Beschluss
36 T 341/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0916.36T341.16.00
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Tenor
Die Beschwerde vom 14.05.2016 gegen die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 10.05.2016 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 14.05.2016 gegen die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 10.05.2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe : I. Mit Schreiben vom 22.04.2015, das der Beschwerdeführerin am 24.04.2015 zugestellt worden ist, hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerdeführerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,- Euro wegen Nichtoffenlegung der Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr mit Abschlussstichtag 31.03.2014 angedroht und eine Nachfrist von sechs Wochen ab Zustellung der Androhungsverfügung zur Nachholung der Offenlegung gesetzt. Einspruch gegen die Androhungsverfügung hat die Beschwerdeführerin nicht eingelegt. Am 05.06.2015 hat die Beschwerdeführerin bei dem Bundesanzeiger die zur Offenlegung erforderlichen Unterlagen eingereicht, wobei sie die Erleichterung der Hinterlegung für Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch genommen hat. Die aus den eingereichten Unterlagen ersichtliche Bilanzsumme belief sich auf 858.415,58 Euro. Mit E-Mail vom 08.06.2015 hat der Bundesanzeiger unter Fristsetzung bis zum 15.06.2015 die Steuerberaterkanzlei der Beschwerdeführerin um Mitteilung der für die Prüfung der Größe der Gesellschaft notwendigen Kennzahlen Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl gebeten. Darauf hat die Steuerberaterkanzlei der Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt, dass die Kennzahlen nicht überschritten worden sind, aber selbst keine konkreten Werte mitgeteilt. Daraufhin ist sie mit weiterer E-Mail vom 08.06.2016 erneut um Angabe der konkreten Zahlen gebeten worden. Diese Angaben sind danach nicht gemacht worden. Am 17.06.2015 ist die Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr durch Hinterlegung gemäß § 326 Abs. 2 HGB erfolgt. Mit Bescheid vom 10.05.2016, welcher der Beschwerdeführerin am 12.05.2016 zugestellt worden ist, hat das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld in der angedrohten Höhe von 2.500,- Euro festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.05.2016, die am selben Tag bei dem Bundesamt für Justiz eingegangen ist. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es sei mitgeteilt worden, dass die Kennzahlen die Schwellenwerte des § 267a HGB nicht überschreiten. Im Beschwerdeschriftsatz sind erstmals die konkreten Werte für die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor Abschlusstichtag (563.919,51 Euro im Geschäftsjahr 2013/2014) sowie die Anzahl der Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt (zwei Teilzeitkräfte, sechs geringfügig Beschäftigte) mitgeteilt worden. Dementsprechend sei das Ordnungsgeld aufzuheben, da die Beschwerdeführerin als Kleinstkapitalgesellschaft zur Hinterlegung berechtigt gewesen sei und daher ordnungsgemäß offengelegt habe. Eine Mitteilung der konkreten Werte auf Anfrage des Bundesanzeigers sei nicht erforderlich. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerde mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 18.07.2016 nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil der angegriffene Ordnungsgeldbescheid vom 10.05.2016 rechtmäßig ergangen ist. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes lagen vor, da die Beschwerdeführerin als gemäß § 325 ff. HGB offenlegungspflichtige Kapitalgesellschaft nicht innerhalb der ihr mit Schreiben vom 22.04.2015 gesetzten sechswöchigen Nachfrist, die nach Zustellung am 24.04.2015 mit Ende des 05.06.2015 abgelaufen ist, die Offenlegung nachgeholt hat. Zwar lag die vorgenommene Einreichung zur Offenlegung vom 05.06.2015 innerhalb der Frist. Diese Offenlegung war jedoch unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß, weil gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB die seitens der Beschwerdeführerin bei der