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Urteil

13 U 999/19

OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:0724.13U999.19.00
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Leitsätze
Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 2. Alt. BGB erforderliche grob fahrlässige Unkenntnis fehlt jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2015, wenn der Käufer eines vom "Dieselabgasskandal" betroffenen Fahrzeugs zwar Kenntnis vom "Dieselabgasskandal" hatte, nicht aber von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs. Aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines Käufers ist es geradezu verständlich, dass dieser im Hinblick darauf, dass die Beklagte angekündigt hatte, sämtliche betroffenen Fahrzeughalter in den nächsten Wochen und Monaten zu informieren, in den verbleibenden zwei bis drei Monaten des Jahres 2015 davon abgesehen hat, noch nachzuforschen, ob sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. (Rn.72) (Rn.78)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 26.07.2019 (2 O 91/19) wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 23.075,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 30.03.2019 bis 10.07.2020 aus einem Betrag in Höhe von 24.686,91 Euro und seit dem 11.07.2020 aus einem Betrag in Höhe von 23.075,65 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) .... 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klagepartei werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 7/9 und die Klagepartei 2/9. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Beklagte 5/7 und die Klagepartei 2/7. IV. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der Gegenseite abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 2. Alt. BGB erforderliche grob fahrlässige Unkenntnis fehlt jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2015, wenn der Käufer eines vom "Dieselabgasskandal" betroffenen Fahrzeugs zwar Kenntnis vom "Dieselabgasskandal" hatte, nicht aber von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs. Aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines Käufers ist es geradezu verständlich, dass dieser im Hinblick darauf, dass die Beklagte angekündigt hatte, sämtliche betroffenen Fahrzeughalter in den nächsten Wochen und Monaten zu informieren, in den verbleibenden zwei bis drei Monaten des Jahres 2015 davon abgesehen hat, noch nachzuforschen, ob sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. (Rn.72) (Rn.78) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 26.07.2019 (2 O 91/19) wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 23.075,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 30.03.2019 bis 10.07.2020 aus einem Betrag in Höhe von 24.686,91 Euro und seit dem 11.07.2020 aus einem Betrag in Höhe von 23.075,65 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) .... 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klagepartei werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 7/9 und die Klagepartei 2/9. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Beklagte 5/7 und die Klagepartei 2/7. IV. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der Gegenseite abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klagepartei begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückgängigmachung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages über ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal. Die Klagepartei erwarb am 17.12.2014 bei einer Autohändlerin den streitgegenständlichen PKW der Marke VW Touran, bei dem ein Motor des Typs EA 189 EU5 eingebaut ist, zu einem Brutto-Kaufpreis in Höhe von 31.001,01 Euro. In den Fahrzeugen des streitigen Typs war - beginnend im Laufe des Jahres 2008 - eine Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Während im Testlauf die Motorsteuerung dergestalt erfolgt, dass mittels einer Abgasrückführung die Abgase zusätzlich gereinigt werden und die Emissionsgrenzwerte entsprechend der genannten Verordnung eingehalten werden (Abgasrückführungsmodus 1), ist im Betriebsmodus des normalen Straßenverkehrs der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, in dem keine oder eine deutlich geringere Abgasrückführung stattfindet. Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte hat den Haltern von betroffenen Fahrzeugen das Aufspielen eines Software-Updates angeboten, mit denen die Software entfernt werden sollte. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte zur Erstattung der Erwerbskosten nebst Verzugszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung verurteilt Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges. Der Schadensersatzanspruch der Klagepartei sei nicht verjährt. Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet. Schließlich hat es die Beklagte zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren, die Klage insgesamt abzuweisen, vollumfänglich weiter. Die Klagepartei begehrt mit der Berufung die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung und von Zinsen in Höhe von vier Prozent ab Kaufpreiszahlung. Die Parteien haben im Berufungsverfahren im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klagepartei beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Freiburg im Breisgau, Az. 2 O 91/19, verkündet am 26.07.2019 und zugestellt am 06.08.2019, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.385,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 18.12.2014 bis 07.01.2019 und seit dem 08.01.2019 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils aus einem Betrag von 31.901,01 EUR, zu zahlen und im Übrigen die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Hilfsweise: Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau, 2 O 91/19, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Beklagte beantragt: Das am 26. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau, 2 O 91/19, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Berufung (der Klagepartei) zurückzuweisen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist weitgehend unbegründet. Die zulässige Berufung der Klagepartei ist unbegründet. Die Beklagte hat der Klagepartei Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges die Erwerbskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten (I). Die Beklagte befindet sich nicht in Annahmeverzug (II). Die Beklagte ist zur Zahlung von Prozesszinsen (III 1) verpflichtet. Indes steht der Klagepartei weder ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis seit Kaufpreiszahlung noch auf Zahlung von Verzugszinsen zu (III 2). Die Klagepartei kann auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen (IV). I. Die Beklagte haftet der Klagepartei aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. Der Senat legt der Berechnung des im Rahmen des Vorteilsausgleichs abzuziehenden Nutzungsersatzes (§ 249 BGB) eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km sowie den aktuellen Kilometerstand zugrunde, mit der Folge, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.825,35 Euro als Vorteil anzurechnen ist. Auf dieser Grundlage kann die Klagepartei von der Beklagten Zahlung von 23.075,65 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung dieses Fahrzeugs verlangen. 