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Beschluss

2 Ws 35/20 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0420.2WS35.20VOLLZ.00
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Leitsätze
Eine Rückverlegung in eine andere Teilanstalt einer Justizvollzugsanstalt steht gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StVollzG Bln im Ermessen der Vollzugsbehörde. Ein Verhalten des Gefangenen, das seine Resozialisierung gefährdet, kann eine Rückverlegung rechtfertigen.(Rn.30)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 17. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Rückverlegung in eine andere Teilanstalt einer Justizvollzugsanstalt steht gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StVollzG Bln im Ermessen der Vollzugsbehörde. Ein Verhalten des Gefangenen, das seine Resozialisierung gefährdet, kann eine Rückverlegung rechtfertigen.(Rn.30) Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 17. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) X. Fünfzehn Jahre der Strafe werden voraussichtlich am 13. Oktober 2026 vollstreckt sein. Für den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe sind in den Teilanstalten II und V der JVA X entsprechende Betreuungs- und Behandlungsangebote eingerichtet. Der Beschwerdeführer war zunächst bis zum 22. März 2017 in der Teilanstalt II der JVA X untergebracht, sodann wurde er in die Teilanstalt V verlegt und war dort als Hausarbeiter tätig. Aufgrund einer mündlichen Anordnung vom 28. März 2018 wurde er in die Teilanstalt II zurückverlegt und von seiner bisherigen Beschäftigung als Hausarbeiter abgelöst. Die Vollzugsbehörde begründete die Rückverlegung in die Teilanstalt II nach den durch die Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen mit einem fordernden, provozierenden und beleidigenden Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Mitgefangenen und Bediensteten, insbesondere der Teilanstaltsleitung. Gegenüber dem Teilanstaltsleiter der Teilanstalt V habe er geäußert, er werde diesen „nackig machen“ und „ihm alles nehmen, was ihm lieb ist“. Die stellvertretende Vollzugsdienstleiterin habe er als „die bescheuerte Votze [sic] von unten…“ bezeichnet. Inzwischen wurde der Gefangene von der Teilanstalt II in die Sozialtherapeutische Anstalt (SothA) der JVA X verlegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. März 2018 hat der Beschwerdeführer ursprünglich beantragt, die mündliche Entscheidung der JVA X vom 28. März 2018, ihn von der Teilanstalt V in die Teilanstalt II zu verlegen, aufzuheben. Mit seinen Anträgen vom 22. Mai 2018 und 19. Juni 2018 begehrt er, - ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtanwältin A zu gewähren und - „falls das Mediationsverfahren nicht durchgeführt wird – zur Fortbildung des Rechts, dass sog. LL-Konzept als unzulässig festzustellen.“ Mit Schreiben vom 22. März 2019 teilte der Beschwerdeführer der Strafvollstreckungskammer mit, dass er sich nunmehr in der SothA befände, weshalb „das Feststellungsinteresse nur noch von Belang sei“. Mit Schreiben vom 29. März 2019 erhob er eine „Verzögerungsrüge“ und mit Schreiben vom 3. Januar 2020 eine „Besetzungsrüge, Untätigkeit, Prozessverschleppung“. Seinen Antrag hinsichtlich der Rückverlegung in die Teilanstalt II begründete er insbesondere damit, dass er dadurch seinen Arbeitsplatz als Hausarbeiter und seine sozialen Kontakte in der Teilanstalt V verloren habe, bereits genehmigte Ausführungen nicht stattgefunden hätten und der ihm zugewiesene Haftraum in der Teilanstalt II kleiner gewesen sei als derjenige in der Teilanstalt V. Die ihm vorgeworfenen Äußerungen gegenüber dem Teilanstaltsleiter und der stellvertretenden Vollzugsdienstleiterin bestreitet er. Seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des „LL-Konzeptes“ stützt er darauf, dass sich die JVA X immer wieder auf das „LL-Konzept“ berufe, unter anderem in einem Schriftsatz vom 18. April 2018. Die Senatsverwaltung für Justiz habe ihm jedoch mitgeteilt, dass dieses Konzept noch gar nicht in Kraft getreten sei. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags auf Rückverlegung des Beschwerdeführers unter anderem damit begründet, dass dieser keinen Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Teilanstalt habe. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus dem Konzept zum Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe im Land Berlin der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 13. Mai 2011. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Beschwerdeführers teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde begründet der Gefangene mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zudem macht er geltend, sein Antrag vom 3. Januar 2020 auf „Feststellung der Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Verfahrensdauer in Form von Prozessverschleppung, der Untätigkeit und Besetzung“ sei – auch durch den angefochtenen Beschluss – nicht beschieden worden. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 21. Februar 2020 verwiesen. II. Die form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde des Gefangenen ist unzulässig. 