Beschluss
1 Ws 215/16
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0811.1WS215.16.0A
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Leitsätze
Die Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Führungsaufsicht bei einer zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch die nur mit einem Richter besetzte Strafvollstreckungskammer ist aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Besetzung der Kammer verfahrensfehlerhaft und führt zur Aufhebung der Entscheidung.(Rn.10)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts - „kleine“ Strafvollstreckungskammer - Gera vom 11.04.2016 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht - „große“ Strafvollstreckungskammer - Gera zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Führungsaufsicht bei einer zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch die nur mit einem Richter besetzte Strafvollstreckungskammer ist aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Besetzung der Kammer verfahrensfehlerhaft und führt zur Aufhebung der Entscheidung.(Rn.10) 1. Der Beschluss des Landgerichts - „kleine“ Strafvollstreckungskammer - Gera vom 11.04.2016 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht - „große“ Strafvollstreckungskammer - Gera zurückverwiesen. I. Mit Urteil vom 18.11.2009, Az. 540 Js 18628/09 1 Ks (4)/47, ordnete das Landgericht Gera die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Gegenstand des Verfahrens war die Tötung ihrer vier Monate alten Tochter, welche die Betroffene im Zustand einer postpartalen psychotischen Depression begangen hatte. Mit Beschluss vom 26.07.2013, rechtskräftig seit dem 06.09.2013, setzte die gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG mit 3 Richtern besetzte „große“ Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera die weitere Vollstreckung der Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung aus und entschied u. a., dass die hierdurch kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht fünf Jahre dauert (Ziff. 3. des Beschlusstenors). Weiterhin wurde die Betroffene für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für ihren jeweiligen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und es wurden ihr verschiedene Weisungen erteilt. Mit Schreiben vom 12.03.2016 stellte die Betroffene einen „Antrag auf Verkürzung der Bewährungszeit“, wobei sich aus dem Inhalt des Schreibens sowie dem Begleitschreiben ihrer Bewährungshelferin vom 21.03.2016 ergibt, dass sie eine Aufhebung der Führungsaufsicht anstrebt („... somit Ihre Hilfe nicht mehr benötige“). Die Bewährungshelferin regte in dem genannten Schreiben ebenfalls an, die - von ihr befürwortete - vorzeitige Beendigung der Führungsaufsicht zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft Gera beantragte mit Verfügung vom 05.04.2016, „den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Unterbringung“ - gemeint ist der Führungsaufsicht - zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 11.04.2016 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera in der Besetzung mit einer (Vorsitzenden) Richterin den nach „§§ 68d, 68e Abs. 2 StGB“ als zulässig angesehenen 'Antrag auf Verkürzung der Dauer der Führungsaufsicht' abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt, dass - trotz bislang positiven Verlaufs - noch nicht feststehe, dass die Probandin im Sinne von § 68e Abs. 2 StGB ohne die Unterstützung der Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werde. Gegen diesen - ihr formlos bekanntgemachten - Beschluss hat die Betroffene mit Schreiben vom 24.04.2016 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet. Unter dem 02.05.2016 hat Rechtsanwalt B--- die Vertretung der Verurteilten im Beschwerdeverfahren angezeigt und sich dem Rechtsmittel angeschlossen. Auch mit dem Beschwerdevorbringen wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der befristeten Führungsaufsicht vorlägen. In ihrer Stellungnahme vom 20.05.2016 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. II. Die Beschwerde der Betroffenen ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 4 StPO (i. V. m. § 68e StGB) statthaft. Da der Beschluss vom 11.04.2016 der Betroffenen nicht förmlich zugestellt worden ist, ist das am 26.04.2016 beim Landgericht Gera eingegangene Rechtsmittel in jedem Fall fristgerecht eingelegt. Die hiernach zulässige sofortige Beschwerde der Betroffenen hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Sie führt wegen eines - vom Senat bei der Vornahme weiterer Aufklärungsmaßnahmen zunächst übersehenen - Verfahrensmangels zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Strafvollstreckungskammer war bei der Entscheidung über das als Antrag auf Aufhebung der (befristeten und bereits ca. 2 1/2 Jahre andauernden) Führungsaufsicht zu behandelnde Begehren der Betroffenen nur mit einer Richterin und damit nicht ordnungsgemäß besetzt. Gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG sind die Strafvollstreckungskammern u. a. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt (sog. „große“ Strafvollstreckungskammer). Dementsprechend wurde die Aussetzungsentscheidung vom 26.07.2013, in deren Folge die Führungsaufsicht - kraft Gesetzes - eingetreten ist, in dieser Besetzung getroffen und dabei u. a. auch entschieden, dass es bei der gesetzlichen Höchstdauer der Führungsaufsicht (fünf Jahre) bleibt. Zu den unter § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG fallenden Entscheidungen gehören aber auch die diesbezüglich erforderlich werdenden nachträglichen Entscheidungen (vgl. KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 78b GVG Rdnr. 1). Da die hier gemäß § 68e Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung über die Aufhebung (und damit den Fortbestand) der Führungsaufsicht bei einer zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in untrennbarer Verbindung zur getroffenen Aussetzungsentscheidung steht - mit dem Ende der Führungsaufsicht ist die Maßregel der Unterbringung gemäß § 67g Abs. 5 StGB erledigt und deshalb u. a. ein Widerruf der Aussetzung nicht mehr möglich - ist die Zuständigkeit der sog. „großen“ Strafkammer begründet (vgl. L/R-Siolek, StPO, 26. Aufl., § 78b GVG, Rdnr. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 78b GVG, Rdnr. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2015, 2 Ws 495/15, und OLG Celle, NStZ-RR 2011, 222 zur Erledigung der Maßregel), die Entscheidung durch nur eine Richterin mithin rechtsfehlerhaft. Dieser den Anspruch auf den gesetzlichen Richter betreffende und im Beschwerdeverfahren nicht behebbare Verfahrensmangel führt zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Gera zur erneuten Prüfung und Entscheidung durch die „große“ Strafvollstreckungskammer, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Bei der neuen Behandlung der Sache wird die Kammer nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Verweisungsvorschrift des § 463 Abs. 3 StPO die Regelungen des § 454 StPO zu beachten haben.