1. Das Verhalten der Beklagten stellt sich als objektiv sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB dar. Wie dem auf Dieselverfahren spezialisierten Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, hat die Beklagte auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge selbst oder bestimmungsgemäß über zu ihrem Konzern gehörenden Unternehmen in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges handelt. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist das Verhalten der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren. (vgl. hierzu im einzelnen BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 14 – 28; Senat, Urteile vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 21 – 27, 42 - 51 vom 06.11.2019 – 13 U 12/19, juris Rn. 26 – 32, 45 - 56; Hinweis-Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 9 – 16, 29 - 41). 2. Die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software ist von dem Vorstand oder einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter, wenn nicht selbst, so zumindest mit seiner Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieses Verhalten ist der Beklagten zuzurechnen (§ 31 BGB vgl. hierzu im einzelnen, BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 29 - 43). Zwar hat insoweit grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsnorm. Hier trifft die Beklagte allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. hierzu im einzelnen BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 35 – 38). a) Die für die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 35) hat vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Sie hat unter anderem vorgetragen (AS. I,24 ff; 230 ff), in den Jahren 2005 bis 2008 sei die streitgegenständliche Software in alle EA189-Motoren integriert worden. Die Anweisung hierzu sei nach Aussagen der Ingenieure vom damaligen Entwicklungsvorstand Dr. H. erteilt worden. Die Entwicklungsabteilung habe nicht ohne Kenntnis des Vorstandes entschieden, die von der Firma B. entwickelte Software serienmäßig in die Motoren aller konzernangehöriger Fabrikate einbauen zu lassen. Zudem habe die Firma B. die Beklagte Medienberichten zufolge bereits 2007 vor dem gesetzeswidrigen Einsatz der Software gewarnt. Auch die Herren Dr. W. und H. seien an der Entwicklung der gesetzeswidrigen Software beteiligt gewesen. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware, die für eine Diesel-Motorengeneration konzipiert war, welche flächendeckend konzernweit in vielen Millionen Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18, juris Rn. 26; Heese, NJW 2019, S. 257 ). Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Für eine Kenntnis eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters (§ 31 BGB) spricht ferner der Umstand, dass - wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist - die Software durch einen Zulieferer programmiert und geliefert wurde. Insoweit ist in einem ordnungsgemäß geführten Unternehmen zu erwarten, dass die Anforderungen an die Software mit der Bestellung in Form einer Leistungsbeschreibung niedergelegt sind. Weil es sich bei der Motorsteuerung um ein Kernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass insoweit die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde. Wer die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt, muss eine wichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand handelt, liegen im Hinblick auf das Gewicht der Entscheidung erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt, weil er Entscheidungen trifft, die üblicherweise der Unternehmensführung vorbehalten sind (Senat, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 65 – 69). b) Wegen der besonderen Schwierigkeiten der Klagepartei, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, ist die Einlassung der Beklagten, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung und Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder davon gewusst habe, nicht ausreichend. Der Beklagten wäre es jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, mitzuteilen, welche Ermittlungen sie mit welchem Ergebnis angestellt habe und über welche Erkenntnisse sie insoweit verfüge (vgl. im einzelnen BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 39- 42 Senat, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 72 – 73). Die Beklagte ist somit der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Behauptung der Klägerseite, die Installation der Abschalteinrichtung sei mit Wissen und Wollen eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes oder Repräsentanten der Beklagten erfolgt, als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. c) Im Hinblick auf den mit dem Bestreiten der Beklagten stets verbundenen einschränkenden Hinweis, dass dieses auf den Erkenntnissen nach dem jeweiligen Stand der internen Ermittlungen beruhe, handelt es sich der Sache nach zudem um eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO. Selbst wenn man die hier der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast ausblendete, stellte der bloße Hinweis, die Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse geliefert, dass Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Manipulationssoftware beteiligt waren oder diese gebilligt hätten, kein hinreichendes Bestreiten dar. Denn nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an, nicht hingegen auf Kenntnisse früherer Organmitglieder (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93, juris Rn. 22; Urteil vom 09.07.1987 - III ZR 229/85, juris Rn. 31). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft die Partei - welche mit Nichtwissen bestreiten will - die Pflicht, ihr mögliche Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Auch sonstige Informationen aus dem eigenen Unternehmensbereich, etwa aus archivierten Aktenbeständen, sind heranzuziehen (BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93, juris Rn. 21). Das Bestreiten mit Nichtwissen trotz Nachforschungspflicht ist nur dann zulässig, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht. Erforderlich ist, dass die mit Nichtwissen bestreitende Partei das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22.04.2016 - V ZR 256/14, juris Rn. 20; Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93, juris Rn. 20 ff.), das heißt, wenn sie sich auf den Einwand berufen will, es lägen widersprechende Aussagen vor, diese auch wiedergibt (BGH, Urteil vom 15.11.1989 - VIII ZR 46/89, juris Rn. 16) oder, wenn sie sich auf die Vernichtung von Akten beruft, sich nicht pauschal auf den Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen berufen kann, sondern die tatsächliche Vernichtung durch näheren Vortrag glaubhaft macht (BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 95/93, juris Rn. 21). Wenn aber bereits für ein zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen erhöhte Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Erfolglosigkeit der Nachforschungen gestellt werden, gilt dies erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die mit Nichtwissen bestreitende Beklagte überdies eine sekundäre Darlegungslast trifft. d) Soweit sich die Beklagte damit verteidigt, die von der Klagepartei benannten oder als Verantwortliche in Betracht kommende Personen seien keine "Organe", hat sie keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass letzteres für die Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB (BGH, Urteil vom 05.03.1998 – III ZR 183/96, juris Rn. 18) nicht notwendig ist, käme eine Haftung der Beklagten für das Verhalten dieser Personen jedenfalls nach §§ 826, 831 BGB in Betracht. Danach haftet der Geschäftsherr für einen Verrichtungsgehilfen, wenn er sich bezüglich dessen Auswahl und Überwachung nicht entlasten kann. Für die Frage einer sittenwidrigen Schädigung durch diese Personen würde letztlich nichts grundsätzlich anderes gelten als für die vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den Vorstand. Selbst wenn man daher - entgegen der Auffassung des Senats – davon ausginge, dass die Voraussetzungen von § 31 BGB nicht erfüllt wären, stünde der Klägerseite gegen die Beklagte jedenfalls ein gleichartiger Schadensersatzanspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1, § 826 BGB zu. Es steht jedenfalls fest, dass die Beklagte nach allen denkbaren Sachverhaltsalternativen entweder nach §§ 826, 31 BGB haftet oder nach §§ 831, 826 BGB: Die Entscheidung für den Einsatz der Software in den für die Serienproduktion vorgesehenen Motoren muss durch eine bei der Beklagten beschäftigte Person getroffen worden sein. Sollte dies auf Veranlassung oder zumindest mit Kenntnis und Billigung eines Vorstandsmitglieds oder eines Repräsentanten im Sinn des § 31 BGB erfolgt sein, wäre die Haftung der Beklagten nach § 826 BGB gegeben. Repräsentanten sind Angestellte, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (BGH, Urteil vom 05.03.1998 - III ZR 183/96, juris Rn. 18). Mit der Haftung gemäß §§ 826, 31 BGB muss die Beklagte mithin für alle selbständigen Mitarbeiter einstehen. Sollte die Entscheidung hingegen auf Arbeitsebene ohne Einbeziehung der Unternehmensleitung getroffen worden sein, haftete die Beklagte für diese Mitarbeiter gemäß §§ 831, 826 BGB. Dass die Entscheidung für den serienmäßigen Einsatz der Software durch Personen, die keiner der beiden genannten Gruppen angehören, getroffen worden sein könnte, ist ausgeschlossen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 14 U 60/18, Rn. 34 f.). Wenn die allein in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten sämtlich geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch zu tragen, ist es in einer solchen Situation prozessrechtlich zulässig, auf alternativer Tatsachenbasis zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1987 - VI ZR 188/86, juris Rn. 12). So liegt der Fall hier (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019 - 23 O 178/18, juris Rn. 98 ff.). Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerseite konkret zu § 831 BGB wenig vorgetragen hat, denn die Tatbestandsvoraussetzungen ergeben sich hier bereits aus den feststehenden tatsächlichen Umständen: aa) Soweit eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB ausscheidet, müsste ein unselbständiger, weisungsgebundener Arbeitnehmer die Entscheidung getroffen haben. Ein solcher wäre im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 831 Rn. 6). bb) Auch der Umstand, dass es sich - im vorliegenden Fall eher fernliegend - um ein eigenmächtiges Verhalten des Arbeitnehmers handelte, hinderte die Haftung des Arbeitgebers nicht: Zwar muss der Schaden gerade „in Ausführung der Verrichtung“ erfolgen und nicht lediglich bei deren Gelegenheit. Dieses Tatbestandsmerkmal ist aber bereits dann erfüllt, wenn der Gehilfe innerhalb des von ihm übernommenen Pflichtenkreises handelt, das heißt, nach Art und Zweck der ihm vom Geschäftsherrn aufgetragenen Verrichtung ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dieser und der schädigenden Handlung besteht. Selbst vorsätzliche unerlaubte Handlungen des Verrichtungsgehilfen stehen noch in unmittelbarem Zusammenhang mit den zugewiesenen Verrichtungen, wenn sie gerade die übertragene Hauptpflicht verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.1997 - I ZR 36/95, juris Rn. 31; Sprau, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 831 Rn. 9). Selbst ein bewusstes Überschreiten des Auftrags oder der bewusste Missbrauch einer Vollmacht schließen die Haftung nicht aus, solange die Handlung noch objektiv in engem Zusammenhang mit den zugewiesenen Verrichtungen steht (BGH, Urteil vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65, juris Rn. 19; Sprau, a.a.O.). Hier kommt hinsichtlich der Installation und Freigabe der Software ausschließlich das Handeln von Mitarbeitern in Betracht, die mit der Motorenentwicklung betraut waren. Diese haben aber auch bei Implementierung einer rechtswidrigen Funktion in der Motorsteuerungssoftware jedenfalls im Rahmen der ihnen gerade übertragenen Hauptpflicht gehandelt, nämlich der Motorenentwicklung. cc) § 831 BGB setzt weiterhin die widerrechtliche Zufügung eines Schadens voraus. Grundsätzlich genügt, dass der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung rechtswidrig erfüllt hat. Auf ein Verschulden kommt es zwar grundsätzlich nicht an. Wenn aber der deliktische Tatbestand, auf den sich die Haftung nach § 831 BGB bezieht, besondere subjektive Elemente voraussetzt, müssen diese auch beim Verrichtungsgehilfen gegeben sein (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 831 Rn. 8). Eine Haftung nach §§ 831, 826 BGB erfordert daher beim Verrichtungsgehilfen sowohl Schädigungsvorsatz als auch - hiervon getrennt festzustellen - die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, juris Rn. 11; Urteil vom 23.03.2010 - VI ZR 57/09, juris Rn. 38). Die in Betracht kommenden Personen haben die Kunden jedenfalls vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Dies ergibt sich hier zwingend aus den feststehenden Tatsachen: Den unmittelbar mit der Motorentwicklung betrauten Mitarbeitern musste bereits aufgrund der Funktionsweise der Software klar sein, dass es sich um eine Umgehung der Emissionsvorschriften handelte und der Einsatz der Software mithin rechtswidrig war. Wenn man unterstellt, dass die Handelnden die Leitungsebene nicht eingebunden haben - sonst haftete die Beklagte nach §§ 826, 31 BGB -, obwohl es sich um eine wesentliche Entscheidung der Emissionsstrategie für die neue Motorengeneration handelte, für die regelmäßig nicht eine nachgeordnete Ebene die Verantwortung trägt, lässt dies nur den Schluss zu, dass ihnen die Problematik der Software bewusst war und sie deshalb die Verwendung verheimlichten. Die weiteren Abläufe von der Serienproduktion über die Typgenehmigung bis hin zum Verkauf sind offensichtlich, so dass die Handelnden mit der Entscheidung für die Verwendung der Abschalteinrichtung auch die Täuschung und Schädigung der späteren Erwerber und Folgeerwerber in ihren Vorsatz aufgenommen haben. Aus den Umständen ergibt sich auch die Sittenwidrigkeit des Handelns und die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Hier kann bereits aus der bewussten Täuschung der Erwerber auf die Sittenwidrigkeit geschlossen werden (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI 536/15, juris Rn.16). Auch die für die Beurteilung der Handlung als sittenwidrig maßgeblichen objektiven Umstände waren den Handelnden bekannt. Dass hier möglicherweise anders als auf der Führungsebene andere Motive als die Gewinnmaximierung für das Unternehmen leitend gewesen sein mögen, ändert nichts an der Gesamtbeurteilung des Verhaltens als besonders verwerflich. Die Täuschung rechtfertigende Motive sind insoweit nicht denkbar. dd) Den nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB zulässigen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht angetreten. 