1. Die Verfahrensrüge ist bereits nicht zulässig erhoben. Nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschluss vom 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 – juris; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 2 Ws 92/17 –; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 Rn. 4 mwN). Diesen Anforderungen wird der Beschwerdevortrag nicht gerecht. a) Im Hinblick auf die von ihm erhobene Besetzungsrüge der Strafvollstreckungskammer trägt der Gefangene lediglich – ansatzweise – vor, er sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, da das hiesige Verfahren seit dem Jahr 2018 laufe und „laut dem Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2018“ Richter am Landgericht B zuständig gewesen wäre. Dies genügt den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG indes nicht, denn der Gefangene teilt weder den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin, noch dessen Änderungsbeschlüsse und Vertretungsregelungen mit (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 6; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge; Senat, Beschluss vom 20. Juni 2008 – 2 Ws 271/08 Vollz –) noch den internen Geschäftsverteilungsplan der 90. Strafvollstreckungskammer. Auch eine Bezugnahme auf den mit Schriftsatz vom 10. Januar 2020 auszugsweise eingereichten Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin für das Jahr 2018 ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde unterblieben. Ungeachtet dessen spricht schon der eigene Vortrag des Beschwerdeführers für eine ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts. Denn danach sei Richterin C, die den von ihm angefochtenen Beschluss als Einzelrichterin erlassen hat, (erst) seit dem 8. Juli 2019 „ordentliches Mitglied“ der 90. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Der angefochtene Beschluss wurde jedoch erst am 17. Januar 2020, mithin nach dem 8. Juli 2019 erlassen. Dass das Verfahren bereits seit dem Jahr 2018 bei dem Landgericht anhängig ist und damals – nach dem Vortrag des Beschwerdeführers – ein anderer Richter zuständig gewesen sei, ist unerheblich. Denn maßgeblich ist die ordnungsgemäße Besetzung der Strafvollstreckungskammer im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 26. November 2015 – 2 Ws 495/15 – juris; 12. Februar 1998 – 1 Ws 27/98 – juris). b) Die von dem Beschwerdeführer erhobene Gehörsrüge ist ebenfalls unzulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist lediglich dann verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 – juris; KG, Beschluss vom 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 mwN; Senat, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 2 Ws 201/18 Vollz – mwN). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu der oder dem kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit die Tatsache oder das Beweisergebnis entscheidungserheblich war. Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (ständ. Rspr., vgl. z.B. OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2009 – 1 Ws 118/09 – juris; KG, Beschluss vom 17. April 2018 – 5 Ws 35/18 Vollz – [betr. den Beschwerdeführer] mwN). Der Gefangene hat hier weder solche Tatsachen oder Beweisergebnisse vorgetragen, zu denen ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei, noch dargelegt, was er im Falle seiner Anhörung vorgetragen hätte. Er beschränkt sich lediglich auf die Aussage, im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht auszuschließen, „dass das Feststellungsinteresse bejaht worden wäre“. c) Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist ebenfalls unzulässig. Denn eine solche setzt nicht nur voraus, dass bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benannt werden; vielmehr bedarf es insbesondere auch der konkreten Darlegung, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 2012 – 2 Ws 329/12 Vollz – und 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz –). Hierauf hat der Senat bereits in der Vergangenheit in den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen hingewiesen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2018 – 2 Ws 10/18 Vollz –). Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht auszuschließen, „dass das Feststellungsinteresse bejaht worden wäre“, wenn das Landgericht „seiner Anhörungs- und Amtsermittlungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO“ nachgekommen wäre, genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. d) Im Hinblick auf die angebliche Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer hat der Senat bereits entschieden, dass die Untätigkeitsbeschwerde nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 regelmäßig nicht mehr statthaft ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2015 – 2 Ws 104/15 – und 7. November 2013 – 2 Ws 516/13 Vollz – jeweils mwN). Denn zum Ausgleich der durch eine Untätigkeit der Judikative verursachten Defizite bei Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) hat sich der Gesetzgeber für eine Kompensationslösung entschieden. Er wollte damit das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer „abschließend lösen“ und Rechtsbehelfskonstruktionen – wie die Untätigkeitsbeschwerde – „grundsätzlich hinfällig“ machen (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 16; Senat, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 Ws 200/16 Vollz –). 