Leitsatz: 1. Über die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht gem. § 68e Abs. 3 StGB entscheidet die Strafvollstreckungskammer nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG durch den Einzelrichter. 2. Die Aufhebung einer unbefristeten Führungsaufsicht richtet sich nach § 68e Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 StGB, ohne dass zusätzlich das Fortbestehen der Voraussetzungen der Entfristungsentscheidung nach § 68c Abs. 3 S. 1 StGB zu prüfen ist. Die Aufhebung setzt daher eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass von dem dann von der Führungsaufsicht Freigestellten keine Straftaten mehr ausgehen. Zweifel gehen dabei zu Lasten der verurteilten Person. Der angefochtene Beschluss der 61. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 26. März 2025 wird aufgehoben. Die mit Beschluss vom 29. März 2023, 61 StVK 24/17, unbefristet verlängerte Führungsaufsicht wird nicht aufgehoben. Klarstellend gilt: Die dem Betroffenen bisher im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen und die mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 22. Juli 2020 erfolgte Bestellung des Bewährungshelfers bleiben aufrechterhalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Gründe I. Durch sofort rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Ahlen vom 5. Juli 2005, rechtskräftig seit dem 25. November 2005, wurde im Sicherungsverfahren die Unterbringung des an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erkrankten Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB angeordnet. Dem lag u.a. zugrunde, dass jener in mehreren Fällen im Zustand der krankheitsbedingten Schuldunfähigkeit Kinder durch Faustschläge niedergeschlagen hatte. Nachdem seit dem 25. November 2005 die Maßregel zunächst im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie A und ab dem 30. April 2014 in der LWL-Klinik in B vollstreckt worden war, erklärte der Senat mit Beschluss vom 19. September 2017, III-3 Ws 3203/17, die Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt und im Übrigen erkannt, dass Führungsaufsicht bestehen bleibt und in ihrer Dauer nicht verkürzt wird. Mit Beschlüssen vom 16. März 2018, 13. November 2020 und 24. Juni 2022 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt und Weisungen erteilt. Im Anschluss daran kam es zu mehrere Verstößen des Betroffenen gegen die ihm erteilten Weisungen sowie zur Einleitung von gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren. In mindestens drei dieser Verfahren wurde jeweils Anklage erhoben. Inzwischen sind die Verfahren zu den Az. der StA Münster 81 Js 2744/20, 81 Js 1216/22, 540 Js 3618/22, 81 Js 4606/22 und 82 Js 7538/22 durch das Landgericht Münster gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. März 2023 hat die Strafvollstreckungskammer in Dortmund nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C vom 6. März 2023 sowie dessen mündlicher Anhörung gem. § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach § 68c Abs. 1 S. 1 StGB hinaus unbefristet verlängert. Dabei hat sie außerdem entschieden, die dem Betroffenen erteilten Weisungen und die Bestellung des Bewährungshelfers D aufrechtzuerhalten. Anlässlich der gem. § 68e Abs. 3 StGB gebotenen Überprüfung hat die Strafvollstreckungskammer ein schriftliches Gutachten des Sachverständgen Dr. E eingeholt. Dieser explorierte den Beschwerdeführer am 11. und 12. Dezember 2024 auf der geschlossenen Station des St. G-Hospitals in F, wo jener aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Beckum vom 2. Juni 2023, 8 XVII 97/18 untergebracht war. Mit Beschluss vom 26. März 2025 hat auf Grundlage der Ergebnisse des schriftlichen Gutachtens vom 11 März sowie der mündlichen Anhörung des Betroffenen und des Sachverständigen die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund eine Aufhebung der unbefristeten Führungsaufsicht