verhandlung gezogenen Nutzungen im Wege der Vorteilsanrechnung zu kürzen (a.A. OLG Oldenburg, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 47/19 -, juris, Rn. 47 ff.; OLG Köln, Urteil vom 17. Juli 2019 - 16 U 199/18 -, juris, Rn. 29). Denn der in der Entziehung des für das Fahrzeug entrichteten Kaufpreises liegende Eingriff in das Vermögen des Erwerbers wird nicht dadurch geschmälert, dass dieser für die tatsächliche Nutzung Entschädigung zu leisten hat (im Ergebnis wie hier OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 110 ff.; OLG Köln, Urteil vom 30. Januar 2020 - 7 U 141/19 -, juris Rn. 37 ff.). [Abs.] [Rz. 165] Entsprechend verhält es sich für die vereinzelt vertretene Auffassung, der Erwerber könne lediglich Verzinsung des manipulationsbedingten Minderwertes verlangen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16. September 2019 - 12 U 61/19 -, WM 2019, 1929, 1935). Denn diese gründet auf der […] vom Senat nicht geteilten Prämisse, dass die über die tatsächliche Nutzung hinausgehende bloße Möglichkeit der Nutzung einen wirtschaftlichen Wert darstelle.“ Der erkennende Einzelrichter schließt sich der vorstehenden Argumentation des OLG Köln aus dem Urteil vom 10.03.2020 an. Das bedeutet auch keinen Widerspruch zu der oben angenommenen Begrenzung der Vorteilsausgleich ab dem Zeitpunkt des Schuldnerverzuges der Beklagten. Gerade in der Verweigerung der Rückabwicklung kommt ja der fortdauernde Entzug des Kapitals zum Ausdruck. c) Der für § 849 BGB anzuwendende Zinssatz beträgt jedoch lediglich den Zinssatz aus § 246 BGB, also 4% (BGH NJW 2018, 2479, 2482 Rz. 47 ff. – Grauzementkartell II). III. Der Klagantrag zu 2 ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig. Kann ein Kläger – wie hier – Zug um Zug gegen eine Gegenleistung eine Hauptforderung einfordern, so hat er an der Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten bzgl. der Gegenleistung ein rechtliches Interesse, denn der Kläger wird dadurch in den Stand versetzt, das Urteil hinsichtlich der von dem Beklagten geschuldeten Hauptforderung zu vollstrecken, ohne seine eigene Gegenleistung anbieten zu müssen (§§ 256, 756 Abs. 1 ZPO OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 141). 2. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs im Sinne von § 293 BGB ist auch begründet. Dabei kann offenbleiben, ob die klagende Partei der Beklagten bereits mit dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 11.06.2018 das Fahrzeug ordnungsgemäß angeboten hatte im Sinne von §§ 294, 295 BGB. Ausreichend ist die Begründetheit des Feststellungsantrags bei Schluss der mündlichen Verhandlung. In diesem Zeitpunkt lag ein solches Angebot jedenfalls vor. Denn in der Erhebung einer Klage vom 12.09.2018, die auf eine Zug-um-Zug-Leistung gerichtet ist, kann ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB gesehen werden, welches vorliegend wegen der gänzlichen Zurückweisung des Schadensersatzbegehrens durch die Beklagte in deren Schreiben vom 25.06.2018 (K 4) ausreichend war. Da der Kläger nicht nur die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten, sondern in der Klageschrift auch die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung vorgenommen und später zumindest hilfsweise eine angemessene Nutzungsentschädigung zugestanden hat, so dass er durch sein Prozessverhalten zu erkennen gegeben hat, auch eine um eine Nutzungsentschädigung reduzierte Zahlung annehmen zu wollen (vgl. OLG Karlsruhe, 12.09.2007, 7 U 169/06, zit. nach juris-Rz. 21, dort Annahmeverzug verneinend, weil der Kläger zwar eine Nutzungsentschädigung, nicht aber einen anzurechnenden Abzug wegen Beschädigung des zurückzugebenden Motorrads akzeptierte). IV. Der zulässige Klagantrag zu 3 hat teilweise Erfolg. Dem Grunde nach steht dem Kläger auch der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 257, 249 Abs. 1 BGB zu. Vorgerichtliche Anwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Schaden, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in diesem Falle notwendig und zweckmäßig war. Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG fällt bereits mit der Zweckmäßigkeitsberatung an (vgl. OLG Köln 10.03.2020 juris-Rz. 144 m.w.N.) Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch jedoch auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe von € 1.029,35, da für die Berechnung lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgehend vom Gegenstandswert der berechtigten Hauptforderung i.H.v. € 15.324,80 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen war. Es handelt sich vorliegend sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrads nicht um einen überdurchschnittlichen Rechtsstreit. Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand unzähliger Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen, so dass standardisierte Schreiben und Textbausteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden können (LG Heilbronn, 14.03.2018, Ve 6 O 320/17 – juris). In Bezug auf den darüber hinaus gehenden Betrag ist die Klage daher unbegründet und abzuweisen. B. Kosten: § 92 I ZPO. Auszugehen war von einem Unterliegen der Beklagten mit € 15.324,80 bezogen auf einen Streitwert von € 21.000,-, mithin in Höhe von 73%. Vollstreckbarkeit: für den Kläger gilt § 709 S. 1 und 2 ZPO, für die Beklagte wegen ihrer anteiligen Kostenvollstreckung § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger (im Folgenden auch: die klagende Partei) begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines erworbenen Gebrauchtwagens, in den ein von der Beklagten hergestellter Motor eingebaut ist. Die klagende Partei kaufte zu einem Preis von 21.000,- € brutto von der Fa. A. Zentrum F. einen Gebrauchtwagen Audi A4 Avant 2.0 TDI mit einem von der Beklagten hergestellten Motor. Die Rechnung ergibt sich aus Anlage K 1. - Für den Fahrzeugtyp war die Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt worden. - Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 64.098 km (vgl. K 1). - Der Wagen wurde übergeben am 16.05.2014 (vgl. K 1). - Der Kläger bezahlte den Kaufpreis. In den Pkw ist ein von der Beklagten hergestellter und gelieferter Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der mit der Abgasnorm Euro 5 zertifiziert ist (vgl. Anlagen ***). Die Beklagte hatte in dem Motor des Pkw eine Software installiert, die zwei Betriebsmodi kannte und im Ergebnis den Stickoxidausstoß auf dem Abgas-Prüfstand (Betriebsmodus 1) gegenüber dem normalen Fahrbetrieb auf der Straße (Betriebsmodus 0) reduzierte. Der eine Betriebsmodus (1) ist hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimiert und sieht eine vergleichsweise hohe Abgasrückführungsrate vor. Der andere Betriebsmodus (0) führt bei einer geringeren Abgasrückführungsrate zu einem höheren Stickoxidausstoß. Weiter ist das Fahrzeug mit einer sogenannten Abschaltvorrichtung versehen, die dazu führt, dass der erstgenannte Betriebsmodus (1) nur dann gewählt wird, wenn das Fahrzeug sich auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet (Prüfstandmodus), während der zweitgenannte Betriebsmodus (0) eingeschaltet wird, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wird (Straßenverkehrsmodus). Eine Software erkennt anhand