3. Der Klagepartei ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB. a) Der Schaden der Klagepartei liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug (vgl. im einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 44 – 48, 56 - 59). b) Die Klagepartei ist durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte Verpflichtung eingegangen. Die Klagepartei hat den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass sie in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, § 286 ZPO. aa) Für die Annahme des Kausalzusammenhangs zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung genügt es nach der höchstrichterlichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall der sittenwidrigen Vertragserschleichung, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995 - V ZR 34/94, juris Rn. 17). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Kraftfahrzeugkäufer – wie es die Klagepartei auch für sich behauptet - vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen - der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 51 – 55; Senat, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 36; Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 12/19 juris Rn. 41). Der Kläger hat zudem bei seiner Anhörung vor dem Landgericht in überzeugender Weise angegeben (AS I, 297), dass er, wenn er von der Software-Manipulation gewusst hätte, entweder einen Benziner oder ein anderes Fahrzeug gekauft hätte. bb) Auch das Verhalten der Klagepartei nach Bekanntwerden der Dieselthematik deutet nicht auf eine fehlende Kausalität zwischen der Täuschungshandlung der Beklagten und dem Abschluss des Kaufvertrages hin. Daraus, dass die Klagepartei das Fahrzeug nach erfolgtem Einschreiten des Kraftfahrt-Bundesamtes schlicht weiter genutzt und - wie viele Käufer - erst im Jahr 2018 oder noch später Klage erhoben hat, lässt sich nicht darauf schließen, dass die Klagepartei dem Einbau der streitgegenständlichen Umschaltlogik und den damit drohenden zulassungsrechtlichen Nachteilen im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses gleichgültig gegenübergestanden hätte. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung im Falle der unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, juris Rn. 50 ff.) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Anders als dort steht hier nicht der Erwerb vergleichbarer Produkte in Rede, aus deren Behalten sich relevante Indizien für die fehlende Kausalität ergeben könnten. Gegen die Ursächlichkeit der Täuschung der Beklagten für den Abschluss des Kaufvertrages streitet auch nicht, dass die Klagepartei erst im Anschluss an die vermehrte Diskussion über Fahrverbote für Dieselfahrzeuge nach einer Möglichkeit gesucht hat, um den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Aus einem derartigen Motiv für die Klageerhebung und möglichen weiteren Gründen, die gegen das Behalten des Fahrzeuges sprechen, lässt sich nach Überzeugung des Senats (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht ableiten, dass die Klagepartei an der streitgegenständlichen Umschaltlogik keinen Anstoß genommen hätte, wenn sie beim Abschluss des Kaufvertrages von deren Einbau in das Fahrzeug gewusst hätte. Vielmehr hält es der Senat für fernliegend, dass die Klagepartei das Fahrzeug in Kenntnis der Umschaltlogik und der damit verbundenen Ungewissheit gekauft hätte, obwohl das Fahrzeug möglicherweise stillgelegt wird. 4. Ein Schädigungsvorsatz der für die Beklagte als verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) handelnden Personen, die nach den getroffenen Feststellungen Kenntnis von der sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidung hatten, liegt unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. im einzelnen BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 61 – 62 Senat, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 53 - 58) vor. Für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes kommt es auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeuges gemäß dem vorgefassten Entschluss, die unzulässige Abschalteinrichtung serienmäßig einzusetzen, an. Nach dem mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klagepartei (siehe oben) kannten die für die Beklagte handelnden Vorstände (§ 31 BGB) oder ihnen gleichzustellenden Repräsentanten die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des KBA verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software und setzten sie jahrelang um. Schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ihnen als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ oder zuständigem und verfassungsmäßig berufenem Vertreter (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben. Dass sie dabei darauf vertraut haben mögen, das sittenwidrige Handeln werde nicht aufgedeckt werden, schließt den Vorsatz nicht aus, weil der Schaden im ungewollten Vertragsschluss, nicht dagegen in einer etwaigen Betriebsuntersagung liegt (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn 63). 5. Die Beklagte hat gemäß §§ 826, 249 ff. BGB der Klagepartei sämtliche aus der sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. a) Wenn wie hier der Geschädigte durch Täuschung eines Dritten zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, das heißt, Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, juris Rn. 41; Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 28; Tiedtke, DB 1998, S. 1019). Die Klagepartei hat sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen. Soweit prinzipielle Einwände gegen die Berücksichtigung der Nutzung des Fahrzeugs als Abzugsposition im Rahmen der deliktischen Haftung vorgebracht werden, vermögen diese nicht zu überzeugen (vgl. im einzelnen, BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 64 – 77; Senat, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 110 – 118). Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 26/06, juris Rn. 16; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, Vor § 249 Rn. 71). Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an. Insbesondere bedarf es, anders als in den Fällen der §§ 320, 322, 348 BGB, keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers (BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14, juris Rn. 23 f.). Danach kann die Klagepartei vorliegend Erstattung der von ihr für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kosten abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. b) Die Rechtsprechung geht insoweit für bewegliche Sachen von einer linearen Wertminderung aus (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2006 - V ZR 51/05, juris Rn. 12 f.; Seichter, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 281 Rn. 72 f.), das heißt, der für jeden gefahrenen Kilometer in Abzug zu bringende Betrag ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die im Kaufzeitpunkt zu erwartende Rest- (beim Gebrauchtwagenkauf) bzw. Gesamtlaufleistung (beim Neuwagenkauf) geteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - VIII ZR 196/14, juris Rn. 3). Im Rahmen der Vorteilsausgleichung kommt es auf die aus dem erworbenen Fahrzeug (tatsächlich) gezogenen Vorteile an. Diese liegen darin, dass die Klagepartei das Fahrzeug genutzt hat. Darauf, ob es hätte in Betrieb genommen werden dürfen, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 81). Dass der Mangel die tatsächliche Nutzung erheblich eingeschränkt hat (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf 14. Auflage 2020, Rn. 1173), ist weder ersichtlich noch geht dies aus dem Sachvortrag der Klagepartei hervor. c) Der Senat schätzt die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs (§ 287 ZPO) auf 250.000 km. Zu berücksichtigen ist, dass die Fahrleistung, die ein Fahrzeug in seiner Lebensdauer zurücklegen kann, von verschiedenen Faktoren abhängig ist, nicht nur von der Lebensdauer des Motors, sondern auch der anderen Bauteile. Die Lebensdauer des Motors ist unter anderem von Größe und Leistung des Motors und insbesondere auch vom Nutzungsverhalten abhängig. Für Dieselfahrzeuge dieser Preisklasse und Qualität wird die durchschnittliche Laufleistung in der Rechtsprechung wie hier überwiegend auf 250.000 km geschätzt (vgl. die Übersicht bei Reinking/Eggert, Autokauf, 14. Auflage 2020, Rn. 3574; BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - VIII ZR 196/14, juris Rn. 3 (BMW X5, 3.0d A); ebenso Senat, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 108; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2018 - 17 U 4/18, juris Rn. 50). Individuelle Leistungsmerkmale, die bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zur Zugrundelegung einer höheren Gesamtlaufleistung zwängen, zeigt die Klagepartei nicht auf. Es bedarf daher auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. d) Die im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Entschädigung für die gezogenen Nutzungen berechnet der Senat nach der üblichen Formel: Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer / Gesamtlaufleistung. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über die Berufung beträgt unstreitig 69.162 km. Die vom Kaufpreis abzuziehende Nutzungsentschädigung beläuft sich somit auf 8.825,35 Euro (= 31.901,00 Euro * 69.162 km / 250.000 km). 6. Der mit Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug entstandene Schadensersatzanspruch ist auch nicht dadurch erloschen, dass die Klagepartei das von der Beklagten angebotene Software-Update zwischenzeitlich durchführen ließ. Selbst wenn das Update das Fahrzeug der Klagepartei in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt hat - was streitig ist -, wäre der Schadensersatzanspruch nur erloschen, wenn die Entgegennahme des Updates als Annahme an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB auszulegen wäre. Etwaige verbleibende Zweifel gehen insoweit zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten. Eine solche Auslegung scheitert hier schon daran, dass die Beklagte das Update nicht als Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerseite angeboten hat, sondern um der Auflage des Kraftfahrt-Bundesamts Genüge zu tun. Dies folgt bereits daraus, dass sie durchgehend jegliche Schadensersatzansprüche der Käufer, insbesondere auch der Klagepartei, bestritten und behauptet hat, das Fahrzeug sei auch mit der ursprünglichen Software mangelfrei (vgl. allerdings zur Annahme als vertragliche Nacherfüllung: OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018 - 18 U 134/17, juris Rn. 17). Auch lässt sich die Entgegennahme der Leistung durch die Klägerseite im vorliegenden Fall nicht als Annahme an Erfüllungs statt deuten. Angesichts des bekannten Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamts liegt es vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nahe, dass die Klagepartei das Update aufspielen ließ, um die Weiternutzung ihres Fahrzeugs nicht zu gefährden. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerseite auf eine gänzlich andere Leistung, nämlich die Rückgängigmachung der Kaufvertragsfolgen gerichtet ist. Mit der Entgegennahme einer behördlich angeordneten „Nachbesserungsmaßnahme“ wird ein objektiver Empfänger nicht davon ausgehen, die Klagepartei wolle auf die bestehenden weitergehenden Ansprüche verzichten, zumal die Beklagte das Aufspielen des Updates im Hinblick auf die Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts auch nicht von einer solchen Erklärung hätte abhängig machen können. 7. Die Beklagte, die für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweispflichtig ist (Palandt/Ellenberger, 79. Aufl., Überbl. v. § 194 Rn. 24 m.w.N.), kann sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB berufen. Es genügt insoweit, dass die Einrede der Verjährung einmal erhoben wird. Einer ausdrücklichen Wiederholung der Einrede der Verjährung in der zweiten Instanz bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 - IX ZR 33/88; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2020 – 10 U 466/19, juris Rn. 37). a) Für Schadensersatzansprüche nach §§ 826, 31 BGB und nach § 831 BGB in Verbindung mit § 826 BGB gilt die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2012, II ZR 177/11, juris Rn. 14). Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder die Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. b) Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (BGH, Urteil vom 15. November 2011 – XI ZR 54/09, juris Rn. 52). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 15. November 2011 – XI ZR 54/09, juris Rn. 53). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (BGH, Urteil vom 15.03.2016 - XI ZR 122/14, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/09, juris Rn. 13). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber die Augen verschlossen hat. Nach gefestigter Rechtsprechung besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten (BGH, Urteil vom 15.03.2016, aaO, Rn. 34; BGH, Urteil vom 10.11.2009, aaO, Rn. 15). Die Rechtslage entspricht der Regelung in § 932 Abs. 2 BGB, die ebenso wie § 199 Abs. 1 BGB an die grob fahrlässige Unkenntnis einer Partei anknüpft (BGH, Urteil vom 10.11.2009, aaO, Rn. 15). Das Unterlassen von Ermittlungen muss nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 15.03.2016, aaO, Rn. 34). Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung einer groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH, Urteil vom 10.11.2009, aaO, Rn. 16). Das Unterlassen einer Nachfrage ist ebenso wie in den Fällen des § 932 Abs. 2 BGB auch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 10.11.2009, aaO, Rn. 16). Soweit die Beklagte geltend macht, es sei klar gewesen, dass alle EA 189 Dieselmotoren der Beklagten betroffen gewesen seien, hat die Beklagte weder nachgewiesen, dass dies der Klagepartei bekannt war noch, dass die Klagepartei wusste, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem solchen Motor ausgestattet ist. c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall frühestens mit Ablauf des 31.12.2016 zu laufen begonnen. Es steht fest, dass die Klagepartei zwar im Jahr 2015 Kenntnis vom Dieselabgasskandal hatte, aber erst im Februar 2016 Kenntnis von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs hatte. Die Beklagte hat die Angaben des Ehemannes der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 3.7.2019 (AS I, 299), wonach seine Ehefrau und er erst im Februar 2016 erfahren haben, dass auch ihr Fahrzeug von der Manipulation betroffen ist, erstinstanzlich nicht bestritten. Soweit die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.07.2019 das Vorbringen erstmals bestritten hat, war dies nicht zu berücksichtigen, § 296 a Satz 1 ZPO und ist in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2 ZPO ebenfalls nicht zuzulassen. Selbst wenn man das Vorbringen berücksichtigen wollte, hat die Beklagte, die darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass die Voraussetzungen der Verjährung vorliegen, jedenfalls keinen Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Dieselabgasskandal hatte. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie erst im Februar 2016 Kenntnis erlangt hat. Schließlich ist der Senat auch aufgrund der plausiblen und glaubhaften Angaben des Ehemanns der Klägerin vor dem Landgericht davon überzeugt, dass die Klägerin nicht schon im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Dieselabgasskandal hatte. Die Klagepartei hatte somit im Jahr 2015 keine Kenntnis von der Betroffenheit ihres eigenen Fahrzeugs und damit keine Kenntnis von sämtlichen erforderlichen Umständen, die einen Schadensersatzanspruch gerade der Klagepartei begründen. d) Soweit die Klagepartei nicht wusste, dass ihr eigenes Fahrzeug vom Dieselabgasskandal betroffen war und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war, stellt sich dies auch nicht als grob fahrlässig dar. Die hier gegebenen Umstände lassen das Unterlassen der Klagepartei, noch im Jahr 2015 Erkundigungen einzuholen, ob das eigene Fahrzeug vom Dieselabgasskandal betroffen ist, nicht als unverständlich erscheinen. Zwar wäre es der Klagepartei möglich gewesen, noch im Jahr 2015 die Betroffenheit ihres Fahrzeugs zu klären. Wie dem auf „Dieselverfahren“ spezialisierten Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, hat die Beklagte Anfang Oktober 2015 eine Internetseite eingerichtet, mittels derer es der Klagepartei durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer des streitgegenständlichen Fahrzeugs möglich gewesen wäre, zu prüfen, ob ihr Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. Die Klagepartei hätte diese Internetseite ab Anfang Oktober 2015 nutzen können oder sie hätte, nachdem über den Dieselabgasskandal Ende September 2015 erstmals in Deutschland öffentlich berichtet worden war, beim Automobilhändler nachfragen können, ob ihr Auto betroffen sei. Gleichwohl stellt sich das Unterlassen, die Frage der Betroffenheit des Fahrzeuges noch im Jahr 2015 zu klären, aus folgenden Erwägungen heraus nicht als objektiv ungewöhnlich grober Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten dar: Wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, hatte die Beklagte in ihrer Ad-hoc Mitteilung vom 22.09.2015 (abrufbar über die Homepage der Beklagten www.volkswagenag.com /de/news /2015/9Ad_hoc-US.html) berichtet, dass bei der Mehrheit der Dieselmotoren ihres Konzerns die Software keinerlei Auswirkungen habe. In ihrer Pressemitteilung vom 29.09.2015 (abrufbar über die Homepage der Beklagten www.volkswagenag.com/de/new/2015/9/) hat die Beklagte ausgeführt, dass von insgesamt elf Millionen Konzernfahrzeugen weltweit rund fünf Millionen Fahrzeuge der Marke Volkswagen PKW eine Servicemaßnahme erhalten werden. Ferner hat die Beklagte in der Pressemitteilung vom 29.09.2015 ausgeführt: „Die betroffenen Kunden werden in einem ersten Schritt informiert, dass das Abgasverhalten ihres Fahrzeugs in Kürze nachgebessert werden kann. ... Der Aktionsplan sieht vor, dass Volkswagen und die weiteren betroffenen Marken des Konzerns im Oktober den zuständigen Behörden die technischen Lösungen und Maßnahmen vorstellen. Die Kunden dieser Fahrzeuge werden in den nächsten Wochen und Monaten darüber informiert.“ In ihrer Pressemitteilung vom 15.10.2015 (abrufbar über die Homepage der Beklagten unter www.volkswagen-newsroom.com/de/informationen-zur-diesel-thematik-3793) hat die Beklagte schließlich ausgeführt, dass sie aktiv auf ihre Kunden zugehen und diese informieren werde. Die technischen Lösungen würden derzeit entwickelt. Alle Maßnahmen würden zunächst den zuständigen Behörden vorgestellt. Danach würden die Halter dieser Fahrzeuge von der Beklagten in den nächsten Wochen und Monaten darüber informiert. Auch das Kraftfahrtbundesamt hat in seiner Presseerklärung vom 16.10.2015 (abrufbar über die Homepage des Kraftfahrtbundesamtes unter www.kba.de/DE/Presse/Archiv/Abgasthematik/vw_inhalt.html) erklärt, dass die betroffenen Halterinnen und Halter dazu durch den Hersteller zeitlich gestaffelt angeschrieben würden. Hieraus ergab sich für einen Käufer eines Pkws der Beklagten mit einem Dieselmotor, dass keineswegs alle Fahrzeuge mit Dieselmotoren betroffen waren sowie, dass betroffene Fahrzeughalter noch durch die Beklagte informiert werden würden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der entstandene Schaden hier bereits im Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist (vgl. oben), so dass es auch aus damaliger Sicht nicht darauf ankam, ob das zu entwickelnde Software-Update geeignet sein würde, die unzulässige Abschalteinrichtung ohne weitere nachteilige Folgen zu beseitigen. Es ist aber aus der maßgeblichen objektiven Sicht geradezu verständlich, dass ein Käufer - wie die Klagepartei - im Hinblick darauf, dass angekündigt wurde, dass sämtliche betroffene Fahrzeughalter „in den nächsten Wochen und Monaten“ informiert würden, in den verbleibenden zwei bis drei Monaten des Jahres 2015 davon abgesehen hat, noch nachzuforschen, ob sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. Dass die Beklagte einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachgekommen sein mag, indem sie angekündigt hat, die betroffenen Fahrzeughalter anzuschreiben und dies auch getan hat, ändert nichts daran, dass die Ankündigung, die betroffenen Fahrzeughalter zu informieren, auch aus Sicht einer verständigen, auf ihre Interessen bedachten Gläubigerin, zur Folge hatte, dass es verständlich erscheint, jedenfalls die letzten drei Monate des Jahres 2015 noch abzuwarten, bis die Beklagte von sich aus über eine mögliche Betroffenheit informieren würde (a.A. im Ergebnis: OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2020 - 10 U 455/19, juris Rn. 58 ff, dessen Entscheidung allerdings nicht zugrunde liegt, dass die Beklagte angekündigt hat, die betroffenen Halter zu informieren; a.A.: OLG München, Urteil vom 05.02.2020 - 3 U 7392/19, juris, Rn. 16). Angesichts der vorstehenden Ausführungen fehlt es offensichtlich auch an der subjektiven Komponente der groben Fahrlässigkeit, nämlich an einem subjektiv unentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Auf die Frage, ob die Verjährung durch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB), kommt es nicht an. II. Der Antrag der Klagepartei auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorliegenden Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet, ist nicht begründet. Der Käufer hat zwar ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs des Verkäufers, wenn er dadurch in den Stand gesetzt wird, das Urteil hinsichtlich der vom Verkäufer zu leistenden Zahlung des Kaufpreises zu vollstrecken, ohne seine eigene Leistung tatsächlich anbieten zu müssen (§§ 256, 756 ZPO; BGH, Urteil vom 28. 