Offenlegung in Anspruch genommene Erleichterung in Form der Hinterlegung gemäß § 326 Abs. 2 HGB als zu Unrecht in Anspruch genommen gilt. Denn der Bundesanzeiger hatte aufgrund der Höhe der Bilanzsumme, die 858.415,58 Euro betrug und damit über dem nach § 267a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB maßgeblichen Schwellenwert für Kleinstkapitalgesellschaften – nur diese kommen in den Genuss der Erleichterung nach § 326 Abs. 2 HGB – von 350.000,- Euro lag, Anlass zu der Annahme, dass die Hinterlegung nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen und dementsprechend gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 HGB mit E-Mail vom 08.06.2015 unter Fristsetzung bis zum 15.06.2015 die Beschwerdeführerin um Mitteilung der Umsatzerlöse und Anzahl der Mitarbeiter gebeten. Auf diese E-Mail hat die Beschwerdeführerin jedoch lediglich mitgeteilt, dass die weiteren Schwellenwerte des § 267a Abs. 1 HGB unterschritten seien, jedoch keine konkreten Werte mitgeteilt. Erst mit Beschwerdeschriftsatz vom 14.05.2016 und damit außerhalb der gesetzten Frist hat sie die angefragten Kennzahlen mitgeteilt. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, die konkreten Werte seien nicht mitzuteilen, ist dies unzutreffend. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des § 329 Abs. 2 S. 1 HGB, der nicht etwa die Mitteilung verlangt „dass“ oder „ob“ die Schwellenwerte unterschritten sind, sondern ausdrücklich vorsieht, dass der Betreiber des Bundesanzeigers „die Mitteilung der Umsatzerlöse […] und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer“ verlangen kann, als auch aus dem Umstand, dass der Bundesanzeiger anderenfalls nicht eigenständig prüfen kann, ob die Schwellenwerte überschritten sind oder nicht. Wäre Letzteres der Fall, wäre dem Missbrauch durch Inanspruchnahme der Erleichterung des § 326 Abs. 2 HGB trotz Fehlens seiner Voraussetzungen Tür und Tor geöffnet. Die Angabe der konkreten Werte stellt auch keineswegs eine unzumutbare Belastung der Beschwerdeführerin dar. Durchgreifende Umstände, die gegen ein Verschulden für die Versäumung der Nachfrist sprechen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Auch die Höhe des verhängten Ordnungsgelds begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Betrag von 2.500,- Euro entspricht dem Mindestbetrag (vgl. § 335 Abs. 1 S. 4 HGB) und ist als solcher daher nicht zu beanstanden. Für eine Reduzierung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 4 S. 2 HGB ist bereits deshalb kein Raum, weil die Offenlegung durch Hinterlegung nach dem Gesagten gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB als zu Unrecht in Anspruch genommen fingiert wird und die Vorschrift stets die ordnungsgemäße Offenlegung des Jahresabschlusses voraussetzt, die wegen der Fiktion bis heute nicht erfolgt ist. Eine Reduzierung oder gar eine gänzliche Aufhebung des Ordnungsgeldes – insbesondere aus Billigkeitsgründen – außerhalb der Tatbestände des § 334 Abs. 4 HGB ist gesetzlich nicht vorgesehen (s. hierzu OLG Köln v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858; v. 09.07.2015 – 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858; v. 01.07.2015 – 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 und zuletzt v. 04.01.2016 – 28 Wx 29/15). Die Berücksichtigung der später erfolgten Angabe der Kennzahlen mit Beschwerdeschriftsatz vom 14.05.2016 ist überdies gemäß § 335 Abs. 4 S. 3 HGB ausgeschlossen, so dass auch aus diesem Grund eine Reduzierung des Ordnungsgeldes nicht in Betracht kommt, weil das verhängte Ordnungsgeld am 10.05.2016 und damit vor Mitteilung der Kennzahlen festgesetzt worden ist. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 335a Abs. 2 S. 6 HGB. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage der Auswirkungen der Fiktion des § 329 Abs. 2 S. 2 HGB auf das Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335 f. HGB, – soweit ersichtlich – noch nicht obergerichtlich entschieden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.500,- Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.