des Fahrverhaltens, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand im Labor oder im realen Fahrbetrieb befindet, und schaltet zwischen den Modi um. Diese Software war im Konstruktionsvorgang von Mitarbeitern der Beklagten gezielt eingesetzt worden, um bei Abgasmessungen im Laborbetrieb einen geringeren Stickoxidausstoß zu erzielen, der dem Wert im tatsächlichen Fahrbetrieb auf der Straße jedoch nicht entspricht. Die Abschaltvorrichtung wurde von der Beklagten jedoch nicht offengelegt. In ihrem Antrag auf Typgenehmigung wurde sie nicht erwähnt. Über die Existenz der Software informierte die Beklagte weder die zuständigen Genehmigungsbehörden noch die Erwerber von Neu- und/oder Gebrauchtfahrzeugen der betroffenen Marken. Die klagende Partei hatte bei Kaufvertragsschluss keine Kenntnis vom Vorhandensein der zwei Betriebsmodi und der Abschaltvorrichtung. Sie ging angesichts der Angaben in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung jedenfalls davon aus, dass das Fahrzeug mit dem genehmigten Typ übereinstimme und alle europäischen und nationalen Vorschriften erfülle. Bekanntgabe der Betriebsmodi und Rückruf des KBA: Im September 2015 gab die Beklagte die Verwendung der beiden Betriebsmodi zu und teilte mit, dass weltweit Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 in einer Gesamtzahl von ca. 11 Millionen betroffen seien. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) stellte mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 fest, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Software um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handele, und erlegte der Beklagten auf, die entsprechende Software aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen (Bescheid über den Rückruf an die Beklagte, vgl. Klägervortrag Klageschrift S. 12 = Bl. 14 d.A.). Die erteilte EG-Typengenehmigung für den vorliegend betroffenen Fahrzeugtyp wurde vom Kraftfahrtbundesamt nicht widerrufen. Für die betroffenen Motoren wurde bei der Beklagten ein Software-Update entwickelt und in der Folge vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben. Nach dessen Aufspielen sollte zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Grenzwerte auch im normalen Fahrbetrieb der Motor durchgehend in einem angepassten Betriebsmodus 1 betrieben werden. Mit Schreiben vom Dezember 2016 (Anlage K 2) informierte die Beklagte den Kläger der betroffenen Fahrzeuge. In dem Schreiben heißt es: „… müssen wir Ihnen mitteilen, dass auch Ihr [folgt Fahrzeugtyp] betroffen ist. In einem begrenzten Fertigungszeitraum sind diese Motoren mit einer Motorsteuer Gerätessoftware verbaut worden, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Aus diesem Grund ist eine um Programmierung des Motorsteuergerätes erforderlich. [Abs.] Mit diesem Schreiben möchten wir Sie informieren, dass die benötigte Software zur Verfügung steht und ihr Fahrzeug nun umprogrammiert werden kann.“ Es folgt die Bitte, sich mit einem autorisierten Partner für V. zwecks Durchführung der Nachrüstungsmaßnahme in Verbindung zu setzen. Der Kläger erhielt sodann ein weiteres Schreiben der A. AG vom Juni 2017 (Anlage zum Protokoll = Bl. 233 d.A.), in welchem auf der Seite 2 auf die Möglichkeit der Betriebsuntersagung für den Fall der Nichtteilnahme am Software-Update hingewiesen wurde. Daraufhin ließ der Kläger auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug das Software-Update aufspielen, weil er sich faktisch dazu gezwungen sah (vgl. Protokoll mündliche Verhandlung am 29.04.2019 S. 2 = Bl. 229 d.A.). Am 04.04.2018 betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 