abgelehnt. Gegen diesen seinem Verteidiger am 31. März 2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner am 7. April 2025 beim Landgericht Dortmund eingelegten sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 12. Mai 2025 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Beschwerdeführer hat insofern Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Das zulässige Rechtsmittel führt zwar zunächst zur Aufhebung der damit angefochtenen Entscheidung vom 26. März 2025, hat indes in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Aufhebung der unbefristeten Führungsaufsicht aus § 68e Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 StGB liegen nämlich nicht vor. 1. Die sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel gegen die nach § 68e Abs. 3 StGB getroffene Entscheidung gem. §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO statthaft (vgl. MüKoStGB/Groß/Ruderich, 4. Aufl. 2020, StGB § 68e Rn. 23; TK StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 68e Rn. 17). Sie ist hier form- und fristgerecht eingelegt worden und dementsprechend ingesamt zulässig. Sie führt zur Aufhebung des durch die große Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern erlassenen Beschlusses, weil insofern ein funktionell unzuständiges Gericht entschieden hat. Bei der gem. § 68e Abs. 3 StGB zu treffenden Entscheidung handelt es sich – wie bei derjenigen nach § 68c Abs. 3 StGB – nicht um einen der in § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG aufgezählten Fälle, so dass gem. § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG durch den Einzelrichter zu entscheiden war (vgl. Senat, Beschluss v. 28.5.2024 – 3 Ws 159-160/24, BeckRS 2024, 12968 Rn. 12-13). 2. Der Senat kann hier als das grundsätzlich sowohl der großen als auch der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund übergeordnete Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden. Denn der Senat wäre im Hinblick auf seinen Beschluss vom 19. September 2017 (3 Ws 303/17) wegen der sogenannten Vorbefassungsregelung, welche maßgeblich auf das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft abstellt, geschäftsplanmäßig auch dann für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig gewesen, wenn die angefochtene Entscheidung durch die (kleine) Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund getroffen worden wäre. Das staatsanwaltliche Aktenzeichen 83 Js 136/04 (StA Münster) ist nämlich unverändert. 3. Eine Aufhebung der Führungsaufsicht gem. §§ 68e Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StGB ist nicht geboten, denn es ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch ohne die Führungsaufsicht keine (erheblichen) Straftaten mehr begehen wird. a) Die Führungsaufsicht als belastende Maßregel der Besserung und Sicherung darf nur so lange bestehen, wie hierfür ein Bedürfnis vorliegt. Ändern sich das Verhalten und/oder die Lebensumstände des unter Führungsaufsicht Stehenden derart, dass seine weitere Kontrolle und Unterstützung zur Rückfallverhinderung unnötig sind, ist der Zweck der Führungsaufsicht erreicht und die Maßregel, ob befristet oder unbefristet, ist zu beenden. Die hierfür maßgebliche Vorschrift ist § 68e Abs. 2 StGB (MüKoStGB/Groß/Ruderich, 4. Aufl. 2020, StGB § 68e Rn. 10). In § 68e Abs. 3 StGB wird speziell für die unbefristete Führungsaufsicht der Zeitrahmen für die Prüfungspflichten nach Abs. 2 (Prüfungsintervalle) bestimmt, wonach das Gericht bei Verlängerung unbefristeter Führungsaufsicht gem. § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren prüfen muss, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Führungsaufsicht vorliegen. Dabei gilt der Maßstab des § 68e Abs. 2 S. 1 StGB auch für die Entscheidung über die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht (KG Berlin, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 Ws 222/19 – 121 AR 