Beschluss
2 Ws 495/15
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist aufzuheben, wenn die Kammer nicht ordnungsgemäß besetzt war.
• Die Überprüfung und Aufhebung unbefristeter Führungsaufsicht richtet sich nach §§ 463 Abs.2, 453 StPO i.V.m. §§ 68c Abs.3 Nr.2a, 68d Abs.1 StGB; es ist eine sorgfältige Tatsachenermittlung einschließlich fachpsychiatrischer Stellungnahme erforderlich.
• Die Anordnung unbefristeter Führungsaufsicht darf nur erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten vorliegen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).
• Bei Fortbestand der Führungsaufsicht sind deren Ausgestaltung und Weisungen an die aktuellen Verhältnisse anzupassen; zugleich ist über den Straferlass nach §56g Abs.1 StGB zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung fehlerhaften Beschlusses zur unbefristeten Führungsaufsicht; Nachprüfung und Gutachten erforderlich • Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist aufzuheben, wenn die Kammer nicht ordnungsgemäß besetzt war. • Die Überprüfung und Aufhebung unbefristeter Führungsaufsicht richtet sich nach §§ 463 Abs.2, 453 StPO i.V.m. §§ 68c Abs.3 Nr.2a, 68d Abs.1 StGB; es ist eine sorgfältige Tatsachenermittlung einschließlich fachpsychiatrischer Stellungnahme erforderlich. • Die Anordnung unbefristeter Führungsaufsicht darf nur erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten vorliegen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). • Bei Fortbestand der Führungsaufsicht sind deren Ausgestaltung und Weisungen an die aktuellen Verhältnisse anzupassen; zugleich ist über den Straferlass nach §56g Abs.1 StGB zu entscheiden. Der Verurteilte wurde 1988 wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt. 2010 setzte das Landgericht die weitere Vollstreckung zur Bewährung aus und ordnete unbefristete Führungsaufsicht nach §68c Abs.3 Nr.2 StGB an. Die Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt und Weisungen wie Fortführung psychiatrischer Behandlung, Alkoholverbot und Erwerbstätigkeit erteilt. Berichte der Bewährungshilfe und eine Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums zeigten weitgehend unauffälligen Verlauf; eine Arbeitstätigkeit war wegen gesundheitlicher Probleme nicht möglich. Das PZX diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen. Das Landgericht Heidelberg lehnte die Aufhebung der Führungsaufsicht 2015 ab; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, welche das OLG Karlsruhe teilweise stattgab. • Verfahrensmängel: Die Strafvollstreckungskammer war nicht ordnungsgemäß besetzt, weil Mitwirkung eines Richters auf Probe und eines vom Amtsgericht abgeordneten Richters Art.101 Abs.1 Satz2 GG und §29 DRiG verletzt. • Rechtsweg/Sachliche Zuständigkeit: Die Überprüfung der unbefristeten Führungsaufsicht ist nach §§463 Abs.2, 453 StPO i.V.m. §§68c Abs.3 Nr.2a, 68d Abs.1 StGB zu führen, nicht nach §§463 Abs.3, 68e Abs.3 StGB; die Kammer hat falsch verfahren. • Verhältnismäßigkeitsgebot: Die Anordnung oder Fortdauer unbefristeter Führungsaufsicht greift erheblich in Grundrechte (Art.2 GG) ein und darf nur bei konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten erfolgen; der strengere Maßstab des §68e StGB darf nicht zur Umgehung des §68c StGB führen. • Fehlende Sachaufklärung: Die Kammer hat bislang nicht die in §68c Abs.3 Satz1 Nr.1 und Nr.2a StGB genannten Voraussetzungen geprüft; daher ist eine vertiefte Prüfung erforderlich, insbesondere Einholung einer den Anforderungen genügenden fachpsychiatrischen Stellungnahme und ggf. mündliche Anhörung des Sachverständigen. • Weitere Prüfungspunkte: Die Kammer muss auch die Möglichkeit einer unbefristeten Verlängerung nach §68c Abs.3 Satz1 Nr.1 StGB prüfen (Gefährdung durch Entzug psychiatrischer Nachsorge) und die Ausgestaltung der Weisungen anpassen, falls Führungsaufsicht bestehen bleibt. • Zusammenhang mit Straferlass: Die Entscheidung über die Fortdauer der Führungsaufsicht steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Frage des Straferlasses nach §56g Abs.1 StGB; daher hat die Strafvollstreckungskammer auch hierüber zu entscheiden. Der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 25.09.2015 wird aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat vorläufig Erfolg, weil die Strafvollstreckungskammer nicht ordnungsgemäß besetzt war und das richtige Verfahrensrecht nicht angewandt wurde. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Die Kammer hat umfassend aufzuklären, insbesondere eine den Anforderungen entsprechende fachpsychiatrische Stellungnahme einzuholen, die Voraussetzungen des §68c Abs.3 StGB zu prüfen und gegebenenfalls die Weisungen der Führungsaufsicht anzupassen sowie über den Straferlass nach §56g Abs.1 StGB zu entscheiden.