2. Auch mit der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. a) Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass die (Rück-)Verlegung des Beschwerdeführers in die Teilanstalt II rechtswidrig war, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, da sie nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt. aa) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 – 2 Ws 14/19 Vollz – und 29. Januar 2018 – 2 Ws 203/18 Vollz –; Arloth/Krä aaO, § 116 Rn. 3 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufdeckt. (1) Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass Gefangene keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Haftraums haben und das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für eine Verlegung innerhalb der Anstalt erkennen lässt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers über die Frage, in welchem Bereich der Anstalt der einzelne Gefangene unterzubringen ist, die Vollzugsbehörde allein nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden soll (vgl. KG, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 – 5 Ws 662/02 Vollz – juris und 13. Februar 1986 – 5 Ws 541/85 Vollz – mwN.; Senat, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 – 2 Ws 8/18 Vollz – [betr. den Beschwerdeführer]; 28. Juni 2012 – 2 Ws 251/12 Vollz – und 9. Februar 2012 – 2 Ws 1/12 Vollz –). Dieses dem Anstaltsleiter obliegende Beurteilungsermessen ist sachbezogen und frei von Willkür auszuüben und nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 und 28. Juni 2012, jeweils aaO). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob er seiner Entscheidung den richtigen Rechtsbegriff zugrunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2018 aaO). (2) Ebenso ist obergerichtlich geklärt, dass nach bisheriger Rechtslage für die Schaffung günstigerer Vollzugsbedingungen zugunsten einzelner Inhaftierter, die eine entsprechende Einschränkung des der Vollzugsbehörde zustehenden Ermessens zur Folge gehabt hätten, infolge der Umsetzung der von der Senatsverwaltung für Justiz erarbeiteten und auf mehr Behandlungs- und Belegungsgerechtigkeit für alle Gefangenen abzielenden Rahmenkonzeption für den geschlossenen Männervollzug zwischen den einzelnen Teilanstalten der Justizvollzugsanstalt X kein Raum mehr ist (vgl. KG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 5 Ws 90/17 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 28. Juni 2012 – 2 Ws 251/12 Vollz –; 13. Oktober 2011 – 2 Ws 354/11 Vollz – und 20. September 2011 – 2 Ws 239/11 Vollz –). (3) Des Weiteren ist die Rechtsfrage obergerichtlich geklärt, ob die dargelegten Kriterien auch nach Inkrafttreten des Berliner StVollzG Bestand haben oder aber der Umfang des behördlichen Ermessens im Hinblick auf § 98 StVollzG Bln einer Neubewertung bedarf. Insoweit wurde bereits entschieden, dass der anstaltsinterne Wechsel von zugewiesenen Hafträumen auch nach Inkrafttreten des Berliner StVollzG am 1. Oktober 2016 weiterhin gesetzlich nicht geregelt ist und insbesondere der Wortlaut des § 17 Abs. 1 StVollzG Bln diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage schafft (vgl. KG aaO). Bereits der Wortlaut („Die Gefangenen können …in eine andere Anstalt verlegt werden,…“) spricht gegen eine Anwendbarkeit auf anstaltsinterne Wechsel. Zudem ist die Nichtanwendbarkeit von § 17 Abs. 1 StVollzG auf anstaltsinterne Wechsel in der amtlichen Begründung ausdrücklich hervorgehoben worden (vgl. Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2442 S. 205; KG aaO). Daher steht der anstaltsinterne Wechsel von Hafträumen auch nach Inkrafttreten des Berliner StVollzG mangels gesetzlicher Regelung weiterhin im behördlichen Ermessen, so dass ein Inhaftierter regelmäßig keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Haftraums hat (vgl. KG aaO mwN). Das behördliche Ermessen wird jedoch im vorliegenden Fall durch die neu geschaffene Regelung des § 98 StVollzG Bln modifiziert. Danach hat sich die Aufhebung von Maßnahmen nunmehr an den einschränkenden Voraussetzungen von § 98 Abs. 2 bis 4 StVollzG Bln zu orientieren. Die durch § 98 StVollzG Bln geschaffene Einschränkung des behördlichen Ermessens umfasst – anders als nach bisheriger Rechtslage (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) – nicht nur die Rücknahme begünstigender Maßnahmen, sondern greift auch dann, wenn kein Vollzugsgefälle besteht (vgl. KG aaO). bb) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG) zulässig. Dies würde voraussetzen, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht oder aber auf verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehlern beruht (vgl. dazu Arloth/Krä, aaO, § 116 Rn. 3a mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass die Verlegung des Beschwerdeführers in einen anderen Haftraum nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln zu beurteilen ist. Danach kann eine rechtmäßige Maßnahme mit Wirkung für die Zukunft unter anderem dann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Umstände die Maßnahme hätte versagt werden können (§ 98 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. StVollzG Bln). Die Kammer hat die von der Vollzugsbehörde in deren Begründung der Rückverlegung ausführlich dargelegten, nachträglich im Sinne von § 98 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. StVollzG