232/19, BeckRS 2020, 33662 Rn. 21; OLG Celle, Beschl. v. 30.11.2018 – 2 Ws 422/18, BeckRS 2018, 35847, Rn. 15; BeckOK StGB/Heuchemer/Kett-Straub, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 68e Rn. 16; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 68e Rn. 1a; NK-StGB/Ostendorf/Bartsch, 6. Aufl. 2023, StGB § 68e Rn. 22; wohl auch: OLG Nürnberg Beschl. v. 10.11.2014 – 2 Ws 509/14, BeckRS 2014, 22548 Rn. 25). b) Zu prüfen ist dementsprechend nicht, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anordnung der unbefristeten Fortdauer der Führungsaufsicht gem. § 68c Abs. 3 S. 1 StGB weiterhin vorliegen. Soweit das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 26.11.2015 – 2 Ws 495/15 (= BeckRS 2015, 20011) diese Auffassung unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedenfalls für den Fall vertritt, dass bereits die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht einer gesetzlichen Grundlage entbehrte (konkret, weil die unbefristete Führungsaufsicht bereits im Aussetzungsabeschluss angeordnet worden war) und darüber hinaus diskutiert, ob sich die Fortdauerentscheidung bezüglich der unbefristeten Führungsaufsicht generell nach § 68d Abs. 1 StGB richte, teilt der Senat diese Auffassungen nicht. Ihnen steht bereits der Wortlaut des § 68e Abs. 2 S. 1 StGB entgegen, der klar regelt, unter welchen Voraussetzungen eine bestehende Führungsaufsicht (insoweit enthält der Wortlaut auch keine Eingrenzung auf eine zeitlich befristete Führungsaufsicht) aufzuheben ist. Wollte man (jedenfalls) bei der unbefristeten Führungsaufsicht bei den jeweiligen turnusmäßigen Fortdauerüberprüfungen § 68d Abs. 1 StGB zur Anwendung bringen (s.o.) und dabei verlangen, dass „wertungsmäßig“ eine solche Führungsaufsicht nur unter den Voraussetzungen des § 68c Abs. 2 und 3 StGB weiter fortdauern dürfe (vgl. insoweit LK-StGB/Baur, 13. Aufl. 2022, StGB § 68e Rn. 39), würde die Regelung des § 68e Abs. 2 S. 1 StGB – welche für die Fortdauer geringere Anforderungen als für die Anordnung vorsieht, praktisch leerlaufen, während anerkannt ist, dass die Anwendung von § 68d Abs. 1 StGB nur in Betracht kommt, wenn sich die tatsächlichen Umstände geändert haben, und nicht auf Grundlage einer anderen Beurteilung (Senat, Beschluss v. 31.7.2018 – 3 Ws 235/18, BeckRS 2018, 33847 Rn. 15; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11. 11. 2010 - 3 Ws 1081/10, NStZ-RR 2011, 63, 64; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 68d Rn. 2). Das spricht dagegen, eine erneute Überprüfung der Entfristungsvoraussetzungen des § 68c Abs. 3 StGB auf § 68d Abs. 1 StGB zu stützen. Ergänzend ist auch anzumerken, dass sich die gesetzgeberische Differenzierung zwischen der (erstmaligen) Entfristung der Führungsaufsicht und späteren turnusmäßigen Entscheidungen über ihre Verlängerung auch in einer unterschiedlichen gesetzlichen Rechtsmittelgestaltung niedergeschlagen hat: Ist gegen die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht nach §§ 462 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO das Rechtsmittel der (einfachen) Beschwerde gegeben (vgl. Senat, Beschluss v. 28.5.2024 – 3 Ws 159-160/24, BeckRS 2024, 12968 Rn. 12; OLG Nürnberg Beschl. v. 4.12.2024 – Ws 800/24, BeckRS 2024, 35481 Rn. 13), so ist bei der Entscheidung über die Fortdauer einer unbefristeten Führungsaufsicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO einschlägig (OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.11.