Leitsatz: 1. Zur Rechsmitteleinlegung durch einen Bevollmächtigten 2. Die Anfechtung von Entscheidungen, mit der der Antrag abgelehnt worden ist, eine Entscheidung zu treffen, gegen die nur die nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO eingeschränkte Beschwerde zulässig wäre, unterliegt ebenfalls der Beschränkung dieser Vorschrift. 3. Nach bereits erfolgter Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist für Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung einer zusammen mit der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit einem Richter zuständig. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn zurückverwiesen. Gründe I. Der Betroffene war mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 19.12.2002 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Gleichzeitig war seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Letztere wurde mit Senatsbeschluss vom 26.10.2010 für erledigt erklärt und der noch nicht verbüßte Strafrest zum 31.10.2011 für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung zu Bewährung ausgesetzt. Der Senat hatte in dem Beschluss die Anordnung erforderlich erscheinender Weisungen im Rahmen von Bewährung und Führungsaufsicht dem Landgericht übertragen. Mit Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 07.10.2011 (11 StVK 73/11) wurde desweiteren die Vollstreckung des Restes einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ebenfalls wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 07.10.2011 wurde dem Verurteilten in beiden Vollstreckungsverfahren (u.a.) die Weisung erteilt, sich nicht an Örtlichkeiten aufzuhalten, an denen sich Kinder und Jugendliche verstärkt aufhalten, z.B. Spielplätze, Schulen, Schwimmbäder, Kindergärten oder Kinderfeste. Es wurde ihm auch untersagt, mit Minderjährigen in Kontakt zu treten. Gleichwohl hielt er sich Mitte des Jahres 2012 auf dem Gelände eines Kindergartens auf. Nachdem gegen den Verurteilten Anklage wegen exhibitionistischer Handlungen erhoben worden war (Anklage der StA Mainz vom 29.08,.2014, 3113 Js 26347/14) hörte die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten schriftlich an und teilte mit, dass sie erwäge, die Bewährungszeit zunächst zu verlängern und wegen des Widerrufs den Ausgang des neuen Strafverfahrens abzuwarten. In einem in dem neuen Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten ist eine anwaltliche Einlassung des Verurteilten wiedergegeben, wonach dieser sein Verhalten „bedauere“. Es wird dann weiter ausgeführt, warum das Verhalten aber nicht den Straftatbestand des § 183 StGB erfülle. Mit Beschluss vom 17.09.2015 verlängerte die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern die Bewährungszeit um ein Jahr nach § 56a Abs. 2 S. 2 StGB im Hinblick auf die zitierte anwaltliche Einlassung des Verurteilten. Nachdem das neue Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung nach § 153a StPO (endgültig) eingestellt wurde, hat Verurteilte mit Schriftsatz vom 09.02.2016 beantragt, die Bewährungszeit „gemäß §§ 56a Abs. 2, 56e, 56g StGB […]wieder abzukürzen (auf das heutige Datum) und die Strafe zu erlassen“. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer (in der Besetzung mit drei Richtern) abgelehnt, „die mit Beschluss vom 17.09.2015 angeordnete Verlängerung der Bewährungszeit um 1 Jahr mit Wirkung ex nunc zurückzunehmen“. Der durch die Betreuerin des Verurteilten eingelegten Beschwerde hat die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zuletzt beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die festgesetzte Bewährungszeit in dem Umfang zu verkürzen, dass sie mit Ablauf des Tages der Senatsentscheidung endet. Sie hat zuletzt gemeint, dass das Rechtsmittel aufgrund einer (zwischenzeitlich im Beschwerdeverfahren vorgelegten) Vollmacht zulässig durch die Betreuerin für den Verurteilten eingelegt worden ist. Da ein Widerrufsgrund nicht vorliege, weil der Verurteilte wegen der neuen Straftat nicht verurteilt worden ist, komme auch eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht in Betracht. Zwar könne der Senat den Verlängerungsbeschluss vom 17.09.2015 nicht aufheben, da dieser nicht angefochten sei, wohl aber könne er die Bewährungszeit nachträglich verkürzen gem. § 56a Abs. 2 S. 2 StGB. II. Die Beschwerde ist zulässig. Die Einlegung des Rechtsmittels durch die Betreuerin führt nicht zu ihrer Unzulässigkeit. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Betreuerin in ihrer Funktion als Betreuerin für den Verurteilten wirksam die Beschwerde einlegen konnte. Ausweislich der Bestellungsurkunde vom 19.02.2014 erfolgte die Bestellung (u.a.) zur „Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen“. Weiter heißt es: „Die Betreuerin vertritt den Betroffenen im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich.“ In der Rechtsprechung wird teilweise eine Befugnis des Betreuers zur Einlegung strafprozessualer Rechtsmittel bejaht, wenn es zu den Aufgaben des Betreuten gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen (KG Berlin, Beschl. v. 21.03.2001 – 1 AR 239/01 – juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.1995 – 1 Ws 516/95 – juris LS). Dafür, dass auch die Rechtsmitteleinlegung in (strafrechtlichen) gerichtlichen Verfahren zum o.g. Aufgabenkreis gehört, könnte sprechen, dass nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB in der strafrechtlichen Terminologie Gerichte zu den Behörden gezählt werden. Ein anderer Teil der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass die Betreuerbestellung den Aufgabenkreis der Vertretung in Strafsachen umfassen müsse (BGH, Beschl. v. 02.09.2013 – 1 StR 369/13 – juris; OLG Dresden, Beschl. v. 05.02.2015 - 2 OLG 21 Ss 734/14 – juris m.w.N.; OLG Hamm NStZ 2008, 119: nicht tragend, da sich dort die Vertretung gegenüber Behörden auf Vermögensangelegenheiten beschränkte). Der Senat braucht diese Frage aber nicht zu entscheiden, da –worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - der Verurteilte die Betreuerin mit schriftlicher Vollmacht vom 30.07.2013 auch rechtsgeschäftlich zur Interessenwahrnehmung (u.a.) gegenüber Gerichten bevollmächtigt hat und das „Beschwerdeführen“ darin ausdrücklich benannt wird. Die Rechtsmitteleinlegung durch einen Vertreter ist möglich (vgl. Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 297 Rdn. 7; Allgayer NStZ 2016, 192 f.). III. Die Beschwerde ist auch begründet. 1. Nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt - die Beschwerde im vorliegenden Fall nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist oder dass die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Die Anfechtung von Entscheidungen, mit der der Antrag abgelehnt worden ist, eine Entscheidung zu treffen, gegen die nur die nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO eingeschränkte Beschwerde zulässig wäre, unterliegt ebenfalls der Beschränkung dieser Vorschrift (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 327; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 453 Rdn. 13 m.w.N.). Gesetzeswidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet (Appl in: KK-StPO., 7. Aufl., § 453 Rdn. 13 m.w.N.). Daran gemessen ist die angefochtene Entscheidung gesetzeswidrig. Sie hat einen Inhalt, der sich außerhalb des vom Verurteilten mit Antrag vom 09.02.2016 anhängig gemachten Verfahrensgegenstandes bewegt. Während der Verurteilte eine neue Entscheidung nach § 56a Abs. 2 StGB, diesmal mit dem Ziel der nachträglichen Abkürzung der Bewährungszeit und einen Straferlass angestrebt hat, hat die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, ihren früheren Beschluss ex nunc zurückzunehmen, hat also den Antrag als eine Art von Gegenvorstellung behandelt. Das wird auch in der Beschlussbegründung deutlich, in der es u.a. heißt: „Die Kammer sieht keinen Anlass, diese Entscheidung zurückzunehmen …“. Durch diese Sachbehandlung wurde der Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, denn die Entscheidung bezieht sich gar nicht auf sein Begehren, nunmehr eine neue Entscheidung nach Würdigung des aktuellen Sachstands auf der Grundlage des § 56a Abs. 2 StGB und des § 56g StGB zu treffen, sondern beschränkt sich auf eine Richtigkeitskontrolle ihrer früheren Entscheidung. Der Senat kann diesen Mangel angesichts der nach § 453 Abs. 2 S. 2 StGB eingeschränkten Überprüfungsbefugnis nicht durch eine eigene Sachentscheidung heilen, da insbesondere die Frage der nachträglichen Abkürzung der Bewährungszeit nach § 56a Abs. 2 StGB auch Zweckmäßigkeitserwägungen erfordert, etwa, ob ggf. der Vorfall im Jahre 2012 (Betreten eines Kindergartengeländes) allein oder zusammen mit einem (ggf. näher aufzuklärenden und ggf. nicht strafbaren) exhibitionistischen Verhalten die Nichtabkürzung der Bewährungszeit rechtfertigt. 2. Weiter weist der Senat auf Folgendes hin: Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden ist für Fälle, die allein die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe betreffen, gesetzlich nicht vorgesehen. Nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG entscheidet die sog. „große Strafvollstreckungskammer“ nur in den dort enumerativ aufgeführten Fällen, zu denen der vorliegende nicht gehört. Im Übrigen entscheidet die Strafvollstreckungskammer durch einen Richter (sog. „kleine Strafvollstreckungskammer“). In dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren war zwar bis zur Erledigung der Maßregel und der damit zusammenhängenden Anordnungen im Rahmen der Führungsaufsicht die „große Strafvollstreckungskammer“ zuständig. Anders als bei einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel, bei der wegen einer untrennbaren Verbindung zwischen Führungsaufsichts- und Aussetzungsentscheidung eine Zuständigkeit der „großen Strafvollstreckungskammer“ bejaht wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2015 – 2 Ws 495/15 – juris m.w.N.) besteht aber vorliegend ein solcher untrennbarer Zusammenhang nicht mehr. Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist bereits erledigt. Sie betreffend können also keine weiteren Entscheidungen mehr ergehen. Dem Senat erscheint es angesichts des in § 78b Abs. 1 GVG zum Ausdruck kommenden Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach grundsätzlich in Vollstreckungssachen eine Zuständigkeit der sog. „kleinen Strafvollstreckungskammer“ besteht und die „große Strafvollstreckungskammer“ nur in den enumerativ aufgeführten Fällen zuständig ist, nicht angängig, die Zuständigkeit der „großen Strafvollstreckungskammer“ etwa unter Heranziehung eines aus § 462a Abs. 1 S. 2 StPO herauszulesenden Rechtsgedankens der Fortdauer der Zuständigkeit auch hinsichtlich der Besetzung des Spruchkörpers zu erweitern. Für die erneute Entscheidung in vorliegender Sache ist mithin die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit einem Richter zuständig.