10.1987 - VIII ZR 206/86, juris). Hierzu ist ein Angebot notwendig, das Annahmeverzug nach §§ 293, 294 BGB zu begründen vermag. Voraussetzung dafür ist nach § 294 BGB, dass die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, der Gläubiger also nur noch zuzugreifen braucht (BGH, Urteil vom 29.11.1995 - VIII ZR 32/95, juris Rn. 9). Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, er werde - wie vorliegend - die Leistung nicht annehmen oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere er die geschuldete Sache abzuholen hat. Hat der Zug um Zug leistungspflichtige Gläubiger (§ 298 BGB) erklärt, er werde die Gegenleistung nicht erbringen, genügt ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB (BGH NJW 1997, 581). Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner seine Leistung ordnungsgemäß anbietet und die ihm gebührende Gegenleistung verlangt. Eine Zuvielforderung des Schuldners führt weder zur Begründung von Schuldnerverzug hinsichtlich der Kaufpreisrückzahlung noch zur Begründung von Annahmeverzug des Gläubigers (BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04, juris). Vorliegend hat die Klagepartei der Beklagten die Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges indes nicht zu den Bedingungen angeboten, von denen sie sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 85). Sie hat damit durchgängig die Zahlung eines deutlich höheren Betrages verlangt, als sie hätte beanspruchen können. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.12.2018 (Anlage K) hat sie die Beklagte zur Kaufpreiserstattung ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung aufgefordert. Mit Einreichung ihrer Klage hat sie zwar zunächst die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung verlangt, gleichzeitig hat sie aber ausgeführt, dass sie keine Berechtigung der Beklagten zum Abzug eines Nutzungsersatzes sehe (AS II, 91). Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. BGH a.a.O.). III. Die Beklagte ist zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.03.2019 verpflichtet. 1. Die Verpflichtung zur Verzinsung ab Rechtshängigkeit folgt aus § 291 BGB. Vorliegend war die Schadensersatzforderung bei Klageerhebung fällig und durchsetzbar. Auf die Frage, ob die Gegenleistung in einer Annahmeverzug begründenden Weise angeboten worden ist, kommt es zwar für den Schuldnerverzug an, nicht jedoch für die hier gemäß § 291 BGB geltend gemachten Prozesszinsen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Schuldner ein den Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 Satz 1 BGB ausschließendes Leistungsverweigerungsrecht nicht zu, wenn die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf einem Gegenanspruch des Schuldners, sondern allein darauf beruht, dass der Schadensersatzanspruch des Gläubigers in seinem Umfang beschränkt ist, weil der Geschädigte nicht zugleich Schadensersatz verlangen und die mit dem schädigenden Ereignis im inneren Zusammenhang stehenden Vorteile behalten darf. Ist die Pflicht zur Herausgabe einer Sache an den Schädiger lediglich Folge des im Vorteilsausgleich zum Ausdruck kommenden schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots, ist der Schadensersatzanspruch des Gläubigers in seinem Umfang zwar von vorneherein beschränkt, insoweit aber fällig, durchsetzbar und daher auch nach § 291 BGB zu verzinsen (BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 323/03, juris Rn. 6 f. BGH, Urteil vom 25.01.2013 - V ZR 118/11, juris Rn. 11). Dem Anspruch auf Prozesszinsen stünde auch nicht entgegen, wenn die Klägerseite den Abzug von der Klageforderung für gezogene Nutzungen nicht beziffert oder die für die Bezifferung maßgeblichen Tatsachen in der Klageschrift nicht angegeben oder nicht zutreffend berücksichtigt hätte. Zwar setzt § 291 BGB grundsätzlich einen bezifferten Anspruch voraus (vgl. Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 291 Rn. 8), hier ist allerdings die Maximalforderung beziffert und lediglich eine Abzugsposition unbeziffert geblieben. Der Sache nach kann die Klägerseite nicht anders behandelt werden, als hätte sie den Abzug der Nutzungsentschädigung im Klageantrag nicht erwähnt. Bei einer Zuvielforderung im Klageantrag findet aber § 291 BGB auf den tatsächlich geschuldeten Betrag uneingeschränkt Anwendung. Weil § 291 BGB anders als § 286 BGB keine wirksame Mahnung und kein Verschulden des Schuldners voraussetzt, kommt eine Übertragung der für den Schuldnerverzug von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Behandlung einer Zuvielforderung nicht in Betracht. Für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Schadensersatzbetrag für die Verzinsung maßgebend, der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht begründet war. Die Laufleistung betrug zum damaligen Zeitpunkt 56.535 km, so dass sich der zu zahlende Betrag damals auf 24.686,91 Euro (31.901,01 Euro abzüglich 56.535 km * 31.901,01 Euro / 250.000 km). Für den Zeitraum danach ist die weitere Nutzung des Fahrzeugs und die im Hinblick auf die Vorteilsausgleichung damit einhergehende Reduzierung der zu verzinsenden Schadensersatzforderung zu berücksichtigen, so dass der auf der Basis des in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat festgestellten Tachostands berechnete Schadensersatzbetrag zugrunde zu legen ist. 2. Weitergehende Zinsen kann die Klagepartei demgegenüber nicht verlangen. a) Der Klagepartei stehen keine Zinsen nach §§ 849, 246 BGB ab Kaufpreiszahlung in Höhe von 4 % jährlich zu, da sie den bezahlten Kaufpreis nicht ersatzlos weggegeben hat, sondern ihr im Gegenzug Eigentum und Besitz an dem streitgegenständlichen Fahrzeug einschließlich abstrakter Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wurden. Nach § 849 BGB kann zwar in den Fällen, in denen wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, eine Verzinsung des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangt werden, der der Bestimmung des Werts zugrunde gelegt wird. Die Norm greift auch nicht nur bei einer Sachentziehung oder -beschädigung ein, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16, juris Rn. 45; BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 24.01.2017 - KZR 47/14, juris Rn. 56 f.). § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut nach auch nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt zudem nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird (BGH, Versäumnisurteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06, juris Rn. 4, 5). Der Regelung des § 849 BGB kann dennoch ein allgemeiner Rechtssatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16, juris, Rn. 45 m.w.N.). Der Normzweck geht vielmehr dahin, den endgültig verbleibenden Verlust an der Nutzbarkeit der weggegebenen Sache - als pauschalierten Mindestbetrag - auszugleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGHZ 87, 38, 40; BGH, NJW 2008, 291). Dieser Normzweck ist im hier vorliegenden Fall nicht betroffen, da zwar der Klagepartei ein Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug entzogen wurde, die Entziehung aber nicht ersatzlos erfolgte, sondern dadurch kompensiert wurde, dass die Klagepartei im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises Eigentum