-2014 – 2 Ws 509/14, BeckRS 2014, 22548 Rn. 5; TK StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 68e Rn. 17; BeckOK StGB/Heuchemer/Kett-Straub, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 68e Rn. 18). Dies spricht ebenfalls dafür, dass das Vorliegen der höheren Voraussetzungen für die Entfristung der Führungsaufsicht (aber Ermessensentscheidung, vgl. OLG Hamm a.a.O.) in dem einen, die niedrigeren Voraussetzungen für die Fortdauer einer Entfristung (gebundene Entscheidung) in dem anderen Rechtsmittelverfahren zu klären sind. Der Senat hat auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit keine durchgreifenden Bedenken, denn die Richtigkeit der Entfristung kann nach dem Gesagten jederzeit durch das nicht fristgebundende Rechtsmittel der einfachen Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden (sofern nicht das Rechtsschutzinteresse zwischenzeitlich entfallen ist, vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02, NJW 2003, 1514, 1515). Es kommt daher im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nicht darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anordnung unbefristeter Führungsaufsicht im Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 29. März 2023 zu Recht angenommen worden sind (bzw. die Voraussetzungen für eine Entfristung weiterhin vorliegen würden), was zumindest im Hinblick auf die in dem genannten Beschluss herangezogene Norm des § 68c Abs. 3, S. 1 Nr. 1 StGB zweifelhaft erscheint, weil die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, sondern bereits erledigt ist. c) Eine Aufhebung der unbefristeten Führungsaufsicht gem. § 68e Abs. 2 S.1, Abs. 3 S. 1 StGB setzt demnach voraus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass von dem von der Führungsaufsicht freigestellten Betroffenen keine Straftaten mehr ausgehen, wobei Zweifel zu Lasten der verurteilten Person gehen (MüKoStGB/Groß/Ruderich, 4. Aufl. 2020, StGB § 68e Rn. 13). Die danach erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nach einem Entfall der Führungsaufsicht keine Straftaten (von Gewicht) mehr begehen wird (vgl. KG, Beschluss v. 14.4.2020 – 5 Ws 222/19, BeckRS 2020, 33662 Rn. 22), ist hier nicht gegeben. Ob mit Rücksicht auf die sich aus § 68c Abs. 2, Abs. 3 StGB ergebenden Wertungsmaßstäbe – abweichend vom Wortlaut des § 68e Abs. 2 S. 1 StGB – die Aufhebung der unbefristeten Führungsaufsicht nur dann abgelehnt werden darf, wenn erhebliche Straftaten zu befürchten sind (so: LK-StGB/Baur, 13. Aufl. 2022, StGB § 68e Rn. 39), kann dahinstehen, denn auch dies ist hier gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt weiterhin eine chronisch floride paranoid-halluzinatorische Psychose vor, aufgrund derer es zu wahnhaften Realitätsverkennungen und raptusartigen aggressiven Impulsdurchbrüchen kommt. Die Führungsaufsichtsstelle hat u.a. schon mit Schreiben vom 27. Juni 2023 berichtet, dass vor diesem Hintergrund der Betroffene die erteilten Weisungen nicht beachte und keinen Kontakt halte. Dabei hat sie Hausbesuche als zu gefährlich bezeichnet. Daraus sowie aus den zu den Anklageerhebungen durch die Staatsanwaltschaft Münster führenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in Verbindung mit u.a. der Schilderung im Schreiben der behandelnden Ärzte im St. G-Hospital vom 15. Januar 2025 ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine zustandsbedingte Gefährdung der Allgemeinheit derart, dass die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Das lässt sich ohne weiteres aus dem mündlich ergänzend erläuterten Gutachten des Sachverständigen Dr. E, der die Fortdauer der Führungsaufsicht als alternativlos bezeichnet hat, in Verbindung mit den anlässlich der persönlichen Anhörung des Betroffenen von der Strafvollstreckungskammer gewonnenen Eindrücken und Erkenntnissen wie sie im Protokoll dokumentiert worden sind, ableiten. Danach sind der Anlassdelinquenz vergleichbare gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Taten zu erwarten. In diesem Kontext sind harte Faustschläge gegen den Kopf potentieller Opfer als ausreichend schwerwiegend und damit erheblich anzusehen (vgl. Senat, a.a.O. Rn. 27). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO, da das Rechtsmittel in der Sache letztendlich keinen Erfolg hat, sondern die Führungsaufsicht fortdauert.