121.151 km. In der Folge wünschte die klagende Partei, sich von dem Fahrzeug zu trennen. Sie macht Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Mit anwaltlichem Schreiben der klagenden Partei vom 11.06.2018 (Anlage K 3); darin forderte der Kläger Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos bis zum 25.06.2018. Eine inzwischen gefahrene Laufleistung in km teilte der Kläger nicht mit, ebenfalls keine Kilometerstände; das Schreiben erwähnt auch den Gesichtspunkt eines Wertersatzes für vom Kläger gefahrene Kilometer nicht. Unter dem 13.06.2018 veröffentlichte die Staatsanwaltschaft Braunschweig eine Presseerklärung (Anlage K 1a) über ein gegen die Beklagte gerichtetes Ordnungswidrigkeitenverfahren, in welchem gegen die Beklagte ein Bußgeld wegen Verletzung von Aufsichtspflichten im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal verhängt worden war, gegen welches die Beklagte nach eigener Presseerklärung vom 13.06.2018 (K 1b) kein Rechtsmittel einlegte, um sich zu ihrer „Verantwortung für die Dieselkrise“ zu bekennen. In einer Pressekonferenz vom 14.06.2018 teilte die StA Braunschweig mit, es gebe Ermittlungen gegen 49 Personen bei der Beklagten (Berichterstattung Anlage K 1c). Die Beklagte wies sodann die Forderung des Klägers zurück (Schreiben 25.06.2018, Anlage K 4). Bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2019 betrug der Kilometerstand 137.290 km. Der Kläger ist der der Auffassung, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen des mit der Programmierung der 2 Betriebsmodi als einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Die klagende Partei macht geltend: Der Betrug sei bei der Beklagten systematisch aufgezogen worden, um zu dem Zweck der Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden (Klageschrift S. 18 = Bl. 20 d.A.). Bei der verwendeten Software mit den 2 Betriebsmodi handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, wie der BGH in seinem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (VIII ZR 225/17) dargelegt habe (Ss 28.03.2019 S. 1 ff. = Bl. 129 ff. d.A.) Der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes und leitender Mitarbeiter der Beklagten erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass die Verwendung der Software in Kenntnis der Vorstandsebene erfolgt sei (Klageschrift S. 19 = Bl. 21 d.A.); die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast, der Kläger stehe außerhalb des Geschehens bei der Beklagten. Bevor die Beklagte nicht zu den tatsächlichen Vorgängen vortrage, sei daher davon auszugehen, dass die maßgebliche Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder jedenfalls von diesem abgesegnet worden sei (Klageschrift S. 19 = Bl. 21 d.A.). Klägerseits werde jedenfalls davon ausgegangen, dass im V. bis in die höchste Führung, also bis hin zum Vorstand und Vorstandsvorsitzenden Kenntnis on der Abgasmanipulation bestanden habe; zu berücksichtigen sei, dass u.a. der Vorstandsvorsitzende W. für außergewöhnliche Detailkenntnisse bekannt gewesen sei; u.a. W. habe Kenntnis von der Manipulation gehabt und diese angeordnet aus Akten der StA B. solle sich angeblich sogar ergeben, dass W. schon seit 2007 Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt habe (Ss 28.03.2019 S. 23-24 = Bl. 151 f. d.A.). Der Kläger beruft sich insofern auf die Presserklärungen K 1a, 1b und 1c (a.a.O. S. 24-26 = Bl. 152-154 d.A.). Nach der Lebenserfahrung sei es ausgeschlossen, dass eine Manipulation des hier vorliegenden Umfangs ohne Kenntnis der „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ der Beklagten habe erfolgen können (a.a.O. S. 27 = Bl. 155 d.A.). V.