Bln eingetretenen Umstände auf das Vorliegen von Ermessensfehlern geprüft und solche rechtsfehlerfrei verneint. Sie ist auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, das die Verlegung nicht rechtswidrig war. Ein Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Ausweislich der getroffenen Feststellungen der Kammer hat die Vollzugsbehörde ihre Entscheidung, den Beschwerdeführer in eine andere Teilanstalt zu verlegen, auf das den Resozialisierungserfolg gefährdende Verhalten des Gefangenen gegenüber den Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt, insbesondere dem Teilanstaltsleiter der Teilanstalt V und der stellvertretenden Vollzugsdienstleiterin, und seinen Mitgefangenen gestützt. Dass die Vollzugsbehörde durch die Rückverlegung des Beschwerdeführers diesen Konflikten in der Teilanstalt V zur Erreichung des Vollzugsziels entgegengewirkt hat, ist auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch KG aaO). Insbesondere kommt es – worauf die Strafvollstreckungskammer zutreffend hingewiesen hat – nicht darauf an, ob das dem Beschwerdeführer durch die Anstaltsleitung zur Last gelegte Verhalten strafrechtlich relevant war. Es genügt, dass das Verhalten des Gefangenen vorliegend geeignet war, die Resozialisierung nachteilig zu beeinflussen. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die Kammer zudem nachvollziehbar und mit sorgfältiger Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer das von der Antragsgegnerin geschilderte – von ihm jedoch bestrittene – Verhalten gegenüber dem Teilanstaltsleiter der Teilanstalt V und der stellvertretenden Vollzugsdienstleiterin tatsächlich an den Tag gelegt hat. Insoweit hat die Strafvollstreckungskammer dem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin und den „differenzierten Äußerungen“ der Mitarbeiter der JVA in den dienstlichen Meldungen vom 22. Januar und 18. März 2018 mit nachvollziehbarer Begründung mehr Glauben geschenkt als dem pauschalen Bestreiten des Inhalts der Meldungen durch den Beschwerdeführer. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein derartiges pauschales und unsubstantiiertes Bestreiten des gegnerischen Vorbringens – unabhängig davon, ob die Anstalt den Vortrag des Gefangenen bestreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2002 – 5 Ws 531/02 Vollz –) oder der Gefangene denjenigen der Anstalt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 – 2 Ws 638/08 Voll – und vom 6. März 2007 – 2/5 Ws 625/06 Vollz –) – eine Nachforschungspflicht der Strafvollstreckungskammer nicht auslöst. cc) Schließlich genügt der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer – soweit er den Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Verlegung des Beschwerdeführers betrifft – auch den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt, so dass der auf eine mangelhafte Begründung gestützte Zulässigkeitsgrund für die Rechtsbeschwerde (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 27. Juli 2012 – 2 Ws 176/12 Vollz – mwN) hier nicht gegeben ist. Die Strafvollstreckungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig dargelegt, dass sie eine Rechtsprüfung durch das Beschwerdegericht ermöglichen (vgl. dazu Senat aaO). Insbesondere gibt der Beschluss die zwischen der Antragsgegnerin und dem Beschwerdeführer streitigen Fragen ausführlich wieder, so dass der Senat überprüfen konnte, ob die Kammer das sachliche Recht richtig angewendet und den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat. b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf den Antrag bezieht, „– falls das Mediationsverfahren nicht durchgeführt wird – zur Fortbildung des Rechts, das sog. LL-Konzept als unzulässig festzustellen“, ist sie unzulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG ankommt. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2018 – 2 Ws 201/18 Vollz – und 25. September 2017 – 2 Ws 145/17 Vollz –). Ungeachtet der Fragen, ob der mit einer Bedingung („falls das Mediationsverfahren nicht durchgeführt wird“) verknüpfte Antrag in der gestellten Form im Hinblick auf die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. November 1980 – 5 StR 356/80 –, BGHSt 29, 396-397, Rn. 4) zulässig und mit dem von dem Beschwerdeführer als „LL-Konzept“ bezeichneten das Konzept zum Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe im Land Berlin der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 13. Mai 2011 gemeint war, hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass es im Hinblick auf den Feststellungsantrag betreffend das sogenannte „LL-Konzept“ an einer Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG fehlt. Gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG setzt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges voraus. Diese muss zudem auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein (vgl. Arloth/Krä, aaO, § 109 Rn. 7 mwN). Zu Recht ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass es sich bei einem Konzept nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG handelt, da es ihm als behördeninternen Vorgang an einer unmittelbaren Rechtswirkung nach Außen fehlt und erst die konkrete Umsetzung eines Konzepts Außenwirkung entfaltet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.