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Beschluss

28 Wx 8/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unternehmer kann sich nach § 335 Abs. 5 S. 9 HGB nicht in der Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld darauf berufen, dass er innerhalb der gesetzten sechswöchigen Nachfrist unverschuldet gehindert war, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt oder dessen Ablehnung bestandskräftig ist. • Wird ein Beschwerdevorbringen als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt und abschließend behandelt, ist ein späterer Einwand fehlenden Verschuldens innerhalb der Nachfrist ausgeschlossen. • Die Frage der generellen Zurechenbarkeit von Beraterverschulden oder der Anforderungen an Unternehmerüberwachung bleibt unbeachtet, wenn § 335 Abs. 5 S. 9 HGB die Rüge des fehlenden Verschuldens ausschließt. • Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nach dessen Festsetzung ist nach § 335 Abs. 4 S. 3 HGB ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Kein Berufen auf fehlendes Verschulden nach bestandskräftiger Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 335 Abs. 5 S. 9 HGB) • Ein Unternehmer kann sich nach § 335 Abs. 5 S. 9 HGB nicht in der Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld darauf berufen, dass er innerhalb der gesetzten sechswöchigen Nachfrist unverschuldet gehindert war, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt oder dessen Ablehnung bestandskräftig ist. • Wird ein Beschwerdevorbringen als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt und abschließend behandelt, ist ein späterer Einwand fehlenden Verschuldens innerhalb der Nachfrist ausgeschlossen. • Die Frage der generellen Zurechenbarkeit von Beraterverschulden oder der Anforderungen an Unternehmerüberwachung bleibt unbeachtet, wenn § 335 Abs. 5 S. 9 HGB die Rüge des fehlenden Verschuldens ausschließt. • Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes nach dessen Festsetzung ist nach § 335 Abs. 4 S. 3 HGB ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erhielt wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2012 eine Androhungsverfügung und später ein Ordnungsgeld von 2.500 EUR. Die Unterlagen wurden erst nach Ablauf der gesetzten sechswöchigen Nachfrist eingereicht; der Steuerberater hatte zwar den Auftrag zur Übermittlung erhalten, handelte jedoch aufgrund eines Büroversehens nicht rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, die das Bundesamt (C) zugleich als Wiedereinsetzungsantrag behandelte und diesen verworf. Gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags wurde keine Beschwerde eingelegt. Das C bestätigte anschließend die Ordnungsgeldfestsetzung; das Landgericht Bonn hob die Entscheidung teilweise auf mit der Begründung, Beraterverschulden sei der Gesellschaft nicht ohne Weiteres zuzurechnen und die Unternehmerin habe ihre Überwachungspflichten erfüllt. Das Oberlandesgericht Köln wurde mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde des C angerufen. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 335a Abs. 3 HGB statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. • Fehlerhafte Rechtsanwendung: Das Landgericht hat § 335 Abs. 5 S. 9 HGB nicht richtig angewendet; nach dieser Vorschrift kann sich eine Partei in der Beschwerde nicht mehr auf fehlendes Verschulden innerhalb der Nachfrist berufen, wenn Wiedereinsetzung nicht beantragt oder deren Ablehnung bestandskräftig ist. • Vorrang des Wiedereinsetzungsverfahrens: Der Gesetzgeber hat die Verschuldensprüfung zugunsten eines zügigen Verfahrens auf das Wiedereinsetzungsverfahren konzentriert, sodass in Fällen wie diesem der Einwand des fehlenden Verschuldens in der Beschwerde ausgeschlossen ist. • Konsequenz für die Festsetzung: Da die Voraussetzungen für das Ordnungsgeld (verspätete Offenlegung trotz Androhung) vorliegen und ein berufen auf fehlendes Verschulden durch § 335 Abs. 5 S. 9 HGB ausgeschlossen ist, war die Festsetzung des Ordnungsgeldes rechtmäßig. • Keine Relevanz weiterer Fragen: Fragen zur generellen Zurechenbarkeit von Beraterverschulden und zu den Anforderungen der Überwachung durch den Unternehmer mussten nicht entschieden werden, weil der Ausschluss der Verschuldensrüge durch § 335 Abs. 5 S. 9 HGB die Sache entschied. • Herabsetzung ausgeschlossen: Eine Herabsenkung des Ordnungsgeldes nach dessen Festsetzung ist nach § 335 Abs. 4 S. 3 HGB ausgeschlossen; Billigkeitsgesichtspunkte eröffnen hier keinen Absenkungsgrund. • Kostenentscheidung: Das Landgerichtsbeschluss wurde aufgehoben; von Gerichtskostenerhebung im Rechtsbeschwerdeverfahren wurde abgesehen, die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Bundesamts (C) erfolgreich eingelegt und den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.03.2015 aufgehoben. Die Beschwerde der Unternehmerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung wurde zurückgewiesen, weil § 335 Abs. 5 S. 9 HGB jeglichen Einwand fehlenden Verschuldens in der Beschwerde ausschließt, nachdem ein Wiedereinsetzungsantrag nicht erfolgreich durchgeführt wurde. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes lagen vor, die Offenlegung erfolgte zu spät und eine Herabsetzung des Zwangsgeldes kommt nach Gesetzeslage nicht in Betracht. Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben, die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim C.