-Kunden wie der klagenden Partei sei das Vorhandensein der illegalen Abschalteinrichtung in täuschender Weise vom Hersteller V. verheimlicht worden; hätte die klagende Partei von der Manipulationssoftware gewusst, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Daraus folge die Berechtigung, von der Beklagten als der Herstellerin Schadensersatz zu verlangen. Denn Das Verschweigen der illegalen Abschalteinrichtung und die Verursachung der daraus resultierenden Schäden bei den Kunden sei u.a. als sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu bewerten (Ss 28.03.2019 S. 15 = Bl. 143 d.A.). Der Kläger hätte bei Kenntnis von der Software und der Abschaltvorrichtung nicht erworben, um nicht den Verlust der Betriebserlaubnis zu riskieren (Klageschrift S. 20 = Bl. 22 d.A.; Ss 28.03.2019 S. 17 = Bl. 145 d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.09.2018 Klage erhoben, die der Beklagten am 10.10.2018 zugestellt worden ist. Mit der Klageschrift hat der Kläger - Rückzahlung des Kaufpreises verlangt, - dies Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs und - „unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von EUR 2.764,18“ (zur Berechnung Klageschrift S. 23); - Bei Mitteilung des bei Klageeinreichung aktuellen Kilometerstandes (127.850 km, Klageschrift S. 23 = Bl. 25; die Beklagte hat diesen Kilometerstand zwar zunächst mit Nichtwissen bestritten, Ss 03.12.2018 S. 4 = Bl. 44 d.A.), später aber den höheren Kilometerstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, so dass davon auszugehen ist, dass sie auch den ihr Kilometerstand bei Klageinreichung nicht mehr bestreiten wollte); - zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem seit 16.05.2014 (Übergabe des Fahrzeugs) - ferner Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten (hierzu Klageschrift S. 24) sowie - Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren (Berechnung Klageschrift S. 24 ff.). In der Folge hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2018 (Bl. 118 d.A.) erweitert, indem er die Einschränkung der Kaufpreiszahlung um die Nutzungsentschädigung gestrichen und nun den uneingeschränkten Kaufpreis gefordert hat (a.a.O.); die Zahlung von Nutzungsersatz sei nicht geschuldet (a.a.O. S. 2 ff. = Bl. 119 d.A.; Ss 28.03.2019 S. 38 ff. = Bl. 166 d.A.). Der Kläger erhebt die Verjährungseinrede, soweit die Beklagte Nutzungsersatz geltend mache (Protokoll S. 3 = Bl. 230 d.A.). Hilfsweise sei nur ein Abzug von angemessenem Nutzungsersatz vorzunehmen, basierend auf 500.000,- km Gesamtlaufleistung (Schriftsatz vom 30.12.2018 S. 4 ff. = Bl. 121 f. d.A.; Ss. 28.03.2019 S. 42 = Bl. 170 ff. d.A.). Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben: Er benutze das Fahrzeug für private Zwecke und fahre damit zur Arbeit und gelegentlich in den Urlaub. Er habe zuvor einen alten B. gehabt, er habe ein größeres und umweltfreundliches Auto haben wollen; zwar habe er sich nicht im Einzelnen mit den Abgaswerten beschäftigt, er habe jedoch noch eine Werbung im Kopf, in der vom „Clean Diesel“ die Rede gewesen sei. Er wolle sich nun von dem Auto trennen, weil er meine, dort „beschummelt“ worden zu sein, weil die tatsächlichen Abgaswerte ja angeblich höher lägen als angegeben. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger EUR 21.