und Besitz des Fahrzeugs mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit nutzen zu können, erhalten hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019 - 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653 einschränkend unter Abzug einer Wertminderung des Fahrzeugs: OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, - 12 U 61/19, juris Rn. 84; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019 - 14 U 89/19, juris Rn. 67; a.A: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 - 17 U 146/19, juris Rn. 110 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41; diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigend: OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 - 27 U 14/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2019 - 16 U 199/18, juris). Ein etwaiger Minderwert des Fahrzeuges hat hierauf keinen Einfluss (a.A.: OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19, juris Rn. 84). Auch war im Zeitpunkt des Kaufs die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges nicht durch eine Stilllegung des Fahrzeuges eingeschränkt. Die der Klagepartei für die Weggabe des Geldes als Gegenleistung eingeräumte Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges ist auch nicht etwa deshalb unerheblich, weil der Geschädigte diese Nutzung bei einer Ablehnung der Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs zweimal dadurch bezahlte, dass ihm zusätzlich Nutzungsersatz vom Kaufpreis abgezogen werde (so aber: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41). Denn diese Argumentation berücksichtigt nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, während die der Klagepartei darüber hinaus eingeräumte weitere allgemeine Nutzungsmöglichkeit unbeachtet bleibt. Hinzu kommt, dass § 849 BGB einen pauschalierten Mindestbetrag, und zwar unabhängig von einer im Einzelfall tatsächlich gezogenen Nutzung, verfolgt und daher bereits nach Sinn und Zweck der Regelung von vornherein dann nicht eingreift, wenn der Geschädigte für die Weggabe des Geldbetrages die abstrakte Möglichkeit zur Nutzung des Fahrzeuges eingeräumt erhält. Aufgrund des bei § 849 BGB gerade an die Entziehung der Nutzbarkeit anknüpfenden Normzwecks ergibt sich auch nichts Anderes daraus, dass sonstige Verzinsungsregelungen im BGB, etwa § 290 BGB, unabhängig davon einschlägig sind, ob eine Gegenleistung geflossen ist oder dass Fragen der Verzinsung oder des Wertersatzes im Rückabwicklungsverhältnis (§ 346 BGB) grundsätzlich für jede Leistung gesondert zu bestimmen sind (so: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41). b) Die Beklagte ist auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ohne Mahnung in Verzug gekommen. aa. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegen nicht vor. Schuldnerverzug liegt hinsichtlich der Kaufpreiserstattung nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht vor, weil der Schuldner nur in Verzug geraten kann, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 86). Die Klagepartei hat die ihr obliegende Gegenleistung hier nicht ordnungsgemäß angeboten (s.o.). bb. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist eine Mahnung des Schuldners entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Verzugseintritt gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift unter anderem Fälle erfassen, in denen ein die Mahnung verhinderndes Verhalten des Schuldners vorliegt (BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 171/10, juris Rn. 19, BT-Drucks.14/6040, S. 146). Die Norm erfasst alle Fälle, in denen es Treu und Glauben widersprechen würde, zur Annahme der Verzugsvoraussetzungen vom Gläubiger eine Mahnung zu verlangen. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen der Schuldner zur Herausgabe einer durch unerlaubte Handlung entzogenen Sache oder Geldbetrages verpflichtet ist (Staudinger/Löwisch/Feldmann (2014) BGB § 286 Rn. 90). Soweit der Bundesgerichtshof dies für den Fall der direkten Entziehung von Geldbeträgen etwa durch einen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH durch Überweisung an sich selbst (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 116/06, juris Rn. 11-13) oder hinsichtlich der Rückforderung eines durch einen Raubüberfall erlangten Geldbetrages (BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - 2 StR 190/08, juris) angenommen hat, rechtfertigt sich dies daraus, dass sich der Schuldner in diesen Fällen von vornherein im Klaren sein muss, dass er den von ihm entzogenen Geldbetrag von Rechts wegen wieder zurückführen muss und ihm die Höhe des zu zahlenden Betrages im Zeitpunkt der Tat auch bekannt ist. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall: Während dem deliktisch handelnden Schuldner in den vorbenannten Fällen von vornherein klar ist, dass er den rechtswidrig entzogenen Geldbetrag in der entsprechenden Höhe wieder an den Gläubiger zurückführen muss, ist der Beklagten vorliegend nicht bekannt, welcher konkrete, ersatzfähige Schaden der Klagepartei unter Berücksichtigung der im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnenden Nutzungen und eines etwaigen in Abzug zu bringenden Verkaufserlöses entstanden ist. Zudem geht es nicht um einen direkten Geldfluss vom Gläubiger an den Schuldner und der Schuldner ist nicht zur Rückgewähr des ihm zugeflossenen Betrags verpflichtet, sondern - unabhängig von seinem eigenen Vorteil - auf Rückgängigmachung der Folgen des mit dem Dritten aufgrund der Täuschung abgeschlossenen Vertrags. c) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine frühere Verzinsung der Schadensersatzforderung - noch vor Rechtshängigkeit - nicht vor. Die Klagepartei hat die Beklagte zwar bereits mit Anwaltsschreiben vom 28.12.2018 (Anlage K) mit Fristsetzung bis zum 04.01.2019 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei war aber nach den Grundsätzen, die für eine Zuvielforderung gelten, nicht geeignet, um die Beklagte wirksam in Verzug zu setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nur dann nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH, NJW 2006, 3271 Rn. 16). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Denn die Klagepartei hat ausweislich des vorgerichtlichen Schreibens vom 28.12.2018 nicht angeboten, sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. IV. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten gem. §§ 826, 249, 250 Satz 2 BGB. Die Klagepartei hat die Beklagte zwar vorgerichtlich mit Anwaltsschreiben vom 28.12.2018 (Anlage K) mit Fristsetzung bis zum 04.01.2019 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Jedoch fehlt es an erforderlichem schlüssigem Vortrag der Klagepartei dazu, dass sich der Auftrag ihrer Prozessbevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt lediglich auf ein vorgerichtliches Tätigwerden beschränkt hat oder nur ein bedingter Prozessauftrag erteilt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17, juris Rn. 44). Mangels Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehen der Klagepartei auch keine Zinsen hieraus zu. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 und Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – in einer vergleichbaren Konstellation entschieden hat. Dies gilt auch für die Frage, ob der Anspruch auf Kaufpreiserstattung zu verzinsen ist.