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des PKW Audi A4 Avant 2,0 TDI, FIN ...; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde; 3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.789,76 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte macht geltend: Sie rüge die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht (Protokoll S. 3 = Bl. 230 d.A.). Sie bestreitet, dass der Kläger vor Vertragsschluss durch sie getäuscht worden sei: Von den Details der Kaufverhandlungen habe sie keine Kenntnis. Auch die Kaufmotivation der klagenden Partie kenne sie nicht (Ss 03.12.2018 S. 4 = Bl. 44 d.A.). Eine Täuschung habe weder bzgl. der Typengenehmigung noch bzgl. eines (tatsächlich nicht drohenden) Entzugs der Typengenehmigung, der Nutzbarkeit des Fahrzeugs oder dessen Umweltfreundlichkeit vorgelegen (Ss 03.12.2018 S. 46 f. = Bl. 86 f. d.A.). Der Vertragsschluss sei für die klagende Partei nicht nachteilig gewesen: Die im Fahrzeug eingesetzte Motorsteuerung habe den Zulassungsvorschriften entsprochen. Es handele sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung (Ss 03.12.2018 S. 5 ff., 39 ff. = Bl. 45, 79 ff. d.A.). Es habe keine Gefahr eines Entzugs der Typengenehmigung bestanden (Ss 03.12.2018 S. 13 ff., 43 ff. = Bl. 53 ff., 83 ff. d.A.); vielmehr bestehe die Typengenehmigung ja – unstreitig – fort (Ss 16.04.2019 S. 5 ff. = Bl. 180 ff. d.A.). Es habe kein Fahrverbot wegen der Software gedroht (Ss 16.04.2019 S. 22 = Bl. 197 d.A.). Die verbaute Software habe keine technisch nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrzeug. Es sei nicht zu höheren Schadstoffausstößen gekommen als angegeben (Ss 03.12.2018 S. 7 ff., 42 f. = Bl. 47, 82 f. d.A.). Alle Grenzwerte seien eingehalten (Ss 03.12.2018 S. 24 ff. = Bl. 64 ff. d.A.; Ss 16.04.2019 S. 19 ff. = Bl. 194 ff. d.A.). Das Fahrzeug weise ein übliches Emissionsverhalten auf (Ss 16.04.2019 S. 11 ff. = Bl. 186 ff. d.A.). Die im Fahrzeug verwendete Software bedeute keinen Wertverlust oder merkantilen Minderwert (Ss 03.12.2018 S. 8 ff. = Bl. 48 ff. d.A. Ss 16.04.2019 S. 13 ff. = Bl. 188 ff. d.A.). Es liege auch kein Sachmangel vor (Ss 03.12.2018 S. 15 ff. = Bl. 55 d.A.). Ein etwa doch vorhandener Nachteil sei durch das Softwareupdate beseitigt. Die gerügte Motorsoftware könne durch das vom KBA freigegebene Update geändert werden, ohne dass dies negative Auswirkungen auf das Fahrzeug habe. Der Erwerber habe davon keinen finanziellen Nachteil. Eine Stilllegung drohe nur noch, wenn der Erwerber sich weigere, das Update aufspielen zu lassen. (Ss 03.12.2018 S. 16 ff. = Bl. 56 ff. d.A.; Ss 16.04.2019 S. 22 ff. = Bl. 197 ff. d.A.). Der Beklagten sei kein zurechenbares Verschulden vorzuwerfen. Es habe kein Schädigungsvorsatz bestanden (Ss 03.12.2018 S. 61 ff. = Bl. 101 ff. d.A. Ss 16.04.2019 S. 33 ff. = Bl. 208 ff. d.A.). Der Vortrag des Klägers zu einem angeblichen Wissen einzelner Person sei nicht ausreichend (Ss 03.12.2018 S. 66 f. = Bl. 106 f.). Wörtlich (Ss 03.12.2018 S. 32 = Bl. 72 d.A.): „Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren. Die Beklagte bestreitet daher, dass einzelne Vorstandsmitglieder die Entwicklung oder Verwendung der streitgegenständlichen Software in Auftrag gegeben haben, an der Entwicklung beteiligt waren oder im Zeitpunkt der Entwicklung von der Software wussten und deren Einsatz billigten. […] [S. 33 = Bl. 73 d.A.] Die Beklagte verfügt derzeit über keine Erkenntnisse dafür, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt waren oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU5 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt haben. Die Beklagte bestreitet daher, dass ihr damaliger Vorstandsvorsitzender und andere Mitglieder des Vorstandes im aktienrechtlichen Sinne seinerzeit von der Entwicklung der Software wussten. Darüber hinaus hatte der Vorstand im aktienrechtlichen Sinne der Beklagten nach dem derzeitigen Ermittlungsstand im relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 16. Mai 2014 weder von der Programmierung für noch von der Verwendung der Software in Fahrzeugen Kenntnis.“ Ähnlich Ss 16.04.2019 S. 35 = Bl. 210). Dieses Bestreiten sei nicht als ein bestreiten nur mit Nichtwissen zu bewerten, die Beklagte „qualifiziert unter Bezugnahme auf die ihr zum jeweiligen Zeitpunkt der Einreichung ihrer Schriftsätze zur Verfügung stehenden Informationen den Ermittlungsstand dargelegt“ ihr Vortrag erfolge „auf das Basis ihrer Erkenntnisse aus den umfangreichen Untersuchungsmaßnahmen“ (Ss 16.04.2019 S. 35 = Bl. 210 d.A.) Die Sachverhaltsermittlungen insbesondere „zur Kenntnis damaliger und derzeitiger Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts“ von der Verwendung der Umschaltlogik in Dieselfahrzeugen mit einer EG-Typengenehmigung sein jedoch „noch nicht abgeschlossen“ (Ss 16.04.2019 S. S. 35 f. = Bl. 210 f. d.A.). Insbesondere bestreite der Vorstand Hackenberg eine entsprechende Kenntnis (Ss 16.04.2019 S. 36 = Bl. 211 d.A.). Eine weitergehende sekundäre Darlegungslast treffe die Beklagte nicht (Ss 16.04.2019 S. 37 ff. = Bl. 212 f. d.A.); hilfsweise sei die Beklagte einer solchen sekundären Darlegungslast nachgekommen (Ss 16.04.2019 S. 44 unten bis 45 oben = Bl. 219 f. d.A.); äußerst hilfsweise dürfe die Behauptung, die Führungsebene der Beklagten habe vorsätzlich gehandelt, auch nicht über prozessuale Regelungen einfach als richtig unterstellt werden (Ss 16.04.2019 S. 45 f. = Bl. 220 f. d.A.). Es fehle auch an der Kausalität: Der Vortrag des Klägers zu seiner Kaufmotivation sei und zum potentiellen verhalten bei Kenntnis von der Software sei nicht schlüssig (Ss 03.12.2018 S. 30 ff. = Bl. 70 ff. d.A.; Ss 16.04.2019 S. 31 ff. = Bl. 206 ff. d.A.). Es fehle der Rechtswidrigkeitszusammenhang (Ss 03.12.2018 S. 59 ff. = Bl. 99 ff d.A.). Es stehe dem Kläger kein Schadensersatz dem Grunde nach zu. Ein solcher folge insbesondere nicht aus § 826 BGB. Die Beklagte nicht sittenwidrig getäuscht, und es fehle auch sonst an einer besonderen Verwerflichkeit (Ss 03.12.2018 S. 28 ff., 47 ff. = Bl. 68, 87 ff. d.A.); der Kläger habe keinen Schaden erlitten (Ss 03.12.2018 S. 4 ff., 36 ff. = Bl. 44, 78 ff. d.A.); die Beklagte habe einen etwaigen Schaden des Klägers nicht verursacht (s.o.); die Beklagte habe nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt (s.o.). Hilfsweise bestehe zugunsten der Beklagten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung hierzu macht die Beklagte umfangreiche Ausführungen zur Berechnung und geht von einer Gesamtlaufzeit von 200.000 bis 250.000 km aus (Ss 03.12.2018 67 ff. = Bl. 107 d.A.; Ss 16.04.2019 S. 51 = Bl. 226 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der am 29.04.2019 geschlossenen mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat die Verkündung der Entscheidung mehrfach ausgesetzt, dabei einmal verbunden mit einem umfangreich begründeten Vergleichsvorschlag (vom 24.09.2019, dies vor dem Hintergrund von Vergleichen in Parallelverfahren gegen die Beklagte). Der Kläger hat um streitige Entscheidung gebeten und mit Schriftsätzen vom 15.11.2019 und insbesondere 20.01.2020 zum Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes weitere Rechtsausführungen gemacht, letzteres v.a. aus Anlass eines Hinweisbeschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13.01.2020 (15 U 190/19). Das Gericht hat hierzu einen ergänzenden Hinweisbeschluss gegeben (20.01.2020, Bl. 270 d.A.). Der Kläger hat weitere Rechtsausführungen in den Schriftsätzen vom 14.01. und 12.03.2020 gemacht.